1918 / 226 p. 2 (Deutscher Reichsanzeiger, Tue, 24 Sep 1918 18:00:01 GMT) scan diff

Worsißenden des Senats verlängert werden. Für die Frist gelten die Vorschriften des § 11 Abs. 1, § 12 Abs. 2. S 14 Die Begründung muß enthalten: 1. die Erklärung, inwieweit die Entscheidung angefochten und deren Aufhebung beantragt wird; 2. die Angabe der Beschwerdegründe, und zwar: a) die Bezeichnung der verleßten Rechtsnorm, A b) insoweit die Beschwerde darauf gestüßt wird, daß ein Verstoß wider den klaren Inhalt der Akten vorliegt oder das Verfahren an wesentlichen Mängeln leidet, die Bezeichnung der Tatsachen, die den Verstoß oder den Mangel ergeben. T Einer Rechtsbeschwerde können sih die übrigen Beschwerde- berehtigten bis zum Ablauf deë Begründungsfrist anschließen. Die Anschlußbeshwerde ist innerhalb eines Monats nach der Sinlegung zu begründen. Im übrigen gelten für die Anschlußbeschwerde die Vor- \riften über die Einlegung und die Begründung der Nechtsbeschwerde. _ Die Ansc(ließung verliert die Wirkung, wenn die Rechts- beshwerde zurüdtgenommen oder als unzulässig verworfen wird. 8 16 E Hat sih ein Beschwerdeberehtigter innerhalb der Beschwerdefrist der Rechtsbeshwerde angeschlossen, so wird es so angesehen, als habe er selbstMdig Nechtsbeshwerde eingelegt. S1 S Ist die Rechtsbeshwerde bei einer Vorinstanz E ara o ist sie von der Behörde, deren Entscheidung ange ochten ist, nah blauf der Begründungsfrist mit der etwaigen Begründung, den Akten und sonstigen Unterlagen, den in den Vorinstanzen ergangenen Entscheidungen oder Abschriften hiervon dem Reichsfinanzhof mit Bericht oder Begleitschreiben zu übersenden. i Ist die Rechtsbeshwerde beim Reichsfinanzhof eingegangen, fo übersendet er sie mit der etwaigen O der Behörde, deren Entscheidung angefochten wird. Diese Behörde hat dann nah Vorschrift des Abj. 1 zu Es V 1 0 Dié Uebersendung nah § 17 erledigt sich, wenn die Behörde, deren E iSeidurg angefochten wird, der Beschwerde abhilft. Im Falle des § 17 Abs. 2 ist dem Reichsfinanzhof hiervon Nachricht zu

geben. 19

S ; i

Der Reichsfinanzhof hat von Amts wegen zu prüfen, ob die R e an i statthaft und ob die Einlegung und Be- gründung in der geseßlichen forme und Frist erfolgt: ist. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Nechtsbéshwerde als un- ulässig zu verwerfen. . s : G E die A emahten Beshwerdegründe nicht zu oder éreffen sie zwar zu, stellt n aber die angefohtene S sonst fs dem Inhalt der Akten als richtig dar, so ist die Nechts- beshwerde als unbegründet zurückzuweisen. Es

Snsoweit die Rechtsbeshwerde für begründet erachtet wird, ist die, angefohtene Entscheidung aufzuheben und nah § 11 des Geseßes über die Errichtung eines Reichsfinanzhefs und über die Reichsauf- sicht für Zölle und Steuern vom 26. Juli 1918 (Reichs-Geseßbl. S. 959) zu verfahren; will der Reichsfinanzhof in der Sache selbst entscheiden, so kann er zunächst durch Zwischenurteil die angefochtene Entscheidung aufheben. 8 90

Wird die RNechtsbeschwerde weder als unzulässig verworfen noch als unbegründet zurüdckgewiesen und ist sie von einem anderen als dem Steuerpflichtigen eingelegt, so sind dem Steuerpflichtigen die Beschwerde und die Begründung abschriftlih von Amts wegen zur L ta Erklärung zuzustellen. Zur Abgabe der Erklärung be-

timmt der Vorsißende eine Frist.

21 Die oberste Landesbehörde A auf ihr Verlangen u als Beteiligte P Der Senat kann sie um Beteiligung am Verfahren ersuchen.

er echt «p NReich8aufsichtsbehörde von ihrem Rechte aus § 23 des Gesepes über die Errichtung -eines Reichsfinanzhofs usw. Gebrauch, so wird sie Beteiligte.

8 22 Der Senat kann den erforderlihen Beweis auch von Amts wegen erheben. Für die Beweisaufnahme gelten die Vorschriften der

Bivilprozeßordnung sinngémäß.

8 23 i

Wird mündlihe Verhandlung angeordnet, so bestimmt der Vor- fißende den Termin. s E

Zum Termin sind der Steuerpflichtige und die übrigen Be- teiligten (SS 20, 21) mit dem Bemerken zu laden, daß im Falle ihres Ausbleibens nah Lage der Verhandlungen entschieden werde.

