1918 / 279 p. 2 (Deutscher Reichsanzeiger, Tue, 26 Nov 1918 18:00:01 GMT) scan diff

q der Reichsbekleiduvgsstelle baumwollene Verbandstoffe vom 1, Dezember 1917 (Reichsanzeiger Nr. 285)

geändert wie folgt:

: fannim-d Die Aufficht ü

erdnung regelt fi nah

toftimm u 7 iofpyr M immungen dteter Ber ewerbeordnung

Me R oYAT Mit Geld1t

F. 1 +4 y Q f im Unvermösgenêfalle

die Bekanntmachung von 1. Dezembex 1917 wird nah § 4 1de Bestimmnng als § 4a eingeschoben :

Î derselben erlassenen ¡zuwider Arbeiter beschäftigt

s,

4 Absay 1 findet keine Anwendung auf: tränkte Mulbinden bei Abgabe nur eines

A E D ie: Bestimmung des 2 Noon H A7 1 pr E C A E Ren Lt a. ungeträntte oder

er Kompreßmu abzugebende Menge

rde, Welditra?e von über}ichreitet,

n Meter nicht

einhundert ». Verbandwatte in Packungen

zu 100 g bei Abgabe nur die Bekanntmachung der Netchsbekleidungsstelle +4 Í ali» ri Cc É Lat über Berbandwalte aus baumwollenen Spinnstoffen vom 30. Mai

Q T E ausge)cloen,

: I s yo1 7 9 zur Vegepung

e C O

einer Packung

Die in 8 4 Absatz 1 genannten Gewerbetreibenden dürfen baum- atte aus baumwollenen Spinn- stoffen zu Entbindungszweckeu an Verbraucher gegen Abgabe “einer einer Hebamme ausgestellten Bescheinigung À A schriftlichen Verordnung eines avprobierten Arztes bedarf es in diesem

des Reichskanzlers vom 4. März Verbandstoffe und Verkan Borschritten über den Be- i aufgehoben, desgleichen des Neichskanzlers,

tondiloreten werd erx Bekanntmachung ! jugendlichen Arbeitern titatten mit Motorbetrieb,

veräußern ;

q C T t 10, 2SUU

Î 2. S e anntmachung tritt mit dem 27. November 19318 in

1M; io hoitol tToreten beztehen

: Betanntmachung des NReichs- divaren vom Berlin, den 23, November 1918. Reichsbekleidungsstelle. Geheimer Rat Dr. Beutler, Neichskommissar für bürgerliche Kleidung.

d 8 (Boh ck (Reichs. Gesetzbl. (

/ E Bestimmungen über die Ausführung

M as,

Ce Mm: N 2 Diese Verordnung bat Ge'et

zember 1918 in Wirkung. Berlin, den 23. November 1918. Der Rat der Volksbeauftragten.

Bekanntmachung der Neichsbekleidungs stelle über Erleichterung der Bezugsscheinbestimmungen. : Vom 21. November 1918, Auf Grund der Bundesratsverordnung über Befugnisse

Reichsbekleidungsstelle / Gesetbl. S. 257) wird folgende3 bestimmt :

Der Staatssekretär des Reichzarbeitsamts.

Alle A.- und S.-Râte werden gebeten, Vorkehrungen zu daß alle Waffen- und Ausrüstungsstücke, die n Orten von den Truppen oder von tegSangehörigen niedergelegt oder abgegeben gejammelt, bewacht und bei der ersten Ge- dem Iriillerie-epot zugeführt werden.

Die Ausführung dieser Weisung wird große Volks vermö.„en erhalten. November 1918. Krieasministerium. Der Untorstaats\ekretär.

Bezugs8scheine auf Wäsche für Hauhaltungen und EGinzelperson*n.

Bezugsscheine auf Bettwäsche, Handtücher, Badewäsche, Küchen- bandtucher, Geschirrtücher für Haushaltungen und Einzel personen (nicht für Gasthöfe, Penfionate usw.) find künftig wieder zu erteilen.

auf Bahntöfen oder anderen Or reisenden Kiiec worden std legentieit dem nächsten Art

Aenderung der Bestandsliste.

Die Bestandêlilte Il. Faffung Wird Unter 0 D G, J I) L und M (Unterfleidung, Kleidung für Kinder von 1—2 Jahren, wäsche, Bezt-, Haus- und Küch: nwäsche) eändert, daß die angegeb nen Bestandshöchstmengen je um te (50 Proz.) erhöht werden, hierbei sich ergebende Bruchteile sind nach oben abzurunden. Auf den Bestand an Handtüchern sind vorhandene Mundtücher in Zukunft nicht mehr anzurehnen. Die nah der Bekanntmachung der Reichsbekleidungtstelle über Erwenerung der Freiliste vom 21, November 1918 tie Freiliste aufgenommenen Gegen zu streichen.

