Denkscher Reichs-Anzeiger
und
Iusertkonzprei- für den Raum eine: Druckzeile 30 „z.
Königlich Preußischer * Staats - Anzeiger.
ZF Dcr Bezugspreis beträgt vierteljährli7r7h4 «Fl: 5025. [] ' AU:,pon-Innaltcu nehmen Bestellung an; ** für Berlin außer den post-Anjtaltcn auch die Expedition
Rs., Wilhelmstraße Nr. 32.
Einzelne Nummern koßen 25 ,z.
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12.
und Königlich preußischen Staatx-aneigers
Inserate nimmt an: die Königliche Expedition !
de; Deutschen Reithx-Inzeigers *
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Berlin ZW., Wilhelmstraße Nr. 32.
Berlin, Sonnabend, den 15. Januar, Abends.
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1593
Wegen der Feier des Krönungs- und Ordensfestes erscheint die nächste Nummer des „Reichs: und Staats-Anzeigers“ morgen.
Seine Majestät der König haben Aüergnädigft geruht: dcm LandgerichWNatH (Jelinek zu Wiesbaden, dcm Baurath Habermann ;u Potsdam, dcm Pastor Stuhr zu Gnesen, dem bisherigen Obkr-Buchaltcr bei der Reichs-Haupt- bank, Rechnungs-Nath Bohm zn Berlin, dcm HauptStcucr: amts-Nendantcn a. D., Rechnungxö-Rall) Sachscnrödcc zu Krefeld, dcm EiscnbavnSckrctär a. D., Rscbnungs-Rath Teich- mann zu Gotha, bésher zu Sttaßburg i. E., dcm Eifenbahrx: Sckxctär a. D., chlmuygS-Raw Maßmann zu Coburg, bisher zu Straßbmg i. E., dem RcchnungE-Rath Gottfried Kramer zu Schöneberg bei Berlin, dem Karzlci-Raél) Ernst HeilmanU zu Berlin, dem Kreis-Sckrrtär, Kanzlei=Ralh Czygan zu Lyck und Nm friiheren Apotheker und pLJ-arma- zeutijchen Affcffor bsi Tem Königlichen Mcdi,5i11al:Kollcgiu1n zu YrcsJlau ])1'. Otto Maschke den Rothen AdieuO-xden vierter . a e,
Dem chierungs: und Baurat!) a. D. Boden zu GanderL- beim in Braunschweig, bSShcr zu Lüneburg, dcm Baurall) Leiter zu NUl-RUppiU, dem Superintendenten a. D. und Yarrer Zarnack zu Eilepstédt im Kreise Oschexslcbcn, dcm
richtHkassen-chvantcn a. D., Neckmungé-Ratf) Koblet) zu Guben und dem Eisenbaleetrich-Konirolcur Reuß zu Mul- haussn i. E. dcn Königlichen KroncnOrdcn dritt-er Klasse, dem Eisenbahn - Statioanfscher a. D. Billing zu Colmar i. E., dcn Eisenbahn - Stationsvorstehern a, D. Friedrich ]1. zu Magdeburg und Hellmann zu Homberg, dem Ober-Melegraphisten August Schubert zu Berlin, dcm AmtSrzorsteher, Rentner Wil helm Kuttnick zu Rattwiß im Kreise Ohlau und dem Patronatsältcsten, Rentier Wilhelm Yetfftcher zu (anscn dcn Kön;glichcn Kronen:Orden vierter a e,
dem Kanzkei-Jnspektor a. D. August Schüße zu Berlin, bisher zu B1 eslau, dem Bojenmcistcr Ludwig Schulz zu Guben, dem pensioniertenFußgend-armenBurk a I k 1) zu Harburg, bikber in der 10. GendarmerieBrigade, und dem Reichsbank- Kachdicner a. D. Lösche zu Stettin das Aügemcine Ehren: zei en in (Hold,
