1918 / 198 p. 2 (Deutscher Reichsanzeiger, Thu, 22 Aug 1918 18:00:01 GMT) scan diff

Steuer- oder Zollzeißen dürfen du

dedt werden.

(4) Zur Nagversteuerun

te neuen, für anderen )aumwein die bisherigen Steuer

und zwar solche zu benußen, deren Steuerwert dem Nacbsteuerbetrag abzüglich des ge Aa W ire Steuerbetrags

entspricht.

(1) i S@Zaumtveir

(2) Der bei inländishem Schaumwein aus Frucbtwein ic gebende Unterschiedsbe rag teuerwerte der zur 9 versteuerung dienenden dem tatsäblich a1 kommenen Betrag if eriihilih zu machen. Ueber die j eine be- ondere Nachweisung zu er Neichs- steuerübersiht der Direftivbe

(3) Die durch Einzahlung des Nachsteuerbetrags erledigten Na-

t

ue N PTs

fteueranmeldungen hat die Hebestelle unverzüglich den mit der Nach- Prusung der angemeldeten Vorräte beauftragten Beamten zuzustellen. Ra prüfung bat nah näherer Anordnung der obersten orde zu erfolgen. Nachsteuerpflihtigen haben den mit der Na@(prüfung

(1) Die 9 Landeëfinanzbe

(2) Die beauftragten Beamten die Hilfédienste zu leisten oder leisten zu lasen, die nôêtig find, um die amtlichen Feststellungen vorzunehmen.

(3) Nach beendeter Prüfung sind die mit Beschaubefund ver- sebenen Anmeldungen unverzüglih der Hebestelle zurückzugeben, die bei Einforderung der etwa nabzuzahlenden Beträge nah Maßgabe der 88 5 bis 7 zu verfabren bat.

(4) Gebühren sind nidt zu erbeben.

S 9, Das Anmeldungébuch ist mit allen Belegen bis zum 15. De- zember 1918 dem Hauptamt und von diesem bis zum 5. Januar 1919 der. Direktivbehörde zur Prüfung einzusenden. Die Prüfung ist bis ¿um 31. März 1919 zu beendigen. S 10.

Hinterziehungen der Nadsteuer und sonstige Verletzungen der wegen ibrer Erbebung gegebenen Vorschriften werden na Mafgabe der hinsihtlih der Besteuerung des Schaumweins getroffenen Straf- bestimmungen geahndet.

Nachsteuerordnung

r für Mineralwässer und künstlich bereitete Getränke. 1

(1) Gemäß § 36 ‘des Geseßes, betreffend die Besteuerung von Mineralwäfsern und künstlih bereiteten Getränken, unterliegen der Nachsteuer Mineralwässer, Limonaden und andere künstlich bereitete Getränke, Tonzentrierte Kunstlimonaden und Grundstoffe zur Her- stellung von konzentrierten Kunstlimonaden in verscließbaren Gefäßen, die fih am 1. September 1918 außerhalb eines Heristellungsbetriebs oder einer Zollniederlage im Besitze von Händlern, Wirten, Konsum- vereinen, Kasinds, Logen und ähnliche Vereinigungen, die Erzeugnisse der genannten Art abzugeben pflegen, Lefinden und nit {hon auf Grund anderer Geseße steuerbflihtig find.

(2) Die in den 88 2 bis 6 der Ausführungsbestimmungen zu dem obengenannten Ge}eße gegebenen, in der Anlage abgedruckten Begriffsbestimmungen gelten aub für die Na&steuer.

(3) Den Händlern usw. gleihzuachten find Herstellungsbetriebe binsihilih der von ibnen zur Herstellung steuerpflidhtiger Getränke bezogenen fTonzentrierten Kunstlimonaden und Grundstoffe zur Her- stellung von fonzentrierten Kunstlimonaden. Die Erzeugnisse bleiben auf Antrag von der Nacsteuer befreit, sofern sih der Betriebsinbaber

den Aufsihtëmaßnahmen des B 32 Ver Ausführungsbestimmungen zu die fich

dem im Abf. 1 bezeichneten Gesetz unterwirft.

(4) Die Nachsteuer wird nit erhoben für Erzeugnisse, außerhalb einer Zollniederlage unter amtlicher Ueberwachung befinden.

(9) Nadsteuerbeträge, die für den gesamten Vorrat des einzelnen Nacbsteuerpflichtigen 1 Mark nicht übersteigeu, bleiben unerboben.

SD:

Zur Entri§tung der Nadsteuer sind Personen und Vereinigungen der im § 1 bezeihneten Art, denen die nahsteuerpflihtigen Erzeugnisse gehören, verpflihtet, einerlei ob lie die Erzeugnisse jelbst verwahren oder durch andere verwahren lassen.

L 8

(1) Die Nalsteuer beträgt:

k be Mea e E 0,05 A, 2. bei Limonaden und anderen kfünstlih bereiteten E s n L A 3. bei fonzentrierten Kunstlimonaden A 4. bei Grundstoffen zur Herstellung von fkon- ¿étitrictteu. Kinsizinonaden x «e

für das Litsr.

(2) Für Limonaden und andere künstlih bereitete Getränke, die mehr als 10 g Weingeist im Liter enthalten, ist der doppelte Saß des Abs. 1 Ziffer 2 zu entrichten.

