1918 / 272 p. 3 (Deutscher Reichsanzeiger, Sat, 16 Nov 1918 18:00:01 GMT) scan diff

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Sonnabend: Der Sc{397er, Freitag: Peer Gynt.

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Schillerthcater. Charlottenburg. Sonntag, Nachmittags 3 Uhr: Zu er- ästgten Preisen: Sans Souueustößers Hrt. Abends 74 Uhr: Das zulipiel in drei Aftten von Hermann Bahr. Montag: Der Vfarcer von Kirch!eld. Diensörcg und Son Der

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tit Nan. 3 Uhr: Ult - Heidel- nzertaufsührung) :

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éFreitag: Das Kouzert.

Sonnabend, Nachmittags 3 Uhr: Weh dem, der lügt.

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Denisches Opernhaus. (Char- lottenburg, Bismarck - Straße 34—37. Direktion: Georg Hartmann.) Sonntag,

Nachmittags 2} Uhr: Zu ermäßigten Preisen: Fibelio, Abends 7 Uhr: d'Albert. Dichtung von Hanns (Ewors und res Tanunkäuser

ängertrieg auf Wartburg.

Di Der Zigeunerbaron,

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Die toten Augeu. Oper are Montag: 11D Y 4 R "n8tadg ° BußtagseKonzert.

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Stol entsteht. Spielen in den „Trancespieler“ 8 den abre : regungen hinei verarbeitet ex - in Semälden de folgenden “1 : Goghs und in dem ¿Forel-Portyit aus dem Jahre 19 8 zwing ¡jeinem, ungeitümen, erregten Pinse]. stil) forrekte und sach ab, 0 daß man an Werke Müng'ene Porträtisten erinnert wird. r den unheimlichen Bildvissen, die das innerste Wesen eines Menschen schonungélos bloßlegen, be wundert nan Landschaften, wie im süßen, cinschmeichGelnden Kolorit n Monet erinnernde neapo!itanishe Ansicht und die überreiche j; fallen und dunflen Farben gehaltene „Sächsische Landschaft“. den temperamentvollen Kompositionen „iFreunde® und deren aufgewühlte, zudende Linien eine eindring eden, behauptet sih dann eine so feine und geha wie das Bild „Orpheus und Eurvdike“ mit gleicher eht sympathisch ist die Wolf Röhricht- Ausstellung neuen Galerie Ferdinand Möller“ in der Potédam ße veranstaltet wird. Nöhrichts „Qüttenwert" gehörte in de n „Freien Secession“' zu den ertreulichsten Bildern. Auck elt er in mehreren Geinälden das gleiwe Lbema uni in derselben frischen, männlichen Art das malerisde Du einander von Nauh, Schienen, Schornsteinen und eisernen Hallen an, Das „Große Huttenwerk" ist das wuchtigste und beste Bild diejer Folge, h die anderen Werke des Künstlers, der sich jeßt ven dem ; Waldemar Nöst1ers ganz frei gemacht - hat und ein eigenes zeigt, sind mit sinnlicher Lust \traff und treffend bingemalt, in faftigen und blühenden Farben gehbaltenes großes „Stil mit Orchideen“, die „Parklandschaft“ mit den leicht in de \{webenden Zweigen, ein „Haus im Schnee“ und das von chOIO m n Licht durhwobene Waldinnere aus dem Spreewald beweilen, R daß Nöhricht unter dem jüngeren Nachwuchs ein schägenêwertit 7 Sine 1 Künstler isl Vr. Pl, OWeCLLr

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Bibliotheken Berlins sind not ungsmaznahmen wegen auf einige Tage gesch1os)en,

wendiger D ; t uf al useen bleiben bis auf weiteres geschloffen.

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(Fortseßung des Nichtamtlichen in der Ersten Bellage.,)

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(74 ; c 2 E cem. f Sonnabend, Nachmictags 3 Uhr: Woßhl- tgtetitévoritelung: La Traviata.

Uhr: Der Waffenschmied.

