1918 / 249 p. 2 (Deutscher Reichsanzeiger, Sat, 19 Oct 1918 18:00:01 GMT) scan diff

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BekanntmacGung über Beschaffung von Papierhbolz für Zeitungs- druckpapier.

Der Bundesrat die Ermächtigung nahmen ufs folgende

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r r inenglattem, belz- 4 v E C1 s vom 1. November 1918 bis

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u 10er Ï i ern. Bon der Oo'zmerge müssen zur Verfüg geftellt sein: Ipatestens bis zum 28. Febru 919 . . 350 000 Raummeter, n s

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I n A «7 S 4 t 2 As 2 Holzmenge wird v: é chsfanzler für das ganze

% jahr im voraus auf die einzelnen Bundeéstaaten und Elsaß- jen nah der Bevölkerungsz gele Der Reichskanzler kann die Holzmenge berabseßen und die Termine binausschicben. : __ Sotern Langbolz geliefert wird, gilt f 0,7 Festmeter glei 1 Raummeter sind. S3 zcn müssen de i

Die umgeleaten L ei einer Zo

bolz mittlerer Art un fieben Zentimeter obne einer Stelle angebo Schwierigkeiten zur Bahn getahren werden fönnen. Als Papierbolz ist grundsäßlih z zu liefern. Die NReicbéstelle für Papier bolz ist jedo verpflichtet, falis nach den Forst-

verbäâltnissen eines oder Elsaß Lo!hringens die aus-

\hließlidhe Lieferung von Fichtenholz niht mögli ist, auch Tannen- holz abzunebmen, jedoch nur bis zu 25 vom Hundert der Gesamt- lieferung des Lieferungspflichtigen. -

Die Reichëstelle für Papierholz hat sich spätestens innerbalb vier Wochen zu erklären, ob jie die angebotenen Holzmengen übernimmt. Sie ist berechtigt, fsolhe zurückzuweien, wenn den Erfordernissen der Absäâye 1 oder 2 niht genügt ist oder wenn dur Lagerung oder Fortshaffung der angebotenen Mengen außergewöhbnlide S(wierig- keiten, Unfoften oter Gefahren hervorgerufen weiden. Für hiernach zurücgewietene Mengen ist von dem Leferungépflichtigen Ersatz in Holz oder Geld 6) zu gewähren. Soweit die Reichsstelie sich innerhalb dieser Frist nit erklärt, gelten die angebotenen Mengen ais angenommen.

_ Streitigkeiten über die Berehtigung der Zurückweisung entscheidet ein Schiedsgericht, dessen Zusammenseßung und Verfahren der Neichs- Tanzler beftimmt.

Die Reichsstelle für Papierholz muß größere Mengen, als der Lie*erunzspfliht eines Bundesstaats oder Clsaß-Lothringens zu einem bestimmten Termin entiprict, oder zu früheren Zeitpunften, als um- gelegt ift, abnehmen, wenn ibr die Mengen vier Wochen vorher mit- geteilt sind und dadurch die gesamte lieferungépflihtige Menge des

Vundeéstaats oder Clfaß-Lothringens nicht über\chritten wird.

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Die Neichéstelle für Papierholz hat für die von ihr abgenommenen Holzmengen nah deren Lage, Güte und Aufbereitungsart einen ent- \sprehenden Uebernahmepreis zu zahlen. Dieser Preis darf ein- [chließlih der Beförderungskoften bis zum Abnabmecrte 3 Abs. 1) ¿wöôlf Mark für das Raummeter geshälten Holzes und zchn Mark vierzig Pfennig für das Raummeter unges{äiten Holzes nicht über- schreiten.

Ist die Landesbehörde mit dem von der Neichéstelle gebotenen Preise nicht einverstanden, so segt das Schiedsgeriht 3 Abs. 4) den Preis innerbalb der im Abi. 1 festgesegten Preisgrenzen endgültig fest. Ohne Nückfsiht auf die endgültige Festsezung des Uebernahme- preises hat die Landesbehörde das Holz zu übergeben und die NReichs- stelle das Holz abzunehmen und den vorläufig von ihr gebotenen Preis zu zahlen.

Die Zahlung ist spätestens ses Wochen nah der Abnahme de

Holzes zu leisten, für streitige Nestbeträge binnen vier Wochen von dem Tage ab, an welbem die Entscheidung des Schiedsgerichts der MNeichsstelle für Papterholz zugeht. Erfolgt die Bezablung nit innerhalb dieser Frist oder im Falle des § 3 Abs. 5 nicht innerbalb sechs Wochen nah der Anzeige, so ist der Kaufpreis mit 2 vom Oundert über den jeweiligen Neichébankdiskontsaß zu verzinsen. . Ein Aus\{uß von neun Mitgliedern, der vom Reichskanzler aus Forstsachverständigen ernannt wird, stellt vor dem 5. Nuvember 1918 und vor dem 1. Mai 1919 auf Grund der Holzverkaufsergebnisse im leßten vollendeten Kalenderhalbjahre die von den Fors:verwaltungen der Bundesstaaten und Elsaß-Lothringens am Abnabmeort im Walde erzielten Holzpreise fest. Er veranlagt auf Grund dieser Fest- stellungen den durch\{nittlichen Preis des Papierholzes am Abnahmeort im Walde für den genannten Zeitraum.

