1918 / 268 p. 1 (Deutscher Reichsanzeiger, Tue, 12 Nov 1918 18:00:01 GMT) scan diff

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Einzelue Uummern kosten 25 Pf.

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Reichsbankgirokontv.

Inhalt des amtlichen. Teils:

Deutsches Neich.

Aufruf, betreffend die Uebernahme der Geschäfte dur die neue Regierung.

Aufruf, betrefsend die Vezrpflegung der Truppen an der ‘Westfront.

Aufruf zur Sicherung der Bahntransporte.

Erlaß, betreffend die vorläufige Cn runa der Geschäfte durch die Staatssekretäre und Chefs der Reichsbehörden.

Erlaß, beireffend Schus der Kohlenwirtschaft.

Bekanntmachung, betressend Ausfuhrerleichterungen.

Vekannimachung über die Bildung von Wohnungsverbänden.

Abänderung der Bestimmungen der Riemen-Freigabe-Stelle für die Herstellung und den Vertrieb von Treibriemen und sonstigen unter die Zuständigkeit der Riemen-Freigabe-Stelle fallenden Artikeln.

Rrgeige, betr. Ausgabe der Nr. 150 des Reichs-Gesetblatts.

Erste Beilage:

Vebersicht der Prägungen von Reichsmünzen in den deutschen Münz'tätten bis Ende Oktober 1918.

Vekanntmachung der Reichs stelle für Gemüse und Obst, be- treffend amtliche Vertrags muster für Lieferungsverträge über Frühgemüse und über Herbstgemüse aus der Ernte 1919, übec das Verzeichnis der Sperrgebicte, in denen sich die Reichsslelle für Gemüse und Obst die alleinige Abschließung van Lieferungsoert1 ügen fiber L gene vorbehalten hat, und betreffend die Schiedsgerichtsordnung.

Preußen,

Nufruf des Vollzug8rals des Arbeiter- und Soldatenrats über die Fortführung der Dienstgeschäfte der kommunalen, Landes-, Reichs: und Militärbehörden. :

Bekanntmachung, betreffend unberehtigte Aufrufe.

Bekanntmachung, betreffend die Lebensmittelversorgung Groß Berlins

Aufhebung einer Zwangsverwaltung.

Amtliches. Deutsches Neich. Aufruf.

Die neue Regierung hat die Führung der Geschäfie über- nommen, um das deutsche Volk vor Bürgerkrieg und Hungers- not zu bewahren und seine berechtigten Forderunaen auf Selbjft- bestimmung durchzusezen. Diese Aufgabe kann sie nur erfüllen, wenn alle Behörden und Beamten in Stadt und Land ihr hilfreiche Hand leisten.

Jh weiß, daß es vielen \hwer werden wird, mit den neuen *Viäcnecn zu arbeiten die das Reich zu leiten unter-

uy nommen haben, aber ih appelliere an ihre Liebe zu unserem y Volle. Ein Ve:sagen der Organisation in dieser s{hweren Y Stunde würde Deutschland der Anarchie und dem \chrecklichsten My Siend ausliefern.

Helft also mit mir dem Vaterlande durch furhtlose und Uunverdrossene Weiter arbeit ein jeder auf seinem Posten, bis die Stunde der Ablösung gekommen ist.

Verlin, den 9. November 1918.

Der Neichskanzler.

Eber t.

An Alle!

Die Verpflegung unserer Kameraden an der Westfront ist in arößter Gefahr. Gerade im gegenwärtigen Augenblick muß sie unbedingt aufrecht erhalten werden. Das sind wir unseren Kameraden schuldig.

Jede Plünderung oder Beschsagnahme ruhender oder auf dem Transport ee Vepflegungs- und Futtermittel, die für das Feldheer beslimmt sind, jede Ablenkung oder Ver-

gögecung von Transporten, jede Unterbrehung der Verlade- ucvelten bei den bisher mit dem Verpflegungsnahshub be- uten tzavicen Stellen muß daher unter allen Umständen nterbleiben.