8 24

Die mündlide Verhandlung ist öffentlich. 2

Die Oeffentlichkeit ist durch einen öffentlih zu verkündenden Beschluß auszuschließen, wenn der Senat dies aus Gründen des öffentlichen Wohles oder der Sittlichkeit für angemessen erachtet oder wenn der Steuerpflichtige es beantragt. ; o

ür die Aufrechterhaltung der Ordnung in der mündlihen Ver-

handlung und über die Verhandlung mit Personen, die der deutschen Sprache niht mächtig sind, sowie mit G S, und tauben Personen gelten die Vorschriften des Gerichtsverfassungsgeseßes sinngemäß. Ist eine bei der Verhandlung R vom Verhandlungsort entfernt worden, po wird in gleicher Weise verfahren, wie wenn sie sich freiwillig entfernt hätte. E 4 O

Geschäftsmäßige Vertreter, die niht Rechtsanwälte sind, können gurüdckgewtesen werden. E 4

Zu der mündlihen Verhandlung ist ein vereidigter Protokoll- ührer zuzuziehen, wenn Ausfagen von Zeugen und Sachverständigen B ustellen sind oder der Vorsißende aus besonderen Gründen die Mufnabne eines Protokolls für erforderlich erachtet. Ist ein Proto- Tollführer nicht zugezogen, so hat der. Vorsißende oder ein von ihm bestimmtes Mitglied des Senats einen kurzen Vermerk über den wesentlihen Hergang der Verhandlung zu den Akten zu bringen.

S 29 ; «Die mündliche: Verhandlung kann, : wenn es zweckmäßig erscheint, ausnahmsweise aus “besonderen Gründen außerhalb des Sißes des Retchsfinanzhofs abgehalten werden.

8 26 Der Vorsißende leitet die G L | A i Sie beginnt mit dem Vortrag der Sache durch ein Mitglied 7, des Senats. , Hierauf werden die Beteiligten gehört. A 4 g 8 97 i

î

/ 2 y Die* Rechtsbeschwerde kann“ in ‘jeder Lage . des Verfahrens , bis zur Urteilsfällung zurückgenommen werden. Die Zurücknahme - hat

den Verlust der Nechtsbeshwerde zur Folge.

8 28

Hat eine mündliche Verhandlung stattgefunden, so kann das Ur- teil nur von den Mitgliedern gefällt werden, die der ihm zugrunde liegenden Verhandlung beigewohnt haben. 4 |

Dig Reihenfolge den Abstimmung richtet sih nach dem Dienst- alter, bei gleichem Dienstalter nah dem Lebensalter; der jüngste immt zuerst, der Vorsißende zuleßt. Ist ein Berichterstaktèr ernamit, 10 gibt dieser fcine Stimme zuerst ab; ihm folgt in der Stimmabgabe ein etwaiger Mitberichterstatter.

8 29 /

Soweit die Nechtsbeshwerde darauf gestüßt wird, ais Verstoß widen den flaren Inhalt der Akten vorliegt oder das erfahren an wesentlichen Mängeln leidet, unterliegen nur die geltend _gemachben Gründe 14 Nr. 2b) der Prüfung des Senats, Im übrigen ift

a aéibiadien 1nd gemamMiceit

der Senat bei finey Entsceitung nibt an die gelt: Briindo och wmden. n entscheidet, sdweit Verfabrensmänget behauptet werden, nad seiner freien, aus dem ganzen Inhalt der Verhandlungen und m Ergebnis einer Beweisaufnabme geschöpften Pebetemans, i gleice gut, wenn er unter E epung der angefobtenen Gnt}cheidun in der Sade selbs erkennen will. D E Die von einem Beteiligten vorgebracten tatsäcblichen Behaup- tungen können, wenn si die anderen Beteiligten na Kenntniénahme nibt im Termin gur ien Mer en aRag oder sonst daruder lärt baben, für zugestanden ‘e:achtet werden. L 2E g 5 Ürtoile bes ‘Moeichsfinanzhofs sind gu begründen und in M Urschrift von den Mitgliedern, die lbei der Entscheidung mitgewirl! baben, zu unters{reiten. Jst ein Mitglied an der Unterschrift ere bindert, so wird dies unter Angabe des Verhinderungsgrund?® Lon Vorsißenden und bei dessen Verhinderung von dom alteiten Mitglied unter dem Urteil bemerkt. K

In jeder Enden!sceidung ist üker die Kosten des Verfahrens ¿zu befinden ‘und der Wert des Streitgegenstandes festzustellen.

Wird die Sae trn eine der Vorinstanzen zurückve:wiesen, so kann dieser die Entscheidung über die Kosten tes Verfahrens vor dem Reicbs- finanzhof und die Feststellung des Wertes des Streitgegenstandes über- tragen werden. Die Vorinstang hat die Entscheidung darüber dem Reichsfinanzhof mitzuteilen.

g 31 e O Der Sena! beschließt in geheimer Sihung mit einfacher Strmmen- mehrheit. : : N dribben sib fin Beziehung auf Summen, üter die gu entsceiden ist, mehr als zwei Meinungen, dertn keine dis Mehrheit füv sib hat, sc werden die für die größte Summe abgegebenen Stimmen dn [ur die nädit geringere abgegebenen fo lange hingugezählt, bis sih eine Mehrheit ergibt. é ¿ »

Die mündlite Verhandlung {ließt mit der Verkündung des Urteills oder des E daß das Urteil den Beteiligten. zugestellt werden ‘solle. Die Verkündung des Urteils gescießt Lurch Verlesen der Urteilsformel; auh kann der wesenflihe Snhalt der Gründe mit- geteilt werden. fs :

Das Urteil i den Beteiligten von Amts wegen zuzustellen.

8 33 Die Urteile ergihen im Namen des Reis. : i Im Urteil sind die Mitglieder, die dabei mitgewirkt baben, namontlih aufzuführen; au isl der Sißungstag anzugeben, an dem es gefallt ist.