Von dieser Veranschlagung auêgebend, scht der Reichskanzler nach Anhörung des Aufsichtsrats der Neichsstelle für Pavierbolz einen durchschnittlichen Einstandspreis des Papierholzes der Betriebe 7) für die dem Zeitpunkt der Veranschlagung folgende Preisperiode für Zeitungsdruckpapier fest.

86

Die Bundesstaaten und Elsaß-Lothringen können statt der Holz- lieferung eine entsprehende Zahlung an die Neichéstelle für Papier- holz leisten. Das Keich leistet die entsprechende Zahlung für eine Gesfamtholzmenge von 350000 Raummeter. Die Zahlung der Bundesstaaten und Elsaß-Lothringens erfolgt jeweils für die ab- gelaufene Frist. des § 2 bis zum 25. des folgenden Monats und wird von der Neichsstelle für Papi: rholz bis zum 10. des Monats aufgegeben.

Sie berechnet sih aus der Menae des für diese Frist umgelegten Holzes und dem Unterschiede zwischen dem Uebernahmepreile 4 Abs. 1) und dem dur{schnittlihen Cinstandspreise 5) des Papier- Holzes.

Durch die Zahlung vermindert sich die zu liefernde Holzmenge (S 2) entsprechend.

Der Reichskanzler kann im Einverständnisse mit der in Betracht kommenden Landesregierung bestimmen, daß und wieweit Holz ge- liefert oder statt der Holz;lieferung Zahlung geleistet werden muß.

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Die von der Neichsstelle für Papierholz aufgeforderten Besitzer von S Nei Holz\chleifereien und Druckpapterfabriken haben ihre Papierholzbestände am 1. jedes Monats, ferner die im abge- laufenen Monat hiervon rerarbeiteten Holzmengen und die daraus gewonnenen Mengen an Zellstoff und Holzschliff, ferner die gesamten |

dnungen aus Deereéinteree

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ri + 0 nnenen Erzeugni zu versichern ißer eines derartigen Betriebs, so kann die ie erforderlichen Arbeiten auf seine Kosten iebs durch Dritte vornehmen lassen. ] Papierbolz, dessen Verarbeitung na der Abnahme (Abj. 1) oder nah ns (S 8) angeordnet wi von Er- zwei Monaten zeige ibrer abgerufen werden, ist vom Beginne des folgenden angemessene Vergütung zu zahlen. ie aus der Abnahme, Bezahlung erung und teben, entscheidet ein Schicdsgerih Zu- Verfahren der Reichskanzle S 10 für Papierholz hat dem Besißer eines Betriebs uf Verlangen Papierhelz aus seinen Beständen ver- ei Ablieferung der Erzeugnisse den Betrag zu erstatten, der dem Unter schie isen dem Uebernabmepreise (S 4 Abs. 1) und e des verarbeiteten Papierholzeë entspridt. darf der Einstandépreis höchstens zu dem nah § 95 festge!eßten durch- \chnititlihen Einstandépreis angeseßt werden. S 11 Erzeugnisse, die aus Papierholz nach § 9 hergestellt sind, müfsen nach Anordnung der Reichsstelle für Paptierholz an die von ibr be- zeidneten Stellen gegen Barzahlung geliefert werden. Streitigteiten aus der Lieferung entscheidet das Schiedsgericht nah § 9 Abîf. 4. S 12 Der Reichskanzler kann nach Anhörung Papierholz 1. die Preise für Zellstoff und für Holzschlif zur Druck- papierberftellung 1owie für Zeitungédruckpapier festsegzen; die Preije sind Höchstpreise im Sinne des Gesezes, be- treffend Höchstpreise : 2. die Lagerungsvergütung nach § 9 Abs. 3 bestimmen.

Dabei

der Neidsitelle für

& 13 Die Neichsstelle für Papierholz kann die Befugnisse nah S§S 7 bis 11 au gegenüber Vereinigungen von Betrieben derselben Art anwenden, wenn sie hinreichende Gewähr für die erforderlichen Leistungen bieten. 8 14

Der Reichskanzler kann Bestimmungen zur Ausführung dieser

Verordnung treffen. __ Der Reichskanzler kann in Berücfsichtigung der Kriegsverhältnisse für Elsaß-Lothringen besondere Vorschristen erlassen. S 15 Mit Gefängnis bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis zu fünfzehnhundert Mark wird bestraft,

1. wer die ihm nach § 7 obliegenden Anzeigen nicht in der geseßten Frist erstattet oder wer wissentlih unrichtige oder unvollständige Angaben macht ; : wer den Borschristen des S 8 Abî. 1, § 11 Satz 1 zuwider- handelt ; wer den auf Grund des § 14 ergangenen Bestimmungen oder Bor|chriften zuwiderhandelt.