(3) Die nahfteuerpflihtige Menge bestimmt \sih na der Zahl und dem Raumaebalte der Gefäße, und- zwar sind andere Gefäße als Fässer, z. B. Flaschen, von gleiher Größe nah dem dursch{nittlichen Naumgebalte bei handelsüblicer Befüllung, Fässer nah dem Naum- gehalte bei spundvoller Befüllung nasteuerpflihtig. Als Gefäße einer Größe gelten sfolde, deren Abweichungen im Naumgehalt auf Zufälligkeiten bei ibrer Herstellung beruhen. Angebrochene Gefäße

sind mit ihrem tatsächlihen Flüssigteitsinbalte nachsteuerpflihtig.

8 4.

(1) Die nah S 1 nasteuerpflihtigen Personen und Vereini- gungen haben die am 1. Sebtember 1918 ibnen gebörigen Erzeugniffe, einerlei ob sie fie selbst verwahren oder durch andere verwahren lassen, spätestens am 10. September 1918 bei der Debestelle ihres. Bezirks unter Angabe der Art, des für die einzelnen Arten in Frage kommenden Nahsteuersaßes, der Naummenge 3) sowie des Auf- bewahrungsorts, gegebenenfalls au des BVerwabrers, anzumelden. Unterwegs befindlihe Erzeugnisse sind alsbald nah Eingang anzu- melden.

(2) Eine Anmeldung ist nit erforderli für Erzeugnisse, die gemäß § 1 Abs. 4 der Nacbsteuer nicht unterliegen, ferner infoweit als gemäß § 1 Absf. 5 die Iachsteuer unerhoben bleibt, d. b. insoweit als der gesamte Vorrat bei Mineralwasser 20 Liter _oder bei Limonaden und anderen tünstlih bereiteten Getränfen 10 Liter nicht übersteigt.

(3) Zur Anmeldung sind Vordrucke naH Muster a*) zu benugen, die von der Hebestelle unentgeltlih abgegeben werden. S R

(1) Die Hebestelle trägt die ingegangenen Anmeldungen in das nach Muster b *) zu fübßrende Nachsteueranmeldungsbuc ein, setzt unberzüglib den Betrag der Nacbsteuer fest und teilt ibn dem Zablungépflichtigen \ogleih mit der Aufforderung zur Zablung mit. Die Mitteilung erfolgt s{riftlich unter Benußung eincs Vordrucks nach Muster c. *)

(2) Pfennigbeträge. berehnung ergeben, find nur insoweit in Ansatz durch 5 ohne Nest tetlbar sind.

(3) Die gemäß S 1 Abs. 3 Sat 2 g freiung von der Nachfteuer sind dem Haupt zulegen.

QUD s 1,00

20,00 ,

ie sih bei der S{lußsumme der Steuer- zu bringen, als fie

estellten Anträge auf Be- amt zur Entscheidung vor-

F 6. w Der Zablungépflichtige hat den mitgeteilten Betrag innerbalb 14 Tagen nah CGmpfang der Zahlungsaufforderung einzuzahlen. Eine Stundung der Nachsteuer findet nicht statt.

) Hier nicht abzcdrudt.

Hebestelle als

des Nacbsteuerbetrags erledigten Nach- bestelle unverzüglih den mit der Nach- ftragten Beamten zuzustellen.

‘iner anderen Hebestelle, fo find

; cr Nachprüfung durch die

) näherer Anordnung der obersten

und die Verwahbrer von nacsteuer-

den mit der Nachprüfung beauftragten

Edtenste zu leisten oder leisten zu lassen, die nôtig ichen Feststellungen vorzunehmen. _

(3) Bis zum Zeitpunkt der Nachprüfung eingetretene Verände- rungen der angemeldeten Bestände dur Zu- und Abgang sind den Beamten, bevor sie mit der Nachprüfung beginnen, mitzuteilen -und auf Verlangen näher nabzuweisen. ' : A

(4) Nacb beendeter Prüfung sind die mit Beschaubefund ver- jebenen Anmeldungen unverzüglih der Hebestelle wieder zuzustellen, ie bei Einforderung der etwa nadzuzahlenden Beträge nah Maß- jabe der §S 5 bis 7 zu verfahren hat.

(5) Gebühren sind nit zu erbeben. & 9.

Das Armeldungsbuch ist mit allen Belegen bis zum 15. De- zember 1918 dem Hauptamt und von diesem bis zum 5. Januar 1919 der Direktivbehörde zur Prüfung einzusenden. Die Prüfung ist bis zum 31. März 1919 zu beendigen.

S 10. , L

Hinterziehungen der Nachsteuer und sonstige Verleßungen der wegen ibrer Erhebung gegebenen Vorschriften werden nah Maßgabe der binsihtlich der Besteuerung der Mineralwässer und künstlich be- reiteten Getränke getroffenen Sirafvorschriften geahndet.

Hiltsd

Anlage.

(N. AUST U aus den Ausführungsbestimmungen zu dem Gesetze, betreffend die Besteuerung von Mineralwässern und j künstlih bereiteten Getränken. S2.

Als Mineralwasser ist im Gegensaße zu dem gewöbnliden Trinkwasser neben den Kurbrunnen jedes Wasser anzusehen, das sich durch die Art oder die Menge der darin enthaltenen Salze oder Gase von gewöhnlihem Trinfwasser unterscheidet und zu Heil- oder Er- frishung8zwecken in Verkehr gebracht wird.