Theater am Nollendorfplah, Sonntag, Nachmittags 34 Ubr: Zu r mäßigten Preisen: Zum ersten Male: Eva, S Le: DLei alle L Schachteln. Operette in einem Vortipiel

(An der Weiden- | und drei Akten von Hermann Haller, Sonntag, Nachinittags | Gesangsterte von Nideamus. Musik von u ermäßigten Preifen: | Walter Kollo. Schtwarzivaldnädel. Abends 74 Uhr: | Montag und y Operette in drei Schachtel. Neidharkt. Mittwoch: Unbestimmét. i

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Montag und folgend : Schachieln. 4 walduzädel. Dienstag, Donnerstag und Sonnabend,

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Chegaier des Weßens. Gretel (Oper).

Zoologiicer Garten. Kantstr Sonn Nachmittags 3} Uhr: ¡ Preisen : Die 5 ol!

llen Abends 74 Uhr: Di Dirkus Busch. Sonnîiag: 2 große M ee DPeretle in drei Akten | Vorstellungen mit dem ausgezeih 90n chStILOT LOOR UND CEO Ie Yeusif ieten November-Vrograunit, Nab von Franz Lehär. itt außerdem: Hänsel und Gretel. Abends 74 Uhr zum Schlusßz: Oberon. Große poar- tastische Wasserpantomime in fünf Attet Wielands Oberon. (Nachmittags hat jeder ErwaWbsene ein angehörige Kind auf allen Sißplätßen frei; jedes weitere Kind zahlt halbe Preise.)

Montag und folgende Tage: Außerdem das großartige Progrceamm.

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Mittwoch,“ Abends 74 Uhr: Schöpfung.

Sonnabend, NaGmittags 4 Uhr: mäßigten Preisen: Aschenbrödel.

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Úeues Operetienhaus. Sonntag, Zirkus

Nachmittags 3} Uhr: Zu ermäßigten Preisen: Dev Soldat der Maric. Abends 75 Uhr: Das süße Mädel. Operette in drei Akten von Alexander Landes- berg und Leo Stein. Musik von Heinri Reinhardt. ; :

Montag und folgende Tage Das füßc Mädel.

Lusispielhaus. (Friedri@straße 236. Sonntag, Nacmittags 3x Uhr: Zu er- mäßigten Preisen: Der Raub der Sabiueriunen. Abends 7} Uhr: Die spanische Fliege. Schwank in 3 Akten von Franz Arnold und Ernft Bach.

Montag und folgende Tage: Die spauische Flicge.

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Thaliatheater. (Dresdenerstr. 72/73.) Sonntag, Nachmittags 3 Uhr: Zu er- makigten Preisen: Egon und feine Frauen. Abends 7} Uhr: Unter der blüheuben Linde. Ein fröhlices | Spiel mit Gesang ia drei Akten von Leg | Kastner und Nolph Tesmar. Musik von

Fr. Gelert. E Montag und folgende Tage: der blühenden Linde, j Dienstag und Sonnabend, 35 Uhr: ¡ laud,

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Familiennachrichteit

Verlobt: Frl. Käte Kuring mi G Gutsbesißer Dr. Gotthard Weiß (Zauel/

Verehelicht: Hr. Adolf Friedrich ven Quast mit Marie Luise Gräfin voi Platen-Hallermund (Nedden bei V0! nau, Kr. Friedland, Ostpr.) 2 f.

Geboren: Ein Sohn: Hrn. LW dircktor Spohn (Waldenburg).

Verantwortlicher Sriftleiter: Direktor Dr. Tyrol in Gharlotier s Veraniwortlich für den Anzeigen! Der Vorsteher der Geschäftästele, Necbnungsrat Mengering in p

J . 12; „E p73 Verlag der Geschäftsstelle (Menge? in Berlin.

, 4 uns Druck der Norddeutschen Bu rue 34, Verlagsanstalt, Berlin, Wilde

Vier Beilagen.

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g Und Sonna! Nacmittags Die Reise ins Schlarafeu-

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Verant maqun hetreffend Meldepflicht für gewerbliche Verbraucher mindestens 10 t Kohle, Koks und Briketts monatlich im Dezember 1918.

