1898 / 21 p. 5 (Deutscher Reichsanzeiger, Tue, 25 Jan 1898 18:00:01 GMT) scan diff

- , reré Iqbre bimieben, wir wollen darauf nicht warten. , , 'Wir i1i'Zukunfi auf die Kaution verzichten, brauchen wir aueh nicht die Rückgabe der bisher gestellten Kautionen abhängig zu machen bon Utbeilung der Recknungödecbarge, es wird also darin ein

' Hindexuiß wegen schneller Rückgabe der Kautionen nicht liegen.

A . Nölle nl.) giebt seiner Befriedigung Ausdruck, daß bier einem eile der eamten, insbesondere den Subaltern- und Unter- beamten eine Wobltbat gewährt und der Unterschied zwischen denen, »Ihr-Vermögen befiyxn, und denen, welche keines befi en, aufgehoben werde. Es sei bitter gewesen, daß die vermögens s en Beamten

ni t um die beffer dotierten, aber kautlonspfli tigen Posten

äxten werben können. Bezü lieb der Gericbwvollzieber sei die rage beute nicht zu lösen, we sie auf Gebühren gestellt seien. ednet empfiehlt die unveränderte Annahme der VorlaxZe.

Abg. Dr. Opfergelt (Jenin) spricht sich eben alls für die

VNl-Jrioeg.m§sßxeb§él1e (Zentr.), der die Hoffnung ausspricht, daß die Beamten ihren Dank dadurch ausdrücken möchten, daß sie die Ab- eordneten mit Petitionen verschonen. Die Auknabme für die

ericbtsvollzieber ers eint ibm nicbt Lerccbtfertigi; er bittet um Prüfung dieser Frage n der Iusiizkomm ssion.

Juftiz-Minifter S ck 6 11 st ed t:

Meine Herren! Auf die von dem Herrn Abg. Im Walle gestellte Frage bin ich nicht in der Lage, eine Erklärung namens der König- lichen Staatßregierung abgeben zu können. Es ist auch an sich der Königlichen StaatSregierung nicht erwünscht gewesen, eine Klasse von Beamten von der Woblthat, die allen übrigen bisher kautionspflich- tigen Beamten zugedacht War, außnebmen zu müssen. Sie hat sich zu dieser Auönabme nur deshalb entscklossen und für verpflichtet ge- halten, weil es sich gerade bei den GerichtSVollziebern viel weniger um Interessen der Staatskosten, als um Intereffen des Privat- publikums handelt, welches auf die Dienste der Gerichtsvollzieber an- gewiesen ist. Wiescbon von dem Herrn Finanz-Minister hervorgehoben worden ist, liegt die Sache bezüglich der Gerichtßvollzieber insoweit eigentbümlich, als für eine Reihe von Amtshandlungen, Zusteuungen, “Zwangovollstreckungen, Beschlagnahmen ups.- w. das Publikum durch das (Gesch genötbigt ift, fich der Beihilfe der Gerickytsvollzieher zu bedienen, obne daß der Staat bereit und im stande wäre, für etwaige Verfehlungen der Gerichtsvollzieher entschädigend aufzukommen. Meine Herren , die Sicherheit für solche Vertretungen aus der Amtsführung der Gerichtsvolizieber bestand dieber in den von ihnen gestellten Kautionen. Nun ist es ja richtig, daß diese Kaution - worauf der Herr Abg. Rickert hingewiesen hat - nur 600 „ja beträgt und daß sie deshalb zur Deckung größerer Schäden nicht außreickyt. Es kommen aker in dem Gerichtsvouziebnwescn sehr die! kleine Schäden vor, und wie schon vorher seitens des Herrn Abg. Nölle erwähnt worden ist, handelt es sich dabei keineSwegs immer um eigentliche Veruntreuungen, sondern vielfach auch um SchadenSersaßverpflichtungen, die durch nachlässige Dienstfübrung oder Verabsäumuvg von Form- vorschriften bei Zustellungen, Zwangsvoilstreckungen u. s. w. er- wachsen sind. Dabei handelt es sich oft um kleine Beträge, und es ist für die Beschädigten doch von Werth, kin sofort greifbares Objekt zu baden, an welches sie sich halten könnrn. Als das Gesetz im Staats-Ministerium beratben wurde, lagen statistische Ermit_telungen,_jiber dkn Umfang Folehyr BeschädiWn nicht vor.