Sept Euch mit aller Kraft für diese Aufgabe ein. Berlin, den 10. November 1918.

Der Reichskanzler. Ebert.

An die Arbeiter- und Soldatenräte. Das Volk muß verhungern, wenn der Bahntransport R aestöôrt wird. Das geschieht aber durch jedeu Einariff un- ¡Uständiger Stellen in den Bahnbetrieb und die Bahnver-

| Alie Postanstalten nehmen Befteilluug on; für Kerliu oußer den Postanstalten und Zeitungsvertrieben für Selbstabholer | au die Geschäftsstelle 8. 48, Wilhelmstraße S2,

Deutscher Reichsanzeiger reußischer

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: M | Anzeigenpreis für den Naum einer 5 gespaltenen Einheitszeile | j 50 Pf., einer 3 gespalt. Einheitszeile 90 Pf. Außerdem toird auf | || deu Anzeigenpreis ein Teuerungszuschlag von 20 v. H. erhoben. f

Anzeigen nimmt an:

die Geschäft sftelle des Neichs- und Staatsanzeigers |

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1918,

Verlin SW. 48, Wilhelmstraße Nr.

Poftschekkonto: Berlin 41 821.

Gestern sind an verschiedenen Orten von Arbeiter- und Soldatenräten solhe Eingriffe vorgenommen worden, z. B. in den Betrieb von Rangierbaÿnhöfen und in die Kassenführung von Bahnstationen. Das darf nicht wieder vorkommen! Wiederholungen müssen zur Arbeitsverweigerung unserer braven ag und zum Stillstand jedes geregelten Bahnverkehrs ühren.

Berlin, den 10. November 1918.

Der Reichskanzler. Ebert.

ana et m r

Die Staatssekretäre und die Chefs der Neichs- behörden sind von der Neichsregierung mit der vorläufigen Weiterführung der Geschäfte beauftragt worden. Das Eindringen unbefugter Personen in die Geschäftsräume der Reichsbehörden und die Uebernahme amtlicher Geschäfte durch solche Personen ist nit gestattet.

Berlin, den 11, November 1918.

Die Reichsregierung. Ebert. Haase.

Die Kohlenwirtschaft ist ebenso wichtig und gefährdet wie die Lebensmittelwirtschaft. Die Kohleunot wicd t: og Ab- stellung der Kriegswirischaft unverändert groß bleiben, {on wegen der Verkeh:3\{hwierigkeiten. Die Aufrechtzrhalturg der Kohlenwictshaft ifff abhängig von dem geordneten Wieiter- arbeiten der Orga isation. Die &tlihea Organe sind: für den Hausbrand die Städte und Kommunalverbände. für Gas, Wasser, Elekt izität und die Kohlenoeisoraung der Favriken die Kohlenabteilungen und Elektrizitätsabteilungen bei den bis- herigen Kciegsamtsstellen. Diese sind bereits angewiesen, nach Gefichtspunkten der Friedenswi:tshaft zu arbeiten,

Die Arbeiter- und Soldatenräte, üvterhaupt alle durch den Uebergang der Regierungsgewalt in die Hände des Volkes entstandenen politischen Ocgane werden aufgefordert, in die be- stehende Organisation der Kohlenwirtschaft nicht einzugreifen, sondern deren etwa erforderlihe Umgestaltung der zent! alen Volksregierung zu überlassen. Nur so kann das \{chwe: ste Unheil von dem Volke und dem zurückkehreaden Heere abge- wendet werden.

Berlin, den 11. November 1918. Ebert. Haase.

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Ausfuhrerleihterungen für Waren des Abschnitts VII[ des Zolltarifs. -

Der Reichskommissar für Aus- und Einfuhrbewilligung hat mit Wirkung vom 12. Nooember 1918 ab die nachstehenden Ausfahrerleihterungen für Waren des VIII. Abvschnit1s des Zolltarifs verfügt.