Auf Grund der SS 1, 2 6 der Verordnung über Nege- des Verkehrs mit Kohle vom 24 Februar O7, Der ee 1, 2, 3 und 5 der Verordnung über Ausfkunftspflicht vom 12, Juli 1917 und der 88 1, 7 der Beka! ntmachung über die estellung eines Reichslommissars sür die Koßleuverteiluag

a 28. Februar 1917 wird bestimmi:

T. Meldepflicht und Zeitpunkt der Meldung.

1. Breanstoffe dürfen im Januar 1919 nur bezogen werden, in der gewer liche Berbraucher bezüglich dieser Brennstoffe den Vestimmungen der voriiegenden B Tanntmachung über die Melde- iht im Dezember 1918 pünkllich nagetfommen ist.

9 Brennstoffe dürfen im Januar an einen meidepflichtigen Ver-

ver unmittelbar oder mittelbar nur abgegeben werden, wesn dem

x (Häntler) im Dezember die ordnungemäßige Meldekarte für

e Brennstoffe vorgelegen hat. :

‘3. Meldungen über Kohlenverbrauch und ebedarf sind in der bt vom 1. bis spä'estens 5. Dezember erneut zu erstatten.

“4. In jedem Monat darf nur eine einige Meldung erfolgen;

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xen der Meldung von Aushilfslieferungen si:ke § 3 a1, 70° (: YN S L de A 2 V e Con

1. Zur allmonatlichen Meldung ve! pflichtet sind alle gewerb- ¡fen Verbraucher (natürlide und jurist\he Personen), welche im

édurchchnitt oder bei nicht dauernd mit Kohle usw. arbeitenden Bebieben im Durchschnitt der Betriebsmonate mindestens 10 t 16=100 kg = 29 Dtr.) monatlich verbrauhhen, au wenn sie hi Landabsaß beziehen. Veeidepflichtig find auch Betiiebe, denen die

tofzutuhr gesperrt 1st oder die in'oige von Kürzung oder frei-

¡liger Cinichränkung ihrer Brennstoffzuruhr zurzeit weniger als

0 t monatlich verbrauhen, im Durchschnitt des F hres 1. Jult 1916 3%, Juni 1917 aber mindestens 10 t monatlih v2 braucht baben je § 3,3), Auch die Betriebe des Reiches, der Bundesstaaten,

Fommunen, öffentlih-rehtlichen Körpersch1ften und Verbände (z. B.

\éanstalten, Geweh1 fabriken, Wersten, Straßenbahnen) sind melde-

flidtiu,

telderfliht unterliegen nicht, sz Berbrauchs: Ztaatseitenbahnen:

le Kaiserl. Marine für ihre Bunkerkoblen:

i? Heeresbetriebe, soweit der Bedarf durch Intendanturen

{afft wird;

d) Echiffs! (sier für ihren Bedarf an Bunkerkohle sowie Schiffsrauinheizungsfohle *) :

6) Zechenbesiz»r, )oweit sie selbst erzeugte Kohlen Koks und Vrike1ts als Deputatkohle und zur Aufrechterhaitung ihres Grubenbetriebes (Zechentielbstverbrauch) oder zum Betriebe eigener Kofkereien (mit oder ohne Nebendbi odukienanlagen), oder Bulketitf:briken verwenden tverkoken, brikettieren), wenn diese Werke in unmitteibarem Anschluß an die dem- selben Zechenbesitzer gehörige Zechenanlage errichtet find;

f) die landwirth ftlichen Nebenbctriebe, d. h. olche Betriebe, die in wintschaf!lichem Zu'ammenbang mit einem. landwirt- \castlichen Betriebe vy9n dessen Inhaber geführt werden, soweit sie micht Gegenstand eines selbständigen gewerblichen Unternehmens sind:

g) Schiachthöfe, Gastwi-tchaften, Gaslhse, Badeanstalten,

Warenbäuser, Ladengeschäfte, Kra fenhäuser, Strafanstaiten

und ähnlide Betriebe, ferner Bäckereien, Schlächtereien,

joweit sie dem Bedarf ter in der Gemcinde wohnenden oder ih vorübergehend aufhaltenden Bevölkerung dienen.

b hiernah ein Verbraucher melde: flihtig ist, bestimmt im

le zunäch' die für den Siz des Beiriebes zuständige Kriegs-

Der Neichsfommissar für die Kohlenverteilung kann über iht abweichend von dieser Bestimmung en!sceiden. § 3. Inhalt der Meldung.

