1918 / 233 p. 2 (Deutscher Reichsanzeiger, Wed, 02 Oct 1918 18:00:01 GMT) scan diff

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gewesenen Verbrauhszucerfabriken vorgesebenen 600 000 Doppelzentner uod Nohzucker verbleibt, \o wird der Nest auf die Zusagan1eile ver- teilt, bis* auf diese einsHlieklih der nab Abf. 2 zugeteilten Menge 40 Hundertteile des Zusagantetls zugeteilt sind. Verbleibt aud danach) noch Robzncker zur Verteilung, îo wird der Rest nah den Bedarfs- anteilen verteilt.

Die vorstehenden Bestimmungen gelten für Recbzuckternacherzeug- niffse nur infoweit, a!s die Nacherzeugnisse nicht treiwillig von den

brifeu obne Anrechnung auf den Bedar?ëanteil oder Zusayanteil übernommen werden. § 3 Abs. 2 findet entsprechende Anwendung.“ 3. § 6 wird gestrichen. 4. § 9 erhält folgende Faffung : ; : Das nach § 4 Abs. 2 der Verordnung zu bildende Schiedegericht Br Entscheidung von Streitigkeiten, die sih aus der Lieterung- von Pihen nach § 4 der Verordnung ergeben, besteht aus einem von dem Vo1sißenden der Neichszukerstelle zu ernennenden Vbminann und je zwei Vertretern der 1übenverarbeitenden Zuckerfabriken und der Land- wirtshaît. Die Vertreter der rübenverarbeitenden Zuckerfabriken werden : von dem Verein der deutschen Zuterindustrie in Berlin, die Pertreter der Landwirtschaft von der zuständigen landwirtschaftiichen YPerufsvertretung bestimmt: tommen Bezrke verschiedener Beruss- vertretungen in Frage, io wird von der Vertretung des Bezirks, aus dem zu liefern ist, und von der Vertretung des Bezirks, in den zu lietern ist oder im Falle des § 4 Abs. 1 Saß 2 der Verordnung nach dem Vertrage zu liefern war, je ein Vertreter bestimmt.

Das nah § 13 Abs. 5 der Verordnung zu biidende Schieds- geriht besteht aus dem Vorsizenden der Reichszukerstelte als Ob- mann und je einem von dér Neichs-Zuckerausgleih-Geselschzft und de anderen Beteiligten zu ernennenden Schiedsrichter.

Den Geschäftsbetrieb der Schiedszerichie regelt die Reichszucker- stelle. Vor der Entscheidung sind die Beteiligten zu hören. Die Gntscheidung ist endgültig. Das Schiedsgericht entscheidet, wer die Kosten des Verfahrens zu tragen hat, und seyt die Höhe der Kosten. fest.“ (2 :

5. Dem § 18 wird als Abs\. 2 folgende Bestimmung angefügt :

„Die gewerbliche Verarbeiturg von Zucker zu Süßigkeiten ist nur zulässig, soreit der Zucker von der Reichézukerstelle, einer nah § 14 zuständigen Stclle oder einem Kommunaiverbande für diefen Zwedck znugeteilt ift.“ D

6. § 28 erhält folgende Fassung: s

„Die Vorschristen im § 12 der Verordnung und die auf Grund das § 12 der Verordnung festgeseßten Verbrauchszuckerpreite gelten aus für Verbräuchtzucker aus dem Betriebsjahr 1917/18. Dies gilt zit für Verbraubszucker, der Kommunalverbänden zum Verbrauche vor dem 1. November 1918 geliefert wird.

Die Verbrauch:zuckerfabriken baben für diejenigen Mengen an RobzuFer, Zwischenerzeugnissen und Verbrauch8zucker, die mit Beginn dés 1. Oftober 1918 bei ibnen vorhanden und für fie unternwvegs gnd, sow it sie den Verbrauchs8zucker zum neuen Preise abgeben, den

nterschied ¡wischen den Preisen der Betriebsjahre 1917/18 und 1918/19 an die Neich8-Zuckerausgleih-Gesellshaft zu zahlen. Der zu zablende Betrag 1 bei Verbrauchszuker nah dem Unterschiede dex Verbrauchszuckerpreise der Fabriken, bei Nohzuker und Zwischen- erzeugnifsen nach dem Unterschiede der Preise za berechnen, zu denen der Rohzucker aus dem vorigen und dein laufenden Betriebsjahr der Fabrik einstebt. ür Zuder, der von der Verbrauchszuck@erfabrik zu dem Preise de etriedsjahrs 1917/18 geliefert worden ist, gelten auch für den Weiterverkauf die Preise des Betriebsjahrs 1917/18. Die Landes- gentra!debörden fönnen für Zuder, der von der Neichszuckersielle ge- máß § 12 Abf. 1, § 13 dieser Bestimmungen tür Kommunalverbände Überwiesen ift, andere Bestimmungen treffen.

Die NReich8zuckerstelle trifft die näheren Bestimmungen und kann Nusnahmen zulassen, soweit nicht die Landegzentralbehörden von ihrer WBofngnis nach Abs. 8 Say 2 Gebrau machen."

Artikel 2 Tiefe Bestimmungen treten mit dem 1. Oktober 1918 in Kraft. ZDeilin, den 30. September 1918.