63,

(1) Unter Limonaden im Sinne des § 2 Abs. 1 Ziffer 2 des Gesetzes find säuerliche und zuglei süße Erfrischungsgetränke zu ver- flehen, die weingeistfrei sind oder niht mehr als 10 g Weingeift im Liter enthalten. :

(2) Als andere künstlih bereitete Getränke im Sinne des § 2

Abs\. 1 Ziffer 2 des Gesetzes sind insbesondere anzufeben zuckerhaltige Getränte, in denen die weingeistige Gärung dur die Art der Her- stellung und Aufbewahrung beschränkt oder verbindert wrd, sowie Getränke, die durch Vergärung zuckerhaltiger Flüssigkeiten, auch mit darauffolgender Wiederentfernuug des bei der Vergäârung entstandenen Weingeistes, bergestellt sind, alle diese, soweit der Weingeistgehalt nicht über 10 g im Liter hinausgebt. Ferner fallen unter diesen Begriff alle der Biersteuer nicht unterliegenden Malzaetränke sowie alle bierähnlichen Getränke, d. h. Getränke, die als Ersaz für Bier in den Handel gebraht oder genossen zu werden pflegen. *) Sm übrigen gebören hierher alle nicht mehr als 10 g Weingeist im Liter enthaltenden künftlig bereiteten Getränke, die weder zu ten auf Grund anderer Geseße steuerpflihtigen Erzeugnissen «r(Wwi@ +3: ¿M fogenannte Obstmoste) zuzählen noch den natürlihen Frucht- sästen im Sinne des Abs. 3 (wie z. B. Himbeersaft, Himbeersirup) oder sonstigen natürlichen Pflanzensäften“ (wie z. B. Birken- saft) zuzurehnen sind, noch sich als einfache Auszüge aus pflanzlichen Stoffen (wie z. B. aus Kaffee, Tee) darstellen, noch endlich aus Honig bereitet sind (Met) oder lediglich aus Mil oder Sauermilh oder Nen der Milch (wie z. B. Milchwein, Kefir-Kumyß) be- stehen. ; (3) Als nah diesem Geseße s\teuerpflihtige Erzeugnisse gelten niht Säfte, welche dur Auspressen frisher Früchte gewonnen find (natürlile Fruchtsäfte). Natürlide Gärung fowie Veränderungen, die durch Crhißen, Abschäumen und Klären der Säfte oder durch den Zusatz der üblichen Frischhaltungsmittel bedingt werden, machen natürliche Fruchtsäfte niht zu Erzeugnissen, die nah diesem Gesetze steuerpflihtig sind Als solhe kommen natürlide Fruchtsäfte auch dann nit in Betracht, wenn sie mit Zucker oder mit Süßstoff ver- setzt sind (Fruchtsirupe). Natürliche Fruchtsäfte sind auch dann nit steuerpflihtig, wenn sie mit anderen natürlichen Fruchtsäften ver- mischt sind. Getränke, die unter Verwendung getro®neter Früchte hergestellt sind, werden nicht als natürliche Fruchtsäfte angesehen.

(4) Fruchtsäfte, die einen Zusaß von Kohlensäure erhalten baben, wie überhaupt alle Fruchtsäfte von anderer als der im Abs, 3 beschriebenen Zubereitung, z. B. solhe mit Zusäßen von Säuren, Farbe oder Wasser, sind steucrpflihtig als Limonaden oder andere tünstlich bereitete Getränke, sofern ibr durch Titricrung ermittelter Gehalt an Säuren, berehnet als Weinsäurr, 2 g im Liter nicht übersteigt, andernfalls als fonzentrierte Kunstlimonaden (S 4).

. 8 4,

Unter Limonaden und anderen künstlich) bereiteten Getränken im Sinne des § 2 Abs. 2 des Geseßes sind Getränke der im §3 be- zeihneten Art zu verstehen, die mehr als 10 g Weingeist im Liter enthalten.

S O

Unter fonzentriciten Kunstlimonaden® (fünstlilen Umonaden- sirupen, Kunstsirupen) sind flüssige Gemische aus Süßungêmitteln, Säuren und Aromastoffen, auch mit Zusäßen von Farbstoffen und Schaunmitteln, zu rerstehen, die nach Verdünnung mit Wasser eine mehrfade in der Negel etwa die zehnfahe Menge an trink- fertiger Limonade ergeben. Zu diesen Erzeugnissen, die unter ver. schiedenen Namen in den Verkehr fommen, sind auch die sogenannten weingeistfreien Punschertrakte zu zählen.

86.

(1) Als Grundstoffe zur Herstellung von konzentrierten Kunst- limonaden gelten nur die hierzu geeigneten flüssigen Gemi)ce, deren wesentlide Bestandteile Säuren und Aromastoffe mit oder obne Zusatz von Süßungsmitteln, Farben und Scaummitteln sind und deren Gebalt an Säuren und Aromastoffen so hoch ist, daß sie si auf trinkfertige Limonade nur durch Mischung mit etner sebr bedeutenden in der Negel. der etwa zweihundertfahen Wassermenge ver- arbeiten lassen. In Zweifelsfällen entscheidet der Gehalt an titrier- barer Säure, als Weinsäure berehnet. Beträgt dieser Gehalt mebr als 20 g im Liter, so find die Erzeugnisse stets als Grundstofe zur Herstellung von fonzentrierten Kunstlimonaden zu bebandeln : beträzt er nicht mehr als 15 g im Liter, so hat die Behandlung als konzentrierté Kunst-

*) § 40 der Au®sführungsbestimmungen zu dem Geseße, betreffend die Besteuerung von Mineralwäfsern und fünstlich bereiteten Getränken, be- stimmt hintichtlih der bierähnlichen Getränke folgendes: i;

