d. Dbitiquing und Namen des ausstellenden Kommunal- verbandes, 5. den behördlihen Stempel des ausftellenden Kommunals- verbandes, 2 6. Ort und Datum der Ausstellung und Unterschrift des aus- stellenden Beamten.
Die Ausstellung der Bezugsberebtigungen hat mit Tinte oder Tintenstift zu erfolgen; Nadierungen, Ausstreihungen oder fonstige Veränderungen sind unzulässig.
Die Reichsbekleidungtstelle gibt am Anfange jedes Verteilungs- abschnittes den unter Ziffer 3 erwähnten Einreichungstermin bekannt.
Die Vordrucke der dieser Bekanntmachung als Anlagen I und II1 beigefügten Bezugsberehtigungen (D:ucksachen Nr. 702, 703) sind bei der Neichsbekleidungsstelle WVerwaltungsabteilung waltung) in Berlin W. 50, Nürnberger Play 1, unentgeltlich zu eziehen.
Den Kommunalverbänden wird für die Ausfertigung der Bezugs- berechtigungen eine von der Neichsbekleidungsstelle festzuseßende Ver- gütung gewährt, die unaufgefordert nah Ablauf des jeweiligen Ver- teilungsabshnittes von der Kriegswirtschafts-Aktiengesellschaft Ge- schäft8abteilung der Reichsbekleidungsstelle den Kommunalverbänden unmittelbar zugeführt wird. A
Bezugs8berechtigungen: Einreichung, Fristen, Gültigkeitsdauer.
Die Kommunalverbände haben die Bezugsberehtigungen den von ihnen beïimmten Verteilungsstellen binnen 6 Wochen nah der gemäß § 9 erfolgten Bekanntgabe zuzustellen.
Die Verteilungsstellen haben die Bezugsberehtigungen binnea einer Woche nach Zustellung, spätestens aber bis zum Ablauf von 7 Wochen ‘nah der gemäß § 9 an die Kommunalverbände erfolgten Bekanntgabe (vergl. § 10 Absatz 3) entweder bei einem Großhändler, der den Bedingungen des § 5 Absaytz 1 entspricht, oder unmittelbar bei der Zentralverteilungs|telle einzureichen. n den Bezugs- berehtigungen ist vom Klein- oder Großhändler der Name (Firma) sowie Ort und genaue Anschrift der Vermittlungsstelle anzugeben.
Mit der Belieferung der Bezugsberehtigungen, die unmittelbar bei der Zentralverteilungsstelle eingereiht worden sind, ist von E s Bezugsberechtigten nächstliegende Vermittlungsstelle zu be- auftragen.
Die Vermittlungsstellen sind verpflichtet, die ihnen von den Ver- teilungsstellen eingereihten Bezugsberehtigungen bis zu dem aus ihnen ersihtlihen Termin bei der Zentralverteilungsstelle einzureichen ; fie haben die Bezugsberehtigungen mit Eingangsvermerk und Firméèn- zeichnung zu versehen.
Bezugsberechtigungen, die einem Großhändler eingereiht werden, der die Bedingungen des §5 Absag 1 nit erfüllt, sind von diesem sofort an die Verteilungs{telle, die sie eingereiht hat, zurückzusenden.
Bezugsberechtigungen, die bis zum Ablauf des Einreichungstermins bei der e nicht eingegangen sind, verlieren mit diesem Zeitpunkte ihre Gültigkeit.
8 15, Sammelliste.
Jede Vermittlungsstelle hat eine Liste über die. bei ihr eingereichten Bezugsberehtigungen mit Namen und Anschrift der einzelnen Bezugs- berechtigten, der auf fie entfallenden Mengen und dem Tage des Eingangs der Bezugsberechtigungen anzulegen.
8 16. : Nachprüfung durch die Zentralverteilungsstellen.
Die Zentralverteilungs\tellen haben zu prüfen, ob die ' End- \summen der einzelnen, nach § 12 von den Kommunalverbänden ‘eiù- T Verteilungslisten mit den aus den Bekanntgaben der
O (§ 9) ersichtlichen auf die einzelnen Konimunal- verbände entfallenden Zuweisungen übereinstimmen. Sie haben ferner die ihnen eingereihten Bezugsberechtigungen mit den entsprechenden Angaben in den Verteilungslisten zu vergleichen.
Ergeben sich Unstimmigkeiten, so sind die beanstandeten Ver- teilungslisten und Bezugsberechtigungen an die Kommunalverbände zur MRleluns zurüczugeben.
Vor Beseitigung der Unstimmigkeiten in einer Verteilungsliste dürfen keine Lieferungen an irgendwelche Verteilungsstellen des be- treffendén Kommunalverbandes, vor E ound der Unstimmigkeiten in einer Bezugsberehtigung dürfen keine Lieferungen an die betreffende einzelne Verteilungsstelle erfolgen.
Die Zentralyerteilungsstellen sind verpflihtet, Bezugsberechti- gungen, die den Bestimmungen des § 13 nicht entsprechen, zurück- zuweisen. L
Zuteilungen durch die Zentralverteilungsstellen.