B Vie Angaben haben in Tonnen = 1000 kg zu erfolgen und

p Unter genauer Adressenangabe des Lieferers oder der Lieferer nad) (Steinkohle, Steinkoblenbrikeits, Braunkohle, Braunkohlen-

Gaëttols), Herkunft nah Gebieten der Amt- mit der genauen Bezeichnung gemäß § 6 er Elbe, Sachsen, Nuhrgebiet usw ) und “4 Well», Mager-, Förder-, Stück-, Nuß-, Staub-, Schlamm- U f Orobs, Nuß-, Perlkoks, Koktsgrieß ujw.) zu trennen. "d zu melden : L le goriart der im Vormonat bezogenen Mengen (siehe C E j Pestand am Anfang des Vormonats, zur im Vormonat, : Zand zu, Beginn des laufenden Monats, u) im Vormonat,

und zwar ohne Nücksicht

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Verbr {) Af gge tlicher Bedarf für den folgenden Monat (fiche 9 N D)

Pt fh noporidet ist in Spalte 33 zu inelden durch die ím fi Bezug anführunggzeihen angegebenen Abkürzungen, uy ot M5: E

us gele ab Zee: „Landabsaßz“ ; E mit der Poln Plaßbändler oder dem Aushelfenden: „Plaß“; nit der Flei n ab Zeche: „Bahn“;

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Uf der Folg on ad Schiff : „Umschlag“; / i:

nit dem Ed al n mittels eigener Wagen: „Pendelwagen :

did Go 2M bezw. Schiff und Kleinbahu : „Schif e :

/ M Seilbahn, Verbindungsgleis und fonstige eigene Criolgte 1, nlagen unmittelbar ab Grube: „Eigentr. Vie für die lit: Zleferung auf verschiedene Tranéportarten, so ist L Al Mor (gp mengen getrennt anzugeben. E Lan si A (Spalte 9 der Meldekarte) ist anzugeben [lei ültig, ob b; rung des Betriebs benôtigte Brernstofsmenge, l V naen 25 aus dem etwa vorhandenen Bestand oder aus üt in die Mode gedett werden ‘oll. Etwaige Lieferrückstände dürfen Verfi anmeldung eingestellt werden. Betriebe, die [aut

alg edarf À A der Belieferung ganz ausgeschlossen sind, t eine bestimmts 92, anzugeben; folhe, die von der Belieferung Md, haben ny de Dlennstoffmenge oder -quote hinaus auégeshlossen

D Bedarf anzumelden.

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dern tate and t nicht nur auf Grund buchmäßiger Errehnung, [( lder &Seitstelung zu melden.

f l Venn S 9a Aushilfslieferungen. : de, der in dor nl im Vormonat von einem L'eferer bezogen Wpr et borigen Meldekarte als Lieferer dieses Brennstoffs N Int nit defi gegenüber der zuständigen Wunkerkohlenstelle wird

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(Spalte 9, Zufuhr) nit angegeben worden tvar, so ist diese Lieferung in der ordnungsmäßigen Meldekarte des laufenden Monats rot zu untersireichen. WBejondere für, die Aushilfslieferungen sind nicht zulässig. i S g, 2 Wenn cin Veibraucher im Vormonat aus Bestand oder Zufuhr Drenn\toffe abgegeben bat, ohne sie im gleichen Monat zurückzu- erhalten, fo sind die nicht zurücerhiltenen Mengen, sofern fie ins- gelamt 10 t oder mebr betragen, in den Spalten am Fuße der Karte zu melden. Die Mengen dürfen nicht etwa vorweg abgeseßt oder als Verbrauch verrechnet werden. Diese Meldung bezieht sih auch auf die Nückgabe entliebener Brennstoffe. / :

