betroffen werden, können \ich einer Rechtsbeschwerde nit ansließen, sondern sind darauf angewiesen, die sih gegen sie rihtende Abgabe- forderung selbständig anzufehten.
Der im Abs. 1! vorgeschhene Bericht der die Akten einsendenden Behörde wird einen Hinweis auf die der. Rechtsbes{merde bedeutsamen A j Behörde, deren Entscheidung angefohten wird, nah Landesrecht in der Besdwerde abzuktelfen, die Stellungnahme der Be- nhalte der Beschwerde enthalten. ) Abänderung ihrer Entscheidung niht nacbgelassen, wie den Verwal- tungêgeridten und den. ähnlih ausgestalteten Rechtsmittelbebörden, sò wird’ sub der Vericht. insoweit auf die Erklärung zu beschränken haben, -daß die Bebörde geseßlih nicht in der Lage sei, der Be- werde abtubeclfen. Die landesrettliden Vorschriften bestimmen darüber, wie die 1 der Stelle, bei der sie eingebrackt ift (§8 12), langt, deren Entscheidung angefcchten wird.
daß mit der Vor- et gegeben werden
ung der Zulässigkeit
ür die Prüf i erner, wenn die
tenvorgänge,
der Lage -i er Lage if Ist der Behörde die
ae A L ichlebeidirerte % 36) +14 Hoy 55
“us ben Auéfübrungen zu § 17 ergibt sich rift im Zab 1 der Landesbebörde nit das Ne 2 | i bor, Bescwretde von sib aus abzubelfen; dié Vorschrift rechbnet ¿r tatt der Möglickeit und Zulässi
h Mafigobe des Landesrects.
Zu §1 : i
Die Nectsbeshwerde unterscheidet si - bon der Revision - in bürgerliden Necktsfireitigkeiten und in Strafsachen dadur, daß sie nicht auf die Gelténdmabung von Rechtsirrtümern und wesentlicher Mängel des Verfahrens bescbränkt ist, fondern daß mit ihr auch eiù Verstoß wider den klären Inhalt der Akten geltend gemat werden fönnen (§ 10 des Gesehes über die Etrichtung eines Geseßes - des Wird die Rechtsbes{werde auf Gründe an- so ist sie unzulässig. Die Zulässigkeit der RNechts- iesem Gesichtspunkt hat der Reichsfinanzhof ebenso B. das Vorliegen einét
afeit eines derartigen Verfahrenë
Neichsfinanzbofs-usw.). derer Art gestüßt beshwerde unter wie die sonstigen Prozeßvorausfeßungen, z. L 3 ] Abgabeforderung der im § 7 des Gesetzes über die Errichtung des Reicksfinanzbofs usw. erwähnten Arten, die - Prozeßfähigkeit, die rteifähigkeit- des Beshrberdeführers, von Amts. wegen zu. prüfen. ängel in dieser Richtung fübrea zur Verwerfüng der unzulässigen ift eine Cntscheidung über die
Die-.Verwerfun ] 8 12 des eben angeführten Ge«
Rechtsbeshwerde. T Rechtsbeschwerde; ste muß daber nach S i es vom Senate durch Sprucb (Urteil) ausgesproben werden. Die rledigung unzuläfsiger Nehtsbesbwerden dur die Vorinstanz oder durch den Vorstßenden des erkennenden Senats mittels Vorbeschei konnte ‘gegenüber diefer Vorschrift nit zugelassen werden.
“ “Erweist sih die Rechtsbesbwerde als zulässig, so i üfüng der geltend gemahten Besbwerdegründe einzutreten. Ei weiserhebung kann hierbei nur insoweit vorkommen, als es si um die Behauptung wesentliher Mängel des Verfahrens handelt (val. § 29 Abts}. 2. Saß 1), da die zulässigen Besckwerdegründe an- derer Art sch ohne weiteres aus den Gründen der angefotonen Ent- eben müssen. Ermittlungen und Beweis- ieser Beziehung nötig machen, kann der
st| in eine
eidung ‘und den Akten er erbebungen, die. sih in Senat ‘von Amts wegen vornehmen; vgl. § 22. | P heraus, daß keine Beschwerdegründe vorliegen, die Rechtsbesbroerde unbegründet und deshalb zurückzuweisen. _\ch der Reichsfinanzhof, soweit die Rechtsbeschwerde darauf ge- tüßt wird, ‘daß ein Verstoß wider den klaren J , l iegt oder das Verfahren an wesentlichen Mängeln leidet, ‘an die oelterls - pemodbten Gründe ‘zu balten; thm ist nit anzusinnen, von 1ch aus die Akten näch derartigen Verstößen ‘oder Mängeln zu durch- eibsfinanzhof wegen der behaupteten ihtanwendung “ oder unrichtigen Anwendung des “bestehenden ma- teriellen Rechtes an die vorgebrachten Gründe nicht gebunden; § 29 Abs. 1 bestimmt das in. Anlehnung an § 559 der Zivilprozeßordnung. “ „Die angefochtene Entscheidung . gereiht dem Beschwerdeführer auch dann niht zum Nachteil, wenn zwar dîe von ihm geltend gè- maten Beschwerdegründe zutreffen, die Entscheidung si den Akten aus andern Gründen rechtfertigt. ist die Nehtsbeshwerde als unbe _ Liegt keiner dieser beiden Nechtsbesckmwerde nab Lage der ie Entscheidung also als fehlerhaft da Fassuma ‘des 8 11 Af. 1 des Ge' è eines Reichsfinanzhofs. usw. die angefochtene Entscheidung aufzuheben und dur eine neue, richtige Entscheidung zu ersehen. ; daselbst zwei Wege eröffnet. Entweder weist der Reichsfinanzhof die, Sade zur Fassung einer neuen Entsckeidung in eine der Vorinstanzen yrüd, wo dann- das- Verfahren wiederholt und unter êr vom Reidsfinanzhof in der aufhebenden Entscheidung rebtlihen Beurteilüng eine neue Entsceidung: getroffen wird, nach. dem ‘Ergebnis der neuen „Verhandlungen inhaltlih von der au hobenen Entscheidung abweicht: oder . aber sich mit ihr deckt. eiéfinanzbof i} aber auch in der Lage, selbst sachlich zu entscheiden, und zwar mcht nur, wenn die Sache ohne weitere Verhandlungen und Ermittlungen sprucreif zt, sondern auch, wenn sie noch der Ergä ihtung bedarf. - Er kann zu diesem Zwecke von wegen..die erforderliden Ermittlungen- vornehmen und Beweise- erheben (§ 29 Abs.-2). Das Ergebnis dieser Verhandlungen legt er mit einem Urteil nieder, das ebenfalls inbaltlih von der angefohtenen .Entschets- dung abweichen ‘oder, wenn au aus anderen, erst in der Verhandlung f hervorgetretenen Gründen, im Ergebnis mit
nhalt der Akten vor-
orschen. - Dagegen ist der
Auch in die ründet zurückzuwe : : älle vor, stellt sih vielmehr die isherigen- Verhandlungen als be-
die Errichtung
ierfür werden
ugrundelegung
in -tatsählicher
bor. dém Reichsfinanzho ‘hm übéreinstimmen kann.