Die BZentralverteilungsstellen haben die eingehenden Bezugs- berehtigungen mit Eingangsvermerk zu versehen und sind verpflichtet, unverzüglih nah Nichtigbefund der Bezugsberechtigungen, spätestens aber bis zum Ablaufe von 2 Wochen nah dem auf der Bezugs- berechtigung vermerktenEinreichungstermin, der betreffenden Fabrifantén- vereinigung die Namen (Firmen) ‘und Anschriften der Vérmittlungs- stellen mitzuteilen sowie die Mengen, die an diese zu liefern sind.
Die Zentralverteilungsstellen sind verpflichtet, die betreffenden s anzuweisen, die Vermittlunçcsstellen in der
eihenfolge des Cinganges der bei thnen eingegangenen, nicht bean- standeten Bezugsberehtigungen zu beliefern.
FEL. Lieferung. 8 18,
_Lieferung- durch die Fabrikantenvereinigungen an die Vermittlungsstellen.
Die Fabrikantenvereinigungen sind verpflichtet, unverzüglich nah Eingang der gemäß § 17 Absay 2 erfolgten Anweisung mit den Lieferungen an die Vermittlungsstellen zu beginnen.
Es darf keiner Vermittlungsstelle eine andere Menge geliefert werden als ihr nach Mitteilung der Zentralverteilungss\telle zukommt. Es darf nur an die von der Zentralverteilungsstelle angegebenen Vermittlungsstellen geliefert werden.
S 19.
Zusammenseßung der A268 an die Vermittlungs- ellen.
Die Sendungen an die einzelnen Vermittlungsstellen haben aus gleihmäßigen Cinzelpackungen zu bestehen, deren Zusammenseßung die Neichsbekleidungsstele am Anfang jedes Verteilungsab|chnittes festseßt und bekanntgibt.
ede Sendung an die Vermittlungsstellen foll eine auf die vor- kommenden Garnnummern und Farben möglichst gleichmäßig verteilte Menge enthalten. Auf die Einzelpackungen finden diese Vorschriften keine Anwendung. ¿00
Lieferung durch die Vermittlungsstellen an die Verteilungsstellen. Die Vermittlungsstellen sind verpslihtet, unverzüglih nah Ein- ang der S den Verteilungsstellen die ihnen zukommenden engen in der Reihenfolge des Eingangs der Bezugsberehtigungen zuzuführen. V. Preisbestimmungen. 8/21. Preisfestseßung.
Die Reichsbekleidungsstelle seßt am Anfange jedes Verteilungs- abschnittes die Preise fest, die die Fabrikantenvereinigungen- (Fabrik- preis), die Vermittlungsstellen (Großhandelspreis) sowie die Ver- teilungsstellen (Kleinhandelspreis) ihren Abnehmern berehnen dürfen.
(Druksachenver- .
Sie bestimmt gleichzeitig den Aufschlag auf den Fabrikpreis, den die Zentralverteilungsstelle bei der Weiterberehnung den Vermittlungs- stellen für Verwaltungsunkosten in Nechnung stellen darf.
Beförderungskosten trägt der jeweilige Empfänger. :
Das Annehmen oder Fordern anderer als der von der NReichs- bekleidungsstelle jeweils festgeseßten Preise ist verboten.
8 22. Preisbekanntgabe.
Die gemäß § 21 von der Neichsbekleidungsstelle jeweils fest- geseßten Preise werden gleichzeitig mit der gemäß § 9 erfolgenden Bekanntgabe veröffentlicht. i :
Die Kommunalverbände sind verpflichtet, mit der gemäß § 10 Absatz 3 vorgeschriebenen Veröffentlihung auch die von der Reichs- bekleidungsstelle festgeseßten Großhandels- und Kleinhandelspreise bekanntzugeben.
V. Verpflichtungs-, Ueberwachungs- und- Strafvorschriften. 8 23. Verpflichtungen.
Die Kleinbändler sind verpflichtet, bei Abgabe der Garne an die Bedarfsstellen die vom Kommunalverbande gemäß § 10 veröffent- lichten Bestimmungen genau zu befolgen; eine Abgabe, die diesen Bestimmungen nicht entspricht, ist verboten.
Die Abgabe darf von den mit der Verteilung betrauten Stellen niht vom Bezuge anderer Waren oder irgendwelhen Bedingungen abhängig gemacht werden.
Die Inhaber gemischter Betriebe kleinen und größeren Umfanges dürfen die ihnen für ihren Verarbeitungsbetrieb gelieferten Näbfäden oder Garne nur in diesem Betriebe verarbeiten und nit unverarbeitet veräußern. Sie dürfen die für ihren Kleinhandelsbetrieb- geliejerten Mengen in diesem nur veräußern und nicht verarbeiten.
Die Verarbeiter dürfen die ihnen gelieferten Garne nur in Men Verarbeitungsbetriebe verarbeiten und nicht unverärbeitet ver- äußern.
Bezugsberechtigung auf Baumtivollnähfäden und Leinennähzwirn für Kleinhäudler.