Der Staatssekretär des Kriegsernährung8amis. von Waldow.

Bekanntmachung

über Fesisegung des Jahresarbeitsverdienstes in der landwirtschaftlihen Unfallversicherung.

Vom 30. September 1918.

Der Bundesrat hat auf Grund des § 3 des Gesetzes über die Ermächtigung des Bundesrats zu wirtschaftlichen Maßnahmen usw. vom 4. August 1914 (Reichs-Geseßbl. S. 327) nachstehende Verordnung erlassen :

i §1

Die Vorschriften des Z 936 Abs. 2, 3 der Reichéversicherungs- axdnung weiden bis auf weiteres außer Kraft geseßt; an ihre Stelle tritt lgtrive Vorschrift :

Grleiden landwirtshafilihe Arbeiter, die nit unter die §8 931 bis 955 der Neichsversiche'ung8ordnung fallen, nah tem Inkrafttreten dieser Verordrung einen Unfall, so ist die Neme nach einem Jahies- arbeitéverdienste zu berechnen, der um dreißig vom Hundert höher ist ais der zuleßt vor dem 1. August 1914 festgeseßte. Jst seitdem ein SFabresarbeitsverdienst festgesezt worden, der den durch Say 1 vor-

eschriebenen -übersieigt, fo bleibt der höhere Jahresarbeitsver dienst für ie Reutenberechnung maßgebend. - ;

Diese Verordnung tritt mit dem Tage der Verkündung in Kraft. Der Reichskanzler bestimmt den Zeitpunkt des Außerkrasttretens.

Berlin, den 80. September 1918.

Der Reichskanzler. Fn Vertretung: Freiherr von Stein.

Bere nn l 4M U n0

Der Milchhändlerin Anna Bertha Pußger, geb. Fritsche, in Weißig ist auf Grund von § 1 der Bekanntmachung des Neichs- tauzlers zur Fernhaltung unzuverlässiger Personen vom Handel vom 23. September 1915 in Verbindung mit der Verordnung des König- lichen Ministeriums ves Innern vom 9. Oktober 1915 zur Ausführung dieier. Verordnvng der Fortbetrieb des Milchhandels bis auf weiteres untersagt und das Milchgeschäft geschlossen worden.

Dresdèn-Neustadt, am 30. Sevteimber 1918. Die Königliche Amtshaupimannschaft. Graf zu Castell-Ca stell.

Die von heute ab zur Ausgabe gelangenden Nummein 130

und 131 des „Reichs-Geseßblatis“ enthalten : Nummer 130 unter:

Nr. 6473 den deutsch - russishen Ergänzungsvertraq zu dem Friedensvertrage zwishen Deutschland, Desterreih-Ungarn, Bulgcien und der Türkei einerseits und Rußland anderseits, unter

Nr. 6474 das deuisch-russishe Finanzabkommen gur E - gänzung des deuisch-russishen Zusaßvertrags zu dem Friedens- vertrage awishen Deutschland, Oetterreih-Ungarn, Bulgarien und der Türkei eirerscits und Rußland änderseits, unter

Nr. 6475 das deutsh-russishe Privatrehtsabkommen zur Ergänzung des deutsch-russischen Zusayvertraas zu dem Friedens- vertrage zwischen Deutschland, Öesterreih-Ungarn, Bulgarien und der Türkei einerseits und Rußland anderseits und unter

Nr. 6476 eine Bekanntmachung, betreffend die Ratifikation des deuts - russischen Ergänzunge vertraas zu dem Frieden vertrage zwishen Deuschland, Oesiecreih-Üngarn, Bulgarien und der Türkei einerseits und Rußland anderseits sowie des deutsch - russischen Finarzabkommens und des deut\ch - russischen Prioatrechtsabfommens zur Eraänzung des deutsch - russischen Zusazrertraqs zu dem Friedenevertrage zwischen Deutschland, Oesterreich-Ungarn, Bulgarien und der Türkei einerseits und Rußland anderseits, vom 8. September 1918:

‘ummer 131 unter:

: Nr. 6477 eine Verordnung über den Verkehr mii Zucker, vom 30. September 1918, unter

Nr. 6478 die Auzführyngasbeslimmungen zu der Verordnung über den Verkehr mit Zucker, vom 30. September 1918 und unter

Nr. 6479 eine Bekarmimahung über Festseßung des Jahresarbeitsverdiensies in der landwirtschaftlichen Unfall- versicherung, vom 30. September 1918.

Berlin W. 9, den 1, Oftober 1918.

Kaiserliches Postzeitung8amt. Krüer.

Königreich Preußen.

Seine Majestät der König haben Allergnädigst geruht: den geistlihen Vizepräsidenten des Evangelishen Ober- kirhenrats D. Lahusen in Berlin gemäß § 3 Nr. 3 der Ver- ordnung vom 12. Oktober 1854 zum Mitgliede des Herren- hauses auf Lebenszeit zu berufen.