8&8 der Ausführungsb&timmungen zum Brausteuergeseße vom 15. Juli 1999 wird aufgehoben. Getränke, die als Ersatz für Bier in den Handel gebracht oder genossen zu werden

pflegen (bierähnlihe Getränke), unterliegen vom 1. September 1918 ab nur noch der Besteuerung nach den Vorschriften des Gefeßes, betreffend die Besteuerung von Mineralwästern und künstlich bereiteten Getränfen. |

limonade einz *rzeugnisse, deren Säuregebalt meßr M d aber nicht mehr als 20 g im Liter beträgt, sind in dex Regel fonzentrierte Kunstlimonaden anzuschen, jedo dann ebenfalia di Grundstoffe zu solhen zu behandeln, wenn ibr au!fällig bober G1! an Aromastoffen oder ibre sonstige Be1chaffenheit darauf {lig läßt, daß sie zur Ersparung des Steuerunterschieds mit aus niedrigeren, naträglich zu ergänzenden Säuregeßalt hergestellt fint 1

Bekanntmachung.

Die Zwangsverwaltung der Hamburger Zweignj lassung der britishen Firma R. Steinmann u. Cg. t Lee pool ist beendigt. 4

Hamburg, den 20. August 1918.

Die Deputation für Handel, Schiffahrt und Gewerbe. S trandes.

Bekanntmachung.

Die Zwangsverwaltung der Hamburger Zweigniew,, lassung der britishen Firma Gellatly, Hankey “uy. queber London ist beendet.

Hamburg, den 20. August 1918.

Die Deputation für Handel, Schiffahrt und Gewerbe, Strandes.

Co. jy

BekanntmaG ning. Dem Kohlenhändler Ludwig Neishl in Müngten wirbe

wegen Unzuverläisigkeit der Handel mit Vrennmateria[ie; aller Art untersagt. Die Kosten der Veröffentlichung bat Neischl zu tragen.

München, den 18. August 1918. Stellv. Generalkommando I. Bayer. A.-K. F. V.: von Heydenaber,

mze}

Delta ema inaga

Wir bringen zur öffentlichen Kenntnis, daß durch Verfügun vom 17. August 1918 dem Schubbänadler Jankel M end, lewits, Leipzig, Bayershe Str. 24, der Haudel mit Gegenständen des täglichen Bedarfs, in8besonde:e mit Schuhen und Schuhwaren, auf Grund des § 1 der Bundes: ratêverordnung vom 23. September 1915 wegen Unzuverläfsigkit untersagt worden ist.

Leipzig, am 17. August 1918.

Der Rat der Stadt Leipzig. Dr. Rothe.

Die von heute ab zur Ausgabe gelangende Nummer 113 des Reich3-Geseßblatis enthält unter ä !

Nr. 6440 eine Bekanntmachung, betreffend Zollerleidls rungen für Arbeitserzeugnisse der in den Niederlanden untets gebraten deutshen Gefangenen, vom 15. August 1918 uh unter

Nr. 6441 eine Bekanntmachung, betreffend die Verlängs rung* der Prioritätsfristen in Norwegen, vom 19. August 1918,

Berlin W. 9, den 21. August 1918.

Kaiserlichés Postzeitungsamt. Krüer.

Königreich Preußen.

Seine Majestät der König haben Allergnädigst geruht: den Amtsrichter Dr. Ponfick aus Freiburg i. Shles, zurzeit Stadthauptmann in Wilna, zum Regierungsrat zu ernennen, dem Generaldirektor der Harpener Bergbau-Aktiengesell schaft, Bergassessor a. D. Eugen“ Kleine in Dortmund- da Charafter als Bergrat zu verleihen und : infolge der von der Stadtverordnetenversammlung zu Star gard i. Pomm. getroffenen Waht den Ersten Bürgermeister dieset Stadt, Oberbürgermeister Kolbe, in gleicher Amtseigenscaf! auf fernere zwölf Jahre zu bestäugen.

Ministerium für Handel und Gewerbe

Der Gewerbereferendar Steph ist zum Gewerbeassest ernannt und der Gewerbeinspektion Düsseldorf-Stadt als Hilst arbeiter überwiesen worden.

Der Berginspektor, Bergrat Steinhboff vom Steinkohlw bergwerk König O. S. ist zum Bergwerksdirektor des Stei fohlenbergwerks Königin Luise ernannt worden.

Der Berginspektor Rösing vom Steinkohlenbergwerk bi Duo ist an das Steinkohlenbergwerk. König O. S. versth worden.

Bekanntmachung.

Auf Grund der Verordnung, betreffend die zwang! weise Verwaltung amerikanischer Unterneh mungth vom 13. Dezember 1917 (NGBl. S. 1105) in Verbind mit den Verordnungen vom_ 26. November 1914 (R6V S. 487) und 10, Februar 1916 (RGBL. S. 89) ist ius Zustimmung des Herrn Reichskanzlers für das in Deutscila befindliche Vermögen des Hermann Braun, des Fcanz Ér Habicht und seiner Ehefrau, Jda Habicht geb. Braun, sämilid in Amerika, die Zwangsverwaltuna angeordnet (V walter: Prokurist Gustav Nagell in Cassel, Parkstraße 41).

Berlin, den 17. August 1918.

Der Minister für Handel und Gewerbe. J. A.: Neuhaus.

Ministerium für Landwirtschaft, Domänt! und Forsten.