Die Beratbung hat sich in sehr kurzer Zeit volizogen, und es war nicht möglich, schon damals die Unterlagen aus dem Iustizressort als- bald zu schaffen. Inzwischen smd diese Unterlagen eingegangen, und daraus ergiebt fich allerdings, daß die Sache praktisch nicht solche Bedeutung hat, wie dies seitens der Justizverwaltung ange- nommen wurde. Ick habe eine Aufsteüung machen laffen, die sich auf die leßten zehn Jahre erstreckt, von 1887 bis 1896. Daraus er- giebt sicb, daß in" diesen zehn Jahren die Kautionen für Ansprüche von Privataustraggebern in Anspruch genommen worden sind in 102 Fälien, also im Jahre durchschnittlich in 10 Fällen. DaVon sind 98 Fälle erledigt, 4 noch in der Schwebe. In den erledigten Fällen handelt es sich im Ganzen um eine Summe von 38 895 „M Von dieser Summe sind aus den Kautionen gedeckt rund 23900 ckck, während der Ausfai] von rund 15000 „M eine Deckung nicht erfahren hat. Die Deckung beläuft sich deshalb im Ganzen, d:: die Gesammtsumme der Kautionen rund 1080000 .“ beträgt, auf 0,23 0/0 der Kautionssumme im Jahres- durchschnitt. Also, so ganz erheblich ist die Sache allerdings nicht.

Troß aiiedem würde die Staatöregierung nicht wohl in der Lage sein, die Verantwortlichkeit zu übernehmen, die Sicherheit, so gering sie sein mag, dem Publikum zu entziehen; möchte aber das Haus in seiner Mehrheit anderer Ansicht sein und glauben, daß das Publikum auch auf diese Woblsbat verzichten könne, so würde - das kann ich wohl sagen - die StaatSregierung in eine nochmalige Erwägung der Frage eintreten. Aber eine weitere Erklärung zu geben bin ich nicht in der Lage.

Im übrigen liegen in der Frage - und das ist vielieicht ge- eignet, die Bedenken rtWas abzuscbwächen - außerordentlich viele juristische Zweifel. Der Entwurf des Kautionsgeseßes von 1873 ent- bieldin § -10 die *Faffnng: * -

Die Kaution haftet dem Staate für alle Ansprüche aus der

Dienstfübrung.

Damals ist im Abgeordnetenhause der Gesichtkpunkt lebhaft vertreten worden, daß die Kaution nicht dem Staate allein zu haften hätte, sondern auch den Privatpersonen, die durch Dienstbandlungen kautionspflicbtiger Beamten geschädigt seien. Für diese Auffassung hat sich die Mehrheit des Hauses ausgesprochen; sie ist aber nur dadurch zum Ausdruck gékommen, daß im § 10 des Entwurfs die Worte „dem Staate" gestrichen worden sind, und der

Paragraph lautet jetzt allgemein: Die Kaution haftet für alle Ansyrücbe aus der Dienstsübtung. Daran knüpft sich eine Zahl von zweifelhaften Rechtsfragen, und eine von mir gestellte Umfrage hat ergeben, daß auf diesem Gebiete sowohl in der Verwaltungspraxis, wie in der Rechtsprechung fast alles kontrovers ist. Es würde kin wahrer Leckerbissen sein für die Herren Juristen im Hause, wknn ich in die Einzelheiten der Frage eintreten wollte. (Heiterkeit.) Ick nehme aber Rücksicht auf diejenigen Herren, für die das Gericht wahrscheinlich weniger schmackhaft sein würde, und will deshalb darauf verzichten; ich will nur kurz andeuten, auf welchen Gebieten sich diese

Zweifelfragen bewegen.

Zweifelhaft ist zunächst, ob den Privatpersonen ein Pfandrecht an " der Kaution zusteht oder nur ein persönliches Recht. Streitig ist die Rangordnung für den Fall, daß von mehreren Gläubigern die Kaution .in Anspruch genommen wird, und zwar sowohl das Verhältniß zu

den Ansprüiben des Staats, ob dieser für die ibm zustehenden SkbadenSersaßansprücbe ein Vorzugkrecht vor dem Privatgläubiger hat oder nicht, als auch, wie die verschiedenen durcb Dienst- bandlungen des Gerichtsvollziebers geschädigten Privatpersonen zu ein- ander sieben, ob sie zu gleichem Recht Anspruch haben auf die Kaution, oder ob etwa derjenige, der zuerst kommt, den ersten An- spruch hat; dann, wie sich das Verhältniß der durch Dienstbandlungen Geschädigten zu anderen Privatgläubigern stellt, deren Forderungen

- mit der Diensifübruug des Gerichtsvollxiebers garnichts zu thun haben,

die aber die Kaution haben pfänden [affen mit dem Anspruch auf Herausgabe. von Privatgläubigern geltend zu machen sind, ob sie während der Dauer des Dienstverhältniffes geltend gemacht werden können oder erst nach dessen Aufhebung, ob also der Staat gezwungen werden kann, noch während der Dauer des Dienstverhältniffes zu Gunsten der Ansprüche ge- schädigter Privatpersonen die Kaution ganz oder theilweise beraus- zugeben. Es ist ferner strittig, in welchem Verfahren, nachdem das Dienstverhältniß gelöst ist, die Herauégabe und Vertheilung der Kaution zu erfolgen hat: ob ein Aufgebotsverfabren nothwendig ist, ob das Anerkenntnis; des Gerichtsvollziehers genügt, oder ob' jeder Geschädigte einen vollstreckbaren Titel beibringen muß. Kurz und gut, die Kontroversen, die sich an die Frage anknüpfen, sind als Themata zu Probearbeiten für die große juristische Prüfung überaus dankbar und ersprießlich. So liegt die Sache. Ich habe mich für verpfiichtet gebalten,' nach allen diesen Richtungen hin Klarheit zu verschaffen und muß es dem hoben Hause überlassen, welcbe Steüung es zu der Frage einnehmen will.

