1918 / 261 p. 2 (Deutscher Reichsanzeiger, Sat, 02 Nov 1918 18:00:01 GMT) scan diff

aus dem Scheck bedarf, werden, soweit e nit am 31. Juli 1914 f Shwarzwurzeln mit sofoctiger Wirkung aufgehoben. Hin- abgelaufen waren, für die in Clfaß-Lothringen zahlbaren Wechsel sichtlich Kürbisse und Meerreitich ist sie bereits dur) die Be- oder Scecks in der Weise verlängert, - daß sie mit dem 28. Februar fannimachung über Frzzugerbödwstpreise sür Kürbis und M Mid f aufen, L E Ne any aeren DatsGuiiten zin - 106m rettih vom 2. September 1918 (Reichsonzeiger a e Dele Moclbrift uber bete And 5. September 1918) und hinsichtlih Roter Rüben (rote Fre) deten nach- den geseulichen Voricberften, gd S. durch die Bekanntmaung über E: zeugerhöchstpreise für Gemüse

Nichtzablung des 2

Berlin, den 31. Oftober 1918. L Der Reichskanz.ker. n Veriretung: Dr. von Krause.

Bekanntmachung. über die Verjährungs- und Vorlegungs fristen. Vom 31. Oftober 1918.

Der Bundesrat hat auf Grund des 8 3 des Geseßes über

die Ermächtigung des Bundesrats zu mtrtshaftlizen M

nzhmen usw. vom 4. August 1914 folgende Verordnung erlassen:

: O5 1d nur bis zu 5 kg an den einzelnen Selbstverb, 4 2 getroffene Bestimmungen der Zentralstelle für Aezalkalien und L S Bi L Ss Udá: ¡elnen Selbstverbraudr, Ansprüe der in Le Soda werden aufaehoven. r Z : für gewerbliche Zwece bis zu 5 kg an den einzelnen Seibs. 1. der Verordnung über die Verjährunasëfristen vom 4. No- An ihre Stelle treten folgende Bestimmungen : verbrauer, sh lt; :we Be W 1 K inzoel vember 1915 (Reichs-Gesegbl. S 732), i E E r Haushaltungszwecke is zu Kg an den einzelnen 2. der Berordnung über Verjährungsfriste es Seerehts vom Von diefer ns A: Haushalt. [TT Dezember 1915 (Neichs.Goronk! S Q11) / lzinte choda, Kiistallsoda u e odalauge, Z " ) : 4 e E iber Wera L Wecselrete R 0ton: f kb Au S Bezugéschein“reier Absaß von Aebßnatron, Aeßkali und Pettasde vom 19. Juli 1917 (Neichs-Gesezbl. S. 039) AeBkali, fest und flüssig, an Verbraucher ist nit gestattet. bezeibneten Art, die noch nit verjährt sind, verjähren nidt vor dem Poitasche, fest und flussig. IV. 31. Dezember 1919

5

In der Verordnung über die V vnd Gewinnanteilsheinen vom 28. tritt an die Stelle der Jahreszahl 1918 die Jahreszahl 1919.

Berlin, den 31. Oktober 1918.

Der Reichskanzler. In Vertretung: Dr. von Krause.

Bekanntmachung,

betreffend Ergänzung der Verordnung über Elef-

Heiß-

trizität und Gas sowie Dampf, Drudluft und Leitung83wasser vom 21. Juni 1917 (Neichs-Gesezbl. S. 543). 10

Vom 31. Oktober 1918.

Der Bundesrat hat auf Grund des S 3 des Gesetzes über Bundesrats zu wirtschaftlichen Mafß- nahmen usw. vom 4 Augujt 1914 (Neichs-Gesezbl. S. 327)

die Ermächtigung des

folgeude Verordnung erlaffen:

Als diejenige Stelle, luft, Heifi- und ceitungEwasser vom biatt Seite 543) die Ausübung der ibm stebenden Befugnisse ü ertragen ha:, ist für die Bèit vom. 23. Zun 1917 bis zum 3 und Gas anzusehen; a!s Oraane des Neichskommissars, Zeit die von thm durch die Sicherstellung des Betrieb Stellen anzuzeben. S 3 G Kraft. Berlin, den 31. Oktober 1918. Der Reichskanzler. In Vertretung: Freiherc von S tein.

——

Druckfehlerberihtigung.

Zufolge eines Seßfehlers sind in Ziffer 6 des Gesetzes zur Abänderung der Ne1csverfassung vom 28 Oktober 1918 RKets-Gesezbl. S. 1274, Nr 257 des „Reichsanzeigers“ die Absäße 3 und 4, die dem Ait kel 66 der Reichsve1 fassung beigefügt sind, nicht erfennbar gemacht. Die Bestimmung

lautet rihtig folgendermaßen:

. Im Artikel 66 werden folgende Absäße 3 und 4 hinzugefügt : Die Ernennung, Verseuung, Beförderung und Verabichiedung der Diffiziere und Miitärbeamten eines Kontingents erfolgt unter Gegenzeihnung des Kriegsiministers des Kontingents.

Die Kriegsminister sind dem Bundesrat und dem Reichstag für die Verwaliung ihres Kontingents verantwortlich.

Einkaufsfirmen für Menschenbaare.

Als Einkaufefirma für beshlaanahmte rohe Menschen- haare im Swne des S 4 Biffer 1d der Bekanntmachung W. I. 800/11. 17 K.N.A., betreffend Beschlagnahme und Melde- pflicht von gesammelten rohen Menschenhaaren, vom 15. März 1918 ist von der Kriegs-Rohstoff-Abteilung des Königlich preußischen Kriegsmißisteriums weiterhin die Firma Mar Mehlhorn, Leipzig, Haiustraße 3, bezeihnet worden.