“___ Im ersten Falle wird an Stelle der aufgehobenen ‘Entscheidung in der Sache änders- entsdieden; im zweiten Falle wird im Urteil auszu- sprechen sein, - daß die angefobtene Entscheidung. zwar. formell aufge- hoben, - aber’ hinfidtlid ibres" verfügenden- Teiles dur eine glei- lautende erseßt, ‘die - Rechbtébes{werde demnach im Erfolg als unbe- Jedenfalls muß in beiden Fällen die Tufbcbung' der andefecktenen-Entsce!dung: nad der Vorscbrift dés § 11 YBbs, 1 des Geseßes über, die Errichtung eines Geseßes des Reichs- finanzbofs usw. in“ irgendeiner Form ausgesprock&en werden. “ Daß dies breits vor Eintritt in die Vérbandluno zur Sake dur ein Zwiscen- urteil zu esehen: habe, verlanat die eben angeführte Vorschrift nit, » Fanm: der, fß eines solchen Zwisckenurteils im einzelnen Falle ¿weckmäßiag sein: §19 Abs. 3 sieht daher seine Zulässigkeit vor.
| Zu: 8-21 L
: ] eichsfinänzbof betrifft stets eine Abagbe- forderuna, dur ‘ die eine Person als steverpflick&tig in -Anspru® ge- nemmen wird.- Beteiliat am Verfahren ist- daber 1mmer der Steuer- vflcktige. Ein Gener des Steuerpflichtigen muß. nit nokwendig vor- , da das Verfahbrèn nm#t als VParteistreitverfahren " aus- t t. Docb können die oberste Landesfinanzbehörde und die Reicbaufsicktébebörde, und zwar regelmäßig in einem dem S tigen entaegengeseßten ÄAnteresse, nah § 21 als Beteiliate in das Ver- fabren eintreten, unbeshabet ibres etwaiaen Rechtes, .als Beshwerde- beredtiate sih nah § 15 der Rectébeschwerde anschbließen. Die Be- teilioung am ‘Verfahren is wichtig wegen der Erstattung etwaiger Kosten nah §§ 68 ff.
1 B Die Vorschriften der Zivilpy
ründet zurüdckaew!esen : wird.
do ann der. Erloß
Das Verfahren vor dem R
handen sen gestaltet i}
/ i ozeßordnung über ‘die ‘Beweisaufnahme werden nit „unmittelbar auf-das. Verfahren vor dem Reicbsfinanzbof übertraoen, - sondern sind sinngemäß anauwenden, Hiernach ist es der Auslegung ‘dur den Reicbsfinanzbof übenlassen, ob die für das Ver- fabren im Parteiprozesse berechneten Vorschriften über den Rarteieid Verpflichtung eines Beteiligten zur 421 bis 436) im Verfahren vor dem eiden oder nicht.
chlusse von Abs. 2 soll dem berech{tiaten n an Wahrung des Steuergeheimnisses
dz i114 aal Oa Dae A T ti V Aa I o ai d 4
(S8 445 bis 474) vynd über ‘die Norleauno von Urkunden (§8 Reichsfinanzghof anzuwenden sein
4 b: »
Mit der Vorschrift am S SVrteretie ves Steierv an entsprochen“ werden,
Die Vors&rift des Abs. 5 trägt dem Bedürfnis nah Verminderung des Screibwerkes und Vereinfachung des Verfahrens Rechnung ui entspricht neuerlichen Bestrebungen na dieser Richtung; gl. Abs. X des Entwurfs eines Gescßes zur Vereinfabung der Rechtspflege (Reicbstagsdrucksadæ 83. Legislaturperiode 11, Session 1914/17 Nr. 658).
Zu § 26 j
Mitalied des Senats (Abs\. 2) is auch dessen Vorsißender; dieser fann-demnah den Sacbvortrag übernehmen.
u § 27 :
Wegen der Kostenfelge e Zurücknahme der Rechtäbeschwerde
val. § 68.
A ; ; Wegen der Beschränkung im Abs. 1 ist auf die Ausführungen zu S 19 zu verweisen. Zu § 30
us j Endentscckeiduna ift jede iy die das Verfahren auf die Recbtsbe\cbwerde vor dem Reichsfinanzhof abschließt. Die Vorschriften, nab denen die Kostenentsckeidung zu treffen is, sind in §§ 64 bis 69 enthalten. L ; 5
& 30 betrifft ebenso wie die oben angeführten Paragraphen nur die Kosten des Verfahrens: vor dem Neichsfinanghof. Insoweit gelten die Borsbriften aber au für die Vorinstanzen, wenn eine von ihnen nah Aks\. 2 über die im Verfahren vor dem Reichsfinanzhof entstandenen Kesten gu entscheiten- hat. Mit der Vorschrift wird den landesreckt- lien Vorschriften über die Kosten, die in dem Verfahren vor den Landesbebörden entsteben, -nidt vorgegriffen; es ist daher mögli, daß die-Vorinstanz über diese Kosten nah andern Gesichtspunkten, als der Entwurf vorschreibt, entscheidet oder daß sie sih einer Entscheidung über sie ganz enthält, weil zufolge geseßlicher Vorschrift, wie nach §Ÿ 53 des Erbschaftssteuergeseßes vom 3. Juni 1906, kostenfrei zu verfahren ist, oder weil das Landesrecht eine Belastung des Steuerpflichtigen mit Kosten bei erfolglosen, Besdbwerden nicht vorsteht. e i
Darüber, ob wegen der Kostenentsceidung der Vorinstanz die Rechtsbeschwerde an. den Reicbsfinanzhof zulässig ist, enthält der Ent- wurf nihts. Es handelt si inscweit um die Auslegung der SS 7, 9 und 10 des Gesetzes über ‘die Errichtung eines Reichsfinanzhofes usw., die Aufgabe der Héchlsprécbung des Reicksfinanzhofs ist. Dieser dur authentisde AuSlegung der erwähnten Vorschriften vorzugreifen, war der Entwurf nit in der Lage; nur für die Anfechtung der Entschei- dung der Vorinstanz nach Abs. 2 über die im Verfahren vor dem RéickEfinanzbof. entstandenen Kosten bätte der Entwurf, ohne über die ibm geseßten Grenzen binauszugeben, die Rechtébesckwerde ausschließen können. Es erschien; jedo nit angemessen, in dieser einzelnen Be- ziehung zu der Zweifelsfrage Stellung zu nehmen und so möglicherweise eine Ie LNMBE Behandlung der Anfebtung der Kostenent\cei- dung eintreten zu lassen, je nabdem die Vorinstanz über die Kosten ibres Verfahrens oder über die Kosten des Verfahrens vor dem Reichs- finanzbof entsbicden bat: :
Die Vorschrift im dritten Absate soll dem Reichsfinanzhof den Ansak seiner Kosten (8 61) und die Festsepung der einem Beteiligten zu erstattenden Kosten des Verfahrens vor dem Reichsfinanzhof (§ 70) ermöglichen.
u 8 34
Die: Vorsrift des Abs. N auch für. die Vorinstanz, sofern diese nab § 30 Abs. 2 über die Kosten des Reichsfinanzhofs ent- scheidet; wegen der Anfechtung dieser Entscheidung ist auf die Be- gründung zu § 30 zu verweisen. : i S
Wenn der Ergänzungsbeshluß zu einem Urteil des Reichsfinanz- bofs ergeht, ist er Ua eBIBaT
S) Zu 8 36 : i
Die in bezug genommenen Vorschriften sind die §8 230 bis 238 der Zivilprozeßordnung. Die Entsdeidung über die Wiedereinseßung ist, wenn. sie mt mit der Endentscheidung verbunden wird, sondern allein über die Wiedereinseßung ergeht, im Falle der Zurückweisung des Antrags auf Wiedereinseßung, weil das Verfahren beendend, ein-Ufteil, im Falle ihrer Zulassung ein Zwischenbeshluß (§ 9).