Bekanntmachung. st Auf Grund der Bekanntmachung über gwangsweh Verwaltung ameritanisher Unternehmungen j“ 183. Dezember 1917 (Reichs-Gesegbl. S. 1105) ist das y amerikanischen Staatsangehörigen Witwe Anna Lücken ù börige, im Grundbuch von Bramel , Kreis Geestemin Band TT Artikel -88 eingetragene Grundstück zwangs1wt i unter Verwaltung gestellt und der Gemeindevorsteh Stuthmann in Bramel zum Verwalter bestellt worden. Berlin, den 20. August 1918.

Ministerium für Landwirlschaft, Domänen und Forsten. J. A.: Pelzer.

Bekanntmachung. |

Auf Grund der Vekanntmachung über zwangsweise Ver- waltuna amerikanischer Unternehmungen vom 13. De- ember 1917 (Reichs-Geseßbl. S. 1105) ist das den amerikani, schen Staatsangebörigen Hinrih König und Catharina Leder- haus, geb. König, gehörige, ‘im Guudbuh von Bramel, reis Geestemünde, Band’ 1 Art. 12 und Band IV Art. 171 eingetragene Grundslück awangsweise unter Verwaltung gestellt und der Gemeindevorsteher Stuthmann in Bramel zum Verwalter bestellt worden.

Berlin, den 20. August 1918.

Ministerium für Landwirtschaft, Domänen und Forsten. 0 Wi: Pel ger. Sor

Bekanntmachung.

Die Geschäfte der Hantelsleulte: a Ernst Poser, Chaussee- straße 20/21, b. Otto Herr, Bahnstraße, sind zum Handel e. Gemüse, Obst und Südfrüchten wieder zugelassen worden.

Wittenberge, den 9. August 1918.

Die Polizeiverwaltung. Schneider.

————_

Bekanntmachung.

Gemäß § 1 Abs. 2" der Bundesratéverordnung vom 23. Sep- tember 1915 (RGBI. S. 603) habe ih der Gemüsehändlerin Fräus lein Elfriede Cantor in Bad Oeynhausen duinh Verfügung vom heutigen Tage den Handel mit Leb enömitteln wegen über- mäßiger Preisforderumg beim Verkauf von Kirschen und Aprikosen hiérmit untersagt.

Minden, den 15. August 1918.

Der Landrat. J. V.: vom Sondern.

Bekanntmachung,

Auf Grund der Verordnung des Bundesrats zur Fernhaltung unzuverlässiger Personen vem Handel vom 23. September 1915 (Reichs-Geseßbl. 1915 S. 603) wird“ a. der Firma Thams u. Garfs, Filiale in Neisse, b, ihrem Geschäftsführer, Kaufmann Nikolaus Szymkowiak in Neis)e, der Handel mit Lebens- mitteln aller Artæfsowie mit sonstigen Gegenständen des täglihen Bedarfs wegen Unzuverlässigkeit in bezug auf diesen Handel untersagt. Die Untersagung gegen Szymkowiak erstreckt sich auf das Neichsgebiet.

Neisse, den 14. August 1918.

Die Polizeiverwaltung. Dr. Franke.

Bekanntmachung,

Auf Grund der Verordnung des Bundesrats zur Fernhaltung unzuverlässiger Personen vom Handel vom 29. September 1915 (Reichs-Geseßbl. 1915 S. 603) wird dem Kaufmann Wilhelm Wrzesinski in Neisse der Handel mit Schuhwaren jeder Art und sonstigen Gegenständen des täglichen Bedarfs wegen Unzuverlässigkeit in bezug auf diesen Handel Al Die Untersagung ersireckt sich auf das deutsche Neichs- gebiet.

Neisse, den 17. August 1918.

Die Polizeiverwaltung. Dr. Franke.

NicGtamfliches,

Deutsches Reich.

Preußen. Berlin, 22. August 1918,

Der Bundesrat trat heute nachmittag zu einer Sißung ira vorher hielten der Ausschuß für Handel und Ver- kehr und die vereiniaten N 16schüsse für Handel und Verkehr und für Justizwesen Sißunge::.

, Der Stellvertreter des Reichskanzlers, Wirklicher Ge- heimer Rat Dr. von Payer hat gestern im Beisein des Staatssekretärs des Auswärtigen Amts von Hintze die Führer der Reichstaasfraktionen zu einer mehrstündigen Veratung empfangen. Wie „Wolffs Telegraphenbüro“ meldet, wurden zunächst: die deutsch-russishen Zusaßverträge zum Brester Friedens\chluß und deren geschäftliche Be- handlung erörtert. Die Mehrheit der Abgeordneten vertrat dabei die Ansicht, daß auch nah dem Abschluß der zurzeit noch hwebenden Verhandlungen mit Rußland von einer sofortigen Einberufung des Reichstages abgesehen werden könnte. Der Staatssekretär des Auswärtigen Amts von Hinße gab im Anschluß daran nähere Auskunft über die außenpolitische Lage und über die Ergebnisse der Beratungen, die vor furzem im Beisein österreichish-ungarisher Staatsmänner und nah Anhörung von Vertretern Polens im Großen Hauptquartier stattgefunden haben.