L 9. Der Empfänger oder Nüctempfänger der in § 3.8? behan- delten Lieferungen hat diese gemäß § 3a? im Hauptteil der Karte rot unterstrihen zu melden. i

4 O =&teldetarien

Î 4. Nachprüfung der Angaben. L Der Meldepflichtige hat fortlaufend über Zufuhr und Verbrau an Drrennstoffen nah Art, Derkunfts jebict und Sorte in solcher Weise Buch zu führen, daz etn Vergleich der Buungen mit den Beständen

jederzeit mögl:ch ijt. 8 5. Meldestellen.

I. Meldungen find zu erstatten: 1. an den Neichskommissar für die Koblenverteilung in Berlin : 2. an die für den Betriebsort des Meldepflichtigen zuständige Kriegsamtftelle: q, D an die unter Berücksichtigung der Herkunft der meldepfli®tigen Drennsloffe zuständige Amtliche Verteilungsstelle (siehe § 6). Bestellt der Veldepflihtige Brennstoffe aus den Gebieten mehrerer Amtlicher

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Verteilungs|tellea, so sind an alle diese Amtlichen Vertecilungsstellen

Metdekarten einzusenden ; 4. an den Lieferer des Meldepflichtigen. Bestellt der Melde- so ist an jeden Lieferer eine be-

pflichtige bei mehreren Lieferern,

sondere Meldekorte zu rihten. Bestellt er bei einem Lie'erer Brenn- stoffe aus mehreren Herkunftsgebieten, so hat er diesem Lieferer so viel Karten einzureichen, wie Herkunf sgebicte in Frage kommen. Für die von einem 1m Auslande wohnenden Lieferer unmittelbar bezogenen böhmischen Kohlen sind die Meldekarten nit an den ausländischen Lieferer, sondern ()oweit es ih um nit im Königreich Bavern ge- legene Betriebe handelt) an den Koh!enautgle ch Dresden (siebe § 6, Ziffer 7) zu tenden, und zwar mit der Au!schrift: „Auslandskohle“. Für Betriebe, die im Königreich Bayern liegen, sind diese Melde- karten mit da:felben Auf\chrift an die Amtliche Verteilungsstelle München 6,°) zu senden.

11. Außerdem haben Meldepflichtige, deren Verbrauhss\telle im Absatzgebiet der Nheinischen Kohlenhandels- und Needereigesellschaft liegt, eine bejondere Meidekarie an den „Kohlenausgleich, Mann- beim“ zu senden, au wenn sie feine Produkte der Nheintichen Koblenhandels- und Reederet - Ge)ellshatt verwenden. Diese be-

sondere fünfte Meldekarte ist in den bei den betreffenden süddeutschen Kriegsamtstellen e: bälilihen Neeidekartenbeften enthalten.

1iI. Eâmtlihe Meldetarten sind gleihlautend auszufüllen. Auch wenn mehrere Karten an verschiedene Amtliche Verteilungs- sellen oder ver!chiedene Lieferer zu rihten sind, müssen sämtliche Karten in allen Teilen genau gleih lauten. Dies bezieht fh au auf die Bezeichnung der Sorten und Mengen und die Namen der Lteferer.

IV. Für Gas8fols ist die unter Absaß T, Ziffer 3 genannte, an die Amtuche Verteilungsstelle zu richtende Meldekarte an die Ad1isse: „Gaskotsabteilung, Berlin W, 62, Kurfürstenstr. I

zu senden. § 6. Amtliche Verteilungsftellen, Amtliche Verteilungtstellen sind:

1. Für Steinkohle *) aus Ober- und Niederschlesten :

Amtliche Verteilungestelle für 1chlesishe Steinkohle in Berlin W. 8, Unter den Linden 32.

2. Für Nuhrkohle *):

Das Yheinish-Westfälishe Nohlen-Svyndikat in Essen.