8 24. Ueberwachung. S.
Die Kommunalverbände haben die Durchführung der in §4 Absaÿ 2, 3 21 Absay 4 und § 23 enthaltenen sowie der auf Grund dieser Bekanntmahuúung von ihnen getroffenen Bestimmungen zu überwachen.
8 25. Strafbestimmungen.
, Gemäß § 3 der Bundesrat8verordnung über Befugnisse der Reichsbekleidungsstelle vom 22. März 1917/10. Januar 1915 wird mit Gefängnis bis zu einem Jahre und mit Geldstrafe bis zu 10 000 #4 oder mit einer dieser Strafen bestraft:
1. wer den Bestimmungen des § 14 Absay 4 und d, der §§ 15 bis 18, 20, 21 Absaß'4 und+§ 23 zuwiderhandelt; - ,
2. wer den auf Grund des §19 Abiatz-L‘vohn dér Neichsbekleidungs- stelle oder den auf Grund ‘des § 10 Absaß: 2 von ‘dên Kommunal- verbänden erlassenèn Anordnungen zuwiderhändelt; : ;
3. wer Bezugsberechtigungen widerrechtlich verändert oter miß- bräuchlih verwendet, sie insbesondere auf andere als die in ihr be- zeichneten Personen oder Firmen überträgt, soweit niht nah den all- gemeinen Strafgeseßen eine höbére Strafe verwirkt ist. M
Noben den nah ‘der Bundesratsverordnung “ über Befugnisse der Reichsbekleidungsstelle zulässigen Strafén “fan auf die’ in § 3 dieser Butidesratsverordnung: bezeichneten Nebenstrafen ertannt' werden.
Die Reichsbekleidungsstelle -bebält sich -außerdem vor, bei Zuwider- handlungen gegen diese Bekanntmachung den. mit der Verteilung be- trauten Stellen die Verteilung zu entziehen und'\sie von der“ Weiter- verteilung auszuschließen. u
Diese Bekanntmachung tritt mit dem 12. August 1918 in Kraft. Berlin, den 10. August 19187 : Reichsbekléidungsstelle. Geheimer Rat Dr. Beutler, Reichskommissar sür bürgerliche Kleidung. : | Eingangsvermerk
dés Größhändlèrs (Vermittlungsstéle)
Der Kleinhändler (Verteilungsstelle)
(Vor- und Zuname bezw. Firma)
(Ort und Anschrift, auch Poststation)
ist berehtigt zum Bezuge von
unmittelbar bis spätestens zum
der dur die Neichsbekleidungsstelle zur Verteilung kommenden Menge. L : Diese Bezugsberechtigung ist durch einen beliebigen, für die Verteilung zugelässenen Großhändler (Vermittlungeftelle) oder
(Vom Kommunalverbande auszufüllen.)
Dienststempel des Kommunalverbandes.
(Ort und Datum der Ausstellung)
zufüllen.)
oder Groß-
(Vom Klein- händler aus-
Name (Firma) und genaue Anschrift des Groß- bändlecs (Vermittlungsstelle), duth den“ die
: (Einreichungstermin) bel der Zentralverteilungsstelle für Baumwollnähfäden und Leinennähzwirn, Berlin W. 8, Mohrenstr. 7/8, einzureichen. Ausgestellt vom Kommunalberbande
(Bezeichnung und Name) (Unterschrift) R
Eingangsvermerk der
Wate b ézo gen wêrden soll: Zéntêëalverteilungsstelle
R. B. St, 702.
Anlage II.
Der Kleinhändler (Verteilungsstelle)
Bezugsberechtigung auf baumwollene Strick- und Stopfgarne für Kleinhändler.
Nückseite beachten!
"_Eingangdvermerk des-Großhändlers (Vermittlungss\telle)
(Vor- und Zuname bezw. Firma)
ist berechtigt zum Bezuge von
(Ort und Anschrift, auch Poststation) …. Doen zu 20 g baumwollenes Strickgarn Lagen zu 50 g s j
Wiel zu dg é Stopfgarn
zugeteilt werden.)
unmittelbar bis- spätestens zum
(Vom Kommunalverbande auszufüllen.)
Dienststempel des Kommunalverbandes.
(Ort und Datum der Ausstellung)
(Vom Klein- oder Groß-
händler au3- zufüllen.)
R, B. St. 7083,
Rückseite der Anlagen I und 1I.
1. Bezugsberechtigungen, die bis zum Ablaufe des auf ihnen be- zeihneten Cinreihungstermins bei der zuständigen Zentralverteilungs- stelle nicht eingegangen sind, verlieren mit diesem Zeitpunkte ihre Gültigkeit.
2. Auf die Bezugsberechtigung darf nur die auf ihr bezeichnete Menge geliefert werden.
3. Die Ausfüllung hat mit Tinte oder Tintenstift zu geschehen ; Radierungen, Ausstreihungen oder sonstige Veränderungen sind unzulässig. / i j
4. Nicht ordnungsgemäß ausgefertigte oder bei Eingang bereits verfallene Béezugsberechtigungen sind von den Zentralverteilungsstellen zurückzuweisen.