Durch die Bekanntmachung Nr. G. 2210/1. 18. K. N. A, betreffend Bestandserhebung, Beschlagnahme und Höchstpreise von Kutshwagenbereifungen A@us- Paließlich Kraftwagenbereifungen, vom 14. März 1918 ind sämtliche gebrauchie und ungebrauchte, montierte und nihlmontierte - Wagengummibereifungen, gz. B. Drahtreifen, sogenannte KelUy-, Reform-, - Berliner, Mannheimer- und Quelschreifen usw, beschlagnahmt und meldepflichtig. Zur

eshaffung - von Ersaßbereifungen hat die Inspektion der nroffahrtru pen in vielen Fällen größere Fristen bewilligt und bis zu deren Ablauf: die Weiterbenußung der auf Wagen befindlichen Bereifungen gestattet. Doch wird dur „Wolffs elegraphenbiüro“ darauf hingewiesen, daß eine Verlängerung er Fristen unter keinen Umständen bewilligt werden kann, Und daß infolgedessen die in Frage kommcnden Personen die Veschaffung der Ersazbereifungen baldigst. veranlassen müssen. te Zahl der eingegangen Meldungen läßt vermuten, daß bej weitem . nicht alle in Frage kommenden Personen die vor- geschriebene Meldung bei der “Jnspektion- der Kraftfahrtruppen, erlin W. 8 (Kraufenstr. 67/68) erstottet haben. Zur Ver- meidung von Strafverfolgungèn empfiehlt es fich daher, die | Unterlassene Meldung balömöglihst nachzuholen. ‘Die Be- folgung der erlässenen Vorschriften wird demnächst eingehend naGgeprüft werden.

: nah

" geblieben sind, die Möglichkeit gibt, nach Nußland

_ Der Präsident der Preußischen Zentral-Genossenschastskaïse, Wirklicher Geheimer Oberfinanzrat Dr. Heiligenstadt ist mit Urlaub abgereist.

VadDen.

Der „Staatsanzeiger“ veröffentliht zum hundertjährigen Bestehen der badischen Verfassung nachstehende Gedentworte Seiner Königlichen Hoheit des Großherzogs:

An Mein Volk! ;

Heute vor 100 Jahren hat Mein Vorfahr Großherzog Karl dem badischen Volke die Verfassung gegeben. Vertrauen und Liebe ¿um Volke waren Quelle und „Seele dieses Geseßzgebungswerkes. Mit dankbarer Freude im Lande selbst entgegengenommen, mit Anerkennung gewürdigt im weiteren Vaterland, galt die Verfassung damals als Beginn und Grundlage eines neuen staatlichen Lebens. Fürst und Bolk waren entschlossen, nah s{werer Kriegsz: it zum Wiederaufbau und zur Fortentwicklung des vom Großherzog Karl Friedrich ge- segneten Andenkens gebildeten Staates in inniger Gemeinschaft zusammenzuwirken.

In dem seither verflossenen Jahrhundert wurden diese Hoff- nungen nit enttäusht. Die zur Mitarbeit berufenen Bolkskräfte haben sih tüchtig geregt und fraftvoll entfaltet. Der badische Staat ist zu einer festgefügten Einheit, das badishe Volk zu einem ge- \{lossenen Ganzen von besonderer Eigenart geworden, die von Mir und von jedem Badener hoch gewertet wird. In guten wie in {limmen Tagen hat das Verfassungswerk sich bewährt als Grund- feste badischer Freiheit und Ordnung.

Freudig haben Badens Fürst und Volk teilgenommen an der Neugestaltung des großen deutschen Vaterlandes, dessen ersten Kaiser Mein in Gott ruhender Vater mit dem ersten deutschen Jubelruf begrüßen: durfte. Seit Deutschlands Fürsten und Völker ich in der böberen Einheit des Reiches zusammengeschlossen haben, ist Baden seines mahtvollen Schutzes teilhaftig geworden. Geschult durch fein staatliches Eigenleben, hat der badishe Staat unter Festhaltung seiner Verfassung nach Kräften mitgearbeitet an der Erfüllung der Aufgabe des größeren Volkêganzen. Dankbar hat Baden teil- genommen an den Segnungen dcs wunderbaren Autstieges des deutschen Volkes.

Als vor vier Jahren das Neich zum Kampf für die Erhaltung feines blühenden Lebens zum Kriege gezwungen wurde, erhob fich auch das badische Volk zur Verteidigung der höchsten irdischen Güter, der creiheit und des Glücks der deutschen Heimat. In diesem {weren Kampfe stehen wir heute noch. Herrlich hat sich Badens Volk be- währt! Seine Söhne streiten und bluten heldenbaft für das geliebte Vaterland, und die Daheimgebliebenen, Männer, Frauen und Kinder, arbeiten unde dulden für das von uns allen ersehnte Endtziel: Sieg und Friede! j

In diesen Tagen des Kampfes, des Leidens und des Harrens, er- kennen wir mehr denn je den Segen tiefgegründeter staatlicher Ord- nung, festen Zusammenhaltens und unerschütterlihen Vertrauezs zwischen Fürst und Volk!

So dürfen wir inmitten des blutigen Ningens heute einen Tag ernster, aber festliher Freude begehen, an dem Ich Meinem Volk innig danke für alle Liebe und alles Vertrauen, das es Meinen Bor- fahten und Mir entgegengebraht und enviesen hat! Von Herzen erwidere Ich diese Liebe und dieses Vertrauen und versichere, daß Ich, festhaltend an dem Geiste der Verfassung und dem Vorbild folgend, das Mir Mein in Gott ruhender Vater in feiner langen, fegensreichen Negierung gegeben hat, nit aufhören werde, mit Gottes Hilte und in Gemeinschaft mit Meinem geliebten Volke zu wirken tür feine glückliche Weiterentwickiung und Zukunft.

Karlsruhe, den 22. Augnst 1918. Friedrich.