Säuglinasbeftleidung und

J. A.: Reinhardt.

Aufkäufer für Altkorke und Korkabfälle.

Brodhage in Braunschweig ist als A 1korke u d Korkabfälle im Sinne des 8 5 chung Q 1/5. 18 K.R.-A.

MNeichtanzeiger

Le 1 5; ; Die Firma W. tände sind in

Nufkäufer für Ab az 3 der

Nr. 279) neu in l der Bestantsliste Namtiagsbetannima vom i8 Mai 19318 gelöscht wo!

Berlin, den 15. Nooember 1918.

iegèministerium. Krieas-Rohstoff-Abteilung. Wo! ffhügel.

on Sonderbezugsscheinen auf Ober- Mädchen Männer- und Knaben-Wintermäntel. Auf Oberkleidung für Frauen und Mädchen find einmalig bis zum 8. Januar 19193 einschließlich auf Antra weibliche Person zwei Sonderbezuass{eine, und zwar A diet l „ein Kleid [Nock Und Bluse]“ oder ein Tei!stück einer Oberkleidung) u n d cin Bezugsschein für einen Mantel (Einzeljackett od r Umbang) oder Stoff zu diesen Gegenständen unter Bêéachtung der Stoffhöchstmaß-Bekanntuachung zu erteilen. Während derselben Zeit ist ferner auf Antrag für jede zu ver- r| Sonderbezuasschein auf einen Männer- oder Knaben-Wintermantel (-Winterüberzieher oder unter Beachtung der Stoffhöchstmaß- Fur fonstige Männer-Oberkieidung

Ce un TLeTDU N

Krieosamt. en. ( g für jede zu versorgende Kloîd beliebiger Bekanntmachung der Neichsbekleibungsslelle über Erweiterung der Freilisie. Vom 21. November 1918.

Avf Grund der Bundesrataverorduvng über der Reich vefkl. idungsstelle vor S. 257) wird folgendes bestin

er Befugnisse März 1917 (Reichs-Gejeßzbl.

-umbhang) oder Stoff dazu chung zu erteilen. gilt diese Negelung nit.

Bet Erteilung der Sonderb von Abnahme einer éestandaversichhecrung, Anrechnung des vorbandenen Bestandes sowie von Ablieferung einer ÄAbgabebescheinigung abzusehen. Vie Vewilligung ist in die Perfonalliste (-karte) einzutragen.

7

In das Verzeichnis A (Freiliste) der Bekanntmachung der Neis erung der Tieiliste vom 13, Öttober 1917 ie nachstehend aufgeführten Gegen-

1góscheine n Dat 1 Une 2 tit Bekleidung8st.lle über Aend i Neichsanzeiger Nr. 244) werden ände aufgenommen:

I. Handschuhe.

LI. Üngefüit Zettüberdeden, decken sowie Sieppdeen.

. Leinene Stickereisiof

Vigué-, Rivpg-.. und Maffsr. é Pique-, Rip8- und Waffel S / Abgabebescheinigung.

daß Bezugsscheine auf Ober-

Bezugsscheine gegen Aufgehoben wird die Bestimmung, gegen Abgabedescheinigung für dieselbe zu vertorgende Person ol U L919 N ständen derjelben Art erteilt werden dürfen (Bekanntmachung der MNeichsbekleidungéstelle vom 13. Juli 1918 zur tveiteren Abänderung der Bekanntmachung über die Erteilung von Bezugsscheinen bei Ab- gabe gebrauhier Kleidung und Neichsanzeiger Nr. Rückseite der Abgabebescheinigung (Vordruck r. 764) steht dem nicht

, leinene gewebte und gewirkte Spißen- letnenen undih'en Gewebe und alle Jenslände, die, abgesehen von Futter

( . August 1918 bis SIueBlid aus den vorgenannten Stoffen

zwei Gegen-

Q —— 7 E

und Zutaten, hergeitellt find. , Wachstuch sowie alli

Kutter und :

Gegenstänbe, ausschlie:lich bh V. Gamaschen, Schlafröcke für Männer, Herrenwesten. . Imitierte Pelzgarniturén.

3. Oktober 1917 Aufdruck auf der

us beraestellt find. F cnderelautende

. Gürt-l jeder Art. . Abgepaßt gewebte und - Kragen, Manschetten, Vorste&er und Einsäge. . Ta)chentücher.