Seine Majestät der König haben Allergnädigst gerußt :

dem Eisenbahnobersekretär Ernst Fischer und Louis Nolfs in Halle (Saale), Wilhelm Patt in Cöln, Ernst Griese in Erfurt, Wilhelm Schneider in Saarbrücken, dem Eisenbahnobermaterialienvo! steher Karl Reinert in Stargard (Pomm.), dem Eisenbahnoberkassenvorsteher Wilbelm N eu- bauer in Magdeburg, dem Eisenbahnobergütervorsteher Hein- rich Oestermann in Hannover und dem Eisenbahnobersekretär Wilhelm Kaus in Hannover bei dem Uebertritt in den Ruhe- stand den Charakter als Rechnungsrat zu verleihen.

Ministerium des Königlichen Hauses.

Dem Kaufmann - Gustav Oldach, Mitinhaber der Firma Carl Gustav Gerold, Zigarrengroßhandlung in Berlin, ist das Prädikat eines Königlichen Hoflieferanten verliehen worden.

Ministerium der geistlihen und Unterrichts- angelegenheiten.

Der Siudienrat am Friedrich Wilhelms: Gymnafium in Côln Dr. Litt ist zum außerordentlichen Professor in der philosophischen Fakultät der Universität in Bonn ernannt

rvorden.

Ministerium für Landwirtschaft, Domänen und Forsten.

Ordnung für die Erteilung der Doktorwürde

durch die Königliche Landwirtschaftlihe Hochschule zu Berlin. S 1.

Die Würde eines Doktors der Landwirtschaft wird dur die Königliche Landwirtschaftlihe Hochschule zu Berlin verliehen auf Grund einer von dem Bewerber in deut\cher Sprache verfaßten wissenschaftlihen Abhandlung (Dissertation) über ein von ibm gewähltes Thema und einer eingehenden mündlichen Prüfung. /

Die Abhandlung muß wissenschajtlih beachtenswert sein und die Fähigkeit des Bewerbers dactun, selbständig wissenshaftlih zu arbeiten. é9

Die Zulassung zur Promotion seßt voraus: i

1) das Reifezeugnis einer beutshen neunstufigen höheren Lehr- anstalt. :

Mit Genehmigung der Minister für Laudwirtschaft, Domänen und Forsten und der geistlihen und Unterrichts-Angelegenheiten kann ein auzländiihes Neifezeugnis als ausreichend angesehen werden, en die Gleichwertigteit der Vorbildung im Auslande gesichert er]cheint. : etr D) den Nachweis cines mindestens vierjährigen Studiums dec ‘Landwirtschaft an - einex deutschen Universität, Techniichen oder Land- wirtschaftlichen Hochschule, von dem wenigstens drei Semester an der Landwirtichaftlihen Hochschule zu Berlin erledigt sein müssen.

Bei Landwirten und Geodäten (Kulturtehnifern) kann ein Studientahr durch eine dreijährige Prar!s erseßt werden. Die -An- cechnung etnes anderweitigen HVochschulstudiums bedarf der Genehmi- gung der zu 1 genannten Minister.

3) den Nachweis der Ablegung der Prüfung für das Lehramt der Landwirtschaft (Landwirtschaftslehrerprüfung) oder der Oberlehrer- prüfung, der Prüfung für Nahrungsmittelchemiker, einer staatlichen Prüfung für Ägrikulturchemiker oder Agrikulturbotaniker oder endlich der la wirtshaftlihen Diplomprüfunga, sofern die A r E A vors! Saß die Diplomprüfung grundsäßlich erst nah einein Studium vor s Semestern abgelegt wird. |

S9

Das Gesuch um Zulassung zur Promotion ist {riftli an den Rektor der Landwirt1chaftlitzen Hochschule zu Berlin zu richten. J arin sind die Fächer zu bezeichnen, in denen der Bewerber geprüft zu werden wünscht. Dem Gesuch sind. beizufügen :

1) ein deutsch abgetaßter Lebenslauf, der namentlih auch über den Bildungégavg des Vewerbers Aufs{chluß gibt

2) die Schriftstücke in Urschrift oder beglaubigter Abschrift, durch die der Nachweis der Erfüllung der im §2 Ziffer 1 bis 3 genannten Bedingungen erbraht wad.

3) eine wissenschaftliche Abhandlung über einen Gegenstand, der einem an der Landwir1 schaftlichen Hochschule durch einen ordentlichen Lehrstuhl vertretenen Fach angehört. Die Abhandlung muß mit der eigenhändig geschriebenen und Pn e Nr enen Erklarung des Be- werbers versehen sein, daß er sie, abzesehen von den ausdrüdcklih zu bezeichnenden Hilfsmitteln, selbständig verfaßt habe; ferner mit einer

leihen Erklärung darüber, ob er die Abhandlung in einer wissen- \chaftlihen Anstalt und in welcher er sie ausgearbeitet: sowie ob unh wo er sie bereits für eine Prüfung oder Prömotión odér füt eiñén ähnlichen Zweck zur Beurteilung eingereicht hat.

4) ein Führungszeugnis der Hochschule oder der Universität oder, fofern der Bewerber nicht immatrikuliert ift, der Polizeibehörde des

leßten Aufenthali8oris oder gegebenensalls der vorgeseßten Behörde des Bewerbers.

5) cine Beschein gung der

Srüfungsgebüßr. S j i

halbes E Prüfungägebühr beträgt für Inländer 340 F, für Aus-

änder 510 f. i län & 4.