dem Sch1cusenmcister Schendel zu „Vichy im Kreise Wirsiß, dcm Fußgendarmen Quensell in der 10. “Gen: darmeric:Brigade, rem Eiscnbahn:Weichcnsteller zwoitcr Klasse a. D. Karl Fr ü h auf zu Montignn bei Meß, dem Kirchcnältefien, Ortsvorslehcr Und Ackcnvirth Buschke zu Radwonke im Kreise Kolmar i. P., dcm Pfleger cm der Rheinischen Provinzial - Irrenanstalt zu Düren Reincr Kader, dcm Kustos und Präparator an der naturhxstorisckxn Abtheilung dcs Provinzial-Muscums in Hannover Karl Braunstein, dem Theatcrarbcitcr a. D. Josch) Ruppert zu Wiesbaden, dcm_Grnbcnf1-:ix:cc Heinrich Raabe ]. zu Obernkirchcn im Kcmje Rinécln, dcm Schuhmachcrmeistcr und Ephoralbotcn Ernst Knappc zu Torgau, dcm penfionicrten ?ußgendarmcn Spiclvogcl zn Sohrau im Kreise Rybnik,
isher in der 6. Gendarme.ic-B1i ade, dem Patronate?- älteston, Altsißer Karl Engel 51: Wuiermark im Kreise Ost: Favclland, dem Steuermann im Eisknbahn :Dircktionsbczirk
rankfurt a. M, Johann (Georg zu Kastel bei Mainz, dcm Kirchendicner Andreas Lohmann zu Plön und dem Kellner Gottlieb Ka-ttge zu Herdain im Kreise Breslau das AUge- meine Ehrenzeichen, sowie
dem (Hefreiten Wilhelm Otto im 3. Hanseatischen Infanterie-Regimcnt Nr. 162 die RettunZNMcdaille am Bande zu verleihen.
Deutsches Reich.
Bekanntmachung.
Am 17. d. Mts. wird die 20,28 ](m lanchebencisen- bahn Oldenburg i. H.--Heiliqenbafen mit den Stationen Oldenburg i. H. Stadt, Göhl, Heringsdorf i. H., Neukirchen i. H., Lütjenbrode und Heiligenhafen dem Yeni- lichen Verkehr übergeben wcrden. Die Strccke bildct die ort- scßung der Nebenbahn Neustadt i. .I.-Oldenburg i. ., ist Etgenthum der Kreis Oldenburger Eisenbahn:©eseüschat und “wird, wie die ältere Strecke, von der Königlichen Eisenbahn- Direktionän Altona verwaltet und betrieben werden.
Berlin, den 14._Januar 1898. -
Der Präsrdcnt dcs Reichs-Eisenbahnamts. Schulz.
LandeSpolizeiliäje Anordnung, betreffend Maßregeln gegen die Schweineseuchen.
Aus Anlaß der wiederholten Einschleppung der Schmeineseuchen 'm den Negierun sbezirk Lie nis ordne ich auf Grund der §§ 19 und des Reichs: iehseuchen: Yves vom 23. Zum 1880 (1. Mai 1894) für den Umfang
“Regierungsbezirks an, was folgt:
*
* 1.
, Schweiße, 'welche zu andelszwecken in den Re- gleruygsbeztrk emgefübrt oder ÜUS einem Kreise des Bezirks itz kmsp anderen übergeführt werdcn (Händler-Schweine), dürfen tnnerhalb des Regicrmxgéczirks nicht getrieben werden.
_Petsonew, welch? Sckchine zu Haxxdklszweck'en in den chtcrungsbezirk einführen, odcr aus cxncm Kreise des Bezirks in einen anderen Übersi'thrcn, sind Nrpflsthnt, alsbald nach dc1nUeberschrcitzn dcr Bczirks: bezw. Kreisgren e die', Schweine durch den bWMtLtLU Thicrarzt untkrsuche'n zu Fassen.
§ Z. '
Dic UnicÜmHung bat grundsäßlick) am erstcn Orte des Bcz'nfs oißer Kreises, welchen der TranSport berührt, stattzu: fsxtnjt)_cn; bc: Vahntransporten ist UntersuchungSort die Auslade-
a ton.
Ylbweichnngcn können aus bksondcrcn (Hründsn vom Land- ratk) dcs Krciscs, in xvclchem die Untersuchung hiernach vor: gsuommen werden müßtx', zugelassen werden.