Spielwaren.

[8 Aa : BaumtvolUene

gepaßt bedruckte Tischzeuge. Diese Bekanntmachung tutt mit

Berlin, den 21. November 1918. Reichsbekleidungsstelle.

ner Kat Dr. Beutler,

Reichskommifsar für bürgerliche Kleidung.

ren Grsaßstoffe, i bis zu Längen auf den Kleinhandelspre1is. abgeschnittenen Stoffstücken darf zu

De niht mehr als ein

und leinene Stoffe und A i Sti Geheimer von 60 em, obne Nücksi diesen Stocfresten oder gleicher Zeit an dieselbe

Bekanntnachung der Reichsbekleidungsstelle über Erleihterungen im Verkehr mit Web-, Wirk- und Strickwaren. Vom 19. November 1918. Auf Grund der Bundesratsverordnung über Befugnisse der Reichsbeklleidungsstelle vom 22. März S. 257) wird folgendes bestimmt:

. Scheuertücher.

Bekanntmachung üri

PES

November Neichsbefleidungsfstelle.

. Beutler, Neichstommissar für bürgerliche Kleidung.

‘lin, den 21.

1917 (Reichs-Gesegbl.

Geheimer Ÿ

aufgeführten bekleidungefielle werden hiermit aufgehoben.

a) Ziffer T1 der Bekanntmahung über gers usw. vom 6. Dezember 1916 (Reichs- anzeiger Nr. 294).

Bekanntmachung über Warevlagerverkäufe vom 6. Ottober 1917 (Reichsanzeiger S | Bekanntmachung über Bézugs'cheinverbot für Bettwäsche und Matragendrell fowie Herstelurg8verbot für waren vom l. Junt 1918 ) Bekanntmack

nachstehend Bestimmungen

Belanntmachung der zur Nbänderung der wollene Verbandstoffe

Neich8bekleidungsstelle tanitmahung über baum- m L Dee ner L UnD über Verbandwatte aus baumwollenen Spinnstoffen vom 30. Mai 1918.

tom 23. November 1918.

Auf Grund der 88S 1 und 2 der Bundesratsverordnung über Befugnisse der Reichsbekleidungsstelle vom 22. März 1917 in Fassung der Abäaderunasverordnungen vom 2. Mai 1918 (Reichs-Gesoßubl. 1917 S. 257, 1918 S. 384) wird die Be-

Veräußerung eines

u (Meicheanzeiger Nr. 139). : ung über die Beschlagnahme von Tis in Gewerbebe1rieben und den Verkau

von Leinen- und Baumwollgeweben vom 20. April 191

8 (Reichsanzeiger

S 2. Diese Bekanntmachung triut mit dem 27. Novembex 19 Kraft. Berlin, den 19. November 1918. Neichsbektleidungsstelle. Geheimer Nat Dr. Beutler, Reichskommissar für bürgerliche Kleidung.

ea R 2 Ar 7

iy V!

Bekanntmachung der Neich3bekleidungssitel[, zur Ausführung der Bekanntmachung über Beslag- nahme, Bestandsaufnahme und Enteignung y,

Sonnenvorhängen vom 25. Juli 1918 Vom 22. November 1918.

Auf Giund der Bundesratsverordnung über Besuarisis

der Reichsbekleidungsstelle vom 22. März 1917 (Reichs-Ges, hi

V 0 W

-

S. 257) wird folgendes bestimmt; : j : Dele E i Die Bekanntmachung der Neichsbekleidungsstelle über Besllz,

nahme, Bestandsaufnahme und Enteignung von Sonnenvor! und ähnlichen Ge,„enständen vom 295. Juli 1918 (Reichsg Nr. 175) wird dahin eingeschränkt, daß 1. Krankenanftalten, Heilanstalten, Genesungs- und Erbol; heime sowie Fürsorgeanstalten, Siechenhäuser, Säugli heime, Kinderbewahranstalten, Erziehung8häuser und t), lichen Zweden dienende Betriebe und Unternehmen 2, Fabrikunternehmen nnd andere gewerbliche Betri: be, die nah der Bekanntmachung vom 25. Juli 1918 besch1agnahnty Gegenstände H zu 1 zugunsten ihrer Insassen, zu 2 zugunsten ihrer Angestellten und Arbeiter verarbeiten und verwenden dürfen. S | Die Stellung eincs besonderen Freigabeantrages ist nit 4 forderlich. f Die Bekanntinachung tritt mit dem 27. November 1918 in rj Berlin, den 22. November 1918. Neichsbel'leidungs stelle.

