1918 / 212 p. 4 (Deutscher Reichsanzeiger, Sat, 07 Sep 1918 18:00:01 GMT) scan diff

M4 ke 7, Freihafangebiete zugewiéjen erhalten: in-denen-dieLigätuug und Ums. paŒüng ‘der“aus: Nußland-einttcffendèn ‘oder {fütt-Nteklaud bêstttitniens

hon vor Abscluk det stimmunoen hbicrüben räumenden Abscnitte aanzunagévertragsó erwäabnten 7 Die ‘verlragsi Abschluß des allgemeinen teßungsgebiets west übrigen von

145 C ea A U D ADD L AS weitere chereinbatungen 4 Los 40]

Deutschland wird ih, soweit niht im Friedensverirag oder in diesem Ergänzungsvert:ag ein Anderes bestimmt ift, in die hungen zwi!chen dem Nussischen Reiche und seinen Teilgebieten in einer Weise einmischen. aito insbesondere die Bildung selbständiger Staatswesen in diesen Gebieten weder veranlassen noch unterstüßen.

Drittes Kapitel. Nordrussische Gebiete. Artikel 5.

Rußland wird alébald alle verfügbaren Mittel anwenden, um in Wahiuung seiner Neutralitcii die Gnlente-Clreittraste aus den nord- russi\cen Gebieten zu entfernen. :

_ Deutschland übernimmt die ( , daß wabrend diejer Vherattonen von finni}che: Seite iragendwelcbe Angriffe auf russischeë Sebiet, insbescndere au} St. Peteréburg, nit erfolgen.

Artikel 6.

Nach Räumung der nordrussiswen Gebiete seitens der Entente Streitkrafte werden die örtliche russische Küstenschiffahrt innerhalb der 3 Meilen Grenze der Nordküste sowie die Segelfischerei inner halb eines Streifens von 50 Meilen entlang dieser Küste von dez Spertgebietsdrohung - ausgeschlossen werden. Die Irgane der deutsben Seefkriegsleitung werden in einer noch näber zu perein- barenden Weise Gelegenheit erhalten, sich davon zu überzeugen, daß diese Vergünstigung nicht zur Beförderung von Bannmwvare mißbraucht TiTd.

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Viertes Kapitel. SEstlandb; Land, KULLanib Artikel ( Indem Rußland den in Estland und Livl1yd b st:hend-n tat- säßlihen Ve: häl!nissen Nehnung trägt, verzichtet (8 auf die Staais- hoheit über diese Gebiete sowie auf jede Einmischu»g in deren ianete Verhältnisse. Ihr künftiges Schicksal wird tm Einvernehmen mit ihrer Bevölkerung bestimmt werden. : e Aus der ehemaligen Zugehörigkeit zu Nußland _werden Estland und Livland keinerlei Verpflibtungen gegenüber Nußiand erwachsen. Artikel 8. _ Zur Erleichterung des russischen Handelsverkehrs über Estland, Livland, Kurland und Litauen wird nachstehendes vereinbart.

Und, Litauéën.

S1.

In Estland, Livland, Kurland und Litauen soll der Dur&gangs- verkehr von Waren nah und von Rußland auf den Zollstraßen völlig frei sein. ohne daß die durchzuführenden Waren irgendwelhen Durch- gan sabgaben oder allgemeinen Transportsteuern unterworfen werden

ürfen.

©

Auf den Rußland mit Reval, Riga und Windau verbindenden Cisenbahnlinien jollen die Frachtiarife für die im Durckgangsverkel;r mit Rußland zu befördernden Waren möglichst niedrig gehalten werden. Ueber den Stand vom 1. August 1914 dürfen sie nur im Durchschnitt des Betrags erhöht werden, in welchem eine allgemeine Erhöhung der Frachttarife der in Betraht kommenden Linien zwecks Deckung der Unterhaltungs- und Betriebskosten, eins{hließlih der Verzinsung und angemessenen Tilgung des Anlagekapitals, erforderlich wird. Auch dürfen sie nicht höher sein als die Frachttarife für die auf der gleihen Strecke und in derselben Richtung beförderten glei- artigen Güter, die aus dem Jnland kommen oder zum Verbleib dort- selbt bestimmt sind. s

S 3.

Die Schiffahrt auf der Düna zwishen Rußland und dein offenen Meere sowie zwischen allen Pläßen an der livländis{h-kurländischen Düna und an der russischen Düna soll unter der Bedingung, daß die allgemein gültigen polizeilichen Vorschriften beahtet werden, zur Be- förderung von Waren und Reisenden frei fein, ohne daß. ein Unter-, schied zwischen. den! Scbiffen “und? dén ‘Angehörigen ‘des einen und des anderen“ Teiles gemacht werden“ darf. Sie soll keiner Abgabe unter- liegen, die sich: lediglich auf die Tatsache. der Befahrung gründet. Ste: soll? keiner Stations-, : Stapel-, Niederlage-, Umsch{lags- * oder Auf- enthaltsverpfli{tung unterworfen. werden. : N i Ausschließlide Schiffahrtsvergünstigungen -. dürfen * weder an L irgendwelhe Gesellschaften oder“ Körpérschasten . noh . an : Privat-

. personen . verliehen werden.

* Abgäben ‘füri die ‘Ben ikungdvon+Wetken *und* CEintichtungen,die: zur Erleichterung des Verkehrs oder zur Verbesserung und Erbaltung der Schiffbarkeit des Strome® geschaffen sind cder künftig geschaffen werden, dürfen nur gleichmäßig nach veröoffentlihten Tarifen und nur in einer Höhe erhoben werden, die erfordevlih ist, die Herstellungs- und Unterhaltungskosten, eins{ließlich der Verzinsung und Tilgung des Anlagekapitals, zv deden. Die Herstellungs- und Unterhaltungs- kosten für Werke und Einrichtungen, die niht nur zur Erleichterung des Verkehrs und zur Verbesserung und Erhaltung der Schiffbarkeit des Stromes, sondern auch zur Förderung anderer Zwecke und Inter-

+ essên -bestimmt: sind, dürfen -nur zu einem verhältnismäßigen Anteil

durxh Schiffahrtsabgaben“ aufgebracht: werden. - ien a Die Bestimmungen : der. Absäße 1“ bis 3 „finden ‘auc / auf die

: Flößerei Anwendung. -

x Rußland soll-bei Neal, Niga und. Windau zweckmäßig: belegene:

Wären ungehi:dert stattfinden und die Abfertigung des Austritts aus dem russischen Zollgebiet und des Eintritts in das)elbe dur russische Beamte stattfinden kann.