G ' in It: S-:37. ; 4 Wird dem Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens statt- :
gegeben, so wird über ihn und zugleich über die Rechtsbeshwerde im Endurteil entschieden.… Auch feine Verwerfung geschieht, da der Antrag auf Wiedereinseßung inhaltlich. eine Wiederholung des Ver- fahrens auf die Nechtsbeschwerde begehrt, durch Urteil im Spru-
verfahren. ¿n : i IIT. Beschlußverfahren E nt Zu 88 38 bis 42
Jür die förmelle Ausgestaltung des Beschlußverfahrens i} den § 12 und 13 des“ Gesetzes über die Errichtung eines Reichsfinanz- ofs usw. nur soviel zu entnehmen, daß die darin ergehenden Ent- scheidungen nicht von- einem mit fünf ‘Mitgliedern O Senate gefaßt werden müssen. è 38 zieht. hieraus die Folgerung.
- Aus ‘der Eigenart der Sachen, die nah dem gegenwärtigen Stande der Ges eßgebung_ im Bes Slusperfahren zu erled sund latellungsänträhe in Steéuerfluchtssa 8
R gegen die Steuerfluht, Doppelsteuerbeschwerden nah 8 14 des: Geseßes über die Errichtung eines Neichsfinan hofs usw.), muß weiter geschlossen werden, daß sich der Reicbssivanzhof im Beschluß- verfahren ohne Ein chränkungen mit tatsählihen Würdigungen zu befassen hat. Die Zurückverweifung in eine Vorinstanz kann hier- nah“ nit in Frage kommen. (vgl. 42 Abs. 3,- 4). :
Soweit diese ‘Grundsäße niht Abweichungen bedingen oder die Eigenart einzelner_im Beschlußvèrfahren zu erledigender! aen, ins- besondere der Doppelsteuersachen, es erfordert, erschien es zweckmäßig, A aren en 1 agt ars O laren.
El |Mretot das ausdrüdlich vor. Wegen der Bezeichnung. der End- entsheidungen als Beschlüsse vgl. § 9, f N
“ RU bie Beranettei i E E s
Ur die Beschwerdefrist. nah es Doppelsteuergeseßes vom 22. März 1909 (Reichs-Geseßbl. È 331) konnte nichts Besondere ven werden. Insbesondere wird es die Aufgabe der eseßes- auslegung- dur ‘den Rei sfinanzhof sein, fklarzustellen, mit- welhem Zeitpunkt die Doppelbesteuerung im Sinne jener Vorschrift als end- e Ne anzusehen, die Beschwerdefrist demnach in Laus ist.
“ “Wann der Steuerpflichtige von den ablehnenden Entschließungen der obersten Landesbehörden oder von der Steuerregelung Kenntnit erlangt hat, ist Tatfrage. Der Entwurf kann den beteiligten obersten
Landesbehörden- niht vorschreiben; in welcher Weise sie ihre Anord- -
On oder Vereinbarungen" dem Steuerpflichtigen bekanntzugeben aben. A i : :
Die Frist nah § 6 des nd es beträgt ein Jahr. Die sinngemäße Anwendung von § 13 des Entwurfs würde dazu führen, daß sih an’ diese Jahresfrist noch die Be ründungsfrist in der. Dauer von einem Monat ‘ anslösse. Ein Bedürfnis hierfür besteht niht. Jm Gegénteil hätte“ die Festhaltung an der Be- gründungsfrist für E elen die unerwünschte- Folge, daß alle’ Doppel teuerbeschwerden in ia auf die möglicherweise noi eingehende egründung ‘bis zum Ab à C der -Beschwerdefrist àn gerechnet, liegen bleiben müßten. Es
ann au kein Rècht des Beschwerdeführers ‘auf Einräumung einer
Fan Begründungsfrist - anerkannt “ werden. Wenn § 6 des Doppe Pelergesegos die Einlegung der Doppelsteuerbeschroerde ‘inner- halb der Frist eines Jahres vorschreibt, so ist damit nur gesagt, daß der Steuerpflichtige mit Ang der Beschwerde ein Jahr warten kann, nicht aber, daß, wenn er die Beshwerde vor Ablauf des Jahres einlegt, die Entscheidun darüber A bis- Ablauf des Jahres aus- geseßt bleiben müßte. it der Einlegung der Beschwerde hat der Steuerpflichtige sein Beshwerderecht- endgültig wahrgenommen. Cs ist Lor even, daß er das erschöpfend tut, indem er deutlich zum Ausdruck bringt, was er mit der Beschwerde anstrebt, daß er sie also mit ihrer Einlegung zugleich begründet. ? 44 bringt das zum Aus- dru, aber nicht als zwingende- Vorschrift, um den Reichsfinanzhof
Tine von ihm hierfür eingefor höhung der Abgabe wirken, wn i gleih mit dem Strafprozeß tri den Angeklagten die Belast
höhung der geseßlichen teht zwishen ihm und dem S fe abzielende Straf verschuldet;
niht zu nötigen, Deppelsteuerdes{werten, die in An ündung noch der Ergänzung bedürfen, als unzulässi sie zweckmäßigerweise durh Nüfragen vervollstà Für Doppeksteuerbeshwerden nah § 14 Nr. 2 die Errichtung eines Reichsfinanzhofs usw. verbleibt es i auf die Kürze der Beschwerfrist (§ 43) bei dem Rechte und de des Beschwerdeführers, sie innerhalb einer weiteren Frist y Monat nah § 13 zu begründen.
erte Gebühr u keinerlei Anl ft nicht zu. All 1t Verfahre1 er. ein -wese1 teuerpflichti verfahren hat der A
Mis a d, würde wie cine Er- aß vorliegt. Der Ver- erdings wirft au auf 1éfosten wie. eine Er- itliher Unterschied be- Das auf Fest- ngeklagte durch en, wenn ihm in Form von ber ein gites on der Steuer- sind im G A lt \ egen erwünschte Tatb 4 rpflichtigen im Verf ehörde oder einer Lan ns mit Kosten für das Verschulden trifft (vgl. Falle seines Unterliege
Gebühren beschränkt sich demnac
n denen das Rechtsmittel v iht den erstrebten Erfolg hai?
füddeuts{hen Staaten, erscheint hiernach zu weitgehend, während die preußische Vorschrift vielfa zu Hürten führt. Der Entwurf hat sich daher der Geseßgebung Sachsens und Thüringens anges{lossen. Aller- dings liegt insofern eine gewisse Umsicherheit vor, als die Beteiligten vorher nit wissen können, ob der Neichsftnanzhof in dem vorliegenden Streitfall die Zuziehung eines Rechtéamvalts für notwendig erachtet. Annehmbar wird sich aber in dieser Richtung in absehbarer feststehende Ucbung herauébilden, worunter n des Rechtsanwalts in einer ehwaigen mündliden Verhandlung, sondern auch seine Tätigkeit bei Abfassung von Schriftsäßen zu verstehen ift. Die Entscheidung über die allerdings nicht der Senate getroffen : ifcheidung hierüber mit der Kostenents\
Die Vorschriften des i le Gntscheidung des Neicksfinan Vorinstanz, der die Entscheidung "über die Kosten des Verfahrens vor NReicksfinanzhof nah § 30 Abs. 2 übertragen i}, und zwar in / , wenn die- nah § 11’ des Gesehes über die Er- rihbung eines Reichésfinanzhofs usw. aufzzuhebende Entscheidung auf Grund der neueren Verhandlung durch eine sachlich mit ihr übercin- stimmende Entscheidung erseßt wird.