Der Nektor überweist das Gesuch, falls die Erfordernisse des § 3 erfält find, an den Professorenrat. Dietier bestimmt, sofern si keine Bedenken ergeben, die Abteiluna, und diese benennt zur schriftlichen Begutachtung der Arbeir zwei Berichterstatter, deren ener das L:hr- fach verireten muß, in das der in der wissenschaftliche: Abhandlung dehandelte Gegenstand ausscließlich oder vorzugéroci!e fällt.

& 5. ie wiss iche di den Bericht-

Die wissenschaftlihe Abbandlung und die von den ) erstattern abgegebenen sriftlihen Gutachten }ind bei sämtlichen Mit- gliedern des Professorenrats in Umlauf zu jeßén. Hierauf entscheidet der Profe ssorenrat uber die Annahme der Abbändlung. Wird die Abhandlung abgelehnt, so gilt die Prüfung ais nicht bestanden; wird sie angenommen, so bestimmt dec Professorenrat die Zeit der münt- ichen Prüfung. 2 A e 2 E Restbetrag der Prüfungsgebühr ist vor der mündlichen Prüfung zu entrichten. :

HohschGulfasse über tic Einzahlung der

S 6. " Die mündliche Prüfung erstreckt si auf ein Hauptfach und zwei Nebenfächer. Hauptfah ist dasjenige L dem das Thema der wissenschaftlichen. Abhandlung entnommen ist. Ist die Abhandlung nit dem Gebiete der Landwirtschaft entnommen, so muß in Land- wirtschaft als Nebenfach geprüft werden. Im übrigen steht es dem Bewerber frei, als Nebenfah jedes an der pohschule durch ein Mit- glied des Professorenrats vertretene Fach zu wählen, andere an der Hochschule gelehrte Fächer nur mit Zustitninung des Professorenrats. &st die Landuirtschaft Hauptfah, io prüfen die Vertreter der Be- triebslehre, Ackerbauletre und Tierzuchtlehre. Ist sie Nebenfach, so prüfen zwei Vertreter der vorgenannten Fächer. i Die Prüfung findet in einer Sipung des Professorenrats statt, der die Prüfer nah Maßgabe der vorstehenden Bestimmungen zu er- nennen bat. Mitgliedec des wesftecen Lehrerkollegiums tönnen ker

Prüfung beiwohnen. s 7 ‘s

Nach kcenteter mündliher Prüfung, über deren Gang. ein Pro- tokoll autagn cen ist, entscheidet dec Profes] orenrat über den Hustali Und unter Berücksichtigung der Beurteilung der wissen\chaftliden Abhand- lung 5) darüber, ob und mit welchem der drei Urteile : „bestanden“ „gut bestanden“ . „mit Auszeichnung bestanden“ die Gesamtprüfung als bestanden zu ecflären ift.

i 8& 8. Der Beschluß des Prüfungsausfchusses wird dem Bewerber durch den Rektor mitgeteilt. Das Dottordiplom wird ihm jedoch tue aus- chändigt, nabdem er 200 Abdrucke der als wissenschaftliche Ab- fein anerkannten Schrift bei dem Rektor eingereiht hat. Vor der Aushändigung des Diploms hat der Bewerber nicht das Necht, sich Doktor der Landwirtschaft zu nennen. 2 Die eingereihten Abdrucke müssen ein besonderes Titelblatt baben, auf dem die Abhandlung ausdrückiich als von der Landwirt- O Hochschule in Berlin zur Erlangüng der Würde eines oftors der Landwitschaft genehmigte Dissertation dezeihaet ist und auf dessen Rückseite die Namen der Berichterstatter angegeben sind. Die wissen!chat!liche Abhandlung muß in der vom Prüfung8- aus\chuß genehmigten Form unter Berülfichtigung der von den Berichterstatiern gemachten Aubstellungen und Aenderung8vorschläge gedruckt werden. Auf dem Titelblait ist die Genehmigung des ade zu erwähnen. ie Ari igungopeaen für den Druck ‘der “Abhandlung find nebst einer Papierprobe für den. Reindruck dem Hauptberichterstatter zur Erteilung der Druckgenebmigung vorzulegen. Am -Schluß ist der Abhandlung der Lebenslauf des Verfassers in dem vom Rtktor genehmigten Wortlaut anzufügen.

8 9. ¿ Das Doktordiplom wird La dem in der Anlage angegebenen Muster ausgestellt. Gin Abdruck tes Diploms wird vierzehn Tage lang am s{chwarzen Brett der Hohshule audgehängt. Gine Liste mit Angabe der Vor- und Zunamen, Geburtsorte und derzeitigen Wohn- orte der neuernannten Doktoren sowie der Titei der wissen)cha}licken Abhandlungen ist halbjährlih dem Minister einzureichen.

8 10.

Von der Abrceisung eines Bewerbers oder dem Nichtbestehen der Prüfung ist sämtlichen deutschen Universitäten und HoWschulen Mitteilung zu machen. Gine abermalige Bewerbung - oder Sa ist nur einmal, und zwar bei Nichtannahmne der wissenshaftlichen Ab- handlung nah einem Jahr, bei Nichtdesteben der mündlichen Prüfung nach sech8 Monaten, zulässig. Dies gilt auch, wenn die erste e ola lose Bewerbung oder Prüfung an einer anderen deutshen Ho&schule oder Universität stattgefunden hat.