BO:

Die mit den Bestimmungen der 8 1 bis 4 zusammenhängenden Cinzelfragen, insbesondere die Einschränkungen, die diese Bestimmun gen etwa in Krieaszeiten aus Nücksichten der Krieasnotwendiakeit oder aus zwingenden gesundbeitlichen Gründen erleiden können, sollen dur eine besondere Vereinbarung geregelt werden.

) Artikel 9.

Das Wasser des Peipussces darf nah keiner Seite dergestalt künstlich abgeleitet werden, daß cine Senkung des Wasserspiegels ein- lritt. Auch darf auf diesem See keine Naubwirtschäft in Ansehung des Fischbestandes betrieben werden; eine nähere Vereinbarung hier- über bleibt vorbehalten

Die Woasserkräfte der Narowa sollen auch für-die Elektrizi1äts-

verforgung des Petersburger Gouvernements nach «Maßgabe - einer } darüber zu treffenden besonderen Abmachung tunlihst nußbar gemacht ç

werden. Artikel 10.

getroffen wetden :

1) über die Staatsangehörigkeit der bisherigen russisGen Be- ! wobner dieser Gebiete, wobei ihnen jedenfalls ein Options- ! und Abzugsrecht gewährt werden muß:

2) über die Herausgabe des in Nußland befindlichen Eigentums von Angehörigea dieser Gebiete, insbesondere von öffentlich-

fowie Des

Staatsange-

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N 44 P G) 4 4 929 tirt on Berbände, Anstaltcn un Ztiftungen

Lk Tbe E RE ibe Sue {(DeBieien be 1 LUUCCI U L I CDCT

eman dovrt / Se inander?eBzung wei DET

zen des Vermögens neuen Grenzen zerihnittenen Kommunalbezirfke: AusSemnandersezung wegen der Archive, wegen der Gerichts- und Verwaltungsbehörden, wegen der Ge- d Verwaltung2depots fowie wegen der Personenstands-

E M „N. F S an Ran don über die Behandlung der neuen Grenzen;

"| : dep S of n Codungso die Staat8- über die Wirkung der Gebietêveräuterungen auf die Staats-

Hortr Too DTILLUMTe

Funf tes StaPVitel. Nufsishe Shwarzmeergebiete mit Ausnahme Kaukasiens. Artikel 11.

Deutschland wird, vorbehaltlih der Bestimmungen im Artikel 12, die von ibm besetzten russischen Schwarzmeergebiete außerhalb Kau- fasiens na der Ratifikation des zwishen Nußland und der Ukraine abzuschließenden Friedensvertrags räumen.

Artikel 12

Die Teile des Beseßungsgebiets, die nicht zu dem im dritten ukrainishen Universal vom 7. November 1917 erwähnten Gebiete gehören, werden von den deutshen Stzeitfräften spätestens beim Ab- schuß des allgemeinen Friedens geräumt werden, sofern bis dahin der Friede zwischen Nußland und der Üfkraine nicht zustandegekommen sein sollte. | E :

Die Näumung der Eisenbahnlinie Nostow—Woronesch sowie des östiih davon gelegenen Besezungsgebiets und eines westlich davon celcgenen angemessenen Grenzstreifens mit Einschluß der Stadt Nostow wid erfolgen, sovald dies russi1herseits verlangt werden Bis zur Räumung wird Deutschland auf dem im Beseßungs- gebiet gelegenen Teile dieser Bahn die Beförderung von Getreide und anderen Waren für die Russische Negierung unter Aufsicht rufsisher Beamten zulassen; das gleiche gilt tür die im Besezungs- gebiet gelegenen Teile der Eisenbahnlinien Taganrog—Rostow und Taganrog—Kur|k während der Dauer der Belegung.

Solange das Donezbeken gemäß Artikel 11, Artikel 12 Abs. 1 durch deutsche Truppen beseßt bleibt, erhält Nußland von den dort geförderten Kohlenmengen monatlich eine dreifah größere Tonnenzahl, als es gemäß Artitel 14 Abs. 2 aus dem Bakugebiet Nohöl oder Nohölprodutte an Deutschland überläßt, und eine vierfah größere Tonnenzahl für die darunter befindlichen Benzinlieferungen; soweit die Kohlenförderung im Donezbeken hierzu nicht ausreicht oder für andere Zwecke verwendet werden muß, wird fie durch deutsche Kohlen ergänzt werden. i

wird.

Set#stes Kapitel. Sei

Artikel 13.

Nußland e1klärt sih damit einverstanden, daß

Georgien als selbständiges Staatswesen azaerkennt. Artikel 14.

Deutschland wird keiner dritten Macht bei etwaigen militärischen Operationen in Kaukasien außerhalb Georgtiens oder der im Artikel 1V Abs. 3 des Friedensvertrags erwähnten Bezirke Unterstützung lcistea. Auch wird es dafür cintreten, daß in Kaukasien Streitkräfte ciner dritten Mat die nachstehende Linte nicht überschreiten: Kuban von der PMeündung bis zum Orte Petropawlowékoje, von da an Grenze des Kreises Schemacha bis zum Orte Agrioba: weiter gerade Linie bis zu dem Punkte, wo siŸ die Greazen der Kueise Baku, Schemacha und Kuban treffen, dann Nordgrenze des Kreises Baku bis zum Meere.