Berlin, den 31. Oktober 1918.

Krieus8ministerium. Kriegsamt. O L MoseAMeilung. oeth.

Beauftragte Sortierbetriebe.

Die Firma Koppel und Kaufmann, Cöln, Bartel- straße 5. ist gemäß § 4 der Bekarntmachuog Nr. W. IY. 900/4. 18 KRN A. vom 9. April 1918, betreffend Beschlag- nahme Beitandserhebung und Höchjipreise von Lumpen und neuen Stoffabfällen aller Art, als beauftragter Sortierbetrieb zugelassen worden.

Berlin, den 31. Oftober 1918.

Kriege ministerium. Kriegsamt. Krieas-Robstoff-Abteilung. Koeth.

BéblanntmäGunnag

Auf Grund des § 4 der Verordnung über Gemüse, Obst und Südfrüchte vom 3. April 1917 (Reichs-Geseybl. S. 307) wird beitimmt: Die Bekanntmachung liber Höchstvreise für Walnüsse, Kürb'}e, Sellerie, Meerrettih, Rote Nüdveon (rote Bete) und Schwarz ourzein vom 21. A gut 1917 (Reichzton eiger 199

(Reichs-Geseßbl. S. 327)

orlegungsfrist bei Zins-, Nenten- carz 1918 (Neichs-Geseßbl. S. 153)

l ch S imachun elt, der der Reichakanzler gemäß § 1 Sag 3 dutch Sonderbekannimachung geregelt der Bekanntmachung über Ele?trizität und Gas \owie Damp*, Druck-

N 21. Ju i 1917 ‘Reichs-Geseß- nach dieser Verordnung zu-

Oktorer 19.7 der Jieibétrmmissar ür Elefirizität

I d'è er mit Wahrnehmung seiner Betugnisse betrauen tonnte, fino für die gleiche feine Ano1dnungen vom 26. Juli 19 7 über s der Gasanstalten eingesegten örtlichen

Die Vero: dnung tritt mit Wirkung vom 283. Juni 1917 in

j vom 22. August 1918 1918) hinfällig gewoiden. Berlin, den 30. Okiober 1918. für Gemüse und Ob#t. Der Vorsitende: von Tilly

fp Ino! E c 4: 11 HE D A lt LLTl, JOIMEIL €S 11d) Um etaer

l n Auslleler frübestens am 1. März 1920. Reiche jtell

BeluanutmacGung,

Soda und Pottasche. Auf Grund der Bekannimahung des RNeihefanzlers,

aß: Alle bisherigen Vekarntmachuygen und du ch Merkolät

Einer Sonderregelung unterliegt der Absatz und Verbrauch vo Natrium carvonicum purissimum D. a. B. 6) Natrium causticum purum Erg D, A. ŸV und rurissimum Kalium causticum purum D A B. 5 und purissimum, Kelium carbenicum purissimum D. a. ßB. 5.

Ware gilt als Verbrauch der leßteren. Die unter Il1 aufgeführt

Bestimmungen finden auf diesen Verbrauch Anwendung. 1E A bsat.

1) An Verbraucher :

alkalien und Soda ; ! A g auf einem Vordruck der Zen1ralstelle ausgestellt ist. Der Absaß darf nur erfolgen : bis zur Höhe der auf dem Schein __Minge, : in dem angegebenen Zeitraum.

schein zu vermerken. ; L: i Der bezugs cheinfreie Absay kleiner Mengen an Verbraucher wir

2) An Händler. Die unter T Absatz 1 autgetührten Stoffe dürfen nur an sol - } Händler abgeseßt werden, welche die von der Zentralstelie vorge t f schriebenen Beipflich1unaserklärungen unterzeichnet baben

lassen find. : Hântler. an welche L eh

Bekanntmachung mit Ger ist, gelten als zugelassen.

er nur an diefe Händler und nur bis zu diesen Mengen erfolgen. __ Der Absayz an Händter zum bezugs!Meinfreien Verkauf in kleinen Einzelmengen an Verbraucher wird durch besondere Bekanntmachung

geregelt. 111. Verbrau. Der Verbrauch der unter I Absaz 1 aufgefül,rten Stoffe ist nur auf Grund einès Zuteilungéscheines gestaltet, der von der Zentral - stelle für Aeyalkalien und Soda oder von einer von ibr beauttragten Vertraucnsstelle auf einem Vordruck der Zentcalstelle ausgestellt ift, und zwar nur: | bis zur Höhe der freinegebenen Mengen, in dein angegebenen Zeitraum, zu dem angegebenen Verwendungszweck, im eigenen Betriebe des Berechtigten. Ausnahmen von dieser Bestimmung werden durch Sonderbekannt- machung festgestellt. F:

Nach der Bekanntmachung des Reichskanzlers vom 18. Dezember 1917 (Neichs-Gesepbl. S. 1117) in der assung der Vekanntmachung

vom 25. Oktober 1918 (Neichs-Gesetbl. S. 1277) wird mit Gefängnis bis zu ses Monaten und mir Geldstrafe bis zu 10000 # oder mit einer dieser Strafen bestraft, wer Aetalkaiien, Soda oder Pottasche ohne die vorgeschriebene Genebmigung absett oder verwendet oder den Bedingungen zuwiterhandeit, unter denen die Genehmigung erteilt ift.

Berlin, den 31. Oktober 1918.

Zentralstelle für Aeßalkalien und Soda. Dr. Lotterhos. :

Bekanntmaqchung über den Verbrauch von Aezzalkalien, Soda und Pottasche ohne Verbrauchserlaubnis der Zentral-

stelle für Aegalkalien und Soda.