War die erste Bewerbung an derselben Hohschule erfolgt und nach Annahme dec A Abhandlung die mündliche Prü fung niht bestanden, so in ‘nur diele Prüfung zu wiederholen nund nur die Hälfte der Prüfungsgebühr nochmals zu. entrichten. -

S 11. B - Jn- Anexkennung . hervorragender - Verdienste um - die Förderung der’ Landroirtschaft kann auf einstimmigen Beschluß des Professoren-

Hochschulen die Würde eines Doktors der Landwirtsha t ehrenhalber als seltene Auszeichnung verliehen werden.

Berlin, den 20. September 1918. Der Minister für Landwirtshaft, Domänen und Forsten.

von Eisenhart-Rothe. Anlage. Unter der Regiéruüng | Seiner Majestät des Deutschen Kaisers und Königs von Preußen Wilhelm -

verleiht die Königliche Landwirtschaftliche Hochschule zu Beilin

durch diese Urkunde be Met R oa G

die Würde eines Doktors der Landwirtschaft, nahdem er bei der. Abteilung in crdnungs- mäßigem Promotionsverfahren unter dem Vorsiße des derzeitigen Rektors Professors* durch seine Dissertation

sowie durch die vorgenommene mündliche Prüfung seine wissenschaft: liche Befähigung erwiesen und hierbei das Zeugnis ane bestanden"

(erar eee ten cene ta nrate ric tar uage

erworben: hat. | Derlii, bi E E A Königliche Landwirtschaftliche Hochschule zu Berlin. Der Refktor :

‘Karötten } Gelbe Speisemöhren . : 7

rats. unter Benachrichtigung der übrigén deutschen Universitäten: und

Bekanntmachung.

_ Auf Grund der Bekanntmachung, betre i

eise Verwaltung ameri fanii ce ffend die zwangs8- yom 13. Dezember (Reichs: Geseßbl. S, 5) si s dem amerikanischen Staatgändebrte Karl Ele m n f St. Louis gehörenden, im Grundbuch von Rotenburg (Han- nooer) Bd. 1 Bl. 11 eingetragenen Haus- und Wiesengrund- stüde unter zwangsweise Verwaltung gestellt Ver- walter: Senator Vorwerk in Rotenburg (Hannoozr). /

Berlin, den 30. September 1918.

Der Minister für Landwirtschafi, Domä : J. A. : Pel'zer. anen und Forsten.

Ministerium der öffentliGhen Arbeiten. Bekanntmachung,

Mit dem 1. Eta I wied beigelegt èm zum Sijenbahndirektionsbezirk Bromb Än Eisenbahnmaschinenamt Schneidemühl D Dies Beit Eisenbahnmaschinen nebenamt Schneidemühl 2; i M S bad otar Königsberg, Pr., ge renden ahnmaschinenam ie Bezoi Sf mascinenneben amt Le: yd die Bezeichnung Eisenbahn em zum Sljenbahndirektionsbezirk Posen gehörenden Eisen- bahnmaschinenamt WBentschen die 8 | : e L auen e Bezeichnung Eisenbahn em zum Slsenbahndirektionsbezirk Bromberg gehörenden Eisenbahnwerksiättenamt Schneidemühl 2 di dahnwerkstättennebenamt Schneidemühl 2. Bezeichnung Eisen-

Berlin, den 30. September 1918.

Der Minister der öffentlichen Arbeiten. von Breitenbach.

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Bekanntmachung.

Auf Grund des 4 ff. der Verordnung üb ü Obst und Südfrüchte a April 1917 (RGBl. S G0 hat die gemäß Anordnung der Reichsstelle tür Gemüse und Obst für die Provinz Brandenburg und Berlin gebildete Kom- O lad Da A e e Gene ee bs Gemüse U . die Re elle für Gemtise und Obst fol Erzeugerhöchstpreise e f O f. d. Pfund

Da S S a r i e C BA Grüne Stangen- UND O Ube n aaa O: - Wachs- und Perlbohnen E O B n e 4 pl io Sar E A AUdE Mobi Mtb S Kohlrabi D B E B B r s a h bf ias e O8 Weiße Coblrube & e e 6 e G L AVCIRE D i A t Lu L aiR utter- (Nunkel- und Stoppel-) Nübea. 1} T A a a de: 20 Tomaten,. reife, eins{chl. Treibhauware . ..-,, 90 _ unreife o B. L SE 420 o 0 .'. Bis 6 . +10 Gurken: -- 4 E : -wövon 60, Stück über 35 Pfd. ¿iegen ¿ 00 d. Stüd 17 14 ,

W ¿ P 60

Os E O S “f. d: Pfund e 10 d

Leidtere und Krüppelg ran...