Nußland wird im Bakugebiet die Bewinnung von Nohöl und Nohölprodukten nah Krästen fördern und von den gewonnenen Mengen ein Viertel, jedoch monatli mindestens eine noch zu verein- barende bestimmte Tonnenzahl, an Deutschland überlassen : soweit die im Bakugebiet gewonnenen Mengen zur Lieferung diejer Tonnenzahl nicht avsreihhen oder für andere Zwecke verwendet werden müssen, werden siè durch anderwärts gewonnene Mengen ergänzt werden. Der Kaufpreis wird auf den Preis der gemäß Artikel 12 Abs. 3 an Nuß- land zu überlässenden Kohlenmengen und im übrigen auf die gemäß Artikel 5 § 2 des Deutsh-Nussischen Finanzabkommens vom heutigen Tage rufsi]cherscits an Deutschland zu liefernden Warenbeträge ver-

red)net. / | Siebentens Kapitel. Behandlung der ..n.ach. Friedens\ch{chluß von deutschen. Streitkräften beschlagnahmten: ruf\ischen Kriegsschiffe" ? und-:russi\{chen-Vorrüäte. ' es E ette 15: . Deutschland erkennt das Eigentum Nußlands “an den nah“ der „Natifi ation des Friedensvertrags von deutschen Streitkräften beschlag- mähmten russischen Kriegsschiffen an, vorbehaltiih der Auseinander- fezungNußlands mit der Ukraine und Finnland über das Staa1s- „vermögen des ‘éhemalwgenz+rufsis{en - Katseureihs. R e «Die beschtagriälsnten “4 Kriégs|\{iffe ®" blötben ** bis “zum Aß? \Hluß des allgemeinen Friedens unter deutscher Aufsicht. Artikel 16.

__ Deutschland erkennt ten Anspruch Nußlands auf Vergütung für die russischen Vorräte an, die nach Friedenss{chluß außerha!b der Ufraine und Finnlands von deutschen Streitkräften beshlagnahmt worden sind. Diese Vergütung wird bei der Auseinander!eßung über die finanziellen Verpflichtungen Deutschlands und Nußiands aus dem Zusfaßvertrag zum Frtedensvertrag verrechnet.

Achtes Kapitel. _Schlußbestimmungen. A ee RERF C L T b arat iei E : Dieser, Ergänzungsvertrag “soll - ralifiztert unddie Natifikätions-.: urkunden sollen. bis Zum“ 6. Séeptember-1918 “in Berlin: ausgetauscht ' eDe L 0 e E M A, de ie A E Der Vetrag ¿tritt2:am*Tage! des Austäusches* der Nalifikähons-t urkunden in Kraft. __ Zu Urkund dessen haben die Bevollmächtigten diesen Er- gänzungsverirag unterzeihuet und mit ihren Siegeln versehen. _ Ausgefertigt in doppelter Urschrift in Berlin, am 27. August 1918. (L. S.) von Hinze. (L. 8.) Kriege.

Deutschland

(L. S.) A. Joffé.

Deutsh-Russisches Finanzabkommen zur Ergänzung des Deutsch-Nussischen Zusaßvertrags

zu dem Friedensvertrag zwischen Deutschland, Oesterreich-Ungarn, Bulgarien und der Türkei einerseits und Rußland andererseits.

Nuf Grund des Artikels 35 Abs. 2 des Deutsch: Russischen Zu- saßvertrags zu dem Friedensvertrag zwischen Deutschland, Oefter- reih-Unga:n, Bulgarien und der Türkei eiverseits und Rußland

i; * andereïseits* sind die Bevollmächtigten des Deutschen Neichs, In Ansehung Estlands, Livlands Kurlandès und Litauens sollen mitèRußtandrunter anderem“ Vereinbarungen “über folgende * Puntte i

nämlich der Staatssekretär des Auewärtizen Amtes; Kaiserlicher Wirklicher - Geheimer Rat, Konteradmiral a. D.- Herr Paul von Hinße und der Direktor im Auswärtigen Amte, Kaiser-

licher Wirklicher Geheimer Rat, Herr Dr. Johannes Kriege, ; sowie der Bevollmächtigte der Ru sischen Sozialistischen Föderativen Sowjets- Republik,

nämlih der

diplomatische Vertreter der Sowjets-Republik bei der Kaiser-

li Deutschen Regierung, Herr Adolf Joffs, überein; ackommen, die finanziellen Verpflichtungen Deutschlanvs und Nußlands aus dem Deutsch-Russischen Zusoßvertrag, die Herauzs- aabe der beiderseitigen Banfdepots und Bankguthaben sowis e Ausgleich gewisser Verschiedenheiten der beiderseitigen MWirt- \chaftssysieme zu regeln und zu diesem Zwecke unter Berü- sichtigung der russischen Bestimmungen über die Annullierung der rusfischen Staatsanleihen und Staatsgarantien sowie über die Nationalisierung gewisser in Rußland befindlicher Ver- mögens8werte ein Ergänzungsabkommen zu dem Deulsch-ussishen Zusaßvertrag zu treffen. : Die Bevollmächtigten haben sih, nahdem sie einander ihre Vollmachten mitgeteilt und diese in guter und gehöriger Form befunden haben, über folgende Bestimmungen geeinigt:

Erstes Kapitel. Finanzièlle VerpflichbEungeèn Deutshlands Rußlands aus dem Deutsh-Russishen Zus Trag ZU dem: Friedens ertrage. Artikel 1.

Folgende Bestimmungen des Deutsh-Russisben Zusaßvertr zu dem Friedensvertrag zwishen Deutschland, Oester Bulgarien und der Türkei einerseits und Rußland andererseits werden aufgehoben: Artikel 2, Artikel 8, soweit er sih auf den russis&en öffentlichen Schuldendienst mit Einschluß staatlicher Garantien ke. zieht, Artikel 9 § 1 Abs. 2, soweit er nicht vom Erlaß geshuldeter Gebühren handelt, Artikel 9 § 3 Halbsaß 2, Artikel 12 Abs. 2 Sat 2 Halbsaß 1, Artikel 13 bis 15, Artikel 16 Abs. 1, Artikel 16 Abs. 2, soweit er si. auf russische Enteignungen vor dem 1. Juli 1918 be: zieht, und Artikel 17 § 3, § 4 Abs. 2.

Artikel 2.

Nußland wird zur Entschädigung der durch russische Maßnahmen geschädigten Deutschen unter Berücsichtigung der entsprechenden rufsischen Gegenforderungen und unter Anrechnung des Wertes der nah ¿riedens|chluß von deutshen Streitkräiten in Nußland beschlag- nahmten Vorräte cinen Betrag von 6 Milliarden Mark an Deutsch- land zahlen.

Ae

Die Bezahlung der im Artikel 2 erwähnten 6 Milliarden Mark erfolgt in nachstehender Weise.