__ Auf Grund der Bekanntmachung des Neichskanzle18, be- treffend Ausfüßhrungsbestimmungen zu der Verordnung über Aepalkalien und Soda vom 18. Dezember 1917 (Reichs- Geseßbl. S. 1117) in der Fassung dec Bokanntmachung vom 25. Oflober 1918 (Reichs: Geseßbl. S. 1277) wird bestimmt: I, E Ta ou von: ur falitnierter SodF oder went il zerb- de Sue A wentger für gewerb. 10 kg Kristallsoda oder weniger für gewerbliche 3wéee, 2 kg Kristallsoda oder weniger für Haushaltungszwecke bedarf nicht der Genehmigung der Zentralstelle. TI

in zwei Monaten

4‘

Ein Verbrauch von weniger als 900 kg talzinierter Soda,

900 kg Kristallsoda,

100 kg Aetnatron (Artnatroninkalt)

100 kg Aeßkali (Aetkaliinhalt »,

100 Kg A p (Fottasheinhalt) zu dem Bermnendungszweck, für den der Sto zum Be ‘tei ist, bedarf nicht der Genebmigung der Zentralstelle Cent Ret Einzelfalle ausdrüdcklich ein geringerer zweimonatliher Verbrauch von der Zentra! stelle oder der zultändigen Vertrauensstelle festge]eßt ift.

Verlin, den 31. Oktober 1918

in zivei tonaten

vom 22. Äugust 1917) wird bezüglich Walaüßse, Sellerie und

Zentralsti[le für Aetzalkalien und Soda. r. Lotterhos,

(Reichsanzeiger 199 vom 23. August

betreffend Absaß und Verbrauch von Aezalkalien,

treffend Ausführungsbest:mmungen zu der Verordnung über Aezalkalien und Soda vom 18. Dezember 1917 (Reichs- Gejeß\l. S. 1117) in der Fassung der Bekanntmachung vom 25. Oktober 1918 (Reiche-Geseßbl. S. 1277), wird bestimmt:

Die Herstellung vorstehend aufgeführter Stoffarten aus tenischer u

Der Absag der unter 1 Absaz 1 aufgeführten Stoffe an Ver- braucher ist nur auf Grund eines Bezugsscheins gestattet der auf den Namen des Verbrauchers lautet und von der Zentralstelle für Aeu

i

oder einer von ihr beauftragten Vertrauenéstelle

¡zum Bezuge freigegebenen

Die gelieferten Mengen sind von bem Lieferer auf dem Bezugs-

S1 : . 2 und weiche pon der Zentraistelle zum Handel nit dem betreffenden Stoff zuge-

zum Tage der Veröffentiihung diefer migung der Zentraistelle geliefert worden

__ Soreeit einzelnen Erzeug-ra und Händlern der Absatz nur an be- stimmte, namentli au!gefübhrte Hä- dier gestattet ist, oder soweit der Ab)ay an Vaodier nur în begrenzten Mengen gestattet ist, darf

BetlaganuütmäGnaga

beirefsend bezugssheinfreier Verîehr mit eer- Mengen von Aegalkalien, Soda und Potta

Auf Grund der Bekanntmachung des Reichskanz treffend Fuefüßrungsbestimmungen ¿u der Verordnun; Aeyal!kalien und Soda vom 18. Dezember 1917 Gejeybl. S. 1117) in der Fassung der Bekanntmachung 95. Oktober 1918 (Reichs-Geseßzbl. S. 1277), wird [l

[

\che.

An Händler, welche die von der Zentralstelle für Aeßalkali Soda vorgeschriebenen Verpflichtungsertlärungen, betreffend sceinfreien Absay in kleinen Ginzelmengen e pflihtungserflärung), unterzeichnet haben darî bon Erzeugern G; und Zwiscbenbändlern zum Abfabß gebracht werden:

monatli bis 200 kg falzinierte Soda, ¿ : 200 , Kristallfoda. TE, Händler, welche die von der Zentralstelle für Aetalk Soda vorge!cbriebenen Vervflichtungserklärungen, betreffe scheinfreien Absaß in kleinen Einzelmengen vflihtung8erklärung), unterzeihnet haben, \cheinfrei abseßen : ter V ate Soda bis 200 kg, und zwar nur für

» u

be-

_(„Kleinbändler“,N dürfen monatlich be

n:

Natrium carbonicum purissimum D. A. B. 5, Natrium causticum purum Erg. D. A. V. und Purissimuy Kalium causticum purum D A. B. 5 und purissimum, Kalium carbonicum purissimum D. A. B 5.

M,

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1917 (Neichs-Geseubl. S 1117! in der Fassung der Bekanntma vom 25. Oftober 1918 (Reichs-Gesezbl. S. 1277) wird mit Gefz

mit einer dieser Strafen bestraft, wer Aegalkalien, Soda oder Pott asche ohne die vorgeschriebene Genehmigu-g absegt oder den Bes dingungen zuwiderhandelt, unter denen die Genehmigung erteilt ist.

Berlin, den 31. Oktober 1918.

Zentralstelle für Aehzaikalien und Soda. Dc. Lotterhos.