Geheimer Rat Dr. Beutler, Reichskommissar für bürgeriiche Kleidung.

O

Jm Auftrage des Demobilmachungsamts wird folgende angeordnet : Jn den Bekanntmachungen :

1. über die Verwendung von Erdölpech und Oel von 29. April 1915 (NOBVl, S. 209),

2. Nr. Bt 1 185458, 16) KNA, belr.: BVesdlai nahme von Schmiermitteln vom 7. September 1919 (Deutscher Reichs- und Staatsanzeiger Nr. 211).

M E O Le Q Ver Bestands erhebung für Schmiermitiel vom 22. September 1916

4, betc.: Ausführungsbestimmungen zur Verordnung über Mineralöle, Mineralerzeugnisse, Erdwachs un Kerzen vom 18. Januar 1917 (NGBI. S. 61),

5, betr.: Aenderung der Ausführungsbestimmungen ui Verordn-ng über Mineralöle, Mineralöterzeugnisst Erdwachs und Kerzen vom 18. Januar 1917. Voi 24. Februar 1917 (RGBl. S. 170),

6. über den Verkehr mi1 Bienenwahs pom 4. Apr 1917 (RGBl. S. 8303),

7, über Beschlagnahme und Bestandserhebung von Gene rato teecr vom 22. Dezember 1917 E

ist an Stelle der Bezeichnung „Berliner Schmieröl:Gefellsda| m. b. H.“ oder „Krieas-Schmtieröl-Gesellschaft m. b. H“ di Bezeichnung zu seyen: „Mine ralöl-Verforgungs- (esell Oa O O Berlin, den 24. November 1918. Kriegs-Nohstoff-Abteilung. Wolffhügel.

Bea n-u tau 0 Vom 1. Dezember dieses Jahres ab wird gestattet: 1) tei Schlachtermeister Heinrich Friedrih Christoph Niemeyt! wohnhaft Bremen, Fedelbören 29, die Wiederaufna h me N Handels mit Fleish, Fleischwaren und Lieh 2) dem WViehhändler Georg Heinrih Dreyer, wobnbal Vremen , Schifferstraße 31, die Wiederaufnahme di Vandels mit Bie Bremen, den 2l. November 1918. j Die Poltzeidirektion, Abteilung 1. Steengrafe.

s

S Ann Cd Qu l 0 a

Dem Schuhmachermeister Franz Kobialka in Fúrll

Königstraße 10, wurde durxh Beschluß vom 14. November [918d

Ausübung des Gewerbes als Schuhmachermeister und U

Handel mit Shuhwaren mit Wirkung ab 1. Dezember 1919

auf die Dauer eines Monats untersagt. f :

Dem Schuhwarengeschästsinhaber Siegfried Goldmal!

in Fürth, Schwabachersiraße 31, Inhaber der Fuma S. un

(L. Freudenberger in Fürth, Schwabacher!1raße 22, wurde durch De)

{luß vom 14. November 1918 die Ausübung des Handel?

mit Shuhwaren x.-. mit Wirkung ab 1. Dezember auf 4 Dauer cines Monats untersagt. Furth, den 14. November 1918.

Stadtmagisirat. Dr. Wild, Oberbürgermeister. /

Die von heute ab zur Ausgabe gelangenden Nummern 19° 159 und 160 des Reihs-Geseßblatts enthalten Nummer 158 unter ¿

Nr. 6539 die Namensänderung des Kriegsernährung amis, vom 19. November 1918, und unter Gl Nr. 6540 eine Bekanntmachung, betceffend Ausführung bestimmungen zum Kapitalabfindungsgeseze für Offiziere, v0! 7. November 1918:

Nummer 159 un ter Nor

Ne. 6541 eine Verordnung über Ausdehnung der V sicherung2pslicht und Versicherungsberechtigung in der Kran! veisicheruna, vom 22. November 1918, unler

Ne. 6542 eine Verordnung über die Festseßung A Preise für die Weiterarbeit in Kriegomaterial, vom 21. vember 1918, unter vin

Nr 6543 eine Verordnung über die Posi- und Telegra liberwahuna im Verkehr mit dem Ausland, vom 19. # vember 1918:

Nummer 160 unter dic

Nr. 6544 eine Verordnung über Maßnahmen T

Kapitalabwanderung in das Ausland, vom 2k. November Berlin W. 9, den 23. November 1918. Postzeitung8amt. Krüe 1.

m p t

Preußen, Korn g,

hetreffend ein vereinfachtes Enteignungsverfahren.*)

Vom 17. November 1918.