3. Für Steinkohle *) as dem Aachener Nevier :

Amtliche Verteilungsstelle für die Steinkohlengruben des Aachener Neviers in Kohlscheid Bez. Aachen).

4. Für die Steinkohle *) aus dem Saarrevier, Lothringen und der bayeri)chen Pfalz :

Amtliche Kohblenverteilungsstelle für das Saarrevier in Saarbrücken 3, Kaiserstr. 27 1.

9. Für die Braunkohle 7) aus dem Gebtet rets der Elbe mit Ausnahme vou sächsisher Braunkohle t):

Amtliche Verteilungsstclle für die Braunkohlenwerke rets der Elbe in Berlin NW. 7, Unter den Linden 39.

6. Für die mitteldeutsche Braunkohle f) (links der Eibe), mit Ausnahme der unter 7 genannten :

Amtliche Verteilungsstelle für den mitteldeutschen Braun- tohlenbergbau in Halle a. d. S., Landwehrstr. 2.

7. Für Braunkohle +) aus dem Königreih Sachsen und dem Herzogtum Sachsen-Altenburg sowie für böhmishe, nah Deutsland (außer Bayern) eingeführte Kohle und für sächsisbe Steinkohle *):

Kohlenausgleich Dresden, Linienkommandantur E, Dresden.

8. Für rheini\che Braunkoble {), Braunkohle+) der Grube Gustav bei Dettingen und Braunkohle aus dem Dillgebiet, dem Westerwaid und dem Großherzogtum Hessen:

Amtliche Vertetiungsstelle für ben rhein. Braunkoblen- bergbau in Cöln, Unter Sachsenhausen 5/7.

9. Für Stein-*) und Braunkohlef) aus dem rechtsrheinischen Bayern (ohne Grube Gustav bei Dettingen) und für böhmische nah Bayern eingeführte Kohle ® F):

Amtliche Verteilungsstelle für den Kohlenbergbau im rechtsrhein. Bayern, München, Ludwigstraße 16.

10. Für Steinkohle *) des Deisters und seiner Umgebung (Obern-

kirhen, Barsinghausen, Ibbenbüren usw.): Amtliche Verteilungsstelle für die Steinkoblengruben des Deist r2 und teiner Umgebung, Baisinghausen a. Deister. 11. Für Gasloks®*) siehe § d, LV. 8 7. Art der Meldung. :

1. Die Meldungen, die mit deutlicher rechtêverbindlicher Namens- unterschrift (Firmenunterschrift) des Meldepflichtigen versehen sein müssen, dürsen nur auf amtlihen Dezembermeldekarien erstattet werden, die jeder Meldepflichtige bei der zuständigen Orts- oder Bezirkskohlenstelle, beim Fehlen einer solchen bei der zu- ständigen Kriegswirtschaftsstele, wenn auch diese fehlt, bei der zuständigen Kriegsamtstele gegen eine Gebühr von 0,25 46 für ein Hest zu 4 Karten beziehen kann. Für Bezirke gemäß § 5, I[ sind Hefte zu 5 Karten gegen eine Gebühr von 0,30 46 vorgesehen. Auch die etwa noch weiter erforderlihen Meldekarten (siche § 5, T? und “, § 5, IT und 9, ?) find dort für 0,05. 4 das Iu ert :

2. Hat ein Meldepflichtiger Betriebe an verschiedenen Orten oder in verschiedenen Teilen des gleichen Ortes, so müssen für jeden Betrieb die Meldungen gefondert erfolgen.

*) Auch Steinkohlenb:iketts, Shlammkohle und Koks.

+7) Auch Biaunkohlenbriketts, Naßpreßsteine und Grudekoks,

**) Auch Gaskoksgrus, -lösche und dergleichen Abfallevzeugnifse sowie Koklsgrushriketts,

sischen Staatsanzeiger.