Ein Betrag von 14 Milliarden Mark wird dur Ueber: weisung von

245 964 Kilogramm Feingold und 945 440 000 Rubel in Banknoten, und zwar 363 628 000 Rubel in Stücken zu 50, 100 oder 500 Nubel, : : 181 812 000 Rubel in Stücken zu 250 oder 1000 Nubel, bezahlt werden. Die Ueberweisung erfolgt in fünf Teilbeträgen, nämlich 1. einem am 10. September 1918 zu zahlenden Betrage von 42 860 Kilogramm Feingold und 90 900 000 Rubel in Banknoten, und zwar 60 600 000 Rubel in Stücken zu 50, 100 oder 500 Rubel, 30 300 000 Nubel in Stücken zu 250 oder 1000 Rubel, 2. vier am 30. September, 31. Oktober, 30. November und 31. Dezember 1918 zu zahlenden Beträgen von je 90 676 Kilogramm Feingold und 113 635 000 Rubel in Banknoten, und zwar 79 757 000 Nubel in Stücken zu 50, 100 oder 500 Rubel, 37 878 000 Nubel in Stücken zu 250 oder 1000 Nubel.

Die Teilbeträge sind in Orscha oder Pskow den Beauftragten der Cre Negierung zu übergeben; die Beauftragten werden beim Cmpfang eine vorläufige Quittung ausstellen, die nab Absc{luß der Prüfung und Devluno des Goldes und der Noten durch eine endgültige Quittung erseßt werden soll. Í

Oi Ein Betrag von 1 Milliarde Mark foll dur Lieferung russi- her Waren nah Maßgabe der darüber zu treffenden besonderen Vereinbarung getilgt werden. Die Waren sind im Werte von je 90 Millionen Mart bis zum 15. November und 31. Dezember 1918, im Werte von je 150 Millionen Mark bis zum 31. März, 30. Juni, 30. September und 31. Dezember 1919, im Werte von 300 Mil- lionen Mark bis zum 31. März 1920 zu liefern; soweit die Liefe- rungen bis zu diefen Terminen nicht erfolgen können, würde der je- weils* fehlende ‘Betrag alsbald entweder! in- deutichen-Neichsbanknoten zum.-Nennwert - oder. in -Feingold* und“ Nubelüoten : nah dêm Ver- hâltnis ‘drei-zu- zwei, und zwar zu” einem jewêils“festzuseßzenden Kurse,

¡u begleichen sein. |

Ein Betrag von 21s Milliarden Mark wird bis zum 31. Dezember 1918 durch U-bergate ven Titeln einer vom 1. Januar 1919 an mit 6 vom Hundert verzinslïi{hen und mit 4 vem Huñdéut zuzüglich der ¿ersparten ¿Binsen, zu „tilgendenzAnl]eibezbegljcen „werden; „die- von" der Nüffischen+ Negierung* 1m * Mätinbetrag® e: bezeibnèten Summe in Deutscbland aufgenommen wird, und deren Bedingungen als Bestand- teil dieser Vereinbarung gelten sollen.

Als Sickerheiten für die im Absfabß 1 bezeichnete Anleihe sollen bestimmte Staatseinnahmen, insbesondere auc die Pacbtgebühren [ür gewisse an Deutsche zu erteilende wirtschaftlide Konzessionen haften; die Sickerheiten sind im einz:lnen dur eine besondere Vereinbarung festzuseßen, de. gestalt, daß die veranschlagten Jahreseinkünfte aus ihnen den Jahresbetrag der Verzinsung und Tilgung um mindestens 20 vom Oundert übersteigen.

84

_ Wegen des MRestbetrags von 1 Milliarde Mark bleibt, soweit seine Zahlung nit mit Zustimmung Deutschlands von der Ufkraine und Finnland b ihrer Vermögensagusetinandersezung mit Nußland über- ¿nomitn witd, eines befondere- Vexeinba:ung „vorbehalten.

4 | Z S - L Artikel; 4. O F is S

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# 2 In Ryßländäbefindlibe;Vermögonsocenstänte-uant!Dautfchen: die f

vor dem” 1." Juli *1918* zugunsten des *Stäates “oder einer Geineinde enteignet oder sonst der VBerfügungsmacht de Eig: ntümers entzogen worden sind, sollen diesem auf Antrag gegen Nückgewährung der Ent- schädigungssumme, die er aus dem im Artikel 2 bezeibneten Betrag e ballen hat, und unter Berücksichtigung etwaiger Verbesserungen oder Verschlechterungen wieder übertragen werden, wenn die Vermögens gegenstände nicht im Besiße des Staates ode: der Gemeinde verbleiben oder wenn eine Enteignung oder sonstige Entziehung gleiwartiger Bet mogensaegenstände gegenüber Landeseinmohnern oder Angehörigen eines d:itien Landes nicht erfolgt ist oder wieder aufgehoben wird; der Antrag auf Nückübertragung 1 innerhalb eines Jahrs nah dem Zeitpunkt, wo dieje beansprucht werden kann, zu stellen. Artikel 5. Ñ

Unberührt bleiben die Bestimmungen des Artikel 8 des Zusab-

vertrags zu dem Fiedenévertrag, soweit er si nit auf den russischen.

öffentlichen“ Schuldendienst bezieht, des Yrtikel 16 Abs. 2, soweit er

“sih- auf -rüssise Enteignungen nach“ dem 1. Juli 1918 bezieht, des

Artike! 19 Abs\- 1 Saß 2, des Artikel 92 Saß 1 und der Artikel 2 bis'32. Wegen der Zahlung und Sicherstellung der finanziellen Ver- Ppflichtungen aus diesen Bestimmungen bleibt, soweit die Regelung nckcht bereits im Dritten Kapitel dieses Abkommens erfolgt ist, eine weitere Vereinbarung vo: behalten.

Artikel 6. 6A

Die vertrags{ließenden Teile werden einander für die, A stellung der ihren Angehörigen im Machtbereih des anderen Tei T erwachbsenen Ziwil\{äden alle möglichen Auskünfte erteilen, auc xfe Ersucken um Erbebung der sich auf drese Schäden beziehenden Bewel entsp:echen. E

Zweites Kapitel. ¿crauégabe der betderseitigen Vankdepoits und N Bankguthaben.

Artikel 7.