Zur Sache selbst kann ich nur wiederholen: Die Königliche StaatSregierung wird erwägen, wenn die Vorlage von der Majorität des Hauses beanstandet wird, ob sie auch die Gerichtsvollzieher beraus- laffen kann.

Ich darf dann einige Worte dem Herrn Abg. Opfergelt er- widern, der einen Antrag angekündigt hat im Interesse der zur Dis- position gesteüten oder zu stellenden rheinischen Hypothekenbewabrer. Nach den gesrylickpen Bestimmungen soll diesen Beamten die Kaution, die in Höhe von 18 000 „jk besteht, erst 10 Jahre nach ihrem Aus- tritt aus ihrer Dienststeüung zurückgegeben werden. Der Herr Abg. Opfergelt wünscht, diese Frist auf 5 Jahre zu verkürzen. Ich möchte in die materielle Prüfung dieser Frage hier nicht eingeben, und zwar unter dem Gesichtspunkte, daß dieselbe Frage Sie vor noch nicht zwei Jahren hier beschäftigt hat. Als damals hier das Geseß berathen wurde über die Aufhebung der rheinischen vaotbckmämter, ist von “einem der Herren Abgeordneien ganz derselbe Antrag Jestellt und eingehend behandelt worden; die Mehrheit des Hauses hat sich aber gegen den Antrag erklärt, und daraus glaube ich annehmen zu dürfen, daß das Haus, da die Verhältniss bezüglich der Hypotheken- bewahrer gar keine Aenderung erleiden, auch dieses Geseß in seinen maßgebenden Gesichtspunkten für sie nicbt weiter zutreffend ist, keine Veranlassung finden wird, brute von seinem vor kaum 1ckJabren gefaßten Beschiusse wieder abzugeben.

Abg. Schettler (kons.): Auch meine Freunde find bereit, dieses Geseß anzunehmen, welches den Beawten eine große Wohltbat bringt, ohne dem Staat irgend welchen Schaden zuzufügen. Auch die Frage der Stellan der GerichtsvoUziebe-r in diesem „Geseke verlangt eine kommiffari?che Prüfung nicht.

Vize-Yxäfident des Staats-Ministeriums, Finanz-Minister ])1'. von iquel:

Der Herr Vorredner scheint wirklich dem juristischen Leckerbiffen des Herrn Justiz-Ministers zu folgen. Jetzt heißt ys Leckerbissen; früher beim Reichs-Kammergericht in Weßla: nannte man das die juristische Tabacképfeife. (Heiterkeit.) Aber ich glaube, auf diese juristischen Finessén kommt es doch in den meisten Fällen nicht an. Es könnrn ja in gewissen einzelnen Fällen einzelne von diesen Kontroversen in Betracht kommen. Im großen Ganzen wird das nicht der Fal] scin, Der Mandanf, der seine Forderung durch dcn Gerichtßvollzieber cin- zieben läßt, kann wohl in der Regel gedkckt werden aus den bereiten Mitte'in, welche die Kaution darbietet. Wenn aber hier doch darauf hingewiesen ist, daß 38000.“ Defekte in 10 Jahren dorgekommen sind, und dadon, wenn ich r6cht Verstanden babe, etwa 23 060 „jk aus den Kautionen für die Pridaten gedcckt worden sind, so hat die Sache doch für die lcytercn durchaus keine so geringe Vedcutung.

Ich möchte daran erinnern, daß es sich hier häufig um sehr gering bemittelte Auftraggsber handelt, um sogenannte kleine Leute, die ihre Forderungen einziehen lassen durch den GerickytsvoUzieher. Da können ohne Kautionen diése Leute durch eine Nachlässigkeit oder durch eine absichtlichc Unterschlagung des Gerichtswollziebers in eine sehr üble Lage kommen.