: 8M A E A Schreibfehler, Nechenfehler und andere offenbare Unrichtigkeiten im Urteil können vom Senate (U berichtigt worden. Der Be- ncbtigungébeschluß ist auf der Enlscheidung und den Ausfertigungen ¿u vermerken. L s i E

Fehlt eine Kostenentsckeïdung im Urteil, so ist dieses von Amts wegen zu ergänzen. Der Ergänzungsbesckluß 1 den Beteiligten zÜü-

tellen, auf & 35

Die Urteile werden zugestellt E : a) dem Steuerpflichtigen dur die Behörde, die in erster Jnstanz entscieden hat, nah den für fie geltenden Vorschriften; b) den übrigen Beteiligten durch. ten Reicksfinanzhof nach § 10. 8 36 Eh 2 Für die Versäumung der Beschwerdefrist und der Begründungs- frist gelten sinngamäß die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über die Fe gO in den vorigen Stand wegen Versaumung einer Notfrist. /

| S 37 :

Gegen Urteile steht den Beteiligten der Antrag auf Wiederauf- nahme des Verfahrens gu. E den Antrag gelten die Vorschrifken der SS 9578 bis 563 und der §8 586 bis 689 der Zwilprozeßordnun sinngemäß. Die oberste Landesbehörde ist zu diesem Antrag au dann berechktigt, wenn sie si nit am Verfahren beteiligt hatte.

Der Antrag ist beim Reichsfinanghof f{riftlih er zu Protokoll anzubringen und vom Nei Géfikatghof den übrigen Beteiligten zuzu- Jellen. Für das weitere Verfahren geltew die Vorschriften “dieser

rdnung sinngemäß. Wird dem Antrag stattgegeben, so ist unter Auf- hebung des angefochtanen Urteils evneut zu erkennen.

ITT. Beschlußverfahren 1. Allgemeines

8/38 E Im Beschlußverfahren entscheidet der Neichsfinanzhof iw der Be- segung von drei Mitglcdern einschlie{ß?ich des Versihenden. An der Beratung und Besclußfassung darf micht mehr als en Hilfsrichter teilnehmen.

8 39 i Für die Beschwerdefrist gelten die Vorschriften des 11, soweit micht durch Reichsgeseß cder duese Ordnung eiwas anderes bestimmt ist.

8 40 Die Beschwerde ist nicht an die Beschränkungen des § 10 des Gesehes über die Errichtung eines Reichsfinanghofs usw. gebunden. In ihr können auch neue Tatsachen und Beweismittel geltend gemacht werden. S 41

Für die Beschwerde golien sinmgemäß die Vorschriften über die Noechtsbeschwerde, soweit mib durh Reichsgeseß oder diese Ordnung etwas anderes bestimmt 1st.

S 42 An Stelle der §8 14, 22 treten folgende Vorschriften: Die Begründung der Beschwerde muß enthalten: . 1. die ŒSrklärung, imvieweib dio Gntscheidung angefochten und deren Ausshebung beantragt wird, ; 2. Ae E der Beschwerdegründe und etwaiger Beweis- mittel, Jst die Bosckwerde zullässig, so hat der Reicksfinanzhof in ter Sake selbst zu entscheiden. d In seinen Grmitllungen und der. Erhebung von Beweisew ist er unbeschränkt. Für die Beweisaufnahme gelten sinngemäß die Vor- \chriften der Zivilprozeßordnung.

2. Doppelsteuersachen

\

S 43 j

In Fällen des § 14 Nr. 2 des Geseßyes über die Errichtung eines Noaichéfiinangblfs usw. beträgt die Beschwerdefrist einen Monat. Sie beginnt mit dem Ablauf das Tages, an dem der SteuerpfRchtige von den abllehnenden Entschließungen der obersten Landosbehörden der be- teiligten Bundesstaaten oder von der Steuerregelung Kenntnis er- langt hat. M

/ A S S‘ s e E « Die“ Doppsolsteuerbescrerte"nah"s 14. Nr.°1 des 'G über] s ‘threr’

die Errichlung -einos“Réêtchsfimanghofs usw. soll*gleichzeitgmit" Einlegung begründet werden.

Bei Boaschwerden über Doppelbestewerung in den Fällen des § 14 Nr. 1 und 2 des Gefsotzos über Grrichtung eines Reichsfinanzhofs usw. sind die obersten Landesbehörden und nuf deren Verlanaen in den Fällen des § 14 Nr. 2 auch die betroffenen Gemeinden um Beteiligung am Verfahren zu ersuchen 21 Abs. 1 dieser Ordnung). Ihnen sind die Beschwerde und die weiteren Schriftsäße, soweit erforderlich, ab- schriftlich mitzuteilen.

S 46 Wird während oînes iai@tibin Verfahrens wegen Geltend- machung der Steuerforderunmg eines neuen Steuergläubigers Doppell- steuerbeschwerde nah § 14 Nr. 1 des Geseßes "über die Errichtung cines

Meichsfimanzhofs usw. erboben, so ist sie in das schwebende Verfahren

eingubeziehen.

[Wird während aines \c{webenden Verfahrens von einem neuen

2 des GBcFobes

Doppelbesteuevung nach Í P r Folge hat, so

ines Reichéfinangbofs ujw. gu | Gans O des "Peicbwertereckts bannen ernem Monat, nab des Tages, an dem er von der Entschließung der obersten Landes oder ven der Steu7rregelung Kenntuis erlangt hat, die Ginb in das Verfahren zu beantragen.

