1898 / 9 p. 1 (Deutscher Reichsanzeiger, Wed, 12 Jan 1898 18:00:01 GMT) scan diff

? Deutscher Reichs-Anzeiger

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[ fi-r Berlin außer den Post-Instalten auth die Expedition

' ZW., Wilhelmstraße Nr. 32. 1 Einzelne Nummern kosten 25 «5.

Königlich Preußischer Staats - Anzeiger.

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Seine Majestät der König haben Allergnädigst geruhi: dem K. K. österreichischen Sektions-Chcf im Handels- Ministerium und General-Dircktor dEr Posten und Telegraphe'n ])1'. Neubauer zu Wien dcn Königlichen Kronen-Ocöcn erster Klasse", dem Konigléck) ungarischen Präsidcnt=Dircktor dcr Postcn mxd Tclegraphen Peter von Szalat) zu Budapest dcn Koniglichen Kronen-Orden zweiter Klasse mit dem Stern, sowic - 'dkm Bildhauer L_md Profcffor an der Großherzoglich bad1schen Kupstgcwxrbcjchuls in Karlsruhe Adolf Hccr und dem Obkr-Bürgermcistkr Schneßxer dass:!byt dcn Königlichcn KronewOrdkn zweiter Klose zn vcxlcikzcn.

Deutsches Reich.

Bekanntmachung, betreffenddieAnzeigcpflichtfürdieGeflügelcholcra. Vom 11. Januar 1898.

Auf Grund des § 10 Absaß 2 des Gese'ßcs, betreffend die Abwehr und Unterdrückung von Viehseuchkn, vom 23. Juni 1880/1. Mai 1894 (Ncichß-(Hcscßbl. 1894 S. 409) bestimme Leh:

ür dcn Königlich &aysristhen Regierungsbezirk dcr

falz wird vom 20. Januar 1). I. ab bis auf weiteres für die folügelcholcra dic Anzeigspflicht im Sinne des § 9 des erwähnten Gcscßeß eingeführt.

Berlin, den 11. Januar 1898.

Der Reichskanzler. In Vertretung: Graf von Posadowskr).

Bekanntmachung.

Am 15. d. M. wird im Bezirk der Königlichkn Eisenbahn: Direktion Hannover der an der S1rechc Schie-der-Blombcrg neu hergestellte Haltepunkt Nochhof für den Personenverkehr eröffnet werden.

Berlin, den 11. Januar 1898. Der Präsident dcs Rcichs-Eisknbahnamts. Schulz,

LandeSpolizeiliche Anordnung, betreffend Maßregeln gegen die Gcflügelcholera.

Zum chcke dcr Vcrhütung der Vctbreitung ven (Geflügel- Rolera ordne ich hiermit anf Gxund der §§ 19 bis '28 des eichVichseuchenqoseßcs vom 23. Juni 1880/1Ma1 1894 (R.-G.:B. 1880 S. 153 und 1894, S. 109) in Verbindung mit § 561) Abs. 3 der kacrbcordnung in der Fassung des Gescßcs vom 6. August 1896 (R.:G.-Bl. S. 685) zufolge__Er- mächtigung des erm Ministers für Landwirthschaft, Domanen und Forsten für den hiesigen Regierungsbezük bis auf Weiteres Fol endes an:

§ 1. richt auf einem Gehöft die Gcflügelcholera „aus oder kommen auf einem Gehöft Todcöfäüe unter dem Gefiugel vor, welche den Verdacht der Gcfiügelcholcta rechtferti en,. so hat der Besitzer oder sein Vertreter sofort der Orts-Fohzci- behörde hixrvon Anzei e zu machen und schon vor amtltxher Feststellung der Seuche afür SOF? zu traßen, daß sein Geflugxl von dem Betreten öffentlicher ege un Wasserläufe forme von der Berührung n:it anderem (Geflügel ferngehalten und daß verendetes oder geiödtetcs Geflügel durch Verbrennen oder nach Bestreuung mit Acßkalk durcl Vergraben in min- destens 1/„ 111 tiefen Grubsn umschädlick) eseitigt wird.