9. Wegen Urkundenfälshung im Sinne, des Reichsstrafgesepbuches
wird bestraft, wer in rehtswidriger Absicht eine Bezugsberechtigung:
fälscht oder fälschlich ‘anfértigt und vön derselbèn zum Zwecke. einer Täuschung Gebrauh macht; ferner wer von einér falschen oder ver- fälshten Bezugsberehtigung troß Kenntnis der Fälshung zum Zwette einer Täuschung Gebrauh macht, Im übrigen wird jede miß- bräuchlihe Veränderung oder Verwendung der Bezugsberechtigung, insbesondere ihre Uebertragung oder die Verwendung für eine andere [Ad odér Firma als die, auf die sie ausgestellt ist, gemäß § 3 der Bundesratsverordnung über Befugnisse der Reichsbekleidungsstelle vom 22. März 1917/10. Januar 1918 eih8-Geseßbl. 1917 ‘S. 257, 1918 S. 16) mit Gefängnis bis zu etnem Jahre und mit Geldstrafe bis zu 4 10 000 oder mit einer dieser Strafen bestraft; neben diesen Strafen kann auf die im § 3 der genannten Bundesratsverordnung bezeichneten Nebenstrafen- erkännt werdèn; außerdem kann der mit der Verteilung betrauten Stelle die Verteilung entzogen und fie von der Weiterverteilung ausgeschlossen werden.
(Zahlen in Ziffern und Buchstaben. Weniger als 20 Einheiten — Docken, Lagen oder Wickél — dürfen einem Kleinhändler niGt
der durch die Reichsbekleidungsstelle zur Verteilung kommenden Menge. | 4 4 Diese Vezugsberechtigung ist dur einen beliebigen, für die Verteilung zugelassenen Großhäudler - (Vermiitlungsstelle)- oder
(Einreichungstermin)
bei der Zentralverteilungsstelle für baumwollene Strick- und Stopfgarne, Berlin W. 8, Mohrenstr. 7/8, einzureichen. Ausgestellt vom Kouimunalyerbande
(Bezeichnung und Name) (Unterschrift)
Name (Firma) und genaue: Anschrift des Groß- e: händlers (Vermittlungsstelle), “ dur: den t Eingangêvermerk der
Ware bezogen“ werden soll. Zenträlverteilungöstelle,
€
Rüdsecite beahten!
Ausführungsbestimmungen der Reichsbekleidungsstelle zur Bekanntmachung über Verteilung von Nähfäden, Strick--und Stopfs- garnen durch die Kommunalverbände.
Vom 10. August 1918.
Auf Grund der Bundesratsverordnung über Befugnisse der Réih3bekleidungsstelle vom 22. März 1917 in Fassung der Abänderungsverordnung vom 10. Január 1918 ‘(Reiche Geségbl. 1917 S. 257, 1918 S. 16) wird zur Ausführung der Bekanntniachung der Reichsbekleidungsstélle über Verteilun von Nähfäden, Strick- und Stopfgärnen dur die ‘Kommunals verbände vom 10. August 1918 (Reichsanzeiger Nr. 189) folgendes bestimmt: E A e E
L. Verteilung8sabschnitt, Gesamtverteilung8mengen und Zentralverteilungsstellen (§8 8 und 9) *),
Zur Verteilung dur die Kommunalverbände stellt die Reichs- Ee für das zweite Kalenderhalbjahr 1918 zur Ver- ügung : ;
# L. -der ee ge ele für Baumwollnähfäden und Leinen- nähzwirn, Berlin W. 8, Mohrenstraße 7/8; a) Baumwollnähfäden, 38218560 Rollen zu 200 m in 10-Rollen-Packung, b) Leinennähzwirn," 2248 110 Wickel zu 20/25 m in 100-Wickel-Packung ; i
2. der Reu éstele für . baumwollene Strick- und Stopfgarne, Berlin W. 8, Möbhrénstraße 718,
a) baumwollenes Stopfgarn, 10398100 Wiel zu 5 g in 100-g-Packung, y M Y
") Die in diesen Ausführungöbestimmungen angeführten Paragraphen sind die der Bekanntmachung vom 10. August 1918; j Nanagrans
Rollèn zu 200 m Baumwollnähfäden
dis zum 23:
: beredtigunen einzutragen (§ 13 Abjay 2 Ziffer 4).
b) baumwollenes Strickgarn, 18397280 Dos, Pafung 200-g-Packung, 908 200 Lagen zu 50 g in 950
ux, Die den Wettin eluenbsuden, zugetecilten Eiuzelmengen
Die auf die einzelnen Kommunalverbände entfallenden M ever Mi La Det Mes Sine sind aus einer Liste zu er- Een, N Dezérnenten der Kommunalverbände unmi der Reichsbékleidungsstelle zugestellt wird. nmittelbar von
117. Die zu belieferuden Vedarfsftellen (SS 2, 8, 10).
1. Baumwollnähfäden. Die Kommunalverbände sin s pflichtet, die ibnen zugewiesenen Mengen an Baumwollnähsäben “u die einzelnen gemäß § 2 ‘der Bekanntmachung vom 10. Au ust 1918 festgeseßten BedarsssteUen (Verbraucher, Kleinverarbeiter, Anstalten mit Infassen) nah einem im Hinblick auf die wirtschaftliche und [ate Zusanimenjeßung ihres Bezirks geeigneten Verteilungs\{lüs}sel erechnungémäßig zu verteilen. Sie haben nah dem Schlüssel fésts zusegen, welche Menge für den gemäß Abschnitt 1 festgeseßten Zeit- raum auf jede dieser Bezdarfsstellen entfällt.