Jeder vertragschließende Teil wird dafür Sorge tragen, daß di

i Gebiete bei Bank- und Gesldinstituten vermdäbri Gh 0% L 0 i ink z ituiulen verrwahrten WVer- V nágegenitände (Bankdepots) von Angehörigen des anderen Teiles

inshluß der für sie bei einer zentralen Ointerlegungéstelle, einem ‘fentlichen Treuhänder oder einer lonstigen staatlih beauftragten L imelstelle hinterlegten Gelder und Wertpapiere, den Berechtigten ¡j Verlangen ausgehändigt werden, und daß diese sie frei von \taat- i Abgaben und Gebühren 1in das Gebiet lhres Heimatstagts aus-

e E ; Rber Teil wird die in seinem Gebiete befindliden Bankdepots 4 meiteres als Depots von Angehörigen des anderen Teiles 1m Énne des Absaß h betraten, wenn sie auf den Namen eines solchen ehörigen hinterlegt sind. In lonstigen ¿allen ist besonders nac- jreijen, daß, e Nh um Vepots von Angehörigen des anderen Teiles A delt; etwaige Meinungöverschiedenheiten hierüber rerden auf Antrag bh eine Kommission entschieden, die aus je einem Vertreter de: hiten Regierungen und, einem neutralen Obmann besteht. gommissionen der im Abfaß 2 bezeichneten Art sollen alébald j dem Znkraftireten dieser Vereinbarung in. Berlin, Moskau und 7, Peteréburg gebildet werden; die Obmänner sollen vo: bebaltlich der nebmigung der Königlih Schwedischen Regierung von den {ckmwedi- {n Konsuln an diesen Pläßen ernannt werden.

Artikel 8.

Jeder vertrags{ließende Teil wird dafür Sorge tra en, daß h Á seinem Gebiete befindlichen Bank: und Geldinstitug fálliag jedforderungen (Bankguthaben) von Angehörigen des anderen les alsbald nah dem Inkrafttreten diesec Vereinbarung den Be- tigten auf Verlangen auszahlen, ohne \ih auf die im Artikel 7 ¿3 Abs, 1 Saß 1 des Zusaßvertrages zu dem Friedenóvertrag vor- jehene Stundung zu berufen. Auch soll es den Berechtigten frei- hen, die abgehobenen Beträge frei von ftaatliden Abgaben und bühren in das Gebiet ihres Heimatstaats auszuführen.

Auf die im Absaß 1 bezeichneten Bankguthaben finden die Be- immungen des Artikel 7 Abs. 2; 3 entsprechende Anwendung,

Artikel 9.

Zur möglihsten Beschleunigung der in den Artikeln 7. 8 vor- pehenen Herausgabe der beiderseitigen Bankdepots und Bankgut- hen wird jeder vertrags{ließende Teil alsbald einen Staats- hnmissar bestellen, bei dem die Angehörigen dieses Teiles ihre An- ride bis zum 31, Januar 1919 anmelden“ können. Die beiden pmissare werden einander diese Anmeldungen das erste Mal pätestens am 25. September 1918, das zweite Mal spätestens am j, November 1918 und das dritte Mal spätestens am 15 Februar 919 mitteilen und dafür Sorge tragen, daß die dana heraus- gebenden Bankdepots und Bankquthaben am 25, Oktober 1918, j 31, Dezember 1918 und am 31. März 1919 und, sofern die losprüche nah Artikel 7 Abs. 2, Artikel 8 Abs. 2 durch eine ge- isdte Kommission zu prüfen sind, alsbald nah der Entscheidung Kommission deutsherseits in Berlin, russiscerseits in Moskau eigeben werden. : i :

Jeter vertrags{licßende Teil wird ‘dafür Sorge tragen, daß j Herausgabe, sofern nicht Rechte der Banken oder Dritter an den \nfdepots oder Bankauthaben entgegenstehen, gegen beglaubigte uttung der Person erfolgt, auf deren Namen das Depot oder juthaben geführt oder die durch eine Entscheidung der im Artikel 7 hs, 2 borgéfehenen Kommission als berechtigt anerkannt wird. linmt eine andere Person das Depot oder Guthaben auf Grund nts erbrechtlichen Titels oder einer Rechtsnabfolge in das Gesamt- ingen einer juristishen Person in Anspruch, fo kann die Quittung pi dieser anderen Person erteilt werden, wenn sie dem gleichen hiragshließenden Teile wie der ursprünglih“ Berechtigte angehört hd ihre Berechtigung dur eine Erklärung des . Staatskommissars iss Teiles beseinigt wird. Jn allen sonstigen Fällen ist dem hb oder Geldinstitute, bei dem sid. das Depot oder Guthaben iet, die Berechtigung besonders nabzuweisen:

die Berechtigten, die ihre Ansprüche ohne Vermittelung des ‘uitommissars geltend machen wollen, können sid, soweit es fi nngeböriage Deutschlands handelt erst nah dem 25, Oktober 1918 i) soweit es sich um Angehörige Rußlands handelt, erst nab dem l Dezember 1918 unmittelbar an die- Bank- und Geldinstitute

inden, Artikel 10.

Auf die in Rußland befindliben Bankdepots und Bankguthaben ti Angehörigen Kurlands, Livlands, Estlands und Litauens, - ins- tondere ‘auf die aus diesen Gebieten während des“ Krieaes wegge- irten Gelder * Wertpapiere und ‘sotistigen ‘Wertsarhen, sowie auf

li ly, NIgT

tin’diesen Gebieten -befindliben Bankdepots : und: Bankguthaben

sisder Staatsangehörigen mit--Eins{luß der“-russischen i Staäts- nf als Rehtnachfolgerin der - nationalisierten russischen Privat- 4 finden die Bestimmungen der Artikel 7, 8 entsprechende An: dung,

Drittes : Kapitel. - dine: Vals

légleich gewisser Verschiedenheiten der beider? seitigen Wirtschaftssysteme. Artikel 11.