§ 2. Die O_rts-Poli eibehörde hat auf die erfolgte Anzeige K 1) oder wenn sie au? irgend cinem anderen che von dem

usbruck) der Seuche oder dem Verdacht cmcs Seuchen- ausbruches Kenntnis; erhalten hat, sofort den beamteten Thier- arzt ?ehufs sachversjändiger Ermittelung des Seuchenausbruches zuzuz e en.

3 der Ausbruch der Geflügel olera durch das Gut: achten des beamteten Thierarztes ostgesteUt, so hat die Polizeibehörde, falls innerhalb acht Tagen néue Seuchen- ausbrü e in dem Seuchenort angezeigt werdsn, sofort die' er- forderli en Schußmaßregeln anzuordnen, ohne daß es emer nochmaligen Zuziehung des Thierarztes bedarf.

§ 3. Sobald der bcamtete Thterarzt auf dem im § 2 , ange ebenen Wege den Ausbruch der Geflügelcholera festgestellt

hat, st leßterer von der Orts-Polizeibehorde sofort auf orts- übliche Weise und durch Bekanntmachung in dem für amtliche Fublikationen bestimmten Vlaite (Kreisblatt) ur öffentlichen

enntniß zu bringen und zur Verhütung der rbre-itung der Seuche Folgendes anzuordnen: '

1) Das Seuchengehöft ist am Hauptemgangsthor oder an einer onsttgen eeigneteantelle in„augenfälliger und halt arer Wete mit emer Inschrift ügel- cholera“ zu versehen.

Berlin, Mittwockx, den 12. Januar, Abends.

Insertion-preis für den Kaum einer Druckzeile 30 „z. - Inserate nimmt an: die Königliche Expedition :

mcd Königlich Preußischen StaatF-Inzeigers

des Deutsrhen ReichS-Inzeigers Berlin ZW., Wilhelmstraße Nr, 32. *

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2) Dix: verendeten oder qetödteten Thiere sind mit aUen 1hren Theilßn zu verbrennen oder nach zuvoriger Be- streuung mrt Lleßkalk in mindestens 1/2 m tiefen Gruben zu vergraben.

Die kranken, Thiere sind von den noch vollkommen „ksund erschemendcn Thieren abzusondern und in be- ?ondercn Räumen unjerzubringen.

Dic kranken Thiere sind unter Staüspkrrc, die noch gesundcn unter Gehöftsspcrre zu steUen, sowie von dem Betreten öffentlicher nge und Wasserläufe, welche das Scuchengchöff berühren, fern zu halten.

5) Die Ausführung der während der Skuchendauer gxxch1achtctcn Gcfiügelstückc ans dem S2uchcngchöft ist zu verbieten,

§ 4. Ist auf" dcm Scuchengehöft sämmtlichcs Geflügel gcfallen oxxer gcwdt-It, odcr ut nach dem [88th Er: krankungsfall eine Frist von 8 Ta_ en vcrstxicben, so ist die Seuche als erloschen anzuseZen und von der Orts-Polizeibehördc die Desinfektion des Skuchengehöftes an- zuordnen.

Lsßtcre erstrcckt fick) auf (1112 zur Unterbringung von Geflüacl bcnußtcn Räumlichkeiten und ist in folgknder Weise auszuführen :

1) Der Kotl, die Futterreste, der zufammengekehrte Schmuxz Sind aus ()en Räumen zu cntferncn und durY Verbrennen oder nach Bestreuung mit Aeßkalk dur Vcrgraben unschädlich zu beseitigen.

2) Der Boden, dic Thüren und Wände dsr Räume sowie die Sißstangen, Futter- un?) Tränkqessäzirre sind mit beTßc-r Sodalau e HZ ];,cx käufliche Wa chsoda auf 100 ] Wafsxr) grün li zu reinigen und mit Kalk- milch zu bestreichen.

Z) Habcn die Stallungen keinen festen Bodenbelag, so ist die oberste Erdschicht mindestens 10 cm tief aus- zuhcben und nach Bestreuung mit Aeßkalr durch Ver: graben unschädlich zu beseitigen.