: Die von heute ab zur Ausgabe gelangende Nummer 146 d | des Reihs-Geseßblatts enthält unter i Nr. 6509 eine Verordnung über Kartoffeln, vom 30. Of tober 1918, unter ; e Nr. 6510 eine Bekanntmachung über die Geltendmachung - } von Ansprüchen von Personen, die im Autland 1h1en Wohnsiß haben, vom 31. Oftober 1918, unter é : Nr. 6511 eine Bekanntmachung über die Griston des Wechsel- und Scheckrechts fü: Elsaß-Lothringen, vem 31. Of tober 1918, unter i * Ne. 6512 eine Bekanntmachung über die Verjährungs- und Vorlegu--gs\rijten, vom 31. Oktober 1918 und unter Nr. 6513 eine Bekanntmachung, betreffend Ergänzung der Verordnung über Elektrizität und Gas sowie Dampf, Diuck- luft, Heiß- und Leitungswasser vom 21. Juni 1914 (Neicht- Gesegbl. S. 543) vom 31. Oktober 1918. Berlin W. 9, den 1. November 1918.

Kaiserliches Postzeitungsamt. Krüer.

Königreich Preußen.

Seine Majestät der König haben Allergnädigst geruht:

den Regierungsrat Heimann in Monschau zum Landrat zu ernennen und

dem Regierungs- und Baurat Na de, bisber Vorstand des Eisenbahnbetriebsamts in Euskirchen, bei dem Uebirt itt in den Ruhestand den Charakter als Geheimer Baurat zu ver leihen,

—— ——

Seine Majestät der König haben Allergnädigst gervht: dem Landgerichtssekretär Kutschka in Beuihen O S, und bei ihrem Üebectritt in den Nuhestand den Eisenbahnober- sefretären Ebert und Schinke in Magdeburg und dem Eisenbahnwerkstät envorsteher Beyring in Kattowiz dea Charakter a!s Rechaungsrat zu verleihen.

Berordnuñg

über die Rehtsmittel in Reichs stempel-, Wechselstempel-, Verkehrsteuer-, Erbschafts- steuer- und Kohlensteuersachen.

Vom 21. Oktober 1918.

Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Könia vol ; reußen ?c., verordnen auf Grund der S8 8 und 25 des Ot jeßes über die Errichtung eines Reichsfinanzhofs und über die Reichsaufsicht für Zölle und Steuern vom 26. Juli 1918 (ReihsGesebbl. S. 959), was folgt:

E S1 i Verfahren in Reibsftempel-, Wechselstempel- und Verkehrsteuersache?.

j Segen die Festsebung oder Nackforderung cines Reichsstempels, eines Wecbselstempels oder einer Verkehrsteuer und gegen eine bot die Steue D teleramt oder Hauptzollamt erteilte Auskunft e Sn eUerpslicktigkeit einer Urkunde oder eines | eschäfts steht de Steuerpflichtigen der Einsprub zu. N S Le: 2 j On, - © .

M die Nackforderung in etnem Stempelprüfunagsverfahren bt! . - » desd) e7s 1 I asversa Tre , erner Gesellschaft oder einer Privatperson eboben so ist der Eu pru eat lässig, wenn das Stempelsteueramt fie Nacforderuni i He éantwortung der Erinnerungen nit aufgibt. 4 Ven Behörden und Beamten eins{ließlich der Notare steh! ' aegen die Erinnerungen und Auskünfte des Stempelsteueramts odt! Dauptaollamts Zur die Besdwerde im Aufsichtswege zu, sofern [ nit selbst die Steuerpflichtigen sind, In leßterem Falle gilt Abs. !. 3

Der Einspruh ift binn J I. Zl 3 : breil oder

Ente Thi ch is binnen éinés Monats seit Beitreibung 0?

en ung der Steuer bei der Bebdrde oder dem Beamten fl ließli der Notare, die die Steuer gefordert baben, schriftli ode! azu Protokoll einzulegen. Zur Wahrung der Frist genügt die Ei"

[leinen

lers, be; (Reichs. 0 Vom vellimmt .

HAUugitrn Und P LIT vezugg- („Kleinbändler“. V,

T0:

¿0iten und &

1 E)

L bezuga: ÖfT:

, 4 106, 0b

gewerblide

Einer Sonderregelung unterliegt der Absatz und Verbrau von

Nath der Bekanntmachung des Reichskanzlers vom 18. Dezembor chung

jegol. S. 12 mit Gefängnis bis zu ses Monaten und mit Geidstrafe bis zu 10000 Mark oder

teili j i : iópro j gu erteilen, eleiligten ist auf Antrag Abschrift der Beweisprotokolle

sca ' Stelle weiterzugeben hat.

Das Recht der Zollbehörden und Gerichtébehörden, die Steuer u nah Ablauf der im Abs. 1 genannten Frist im Verwaltungs-

„eae zu erstatten, bleibt unberührt. A E A Bei Arbitragegnesbäften is der Einspruch zulässig, wenn

Antrag auf Erstattung des zudiel venvendeten Stempels rechtzeitig ‘estellt ¡ist und der Ginspruch birmnen eines Monats nach Zustellung 1

Gs ablebnenden Bescheides eingelegt wird. S r G J 4.

Zur Entsckeidung über dén Einspruch ist, wein fie Steuer von

einem Gerichtssckreöber angeseßt ist, das Amtsgericht, wenn die V

fügung von einem Hauptzollamt erlassen, diefes, wenn die Forderung eines Zollamts oder einer Nebensteuerstelle für Verkehrsteuer vor- el l¡eat, das übergeordnete Hauptzollamt, bei Forderungen einer Waren- 1e umsabsteuerstelle diefe, in allen anderen Fällen das Stempelsteuer-

mt zuständig, das die Verfügung erlassen hat oder zu den Stemp

prüfungen bei den Bebörden oder Beamten eins{ließlid der Notare

zuständig ist.