Steuergläu iger Steuerpfidt m ‘früheren

Wird nx entsckliedener (Sache von einem neuen eine Steuerforderung geltend gemacht, so tann ter erneut Deippelsteuerbesaverte erheben. fahren Beteiligten sin zugugiehen.

Dle an de

Entsdeidu

S. Der 'Neuchsfinanzhof tellt sei ngen in Doppelsteuer

sadien dew Beteiligten nah § 110 selést zu. Ê IV. Kosten / 1. Kostendes Neichsfinanzhofs

S ch ine Erhebung ven Cltempelabgaben findet nit statt. Urkunden, von denen im Verfahren Gebra nur inscapeit einer Stempelablgabe unterworfen, Gebrauch jein avürden.

u gemacht wird fj als sie es chne e

S m Verfahren vor dem Reichsfinanzhof werden Kosten (Gebühr und Tran) nah Maßgabe der nachstehenden Vorschriften erhoben,

sSfinänzhof werden Gebübre

genstandes erboben. N t sich nach, t mindestens 50

edeutung für den Steuerpslichti besonderem an, so kann der Senat eine Erhöhung bis auf das Doppelte beschließen. L O :

“Die Gebühr ermäßigt sich auf die Hälfte, wenn sih das Ver- fahren durch Zurücknahme der Rechtsbeshwerde, der Beschwerde oder des Antrags erledigt. f |

Die Gebühr erhöht si auf das Doppelte, wenn eine mündlide Verhandlung oder eine Beweisaufnahme st

Für das Verfahren vor dem Reich na dem Werte des Streit Die volle Gebühr bemi kostengesebes;. sie betr stand von besonderer

8 des deutschen Gerihts: ark. Jst der Streitgegen-

gen oder von

attgefunden hat.

An Auslagen werden erhoben:

. Schreibgebühren für solche Ausfertigungen und Abschriften, welche nur auf Antrag erteilt werden, oder welche angefertigt werden, weil der Beteiligte es unterläßt, einem von Amts

wegen zuzustellenden Schtiftsaß die erforderliche Anzabl von Abschriften beizufügen, /

2. Telegraphengebühren und die im Fetnvetkehr zu entrichtenden Fernsprechgebühren einsließlich der mit diesen Gebühren zu erhebenden Reictéabgabe. :

3. die Kosten einer öffentlichen Bekanntmachung,

. die Gebühren von Beugen und Saverständigen,

. die Reisekosten der Beamten des Reichsfinanzhofs bei Ge- äften außerhalb des Dienstsißés, | :

. die an andere Behörden oder Beamte oder an sonstige vom Reichsfinanzhof zugezogene Pers zahlenden Beträge. j

S 53 i :

Auf die Berechnung der Schreibgebühren sind die Vorschriften des deutschen Gerichtskostengeseßes anzuwenden. Für Schriftstücke, die in fremder Sprache abgefaßt sind, für Schriftstücke in tabellarisher Form erzeinisse, Listen, Rechnunget, Handzeichnüngen und der- gleichen wird die 'Schreibgebühr vom Präsidenten des Reichsfinanzhofs

Für die von Amts wegén zuzustellenden Ausfertigungen und Ab- schriften werden keine 'Schreibgebühren erhoben.

8 54 Zur Deckung der von den Beteiligten nit zu ersehenden Aus lagen wird eine Abfindung von 15 vom Hundert det zur Hebaun gelangenden Gebühr 51)- erhoben. Sie beträgt höchstens. 50 Mark.

Das Reich und. die Bundesstaaten sind von der: Zahlung von -

_ Gebühren und der Abfindung 54) befreit. / i Gemeinden, die sih in den Fällen des § 14 Nr. 2 des Geseßes über fle An eines Reichsfinanzhofs usw. am Verfahren beteiligt

onen für deren Tätigkeit zu

Das gleice

S 56

Gebihten werden nicht erhoben ‘in einem Verfahrèn, das die Rechtsbeschwerde, die Beschwerde oder einen sonstigen - Antrag der Reichsaufsichtsbehörde, einer obersten Landesbehörde oder einer zur Wahrnehmung des streitigen Steueransprubs dem Steuerpflichtigen egenüber berufenen Behörde zum Gegenstande hat. ann berechnet werden, wenn der |Steuerpflihtige das Verfahren ver: shuldet oder im Verfahren Anordnungen, Ladungen oder andere Ver- fügungen nicht befolat oder offenbar unbegründete Anträge oder Ein- wendungen erhoben hat.

S 57

,_ Der Senat ist befugt, von der Erhebung von Kosten, die dur eine unrihtige Bebandlung der Sache ohne Schuld der Beteiligten entstanden sind, ganz oder teilweise abzusehen; er kann au für die urücknahme einer Rechtsbeshwerde, einer Beschwerde oder eines ntrags oder für eine abweisende Entscheidung Gebührenfteiheit ge- währen, wenn das Anbringen auf nicht anzurechnender Unkenntnis der Verhältnisse oder auf Unwissenheit beruht.