Meerrettich :

a. wenn 100 Stg. mehr als 50 Pfd. wiegen . .. . 40 , De A00 E O é dia ee A, B E E N a e O Wremen obe Kat O, 6 T Ut. R O Bei Lieferung auf gründ eines von der Neichs\telle ange- \{lossenén oder von ihr genehmigten Lie- : ferungsvertrages : j ; M f. d. Pfund Os l 4 A le n n ee E Ri M R e e e S G e arl a7 E Rote Speisemöhren „und längliche

Kléine ‘runde Karotten . Rote Rüben (Note Bete) . . i Dien l rat e Hen) g

auen, großfrühtge-.. . . 90° ntere Péumen und Iueiséen Le Me Tafeläpfel und Tafelbirnen. . . . 35 Wirtschaftsäxtel und -birnen . . . 15 __ Die Preise treten mit dem 4. Oktoker d. I. in Kraft und gelten bis auf weiteres. Ed

Die obigen Höchstpreise werden mit dem Bemerken bekaunt ge- mat, daß Ueberschreitungen auf Grund der Verordnung aegen Pre1s- treiberei vow 8. Mai 1918 (NGBIlI.-S. 395) mit Gefängnis und mit Geldstrafe bis zu 200 000 6 oder mit einer dieser Strafen be- straft werden.

Berlin, den 1. Oktober 1918.

Der Vorsizende der Staatlichen Verteilungsstelle für Groß Berlin. F. A.: Dierig.

Bekanntmachung.

Die Verfügung vom 14. Mai d J. 5 25b 743! Ang,, wodurch dem Kausmann Päul Vogt in Kattowiß der Handel mit Gegenständéèn des t1äglihen Bedarts und des Kriegsbedarfs untersagt worden ist, wird wieder aufgehoben.

Kattowitz, den 23. September 1918.

Der Polizeipräsident. J. A.: Mädler. a

Bekanntmachung. :

Das gegen: den Marmeladenhersteler Max Eget in Dber- hausen, Mülheimer Straße 290, erlassene Handelsverbot vom 28. Dezember 1917 witd mit der Maßgabe aufgeboben, daß die Herstellung von Marmelade dem Eger auch weiter- hin verboten bleibt.

Obérhausen, den 27. September 1918.

Der Oberbürgermeister. J. A.: Dunckel.

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Bekanntmachung.

Rie g tegen den Schaulwirt Wilhelm Vogel in Stettin- A Bette, e S, des ; 8 1 dét Verordnung vom Otdenstäkdeu "def Matten Mot Jes Nanpels mil M E „oes laglichen Bedarfs, inébefcurere_ niit “aorungs: und Futtermittein aller Art, eins{ließlid der Abgabe bon Speisen und Getränken in Wirtschaften ist, soweit es die Ab gade von Speisen und ;Gettänken- in -Wirtschaften betrifft, vom 1. Vftober d. I. ab wieder aufgeboben. L A Stettin, den 28. September 1918. Der Polizeipräfident. v. Bötticher.

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Vetanntmachuns d R E Bundesrätsverordnung vom 27. September 1915, velressend die Fernbaltung unzuverlässiger Vers Handel cs 4 : ¡lung ria\iger Perionen vom Handel (Reichs-Gesegblatt Seite 607), hade ich dem Müuchhändler A ugust Lede, geboren am 24. Februar 1872 in Meimbrefsen, Kreis Hof- geiswar, Geschäf!sraum Kohlenstraße 5, hierselbst, durch Verfügung vom 25. September 1918 den Handel mit Milch und Molkerei- produkten wegen Unzuverläfsigkeit in bezug auf diesen Hande!s- S G LErIads Cbenso der am 17. Januar 1900 in Meim- rellen, Ar. Dofgeiéêmar, geborenen und hier, Koblenstraße 5, wohnenden Elje Müller. : M Cassel, den 25. September 19183. Der Polizeipräsident. I. V.: Haack.

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Vent E

Dem Händler Michael Tomyslewskti, der Händlerin Glementine Tomyslewski und dem Baäckergesellen Leo Tomyslewski, sämtilih in Nauxel, Grimbergstraße 5, wohnhaft, habe ih auf Grund der Bundesratsverocrdnung vom 23. September 1915 (NGVl. S. 603) den Handel mit Lebensmitteln und sonstigen Gegenständen des täglihen Bedarfs wegen Unzu- verlässigkeit bis auf weiteres untersagt.

Dortmund, den 24. September 1918.

Der Königliche Landrat. O verw eg.

BekanntmacGung.

Dem Schuhmachermeister Julius Schmidt von bier wird die Ausübung des Shuhmachergewerbes wegen wuche- rischer Preisforderungen auf Grund des § 9 der Bekanntmahung der Reichsstelle für Schuhversorgung vom s. Funi 1918 Deutscher Reichsanzeiger Nr. 134 untersagt. |

Königshütte O. S., den 23. September 1918. Die Polizeiverwaltung. Werner.

Zurückgelehrt: Seine Exzellenz der Präsident des N Na RaIn E, Wirkliche Geheime Rat Fritsch vom rlaub.

G S N J S T MA A A E E D E O C A A. M E S ER E P 2

Nichfkamtliches.

Deutsches Reich.

Preußen. Berlin, 2. Oktober 1918.