Bei der Umlage dur die Reichsbekleidungsstelle ist vorgesehen, daß ungefähr auf je 2 Verbraucher oder Anstaltsinsassen eine Nolle zu 200 m und der Rest auf gener Betricbe wie Hotels usw. und auf Kleinverarbeiter entfällt. “ Bei der Zuteilung an die Anstalten ist die jährliche Durhschnittszahl der Insassen zugrunde zu legen.
2. Leinennähzwirn, baumwollenes Strick- und Stopfgarn. Die Köommunalverbände sind verpflichtet, die ihnen zugewiésenen Mengen dieser Garne’ möglichst vielen einzelnen Be- darfsstellen zuzuführen, wobéi vor allen Diùgen Verbraucher und An- stalten nt Insassen zu berücksichtigen sind.
Es wird darauf hingewiesen, daß die 20-e-Docken und die 50-g-Lagen Strick arne in 10.g-Einheiten EHFAIe und leicht teilbar sind. Es wird anheimgestellt, im Bedarfsfalle nach diesen Einheiten gu verteilen,
LV. Zentralverteilungsstellen (§ 6).
verleuungL]Itelue TUr aumwollnähfäden und Lei " i Ç Á W. 8 Mobrenstraße 7 18; 2; i einennähzwirn, Berlin
_für baumwollene Strick- und Stopfgarne: Zentralver- teilungéstelle für bauïnwollene Strick- und Stopfgarne, Bai W.8, Mohrenstraße 7/8.
V. Fabrikantenvereinigungen (S 7).
1. Für Baumwollnähfäden: Verkaufsstelle der Deutschen Baumwoll-Näbfäden-Fabrikèn, Betilin SW. 11, Rléilbecrnfinehe T 2. für baumwollene Strick- und Stopfgarne: Ver- aus Deutscher Baumwoll-Strickgarn-Fabrikanten, Engelskirchen ei Cöln;
3. für Leinennähzwirn: Austragsverteilungsstelle des Ver- bandes der Deutschen Leinen - Nähzwirn - Fabrikanten, Pfullingen
i. Witbg. s WLI. Fristen.
1. Die Kommunalverbände sind verpflichtet, die Verteilungslisten | September 1918 bei der zuständigen Zentral- verteilungsstelle einzureichen (§ 12 Absay 2). i
2, Died ommunalverbände haben außerdem die Bezugsberehtigungen bis ¡um 23. September 1918 ‘den Verteilungsstellen (Klein- händlern) zuzustellen" (§ 14" Absay 1).
3. Die + Vertetlungéstellen (Kleinhändler) ' haben die Bezugs- berechtigungen bis zum 30. September 1918 ‘einer beliebigen Vermittlungsftelle (Großhändler) oder -unmittelbar bei der zuständigen Zentralverteilungsstelle einzureichen (§ 14 Absaß 2).
4. Die Vermittlungsstellen (Großhändler) sind verpflichtet, die ihnen übermittelten -Bezugsbercchtigungen bis zum 7 ttober Iba O zuständigen Zentralverteilungs\tele einzusenden (§ 14
ay 4).
des Ende ‘der Einreichungsfrist: 7. Oktober 1918 (Ein- reichungstermin)“ ist von den Komniunalverbänden - in die Bezugs-
j spätestens O env ete Nag die ermittlungsstellen zügehen
. Die YBentralverteilungsstellen haben bis 21, Oktober 1918 den zuständigen Anweisungen über die Züteilung an die zu lassen (§ 17).
‘VIL. Preise (§8 21, 22). Preise des- Fabrikanten Großhändlers
M Mh , 23,35 | 26,30 für 100 Rollen zu 200 m 1080 f 12,15 für 100 Wiel zu 20/25 m 1U,— f 11,25 für 100 Widel zu 5 g
70,25 | 79,05 für 100 Lagen zu 50 g 28;10 j 31,60 für 100 Docken zu 20 g 80,50 90,55 fir 100 Lagen zu 50 g 32,90 1 36,25 für 100 Doen zu 20 g
Preise des Kleinhändlers
ÁU
0,32 für 1 Nolle zu 200 m 0,15 für 1 Wiel zu 20/25 m 0,14 für 1 Wiel zu dg
Baumwollnähfäden . . Leinennähzwirn . Baumwoll. Stopfgarn . Baumwoll. Strickgarn 12er in 50g. . 12er in2 0g. Doppelgarn in 50g 2 in 20 g
Baumwollnähfäden . . Leinennähzwirn. . Baumwöll: Stopfgarn . j Baumwoll. Strickgarn 12er in60 F A e ov Q) JA Ct In ZO R s i es a2 O7 Doppelgarn in 00. . « » . 1 Î na aao Bei Weiterberechnung ‘an die Großhändler ist jede verteilungs8stelle -berechtigt, für Verwaltungsunkosten usw. 1 auf den ¿Fabriklpreis aufzuschlagen.