& 16 Die Verordnung tritt mit dem Tage der Verkündung in Kraft. Der Neichskanzier bestimmt die Zeit des Außerkrafttretens.

Berlin, den 17. Oftober 1918.

Der Reichskanzler. Jn Vertretung: Freiherr von Stein.

———

Bekanntmachung über Besenginster. Vom 17. Oktober 1918.

Der Bundesrat hat auf Grund des 8 3 des Gesetzes über die Ermächtigung des Bundesrats zu wirlschaftlichen Maßnahmen usw. vom 4. August 1914 (Reihs-Gesezbl. S. 327) folgende Verordnung erlaffen:

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Die Nessel-Anbau-Gefellshaft m. b. H. in Berlin kann dur von ihr beauftragte, mit bebördlitem \chri{tliden Ausweis versehene Personen Stengel des Besenginsters abernten, sofern niht der Eigen- túmer oder der fonstige Nußzungéberechtigte binnen einer ihm von der Nessel-Anbau-Gesellsshaft m. b. H. geseßten angemessenen Frist die Aberntuna selbst vornimmt.

An Stellen, wo der Besenginster forst- oder landwirtschaftliche Kulturen \{chüßt, oder wo dessen Entnahme folhe Kulturen s{ädigen würde, darf ein Abernten des)elben nit erfolgen.

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_Jeder Besißer eines Grundstücks ist verpflichtet, den von der Nessel-Anbau-Gesellschaft m. b. H. beauftragten und mit behördlibem schriftlichen Auêweis versehenen Personen das Betreten und Be- fahren seines Grundstücks zu gestatten, soweit dies zur Feststellung des Vorhandenseins oder zu zweckentsprehender Aberntung von Besen- ginster notwendig ist, sowie die zur Trocknung des Besenginsters er- forderlichen Pläße zur Verfügung zu stellen. Der Besigzer ist für diese Leistungen von der Nessel-Anbau-Ge- sellshaft m. b: H. angemessen zu entshädigen: außerdem ist ihm für je 100 Kilogramm abgefabrenen Besenginster eine Vergütung zu ge- währen, die bei grünem, frish geshnittenem Besenginster 1,75 Mark, bei lufttrockenem Besenginster 2,50 Mark beträgt.

Sia 0E Ueber Streitigkeiten, die sih aus der DurMführung der 88 1 und 2 ergeben, entscheidet endgültig die zuständige höhere Verwaltungs- behörde. * S 4

Wer abgeernteten Besenginster besißt, ist verpflichtet, ihn unver-

züglich der Nessel-Anbau-Gefsellschaft m, b. .H, zum Kaufe anzubieten. Die Neflel-Anbau-Gesellschaft m. b. H Pal binnen drei Wochen nach |

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frist drei Wochen nach Annabme des Angebots. Für Nef ge tritt an Stelle der Verladung der Tag, an dem die Entscheidung der höheren Verwaltungébebörde der Neflel-Anbau-Ge1ellshaft m. b. H. zugeht. i Z 28

Erfolgt die Zahlung nit binnen der im Abs. 1 bestimmten Frist, fo ist der Kaufpreis vom Ablauf der Frist ab mit 1 vom Hundert über den jeweiligen Neichsbanktdiëfont zu verzinfen.

8 Die Bestimmungen des § 4 gelten nit für fol@e Vesenginsier- mengen, welche der Éigentümer eines Grundstüds auf dietem zum Werbrauc in seinem eigenen landwirt shat1!liden Betriebe gewinnt.

Anderen Nutzungsberechtigten kann die gleiche Befreiung ‘von den Landeszentralbehörden erteilt werten.

S9

Die Aufschließung zur Fasergewinnung ist nur den zugelaffenen Betrieben gestatiet. Die Zulassung erfolgt dur den Reichskanzler oder die von ihm bestimmte Stelle.

S 10

Der Neidtsfkanzler oder die von ibm bestimmten Behörden oder mit Zustimmung des Reichskanzlers die Landeszentralbehörden erlaffen die erforderliden Ausführungsbestimmungen. Sie können bestimmen, daß Zuwiderhandlungen gegen tic Ausführungsbestimmungen mit Gefängnis bis zu einem Jahre und mit Geldstrafe bis zu zehntausend Mark oder mit einer dieser Strafen bestraft werden. Sie können Ausnahmen von den Vorschriften dieser Verordnung oder von den Aueführungsbestimmungen zulassen.