Das Staats-Ministkrium hat diese Frage eingehend erwogen, und drr Herr Justiz-Minister hat mit Vollem Recht gesagt, daß es uns garnicht angcnehm ist, diese eine Klasse kautionspfiichtiq zu lassen. Aber wir haben uns gescheut, da es sich bier um Bcamtc handelt, an welche der Staat obligatorisch die einzelnen Forderungsberechtigten zur Einziehung ihrer Forderungen verweist, wo diese keine AuZwabl haben, diesen Privaken die bisherige Sicherheit zu entziehen. Die radio, welche für die eigentlichen Staatsbeamtén, die in derartige direkte Verpflichtungen gegen Private nicht einjreten, be- steht, paßt für die Gerichtsvoliziebcr nicht. Die Frage steht aÜerdings so, daß das Gewissen der Staatßregikrung, wenn das hohe Haus als Vertretung des Volkes das glaubt übst sich nehmen zu können, einigermaßen entlastet wird; das hat der Herr Justiz- Minister schon außgeführt. Ob wir das Geseß gegenüber einer etwaigen Aenderung in diesem Punkte fallen [affen würden, das ist ja eine andere Frage. Aber ich möchte an das Haus selbst appellieren, ob man nötbig hat, nachdem diese Beamten doch nur mäßige Kautionen von 600 „46, die Hilfs-Gerichtsyollzieber von 300 „M stellen, zu Lastkn des Publikums die Entscheidung zu trtffsn. Wrnn dao Haus in seiner Mehrheit auf dem Boden der Vorlage stände, dann würde ja wohl eine Kommissioysberatbung überhaupt nicht nothwendig sein, ja, eine Kommissionsberatbung würde ich persönlich auch dann nicht für nothwendig halten, wenn umgekehrt das Haus auf den Standpunkt fich stelit, die Gerichtßoolliiebkr auch von der Kautionspflicht zu befreien; übrigens ist das eine Frage, die das Haus selbst am besten beurtbeilen wird. Der Ansicht trete ich schließlich vonommen bei, daß die Aufträge, welche Private freiwillig zu Ver- steigerungen, Auktionen den Gerichtsvollziebern geben, unter diejcnigen Gefahren nicht fallen sollen, für welche eine Beamtenvereinigung haften wiirde; denn das sind freiwillige Akte, da ist der Gerichtsvollziebkr ein Privatbevolimächtigter, und dafür könnte eine Genoffknschaft der Gericht9vollzieber nicht haften.

Es ist weiter streitig, in welcher Form die Ansprüche '

Abg. Rickert: Gegenüber den Erklärungen der Regierung kann das aus wohl die Verantwortung auf sich nehmen, die Gerichts- vollzeber aus dem GeseJ berauözulaffen. Die schnelle Erledigung KiM? Effekts wird die eratbung des Bund'eöratbs über diese Frage e eun gen. «

Damit s ließt die erste Beratlxunxx; Eine Kommissions- berathung wir abgelehnt und sogle ch ie zweite Lesung vor- genommen.

Abg. Dr. Opferxxelt beantragt, die Rückzahlung der „Kautionen der Hypothe enbewahrer im Gebiete des rheinischen Rechts nicht innerhalb zehn, sondern schon innerhalb fünf Jahre nach ihrer AmtSentlaffung erfolgen zu lassen.

_ Iustiz-Minister S ch 6 n st e dt :

Meine Herren! Nachdem der Abg. Opfergelt nicht, wie ich ge- hofft hatte, auf den von ihm angekündigten Antrag verzichtet hat, sondern das bobeHaus nur Vor die Frage stellt, ob es sich mit seinem Beschluß aus dem Jahre 1896 in Widerspruch seßen wia, wiederhole ich meinen Widerspruch gegen diesen Antrag, und zwar im Intereffe des betbeiligten Publikums. Meine Herren, bei den Kautionen det Hypothekenbewabrer kommt das staatliche Interesse gar nicht in Be- tracht, sondern nur das Intereffe derjenigen, die die Thätigkeit des Hypothekenbewabrers in Anspruch genommen haben. Es trifft bei diesen Kautionen auch nicht das zu, was bezüglich der GerichtSVollzieber angeführt wird, daß die Kautionen eine nur geringe Sicherheit gewähren ihres Betrages wegen. Denn der Betrag Von 18000 ck ist auch bei großen Schäden geeignet, einen Ersay zu gewähren.

Die Staatsregierung glaubt nicht, auf eine Verkürzung der“ für Rückgabe dieser Kaution geseßlich bestimmten Frist eingeben zu sollen. Es ist ja richtig, daß die zehnjährige Frist in einem Zu- sammenhang stand mit den Bestimmungen des französischen Rechts, nach welchem hypothekarische Einschreibungen nur auf die Dauer von zehn Jahren Wirkung batten. Diese Be- stimmung ist durch ein Gesetz von 1885 auxgeboben wvrden. Die Eintragungen wirken jetzt also unbeschränkt. Daraus, meine Herren, könnte aber höchstens gefolgert werden, daß nunmehr auch die Frist, für welche Kautionen des Hypothekenbewabrers aufbewahrt werden müssen, zu verlängern, nicht aber, daß siezu verkürzen sei. Somit kann die Aenderung der Gesetzgebung nicht wohl einen Grund abgeben für den von dem Herrn Abgeordneten gesteUten Antrag.

Im übrigen liegt die Sache doch nicht so, daß mit Sicherheit angenommen werden könnte: innerhalb eines Zeitraumes von fünf Jahren würde jeder, der möglicherweise durch einen Hypotheken- bewabrer geschädigt worden ist, durcb Einsicht des Grundbuchs sich darüber Klarheit verschaffen könncn. Einmal werden ja keineswegs sämmtliche Eintragungen aus den altkn Hypothekenregistern in das Grundbuch übernommen ; sodann ist es auch nicht ganz zutreffend, wenn der Herr Abg. Opfergelt bemerkt hat, die Aufhebung eines Hypothekamts findet erst statt, wenn das Grundbuch für den betreffenden Brzirk an- gelegt sei. Das Geseß läßt die Aufhebung des Hypothekenamts oder Zusammenlegung benachbarter Hypothekenamtsbezirke auch zu einem früheren Zeitpunkte zu, wenn die Geschäftslage dies gestattet. Von dieskr Befugnis; ist auch schon Gebrauch gemacht worden in einem oder_ zwei Fällen, und es ist dabei nicht angenommen worden, daß die kufbebung des Wibeken'amts immer die Beendigung der Anlegunx- des Grundbuchs für den bisherigen Bezirk desselben zur nothwendigen Voraussexzung habe.