Die Kostenpflicht des Bundesstaats nach 8 65 Abs. 1 unter b tritt sih keine Behörde des Bundesstaats an dem Verfahren
[Im Falle des Abf\. 1 können nah § 56 nur Auslagen in Frage kommen. Im Falle des Abs. 2 wird au eine Gebühr erhoben.
4 Zu S
Vgl. die allgemeinen Ausführun Zu § 68 S
Den Antrag nab Sah 2 wird: ein Beteiligter stellen, wenn er die
Erstattung seiner Kosten betreiben will, da er chne Entscheidung über Ab es feinen Kostenféstsepungsbes{luß auswirken. kann; S 70
eseßes über
Strafe. A
zung der Stra e E neben der Strafe dafür noch ei Kosten auferlegt wird. D een Verschulden in Ansehung der V, behörde betriebenen Rechtsmittel Person und in seinen Verhältn laubte, dem Gesebgeber garadezu Deshalb erscheint es billig, den das Rechtsmittel der Re au im Falle seines U verschonèn, sofern ihn nit ein Seine Auslagen soll er aber im stattet erhalten.
Die Erhebung von meinen auf die Fälle, i1 tigen eingelegt ist und n
Trt Nebenstrafe iht nur die Mitwirkung
flihtigen fällt -a eranlagung oder des y verfahrens ni
Als beshwerdeberehtigt wird 1m § 14 Nr. 2 Sah 2 de über die Gretbiang eines Reichsfinanzhofs usw. der Steu Auch nach § b des Doppelsteuer lih der Steuerpflichtige beshwerdeberehtigt. gen der Bundesstaaten, in denen die Doppelbesteu hei gemeindliher Doppelbesteuerung in mehreren leiht auch die Gemeinden beshwerdeberectigt sind, bleiben; insoweit soll der Praxis. des é Jedenfalls empfiehlt es sich aber, regierungen, deren Anordnungen oder Vereinbarungen -der Anl Anrufung des ReiGsfinaneis gegcren Aeu ohl in
achen wie in Gemeindesteuersachen Gelegenheit zur Be steuersad Das GRE gilt für die Geme elbesteuerung eingetreten ist. i : a lia für Doppelsteue: sachen die Vorschriften d Ordnung sinngomäß. Als Behörden, lie ldie angefo erlassen haben, bei denen also nah § 12 die ist, sind die obersten Lamdeélbehördein ang. beschwerenden Anordnungen oder Verein! Als Vorinstanzg nah § 12 Abs. 2 k ebote der beteiligten Bundesstaaten in Betiacht, die mit einer der Doppellbesteurrung zugrunde liegenden Steuerforderun Steuerpflichtigen in erster oder höherer Instanz befaß
Wegen der Unzulässigkeit der Zurüclverweisung in eine Vor-
instanz vgl. § 42 Abs. 3.
i Zu §
Anlaß zur Doppelsteuerbeschwe: de ist gegeben, wenn von einem Steuerpflichtigen für den Zeitraum, für den er in einem Bundcsstadte l tésteuer oder Gzmeindesteuer herangezogen ift, taatésteuer oder Ge- Treten mehr als zwei gleichartige |Steuergläubiger (Bundesstaaten oder Gemeinden verschiedener Bundes: staaten) nacheinander für einen und denselben Zeitraum an den Steuer- vflichtigen mit ihren Forderungen heran, so ist mit jeder neuen Steuer- ‘orderung G:und zur Doppelsteuerbesckhmwerde gog&ben und von neuem ‘die Beswerdefrist nah § § des Doppelsteuergeseßes und nah § 43 dos Entwurfs in Lauf geseßt, und zwar in Ansehung sämtlicher den gleihen Zeitraum betreffenden glei wenn über die zuerst geltend gema: l j 1 ? rungen bereits vom Neichéfinanzhof entschieden ist. Eine Rechtskraft der Entscheidungen des Reichsfinanzhofs 1n Doppelsteuersachen in dem Sinne, daß das in der Entscheidung nach Grund und Höhe a es der bâteilliglen Staaten ünabänderlich feststehe,
ibt es demnach nit. l
: ¡ieran kann durch den Enlwurf: für: die dem Doppelsteue unter\tellenden Besckwerdon gegenüber der allgemeinen Vors «e nits geäntert werdm. Wie- nts{eitungen des Reilhäfinanghofs in solwen Doppel- steuersacken beschränkt ist, muß üm einzelnen der Nechlsprehung des Reichéfinanzhofs überlassen werden. Dies gilt namentli auch für die Frage, ob nicht wenigstens unter den bishemgen Steuergläubigern, über deren Bistteuerungsrecht vor dem Hinzutritt gläubigers entschieden i], in Ansehun Bet zueinander Nechtskraft eingetreten ist, cb fie sid temnad Schmälenung ihrér im Verhältnis zueinander rechtskräftig feststehenden den neuen Steuerglaubiger ge ob auch das Beteilligunaverhältnis unter ä alls geändert weden kann. Cg E er Tann der Entwurf für. den Fall des Hingutretens eines dem -Doppelsteuergestße zu be» Solche sud im Die Einbeziehung der neuen | eshwerde in das s{chwebende Verfahren hat du:ch den Reich8finanghof zu gcscckohen. Der Steuerpflichtige äst nicht genötigf, die neue Doppelsteuerbesckwerde, wenn die seßes noch läuft, don mährend des \ckwebe zu machen.
0 mvpaltsfosten kann Geschästästelle übertragen werden, sondern muß vom äßigerweise -wird dieser die Ent-
bes ist selb otwendigkeit der b die Ten erung besteht, y
Bundesstaaten 0 dahingestellt s nit vor-
cherdung nah § 30 verbinden. ich8aufsihtsbeh Zw § 65 E
N S 6 gelten ebenso wie die der §8 66 und 67: Verfahren zu hofs wie für die einer S8 56; 67). Í 6 P:
ns nicht er-
„im allge» Sleuerpflich-
etchsfinanzhof sowohl für d
gegriffen werden. beiden Fällen auch dann
am Verfahren zu geben. denen die Do
Eine allen Anforderun sprehende Gebührenord die sahgemäße Bewert en unter anderem in Betracht die fang des Tatsachen [nahme, die grundsäßl die Wichti
/ Linie aus\{l inzelfalle die Spru r Gebührenbemessung en gebunden i\t. Ein chlagenden Gesebßgebun bühr für das Verfahren" v chquantum, und 400 6 (Bay ungéfreiheit hat.