85, Behörden oder Veamte einschließlich der Notare, die nit z Entscheidung auständig sind, übersenden den Einspruch nebst Anlag unter Beifügung ihrer Vorgänge der Einspruchsbehörde.

insbließlih der Notare stempelfrei beglaubigte Abschriften übersandt Den Notaren sind die SchreibgebWhren und Portokosten zu

werden. erseßen. Q

De Die Einspruchsbehörde prüft von Amts wegen, ob der Einspru rechtzeitig eingelegt ist.

Jst der Einspruch verspätet eingelogt, so ist er «als unzulässig zu venverfen. Die Einspruchsbehönde hat jedo gleidgeitig, wenn ste die angegriffene Verfügung für unritig bält, das Geeignete 1m Ver-

waltungémwege zu veranlassen.

_

SC Die Einspruchébehörde ordnet von Amts wegen die etwa er- Das Amtsgericht kann Zeugen und oder ein anderes Amtsgericht

forterlicen Ermittlungen an. Sachverständige selbst vernehmen darum ersuchen.

Die Stempelsteuerämier und Hauptzollämter können Zeugen und Ui / n Ist eine Ver- nehmung auf diese Weise nit tunlic, so ift das zuständige Amts-

Sadverständige durh Zollbeamte vernehmen lassen.

gericht zu ersuchen. ; Der Stouerpflichtige kann zuy Vernebnmu

Verhandlungen entschieden werde. ciner Tatsabe an Eides Statt zugelassen nerden.

S 8. E Die Einsprucsbohörde seßt in dem Einsprucbébescheide die Steuer fest, ohne an die frühere Festschung oder die Anträge des

Die Gründe sollen die Be- cder de Darstellung der

Dêr Einspruchsbescheid oll eine Belehrung über das Recbts-

Steuerpflichtigen gebunden zu fein. Die EntiGeidunga ist zu begründen.

zihnung der \teuerpflitigen Urkunde

iteuerpflichtigen Tatsacken enthalten.

mittel der Beschwerde entbalten. & 9, Der Einspruchébischeid ist dem Steuerpflichtigen zuzustellen.

S 10.

Der Einsprucbébescheid ust gebührenfrei. Die baren Auslagen N dem Steuerpflichtigen aufzuerlegen, sofern die Steuer nit verabgeseßt wird. Die Auslagen sollen in dem Bescheide festgestellt und die Zahlstelle angegeben mwerden.-

8 11. N Jst ein Einspruch von ter p iaufsihtäbehörde (S 23 des (e- sopes über die Errichtung eines Reicksfinanzhofs und über die Reichs- aufsidt für Lie und Steuern) eingelegt, so ist dem Steuerpflichtigen die Einsprucb#schrift unter Stellung einer Frist von einem Monate zur Gegenerklärung zuzustellen. Ex kann wahrend dieser Frist Ab- {rift der Vorgänge verlangen. it : Auglagen können in diesem Falle dem Steuerpflihtigen mcht auferlegt werden.

8 19, Gegen den Einspruchsbescheid ist die Beschwerde binnen eines Monats nah Dustelltn an den Steuerpflichtigen gegeben,

8 13. __ Die Besckwerde it bei der Einspruchsbehörde \chriftlih oder zu Prototoll B nts ; : ; : fi Einlegung bei der Besckwerdebehörde genügt zur Wahrung er Frist. Vesdwerdebehörde ift bei e':cr Entscheidung des Amtsgerichts Borse der Amtsgerichtspräsident, bei einer Entscheidung eines

R Um:cêgcridits der Landgeri: präsident, sonst die Oberzoll- melten,

N S 14. Sofern die Einsprucsbehörde der Besdlwerde nit abhilft, über- sendet sie die Vorgänge ter Beschtwerdebebörde. : Diese bestimmt nach freiem Ermessen, ob und inwieweit und mif welcher Frist die Bes&werde oder etwaige Gegenercklärungen den andern Beteiligten zur weiteren Erklärung zuzustellen sind. Sie kann der „Neichsaufsidsbebörde, der. Landgerictsprästdent (Amtsgerichts- prahdent) au der guständigen Oberzolldirektion Gelegenheit ZUT Aeußerung geben,

: 8 15. Die Besdwerdebehörde prüft von Amts wegen, ob die Be- {werde recbtzeitig eingelegt ist. Jst sie verspätet eingelegt, so it sie als unzulässig zu verwerfen. j Hâlt die Beschwerdebehörde die Verwerfung eines Einsprucks für unbegründet, so hat sie die Sache unter Aufhebung der Entscheidung an die Einspruchsbehörde zurückzulverweisen.

= : S 16. j B wis 4 R Ne Apehet nach freiem: Genelen, ee vecle zu erheben sind. Sie kann das uständige Amtsgericht um eidliche Vernehmung von Zeugen und Saciverstänbigen ersuchen. Die cidliche Vernehmung eines Zeugen i anzuordnen, wenn die in sein Wissen gestellte Tatsade von Erheblickkeit und die eidlihe Ver- nehmung von einem Beteiligten beantragt ist. f Soweit die Vernehmung von Sachverständigen erforderli ift, ann jeder Beteiligte verlangen, daß die Sachverständigen eidlih ver- nommen werden. In diesem Falle tarf von der Beeidigumg eines eile ien ee R ¿gur N B e e i invevstanden sind. Die Auswahl, der Sachverständigen. steh der Beschwerdobehörde zu. : E h 8 17. f

Don den Terminen zur ¿Vernehmung von. Zeugen. und Sah- na sind ‘die Beteiligten und die Beshwerdebehötde ‘zu be: *

sid Die Beteili en können der Betweisaufnahme beiwohnen oder tein bh mit \criftliher Vollmadt versehene Bevollmächtigte ver- l assen.

s Der Beschwerdebehörde stebt das Recht zu, zur Beweisaufnahme N Vertreter zu entsenden. Die F identen und die Beamten der ndgerichte, des Amtsgerichts BerlinbMitte und der Oberzolldirek- g O keiner Vollmacht.