Berlin, den 10. August 1918.
_Reichsbekleidungsstelle.
_ Geheimer Rat Dr. Beutler, Reichskommissar für bürgerliche Kleidung.
1
95 für 1 Lage zu 50 g 38 für 1 Doe zu 20 g ,10 für 1 Läge zu 50 g 0,44 für 1 Dode zu 20 g
entral- rozent
Die von heute ab zur Ausgabe gelangende Nummer 107 des Reih s-Geseßblatts enthält Unter Nr. 6428 den Friedensvertrag zwischen Deutschland, Oester- reih-Ungarn, Bulgarien. und der. Türkei einerseits und der Ukrainishen Volks3républik anderseits, unter Nr. 6429" den Deutsch-Ukrainishen Zusaßvertrag zu dem Friedensvertrà e ) ulgarien v: der Türkei einerseits und der Ukrainischen Volksrepublik anderseits und unter Nr. 6430 eine Bekanntinachung, betreffend die Ratifikation des am 9. Februar 1918 ‘in Brest-Litowsk unterzeichneten riedensvertrags “ zwischen Deutschland, Oesterreich-Ungarn, ulgarien und der Tütkéi einérseits Und der Ukfrainischen Volks- republik anderseits und des am selben Tage in Brest-Litowsk unterzeihneten. Deulsch - Ukrainishen Zusayvertrags zu dem Friedensvertrage, vom 27. Juli 1918. | Berlin W. 9, den 9. August 1918. Kaiserliches Postzeitungsamt. Krüer.
zwischen“ Deutschländ, Oesterreich-Ungarn,
Königreich Preußen.
Seine Majestät der König haben Allergnädigst geruht: den Regierungsrat Dr. Cuny vom Oberpräsidium in Charlottenburg zum Geheimen Regierungsrat und vortragenden Rat im Minijterium des Jnnern und den bisherigen Bibliothekar an der Königlichen Bibliothek in Berlin Dr. Weil zum Abtcilungsdirektor an derselben Bibliothek zu ernennen sowie dem Generaldirektor der Rheinischen Metallwaren- und Maschinenfabrik A.-G. Gustav Müller in Düsseldorf und dem Fabrifbesiyer, Regierungsbaumeister a. D. Adolf Schiller in Berlin-Schöneberg den Charakter als Baurat zu verleihen.
Auf Grand Allerhöchster Ermächtigung Seiner Majestät des Königs ist die Wahl des Studienrals am Pädagogium des Klosters Unser Lieben Frauen in Magdeburg Dr. Weidel zum Direktor der städtishen Luisenschule daselbst durch das Staatsministerium bestätigt worden.
Nachtrag
zum Statut der Zentral-Landschaft für die Preußischen Staaten vom 21. Mai 1873.
Dem Absay 1 des § 28 des Statuts der Zentral-Land- E die Preuß.schen Staaten wird folgender Zusaß an- gefügt:
Insoweit die Sazungen der zur Zentral-Landschaft ver- bundenen Kreditinstitute die Verwendung der Amortisations- beiträge zur Prämiendeckung einer bei einer öffentlihen Lebens- versicherungs8anstalt genommenen Lebensversicherung gestatten, ist solche Verwendung auch in Ansehung der von dem Versicherungs- nehmer für Darlehen in landschastlihen Zentraipfandbriefen zu entrichienden Amortisationsbeiträge unter der Voraussezung zulässig, daß die dem Versicherungsnehmer aus der Leben3- versicherung zustehenden Rechte in die Haftbarkeit an Stelle des Amortisationsfonds eintreten.
(Siegel.)
__ Vorstehender Nachtrag zum Statut der Zentral-Landschast für die Preußischen Staaten vom 21. Mai 1873 wird hierdurch genehmigt.
Berlin, den 24. März 1918.
Auf Grund Allerhöchster Ermächtigung Seiner Majestät des Königs.
Das Staatsministerium. Spahn. von Eisenhart-Rothe.
E
Das durch den Allerhöchsien Erlaß vom 5. Juli 1913 dem
Elektrizitätswerk Westfalen, Aktiengesellschaft zu
Bochum, auf Grund des Gesetzes vom 11. Juni 1874 (Geseßz- samml. S. 221) auf die Dauer von fünf Jahren verliehene Recht, das zu- dea Anlagen für die Leitung und Verteilung des elekftrishen Stromes innerhalb dec Kreise Reklinghausen (Land) und Lüdinghausen im Regierungsbezirk Münster in Anspruch zu- nehmende Grundeigentum nötigenfalls im Wege
der Enteignung zu erwerben odèr, soweit dies ausreicht,
mit einer dauernden Beschrönkung zu belasten, wird hiermit bis zum 31. Dezember 1919 verlängert. Auf staatliche Grundstücke und staatlihe Rechte an fremden Grundstücken findet dies Recht keine Anwendung.