Die Lantdeszentralhehörden bestimmen, welche Behörde a!s höhere Verwaltungsbehörte im Sinne der §S 3, 6, 7 zuständig ist.

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Mit Gefängnis bis zu einem Jahre und mit Geldstrafe bis zu zehntausend Mark oder mit einer dicîer Strafen wird bestraft,

1. wer den’ ihm nach den Vorschriften des § 2 Abs. 1, § 4 Abf. 1 Sat 1, 3 und Abs. 3 obliegenden Verpflichtungen zuwiderbhandelt, wer obne gemäß § 9 zur Auff{licßung zugelassen zu sein, Besenginster zur Fasergewinnung gewerbsmäßig auf- ließt.

Neben der Strafe kann auf Einziehung der Vorräte erkannt werden, auf die si die strafbare Handlung bezicht, ohne Untei schied, ob sie dem Tâter gehören oder nicht.

8 12

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Die Verordnung tritt mit dem Tage der Verkündung in Kraft. er Neihsfanzler bestimmt den Zeitpunkt des Außerkraftttretens.

erlin, den 17. Oktober 1918.

Der Reichskanzler. In Vertretung: Freiherr von Stein.

E Durch Anordnung des Neich3kommissars für gewerbliche Schugrechte vom 17. Oktober 1918 is der Carlshütte Aktiengesellschaft für Eisengießerei und Viaschinen- bau in Altwasser das Ret zur Ausübung und Nußung des der Jeffrey Manufacturing Co. in Columbus, Ohio, Vereinigte Staatzn von Amerika, zustehenden Patents 286 590, betreffend fahrbare Verlader für Massengut, erteilt worden.

———3 Bekanntmachung.

Auf Grund der Verordnung, betreffend die zwang€- weise Verwaltung französischer Unternehmungen, vom 26. November 1914 (RGBl. S. 487) ist für die fo!gende Unternehmung die Zwangsverwaltung angeordnet worden.

349. Lifte.

Ländlicher Grundbesiß. Gemeinde Bliesbrüccken. 2,9652 ha Wiesen und Aer des Meyer, Peter, Kammerdiener in

Naylly (Verwalter: Nechtsanwalt Dr. Maurer in Saargemünd).

Straßburg, den 14. Oktober 1918. Ministerium für Elsaß-Lothringen. Abteilung des Junern, F: U Ditimar

Die von heute ab zur Ausgabe gelangende Nummer 139

des Qa A enthält unter :

__ Ar. 6490 eine Verordnung über Zucker:übensamen, vom

15. Oftober 1918, unter 2 9 j :

Nr. 6491 eine Bekanntmachung über Aenderung der Ver-

ordnung über die Höchstpreise für Petroleum und die Vertei-

lung der Petroleumbestände, vom 17. Oktober 1918, unter

_Nr. 6492 eine Bekanntmachung über Beschaffung von

PAORYols iür Zeitungsdruckpapier, vom 17. Oktober 1918, e

Nr. 6493 eine Bekanntmachung über Besenginster, vom

17. Oftober 1918, und urter m aas

T 6494 eine Bekanntmachung über die Regelung der

wirtschaftlichen Betrieb8verhältnisse der Branntweinbrennereien

und der Betriebszuflagevergütungen für das Betriebsjahr 1918/19

vom 17, Oktober 1918

Berlin W. 9, den 18. Oktober 1918.

Kaiserliches Postzeitungsamt. Krüer.

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"Katharina Jerke, geo. “Leibnizstraße 86, habe ih die Wiederaufnahme des Handels “mit Gegenständen des täglichen Bedarfs gestattet.

Königreich Preußen. Seine Majestät der König haben Allergnädigst geruht: den vortragenden Rat im Ministerium für Landwi:1tschaft, Domänen und Forsten, Geheimen Regierungsrat Larenz zum Geheimen Oberregiecungsrat zu ernennen sowie dem Studienrat Nelson an der Odoerrealschule in Magde- burg den Charakter als Geheimer Studienrat zu verleihen.

Ministerium der geistlihen und Unterrichts- angelegenheiten.

Bei dem Ministerium der geistlihen und Unterrichts- angelegenheiten ist der Regierungssekretär Zander zum Geheimen Registrator ernannt worden.

| Beim Materialprüfungsamt in Berlin-Lichterfelde ist der Ständige Mitarbeiter Professor Bauer zum WVorsleher der Abteilung für Metallographie ernannt worden.

Ministeriumfür Handel und Gewerbe.

Der Baugewerkschuloberlehrer Professor Klink ist von Frankfurt a. O und der Baugewerkschuloberlehrer Dr -Jng. Wende von Buxtehude nach Neukölln verseßt worden.

Die am 6. Dezember 1916 für den Erbanteil des Ernst “Leede-Ost in London an dem Nachlaß des am 9 September 1914 in Goslar verstorbenen Jngenieurs Walter Leede angeordnete "Zwangsverwaltung ift aufgehoben.