Rußland.

Der niederländishe Gesandte in St. Petersburg hat sich

einer Meldung der dortigen Telegraphenagenlur im Namen. Großbritanniens an die Sowjet-Regierung mit dem Vorschlage eines Uebereinkommens ¿wishen Nußland und England gewandt.

Falls Rußland sich einverstanden ecklärt, die internierten britischen Staatsangehörigen freizulassen, würde England si verpflichten, keine Vergeltungsmaßnahmen der einen oder der anderen Bevölkerungsklasse gegenüber anzuwenden. Wie be- Tannt, beteuern die Engländer in ihren von Wasserflugzeugen ausgeworfenen Flugbläitern, daß sie in Rußland erschienen wären, um den Kampf mit den Deutschen aufzunehmen, und daß die Engländer nihts gegen den Willen des russischen Volkes noch gegen die Sowjets und den Somwjet der Volke- kommissare unternehmen wollen. Die Sowjet-Regierung hat aber von der holländishen Gesandtschaft die Bestätigung er- halten, daß die Engländer zu ] maßregeln ganzen Bevölkerungsklassen der Sowjet - Nepublik gegenüber gegriffen häben.

Der Volkskommissar sür auswärtige Angelegenheiten Tschitscherin hat nah einer Meldung der ¡„ZJSwestija“ an den holländischen Gesandten in St. Petersburg folgendes Telegramm gerichtet:

Folgendes sind die Vorschläge, die wir den Negierungen der Entente durch Vermittelung des neutralen Konsularkorps gemacht haben und die an Herrn Lindley nach Archangelsk geschickt wurden, die außerdem gemeinsam gemacht wurden in Anbetracht dessen, daß die Vertreter der Entente ertlärten, daß sie aus Nußland nur geimein- sam abreisen würden: Den Bürgern der Entente mit divlomati- hen und fkonsularishen Funktionen wird die Abreise aus Rußland unter der Beoingung gestattet werden, daß unser Vertreter Litwinow und alle russischen Bürger in offizieller Eigenschaft und mit offiziellen Aufträgen nah Nußland zurückkehren können, darunter unser Agent in Christiania Beitler, der auf der Nüreise nach Nußland, auf dem Wege nah Murmansk von den Engländern vom Schiffe heruntergeholt und von“ ihnen fortgeführt wurde. Die Offiziere und Soldaten der französischen Militärmission werden die Möglichkeit haben, Nußland zu verlassen, wenn Frankrei den russishen Soldaten, die in diesem Land zurück- auf jede nur mögliche Weife zurüczukehren unter Beihilfe des Internationalen Noten. Kreuzes und dreier Mitglieder des Noten Kreuzes, die zu

* diesem Zwecke die Erlaubnis, nah Frankreich zu kommen, erhalten

Die englischen und französi|hen Bürger, die in Nußland als Bivilgefangene interniert worden sind, aber keine Verbrecher sind, werden ftreigelassen werden. Die anderen, außer den Verbrechern, bleiben in Freiheit unter der Bedingung, daß keinerlei politische Vergeltungsmaßregeln gegen Anhänger der “Mâte- gewalt, weder jeßt noch später, im Gebiet der anglo-französischen und tshecho-\lowakishen Beseßung und in den Ententeländern ergriffen werden, und daß alle etwa in dieser Nichtung bereits getroffenen Maß- nabmen zurückgenommen werden. Den Vürgern der Entente wird die Abreise aus Rußland gestattet werden, wenn die 1u)\sis{hen Bürger die Erlaubnis zur Abreise aus den EGntenteländern erhalten, einshließlich derjenigen, die in die englische Armee cingestellt wurden.

Die „Pelersburger Telegraphen agentur veröffentlicht folger den amtlichen Bericht über die Kämpfe vom 17. August.

Nordostfront: Unsere Ableilungen beseßten im Vormarsch längs dem Flusse Onega das Dorf Purgasfowo.

Südfront: In der Nichtung nach Kamyschinsk wiesen wir deu Angriff des Gegners auf das Dorf Orechowo ab.

werden.

einer Reihe von Vergeltungs-.

Ostfront: Nichtung Alapajewsk: Zusammenstöße von Er- fundungsabteilungen. Die 34—35 Werst von Alapajewsk entfernte gesprendte Eisenbahnstrecke wurte von uns est In der ichtung nah Lyswensk bescizten wir die Dörfer Meichlewo, Krutoj Log und die Station Kormowitsc{:tihe. Der Gegner zieht sich nach Kumvsh zurück. Dur Bes digung des Eisenoahngleises wird die Verfolgung aufgehalien. In der Richtung auf Kras- noufinsk gingen wir hartnäckigem Kampf bis nach Klenowékoje zurück. Bei dem Dorf Kirigtischanskaja wird gekämpft. Im Rayon von Kasan finden beftige Kämvfe ftatt, jedoch ohne sichtbare Ergebnisse. In der Nichtung auf Simbirsk entwielt sich ein Angriff des Gegners auf Opolicha, Wolosnikowska und So- phinowyry. Wir richteten beftiges Artilleriefeuer auf Wyry und das (Tisenbahngleis zwishen Wyry und Ochotnitschja und drangen bis zur Station Wyry vor. e

Auf der übrigen Front keine Veränderung.

wiederhergestellt.

Spanien.

Vorgestern fand unter dem Vorsitz Mauras eine S igung des Ministerrates statt, die nicht angekündigt wor. Außer dem Finanzminister Besada waren sämtlih2 Minister an- wesend.