Berlin, den 3. August 1918.
Auf Grund Allerhöchster Ermächtigung Seiner Majestät des Königs.
Das Staatsministerium. Zugleih für den Minister des Innern - und den Minister für Landwirtschaft, Domîânen und Forsten:
von Breitenbach. Sydow.
Preußische Verordnung über Bucheckern.
Auf Grund der 88 1 }. der Verordnung des Staats8- sekretärs des Kriegsernährungsamtes über Bucheckern vom 30. Juli 1918, ' Reiths-Geseybl. S. 987, wird für Preußen verordnet:
S1,
Von der Neichsfuttermittelstelle, Geschäftsabteilung, G. m. b. H.
(Bezugsvereinigung der Deutschen Landwirte) in Berlin werden bffent- liche Blidbedernabliabmetizüen errichtet.
2, Wer Bucheckern an eine fentliche Bucheckernabnahmestelle ah- liefert, erhält 1) eine Vergütung von 1,65 4 für das Kilogramm Buchekern, 2) außerdem nah seiner Wahl
a. entweder eine Quittung, auf Grund deren ihm vom
Kommunalverband die Erlaubnis erteilt. wird, eine gleich roße Bucheckernmenge, wie er an die öffentlihe Abnahme- stelle abgeliefert hat, zu Del für seine Wirtschaft schlagen zu lassen (Schlagschein),
b. oder etne Quittung, auf Grund deren ihm vom Kommunal- verband ein Bezugsschein über Speiseöl in Höhe von 6 9/0 des Gewichts der abgelieferten Bucßeckernmenge erteilt wird (ODelbezugsschein).
Unbrauchbare- Bu@heckern können zurückgewiesen werden.
8 3. :
Die bei den Bucheckernabnahmestellen eingelieferten Bucheckern
sind an den Krieg8aus|chuß für Dele und Fette nah den Weisungen der NReichsfuttermittelstelle, Geschäftsabteilung, abzuliefern.
i 8&4. Im Handel mit Buchekérn darf der Preis: von 1,50 (6 für das
“Kilogramm Bucheckern nicht überschritten werden. Diéser Preis ist
Höchstpreis im Sinne des Geseßes, betreffend Höchstpreise.
S 5. /
Die Forsteigentümer und die sonstigen Forstnußungsberechtigten find verpflichtet, das Bucheckernsammeln- der von dem örtlih zu- sländigen Kriegs8wirtschaftsamt mit der Durhführung der Bucheckern- fammlung beauftragten Stellen (KriegswirtschaftösteUen, Ortssammel- stellen) in ihren Wäldern zu dulden.
Auf Antrag des Forsteigentümers oder des sonstigen Forst- nußzungsberehtigten bestimmt in Landkreisen der Landrat (Ober- amtmann), in Stadtkreisen der Magistrat bezw. Bürgermeister, welche Forstteile von der Bucheckernsammlung der - von dem Krieas- wirts{haf18amt beaufträgten Stellen auszuschließen find, welche Einrichtungen zum Sammeln, Reinigen und Wegschaffen der Buch- edern niht benußt werden dürfen, und welche Bedingungen von den Bucheckernsammlern zu erfüllen sind. Für die fiskalischen Forsten und Gemeindewaldungèn werden diese Festseßungen von der zuständigen Königlichen Forstoerwaltung getroffen.
8 6. y L A . Diese Verordnung tritt mit dem Tage der Verkündung tin Kraft. Berlin, den 7. August 1918. Breußischer Staatskommisfsar für Volksernährung. J. V: Peters;
Der Minister für Landwirt- schaft, Domänen uud Fortten. J. N.: von Hamme jtein.
Ministerium der geistlihen und Unterrichts» angeltegenhe1iten,
Der bisherige Königliche Seminarprorektor Dr. Hamacher in Prüm ist zum Kceisschulinspektor in Fulda und
der bisherige Direktoriala\sistent Dc. Hermann Schmiß zum Kustos bei dem Königlichen Kunstgewerbemuseum in Berlin ernannt worden.
Ministerium für Handel und Gewerbe.
Die am 30. November 1916 für den Nachlaß der am 14. Juli 1916 in Göttingen verstorbenen ledigen Emma Eggert angeordnete Zwangs oerwaltung ist aufgehoben.
Berlin, den 8. August 1918.
Der Minister für Handel und Gewerbe. J. A.: von Flotow.
Die am 23. Januar 1918 für das den britishen Staats- angehörigen Thomas Goodina und seiner Ehefrau, Elisabeth geb. Harvey, g*hörige, in Frankfurt a. M. auf der Lindenhöhe 2, Ecke Escherheimerlandstraße 434, belegene Hausg:undstük an- geordnete Zwangsverwaltung ist aufgehoben.
Berlin, den 8. August 1918.
Der Minister für Handel und Gewerbe. J. A.: von Flotow.