Eine Gebühr

S 58 / ; Der Senat i\t befuat anzuordnen, daß Auslagen, die dur eine Amts wegen veranlaßte Terminverlegung entstanden sind, von den igten nit einzufordern sind. i

sten werden fällig, sobald über sie entshieden oder das ahren ohne eine solde Entscheidung beendigt ift. i Schreibgebühren für Abschriften und Ausfertigungen, die nit von Amts wegen zu erteilen sind, werden mit deren Herstellung fällig.

h S 60 E forderung von Kosten wegen irrigen Ansaßes ist nur zu- wenn der berihtigte Ansaß vor Ablauf des näbsten Kalender- | nach Erledigung des Verfahrens dem öffnet worden ist.

| S Bl D Î osten werden dur die Geschäftsstelle des Reichsfinanzhofs Kostenansabß entscheidet der Senat

Zahlungspflichtigen etr-

Veber Erinnerungen gegen den ohne mündliche Verhandlung gebüh

E a Sa TelSftnanzhof (erstattetzden anderen

if gung“ seinêr Ersuchen en.

V

den die zihnen ¿4

téhenden Auslägen. gi M 2. Kostentragung- und: F bsténcenvtluna

Wer zur T

der Kosten des

stimmt, einem 2 j In Ermangelung eines anderen Schuldners ist - derjenige,

a. De ‘dur Erlebió

8 63 ' j ragung der Kosten verurteilt worden ist, ist Schuldner Verfahrens und hat, soweit § 67 mchts anderes be-

etwaigen Beteiligten dessen notwendige Auslagen zu Verwa

26. November 1914 (RGBl. S. 487) und vom 10. Febiuar

der das Verf 1916 (RGBIl. S. 89) ist für die folgenden Unternehmungen

Schuldner der unterläßt, einem v forderliche Zahl

Die Kosten der Zuziehu vollmächtigten sind nur für notwendig erklärt h

ahren veranlaßt hat, Sculdner der Kosten. z Sthreibgebühren is der Antragsteller oder wer t on Amts wegen zuzustellenden Schriftsaß die el- von Abschriften beizufügen Be- tg eines Rechtsanwalts odèr sonstigen D

zu erstatten, wenn der Sênat die Zuziehung

Steuergläubiger eine Steuerforderumg geltend gemaht, die eine weitere

Wird die Rechtsbeschwerde, die Beschwerde. oder ein sonstige! rag des Steuerpflichtigen als unzulässig verworfen oder Aa

unbedründet zurüdgewiesen, so sind dem St

Verfahrens vor dem Reichsfinanzhof aufe relcitigen dio Kosten deé

uerlegen,

Hat die Nechtsbeschwerde, die Besch E E 2e , Dre verde S: Sie in e des Steuerpflichtigen den Erfolg, daß der Reichsfeiontiger Antrag Dounsten des Vescveitetz eo rinltang die Vorinstanz in der Satte | O €es[uhrers entideidet o fins b a Es l icelddemt rs entsckeidet, so sind die Kosten auf-

a) wenn sich di ihéaufsitsbehör! r; h Heese E Reichsaufsichtébehörde beteiligt hat, onst der Kasse des Bundesstaats dessen Behörde die treit o) (9 den Hâlen gee & 14 e dgr Mlt gema bal i u A O T. 2 des über die Er- A eines Reichsfinanzhofs usw., Rer e s e Ge meindestelern handelt, den am Verfahren beteiligten Ge-

der

méêéinden.

Hat die Nechtébeswerde, die Beschwerde i iti trag des Steuetpilichtigen die Wirkung, daß in der Sgr oer An: Ungunsten entschieden wird, so sind die Kosten dem Steuerpflihtigen aufzuerlegen. Ihm können au im Falle des Abs, 1 die Kosten if. erlegt werden, wenn die Aufhebung oder die neue Entscheidung auf einer Tatsadhe beruht, die der Steuerpflihtige bereits in einer V instanz geltend machen fonnte. L

E : § 66. Wird die angefohtene Entscheidung auf die Nechts de, di Beschwerde oder den Antrag des Steuerpflichtigen e e I

gehoben, so sind die Kosten unter di Le : i angemessen zu verteilen. ie Rostenpflichtigen (58 64, 65) 8 67.

Die Kosten des Verfahrens auf die Nechtsbe de, di schwerde oder einen sonstigen Antrag der Reicbéaussichtobetarde tref im Falle ihrer Verwerfung oder Zurückweisung die MNeichskasse; im Falle der Aufhebung der angefohtenen Entscheidung treffen die Kosten die Kasse des Bundesstaats, dessen Behörde zur Wahrnehmung der streitigen Forderung dem Steuerpflichtigen gegenüber berufen war.

Die Kosten des erfahrens auf die Nechtsbeschwerde, die Be- schwerde oder einen sonstigen Antrag eines Bundesstaats oder der Be- hörde eines Bundesstaats treffen die Kasse dieses Bundesstaats.

M O Fällen können dem Steuerpflichtigen die Kosten insoweit auferlegt werden, als sie dur sein Verschulden entstanden sind. Wird in den Fällen von Abs. 1 Sah 2, Abs. 2 nah S 11 des S CY Le ie Sing ines A nanghos usw. in der Sache zuungunsten euerpslibtigen entschieden, so ist die Erst de thm erwahsenen Auslagen auëgesdlossen. A Ge

§ 68.

Die Zurücknahme ter Rechtsbeschwerde, der Beswerde oder e es sonstigen Antrags hat die Nit ¿ur Tragung der Kosten und zut Cé: stattung der notwendigen Auslagen eines etwaigen Beteiligten zur folge. Diese Verpflichtung i} auf Antrag durch Entscheidung auszu-

rechen.

8 69.