gen der Bi nung wird sich ung der Tätigkei
ligkeit und Gerechti kaum aufstellen laf chterlihen Behörde vierigfkeit der behandelten terials einschließlich einer iche Bedeutung eit des Streitgegenstandes insicht wird die Höhe des ebend sein. Allen diesen behörde nur dann gerecht an keinerlei zahlenmäßig uh nach dieser Richtung r größeren Bundesstaaten or dem Oberverwalt chwankend zwischen ern), vorsehen, innerhalb dessen Begrenzung dieser einzelnen Falle. d ihrem Werte, ch der Leistungs- . teuerstreitigkeiten tref ehr weitgespannte ermöglichen, aber anderseits äußerst n. Ungleichheiten, deren Gründe dem sind und auc, da es cht {lüssig dargelegt werden För chkeiten gedeutet werden und dem
chtene Entscheidung pelsteuerbe\sckwerde ujehen, die die den
auch ein, wenn rlaf beteiligt hat. einzulegen ist,
Steuerpflichtigen étroffen haben. etwaigen Beweis frage für die A für den Steuerpflichtigen. F Streitgegenstandes in erster Umständen kann im E werden, wenn sie in de bestimmte Gren liegt in der ein vor, die als Ge eriht ein Pau 00 _# (Sadsen das Gericht Bewe Gebühr nah oben hin erlkihtert ihre Sie macht es aber u der den Richter betre fähigkeit des B besonders hervor PVauschgebühr w {wer praktisch zu handhaben sei Außenstehenden nit erkennbar | en handelt, ni pielfah als Willkürli Spruchbehörde Abbruch _ Daher bleibt nur die Au ligten eine Nachprüfung der K lit, übrig, und zwar empfiehlt sih der An bekannten und bewährten Tari lihe Recbtsstreitigkeiten, zum abgabenfachen galt, wegen der werden konnte. Der Entwurf übernimmt diesen Tarif. er in der Höhe der Gebühr h Gebühren um die Hälfte zurü des Gerichtsfkostengese seßes, betreffend die 1910 (Reihs-Geseßbl. S, 76 S 8 des Gerichtsko
der Streit=
7 gemeinheit gen bor 8 51,
gewesen ift,
C _Zw S
[Wegen dér Geschäftéstelle vgl. ) u
_ Die Entscheidung: des Senats über die Notwendigkeit der Zu-
ziehung cines Rechtsanwalts oder sonstigen Bevollmächtigten nach § 63 Abs. 2 1st für die Geschäftsstelle bindend.
__ Ueber die Erstattung dex Kosten, |
bohörden entstanden sind, hatte der É
iner direkten Staa die Ausführungen
in einem andern Bundesstaat eine direkte 'meindesteuer geforde:t mird.
im Höchstbetrage \
Die niedrige erle Bemessung im nmöglih, hohe Objekte entsprechen ffenden Verantwortung und endli eshwerdeführers, die gerade in, S tritt, angemessen zu treffen. Eine f ürde das wohl
die im Verfahren vor den Landes- niwurf nichts zu bestimmen.
Frage, ob wegen der Kostenfestsezung in der Vorinstanz Nechtsbeschwerde ibsfinanghhof eingelegt“werden fann, vgl. die
Ausführungen zu §- 30,
i Zu S Al Kosten werden zu erstatten haben onlweder der Steuer an die Neicksaufsichtsbehörde oder an die Landesbehörde ober NReichskasse oder die Kasse einos Bundesstaats an den Steuerpflichtigen. Endlich ist auch eine Erstattung zwischen der Neichskasse und der Kasse aats denfkbär, wenn auésnahmêaweise Reichéau de an dem . Verfahren im _- entgegenge} eßten
artigen Stouerforderungen, selbst ten konkurrierenden Sieuerforde- sich E 1d) um (&r- inen, würden Ansehen der
fstellung- eines Tarifs, der den Betei- en Umfang ermög- f Des Geridinteh R O
e r ojtengc\eßes für bürger- al dieser bisher schon in den Reichs: erder ordentliche Rechtsweg beschritten
eines Bund behörde und Interesse beteiligt waren. / i i | __[Im erften Falle tht der Verpflichtete einer öffentlichen Be-- Deren (Erstattungêanspruch beruht auf .dem öffent- lichen Nechte, Es. ist daher“ durchaus angemessen, .wenn er rie andere óffentlich-rechtlihe Fordérungen- beigetrieben mird. _In den beiden anderen treibwng nicht bedürfen. Es i und Bundesóstaaten den festgestellten Erstabtungsar / Darum stellt es keine fühlbare Lücke dar, wenn, wie das wohl in den meisten Bundeéstaaten der. Fall: ist, es an Vorschriften fehlt, die die r Forderungen ‘gegen " Reih und iwuin1déè es durchaus unangemessen sein, die für die Beitreibung bürgerlich-rochiliher Forderungen geltenden enüber dem Reiche und dem Bundesstaate für anwend-
ostenfrage im
v dieses G Wie- weit hiernach die
echtsfrafr de
l j l Hierbei bleibt inter den beim Reichsgericht erhobenen ck, da vor dem Reichsgerichte nah § 49 von Artikel VIIT des Ge- eich8geseßes, vom 22, Mai | ) das Doppelte der’ Gebühren 8 de tostengeseßes erhoben wird. Findet, wie das“ Fall is, wenn die Revifion nit als unzulässig oder ver worfen wird, vor dem Reichsgeriht eine münd . fo ist die doppelte Gebühr zweima Entscheidungsgébühr. (§ 18 des
ällew wird es einer zwangôweisen Bei- - ohne weiteres porauéguseßen, daß Reich eines meuen Steuer- befriedigen. ngsverhältnisses
temnach nur die
| : N es in der Fassun ihres Beteil Ruständigkeit des ; 1 Beitreibun
allm Tassen müssen, oder Bundesstaat regeln.
Anteile dur n nen erneut geprüft und
liche Verhand l, ‘als Verhäandlungsgebühr und, als i rihtsfkostengeseßes), zu erheben, hrend sich in diesem Falle nach-§ 51 Abs. 4 des Entwurfs! die chsfinanzhofe nur auf das Doppelte der einfachen
Vorschriften geg bar zu erklären.
Die Vollstreckung von Str bon §5 Abs. 3 des Er pes iw Verbindung mit
neuen. Steuenaläulbigers in den ma urteilenten Fällen Verfahrenêvo 47 Saß 2 énthalten.
en tfommt in Betraht in dem § 179 des GarichiSveufassungs- V 24 ‘Abs. 3 des Entwurfs, §8§ 380, : ibilprozeßordmung in Verbindung mit § 22 4 2 des Gntwu1fs.
V, SHlußvorschriften
Zu § 74 E __ Das Geseß über die Eri b E, eines Reichsfinanzh die Neicksfinanzhofordnang treten am 1. i Ohne die Uebergansvorschrift im § 25 ‘des vorerwähnten Geseßes alle Entscheidungen der Behörde, die einstweilen durch die Landesregierung, späten durch die Landesgescß- seßes als leßte Landesinstang für die eranziehung zw den im gaben bestimmt wird, der Nechts- darauf, ob die Véranlagung oter ranziehung vor ‘oder nach-tem Ink:afttreten d:8 Geseßes erfolgt „_ Hier seßt § 25 des Geseßes ein ‘und veysügt, daß die bisherigen Rechtsmittelvorschriften weiter gelten, wenn gegen ei Oktober eîn andere Reochtsmitel als die Verwaltungs- befckworda eingelegt ist. Ein \dllckes anderes Rechtsmittel ist die in “einer Anzahl von Reichsabgabege| ordentlichen Genichtem; ein anderes Rechbsmit! werde ‘ist auch in der Anrufung einer in ihren Entsc [Weisungen einer höheren Behörda ‘unabhängigen Verwaltung . der preußischen Veranlagungskommisswn oder Borufungskom- : Soweit am 1. Oktober ein derartiges V Bt, ist die Rechtébescckwerde anten Reichsfinanzhof aus-
g
M ein derartiges Verfahren. am 1. Oktober 1918 nicht anhängig, ei es, weil dis ne ‘hatte, so ist gegen die Entscheidung ie Rechtsbeshwerde an: den Reichsfinanzhof üdsiht tarauf,- ob nur dve n] l ur die -unterste. Steuerbehörde vorliegt, wischen auf .Venosgltungäbesdwerde höhete Steuerbehörden Dia Landesregierungen werden nah dchleidung im diesen
riflen ‘Gen, ebühr beim Rei
Gebühr erhoht. ._ Um den Reichsfinanzhof_ vor der Überflutung mit E geri fügigen und unbedeutenden Sachen zu bewahren, is eine Mind gebühr von 50 M vorgesehen worden.