1, Die Zulässigkeit der Eateignung von Grundeigentum und von Rechten an (rundeigentum, da3 von Korporationen des öffenllichen Rechts in Anspruch genommen wird, um Störungen des Wirtschaftslebens infolge der wirtschaftlichen Demobilmahung durch Beschaffung von Arbeitsge!egenheit, insbesondere Durch) Vornahme von Notstandsarbeiten, vorzu- beugen oder ‘abzuhelfen, wird von dem Demobilmachungs-

fommissar nah Anhörung des Bezirksbeirats ausgesprochen,

Wenn das Unternehmen, zu dem das Giundeigentum in Anspcuch genommen wird, über den Umtahereich eines Dernob l- maczungsfommissars hiriausgeht, so wird die Zulässigkeit der

Zul

Enteianung von jedem Demobilma quogstommijsar för seinen Nezik im Einvernehmen mit den übrigen betei igten Den1obil-

machung6tommissaren ausgesprochen. Wird bebau!es Grundeigentum innerhalb einer im

s

einzuholen.

Die Zulässigkeit der Enteignung wird durch das Amts- blati derjenigen Regierung befannt gemacht, in deren Dezirf das Unternehmen ausgeführt werden soll. Die Einleitung des Cateignungsverfahrens ist von dem Zei!punkt der PVeröffent-

lichung im Amtsblatt unabhängig.

2. Jusoweit der Demobilmacunaskammissar sür Bayu- ausführungen die Zulässigkeit der Enteignung ausgesprochen hat, gelten für das Verfahren zur Enteignung die Vor|\chriften der Verordnung, betreffend ein vereinfachtes (Fnteignungsver- sahren zur Beschaffung von Arbeitsgelegenheit und zur Be- schäftigung von Kricae gefang: nen, ‘vom 11, September 1914 (Gesez'amml. S. 159) ia der Fassung der Verordrunz vom 27. März 1915 (Gesepsamml. S. 57) und 25 September 1915

(Gesezsamml. S. 141) mit der Maßgabe, Daß

a) § 1 Abs. 1 der Verordnung vom 11. September 1914

weafällt,

h) an Stelle des Neglerungspräsidenten in allen Fällen

der Demodilmachungekommissar tritt,

c) § 3 der Verordnung vom 11. September 1914 dahin abgeändert wicd, daß aemäß § 15 des Geseßzes über die Enteignung von Grundeigentum vom 11, Juni 1874 (Geseßsamml S. 221) der Plan vor der Offen-

legung vorläufig festgestellt wird,

d) die im § 8 der . Verordnung vom 11. September 1914 vorgesehene vorläufige Einweijung in den Besiß des Grundstucks jederzeit nah Offenlegung bes Planes erfolaen kann, vorausgesetzt, daß der Zustand

des Grundstücks vorher hinreichend festgestellt 1st.

3. Cutgegenstehende Best mmungen der Geseye und Ver- waltungsvorschriften ireten für die Dauer dieser Anordnung

außer Kraft.

4 Diese Anordnung tritt mit dem Tage ihrer Verkündung

in Kraft.

Den Zeilpunki des Außerkcafttretens bestimmt der Staals-

lommissar für Demobilmachung. Berlin, den 17. November 1918. Der Staatskommissar für Demobilmachung. Koeth.

“. aas

°) Diese Anordnung, die in Nr. 276 d. Bl. irrtlimlih unter „Deutsches Reich“ abaedruckt worden ist, wird hiermit nochmals an

der tichtigen Stelle (Preußen) veröffentlicht.

GWLI Maar erman

6 Ministeriumfür Handelund Gewerbe.

Die am 4. September 1917 für das in Deutschland be-

befindliche Vermögen der rischen Firma Nckenhausen & Co. a in London angeordneic Z ¿angsverwaltung ist auf- geyoven : s

Veilin, den 19, November 1918.

Zei Minister für Handel und Eewerbe. J. A.: Neuhaus.

Justizministerium.

Der Rechtsanwalt Juslizrat Hasert in Wernigerode ist jun Notar für den Bezirk des Oberlandesgerihts in Naum- "icg a. S. mit Anweisung seines Amissizes in Wernigerode ernannt worden.

h 7 4 : c , Le # Ministerium für..Landwirtschaft. Domänen UND 50 Lten.

Der Kreistierarztassistent Dr. Tur'owsfki in Riems, es auf der Seuchenstation des Zentralviehhofs in Berlin, il mit der Verwaltung der Kreistierarztstelle in Braunsberg beauftrag l worden.

s „Der „vegemeisier Kandt in Halbersdorf, Negbz. Marien- erder, if zum Revierförster ernannt worden.