A § 18. ; „Vat eine de Mehle M ioefunden, so darf die Ent-

cen mt vor Ablauf einer Woche seit der leyten Vernehmung

19. entschei Beschwerdebehörde abt die Steuer fest, ohne an die Vor-

ung bei einer Zollbehörde, die den Einspruch anu die zuständige

1 An Stelle der Urschriften von Urkunden können von den Behörden oder Beamten

mit dem Bemerken borgeladen werden, daß im Falle feines Auébleibens nah Lage der vorg ì g

Auch kann er zur Versicherung

D 918 der 9 Ssweg mckcht oder micht mehr acaeben el- | VDberzolldirktionen aub dem Finanzminister M Ser Zi E LEOIIMO E g n Cine EGEA ito Wte Die Beschwérdebebörde ist nicht befugt, der Nechtsbes{werde ab N NGSDEIOPDETDE nag E igen Vors zuhelfen, § 21, e Stand dem Steuerpflichtige n P L Den erigen V ur Falls die Kosten einem Steuerpflihtigen auferlegt sind, ist } \œ&riflen C e E G2 S S B S, en f diesem nah Rechtskraft des Bescbwerdebescheides die Kostenrechnung, Einspruchsfri t, in Erxbschaftssteuersach n di in der die Zablungöfrist und die Zahlkasse anzugeben sind, zuzustellen. die Besch rdefrist n it M da Neber Erinnerungen gegen die Kostenrechnung entscheidet die Be- spruch 0 U: ern e Ed shwerdebehörde endgültig. tober 1918 nit Veschtverde p S A E A & 99 gerihtsbräfidenten oder der ch berzolldirettio1 Gebühren werden nur erboben, wenn cinem Steuerpflichtigen die s Kesten auferlegt sind. ! A E War in den im § 39 bezeichneten Fallen vor dem l. Oktober ch Für die QLTe des Streitgogenstandes ift ledigli der Antrag des 1918 eine Beschwerde eingelegt, zu deren Entscheidung der Land 1 Stouerpflicbtigen maßgebend. Wird der Antrag rebtzeitig ermäßigt, gerihiSpraäsident, der Amtsgerichtspräsident oder die berzoll so ift der ermäßigte Antrag maßgchend. Wird dio Besbwerde recht- | direktion zuständig tvar, so haben t 8

Srmäßigung des

auferlegt werden.

bühr erhoben.

erfolgen.

í

binnen zei M

rechtsträfti Scbuld festgestellt

2. gegen die

[Im Falle der

der Ziffern 2 und 3

seßung oder Entscheidung |

hat. Der § 3 Abs. 1 gemäße Anwendung

einer eine Erstattung bedi höhung der Vergütu' geltenden Vorschriften de

Zivilprozeßordnung. logung dèr Urschrift

(Amtsgeribtépräsidenten)

Stur das Verfabren und

Ist in einem Besckwerdebescheid cine geseßt, so kann eine Nacherbebung nur auf

dem (Frbschaftästeueramt einzulegen. 9 direktion genügt zur Wahrung der Frist.

Kann die gänglicke cder teilweise gängliche oder teilweise Niederl eines nahträaliben (reignisses neuer Steuerbesckeid binn eignisses gu erlassen.

J

__ Die Oberzolldirektion kann den ‘Steue E Erbschaftssteueramte au Steue ids zurüdtgeben.

In diesem Falle treffen den Beschwerde findet eine Zustellung dieses Bescheids nicht ftatt.

Wenn die Oboerzolldirektion über d emtschieden hat, ist eine Naf neue Nactlaßcegenstände ermittelt werd,

Jn Kohlensteuersacen i , 1. gegen die Festsebung eines

des Kohl ie Sa Mee eben find. : iffer 1 ist der Einspruch spätestens binnen eines

Monats seit Beitreibung oder Entrichtung der ‘Steuer, in den Fällen binnen eines Monats nach Kenntnis von der Fest-

{riftli oder zu Protokoll bei der Behörde eingulegen, die die anzufechtende Festseßung cder Entscheidung getroffen

_Die Einlegung eines Ein aufsckchiebende Wirkung.

s zurüdzenommen, fo ift nur Tie Mindeftgobühr zu erbaben. M

S 23.

24

8 25.

Verfahren in (&rbschaftésteuersacen. Erbschaftssteuerbescheide sind dem Steu wegen zuzustellen. :

5 26

8 27.

S 28

| S 29. Im übrigen gelten die Vorschriften über das Stempel- und Verkehrsteuersacen sinngemäß.

§ 30. i ) Verfabren in Koblensteuersachen, stt der Einspruch gegoben Steuerbetrags, FestseBung eines Steuervergütungébetrags, 3. gegen die Entsckeidung cines Hauptgollamts, dur die ein _ Antrag auf Steuervergütung zu 1 und 2 jedo nur insoweit, als n

Sab 2 und Abs. 2 und die §8 4 bis 24 finden sinn- mit der Maßgabe, daß die Einsprucksbabörde zu

ngenden Herabseßung der Steuer oder Er- ng (5 8 Abs. 1 und § 14 Abs. 1) entspredend den r Genehmigung der Obe rzolldiretion Gedarf.

8 31. Allgemeine Vorschriften.

S 32, „Zustellançen erfolgen dur dig Post nah

Zustellumgen an Behbünde 8. 38.