1) Die Zollstellen werden ermächtigt, Waren des Abschnitts VII1 des Zolltarifs (Geflehte und Flehtwaren aus pflanzlihen Stoffen mit Ausnahme der Gespinstfa)ern), soweit deren Ausfuhr verboten ist, bis auf weiteres ohne Ausfuhrbewilligung zur Ausfuhr zuzuiassen.

2) Waren des Abschnitts VIlI des Zolltarifs, deren Durchfuhr

verboten ist, sind auch künftig nur auf Grund einer Durchfuhr- bewilligung zur Durchfuhr zuzulassen.

Ausfuhrerleihterungen für Waren des Abschnitts IX des Zolltarifs.

Der Reichskommissar für Aus- und Einfuhrbewilligung hat mit Wirkung vom 12. November 1918 ab die nachstehenden Ausfuhrerleichterungen für Waren des IX. Abschnitts des Zolltarifs verfügt.

1) Die Zollstellen werden ermähtigt, Waren des Abschnitts 1X des Zolltarifs (Be|en, Bürsten, Pinsel und Siebrwoaren), soweit deren Ausfuhr verboten ist, bis auf weiteres ohne Ausfuhrbewilligung zur A u s fuhr zuzulassen.

2) Waren des Abschnitts 1X des Zolltarifs, deren Dur ch fuhr verboten ist, find auch künftig nur auf Grund einer Dur(hfuhr- bewilligung zur D u r ch fuhr zuzulassen.

Ausfuhrerleichterungen für Waren des Abschnitts XIIl des Zolltarifs.

Der ‘Reichskommissar für Aus- und Einfuhrbewilligung 2e mit Wirkung vom 12. November 1918 ab die nach- tehenden Ausfuhrerleichterungen für Waren des X[II. Ab- schnitts. des Zolltarifs verfügt:

1) Die Zollstellen werden ermächtigt, Warcn des Abschnitts X1I1 des Zolltarifs (Waren aus Steinen oder anderen mineralischen Stoffen uu Ausnahme der Tonrmwaren] Jowie aus fossilen Stoffen), soweit eren Au fuhr verboten ift, bis auf weiteres ohne Ausfuhrbewilligung zur A us fuhr zuzulassen, soweit nicht Ziffer 2 etwas anderes bestimmt.

2) Nur mit Ausfubhrbewilligung sind au fernerbtn die folgenden

waltung.

Ausfuhrnummern des Statistischen Warenverzeichnisses Papier und Pappe aus Asbest, in Bogen, Nollen oder Platten, auch mit Einlagen von Draht oder Orahtgeflecht aus unedlen Metallen oder Legierungen unedler Metalle, ungeformt (un- beshnitten oder nur rechtwinklich beschnitten) ; geformt, auch durchlocht ; Aibestzementplatten (Fiberzementplatten, A1bestzementichiefer) . . Garne, Schnüre, Stränge, Stricke und Seile aus Asbest, auch in Verbindung mit anderen Spinn- stoffen oder mit einer Seele aus unedlem Metall (mit Ausnabme der Dichtungsshnüre) . . .. Gewebe aus Aibest (mit Ausnahme der Afbest- kautshukgewebe [708]), auch in Verbindung mit anderen Spinnstoffen oder mit Kette oder Ein- schlag von Draht aus unedlen Metallen oder Legierungen unedler Peetalle sowie Platten dar- L aus (CODeINUAP I N 707 Klingerit, Kesselbekleidungen, Dichtungéplatten, -ringe und anderweit niht genannte Waren aus Asbest, Asbestpapier oder Asbcstgewebe (Asbestkautshufk- gewebe, Handschuhe, Kleider, Masfen, Mügen, Schiäuche, Schuhe aus Asbestgeweben); alle diese Wren auch in Verbindung mit anderen Stoffea, soweit sie niht dadurch unter andere Nummern fallen’ . e E E E E 3) Waren des Abschn'tts XIIT des Zolltarifs, deren Durch- fuhr verboten ift, sind auch künftig nur auf Grund von Durchfuhr- bewilli„ungen zur Durchfuhr zuzulaffen.