Der Reichstag8abgeordnete Geheimer Regierungsrat Pro- fessor Dr. Faßbender bereist, wie „Wo!fffs Telegraphenbüro“ mitteilt, gegenwärtig Litauen, um im Einverständnis mit der deutschen Reichsregiecung leitende Kreise der litauischen Bevölkerung für die Gründung eines litauischen Bauernvereins nah dem Mustér der deutschen Bauern- vereine, sowie-für den Gedanken der Erwerb8- und Wirtschafta- genossenschaften zu gewinnen, besonders auch in der Richtung, daß geeignete Persönlichkeiten - ausgewählt - werden sollen, - die nah Deutschland“ reisen, 'um- hier die genannten Einrichtungen in ihrer Wirksamkeit zu siudieren, Es unterliegt keinem

weifel, daß diese Aktion zur Anbahnung des Verständnisses ür deutsche Verhältnisse in Litauen eine große Bedeutung hat, a die litauishe Bevölkerung ganz überwiegend als landwirt- schafttreibend anzusprechen ift. ,

Württemberg.

Auf einer vorgestern in Stuttgärt abgehaltenen Werbe- versammlung, in der das Mitglied des Reichsbankdirektoriums in Berlin, Geheimer Oberfinanzrat Dr. von Grimm, in längerer Rede über die neue Krieg8auleihe sprach, ergriff auch “laut Meldung des „Walffshen - Telegraph-nbüros“ der. Minister- präsident Dr. von Weizsaecker das Wort zu folgender kuizen MnpraMe e E A | : Ey

Hochverehrte Versammlung! Gestatten Sie- mirein Wort. ¿Ih hatte nicht die Absicht, in dieser Versammlung zu sprechen, ih werde auch keine Rede halten, aber, nahdem Sie in diefer Stunde hier ver- fammelt sind, habe ih das Bedürfnis, mit Ihnen Füblung zu nehmen. Die Staatsregierung bittet Sie herzlich, für die Zeichnung der neuen Kriegsanleihe zu tun, was in Ihren Kräften steht. Es genügt nicht, daß wir zu Hause durchhalten, es genügt niht, Unbeguemlichkeiten, Gntbehrungen, Schmerzen zu ertragen, es genügt nit, den Kopf bhodzubalten, das ist selbstverständlih. Wir müssen auch handeln. Handeln wir bei der neunten Kriegsanleibe, das ist die gemeinsame Parole, die wir heute ausgeben wolien und müssen. Fn der Stunde der Gefahr darf dem Soldaten nihts. aber auch gar nichts fehlen, was ihm die Heimat geben kann. Wie unendlich lein ist unser Opfer gegen das, was er einseyt, und deshalb zeihnen wir Kriegs8anleihe. Wir zeichnen fie aber au für uns. Wir be- weisen durd unser Handeln die geschlossene innere Front, welche die ernste Lage unter allen Umständen und mebr als je ge- bieterisch verlangt. Das Schicksal jedes einzelnen ist unabänderlich mit dem Schidtsal der Nation verknüpft. Ich habe den Krieg nie unter einem anderen Gesichtspunkt anzuiehen vermocht als dem eines ungeheuren deutschen Verteidiaungskrieges. Daß: wir ihn mit Ehren obne Gleichen bestehen, darüber bedarf es feines Wortes Aber wer es bisher noch nit geglaubt baben follte, der muß es heute wissen: der Feind bedroht unser Haus, unsere Freiheit, unser Besämtdasein. (Fr steht vor den Toren des deutschen Lebens. Hochverebrté Versammlung! Deutschland wird dem Ver- nihtung8willen des Feindes, dauert er fort, wie biéher die Tür weisen, dessen find wir sicher. Denken wir an unsere Württemberger im Felde. Von neuem hat erst vor wenigen Tagen der Oberste Kriegs8- herr unserem geliebten Landesherrn gegenüber threr gedaht. Haben wir je daran gezweifelt, daß sie dieie besondere Anerkennung verdienen ? Wir grüßen die Tapferen. Zeigen wir uns auch zu- Hause als Schwaben, auf die das deutsche Vaterland sich verlassen kann.

durch - Gegenstöße wieder gesäuber!t.

Ariegêuachrichtén.

Fliegerangriffe im September auf das denuische

Heimatgebiet.

Der Feind untéräahm in- den klaren Nächten vorigen Viouats mehrere Fliegerangriïfe oegen das Heimatgebiet. Wenn er gehofft hatte, bei Naht leichter und gefahrloser Erfolge erzielen zu fönnen afs bei Tage, so sah er sich ges täuscht. Die Angriffe verursachten nux ganz geriagen Schaden. Ju - den meisten Fällen drängten die Flugabwebrgeshüze in wirkungsvollem Zusammenarveiten mit den Scheinwerfern die reindlihen Flugzeuge vorzeitig von ihren Zielen ao und zwangen fie zu erfolglosem Bombenabwurf weit vom Ziele entferat. Sieben feindlihe Gcoßflugzeuge fielen unjeren Kampfsmitteln zum Opfer, ein überzeugender Beweis für die Wirksamkeit der nätßtlihen Abwehrmaßznahmen des Heimat- luftshußes. (W. T. B.)

Berlin, 1. Oktober, Abends. (W. T. B.)

Heftige Angriffe des Feindes in Flandern, beiderseils von Gambrai und in der Champagne wurden abge- wiesen.