Das allks, meineHerren, macht doch den Antrag in bobkm Maße bedenklich, und ich glaube, die Veranjwortliäxkeit, die man damit übernehmkn würde, ist nicht zu gering zu schäßen. Im übrigen be- finden s1ch auch, soweit ich die Verhältnisse übersebe, die Hypotheken- bewahrer durchgehends in einer Lage, die sie nicht zu schwer empfinden läßt, wenn sie die Kaution, die sie in 3 oder Zi o/oigrn Staatspapieren hinterlegt haben werden, noch länger ibrer freien Verfügung entzogen sehen. Ich glaube, daß die meisten der Herren durchgängig in solcher Lage find, daß fie doch ihre Ersparnisse in ähnlicher Weise anlegen würden, und daß sie deshalb kaum eine Schädigung in ihren wirth- schaftlichen Verhältnissen dadurch erleiden. Ich kann deshalb nur bitten, daß Sie den Antrag des Herrn Abg. Opfergelt nicht an- nehmen.

Der Antrag Opfergelt wird abgelehnt und die Vorlage unverändert angenommen.

Es folgt sodann die erste Berathung des Gefes- entwurfs, betreffend den Staatshaushalt.

Vize-Präsident dcs StaatS-Ministcriums, Finanz-Minister 131211011 Miquel:

Meine Herren! Ich will gegenwärtig nur einige allgemeine Be- merkungen machen. Dieser Geseyentwurf entspricht ja langjährigen Wünschen und Anträgkn des Landtages, besonders des hohen Abgeord- netenhauses. Der Gescxzentwurf sieht im Ganzen einfach aus, aber die Vorarbeiten für denselben haben doch lange und schwierige Verhand- lungen erfordert zwischen dem Finanz-Ministerium und alien einzklnen Ressorts und zwischen dem Finanz-Ministerium und der Ober- Rechnungskammer, welche in allem Stadien der Vorberatbung selbst- Verständlich in aUsgiebigem Maße mitgswirkt baden. Meine Herren, im Großen und Ganzen kann man sagen, ist es wohl in keinem Staate an s1ch, abgesehen von der Schwierigkeit, die die Materie in sich selbst trägt, leichter, einen solchen Eniwurf aufzustellen als in Preußen. Denn in der Zeit vor der Verfassung, in dsr absoluten Zsit, babc-n wir schon in Preußen eine klare, den Staatsinteressen entsprechende und durch die Staats- intereffen allein dikticrte Ordnung unseres Finanzwesens von unseren Monarchen erhalten und fie in die Verfaffungßzeit übertragen. Es wird unter dem Ruhmestitel unserer Monarchen gewiß nicht zuletzt aufgeführt werden die außerordentlich resignierte, das eigene Interesse absolut bintanstklicnde Ordnung, welche sie unserem FinanzWesen ge- geben baden, und zwar auch nach der Richtung, daß die Monarchen sich selber rieseSchranken auflegten in einer Zeit, wo eine vérfciffungs- mäßige Verpflichtung für sie in dieser Beziehung gar nicht vorhanden War. Die Instrukjion für die Ober-Rechnungskammer “vom Jahre 1824 ist für die damalige Zeit geradezu eine musterbafte gewesen, und auch heute noch saßen wir im wesentlichen auf dieser Instruktion, und die ganze Praxis in unserem Finanzwesen, die Stellung der StaatSregierung zur Krone, die Stellung des Landtages zur Regierung, die Steüung des Finanz-Ministers zu den übrigen Ressorts beruht in leßter Instanz auf den Grundlagen, die uns diese Instruktion gegeben hat,

(Schluß in der Zweiten Beilage.)

„fich wenden soll.

zuni Deutschen Reichs-A

MYLU-

(Schluß aus der ErsKn-Beilage.)