Berlin, den 15. Oktober 1918.

Der Minister für Handel und Gewerbe. J. A.: Neuhaus.

Ministerium der öffentlichen Arbeiten.

__ Versegt sind: der Geheime Regierungerat Warsiß, bisher in Cöln, nach Elberfeld als Oberregierungsrat (auftrw.) bei der Eisenbahndirektion daselbst, der Regierungsrat

/ Dr. Poetsch, bisher in Altena (Wesif.), zur Eisenbahndirektion A nah Cöln und der Baurat Foellner, bisher aus dem Staats-

eisenbahndienste beurlaubt, nah Trier als Vorstand (auftrw.) des Eisenbahnbetriebsamts 3 daselbst.

Der Eisenbahndirektor Ant os, Vorstand des Eisenbahn- betriebsamts in Osterode (Ostpr.), ist gestorben.

Den Regierungsbaumeistern des Hochbaues Rohleder

und Grossart, beide in Kattowiß (Geschäftsbereih der Eisen- * bahndireftion daselbst), sind planmäßige Regierungsbaumeister- 9 stellen verliehen.

Bekanntmachung. Dem Schankwirt Arthur JIerke und feiner Ehefrau Iaberg, in Charlottenburg,

Berlin-Schöneberg, den 14. Oktober 1918. Der Polizeipräsident zu Berlin. Kriegswucheramt. I. V.: Heyl[.

Bekanntmachung. j Die durch Versügung ‘vom 7. September 1918 Nr. 5. 25b. 2972 angeordnete Schließung des Gewerbebetriebes des Kaufmanns Jsaak Weinreih in Kattowiß, Grundmann- straße, wird wieder aufgehoben. Kattowiß, den 14. Oktober 1918.

Der Polizeipräsident. Schwendy.

Bekanntmachung. _Auf Grund der Bekanntmachung zur Fernhaltung unzuverlässiger

“+ Personen vom Handel vom 23. September 1915 (NGBl. S. 603) habe ich Fräulein Esther Hxus8mann rihtig Riemer —, M e Allee 241, durch Berfirgung vom heutigen Tage den F Handel mt Gegenständen des täglichen Bedarfs wegen

Ünzuventö'si eit inbezug auf diesen Oandelsbetrieb untersagt. Berl: O) 27, den 15. Oktober 1918. Der Poug-.piäjident zu Berlin. Kriegswucheramt. F. V.: Heyl,

Bekanntmachung.

Wegen wiederholter Verstöße gegen die Mahlvorschriften sind ‘auf Grund des § 71 der NReichsgetreideordnung 1918 heute geschlossen worden: die Mühle Gudenoge im Stadtbezirk Büren und die Mühle Nüther in Wewelsburg, Kreis

# Büren. Wegen wiederholter Verstöße gegen die geseßlihen Vor-

“\ch{riften ist auf Grund der geseßl. Bestimmungen über die Fern- ‘haltung unzuverlässiger Personen vom Handel (NGBl. v. 23. Sep- tember 1915 S. 603) die Bäckerei des Konrad Gerken in Steinhausen, Kreis Büren, bis auf weiteres geschlossen worden. i Vüren, den 7. Oktober 1918.

Der Landrat. Winkelmann.

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Bekanntmachung.

Gemäß § 1 der Bekanntmachung des Bundesrats zur Fern-

‘baltung unzuverlässiger Personen vom Handel vom 23. Sevtember 1915 (NGBI. S. 603) ist dem Franz Klein, Cöln, Trierer- Straße 51, der Handel mit sämtlichen Gegenständen des täglihen B edarfs, insbesondere mit Lebens- und Futtermitteln, sowie Hefe und Konserven jeglicher Art untersagt worden. Die Kosten dieser Veröffentlichung hat Klein zu tragen.

Cöln, den 10. Oktober 1918.

Der Oberbürgermeister. F. V. : Dr. Best.

BekanntmaqMhung. Der Frau Karl Deußmann, hier, Hochstraße 100, ist auf Grund der Bundesratsverordnung zur Fernhaltung unzuverlässiger Personen vom Handel vom 23. September 1915 der Handel mit Mehl- sowie Zuckerwaren jeder “Art untersagt worden.

# Die Kosten dieses Verfahrens fallen der Frau Deuzmann

Ì zur Last. Crefeld, den 11. Oftober 1918.

Die Polizeiverwaltung. Der Oberbürgermeister. J. V.: Dr. Beyer,

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WeLanun t ma qun 0 _ Dem Herrn Alex Tiemeyer, hier, Inratherstraße 81, habe ih auf Grund der Bundesratsverordnung zur Fernhaltung un- zuverlässiger Personen vom Handel vom 23. September 1915 den andel mit Süßigkeiten untersagt. Die Kosten dieses Berfahrens fallen dem Herrn Tiemeyer zur Last. Crefeld, den 11. Oktober 1918.