Auf O Vernelbmung; tvon Zeugen und Sackiverständigen durch das AmtbEgericht finden die Vorscriften der Zivilprozeßordnung: über die VeweiSauftiahme ‘entspre@tende :mößfpkelt der Verneigetumn

Gt dbistuna entsccidet stets das Arn

nehmung erfolgt.

mittelfrist läuft von

Nochtémi ttl \cinloagen.

S 3. Zeugen und Sacbtiderstämbdiige haben Anf dor Gebührenordnung für Zeugen und

Sürbt ct Steu sdarerdefri}t, brver er cin MeckitEank brtrefsonte Vasceïd den Etben ven neum zuzustellen.

aAamtSgerdt,

p F

der neuen

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Zustellung,

Keostenpflikt für und gegen alle.

ung oder die Anträge der Beteiligten gebunden zu sein.

dar Stouerpflicbligr

ee auf ben Dc : Jst Ler Besckwerackescbeid bne Kenntnis des Totos des Si‘ouer- digen arcohgen, o find. dke Grtiülbren Fo gw be

am Tedesage seinen Antr

Jan ütrißen bente? Lie mit der Saxhe befaßte Behörde, 9a wel- tes Steutpfsidtigen NUsi&t zu nehmen ift.

Besckwerde bis zuann Ablau en Vernehmung mit der Wirkung erfolg daß Abs. 2 bezügli der Bewcisgebirhr anzuwenden ist.

Sind dem Steuerpflichtigen die Kesten au ie baren Auslagen zur Last. u [Ist dem Antrage des Steuerpflibtigen nur zuin Teil entsprocben, fo ¡ft 1hm nur ein entsprecender Teil Hat der Steuerpflichtixe nicht Besckver nur die Resten einer

der Kosten aufzuerlegen. i

de erhcben, so fönnen ihm

bon thm beantragten erfolglosen Beweisaufnabine J |

Steuer rechtékräftig fest-

erpflihtigen von Amts- Diesem tebt die Beschwerde an die Lberzolldirekti om onaien na der Zuftellunz zu. Die Beschwerde it bei Die Einlegung bei der Oberzoll-

(Erstattung der gezahlten oder die agung der gestundeten Steuer wegen verlangt werden, so ist auf Antrag ein en drei Monaten seit dem (intritte 22s (Er-

rbe\cheid aufbeben und die r Aufstellung eines neuen

führer feine Kosten. Auch

en Erbschaftssteueranspruch D ur gulässig, wenn en, das

oder eine im Verfahren nit na angabe des Steuerpflichtigen als offenbar unrichtig nad

abgelehnt wird, cht die Vorausseßungen des §8 11

sprucks oder ciner Beselnverde hat keine

unr Debomden Fönnen tur Vor- bes zugzustellenden Shriftstücks evfolgen.

Anwondung. Uber die Necht- 7 des Zrugn'issas oder

pruch auf Getühren gamäß Sacbbvers tandige.

erpflichticer währond tes Laufes ttel eingelegt hate, so ift ber

Jkder. (ärbe kann das Gnlfbeibung mix

ag. dem Buesclarzorde-

auch dem Justizminister, gegen die der

—-

À 4 en

J

auferlegt, fe fallen ihm

für die Beweisaufnahme wird je eino Ge- Der Mindestbe h Hockstoetrag 500 Mark, Jm übrigen richtet fickch die Gebübr nab dem Werte des Strei tacaecnstandes acmáß den Vorschriften des § 6 des Deutschen Gerichtäkestengeseyes.

betrag ciner Gebübr ist 5 Mark, der

Grund neuer Tatsachen

1

ichtbesteben einer rufte Wert- wiesen wurd.

Verfahren in

L

den Vorschriften der

Giitacktans. cher. der *

vor dem die Ver-

Lauf. emer Be-

L L Die Rechts-

abgesehen bon der

renen, as wenn

e der angefohtene Bescheid ein Einspruchsbescheid

Antraos urrd dis Zurücknahine der Beschwerde sind l

bis zum Ablauf der Besckwerckefrist als rechtzeitig erfolgt anzusshen. Hat cina Bemeisaufmnahme stattgefunden, so kann dio Ermäßigung

tes Antraoes und die Zurücknahme der

einer Weite seit der lobt

Neichsstempel-, und Kohlensteuersachen, vom 21. Oktober 1918.

Die Formel des Beschwerdebesceides ist von den Grunden j Lesd pred.en x f gußcrlih zu trennen. hatte Die Gründe follen eine vollständige Sachbarstellung enthalten. : & : Dabei kann auf die Gründe des (Enspruchbescheides Bezug ge Î, Borf en 4 L A Mprechete A | nomen rverden. ; L r « \ L der Am Schlusse der Gründe foll eine Belehrung über das NRecbts- Lc mittel der Necbtsbeschwerde aufgenommen werden. . In dem Bescheide soll über die Kosten des Verfahrens be 5 My Í sunden werden. t 1 ben noicen E j / G 20: ckç ; ha 4 Der Bescbwerdebescheid ift dem Steuerpflihtigson und der e ere | Reichsaufsichtöbebörde zuzustellen. E. eberraantEGr arien Gegen den Beschwerdebescheid findet die Rechtébeshwerde an Gegen Entscheidungen in Kohlensteuersachen, die vor den Reichsftnanzhof statt. as E A U L E teht gegen Gntscheidungen der Landgerihtsprästdenten L. ILLODET C0 F LHHTHEH A A P

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entsheidungen, wenn nach den L

herigen Vorschriften am

schaftssteuerbesheid nah dem 1. Oktober 1918

Die Bescbwerde 1 als rechbtzeitia anzuschen, aub wenn die Be schwerdefrist nicht gewahrt ist. F Hält die Beschwerdebehörde cine Vetveisaufnahme für er # forderlich, so hat sie den Steuerpflichtigen 21 Erklärung binnen eines Monats aufzufordern, ob ex ezoliche Vernehmungen be- antragt. Für den Beschwerdebescheid werden Kosten nit erboben 2 4 o

War in den im § 39 bezeihneten Fällen vor dem 1 1918 eine Entscheidung des Vandaerichtspräst

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denten A gescbten Behörde ergangen, so kann der malige Entscheidung durch den gerihtspräsidenten oder Antrag ift bis zum 15.