Nack) erfolgtcr Desinfektion, dsren ordnungSmäßige Aus- führung durch die OrtS-Polizcivchörde zu überwachen ist, Hat leßtere die angeordneten Sperr- und Schußmaßregeln wieder aufzuhcbcn und das Erlöschen der Seuche in gleicher Weise, wie den Ausbruch dets.lben zur öffentlichen Kenntniß zu bringen. -

§5. Den G;1lügclhändlern ist verboten. Privatgrund- stücke ohne vorherige Genehmigung der Bcstßer mit ihrer Waare zu bctxeten.

§ 6. Kommen währcnd des TranSports Todesfälle unter dem kalügcl vor, so ist den Händlern verboten, todte oder kranke Thiere an Wygcn, Gräben liegen zu lassen oder auf die Düngrrlzaufen zu werfen. Vercndktes oder getödtctes Geflügel ist entweder am Bestimumngßoxt oder untcrwqés durch Ver- brennen oder nach Bcstreuung mit Aeßkal durch Ver- knabcn in mindestens 1/2 m tiefen Gruben unschädlich zu be- eiti en.

gLassen die auf dem TranSport vorgekommcnen Todesfälle den Ausbruch der Gcfsügelcholera befürchten, so hat der Händler der Orts-Polizeibehörde am Bc timmungSort hiervon unverzüglich Anzeige zu erstatten und bts zur thierärztlixben Feststeüung der Todesursache den Verkauf vgn Geflugel während des TranSports zu unterlassen, auch_ dafur Sorge zu tragen, das; eine Berührung der vcr_dächttgen Thiere mit anderem Ge ügel wirksam verhindert Mrd.

7. ird bei solehen TrgnSporten die Geflügelcholera fcstgstellt, so hat die Orts:Poltzeibehörde deS_Besttmxnuygs- ortes dcn Weitertransport zu x_tnlersggen, dre vcrdachttgen Thiere nach Analogie dcr Vorscbrxften m dcn §§ 2, 3, 4 zu behandeln, insbesondere auch dafür Sorge zu tra en, daß dte mit dem Geflügel in Berührung gekommepen Thei e des Fuhr- wcrks und der sonstigen Behältnisse mtt hetßer„SolJalau e (3 ]: käufliche Wascbsoda und 100 ] Wysser) grundltch a - gema chen und darauf mit Kalkmilch beftrtchen werdcn. .

Der Weitertranßport ist erst dann zu gestatten, wenn eme FriZ vons acht Tagen nach dem letzten Erkrankungsfau ver-

ri en it.

ft § 8. Die Amlsvorstehcr haben den „Händlern auf ihr Verlangen zur Verscharrung dcr Kadaver geetgnete Plätze an- uwei en,

z I 9. Die Orts-Polixibchöxden ihre Organe, sowie die beamteten Thierärzte ba en dtc Éefolguan der gepannlen Vorschriften zu überwachen; den betreffenden' eaxnten tft daher der utritt zu dem in Frage „kommxnden Gcftugcl bezw. zu den ezüglichen Räumli keiten jederzett ztx gestatten.

§ 10. Zuwiderhan lungen gcgen dte vorstehenden Be- stimmungen unterliegen, info ern nicht nach den beftehentzen Gesetzen, insbesondere ua 828 des StrafZeseßbuchs eme höhere Strafe verwirkt it, der Strafvorsch ft des ? 66 Zifxlejx 4 des Reichs-Viehseuchengesehcs vom 23. Juni 880/ 1. ai 1894.

§ 11. Die Anordnung tritt am 10. Januar 1898 in Kraft. Liegniß, den 28. Dezember 1897.

Der RegierungxPräfident. von Heyer.

189Z.

Die von heute ab zur Aus abe gelangende Nummer 1 des „Reichs-Geseßblatts“ ent ält unter

Nr. 2438 die Verordmma, betreffend die Einrichtung einer Staatsanwaltsäxaft bei den Gerichten der Schußgebiete, vom 13. Dezember 1897; und unter

Nr. 2439 die Bc-kanntmachung, betreffend die Anzeige- pflicht für die (Heflügelckzolera, vom 11. Januar 1898.

Berlin W., den 12. Januar 1898. Kaiserliches Post-ZeitungSamt. Weberstedt.