Die Polizeiverwaltung. Der Oberbürgermeister. J. V.: Prinßtzen, i

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Dem Händler und Schankwirt Vèax Harndt und seiner &he- frau, Johanne ged. Hochseld, hier, Aweiter-Yllee 59/65, ist dur Verfügung vom heutigen Tage auf Grund der Verordnung des Bundesrats zur Fernhaltung unzuverlälsiger Personen vom Handel vom 23. September 1915 dér Handel mit Lebensmitteln einschließlich der Abgabe von Speisen und Getränken im Schankwirtscha{tsgewerbe sowie der Handel mit fonstigen Gegenständen des täglichen Bedarfs und des Kriegsbedarfs untersagt worden.

Königsberg, den 9. Oktober 1918.

Der Polizeipräsident. J. V.: von Wedel, Negierungsassessor.

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(Fortseßung des Amtlichen in der Ersten Beilage.)

Nichtamtlihßes,

Deutsches Reich. Preußen. Berlin, 19. Oktober 1918.

Seine Majestät der Kaiser und König hörten, wie „Wolffs Telegraphenbüro“ meldet, vorgestern nachmittag den Vortrag des Generals Ludendorff und den des Chefs des Zivilkabinetts Dr. von Delbrück. Gestern vormittag nahmen Seine Majestät den Vortrag des Chefs des Admiralstabes der Marine Scheer und den Generalstabs- vortrag entgegen und hatten Nachmittags eine Besprechung mit dem Reichskanzler Prinzen Maximilian oon Haden.

Gestern morgen besuchten Jhre Vajestäten der Kaiser und die Kaiserin die Begräbnisstätte Seiner Majestät des hochseligen Kaisers Friedrich.

Das Königliche Staatsministerium trat zu einer Sitzung zusammen.

gestern

Jn einem im „Vorwärts“ vom 18. Oktober veröffent- lihten Aufrufe des Vorstands der fozialdemokratischen Partei heißt es u. a.: L

„Es mehren sich die Anzeichen dafür, daß agrarishe Kreise durch Zurückhaltung der Lebensmittel die Schwierigkeiten der neuen Ne- gierung crhöhen wollen.“

Das Kriegsernährungsamt teilt dem „Wolffchen Telegraphenbüro“' zufolge mit, daß ihm und den ihm unter- stellten Stellen und Behörden derartige Anzeichen nicht bekannt sind. Es muß vielmehr festgestellt werden, daß die Anlieferungen an Brotgetreide, Geisle und Hafer bis zum 17. Oktober tro verspäteter und ers{chwerter Ernte die bis zum gleichen Tage des Vorjahres um..695 484 Tonnen über- treffen, und daß an Kartoffeln von seiten der Landwirte den Abnahmestellen erheblih größere Mengen zur Verfügung ge- stellt sind, als nah Lage der Transportmiitel zurzeit in die Städte abgerollt werden kann. j

Der Lyoner Funkspruch vom 13 Oktober, 4 Uhr 30 Vor- mittags, beschäftigt sih mit angeblich vom Generaijtab organisierten Plünderungen der deutshen Armee. Zum Beweis werden laut Meldung des „Wolffshen Tele- graphenbüros“ zwei Befehle angeführt, in denen von Beute- truppen und vom Verteilen der Beute die Rede ist. Beide Besehle, vom 18. Mai und 27. Juni datiert, stammen aus der Zeit der deutshen Offensive. Gemäß Artikel 53 des Haager Abkommens kann im beseßten Gebiet das gesamte Eigentum des feindlichen Staates, das geeignet ist, Krieg3- unternehmungen zu dienen, beschlagnahmt werden. Dazu gehören insbesondere auch Lebensmittelvorräte. Die Beutkte- truppen, von denen Lyon spricht, hatten lediglich die Aufgabe, diese Vorräte, soweit sie während der Offensive vorgefunden wurden, in Beschlag zu nehmen, um ihre Vergeudung zu ver- hüten. Uns will scheinen, daß derartige Befehle nur deutliche Beweise für das im deutschen Heer vorhandene Streben sind, für die Aufrechterhaltung oer Ordnung und Manneszucht mit allen Mitteln Sorge zu tragen. Jedem unrechtmäßigen Beute- machen einzelner Leute soll damit ein Riegel vorgeschoben und nur das planmäßig gesammelt werdea, was völkerrechtlih als unumstrittene Beute des Siegers gilt. Wenn man Mann- schaften mit weißen Armbinden und entsprehenden Ausweis- karten damit beauftragt, solhe Dinge zu sammeln, so ift das nur eine Polizeiverordnung, die Unberufene vom Betreten der Stellen abhalten soll, an denen sie nihts zu suchen haben. Um aber dem Verfasser des Funkspruchs in Erinnerung zu bringen, daß andererseits die Poilus durhaus an das Plündern gewöhnt sind, seien ihm die zahlreihen strengen französischen Befehle ins Gedächtnis zurücfgerufen, wie z. B. der des 159. Jnfanterie- Regiments Nr. 206 vom 29. August 1918. Jn diesem Befehl wirst der Regimentskommandeur seinen Soldaten „Plündern und Stehlen und ihr unwürdiges Betragen in der Betrunken- heil“ vor und sieht sih gezwungen, unter dem Hinweis auf die Entehrung der Toten und Beshmußzung der Regiment3- nummer mit schwerer Bestrafung zu drohen.