Landgerichtspräsidenten,

die Oberzolldirektion beantragen. November

tion zu stellen. Dem “ntragsteller fallen die vor dem 1. 1918 entstandenen Kosten nit zur Last. na dem zur rechnen. Der Antragsteller ist nöotigenrfalls Höhe des bisher festgestellten Anspruchs fordern, in welchem Umfang er den Anspruch bestreitet Androhung, daß beim Ausbleiben einer Erklärung binnen

UTITET

würde bestritten.

dem Amtsagerichtspräsidenten oder Der gesebte Behörde mit der Beschwerde \hwerdeführer mitzuteilen, daß ihm d Entscheidung binnen eines Monats

Oberzolldirekftion

geben. S 42.

Urkundlich unter Unserer ( chrift und beigedrudcktem Königlichen Jnsiegel.

Gegeben Großes Hauptquartier, den 21. Oktober 1918. (Siegel.) Wilhelm. Spahn. DETul.

em

angelegenheiten. Dem Dozenten und Technischen Hochschule in Aachen Dr. Prädikat Professor verliehen worden.

Ministerium des Jnnern.

hofen in Hildesheim ist auf Lebenszeit zum Direktor des der Könialichen Reaierung in Hildesheim angealiederten Ohber- versiherung8amts 1rd zum ständigen Vertreter des Regierungs- präfidenten im Vorsiße dieser Behörde eroannt worden.

Dem Landrat Heimann ist das Landratsamt in Monschau übertragen worden.

Mi.nisterium der öffentlichen Arbeiten.

Auf Grund Allerhöcster E: mächtigung Seiner Majestät des Königs ist dem Geheimen Baurat Schrader, bisher Mitalied der Eisenbahndirektion in Essen, vom Staatsministerium

die nachgesuchte Entlassung aus dem Staatsdienste mit Rußhe- gehalt erteilt.

Verseßt find: die Regierungs- und Bauräte Ernst A cker- mann, bisher in Magdeburg, zum Eisenbabnzentralamt nach Berlin und von Strenge, bisher in Breslau, nah Lein- hausen als Vorstand eines Werkstättenamts bei der CEisenbobn- hauptwerkstätte daselbst sowie der Regierungs8baumeister des Maschinenbaufachs Iltgen, bisher in Berlin, nah Neumünster unter Verleihung der planmäßigen Stelle des Vorstands eines Werkstättenamts bei der Eisenbahnhaupiwerkstätte daselbst.

Verseßt sind ferner: Die Reaierungs- und Vauräte Dr.-Jng. Hercher von Erfurt na Düsseldorf und Fabian von Kukerneese nah Köslin und die Regierungsbaumeister Pundt von Potsdam als Vorstand de-s Wasserbauamts in Kukerneese, Fciedrich Möl ler von Krotoschin als Vorstand des Hochbau- amts in Hersfeld und Birnbaum von Lehe an das Polizei- präsidium in Berlin.

Die von heute ab zur Ausgabe gelanaende Nummer 31

der Preußischen Geseßsammlung enthält unter

Nr. 11692 eine Verordnung über Abänderung der Ver-

ordnung, betrefferd die Reisekosten der in Angeleger heiten der direkten Staatssteuern berufenen Kommissions- und Auss\chuß-

mitalieder vom 28. Dezember 1910, vom 1918. und vnter

26. September Nr. 11693 eine Verordnung über die Rechtsmittel im Weochselstemp:l-, Verkehrsteuer-. Erbschafts steuer-

Berlin W. 9, den 1. November 1918. Königliches Gesezsammlungsamt. Krüer.

(Fortseßung des Amtlichen in der Etsien Veilage.)

1 4 war, findet

diese so zu verfahren, als ob

Sor 5 Fr h oder over Erb- 915 ergangen twäre.

. Oktober nter 1, Des Amts- gerihtspräsidenten, der Oberzolldirektion oder einer diefen vor- Steuerpflihtige noch- Umts- A Cr 1918 bei dem Landgerichts- räsidenten, dem Amtsgerihtspräsidenten oder der Oberzolldirek- F Ei F =LI0ODCT Die Gebühren find Zeit der Antraastellung streitigen Anspru zu dbe- Ungabe ber zur Erklärung aufzu- - Mit DÉT einer zu bestimmenden Frist angenommen tvürde, der ganze Anspruch

Vit am 1. Oktober 1918 eine Fem Landaerihtspräsidenten,

bor=- befaßt, so hat sie dem Be- er Antrag auf nochmalige seit Zustellung dieser Mit- teilung zustebt, und die Vorgänge dem Landaericbt2präsfidenten, dem Amtsgerichtspräsidenten oder der Oberzolldirektion zurüdckzu-

Diese Verordnung tritt mit dem 1. Oktober 1918 in Kraft. Höchsteigenhändigen Unter-

Ministerium der geistlichen und Unterrichts-

Privatdozerten an der Königlichen Steubing ist das

Der G-hoîme Regierungsrat F'eiberr Lavyr von Münch“

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