Großes Hauptquartier, 2. Oktober. (W. T. B.)

Wesilicher Kriegsschauplagy.

Jn Flandern, beiderseits von Cambrai und in der Champagne wehrten wir heftige Angriffe des Feindes ab. An ruhigen Frontabschaitten bei St. Quentin, nordwestlih von Reims und westlih der Argonnen nahmen wir Teile vorspringendér Linien in rückwvärtige Stellungen zurü.

Heeresgruppe Kronprinz Rupprecht.

Nördlih von Siaden machten wir bei Abwehr feindlicher Angriffe etwa 100 Gefangene. Zu beiden Seiten der von Ypern auf Roeselare und Meniu führenden Straßen griff der Feind mehrfach vergeblich an. Jn Ledegem faßte er Fuß. Im Gegenstoß nahmen wic ben Ostteil des Ortes wieder. Nördlih von Menin zeichnete sich das sähsishe Reserve Grenadier-Regiment 100 unter Führuvg des Oderfstleutnants von AUigedi ganz besonders aus. Auch das Jufanterie- Regiment 132 unter Führung des Majors Panse hat hier bei den leßten Kämpfen Betonderes geleistet. Feindliche Teil- anae südlich von La Basse wurden abgewiesen.

__ Der 5. Tag der S@lacht um Cambrai endete wiederum mit. einem. vollen. -Mißerfola. für den Gegner. Nördlih von Sancourt schlugen ichlesische und furhessishe Regimenter acztmalige Äanstürme des Feindes ab. Weiter südlich drang dec Feind vorüber- gehend über Avancourt, Bantigny uno südlich von Blecourt auf Cuvoillers vor. Unser Gegenangriff, bei dem fi das NReserveinfanterieregiment 55 wiederum - besonders auszeihnete, warf den Feind über Abancourt und Bantigny hinaus zurück und befreite die tapferen württembergishen Verteidiger von Blecourt aus der Umfiammerung durch : den- Gegner. Bi und \üdlih von Cambrai brachten Regimenter ‘der bewährten 8. Marine- Jnfanterie-Division sowie \chleswig-hoksteinische, brandenburgiscze und bayerishe Regimenter den seindlihen Ansturm zum Scheitern. Rumilly blieb in Feindes Hand.

: Heeresgruppe Boehn.

__ Zwischen Le Catelet und der Oise verlief unsere Front seit voriegter Nacht östlih an St. Quentin vorbei nach ‘Berthyenicourt an der Oise. Gegen die Abschnitte von Estrees—Joncourt—Lesdin entwickelten sich im Laufe des Tages heftige feindliche Angriffe. Beiderseits Sequehart drang der Feind ein. Gegenangriff ostpreußisher und posenscher Bataillone unter persöuliher Führung des DivistonsTommandeurs, General v. d. Chevallerie, warf ihn wieder znrück. St.-Quentin, in dem gestecn nur noch Er- fundungsabteilungen standen, wurde vom Feinde besett.

__Heeresgruppe Deutscer Kronprinz. Vorpostengefechte zwischen Ailette und Aisne.' Norowestlih von Reims nahmen wir unsere Truppen von der Vesle in rückwärtige Stellungen zurück. Der Feind folgte mit schwachen Abtciiungen und stand am Abend in Linie Vantelay—Villers Franqueux. __ Ga der Champague nahm der Franzose seine einheit- lihen Angriffe wieder auf. Sie richteten sich am Vor- mitiag gegen die Front St. Marie à Py - -bis Monthois und im Laufe des Tages. gegen unsere Linien zwishen Somme-Py und Aure. Seine Angriffe sind gescheitert. Oertilihe Einbruchsstillen wurden meist j Neben / den schon seit Beginn der “Schlächt in Front stehenden . preußischen - und bayerisczen Divisionen zeichnete sich - gestern das “-Jufanterie- rêgiment 406 - besonders -- auß. - ‘Die -. in-__ vorleßter Nacht beiderseits dec Aisne neu bezogene Stellung verläuft ovoa Monthois über Challerange, den Wald von Antrcy nördlich an Binarville vorbei und quer durch den Argonner Wald nah Apremont. Vortruppen wiesen vor dieser Front mehrfache feindliche Angriffe ab. Heeresgruppe Gallwiß.

Jn örtlihen Angriffunternehmungen warfen wir den Ameukaner aus dem Og ons-Wald und aus den anschließen- den Linien zurü.

Wir {ossen gestern 27 feindliche Flugzeuge und 3 Fesselbalione ab Hauptmann von Schleich errang seinen 35., Vizefeldwebel Ma i seinen 30. Luftisieg.

Der Ersie Generalquartiermeister. Ludendorff.

oll die Gfahlmauer im Wesfen ein Lo ch bekommen, dur das sich der Feind ins Land wälzen kann? Ne in!

Zeichne die neunie Kriegsanleihe!

Oesterreihisch-1naarisher Bericht. Wien, 1. Oktober. (W. T. V.) Arntlih wird gemeldet: An verschiedenen Stellen der aibanishen Front örtliche Kämpf». , Sonst keine besoaderen Ereianisso. Der Chef des Generalstabes.