Am heutigen Tage treten drei neue Bekanntmachungen über Häute und Leder in Kraft. Durch die Nachtragsbekanntmahung Nr. [,. 111/10. 18. N. N. A. wird die Bekanntmachung vom 20. Oktober 1917 Nr. L, 111/7. 17. K. R. A., betreffend Beschlagnahme und Meldepfliht von rohen Großviehhäuten und Roß- häuten, abgeändert. Jn der alten Bekanntmachung ist troß der Beschlagnahme die Veräußerung der Häute gestattet, wenn bestimmte Bedingungen exfüllt werden. Zu diesen Bedingungen gehört die Pflicht, bestimmte Bücher zu führen, die Pflicht, dafür zu sorgen, daß die Häute niht über einen festgeseßten örtlichen Bezirk hinaus gelangen, und die Pflicht, bestimmte Fristen für die Bewegung der Ware einzuhalten, Einzelheiten dieser Bedingungen sind durch die Nachtragsbekanntmachung abgeändert worden. Eine erhebliche Nechtsänderung liegt in der Aufhebung der Erlaubnis für Landwirie, aus deren eigenen aus- und Nolschlahtungen stammende Häute in beschränktem mfange in Lohn zu gerben. An die Stelle dieser Vorschrift wird eine besondere Zuteilung von Leder für Landwirte tz eien. Während über diese Zuteilung in der Nachtragsbekanntmachung keine Beslimmungen getroffen sind, enthält fie, neben den auf die Lohngerbung bezüglichen Uebergangsbestimmungen, Vor- chriften über die Zuteilung von Häuten und Fellen an die- jenigen Gzrberticn, die bisher“ von Landwirten Häute zur

Lohngerbung annehmcn durften, ohne sonst Häule zugeteilt zn erhalten.

Ferner wird eine zweite Nachtcagsb-kannimahung Ven - L. 888/10" 18. K. N. 1 wu det BulanntigiaGung Nr. L. 888/7. 17. K. R. A. vom 20. Oktober 1917, betreffend Höchstpreise und Beschlagnabme von Leder, erlassen. In dieser wird bestimmt, daß sämtliche Leberabsälle von nun ab nicht mehr von dieser Bekanmmachung betroffen werden. Für Lederabfälle tritt vielmehr die nachstehend an dritter Stelle zu besprehende Befarnimachung in Kraft. Durch die Nachtragsbefanntmachung sind weiter die Höchstpreise jür Leder teilweise abgeändert. Auch ist vorgeschrieben, daß der Höchst- preis nur 90 vH des sonst in Frage fommenden Höhsipreises beträzt, wenn das Leder nicht in genau angegebener Art un- verlöschlih durch Stempeldruck oder Schrift mit der Firma des Lederherstellers und anderen Kennzeihrungen versehen ist.

Die dritte Bekanntmachung Nr. L, 999/10. 18. K. R. A. hließlich betrifft sämtlicze Lederabfälle cußer den Abfällen von Ledertreibriemen und den Altlederabsällen. Die betroffenen Abfälle werden beschlagnahmt mit Ausnahme der in dem Betrieb der Heeres- und Marineverwaltung und in den dem Ueberwachungsausshuß für Schuhindustrie urtersiellten Schuhfabriken anfallenden Abfälle. Troy der Beschlagnahme ist in gewissem Umfange die Veränderung und Verfügung erlaubt. Für die Abfälle, die nicht innerhalb einer bestimmten Frist veräußert oder der Ersaßsohlen-Ge)ellshaft zum Hötst- preise angeboten sind, besteht eine Meldepflicht. Ferner werden Höchstpreise für sorlierte und unsortierte Lederabfälle festgeseßt. Diese gelten nur für den Verkauf bis zur Ablieferung der Gegenstände an die Etsaßzsohlen - Gesellschaft, Kriegsleder- NAktiengeseUschaft oder Riemen - Freigabe - Stelle. Alle Be- sier der von den Höchstpreisea betroffenen Leder- abfälle sind auf Grund der in der Bekannimachung enthaltenen Aufforderung verpflichtet, diese ouf Ver- langen bestimmter Stellen zu den festgeseßten Höchstpreisen zu verkaufen.