Ministerium für Wisse Oa Rut Un Volt bildung e nächste Turn- und Schwimmlehrerinnen- A Mm. 9 an der Landesturnanstalt in Spandau beginnt “rontag, den 17. März 1919. enem Q an mich zu richtenden Meldungen find von den in Dienstb La stehenden Bewerberinnen bei der vorgeseßten wohne eros von sonstigen (mit Ausnahme der in Berlin eik En) Bewerberinnen bei derjenigen Regierung, in deren i ie wohnen, bis zum 10, Januar 1919 anzubriygen. ali seh eilia wohnenden Bewerberinnen, die in keinem Lehr- derm e aben ih:e Meldung zu demselben Tage bei dem veatn Polizeipräsidenten in Berlin einzureichen. va E Meldungen fönnen nur dann berüdsihtigt werden, entsprech, genau der Prüfungsordnung vom 22. Januar 1916 Sd A insonderheit mit den im 7 vorgeschriebenen al eN ordnungsmäßig versehen find. Ton dem Gesuche Mas, „lsuna ist anzugeben, ob die Bewerberin sich zum ersten aur Prüfung meidet, oder ob und wann sie si bereits L T oder Séhwimmlehrerinnenprüfung unterzogen hat. verei nlagen jeder Meidung sind zu einem Hefte finigt einzureichen. « P den 7. November 1918. Ministerium für Wissenschaft, Kunst und Voiklsbildung. J. N.: von Bremen.

VeranntmaSun d

Aufnahmeprüfung seminar in Lissa finvet im Jahre 1919 am 1, UAp:il in Hohensalza am 25. Februar 1919 statt.

Die Bewerberinnen haben sich 3 Wochen vorher bei den betreffenden Herren Seminardireftoren zu melden und folgende Schriftstücke beizubringen : / ein Zeugnis über fittlihe Unbescholtenheit, ein zZzeugnis über den bisher erhalienen Unterricht, eineu (Beburts- und Taufschein, ein amisärziliches Gejundhetu8zeugnis, einen Jmpf- und Wiederimpfschein, einen jelbjtändig abgefaßten Lebenslauf.

Aufnahme is das zurüc erforderlich.

Jn der Prüfung sind im allgemeinen dle in den Negierungte Amtsblättern und im amilichen Schulblait dec Provin; für 1905 und 1906 näher bezeichneten Kenntniße lind Fertig- keiten nachzuweisen. :

Posen, den 14. No

Lehrerinnen- |

legte sechzehnte Lebensjahr

vember 1918. Prooinzials{hulkollegium. Kurameromw.

A. ; y A O J ue sammenhange g?bauten Ortschaft in Anspruch acnomrmen, fo

ist die Einwilligung des Staatslommissars für Demobilmachung

Berat man q: Î nant Alfred Kummer ; D De lzitoffen unter Aufhebung der Untersagung Do S. SUNt LULS Wte er 4uUgela

Culm, den 19. November 1918.

Der Landrat,

Kaufmaun

Dea maGu a. / _1 _7..August 1916 gegen den Kaufmann Pans Barella (früher bier, Friedrichstraße 44, jeßt in ‘Münster i. W. wohnhaft) erlassene Verbot des Handeis mit Gegen|tänden des Kriegobedar}s habe tch dur Verfügung vom heutigen Tage wieder aufgehoben,

Berlin, den 14. November 1918.

Ver Polizeipräsident. A Lo Ian

Dea M On Die Händlerin Pauline Gruel, hierselbst, Mafchineustraße 29 babe ih zum Handel mit Lebens- ; ständen des teglihen Bedarfs wteder zugela Essen, den 21. November 1918. Die städtische Polizeiverwaltung.

und Futtermitteln und Gegen-

Oa O E:

_Vem Kaufmann Nikolá Heckler, geboren am 4. März 1363 zu Kölln, Kreis Saarbrücken, wohnhaft zu Frantfurt a. M., Gten- heimetlandstraße Nr. 6, wird bierdurh der Handel mit Gegen- ständen des täglichen Bedarfs vom- heutigen Tage ab wieder gestattet.

Frankfurt a. M., den 20. November 1918.

Der stellvertretende Polizeipräsident. Dr. Neuber.

BekTamntm:@ una Dem Kaufmann Abraham Adolf Fath, geboren am 22. Fe- bruar 1862 zu Leutershausen, in Firma Adolf Fath, wohnhaft zu Frankfurt a. M., (Cronbergerstraßc 25, -Geschäftslofal Zeil 12, wird hierdurch der andel mit Gegenständen des täglihen Bedarfs vom heutigen Tage ab wieder gestattet. Frankfurt a. M,, den 21. November 1918.