Ausfuhrerleichterungen für Waren des Absæni1its XIV des Zolltarifs.

Der Reichskommissar für Aus- un9 Einfuhrdemwilligung hat mit Wirkung vom 12. Novemver 1918 ah die nachstehenden Ausfuhrerleichterungen für Waren des XIV. Abschnints des Zolliarifs oerfügt.

1) Die ZoUstellen werden ermächtigt, Waren des Abschnitts X1FY des Zolltarifs (Tonwaren), toweit deren Austuhr rerboten ist, bis auf weiteres ohne Ausfuhrbewilligung zur A u s fuhr zuzulassen.

2) Waren des Abschnitts XI1V des Zolltarifs, deren Dur ch fuhr

verboten ist, sind auch fkünfiig nur auf Grund von Durcfuhr- bewilligungen zur D u x ch fuhr zuzulassen.

Ausfuhrerleihterungen für Waren des XIX. Abschnitts des Zolltarifs.

Der Reichskommissar für Aus- und Einfuhrbewilliaung hat mit Wirkung vom 12. November 1918 ab die nah- stehenden Ausfuhrerleihterungen für Waren des XIX. Ab- schnitts des Zolltarifs verfügt.

1) Die Zollstellen werden ermächtigt, Waren des Abschnitts X1X B. ©, D des Zolltarifs (Uhren, Tonwertzeuge, Kinderspieizeug) soweit deren Augfuhr verboten ist, bis auf weiteres ohne Auéfuhrbewilligung tue Aus fuhr zuzulassen, soweit nicht Ziffer 2 etwas anderes be- immt.

2) Nur mit Ausfuhrbewilligung sind auch fernerhin die folgenden Waren des Abichnitts XIX O des Zolltarifs zur Ausfuhr zuzulassen:

Kiaviermechaniken und K.aviaturen Ausfuhrnummer 940 des Statistischen Warenverzeichnisses.

3) Waren des Abschnitts XIX, B, C, D des Zolltarifs, deren Aar, verboten ist, sind auch künftig nur auf Grund von Durchfuhrbewilligungen zur Durchfuhr zuzulassen.

BoeotanntmaGung über die Bildung von Wohnungsverbänden.

Vom 7. November 1918.

Der Bundesrat hat auf Grund des § 3 des Gesezes über die Ermächtigung des Bundesrats zu wirtschaftlichen Maße nahmen usw. vom 4. August 1914 (Reichs-Gesegbl. S. 327) folgende Verordnung erlaßen :

81 Gemeinden, Gutsbezirke und Gemeindeverbände können |ch zut Vorbereitung und Durhführung von Notmaßnahmen zur Bekämpfung des Wohnungsmangeis zu Verbänden (Wohnungsverbänden) mit staatlicher Genehmigung zusammenschließen.

82 Gemeinden, Gutsbezirke und Gemeindeverbände, oder wirtschattlich zusammengehbören, der Landeszentralbehörde geshlossen werden.

l die räumlih kônnen auch durch Anordnung zu Wohnungsverbänden 1) zusammen-

§3 i Die Landeszentralbebörden erlassen nach Anhörung der Be- teiligten die Bestimmungen zur Ausführung dieser Verordnung. Sie bestimmen insbesondere darüber, was als Gemeinde, Gutsbezirk und Gemeindeverband im Sinne dieser Verordnung anzusehen ist, wie die

Verfassung der Wohnungsverbände und ihre Verwaltung zu ‘regeln ist, wie sie ihren Geldbedarf aufzubringen haben, und von welcher

Waren des Abschnitts XIIl des Zolltarifs zur Ausfuhr zuzulassen

Behörde die staatlihe Genehmigung zur Begründung und Auflösung der Verbände zu erteilen ist,