Vermögensgegenstände von Deutschen werden künftig in Nuß- 1d nur dann enteignet oder sonst der Verfügungsmacht des Eigen- vere entzogen wetden, wenn die Enteignung oder sonstige Ent- thung auf Grund einer für alle Landeseinwohner und Angehörigen dritten Landes und für alle Gegenstände der gleiden Art lenden Geseßgebung zugunsten des Staates oder einer Gemeinde folgt und der Eigentümer sofort in bar entshädigt wird. ;

Tie Höbe der nah Absaß 1 zu zahlenden Entschädigung wird rh zwei Sachverständige festgestellt werden, von denen der eine n der russishen Regierung, der andere von dem Beretigten er- n! wird; sollte zwischen thnen eine Einigung nit erfolgen, . so {en sie einen dritten. Sachverständigen als Obmann zuziehen, um

h lpenennung in Ermangelung: anderweitiger „Verständigung. der än ie“schwetisheKonsul#fgebeten". werden soll. dag R: deres P

| Artikel 12.

Cin Vermögensgegenstand, der gemäß Artikel 11 enteignet oder (nft der Verfügungsmacht des Cigentümers entzogen worden ist, foll „m auf Antrag gegen Rückgewährung der ihm gezahlten Ent- ugen und unter Berücksichtigung etwaiger Verbesserungen oder TOlehterungen wieder übertragen werden, wenn der Vermögene- stand nicht im Besiße des Staates oder der Gemeinde verbleibt jr wenn die Enteignung oder sonstige Entziehung gleichartiger Ver- genbgegenstände gegenüber Landeseinwohnern oder Angehörigen 18 dritten Landes wieder aufgehoben wird; der Antrag auf Nük-

zrragung ift innerhalb eines Jahres nah dem Zeitpunkt, wo diese .

fanspruht werden kann, zu stellen.

Soweit Artikel 13.‘ i eit in Rußland befindlihe Vermögensgegenstände von asten nah dem L Juli 1918 e vor dem Intrafttreten dieser ine ndarung enteignet oder ‘sonst der. Verfügungsmacht des CEigen- h 5 entzogen worden sind, finden die Bestimmungen des Artikels 11

‘L Und des“Artikéls 192- entspréchende ‘Anwendung.’ ; ub 3e Antrag auf NüEübertragung kann in den Fällen des Absaß 1 je gestellt werden, wenn eine Enteignung oder sonstige Ent-

artiger Vermögensgegenstände gegenüber Landeseinwohnern ngehörigen eines dritten Londes “nit erfolgt ist ; ein“ solcher trei ist innerbalb eines Jahres nah dem Inkrafttreten dieser

‘nbarung zu stellen. i Artikel 14.

hu Seulsche Gläubiger ks ûr i Juli 1918 ent- er können für ihre vor dem 1. Zult - é andenen Forderungen alsbald i ihrer Fälligkeit Befriedigung aus

prag

Gutbaben ihrer

ulga Zchuldner bei russis{en Banken verlangen, wenn ¡91e Forderung sowohl pon dem Schuldner wie von der Bank als rihtig anerfannt wird. Das Anerkeuntnis des Schuldners wird durch Etne rechtsfräjtige gerichtlice Entscheidung erseßt: bestreitet die Bank Aer citigfeit der «orderung, fo entscheiden darüber die im Artikel 7 b}. 3 vorgesehenen Kommi!sionen in Moskau und St. Petersburg.

Li Artikel 15, Li Vie deutsh-russische Nachlaßtonvention vom 12. November/31. Of- e 1874 bleibt mit den Maßgaben in Kraft, daß in Ansehung E ait der Neuordnung des Erbrechts in Rußland eingetretenen eee die für beweg!ihes Eigentum vorgeschenen Bestimmungen S ) Jür unbeweglihes Eigentum gelten, daß von der Erb)chaft cine

teuer nur bom Veimatstaat des Erblassers erhoben werden darf,

und daß, solange in ußland das Erbrecht abgeschafft oder wesentlich eingeschränkt ist, eine Kündigung der Konvention nichi erfolgen kann,

E, s T : : mi Ím üdrigen behalten 11ch die vertragîhließenden Teile vor, einzelne : estimmungen der Nachlaßkonvention, die fich in der Praxis nicht bewährt baben, durch neue, den jetzigen Verhältnissen mehr entsprechente Bestimmungen zu erseßen.

Viertes Kapitel. Scchlußbestimmungen. Artikel 16.

Dieses Abkommen foll ratifiziert und die Natififationsurkunden sollen bis zum 6. September 1918 in Berlin ausgetausht werden.

Das Abkommen tritt am Tage des Austausches der Ratifikations- urkunden in Kraft. j Zu Urkund dessen haben die Bevollmächtigten dieses Ab- ommen unterzeihnet und mit ihren Siegeln versehen.

19jg gefertigt in doppelter Urschrift in Berlin am 27. August

(L. S.) von Hinze.

(L. S) Kriege. (L. S.) A. Joffé.

Deutsch-Russisches Privatrehtsabkommen zur Ergänzung des Deutsh-Russischen Zusaßvertrags zudem Friedensvertrag zwischen Deut)chland, Oester- reih-Ungarn, Bulgarien und der Türkei einerseits und Rußland andererseits.

Auf Grund des Artikels 35 Abs. 2 des Deulsch-Russischen Qusahoertrags zu dem Friedensvertrag zwishen Deutschland, esterreich-Ungarn, Bulgarien und der Türkei einerseits und Nußland „andererseits sind die Bevollmächtigten des Deut- hen Reichs, nämiih der Staatssekretär des Auswärtigen Amts, Kaiserliher Wirklicher Geheimer Rat, Konteradmiral a. D. Herr Paul von Hintze und der Direktor im Aus- wärtigen Amt, Kaiserlicher Wirklicher Geheimer Rat Herr Dr. Johannes Kriege sowie der Bevollmächtigte der Nussischen Sogztalisti schen Föderativen Sowjetsrepublik, näm- lich der diplomatishe Vertreter der Sowjetsrepublik bei der Kaiserlih Deutschen Negierung, Herr Adolf Joffé, übereingekommen, zur Ausführung der privatrechtlichen Be- stimmungen des Deutsch- Russischen Zusaßverctrags die Nechts- verhältnisse aus Wechseln, Schecks und Valutageschäften (Artikel 7 § 2 Abs. 2), die gewerblichen Schußrechte (Artikel 9), die Verjährungsfristen. (Artifel 10) sowie die schiedsgerichtliche Entscheidung zioil- und handelsrehtliher Srireitigkeiten zu regeln und zu diesem Zwecke ein Ergänzungsabkommen zu dem Deutsch-Nussishen Zusagvertrag zu treffen. Die Bevollmächtigten haben si, nachdem sie einander ihre Vollmachten mitgeteilt und diese in guter und gehöriger Form befunden haben, über folgende Bestimmungen geeinigt :

Erstes Kapitel. Rechtsverhältnisse aus Wechseln und Schhecks. Artikel 1.