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3. Jeder Meldepflihtige bat die für ibn in Frage kommende Berbrauchergrupve (Vorderseite der Karte) durch Durcbkreuzen tenn!1lih zu machen. Faus ein Meldepvflichtiger nach der Art eines dewerb- lichen Betriebes zu mebreren Verbrauchergruppen gehört, ist m ß- gebend, zu welher Verbrauchergruppe der wes-ntl:chîte Teil \e!nes Betriebes gehört. Jst ihm vom Reichskohl:-nkommissar eine Ver- braucbergruppe angewiesen worden, so hat er dicse zu durhfreuzen. Es ift unzulässig, mehrere Verbrauchergruxpen zu durchfreuzen.

S 8. Meldung im Falle der Annahmeverweigerung der Meldekarten durch Lieferer.

Wenn ein Meldepflichtiger keinen Lieferer zur Annahme feiner Meldekarte bereit finder, so bat er neben der für den Netichéfommiffar in Berlin bestimmten Meldekarte auch die für den Liefere: bestimmte dem Neichskommissar in Berlin mit einem Begleit\chreiben einzu- senden, in dem anzugeben ist, warum die Meldekarte nicht an einen Lieferer weitergegeben wurde, und welcher Veterer vorge\chlagen wird.

S 9. Weitergabe der Meldungen durch die Lieferer.

1. Jeder Lieferer, dem eine Meldekarte zugegangen ist, hat in der dazu b stimmten Spalte ‘der Vorderseite der Karte die eigene Firma und die Firina des Vorlieferers einzutragen und die Karte ohne Verzug seinem eigenen Lieferer weiterzugeben bis fie zu dem „Hauptlieferer“ gelangt. Hauptiieferer i das liefernde Werk (Zeche, Koksanstalt, Brikettfabrik) oder wenn und soweit es einem Dritten (Verkaufskartell oder Handelsfirma) den Vertrieb seiner P10- duktion überlassen hat, dieser Dritte.

2. Falls ein Lieferer (Händler) die in einer Meldekarte auf- geführten Brennstoffe von mehreren Vorlieferern bezieht, so gibt er nicht die urschri1tliche Meldekarte weiter, sondern verteilt deren Jnbalt auf so viel neue Meldekarten, wie Vorlieferer in Frage kommen. Leßtere hat er an die einzelnen Vorlieferer weiterzugeben. Die Mengen der neuen aufgeteilten Meldekarten dürfen «usammen nit mehr ergeben, als die der urschriftlichen Karte. Jede neue Melde- TArte bar:

a) die auf die Karte entfallende Menge,

b) die auf die anderen Karten verteillen Nestmengen der urshriftlichen Kar1e mit Nennung der Lieferer und der von jedem bezogenen Einzelmengen und Scrten zu erthalten. Die neuen Meldekarten sind mit dem Vermerk „Aufgeteilt“ und dem Namen der aufteilenden Firma zu ver\ehen. Dre urschriftliche Karte ijt bis ¡um 1. Avril 1919 forgfältig aufzubewahren.

3. Jeder Lieferer (Händler), der einem meld: pflihtigen Ver- braucher Brennstoff abgegeben hat, ohne daß eine ordnungsmäßige Meidekarte bei ihm eingereiht und gemäß § 9! von ibm weiter- gegeben worden ift, hat diese Lieferung zu melden. Die Einzelheiten dieser Meldung find dur die „Bekanntmachung, betreffend Meldung der Aushilfslieferungen von Kohle, Koks und Briketts dur die Lieferer“ vom 21. Juni 1918 (Reichsanzeiger Nr. 145) geregelt.

4. Jeder Lieferer (Händler), der von einem im Auslande wohnenden Lieferer böhmische Kohlen bezieht, hat die betreffenden Meldekarten nichr an den ausländi\hen Lieterer, sondern, falls es sich um Meldekarten handelt, die von im Königre!ch Bayern ge- legenen Betrieben herrühren, an die Amtliche V-rteilungsstelle Münch n 6,?), andernfalls an den Kohlenausgleih Dreéden 6 !) zu senden. Die Karten tür 1olhe ausländischen Licterungen sind mir der Aufschrift „Auslandskohle* zu versehen.

§ 10. Unzulässigkeit von Doppelmeldungen.