Die Vorschrift im
6 des Doppel- en Verfahrens
Für Doppelsteuerbeschwerden nah § 14 Nr. 2 des Gefetzes über diq Gruchtung eines Reichéfinanzhofs usw. war freier gestellt; er hätte über den Umfang der Rechtskraft der Ent- scheidungen des Reichsfinanzhofes Bestimmungen tveffen können. erschien aber nicht angemessen, diese Ticher Beziehung anders auézugestalten als di nach dem Doppel- hcuergeses emzehenden Entscheidungen und so die Rest Roichsfinanzhofs einguengen, die sh gerade auf diesem | lichst unbebindert bewegen muß, elsteuergeseß in Gemeindesteuersachen \ der wahrend eines \ tretenden weiteren Doppelbesteuerung war ar Fällen dem Steuerpflichtigen die Steuérfordenung in das Verfahren gwringend aufzler legen.
IV. Kosten
Allgemeines
dem Reichsfinanzho ) v Bé Völlige Kostonfreiheit der Neichsfinanzhof mit einer Unzahl unlbegrümdeter in den Tleinsten Sachen angegangen würde. ßte zu deen Bearbeitun rorden iervon’ eine Förderung seinav ‘eigentlichen ehtsanwendung in Ansehung der Reichs- U ) Eber - stände zu be ülle von Kleinarbeit den Reichsfinanghof unfähig tige und s{wierige Sachen mit des Sorgfalt zu gebührt uns die der Würde des Reichsfinanzho!s lich ist auc in keinem Bundesstaats für das Ver- g8gerihte grundsäßlid V hat sich dem angeschlossen und d n, und zwar nicht nur die Ausl auch Gebühren, grundsäßlih von den Beteiligten eingehoben
n aus der besorteren Art treitigkeiten
: bs. 2 Saß 2 soll die Möglichkeit gewähren, in gewissem Umfang in Rücksicht auf die Eigenart der Streitsache über den ‘Tarif hinauszugehen.
_ Die Vorschriften sind rihtskostengeseßes in der Fassur des (Berichtsfkostengesebes . der
fs-usw. und
í N der ‘Entwurf zwar 18 inm Kraft.
S Oktober 1 den - S8 79, 80 und 80 b Abs. 1 des Ge- des Gesepes, betreffend Änderungen Yebührenordnung für Rechtsanwälte und der Gebührenordnung für Gerichtsvollzieher, vom 8, November 1916 .(Reichsgeseßbl. S. 1263) nachgebildet. i
Zu § 61 i i Über die Geschäftsstelle des Reichsfinanzhofs | vgl. / die Aus- 10. Wo dev Senat wie in § 51 - Abs. 4 Sah 2, 57 und 58 Anordnung wegen der Berechnung und Erhebung von Kosten zu treffen hat, wird er diese Anordnung ernit- weder' in seine Endentscheidung aufnehmen oder in einem besonderen Beschlusse fassen. Seine Anordnu für den Kostenansaß durh die Ges die Kosten selbständig an.
Zu § 62 : Die Vorschrift überträgt den Grundsaß von § 9 des Gesehes hung von Abgaben und Vollstreckung Juli 1895 (Reichs-Geseßbl. S. 256), das nur für die Gewährung“ von Beistand zwischen Behörden ver- ilt, auf ‘den Verkehr zwischen“ dem R Behörden“ nah § 17 des Gesebß
tseidungen in materiell-reht- würden vom gleichen. T bung. nah. § 8 desselben G: echtömittel wegen der Veranlagung oder |H 1 8 7 des Gesebes erwähnten N (besckwerde unterliegen ohne N
rechung des ebiete mge um \biauhbare Unterlagen für. ein zu beschaffen. benden- Verfahrens ein- edinäßugenwveise im der nbeziehung der neuen
führungen zu
igen feu nah § 21 Ab}. 2 des: 8 56 Sab 2,
Veranlagung
bildet insoweit die Unterl
ts\telle, im übrigen seßt dieje zugelassene Klage
echtómittel als die Berwaltungs-
Daß das Verfahren vor enisprict dem praktischen dahin führen, da
¿ Rechtsmittel aud einer Mitgl rt werden, ohne d Aufgabe, die einheitliche abgabengesße ten, daß diq en wurde, wi bearbeiten, bie ihnen 2ntsprechen. Tatsä
fahren vor dem obersten Verwaltun rräheit anerkannt. Der Entwurf dafür entschieden, daß die Kosten,
Bedürfnis.
über dén Beistand bei Ein isten blicen. von Vermögensstrafen vom gation, webt, ist d
außerordentli Wis schiedener Bundesstaaten L: finanzhof und bundesstaatlichen
die Errichtung eines Reichsfinang
j Zu: & 63 ; L [Wegen der Verurteilung zur Drag der Kosten vgl. § 30, § 34 ._ P/Saß 2 ist notwendig für den Fall, daß ein Beteiligter ‘Antrag nach § 68 Saß Kosten mit der ‘Zurücknahine des Rechts-
f, ; | Eustattung der Kosten eines Rechtsanwalts seine Mitwirkung im Verfahren vor den obersten Verwalt it in den größeren Bundesstaaten verschieden geregelt. Württemberg und Baden werden . Anwaltskosten grunds Vorschriften ‘der Zivilprozeßordnung ersta , wenn _méhrère
sei es, weil es-.no ¿andeSge/ eb- gezbung es biéher mcht vorg der leßten Landesin ulässig, und zwar o erangiehung zun Abg@be dur
sicherzustellen, ‘gefördert würde.