Meine Herren, infolge dessen hat der Urbergang in die kon- stitutionelle Monarchie so geringe Schwikrigkeiten grhabt und so ge- ringe Veränderungen hervorgerufen in der Finanzgebarung, wie das kaum in irgend einem anderen Staate möglich war. Nun hat sich nach und nach sowohl innerhalb der Verhältnisse der Finanz- verwaltung und der Finanzkontroie gegenüber den anderen Ressorts als auch in Beziehung auf das Verhältniß zwischen Staatsregierung und Landtag auf der Basis dieser feststehenden altpreußischen Grund- säye eine Summe von gegenseitigen Vereinbarungen gebildet, wie das in allen konstitutionellen Staaten der Fall ist, am meisten in dem Musterland eines konstitutioncÜen Staates, in England, wo fast ailes aaf derariigen gcgenseitigsn Feststellungsn und Venehmungen zwischen Regierung und Parlament beruht, daß es hier nur Wiandig war, einfach zu kodifizieren. Es ist ja zweiféllos, daß die Rechnungs- kommission dieses hoben Hauses unter dem Vorfiße des Hkrrn Abg. Dr. Virchow in dieser Beziehung sich großs Verdienste erworben hat, (Bravo!) auch nach der Richtung hin, daß die kontrolierende Stellung des Landtages in einer einsichtigen und die Bedürfnisse der Verwaltung im großen Ganzen berücksichtigenden Weise Vereinbar gemacht ist mit den Notbweadigkciten der ]ibsru aamjanm-acjo. Das Geskß hat also nach dieser Richtung bin im wesentlichen einsn réin kodifizierénden Charakter. Es entscheidet aber auch virle noch bestébkn gebliebene Streitfrag811„uwd zwar nicht solche alicipdis zwischen Regierung und Landtag aufgetaucht sind, und in den Moniiuren derRechmmgSkommission zum Vorschein kommen, sondern auch solche Streitfragen, wc) Meinungs- Verschiedenheiten zwischen uns und der Ober-RekhnUngskammer bcstanden. Es stSÜt eine Menge dunkler Punkte Vollständig klar. Aus den Dkbatten der Landtage werden sie durch dies Gesch herausgenommen und auf die Dauer bindknd für bkide Theile, für die Staatsregikrung sowohl, wie für den Landtag, festgelegt. Das ist doch auch einer der wesent- lichsten Zwecke und der wesentiicbe Inhalt drs Gcseßes.

Die Stellung des Finanz-Ministers in Prenßen in Bezug auf das RechnungSwesen, die Aufstellung des Etats, in 238ng auf die Kontrole der Ausführung des Etats, in Bezug auf die Géstaltung dcr Kaffen und ihrer Kontrole ist eine so starke, daß ein eixxfichtiger und fester Finanz-Minisier das Gesetz mehr oder Wknigk'r VON skine-m einseitigsn Standpunkte aus entbehren könntc. Aber, maine Hkrren, der Finanz-Minisier selbst muß unter die Kontrole des Gesetzss ge- stellt Werden. Auch da können ja die Ansichten sebr schwankkn und Verschieden fich gestalten, und kann sehr vielks vorkommen, wrélcbes, an den Landtag gebracht, die Zustimmung und Billigung dksselben nicbt fände, welcbés aber gar nicht an den Landtag gelangt und so auch der Kontrole dexselbcn gar nicht thatsächiich unicrftellt wird. Nach dieser Richtung hin liegt in dem GLsLZ sine Stärkung auch der kontrolierendsn Stellung des Landtages.

Anderérseits (:er stellt sich das Gcseß bestimmte Schranken. Es stsbl auf dem Boden dcs heutigen wsrfaffungsmäßigén Rschts, Wir wollen an den Rechten, die nach der Verfassung zwischen Krone und Landtag reguliert sind, an den Verfassrmgsmäszigen Rcchten des Land- tages gkgcnüber der StaatSregierung grundsäylich nichts ändern. Die Verfassung ist entscheidend. Das Geseß ist eine Ausführung derpkkußi- schen Verfaffung. Wir werdkn daher alLe Versuche, die etwa, wie ich nicht hoffe, auftauchsn und das Gases gefährden würdcn, in diese preußischen staatSrechtlich€n Prinzipien, wie fie: aus dcr Geschichte Préußens erwachsen sind, Einzugrkifen durch Amkndcments oder geskßlichc Bestimmung. nicht accepticrkn können. Ick glaube aber, wenn Sie auf die einzelnen Fragen, worauf ich zur Z-eit nicht ein- gehen wil], in dieser Beziehung kommen soilten im Laufe der Debatts, so wird fich auch da zeigen, daß in Preußen die Rkchtßlage xine ganz klare ist, und so klar ist, daß in der Praxis über diksc bstrsffcndsn Fragen skit dem Erlaß der Verfassung niemand im Zweifkl gewksen ist, weder innerhalb der Regierung, noch im Landtags; Es wird sich erweisen lassen, daß alle die verschiedenen Ministerien, die wir seit Emanicrung der Verfassung gkbabt haben, ob liberale, ob konschatide, genau dieselben Gruwksäße in dicser Beziehung festgehaltc'n und durch- gefübribaben, ebenso aber auch der Landing niemals als solcher in der Mehrheit den Verfucb gemacht hat, disser sicheren Praxis ent- gkgenzutreten, vielmsbr durch eine ganze Rcibe don Akten diese Praxis als eine rechtsbeständige anerkannt hat. Ebenso hat fich aber auch die Obcr-Rechnungskammer gestellt. Ich hoffe also, in dissc-r Beziehung werden wir auf erhebliche Schwierigkeiten nicbt stoßen.