Meldungen derselben Bedarfsmenge bet mehreren Lieferern sind verboten.

F 11. Ausnahmebestimmungen (Aushilfslieferungen ).

1. Abgabe und Bezug von Brennstoffen auterhalb der ordnung*- mäßigen Véonatsme! dekarte 1,1, und 2) bedürten der Anweisung o er der Senehinguny derjenigen Amtlichea Verteilunass\t lle, aus deren Bezirk dieer Bezug erfoigen soll. Gegen die En1scheidung der Amtlichen Bertoilungsstelle ist Berufung an den Reichatommisar zulässig. Die Genehmigung wird nur ausnahmsweise beim Vor iegen eines be'onders wichitgen Grundes erteilt.

Die Amiliche Verteiiungs\telle maht der Krieg8amtstelle von solhen Aushilfelieferungen Mitteiiung und bewirkt die Streichung der entiprehenden Menge bei dem ständigen Lieferer (Händler).

Auf § 3 3, 1 (leßter Saß) und § 10 wird hingewiesen.

2. Aushilfslieferungen zw schen zwei Verbrauchern fowi- Aus- hilfslieferungen eines Playhändlers aus Mengen, die bereits bei ibu areitbar sind, an einen Verbraucher sind auch zulässig, wenn neben dem Cinverständnis der Parteien die Genehmigung der Krieggamts- stelle vorliegt.

Die Krieg8amtstelle benahrihtigt von solchen Aushilfslicferungen die Amiliche Verteilungsstelle, die die Streichung der entsprechenden PViengen bei dem ständigen Lieferer (Händler) veranlaßt.

3. Gin Hauptlieferer 9, 1) darf ausnahmsweise beim Vor- liegen eines wihtigen Grundes anstatt durch den Händler, welcher in der dem Hauptlieferer gemäß § 9, 1 zugegangenen Meldekarte ver- zeichnet ist, durch einen anderen Händler liefern.“*) Auf leßteren findet in diesem Falle die Bestimmung, daß ihm die ordnungsmäßige Meldekarte vorgelegen baben muß (1, 2), keine Anwendung. Gs ge- nügt die einschlägige Mitteilung des Hauptlieferers.

4. Die nachträgliche Meldung der gemäß Ziffer 2 bis 4 statt- findenden Lieferungen ist in § 3a und § 9, 3 geregelt.

F 12. Anfragen und Anträge. Anfragen und Anträge, die diese Bekanntmachung betreffen, sind, soweit nichts anderes b-stimmt ist, an den Neichskommissar für die Kohlenverteilung, Berlin, zu richten.

§ 13. Verwendung von gewerblichen Koblen für andere Zwedcke.

Gs ist verboten, Brennstoffe, die für den Betrieb eines gewerb- lien Verbrauchers bezogen find, obne Genehmigung des NReichs- kommissars in den Handel zu bringen oder für Hausbrandzwedcke ab- zugeben oder zu verwenden. Siehe jedoh § 3 a,?.

§ 14. Strafen. 1. Zuwiderhandlungen gegen diese Bekanntmahung werden nah 7 der B.-M. vom 28. Februar 1917 mit Gefängnis bis zu einem Zahr und mit Geldstrafe bis zu zehntausend Mark oder mit einer dieser Strafen, bei Fahrlässigkeit gemäß § 5 Abs. 2 der Verordnung e Bundesrats vom 12. Juli 1917, mit Geldstrafe bis zu 3000 46 estraft. \

2. Neben der Strafe kann im Falle des vorsäßliGßen Zuwider- handelns auf Ginziehung der Brennstoffe erkannt werden, auf die sich die Zuwiderbandlung bezieht, ohne Unterschied, ob sie dem Täter

gehôren oder nicht. S 15. JFInkrafttreten. Diese Bekanntmachung tritt am 1. Dezember 1918 in Kraft. Berlin, 6. November 1918. Der ti i U Koß)lenverteilung. uß.

*) Eine Abänderung bestehender Tieferungsbeziehun en les Bestimmung nicht begünstigt werden, De AIIRER T. AS, divfe

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