Mehrere zur Tragung der Kosten verpflichtete Beteiligte haften nah Kopfteilen; bei einer erheblihen Verschiedenheit der Beteiligung kann die Beteiligung zum Nahstas der Kostentragung genommen werden.

_ Werden die E mehreren Beteiligten as Gesamts{uldnern auferlegt, so haften sie au für die Erstattung als Gesamlsculdner.

8 70.

(Der Anspruch auf Erstattung der Kosten kann nur auf Grund

einer Entscheidung über die Kostentragung geltend dai R

Das Gosuch um erestsezung der zu erstattenden Kosten ist beim Reicksfinanzhof e e oder Se Protokoll anzubringen. Die Fest- seßung erfolgt durch dessen Bei ha iei uv Berücksichtigung: eines Ansaßes gemügt, daß er glaubhaft gemacht ist.

Der Kostonfestsezungêbes{luß wird dem Antragsteller und dem Erstättungspflichtigen leßterem unter Beifügung einer Abschrift der Kostenrebnung, von Amts wegen zugestellt.

geh 2E O IERnL: N de Le S von Zt

ujtelung an Erinnerung beim Reicksfinanzghof angebraht werden. Ü die Erinnerung entscheidet der Sand Li / S 71.

Aus den Kostenfestsezungsbesck{lüssen findet hie wangs- vollstre@ung nah Maßgabe e am Drtte der Bwangsbollstre fr s e öffentlih-rehtliber Forderungen geltenden Won

riften tatt.

S 7°. |

s Bes E E E tf A S t die tats

edung- der von 1hm festgeseßten Strafen erfoilgt dur mtittlung s Behörden des Bundesstaats, dessen Behörden in erster Instanz über den streitigen Anspruck entschieden haben. Die Landesdehörde ist berehtigt, die Kosten nah Maßgabe der landesrechtlihen Vor- schriften zu stunden und niéderzuschlagen.

S 73, _ Im Verfahren vor dem Reichsfinanzhof finden die für bürger- liche Rechtsstreitigkeiten geltenden Vorschriften der Gebührenordnung für Rechtsamvälte und die Vorschriften der Gebührenordnung für Zougen und Sachverständige sinngemäß Anwendung. Soweit auf Ersuchen des Reichsfinanzhofs Landeëbohörden tätig werden, ‘gelten für die Gebühren der Rechtéanwälte, der Zeugen und der S - ständigen die für die Landesbehörden maßgebenden Vorschriften, : V. Schlußvorschriften. : 8 74. Dièse Ordnung tritt mit dem 1, Oktober 1918 in Kraft.

__ Ist eine Entscheidung, A die nah § 25 Abs. 2 des Gese Uber. die Errichtung eines | E usw. der 'Reichsfinanzhof angerufen werden kann, wor dem 1. Oftober 1918 erlassen, so beginnt die Beschwerdefrist mit dem 1. Oktober 1918, sofern nicht die Frist nah § 11 Abs. 2 mit einem späteren Tage in Lauf geseßt wird.

. Derlin, den 21. September 1918.

Der Räichskanzler. Gai Sn Vertretung: Graf von Roedern.

Bekanntmachung.

Für das im Hamburgischen Staatsgebiet befindliche Ver- mögen der Firma J. Henry Schröder & Co., London, ist an Stelle des Kaufmanns Otto Krauel der Kaufmann Eduard Veng in Firma Eugen Urban zu Hamburg, Brook 2, zum

Zwangsvèérwaltér bestellt worden.

Hamburg, den 21. September 1918. Die Deputation für Handel, Schiffahrt und Gewerbe.

C4 R R 2

Bekanntmachung.

pl Grund der Verordnungen, betréffend die zwangsweise tung französisher Unternehmungen, , vom

die Zwangsverwaltung angeordnet worden. 835. Liste.

Die Erbaniteile der französishen Staattangehötigen: a. Herrers{midt,

Moriz Fernand, in Cpinal, b. Alice geb. Herrenshmidt, Ehefrau von Georg Moriß üßenberger, in Lautanne, c. Johanna Karoline geb. Herrenshmidt, Ehefrau von Alfred Guth, in Epinñal, «an dem Nachlasse tes am 16. August 1917 zu Epinal vetstorbenen Eugen Theodor Alfred Herren|chmidt aus Straß-

4

burg (Zwangsverwalter : Unterstaatssekretär a. D. E zellenz Mandel in Straßburg). E

Straßburg, den 19. September 1918.

Ministerium für Elsaß: Lothringeri. Abteilung des Junern. J. A.: Bickell.

e ——

DEetanntmaGnuna,

„Gemäß § 2 II der Bundesratsverordnung vom 23. September 1915 zur Fernhaltung unzuverlässiger Personen vom Handel (RGBl. S. 603) und Ziffer 2 der Anweisung des Ministeriums hierzu vom 11. Oktober 1915 *(Z. u. BABI. S. 30%) wird dem Kaufmann Julius TAESERRETS in Straßburg, Neuestraße 20, die Wiederaufnahme des Handels mit Gegenständen des täglihen und des Kriegsbedarfs gestattet.

Straßburg i. El\., den 7. September 1918.

Der Polizeipräsident. von Lau ß.

Die von heute ab zur Ausgabe gelangende Nummer 127 des Reihs-Gesezblatts enthält unter

Nr. 6467 eine Bekanntmachuna, betreffend den Erlaß einer Reichsfinanzhofordnung, vom 21. September 1918.

Berlin W. 9, den 28. September 1918.