Vor Beendigung der tlxierärztlichrn Untexsuchunq und Feststellung der Unvcrdächtigkcit dcs TranSportes dakf kein Schwein cms demselben aUSge'sond-Zrt odkr in Berührung odcr (Hcmcinschast mix anderm Thieren gebracht werden. Auch darf vor diesem Zeitpunkte dcr TranSport dcn Untersuchnngs: ort nicht verlaffcn. F 4
Auf Schweine, welche zur unmittelbarsn Schlachtung auf Wagen oder mit der Eisenbahn eingeführt xmd untcr polizei- licher Kontrolc in ein öffentliches Schlachthaus geleitet werden, finden vorstehende Anordnungenxkeine Anwendung.
, ().
Eine Untcxsuchung bei der Einfüörung ist nicht Erforderlich, wenn die Schweine innerhalb der leZten 72 Stunden durch einen beamteten Thicrarxt in dem Regierungsbezirk Breslau auf (Hmmd der Vorschrif7ten zur Bkkämpfuvg von Viehseuchcn thicrärztlich untersucht worden sind.
Dasselbe gilt von den bereits im RegierungsbezirkOppeln untersuchten Schweinctransportcn, welche mit der Eisenbahn eingeführt werden und seit der Untersuchung in ihrem Bestande nicht verändert sind.
8 6.
Die TranSporlführcr (Händler, Wagcnführer u. s. m.) haben ein Kontrolbuch in der (nachstehend im Anhangc) vor: geschriebenen orm zu führen, in wslches der Name und Wohnort des 5 csißcrs, dcs Bsgleiters und des Erwervexs der Schweine, die Zahl und der Ursprungßort der eingefuhrtcn, der durch Verkauf oder Tausch veräußéxxen, der d_urch Kauf oder Tausch erworbenen und der gefallenen Schweine emzutragen sind. Die Eintragungen in das Kontrolbxtch seitens. der TranSporiführcr sind mit Tinte oder Tintensttft zu bewnken, Zahlen sind in Buchstahen anzugeben. _ '
Das Kontrolbuch ist während eines Vrcrtelxahrcs von der [ckth Eintragung ab so aufzubewahren, daß cs der Orts: Polizeibehörde, dem beamteten Thixrarzt, den Ortsbehordcn der berührten Orte und den Exekutwbeamten auf Verlangen jederzeit vorgelegt werdcn Wurz.-
ck.
Das Kontrolbuch ist dem beamteten Thierarzt vor der Untersuchung sowie dcr Ortczbchörde jedes Ortes, in 1v21chem Schweine verkauft worden smd oder wo der Tran2p9rtfuhrer mit dem TranSport übernachtet, vorzulegen; findet kern Ueber- Uackzten statt, so ist das Kontrolbuch _am nächsten Morgen der Ortsbehörde des Ortes vorzulegen, m welchem der Handel begonnen wird.
Die Ortsbehörde hat die Angabe der ZIM, und _des Ursprungßortes dkr Schweine zu prüfen und hierubcr emen Vermerk in das Kontrolbuch zu machen. , , _
Der Thierarzt hat in das Kontrolbuck) eme Beschctmgung über den Untersuchungsbefund einzutragen.
Wird bei dcr lhierärziltchen Untersuchun eme Seuche oder der Verdacht ciner solchen unter dem ranqurt fest- gestellt, so ist der ganze TranSportanzuhalten und in qectgnetqn Räutücn so lange unter polizeiliche Beobachtung zu skellen, bis die Seuche oder der Seuchenvetdacht erlo_sc_hen xmd aUe'Gefahr einer WeiterverbreitunB derselben besUUHT' lst. Dte Vor- s riften des § 66 der undeErach5=Jnstru non vom 27. Juni 1 95 finden in solchem FaUe entsprechende Anwendung.
§ 9- . Verendet ein Schwein auf dem TranSporte, Yo rst obne
Verzug der Orts-Poli eibehörde Anzeige zu ma en. Dtese hat sodann die Todesur ache durch den beamteten Thierarzt auf Staatskosten sofort feststellen zu lassen. _
Vor FeftsteUun der TodeSur ache des verendeten S wemes darf kein anderes wein aus "em TranSport ausxxe ondext, oder mit andetren ?hterthZtn Versxhrung gebracht, eben owemg der TransPor wei erge wer en.
Wird als TodeSmsache eine Seuche festgestellt, seist gemäß
§ 8 zu verfahren.
( _
10. , Die von dem beamteter? Thierarzte in das Kontrolbuch emgetragenen Bescheinigungen haben Gültigkeit auf 3 Tage (72 Stunden).