Der ftellvertretende Polizeipräsident. Or Neuber.

Bela Die der Gemüsehändlerin Franziska Krogmann und dem Brunnenbauer Peter Wroblew ski gegenüber verfügte Unter - fagun g des Handels mit Obst und Gemüse ist aufgehoben. Hildesheim, den 21. November 1918.

Die Polizeidirektion. Dr. Gerlan d.

Beta ntmahun a. Dem Fabrikarbeiter Paul Sobe, (intrachtstraße 46, ist auf Grund der Bundesratsverordnung vom 23. September 1915 jeder Handel mit Nahrungs- und Genußmitteln und mit fon- stigen Gegenständen des täglichen Bedarfs wegen Un- zuverlä!sigkeit untersagt ¿l _Schleichhandel Lebensmitteln betrieben hat. Die Kosten dieser Bekanr fallen Sobe zur Last. Barmen, den 22. November 1918,

Die Polizeiverwal1ung. Dr. Hartmann.

Det amn m a ch Un 9,

Auf Grund der Bekanntmachung zur Fernbaltung unzuverlässiger September 1915 (RGBl. S. 603) habe ich dem Kaufmann Kurt Wobsft, Berlin, Neukölln am Wasser 3, dur) Verfügung vom heutigea Tage den Handel mit Gegenständen des täglichen Bedarfs wegen Unzuverlä\sigkeit in bezug auf diesen Handelsbetrieb unter Berlín, den 18. November 1918.

Der Polizeipräsident zu Berlin. Kriegêwucheraut. r. Pokrang.

Personen vom Handel vom

daß er bereit ist, die Versorg ung-Veutschlands mit Na rungömitteln in günstigem Sinne zu erwägen und dieîte HTAOUC M Det DeULDINDCeten eter zunehmen, vorausgeseßt, daß er 2 Dtt, a In DEUT Blaud die otffentlihe Ordnung auf recht erhalten roird- und au weiterhin aufre{t erbalten bieibt, id daß etye gerechte Verteilung der Nak BDebantmaPuind ütweltelhatt garantiert witd # Auf Grund der Bundtésratsverordnung vom i

l und | 3. September 1915 betreffend die Fernhaltung

unzuverlässiger Personen vom Handel (NGBLl. S. 603), haben wir dem Zigarrenhändler A dolf 2 zu Dortmund, Hansastraße Nr. 51, den Handel mitteln aller Art sowie mit sonstigen Gegenständen des täglihen Bedarfs wegen Unzuverlässigkeit in bezug auf diesen Die Untersagung wirkt für das Die Kosten der amtliden Bekanntmachuna dieser igung im Neichêanzeiger und im am Betroffenen zu tragen. Dortmund, den 19. November 1918. Leben8mittelpolfzeiamt.

mit Lebens-

Handelsbetrieb untersagt.

chen Kreiéblatt \ind von de

Ts\chacker t.

Da nt mia ch u à. des § 1 der Bekannturahung vom 23. September 3) wird dem Handelsmann Leberecht Förster oteibderhau der Hande! mit Gemüse unter-

Auf Grund 1915 (MGB!

gierung „der Ar. ficht, daß die Veretobalu a, die yeimbeförderung aller Zivilpersonen festseßt, insoweil und in

| sagt. Die durch dieses Verfabren verursachten baren AÄuélagen, 1n8

D elanntma D wma

Dein Milchhäntket hann 'Henmme, wohnhaft in Ktel T Ee Dann 1 ( (B 0 T Zer / ¿Feinhaltung 1 t | ! b | S tembe o { a l Ç 4 i Bedarfs, insbeionder I d Mi De Untertay Wwoiden, Dan er Ten d haste é cem! l \hliefen hat. Kiel, den 14. 9 e D Ce F y + s, 1 N A v 4 t, i dz. Den (Shebk uten F. Lüggert in Bockum, Krei ngbau ist aut Grund dex Bundebzrateverortnung vom 23. September 1915 (RNGBL S. 603) d der Ausführun, fung B 2c] Tettiber 1919 ber Danudel mit Lebensmittel und lonstigen Gedenständen d tadliWen Debats, hierunter fällt auch die Tätigkeit im Gastwiri)chaftsgeweibe, wear! übermäßiger Preistreiberci untersagt worden. Die óben nannten baber durch das Berfahren verur'aciten Koften und bare1 Auslagen, insbejondere die Gebühren tür die im § 1 der obengenannten Verordnung vorgeschriebenen öffentlichen Bekanutmachungen, zu- er- statten. Lüdinghausen, den 4. November 1918. Ver Landrat. F, A O M fretär

BetanntmacSun n

Auf Grund der Bekanntmachung zur Fernhaltung unzuverlälsiger

Personen vom Handel vom 23. September 1915 -—— N..G.-Bl S. €03 wird hiermit der verw. Frau Friederite Wedler, aeb. Kunze, in Großwerther und deren TocGter, ter Unverehbel. Frieda Wedler in Großwerther, der Handel mit

Mil ch hièrmit untersagt.