Veranlagung oder
Abs. 2, Die Vorschrift im“ doß ein Nechtêmittel zu vede der Guftatturig Ult. [Fällig werden dis mittels; vgl. §- 59
rüd ed A a ohne hen einer: Kosten den tätig gewesen sind, immam , darüber treffen, melde Gnt l l e der Rechtébesckwenrdle argufechten ist: "Jst diese Entscheidung vor dem ‘ergangen und den Beleiligten bekannt- Afinanzhofordnung vo» tem 1. Of- em ‘de Abs. 2 des Entwurfs zu inns der Beschwerdefrist. Den Beginn 1 ¡hatte deshalb nah § 17 des Geseh chtungr einès Reichsfinanzhofs usw. der Entwurf fest-
[Wird die tvor tdem:1: Oktober erlassene, den Rechtäbeshwerde an den Reichsfinanzhof: untenliegende E em Inkrafttraten den
‘Inkrafttreten des Cèschas gemacht, so fehlt e! tober 1918 nickt ‘qi unterstlellendem Tage des Fristlaufs in diesm F über die Eri
i . s, da:die Rei zar U welt einem dem §8 11 Zunätst war der itaatävechtlihen G _ Dies gilt sowokll, behörde mit ihrem
gehende Einshränkur 0 gelangenden 1 Reickskasse und der Kasse der Bundosstaatan aus ründen feine Zahlung von Gebühren anzusinnei. wenn die Reichsaufsichtsbehörde oder bie La als au dann, wenn der Rechtsmittel Erfolg hat. Soweit das Verfahren von der oder von Landesb&hörden mit Erfolg betrieben darauf, daß der Steuéerpflichtige von den Vor- u niodèrig gu Reichsesbgab:n w äst dem Steuerpflichtigen ._ Jm Gegenteil würde meist d
; nicht der Zahlung der Abgabe dauert ziehen, sogleich von der untersten Steucrbehö: de anlagt zu werden, statt in ein von ihm nit ge d füv e. mit Weiterungen M Belästigungenm vel“ ren Hneingegogen zu, werden. 1 i ch niht dadur entziehn, daß er sich erbietet, die grundsälih x ‘entgegengenommen, wenn“ der ge ft Fntstehuna der Abgabevérpflichtung geknüp
j diesen Umständen würde es. unbillig sein, lichteten noc- besonders mit Gebühren für“ das Verfa A vor dem Reichsfinanzhof zu belasten, ‘wenn erst in diesem seine aa lagung an Stelle einer erstinstanzlichen Veranlagung: erzielt wird
In Bayern, ih nah den en fann das Parteien im entgegengeseßten fahren auf. die Ae beteilig
er dem Abs), 3 des Geseßes "über die Ver- ostenordnung für ovember 1912 erihb über die Er- rmessen bestimmt. ochtsanwalts
eichsfinanzhof
Oberverwaltun Interesse im ahre! unterliegenden Teile die Gustattun Rechtsanwal täkossten aufgeben (S ; üringiß,
8 A3 Abs, B ist bestimmt, daß das Oberverwaltun stattung! von Rechtsamvaltäkesten nach Preußen geht einen Mittelweg. hat hier der obsiegende Teil dem un
U ung t ribie qu Jablen sind (S 103 des
eines Rechtsanwalts mirgends aus- ung würde sich auch nicht aus der ssen. Im Gegenteil muß Rad Dato der B Er cue rlih und dienlich erwiesen hat, unier Ban Auslagen des Beteiligten durchaus die Zivilprozeßordnung diesen der Kosten eines auswärtigen Antva
¡ie unbeschränkte Grsbatkung, w16_11n den
be mit ihrem Rechtsmittel unterli : Steuerpflihtige ihr gegenüber mit sei
M aber noch weitevgehen. chtébehörde
Yidung dem Steuerpflichtigen [ 1_Meichsfinanzhofordnung bekannt- so gelten eren Vorshrüfben über den Beginn der Be-
orschviften zu § 14 des Gesebes über dîe Errichtung fs konnten-niht getroffen werden, ‘ohne der Aus- 6 des Doppelsteurgeseßes, die dem eifon. Die Frage, ob mit dem Jn- le Errichtung eines Reichsfinanzhofs „Bundosrats zur Entscheidung \ckwebender Doppelsteuerbeschwerden, die dem Doppelsteuergeseß- unterfallen, sid erledigt hat und diese Sachèn an den Rei S Caen n Oise nellen Bre E
r Gisherigen ise weiter durdguführen ist, hatte demna offen gu bleiben. Das gleiche. gillt: für. die 2 eßes. vont 26. Juli 1918. nuv für d Geseßes eingetret:nen Fälle an. Do.
Neichsauffji wird, gründet es sich _instangew den Gesehen © berangegogen worden if hieran keine Schu Steuerpflichtige, entziehen kann, vor gs8gemäß ver
erwaltungögeriht in Jena bom 30. j zuwider nit odev \hwerdefrist. In den Regelfä ld beizumessen. da er sih doh
auf des 13. Monats, vom Be- ma fe fn “Die Gebühren ein ] h terliegenden Teile nur insoweit zu der mündlichen Verhandlung vor Gesehes über die Grundsäßlich ist
legung tieser Vonschrift und des §
zusleht, vorgug Gesehes bre Y usw. die Zuständigkeit des Bu
erstatten, als sie ( dem Olberverwaltungsgerichte gzu zahl allgemeine Landesverwaltung vom
die Erstattung von Kosten n. Eine derartige Ausf\chli ung des Amvaltszwanges he ânerkannt werden, daß die
Anwalts, die si als förde dem Gesichtspunkt der notwen billig wid fellgerichtig if Grundsaß für die Erstattw im § 91-Abs, 2 verwertet,
bundenes Verfah Ev kann si demn Göfinanzhof abzugeben sind, eitete Verfahren in
lungen auf Abgaben nu Erstattung
Tatbestand, an den die En ist, gegeben is. Unter
Frage, ob § 14 Nr. 2 des Ge- e seit dem Jhkrafttreten diesos ppelbesteuerungen die bis dahin t ) gew die aw sich gesemäßig del LandeWrhorden die Entscheidung tes
Steuerverpf t, wie denn auch
hiht vorhand:ne Mvgliclkeit gewährt, acgemw ergangenzn Veranlagungen
| Neicksfinanzhofs anzurusen, eder c chwa für zurückliegente Fälls
sclder biéter erlavboter Deprclbestouerurgcit Zie Bcrichwerde: an den Reicksfinanzhof, sei es auf Grund der bererts ergang:uenAnordnurugen der obersten Landesbehörden, sci cs auf Grund ihrer neuerlich-zu treffen- ten ablehnenden CEntschließungen, gegeben ift, ;
Die Deutsh-Türkishe Vereinigung vérápnstältete gestern abend zu Ehren Seiner Hoheit des Grohßwesics Talaat Pascha im Marmorsaal des Hotels Esplanade einen öffentlihen Empfangsabend. Professor Dr. Jaeckh begrüßte den Großwesir in einer politishen Nede, worauf dieser, wie „Wolffs Telegraphenbüro“ berichtet, mit folgender Ansprache antwartete : L