Fall?, die eingeführten Schweine länger als 3 Tage zum Verkauf gestellt werden, ist die thierärztliche Untersuchung von- 3 zu 3 Tagen zu wiWexhoch. 11
Die Landräthe der an die Regierungsbezirke Posen und Frankfurt a. O. grsnzcnden Kreise sind ermächti t, für die
mfuhr aus diesen Bezirken bestimmte Orje festzUJe-Yen, Über welche die Einfuhr ausschließlich zu bewirken ist.
Yicsc Einbruchsvrte werden durch das Kreisblatt des betreffenden Kreises und durch das Regierungs : Amtsblatt bekannt gemacht.
“ 12.
Die Kosten der thicrärzt ichen Untersuchung der Schweine- LraneZporte hat der TransyorÖUZtTrnehmer zu tragen.
Zumidcrhandlungen gegen die vorstehenden Bestimmungen wsrdcn gemäß § 66 des Reichs - Viebseuchengeseßes vom 23, Juni 1880 (1. Mai 1894) bezw. gemäß § 328 des R.: Str.:G. bestraft. § 14
Die Verordnung tritt “mit 132111 Tage ihrer Veröffent- lichung in Kraft. * § 15.
Die landeWolizeiliche Anordnung vom 23. Januar 1897 (Amtsblatt Nr. 5), betreffend MaßreJeln gsgen die Schweine: seuchen, ist mit dem Zeitpunkte des In raftirctens gegenwärtiger Anordnung aufgehoben.
Licgmß, dsn 5. Januar 1898.
Der Regierunqs-Präsident. von Heuer.
In der Ersten Beilage zur _heutjgen Nummer des „Reichs: und Staats-Anzei ers“ mird eme Nachweisung der Einnahme an Wc selstempclsteuer im Deut- schen Reich für die Zeit vom 1. April 1897 bis zum Schluß des Monats Dezember 1897 veröffentlicht.
Königreich Preußen.
Z ercm oniel bei der am 18. Januar 1898 im Königlichen Schlosse zu Berlin stattfindenden Versammlung der
Kapitclfähigen Ritter des Hohen Ordens vom Schwarzen Adler.
Seine Majestät der Kaiser und Köni als Souverän und Oberhaupt des ?osken Ordens vom SZÉW en Adler, haben Mlergnädigsi befch 0 en, Dienstag, den 18. a- mmr 1898, mit den anwesenden Kapitel ähigen Rittern im Königlichen Schlosse zu Berlin die feierltche Investitur des Vize-Präfidcnten des Kö,niglichen Staats -Ministeriums, Staats: und Finanz-Mimfters Dr. von Miquel, des Wirklichen Geheimen Raths, Geheimen Kabinets-Naths und Chefs des Geheimen Zivilkabinets ])1'. -von Lucanus, des Ober-Hof- und Haus-Marschalls, Ober-Zeremonien- meisters Grafen zu Eulenburg, dcs Generals der Kavallerie, kommunizierenden Generals des )(71. Armee- Korps Grafen v on Haeseler, des Generals der Infanterie und Gcneral-Adjutanten, kommandierenden (Generals des )(1. A1mec-Korps von Wittich und des Generals der Kavaüerie und General-Adxutanten, Chefs des Generalstabxs der Armee Grafen von Schlieffen vorzunehmen und em Kapitel abzuhalten.
§ 1.
hre KöniglichenHoheitctidiePrinzendesKöniglichen Hau es, die ier anwesenden investierten Hohen Ordens- ritter aus A txürstlichen souveränen Häusern und aus dem Fürst ichen ngse Hohenzollern ver ammeln fich um 12 Uhr Mittags tn vgn Gemä ern Seiner a'efiät König Friedrich's [., woselbst Ho stdensel en die Ordenßm ntel durch den Ordens-Sehaßmeister ork angeleF werden. 1 Die Anfahrt ist durch Portal Nr. 5 i der Wendel- reppe.
§ 2.
Die übrigen Kapitelsähi en Ritter des Hohen Ordens versammeln ÜN chon um 11 /4 Uhr in der an das Köni 5- zimmer zur e ten angrenzenden boifierten Galerie. ie OrddenSmäntel derselben werden dort in Bereitschaft gehalten wer en,
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