Kaiserlihes Postzeitungsamt, Krüer.

Königreich Preußen.

Seine Majestät der König haben Allergnädigst geruht :

die Regierungsräte Dr. Honig in Memel, Dr. Wrede in Wehlau, von Rappard in Pr. Eylau, Dr. Klamroth in Heilsberg, Schluß in Fischhausen und von Saldern in Habelschwerdt zu Landräten zu. ernennen.

.__ Der Jlse, Bergbau-Aktiengesellshaft zu Grube

Ilse N. L. wird hiermit das Recht verliehen, die Parzellen Gemarkung Rauno im Kreise Kalau Kartenblatt 1 Nr. 122, 123, 49, 242/52, 241/51 und Kartenblatt 2 Nr. 661/149, 762/135, 763/1835, 746/136, 800/135, 7 10/138, 711/138, 796/138, 778/138, 779/139, 780/139, 797/138, 724/141, 729/141, 764/143, 146, 554/147, 603/149, 612/152, 614/153, 787/232, 788/231, 789/231, 790/232, 593/231, 783/154, 184/231, 785/931, 601/149, 662/149, 812/230, 608/229, 720/142, 706/154, 782/154, 155, 786/232, soweit sie zur R des Bergwerksbetriebes des der. Aktiengesellschaft gehörigen Braunkohlenbergwerks Renate im Kreise Kalau erforderlich sind, auf Grund des Ge- seßes über die Enteignung von Grundeigentum vom 11. Juni 1874 (Geseßsamml. S. 221) im Wege der Ent- egan s gu erwerben oder, soweit dies ausreicht, mit einer dauernden Beschränkung zu belasten. Das Enteignungsrecht tan nur während der Dauer des Kriegszustandes ausgeübt werdéèii.

Berlin, den 12. September 1918: Auf Grund Allerhöchster Ermächtigung Seiner Majestät i des Königs. Das Staatsministerium. vön Breitenbah. Sydow. Drews.

Der Braunkohlén- und Brikett-Jndustrie Aktien- ges ellshaft in Berlin, Mohrenstraße 10, wird hiermit das ‘et verliehen, die Parzellen Genrarkung Bockwiß im Kreise Liebenwerda Kartenblatt 1 Nr. 129/13, 217/5, 207/5, 194/5, 218/6, 212/6, 7, 9, 10, 123/62, 196/11, 197/12, 198/11, 199/12, 200/11, 201/12, 202/11, 203/12, 179/183, 180/18, 181/13, 182/13, 210/37, 132/14, 133/14, 134/14, 135/17, 136/17, 46, 154/63, 155/63, 30, 101/47, 102/47, 15, 32, 16, 19, 20, 206/51, 22, 23, 24, 25, 26, 145/27, 146/27, 151/56, 152/56, 153/56, 122/62, 137/57, 138/57, 33, 59, 60, 61, 139/28, 140/28, 31, 34 und 35, soweit sie zur Anlegung einer neuen Abraumhalde für das der Aktiengesellschaft gehörige Braun- fohlenbergwerk Marie-Anne bei Kleinleipish im Kreise Liebén- werda erforderlich sind, auf Grund des Geseßes über die Ent- eignung von Grundeigéntum vom 11. Juni 1874 (Geséßsamml. M 221) im Wege der Enteignung zu erwerben oder, soweit dies ausreiht, mit einer dauernden Beschränkung zu belasten. Das Enteignungsreht kann nukdz während der Dauer des Kriegszustandes ausgeübt werden.

Berlin, den 17. September 1918. Auf Grund Allerhöchster Ermächtigung Seiner Majestät : des Königs. i i Das Staatsministerium. von Breitenbach. Sydow. Drews.

Ministerium des Jnnern.

Ä Liu Landrat Dr. Honig ist das Landratsamt im Kreise emel, M og Landrat Dr. Wrede das Landratsamt im Kreise ehlau, i P DN Landrat von Rappard das Landratsamt im Kreise r. Eylau, f iten Landrat Dr. Klamroth das Landratsamt im Kreise eilsberg, dem Landrat Schlu ß das Landratsamt im Kreise Fisch- hausen und dem Landrat von Saldern das Landratsamt im Kreise

Habelschwerdt übertragen worden.

D A A Va s P A Aas E P : i a f » &

Bekanntmachung.

Das unterm 21. Juni 1918 gegen den Kaufmann Bruno Behrendt in Allenstein, Köniastraße Nr. 78, erlassene Verbot des Handels mit Zigarren, Zigaretten und Tabak wird vom 22. September 1918 ab hiermit wieter zurückgenommen.

Allenstein, den 17. September 1918. Die Stadlpolizeiverwaltung. G. Zülch.

Bekanntmachung.

Dem Käsefabrik anten August Debers in Bor um, dem ih auf Grund der Wi A über Käse vom 20. Sb 1916 in e

Verbindung mit § 1 der fanntmahung über die Fernhaltung unzüverläisiger Personen vom Handel vom 23. September 1915 den

Betrieb geschlossen und den Handel mit Käsereiprodukten untersagt hatte, gebe ih den Betricb und Handel wieder frei. Hildesheim, den 20. September 1918. Der Landrat des Landkreises Hildesheim. Heye.