__ Meine Herren! Vor Gott und der zivilisierten Menschheit sind wir jederzeit in der Lage, beweisen zu können, daß wir diesen blutigen Krieg zur Verteidigung unjerer Selbständigkeit und unserer Chre führen. Auch Staaten haben das Necht und die Pflicht, welche der Bürger hat, für die Erhaltung ihrer Ehre und ihres An- sehens, ohne welhe weder Menshen noch Staaten leben fönnen, Sorge zu tragen. Dieses hohe Ziel ‘vor Augen haben wir stets den Frieden erstrebt. Der hohe Freund der Menschlichkeit und der Zivilisation, der mächtige Deutsche Kaiser, hat als erster die Hand zum Frieden gereicht. Unsere Feinde wiesen unseren Vor- sh'ag zurück. So wie heute glaubten sie auch damals, daß es eine Falle sei. Meine Herren! Auf meiner Herreise hatte ich die Ehre, in Wien vom Kaiser empfangen zu werden. Jch sah auh Baron Burian und er sprach zu mir ernst und voll inniger Aufrichtigkeir über seine Gedanken für die Beendigung diefes völkervernihten- den Kampfes. Mein erlauhter Herrsher und geliebter Padi- shah bat seit jeher den Frieden für die gequälte Menschheit gewünscht, und auch Seine Majestät der Zar „der Bulgaren hat bei jedem meiner Besuche geäußert, daß auch er von den gleichen Wünschen beseelt sei. Wir wissen, daß auch unsere Völker diese Wünsche unserer Herrscher teilen. Unsere Gegner intrigieren und sie beeinflussen die öffentlihe Meinung ihrer Völker und 1heuen sich, in Besprechungen einzutreten, weil sie von der Nechtmäßigkeit ihrer Ziele nicht überzeugt sind. Wenn unsere Gegner die Ueberzeugung ihres Rechts gehabt hätten, wären sie zur Besprechung gekommen und bâtten versucht, die ganze Welt von der Nechtmäßigkeit: ihrer An- )prüche zu überzeugen. Sie wagen es nicht und gestehen -damit ibr Unñrect ein. Sie behaupten, für die Freiheit der. fleinen Nationen und für die Befreiung der Welt zu kämpfen. Auch- wir haben die Ueberzeugung, für diese Ziele ten Kampf angenommen zu haben. Mögen sie kommen und für ihre Behauptungen Gründe vorbringen. Der ganzen Welt wollen wir Mitteilung von unseren Besprechungen machen, auf daß die Welt sich ihre Meinung bilde. Aber - unsere Gegner kommen niht und können nicht kommen, weil ihre Worte nicht ernst gemeint sind. Viele Nationen seufzen unter dein. Joche unterer Gegner, welhe auch uns vernihten wollen und dazu immer neue Nationen gegen ihre Ueberzeugung - zum Blutdienste- gegen uns zwingen ! Meine Herren! Der Feind kann uns- nicht vernichten, und wir werden unsere gerechte Sache bis zum. guten. Ende ver- teidigen. Unsere Kraft besteht ‘in unserer Einheit. „Vie: Be- \vrehungen in Berlin haben die Stärke dieser Einheit / bewiesen. Meine Herren! Wir wollen. mit ganzer Kraft. und Standhasftigkeit den Kampf fortseßen. Ih sprehe niht vom Frieden, weil dessen Erlangung nicht nur vom Willen der cinen Partei abhängig ist. Wir wollen unseren Gegnern zeigen, daß wir dur vorübergehende Mißerfolge nicht kleinmütig werden, ebenso wie große Erfolge nicht vermögen, uns übermütig zu machen. Von Gott erflehe „ih Gésund- heit für unsere verbündeten Herrscher sowie Kraft und Slandhaftigs keit für unsere Völker. E
LiNI 7E
b eere rétad È I E Das Aus3wärtige Amt in Helsingfoxrs.- bitiet, dem „Wolffschen- Telegraphenbüro“ zufolge, das nachstehènde der iesiaen finnishen Gesandtschaft zugezangene Telegramm zu veröffentlichen: S ___ Die Behauptungen, die der „Vorwärts“ ‘am 17? Sößtember in einem Artikel von finnisher- Seite veröffentlichte; hinter denen in- direkt einer der wenigen bekannten Ententeschwärinêt Finnlands steht, entsprechen niht der Wahrheit. Der monarch.i| che Gebanke ist in Finnland niht fremd gewesen und ist niht erst ‘vot _fürjem hier entstanden. Ganz abgesehen davon, daß das monarchifche" Prinzip jahrhundertelang in Finnland die Gruñdlage “der “staatlichen Ein- rihtungen gebildet hat, haben sih zu dem monarcil|Gen Gedanken inr allgemeinen die Kreise bekannt die während des ‘ganzen ‘gegeitwärtig-n Weltkrieges die Idee der Selbständigkeit Finnlands' geheat- und für sie gearbeitet haben. Besonders hat der monardis{he Gedanke während und infolge der Ereignisse des vergangenen Winters aù Stärke und Ausbreitung gewonnen, und hat sich im Verlauf“ der lègten Monate noh weiterhin gefestigt und vertieft. Vor allem ist man zü-terUeber= zeugung gelangt, n einzig und allein die monarchisGe Regierungsform dem finnländi|hen Staate die Festigkeit zu verleihen véëntag, .die für die Sicherung der inneren Entwicklung ünd die Wahrung der äußeren Selbständigkeit unbedingt notwendig ist, Gründlos ist au die Behaugtung, daß die hiesige deut1he Heeresleitung fh“ in die Entscheidung der Staatsformfrage eingemis{ht hätte. Weber die hiesige deutsche Heeresleitung noch andere’ offizielle ‘dèutshe Kreise haben in dieser Angelegenheit irgendwelhèn" Dru ausgeübt. Jm Gegenteil haben sie \tets fräftig und ‘däutlih “erklärt, daß diese Frage ganz und gar Finnlands eigene Angélegenheit ‘ist, über die die Finnländer frei zu entschéidén haben: "Sie haben allerdings, ‘als sie ausdrüflich uin “ibte: Méêinung - befragt wurden, ihre Ansicht von den Vorzügen der Monarcie nicht vèrhehlt, aber wie es si jeßt gezeigt hat, ist dieser Umstand ötne Einfluß auf den Standpunkt der Republikaner geblieben. . Dié Anhänger der Monarchie, die sih in der Hauptsache aus dèn Partetèn der Altfinnen und Schweden in ihrer Gesamtheit und einem großen-Teil der Jung- e zusammensetzen, erklärten ihren monarcishen Standpunkt {on im Frühling, ehe noh irgendwelche Verhandlungen mit deutshen Kreisen über diese Angelegenheiten stattgefunden hatten. Es känn fein Zroeifel darüber vbwalten, daß gegennärtig die übenwältigende Mehrheit der Volks\chiten, die im vergangenen Winter für die geseßliche Staa!s- ordnung kämpften, dem monarchischen Gedanken ‘anhängt."“ Was die Wahl eines deutschen Fürsten anbetrifft, beruht diese auf dem Gang der Ereignisse und der Gesinnung des Volkes. - Finnland hat seine Selbständigkeit durch Deutschlands Kampf und kräftige Unterstüßung erhalten, und Deutschland hat Finnland seine Hilfe gewährt, als die Freiheit Finnlands im vergangenen Winter nochmals in Gefahr schwebte. Die Wahl eines deutschen Fürsten zum König .von Finns land ist also eine natürliche Folge dieser Tatsache.
Es gehen noch immer zahlreiche Anfragen bei den Reichs- stellen ein, von welcher Seite die Behörden mit Petroleum Lis den Dienstgebrauch versorgt werden. Zur Vermeidung olcher zeitraubender Anfragen wird durch „Wolf 8 Telegraphen- büro“ daher folgendes nochmals mitgeteilt:
Die Gemeinden versorgen nicht nur ihre eigenen Gemeinde- behörden, sondern auch alle übrigen, in ihrem ezirk. befindlichen Behörden und Dienst|tellen, auch wenn sie nit der Gemeinde- verwaltung untersteben, so z. B.: Pfarrämter und Kirche, Zoll ämter, Post- und Telegraphenbehörden, Förstereien, Chaufseehebe- stellen und Chausseeaufseher, Kreisbau-, Wasserbauz, .Meliorations- beamte, Gestütsverwaltungen , Einkommensteuerveranlägungékom=- Men Land- und Amtsgerichte, Spezialkommissiönen, höherè Lebr- anstalten und Seminare, Kreis\chulinspektionen, Schulen--und Lehrer,
.Bergrevierbeamte, Gewerbeinspektoren, Straf- ünd Erziehungs:
anstalten, Heil- und Pflegeanstalten, Lazarette, Krankepghstalten,