Norwegen.

Die norwegishe Admiralität teilt - laut Meldung des „Wolffschen Telegraphenbüros“ mit, daß der holländische Dampfer „Gasconier“, der im belgischen Dienst mit Mehl von New York nach Notterdam unterwegs war, am 20. d. M., 2 Uhr Nachmittags, bei Utsire auf eine Mine stieß, also nit, wie von „Aftenposten“ unter der Ueberschrift „Leßte Schandtat“ gemeldet wurde, von einem deutschen U-Boot „ohne Warnung“ torpediert wurde. Ein norwegisches Wac- {hi} brachte die überlebende Besaßung von 27 Mann nach Haugesund. Sechs Mann kamen um, da das Schiff in Brand geriet und im Laufe von 25 Minuten sank.

Schweiz.

Nach einer Meldung der „Schweizerischen Depeschen- Agentur“ wurde in Bern in Unroesenheit des Bundes- präsidenten und des Vizepräsidenten Müller eine Beratung über Krieg8gefangenenfragen zwischen Vertretern Oesler- reich-Üngarns und Jtaliens eröffnet.

Türkei. Der türkishe Gesandie in Moskau Galib Kemal ist gestera in Konstantinopel eingetroffen.

Rumänien.

Der Geseßentwurf, der bestimmt, das Geseh über die Ministerverantwortlichkeit dahin abzuändern, daß bder Untersuchungsausshuß das Necht habe, gegen angeklagte Minister die Präventivhaft zu verfügen, besagt laut Meldung des „K, K. Telegraphen - Korrespondenzbüros“', der Artikel 16 des genannten Geseßes hat zu lauten: Der Untersuchungeausshuß erhält das Recht, einen in den Aulklagezustand verseßzten Minister zu verhaften. Jene der beiden Kammern, die die Anklage beschloß, erteilt dieses Recht entweder gleichzeitig mit der Verseßung in den Anklage- zustand oder naher auf Verlangen. In jedem Falle ist hierfür die Zweidrittelmehrbeit notwendig. Der Artikel 25 desselben Gejezes wird dahin abgeändert, daß der Unter- suchungsausshuß das Necht hat, die Präventivhaft gegen alle Militär- oder Zioilpersonen zu verfügen, wenn deren Ver- haftung im Jnteresse der Untersuchung liegt. Der Haftbefehl ist vom Präsidenten und zwei Mitgliedern des Ausschusses zu unterzeichnen.

Kriegsnachrichten.

Berlin, 21. August, Abends. (W. T. B.)

Jn Flandern Teilkämpfe wesilih des Kemmel. Nörd- lih der Äncre brachen starke, auf breiter Front in Nichtung Vapaume geführte Angriffe der Engländer untec shweren Verlusten zusammen. Erneuter Durch- bruchs8versuch der Franzosen zwischen Aisne und Dise ist gescheitert. ,

An der Westfront war der 90. August ein Tag ge- waltiger Kämpfe. Die kurze Zeitfolge, in der General Fo einen Großkampf dem andern folgen läßt, scheint immer mehr darauf hinzudeuten, daß der Enientegeneralissimus ungeachtet aller Opfer die Waffenentscheidung, koste es, was es wolle, herbeizusühren suht. Nachdem die seit Tagen sich unausgesezt wiederholenden Angriffe des Feindes beiderseits der Aore unter shweren Verlusten vor der deutschen Verteidigungsfront zurück- geprellt waren, schritt der französishe Führer zu dem von uns erwarteten neuen Angriff zwischen Oise und Aisne. Hier hatten die starken französischen Angriffe des 18. und 19. August günstige Vorbedingungen für den neuen französishen Angriff schaffen sollen. Um 7 Uhr Morgens begann der wiederum von allen Kampfmitteln unterstüßte Angriff, der diesmal mit weitgesteckten strategischen Zielen an der Bruchstelle der deut- chen Front durh energischen Glankenstoß den Durchbruch erzwingen sollte. Doch auch diesmal biieb troß sorgsaraster Vor- bereitung dem feindlichen Führer der Erfolg versaat. Bereits um die Mittagsstunden hatte die elastishe deutshe Verteidi- gung den wuchtigen feindlilen Ansturm vor ihren Artktillerie- stellungen zum Scheitern gebracht. Troß der Größe der hierbei erlittenen Opfer seßte die feindlihe Führung auch jeßt noch in immer wiederholten Angriffen bis in die Nacht hinein ihre Durhhzuchsversuhe foit, ohne jedoh weiter Boden gewinnen zu können. Die Verluste des Feindes ertsprehen der Stärke des Einfaßzes und der Dauer der fortgesetzten vergeblichen An- ariffe. Hier ift die Last des Kampfes lodiglih der französischen Infanterie aufgebürdet, von der die rücésichtslo3 vorgetriebenen s{warzen Franzosen in Gegend Carlepont, Nampeel besonders Mer bluten mußien.

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Großes Hauptquarlier, 22. August. (W. T. B.) Westlicher Kriegsschauplay. Heeresgruppe Kronprinz Nupprecht.

Jm Kemmelgebiet wurden feindlihe Teilangriffe beiderseits der Stiofie Loker— Diavoeter abgewiesen. Südlich von A' ras hat- der Englänber gestern mit neuen großen Angriffen begonnen. Englische Armec- forps - und Neuseeländecr waren zwischen Moyenvil le und der Ancre in Nichktuvg auf Bapanme in liefer Gliederuog angesezt. Das englische Kavallerie-