Meine Herren, man kann über einzelne Detailfragen grwif; ver- schisdener Meinung sein. Es giebt xine Reihe von Fraßen, die man so und so behandeln kann. In dieser Richtung werden wir natürlich den Rath des hohen Hauses sehr gern böten und Ihre Bkschluß- fassung in eingehende Erwägung nebmrn. Was ich vorhin gesagt babe, bezieht sich nicht auf solche einzclne Fragen, die zum großen tbeil geradezu Zweckmäßigkeiisfragen find, und wo seibst derjenige, der in der Verwaltung steht, oft zwrifelf, wohin skin? Entscheidung Nach der Richtung hin wird eine eingehende kommissarische Beratbung, in Welcher wir ja natürlich volle Aufklärung über alle Gesichtspunkte geben werdcn, bald zu Uebereinstimmung führen. Man wird da auch seitens der Herren aus dem Landtage, nehme ich an, sich bald überzeugen, daß bei allen solchen Fragen nur die Zweckmäßigkeit entscheidend sein sollte, und daß es vetkebkt wäre; aus rein formalen juristisckoen Gründen die Administration allzusehr durcb einengende Paragraphen zu beschränken. Wies in allem, glaube ich, ist diese Vorlage an sich erwünscht und nüßlicb. Ich hoffe, meine Herren, daß - wie bisher in so vielen anderen Fragen es gelingen wird, mit dem hohen Hause uns über alle Einzelheiten zu verständigen; wir werden dann dem preußischen so wohlgeordneten Finanzwesen bier einen dauernd festen, geseßlickyen Abschluß gegeben babkn. (Brady!)

Ab . Nölle nl. :Die o nun des ina - ' '“ ** aucb, riagchdem seit (lan)gen JalZeT dieJVorlégunxzexiltxkelsniylecxosenthzdlseeéi? verlangt worden ist. Die Staatsregierung ist dem Grundsatze treu geblieben,

den gegenwärtigen Rechtszustand zu kodifizieren. Es ist der (Grund“a fe i- erallen, daß die Einnahmen und AUSJaden unverkürzt auf dt'xnvEtdt

ZweiteBeiiage , _ nzeiger und Königlich Preußischen Staats-Anzeigero

Berlin, Dienstag, den 25. Januar

1898-

«7 «- ".! gebracht werdkn en. (Es ist in § 3'2 ferner die Fraße ents“chi"eden

worden, ob die Dspofitionsfonds auch zu anderen as den vorge- schriekenrn AuMabLn dkrwendet wkrden dürfen. Den Hauptgegen- stand der Debatie werden wohl die §§ 18, 37 und 38 über die Rechte des Königs, Einnahmen zu erlassen und Defekte niederzuschlagen, bilden. Unter der absoluten Monarchie hatte der König das Recht, Eisnnquen niederzuschlagen; die Verfassung hat darüber keine aus- druckltchen Bestimmungen getroffen. Aus anderen Bestimmungen eine Bcsxbrankung dieses Rechts des Königs herzuleitsn, isi nicht «:::-gängig. Anlaßlich des Falls deZs Freihrrrn Lucius won Bailbausen hat ame lange Debatte aber diese Frage vor mehreren Jahren stattgßfunden. Der damalige Redner der nationalliberalen Partei hat dad Recht des Königs duchaus anerkannt, :velcbss im Interesse der aeordneten Verwaltung liegt. Es müssen sogar die unterxxeordnetcn chrwaltungösteüen das Recht behalten, bsi klcinkn Bktragsn Von der Einziehung abzuscben, zum Beispiel bezüglich des vergessenen BestellgeldesderPosianweisungen. Nur in einzelnen Fällen kqnn ein CmnabmeverziM stattfinden; ein aenereller Steuererlaß ist mcht denkbar. Bedenklich aber ist, daß darüber nur eine summarische Uebersicht geZeben wxrdxn soll; bisher ist jedsr Pachterlaß ausführlich begrundetworden. Bezuglick) der Remunerationen ist auch ein (Entgegen- kommen der Regierung zu Verzeicbnen. Aus erledigten Stelien waten in erster Linie _die SteÜvertreter bezahlt werden, dann die Beamten, die durch die Erledigung _mehr belastet werden. Bleibt aber eine Steile jahre- lang _unbefeßtu so ware das unberechtigt. ES muß eine Beschränkung (ruf etertatßxabr erfolgen. Bezüglich der Uebertragung von beweg- lichen Sachendon einer Behörde auf die andere ist wohl das Richtige getroffen. Dre Uebertragung von Sammlungen soll mit R€cht aus- geschloffsn sem. Das (Heseß hebt sich in vielen Punkten selbst auf, indem es aiif die besonderen Bestimmungen der Spezial-(F-tats verweist. Dadurch wrrd daß Hkrrenbaus in seiner Kompetknz bxcinträchtigt. Ich deantque, dre Vorlage an eine Kommission von 21 Mitglikdern zu uberwénen.