Bean t maun a

_ Dem BVätckermeister Johann Dickgreber in Ca- trop, A-Straße, habe ih auf Grund der Bundesratsverordnung vom 23. September 1915 (RGBI. S. 603) den Handel mit Bawaren jeglicher Art wegen Ünzuverlässigkeit bis auf weiteres AnNTeriaar, Castrop, den 12. September 1918. Der Bürgermeister

Bekann tmacGunit

Firma Nemigius Wellen, hier, habe ich auf Grund undegratéverordnung zur Fernhaltung unzulässiger Personen September 1915 den Handel mit Vanillin- - Die Kosten diejes Verfahrens fallen der en zur Last.

Crefeld, den 13. September 1918.

Die Polizeiverwaltung. Der Oberbürgermeister. I. V.: Prinzen.

vom Handel vom 23. zucker unter Firma N. We

Bekanntmachung.

Dem Herrn Wilhelm Pöplinghaus, hier, der Bundesratsverordnung zur Fernhaltung om Handel vom 23. September 1915 den und Futtermitteln untersagt. Die fallen dem Herrn Pöplinghaus zur Last.

[ Stefanstr. 40, „lh auf Grund unzulä!siger Personen v Handel mit Lebens- Kosten dieses Verfahrens Crefeld, den 13. September 1918.

Die Polizeiverwaltung. Der Oberbürgermeister. I. V.: Pringen.

Bekanntmachung.

Der Frau Jacob-Bock, hier, Grund der Bundesratsverordnung zu Personen vom Handel vom 23. Septe Lebens- und

Linderistrafe 155, habe ih auf r Fernhaltung unzuverlässiger mber 1915 den H ersagt. Die Kosten dieses

Î andel mit Futtermitteln unt Verfahrens fallen der Frau Bock zur L

Crefeld, den 13. September 1918. Die Polizeiverwaltung. Der Oberbürgermeister. J. V.: Pringzen.

Bekanntmachung.

Der Frau Emil Sieker, hier, Alte L auf Grund der Bundesratsvero r Personen vom Handel

mit Lebens- je Kosten dieses Verfa

Crefeld, den 13. September 1918. Die Polizeiverwaltung. Der Oberbürgermeister. J. V.: Prinzen.

innerstraße, habe 1dnung zur Fernhaltung un- vom 23. September 1915 den und Futtermitteln untersagt. hrens fallen der Frau Sieker zur Last.

Bekanntmachung.

blenbesizers Zwanziger in Anzuverlä!sigkeit des Inhabers polizeilich n. Die Kosten dieser Veröffentli4ung trägt

Der Betrieb des Schlagamühle ist wegen Unzu ge\chlossen worde der Betroffene.

Johannisburg, den 12. September 1918.

Der Landrat. Dr. Klare.

Bekanntmaqhung.

1 der Bekänntmachun ger Personen vom Handel vom 23. Septem / . 603) ist dem Metzger Peter Merzig wegen Uuzuverlässigkeit im Gewerbe der betrieb für den Umfang des Kreises Merzig ge\chlof\s e Merzig, den 31. August 1918. Der Landrat.

Auf Grund des Fernhaltung unzüverlä 1915 (NGBIl. S

des Buridesrats

n worden. J. V.: Klein.

Bekanntmachung.

Luise Niemann,

, ist von uns der Handel mitLebens- Grund der Bundesratsver- S. 603) untersagt n baren Auslagen, g, hat Frau Nie-

Gemüsehändlerin

Redel, in Minden, Hutschmie Unzuverlässigkeit (Höchstpreisüberschreitung) Futtermitteln aller Art au ordnung vom 23. September 1915 (9 Die durch das Verfahren verurs, Gebühren für die Veröffentlichun

eborenen eute wegen

insbesondere die mann zu tragen.

Minden, den 19. September 1918. Die Polizeiverwaltung. Dr. Dieckmann.

Bekanntmachung.

Gemüsehändler Hermann Twelsin i ße 14, ist beute wegen Unzuverlä hreitung) der Handel mit Lebens- und Grund der Bundesratsverordnung vom 23. September 1915 . 603) von uns untersagt worden. chten baren Auslagen, insbeson hung, hat Twelsing zu tragen. Minden, den 19. September 1918.

Die Polizeiverwaltung.

in Minden, öchstpreisüber- uttermitteln aller

Marienstra

Die dur das erfahren v dere die Gebühren

für die Veröffentli

Dr. Dieckmann.

Tagesordnung für die 49. Sißung des Bezirksei am 16. Oktober 1918 i

Mitteilungen. tarits S 3 a.

senbahnrats Bromberg n Bromberg.

des Seehafenausnabtme- nabmetarifs 1 für Holz. Königsberg (Pr). Danzig. —Breslau.

Beseitigung des Berbesserung des Schlafwagenverkehrs abrplans Königsberg (Pr.) ahrplans Königsberg (Pr.) oder eines Triebwagens von Allenstein ugpaares ‘auf der s späteren Abend- Anschluß nach Heilsberg ndung Zinten—Heiligen- 2 von Tilsit über Labiau

und Um- Besprechung

Verbesserung des besserung des legung eines. Frü bis Notbfließ. Strecke-Heilsberg—Z uges von Königsb

stellung“ eines ‘dritten

iten und-Ablassung eine erg, der in Zinten t. Verbesserung der Cisenbahnverbi beil. Wiedereinführung des Zuges 91 nah Königsberg. wandlung dés des Fahrplans.

Bromberg, den 16. September 1918. enbahndirektion,

i Verlegung des Zuges 904 in einen S

Angekommen: Minister der öffentlicher Rheinprovinz.

Seine Exzellerz der Staatsminister und i Arbeiten von Breitenbach aus der