) c D l __ é Q Nordhausen, den 30. Oktober 1918. Der Landrat. von Pommer E\ he. Q doe 15547

BetanntmaQunta.

Hiermit wird zur öffentliczen Kenntnis gebracht, taß das Suk: warengeschäft des Herrn Franz Schroedter, hte (Tollegien straße 33, wegen Unzuverlässigkeit des Inhabers in bezug auf den Haudelsbetrieb (cigenmächtige Erhöhung der auf den S{üibwaren angebrachten Hêchstpreise) vom 18. d. Vi. ab dauernd ge\chlToîfen worden ist. Dem Schuldigen weiden die Kosten der öffentlichen

Bekanntmachung der Geschäftsschließung auferlegt. Wittenberg, den 15. November 1918.

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Die Polizeiverwaltung. Dr. Thelemann. Der Arbeiter- und Soldatenrat. Tee: Gzarltnet. Steger.

Die von heute ab zur Ausgabe gelangende Nummer 34

der Preußischen Geseßsammlung enthält unter _Nr. 11699 einen Eiiaß der Pceeußischen Regierung, dbe-

treffend die Bestellung eines Preußischen Staatskommissars für Demobilmachung, vom 15. November 1918, und unter

Nr. 11700 eine Anordnung, betreffend ein ‘vereinfachtes Enteignungsverfahrenr, vom 17. November 1918.

Berlin V. 9, den 23, November 1918.

Geseßsammlungsamt. Krüer.

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Zuchiamtlichßes,

- Deutsches Rei. Prenßen Berlin, 26. November 1918.

Die deutsche Regierung hat durch Vermittlung der

schweizerischen Regierung in der Frage der Versorgung Deutschlands mit Lebensmitteln laut Meldung des „Wolfishen Telegraphenbüroes“ nachstehende Untwort des amerifanishen Staatssekretärs Lansing erbalten:

In einer gemeinsamen Sitzung der beiden Häuser des Kongresses

1 vom 11. November hat der Präßdent der Vereinigten Staäen cr flärt, daß die Vertreter der verbundenen !Keaterunzen in dem Obersten Kriegörat , in Versailles in einem einstinmig gefaßten Bes{luß den Völkern der Mittelmächte zugesagt bätten, daß alles unter den gegenwärtigen Umständen Mögliche getan werten folle, um se mit Nahrungémitteln zu verseten und um die traurige Not

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u erleichtern, die an “‘fovielen Orten ibr Leben bedrobt, und daß fofort Scbritte unternommen werden | derselben Weise systematisch zu organisiezren, wie dies un Falle Belgiens geschehen sei. Der Präßfident gab ferner der Ansicht Aus- druck, daß es sich durch die Berwendung der brahliegenden Tonnage der Vitteimächte alsdann erinöglihen lassen sollte der bedrängten Bevölkerung der Mittelmächte die Furht vor äußerss nebmen und ibr Geiegenheit zu gef Krafte den großen und gefabrvolien Au! Il aufbaues zu widmen, denen sie jet überall gegend

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Durch den Waffenslilliandsoerirag ist die alebaldige Frei-

aabe sämtlicher iu deutsher Hand befindliGzen Kriegs- und Zivilgefangenen ohne Geacnseuigkeit bestimmt too:

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nnchtlich der Heimschaffnng der KriegSgefangenen nnd zugleich sämtliche früheren Abmachungen mit

Einschluß der soeben ratltizierten deutscch-englischen Gefangenenvereinbarung vem 14. Juli d. D. fUL Unte gültig erflärt wotden Do „Woifss Telearaphenbürg“ mitteilt, vertrilt die britische Regierung die NAuftaßuna, daß

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diese Vereinbarung daburh, avogesehea von der darin vor- gesehenen Entlassung der in neutralen Lladern «Zuliernlert 11 vôllig hinfällig acwordeu je. Vagegen ist die deutsche Ne

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