In der Dritten Beilage zur Heutigen Nummer des „Reichs- und Staats : Anzeigers“ werden Uebersichten über die Riihen-Verarbeisung und den InlandSverke r mit ;Zucker sowieüber die Ein: und Ausfuhr von Zu er im Dezember 1897 und eine Zusammenstellung der etriebs- ergebnisse der Zuckerfabriken des deutschen Zoll- gebiets im Dezember 1897 und in der Zeit vom 1. August bis 81. Dezember 1897 veröffentlicht.

Königreich Preußen.

Seine Majestät der König Haben Allergnädigst geruht:

den bisherigen Superintendontar = Verwcser, Pfarrer Guthke in Kubbicr zum Superintendenten der Diözese Priß- walk, Regierungsbezirk Potsdam, und '

den bisherigen Superintendcntur:Verweser, Oberpfarrer Melker in Fürstenwalde zum Superintendenten der Diözese Fürstenwalde, Regierungsbezirk Frankfurt a. O., zu ernennen.

Personal-Veränderungeu.

Königlich Preußische Armee.

Offiziere, Portepec-Fäbnricbe xc. Ernennungen, Beförderungen und Versetzungen. Jm aktiven Heere. Neues Palais, 6. Januar. Herwartb v. Bittenfeld. Sec. Lt. vom Gren. Rest. zu Pferde Freihrrr vou Derfflinger (Neumärk) Nr. 3, in das 2. Großherzogs. Mccklenburg, Drag. Regt. Nr. 18

vlrfe t.

Ikeues Palais, 8. Januar. v. Bock 11. Polacb, Sec. Lt. vom Inf. Regt. Freiherr yon Sparr (3. Wcstfäl.) Nr, 16, in das Inf. Regt. Graf Bülow von Dennewiv (6. Westfäl.) Nr, 55 verxeßt. Hofrichter, Pr. Lt. vom Inf. Rat. von Courbixzre (2. Po en.) Nr. 19, dessen Kommando zur Dienstlei tung bei der Schloßgarde-Komp. um skchs Monate varlängert.

Abschiedsbewilligungcn. Im aktiVen Heere. Neues Palais, 8. Januar. Müller, Oberst a.D., zuletzt Oberst-Lt. und etatSmäß. Staboffizier des Inf. Regis. Prinz Louis Ferdknand von Preußen (2. Magdeburg.) Nr. 27, unter Ertbeilung der Crlauöniß zum ferneren Tragsn der Uniform des 2. Niederschles. Inf. Regis. Nr. 47, mit seiner Pension zu: Disp. gestellt.

Yiehtamtliches. Deutsches Reich.

Preußen. Berlin, 12. Januar.

Seine MaÜesiät der Kaiser und König empfingen im Neuen Palats heute Vormitta den Chef des Zivil- kabinets, Wirklichen Geheimen RatZer. von Lucanus um Vortrage. Anschließend daran legte rofcssor Ewald die nt- würfe zu Glasmalereien für enster des Kunst-Gewerbe- Museums vor. _Spätcr nahmen eine Majestät die Meldungen des Gcneral:Ad]utantm, General-Lieutenants von Pleffen und des Obersten und Flü el-Adjutanten Grafen von Hülsen- Hacseler anläßlich dercn ückkchr aus Wien entgegen.

In verschiedenen Zeitungen wird die Na richt verbreitet, daß in Indien ein ewisscr Marquardt mt interla von Millionen gcftor en und daß das Auswärtt e Amt mn dcr Ermittelung der Erben befaßt sei, um den Na laß an fie außzuschütten. ' _

Die_Nachricht tst voüständtgyus der Luft e kiffen. Dem Außwärttgen Amt ist weder em Marquarthcßer N laß 11112 irgend welche Mitjheilun über das Vorhandensein nes sol en zugegangen. Dre zal) rei en, in dieser Bezielxung an das Auswärtige Amt gelangten nfragen und Antra e find Lo unbestimmt, daß auch zur Anstellun von Ermitte ngen

arüber, ,ob de_m De_rkxt irgend wel & Thatbestand xu Grunde ltegt, keme Mogli keit geboten ist.