Justizministerium.
Dem Senatspräsidenten, Geheimen Ober justizrat Dr. Martin in Frankfurt a. M. ist die nachgesuchte Dienslentlafsung mit Ruhegehalt erteilt. j
Der Oberlandesgerichtsrat, Geheime Justizrat Clasen in Frankfurt a. M. scheidet infolge seiner Ernennung zum Reichs- gerichi8rat aus dem preußischen Juftizdienfst aus. /
Aus dem Justizdienste find geschieden: der Amterichier Dr. Trendelenburg vom Amtsgericht Berlin-Mittke infolge seiner Ernennung zum Geheimen Negferungsrat und vor- tragenden Rat im Reichswirtschaftsamt, der Landrichter Dr. Brecht vom Landgericht IT in Berlin infolge seiner Ernennung zum Regierungsrat und ständigen Hilfsarbeiter im Reichswirt- schaftsanit. |
Die Versezung des Ersten Staatsanwalts, Geheimen Justizrats Jeschke in Kiel nah Halle a. S. ist zurückgenommen.
Der Staatsanwalt Dr. Bachem in Kiel ist infolge seiner Ecnennung zum Geheimen Regierungsrat und vortragerden Rat im Reich8wirtshaftsamt aus dem Justizdienst geschieden.
Dec Oberlandesgerichtsrat, Geheime Justizrat Salomon in Côln, der Amisgerichtsrat Groethuysen in Heinsberg und der Staätsanwait Ninck in Stendal sind gestorben.
Zu Notaren sind ernannt: die Rechtsanwälte Otto Graw in Berlin-Lichterfelde, Dr. Erich Kuck iu Tempelburg, Ernst Mehliß in Eisleben. i
Dem Notar Richard Goerliß in Körlin a. Pers. ist der Amtssig in Belgard a. Pers. angewiesen.
Jn der Liste der Rechtsanwälte sind gelöscht: die Nechts- anwälte Dr. Arthur Nußbaum bei den ‘Landgerichten k, TL L Bart in Berlin, Goerliß bei dem Amtsgericht in Körlin a. Pers.
Jn die Lisie der Nechtsanwälte sind eingetragea: die Nechtsanwälie Dr. Arthur Nußbaum aus Berlin bei dem Kammergerichte, Goerli ÿ aus Körlin a. Pers. bei dem Amts- aericht in Belgard a. Pers, der frühere Rechtsanwalt Tiedtke bei dem Amtsgericht in Ortelsburg, die Gerichtsassessoren Aschkenasi bei dem Kammergerichte, Wilhelm Grimm bei dem Oberlandesgeriht in Hamm, Otto Wagner bei dem Amtsgericht und dem Landgericht in Königsberg i. Pr., der O Gerich!18assessor Kubiß bei dem Landgericht T in Berlin.
Zu Gerichtsassessoren sind ernannt: die Referendare Guido Schmidt und Dr. Fernbach im Bezir? des Kammergerichts, Dr. Erich Stahl im Bezirke des Oberlandesgerichts zu Breslau, Karl Arnold und Hugo Mendel im Bezirke des Overlandes- gerichts zu Hamm, Staroste im Bezirke des Oberlandesgerichts zu Naumburg a. S. i
Aus dem Justizdienste sind geschieden: die Gerichtsassessoren Dr. Bourmwieg infolge seiner Ernennung zum Regierungsrat und siändigen Hilfsarbeiter im Reichsamt des Jnnern, Dr. Freisem infolge seiner Uebernahme in die Verwaltung der direkten Steuern, Dr. Schieren infolge seiner Uebernahme in die allgemeine Staatsverwaltung, Richard Spieß infolge seiner Uebernahme in die kirchlihe Verwaltung.
Den Gerichtsasse\ssoren Hans Albrecht, Dr. Erich Lerch, Dr. Odenkirchen, Roste?, Dr. Oskar Scheer, Schelte, Erwin Schneider, Dr. Shwenzer und Dr. Herbert Wir ist die nachgesuchte Entlassung aus dem Jüstizdienst erteilt.
Be Tia nin t.m @ Uung Auf Grund der Bundesratsverordnung vom 23. Septemker 1915 (RGBl. S. 603) zur Fernhaltung unzuverlässiger Personen vom Handel wird dem Friedrih Wilhelm Lauer in Remscheid,
Are 19, der Handel mit Lebensmittel und Gegen -
änden des täglihen Bedarfs unter Auferlegung der Kosten der Veröffentlihung untersagt. Remscheid, den 7. August 1918.
Der Oberbürgermeister. J. V.: Gertenbach.
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__Auf Grund der Bundesratsverordnung vom 23. September 1915 (NGBl. S. 603) zur Fernhaltung unzuverlässiger Perionen vom Handel wird dem Eugen Nange in Remscheid, Hindenburg- straße 79, der Handel mit Gegenständen des täglichen Bedarfs unter Auferlegung der Kosten der Veröffentlichung
untersagt.
Nenischeid, den 7. August 1918.
Der Oberbürgermeister. J. V.: Gertenbach.
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