Hat die Vorlegung eines Wechsels zur Zahlung oder die Protest-

erhebung oder die Vornahme einer anderen zur Erbaltung der Wechse!- rechte erforderlihen Handlung während des Krieges infolge gesetzlider Vorschriften oder infolge böherer Gewalt nidt erfolgen können, so soll die Handlung zu Gunsten der Angehörigen der vertrags{licßenden Teile als. rechtzeitig vorgenommen gelten, -wenn- sie vor Ablauf - des ‘achten: Monats nach der“ Ratifikation des ¿Friedensvertrágs oder, - sofern. in diesem Zeitpunkt ‘die Verhinderung noch fortdauerte, - innerhalb zweier Monate nah Wegfall’ des Hindernisses, jedoch spätestens binnen ¿\sech3 Monaten na der. Ratifikatien des Friedeysvertrags zwiscen Deùútsch- land und der lebten mit-Deutshlandtim Kriege“ befindlichen Großmadt nachgeholt wird. E ; ; ¿_ ¿Hst. durch eing: aus -Anlzß* des“ Krieges: für -den Zablungsort ‘er- gañgéne ‘gefeßlidetBestimmung! eine: neue: Frist für diè Vorleguna des Wesels zur Pro'testerbebung einaeführt worden, so sell eine Vorlegung und Protesterbebung, die innerbalb der neuen Frist und vor Ablauf des abten Monats nah der Ratifikation des Friedensvertrags zwischen Deutscland und Rußland erfolgt, zu Gunsten der Angehörigen der vertragsbließenden Teile au dann als rechtzeitig vorgenommen gelten, wenn der Inhaber des Wechsels an der Vornahme innerhasb der alten Frist nidt verhindert war.

Artikel 2.

Bei Wecseln, die aemäß Artikel. 7 § 3 Abf. 1 des. Zusaßvertrags nicht vor Ablauf von sechs Monaten nah der Natifikation des: Friedens- vertraqs ‘bezahlt zu werden ‘brauchen, ailt’ die Vorleaung zur Zahlung sowie die Protesterbebung mangels Zahlung als rechtzeitig vorgenommen, wenn sie während .des siebenten: oder abten Monats nah der Ratifika-.

“ahlun ün

tion,“ oder, sofern; die Vornahme. der Handlung intiérhalb dieser Frist

dur höhere Gewalt. verhindert“ wird.“ innerha!b- zweier:-Monate ‘nah demWenfall2des Hindetnisses* jedvch: spätestens #binfën sechs: Monaten,

unadder RatifikatiónZdés.-Friedensvertrans" zwtfcken *Deutscbland&und!

der leßten mit Deutsckland im Kriege "befindlichen Großmackt erfolat. Artikel 3,

_ Als Verhinderung dur höhere Gewalt im Sinne der Artikel 1, 2

ist es insbesondere anzusehen, wenn der unmittelbare Postverkehr mit

dem Orte, wo die Handlung vorgenommen werden muß, unterbrochen ist. Artikel 4,

Wir:d in den Fällen der Artike! 1, 2 nach Ablauf von 6 Monaten seit der Ratifikation des Friedensvertrags der Wesel nit zur Zahlung borgeleat, so kann sih der Sculdner von der Wecselverpflichtung da- durch befreien, daß er die Wecbselsumme nebst den aufgelaufenen Zinsen bei der na den Landesgeseßen des Zahlungsorts zuständigen amtliben Stelle auf Gefahr und Kosten des Weselinhabers hinterlegt.

Artikel 5.

Auf Rechtsverhältnisse aus Schecks finden die Bestimmungen der Artikel 1 bis 4 entsprehende Anwendung.

Zweites ‘Kapitel.

Rechtsverhältnisse aus Valutageschäften.

Artikel 6. \

Verpflichtungen aus Termingeshäften in Valuten, insbesondere in Geldsorten, Wechseln, Schecks und Auszahlungen, die bei Kriegs- ausbruch zwischen den beiderseitigen Staatsangebörigen \{chwebten, sollen zu den vereinbarten Bedingungen innerhalb der für die Be- zahlung von Geldforderungen zwischen Deutschland und Rußland fest- geseßten Zeit erfüllt werden. Handelt es sih bei den Termingeschäften um die Währung eines Staaies, mit dem Deutschland si noch im

Kriegszustande befindet, so bat die Erfüllung bin

der Natififation des Friedensve.irags mit diesem

Drittes Kapitel. Gewerblihe Schußzrechte. Artikel 7 Zur Zahlung der für gewerbliche Schußrechte durch ihre Wieder- - M S vil v c - c fs »

herstellung gemäß Artikel 9 § 1 Abs. 1 des Zujaßvertrags fallig ge- wordenen Gebühren soll dea Angehörigen jedes vertragsließenden Teiles in dem Gebicte des cndecen Teiles unter Wegfall der ge!ecß- lih vorgeschriebenen Fristen und Zulchlage eine Frist von tes Vionaten nah dem Inkrafttreten des gegenwärtigen Abkommens zustehen. :

In gleicher Weise wird de Zahlung der vor dem Inkrafttreten des Abkommens fällig gen ordcnen weiteren Gebühren befristet.

Artikel 8.

__ Die im Artikel 9 § 2 Abs. 1 des Zusazvertrags vorgeschene Frist fur die Nachholung einer aus Lnlaß des Krieges versaumten Hand- lung wird bis zum Ablauf eines Jahres nah der Natififation des Of 6 ‘e _- c —_— ¿srtedenóvertrags zwischen Deutschland und der leßten mit Deutschland im Kriege befindlichen Großmacht verlängert.

Artikel 9.

Wenn in dem Gebiet ‘eines der gewerblihes Schußbrecbt, das nach Kriegsgeseßen nicht angemeldet werden fTonnte, von demjenigen, der cs während des Krieges in dem Gebiet des anderen Teiles vorschriftêmäßig angemeldet hat, innerbalb eines Jahres nah der Ratifikation des iFrredensvertrags zwischen Deutschland und der lebten mit Deutschland im Kriege befindlichen Großmacht unter Jnanspruchnabme der Priorität der früheren Än- meldung angemeldet wird, se soll die Anmeldung allen inzwischen eins ereihten Anmeldungen vorgehen und durch inzwischen eingetretene Tatsachen nicht unwirksam gemaht werden können.