Der Wortlaut der drei Bekanntmachungen is bei den Landratsämtern, Bürgermeisterämtern und Polizeibehörden ein- zusehen.

Vagzzern.

Der Staatsminister von Dandl hat sih gestern nach Berlin begeben, wo heute der Ausschuß des Bundesrais für auswärtige Angelegenheiten zusammentritt.

Kriegënzachrichten.

Während der großen Abwehrs&lahten der lezten Tage herrschte troß urigünstiger Witterung von der Küste b1s Verdun gesleigerte beiderseitige Lufttätigkeit. Ungezählte Jagd- geshwader und Tiefflieger setzte der Gegner an den Haupt- kawpffronten zur Begleitung der angreifenden Junfanterie und vorgehenden Tanks ein. Jn fühnem Draufgehen warfen sie unsere Jagdstaffeln über ihre Linien zurück und bewiesen aufs neue 1hre UVeberlegenheit. Vom 8. bis 12. Oltober verlor der Gegner an der Westfront 74 Fluagzeuge im Lufikampf und sechs durch Eidabwehr. Wir büßten dagegen nur neun Flugzeuge ein. Neben ihren eigent- lihen Aufgaben griffen „unsere Jagdflieger wiederholt er- folgreich in den Erdkampf ein. Artillezieflieger zerstörten durch gutgeleitetes Einschießen am 8. Oktober eine wichtige Schleufe im flandrischen Uebershwemmungsgebiet. Am 9. Oftober wurde östlih der Maas ein feindliher Angriff durch Jnfanterieflieger erkannt und durch daraufhin einsegendes Vernichtungsfeuer ver- hindert. Truppenansammlungen und größere Fahrzeugkolonnen auf der großen Heerstraße von Cambrai nach St. Quentin trieben unsere Schlachtstaffeln am 8. Oktober in mehrmaligem Anfluge in wilder Flucht auseinander. Jm gleichen Raume im Vormarsch begriffene Tanïs und deren Begleitmannschaslen fluteten beim Angriff der Schlachistaffeln in regeiloser Auf lösung zurück. Eine bei Sorain zum Angriff auf Bohain bereitgestellte feindlihe Kavalleriedivision zerstob unter dem wohlgezielten Bombenwurf und M.-G.-Feuer unserer Schlachi- flieger in alle Winde; einzelne Teile flüchteten mehrere Kilometer weit bis hinter Beaurevoir. Am 10. Oktober wurde der Uebergang über eine Maasbrücke dreiviertel Stunden lang durch Angriffe von Schlachtstaffeln voll- ständig gesperrt. Eine Gruppe griff am 12. Oktober bei Verdun eine mehrere Kilometer reichende zusammen- hängende Kolonne aller Waffengaitungen aus 30 Meter Höhe mit M. -G.-Bomben und Wurfminen an. Die Mannschafien wurden in den Waid zersprengt, die Fahrzeuge brachen nach allen Seiten aus, einige Wagen- wurden in Brand aeschossen. Eine Stunde nah dem Angriffe eingeseßzte Schlachtflieger fanden auf dieser S1raße nur ganz geringen Verkehr und einzelne herumstehende Fahrzeuge. Unsere Bombengeschwader warfen in den drei Tagen vom 8. bis 10. Oktober troy \chlechter Sicht insgesamt 99 950 kg Spreng- stoff hinter den feindlichen Linien ab und verursachten zaht- reiche Brände und Explosionen. Aus niedrigsten Höhen griffen sie wiederholt im Licht von Leuchtvomben feindlihen Straßen- verkehr mit Bomben und M.-G. an.

Berlin, 18. Okiober, Abends. (W. T. B.)

Zwischen Le Cateau und der Oise sind erneute Durchbruch3versuche des Feindes gescheitert. i

Auch in Flandern nördlih der Lys und an der Aisne beiderseits von Vouziers und westlih von Grandpré wurden heftige feindliche Angriffe abgewiesen. An der Maas ruhiger Tag.

Die Vorstädte von Lille: Lornme, Lambresarkt, St. André und Madelaine lagen am 16. Ottober wiederum unter englishem Feuer. Tourcoing wurde am 13. Oktober erstmalig vom Gegner beschossen. Douai und Denain waren weiter das Ziel feindlicher Granaten. Am Abschnitt Mont- cornet—Rozoy richtete der Franzose zum ersten Male sein Feuer auf rückwärtige bisher unversehrte Ortschaften.

Ja Valenciennes haben nachweislich eine größere An- zahl Einwohner ihre Wohnungseinrihtungen vor ihrem Abzuge mutwillig zerstört. Ferner ist es wiederholt vorgekommen, daß in den von den Deutschen geräumten Städten und Orischasten unsaubere Elemente die Ueber- gang8zeit vom Abzug der deutschen Haupikräfie bis zum Ein- treffen der Ententetruppen zu Plünderungen und Zerstörungen benußten.

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