Artikel 10.

Durch die Bestimmung des Artikel 9 werden die in den ichigen oder künftigen Geseßen jedes Teiles enthaltenen Vorschriften mt berührt, wonach der Schuß der Gegenstände der angemeldeten Ar versagt oder 1m öffentlihen Interesse beschbränkt oder entzogen werden kann oder gegenüber Dritten, dié in der Zeit zroischen dem Eingang der früheren und dem der späteren Anmeldung den Gegenstand in gutem Glauben benußt haben, keine Wirkung hat.

Artikel 11.

Die Russis®e Regierung érklärt si bereit, demnä&st mit der Deutschen Regierung in Verhandlungen über den gegenseitigen Schug des gewerblichen Eigentums einzutreten.

vertragshließenden Teile ein

Viertes Kapitel. Verjährungsfristen.

Artikel 12.

In Ergänzung der Bestimmungen des Artikel 10 des Zusaÿz- bertrags wird über die Erweiterung der Verjährungs- und Vor- legungsfristen vereinbart, daß, wenn der Berechtigte dur böbere Gewalt verhindert ist, sein Ret bis zum Ablauf der erweiterten Frist geltend zu machen, die Frist ih zugunste4 der Angzehboörtigen der vertragschließenden Teile, vorbehaltli® weiterazhender Vor- schriften der Landesgeseße, bis zum Ablauf von zwei Monaten \eit Wegfall des Hindernisses, jedob nicht über sc{chs Monate na der Ratifikation des Friedensvertrags Deutscbland und - der leßten mit Deutschland im Kriege befindlihen GroßmaÞt verlängert.

Die vertragschlickenden Teile sind darüber einig, daß die im Absaß 1 und im Artikel 10 des Zusaßvertrags vorgesehene Frift- verlängerung auch für die Frist zur Klageerhcbung aus Wechseln und, Scheck8s gilt.

O Lian Wi Den

7FFünftes Kapitel. Schiedsgerichte für zivil- und handelsrechilie Streitigkeiten.

Artikel 13. …_, Hivil- und handelsrechtlide Streitigkeiten zwischen den beider- jeitigen Staatsangehörigen können nah Maßgabe der nacstebenden Bestimmungen der Zuständigkeit der nationalen Gerichte entzogen und der Entscheidung von Schiedsgerichten unterbreitet werten. Artikel 14.

Die Schicdsgerihte sind zuständig für zwischen den beiderseitigen Staatsangehörigen, delt um

1. verinögensrechtlihe Ansprüche aus

1, “August 1914 aes{lossen sind: :

2. Ansprüche ‘aus Wechseln oder Schecks, die vor dem 1. Angust

1914 ausgestellt find; | 3. Ansprüche aus Urheberrechten oder gewerblichen Schußrechten, tle’vor ‘dem 1. August 1914 begründet sind. Artikel 15.

Im Sinne des Artikel 14 sind Deutsken oder Russen gleich zu abten juristishe Personen und Gesellschaften, die in Deutscland oder Rußland ihren Siß haben. Ausgenommen sind juristishe Per- fonen und Gesellschaften, die wegen feindlider Kapitalbeteiligung, Leitung oder Aufsicht unter Zwangsverwaltung oder Liguidation stehen.

Durch eine nach dem 29, März 1918 eingetretene Rechtônach- folge in den Anspruch oder die Schuld wird die Zuständigkeit des Schiedsgerichts weder begründet noch ausgeshlossen.

Artikéèl 16, Das Schiedsgericht kann nur angerufen werden, wenn einer der im Artikel 14 bezeichneten Ansprüche auf dem Wege der Klage oder der Widerklage geltend gemacht. wird und eine Partei die Verhand- lung. vor dem Schiedsgericht beantraat. S es

‘Der Kläger kann. den Antrag auf Verbandlung vor dem Schieds-

Nechtsftreitigkeiten sofetn ‘es sih han-

Verträgen, die vor dem

i gericht; nur“.durch,.Cüinreichung «der. -Klageschrjit-beizdem Shiträerht «5-2 R ‘ftellén!® Erbebt ch hem otdentlichen ( D i

ie 'Kiage Pet dem otdentlichen Gerichte, so verliert er das Necht auf Anrufung des Schiedsgerichts. i

Der Beklagte hat den Antrag in der Klagebeantwortung, \väte- stens aber arvei Monate nach Zustellung der Klage, zu stellen. Wird in einem Verfahren vor dem ordentlilen Gericht eine Widerklage erhoben fo hat der Kläger den Antrag, über die Widerklage vor dem Schied8gericht zu verhandeln, bet der Beantroortung der Wider- fcl spätestens abet zwei Monate nach Erhebung der Widerklage, zu

ellen.

Das ordentliche Gericht bat Anträge auf Verhandlung vor dem Schiedsgericht diesem vorzulegen und dessen Entscheidung abzuwarten. Das Schiedsgericht kann einen Antrag troy Versäumung der im Ab- fat 3 vorgesehenen Frist von zwei Monaten zulassen, wenn die Ein- haltung der Frist infolge höherer Gewalt nicht möglich war.

Die Entscheidung des Schiedsgerichts, daß feine’ Zuständiakeit bestehe oder nicht bestehe, ist für die Gerichte Deutschlands und Ruß- lands bindend. j

Artikel. 17.

Die. zur-Entscheidung berüfenen Schiedsgerichte waibed in Berlin und Moskau errichtet. Das Sciedsgericht in Berlin ist zuständig, wenn der Bekla:

. A . D ps Dees D I s ate seinen Wohnsiß in Deutschland hat oter wenn er seinen Wohnsitz außerhalb Deutschlands und Rußlands hat und ein deutscer Staats. angehöriger ift.

_Das Sciedsgericht in Moskau ist zuständig, wenn der Beklagte seinen Wohnsig in Rußland hat oder wenn er seinen Wohnsiy außer- halb Rußlands und Deutschlands hat und ein russischec Staats- angehöriger ist.

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