' Abg. Dr. von. Woyixa (fr. kons.): Die Vorlage ist eine Dekla- ration, aber auch eme Erganzung de'r Verfassung; als solche wird sie ein Grundrexbt für Prxußen. Ick hätte deshalb den Wunsch, daß die Voriage six!) durch eme kiare Dispofition auSgczeichnet hätte. Das Yeckzt drr Kontrole des Landtages ist durch die Vorlage genügend be- rucknchtrgt; es wird sich vieÜeicbt nur manchmal die Notbwendigkeit heraussteüey, dem Landtage? spezifizierte Ueberficbten Vorzulegen. Die Retrxuneratwnen sollten für die Höheren Beamten eigentlich ganzaufbören; Vorlaafig begnügen wir uns mit der vorgeschlagenkn Fassung. Ob ein Bau- anschlag der Genehmigung oder Revision einer höheren Iristanz bedarf, könnte dom Staats-Ministerium beschlossen werden. Es ist dies aUer- dings" ein historiiches Recht der Kronr, das aber wohl den heutigen Verhaitniffen nicht mehr angemeffen ist. Das; an den Rechten der Krcxne kcinerlei Aenderungen vorgenommen werden solLen, ist eine Starkung des monarchischen Bewußtseins, und wir freuen uns, daß dsr Finanz-Minister seine Steuerreform mit dieser Vorlage abschließt.

Abg. Jans en (Zentr.): Es sind keine Grundsätze darüber aufgestellt, wie der Etatsooranschlag wirsbschaftlich aufgestellt werden soll; dafür solite eine Norm gefunden Werden. Auch eine vollständige Regelung des Grundstückswerkebrs ist nicht durchgeführt; denn § 2 Nr. 1 trifft nur den Geldverkehr, yon dem Umtausch eines Grundstücks gegen ein anderes erfährt der Landtag nichts. Die Nebenfonds, über welche der Staat allein zu verfügen hat, soüewnur in den Etat eingesteüt werden, wenn fis nicht juristisxiye Persönlichkeit Haben. Bestand in früherer Zeit (in Unterschied in Bezug auf die Verwendung dieser Fonds, je nachdem fie juristische Persönlichkeit hatten oder nicht? Kann in Vszug auf die Verwendung dieser Fonds die Regierung Bestim- mungen treffen oder liegen sie: in ihrer Verwendung unts'r allen Um- ständen fest? Wenn der Staat über die Fonds aliein Verfügen kann, was hat dann die bSsondcre juristische Persönlichkeit noch für einen ZWCck? Bezüglich der Erlass von Einnahmen steÜt sich der Finanz- Ministxr auf den Standpunkt, das; Es fich um ein unzweifelhaftes Kronrecht har'delt. Bezüglich des Faüs des Freiherrn Lucius von Bal]- bausen war das Haus nicht seiner Meinung, sondern das Zentrum war der Anficdt, daß der Fail damals nicht zur Entscheidung gebracht werden, dies vielmehr dem Komptabilitätsgeseß Vorbehalten bleiben soUte. Es handelt sich dabei nicht um die Rechte der Krone, sondern um die Art und Weise, wie das Staats-Ministerium fich dazu sieüt, und ich kann mir denkén, daß durch eine Regelung dieser Frage die Stellung der Krone gegenüber unberechtigten Anträgen gestärkt wird. Die durch Erledi- ;;un VON Steilcn ersparten Geldrr soÜten nach der Ansicht der ReZnunaskommisfion nicht verwendet werden, da die Arbeit auf die anderen Beamten Vertbéilt wird, dre dieselbe unentgeltlich übernehmen müsien. Bezüglich der Uebertragbarkeit der Fonds muß eine gewisse Grenze fest cseßt werden,

Abg. Étengel (fr.kons.): Die Vorlage besteht eigentlich aus einer großen Menge von einzelnen Bestimmungen, die zu einer Generaldiskussion gar keinen Anlaß geben. Einzelne Punkte sind zu bemängeln, aber man wird zweifellos in 'der Kommisfion zum Ein- Verständniß darüber kommen und endlich dieses seit so vielen Jahren Verlangte Gesetz zur Verabschiedung bringen. Damit werden auch die endlosen Schreibewien zwischen _der Ober-Rechnungskammer und der Regierung beseitigt werden. Die Grupdsatze über die Normen der Vcranschlagung des Etats gehören nicht in das Gesey hinein, welches fich nur mit formalen Bestimnxungen über die Rechnungs- legung beschäftigt, während die Grundsaße mehr dem materiellen EtatSrecbt an ebören. Einer Kommissioysberathung bedarf die Vor- la 8; man önüte die Rechnunaßkommrsfion rzerftärken oder eine beßondere Kommission wählsn. Das lcßtxre ware_ vorzuziehen, weil man dann eine Kommisfion von 21 Mitgliedern wahlen könnte. Ich gestatte mir, das levtere zu beantragen. , ' .

Abg Dr. Virchow (fr. Volksp.): Die Heremztebung der Krone in diese Frage scheint mir nicht loyal, weder in Beziedun auf die Krone selbst noch in Bezug auf die Landesbertretung. Ick abe seit 25 Jahren der Rechnungskommisfion angehört, habe aber niemals bemerkt, daß Vom Hieckpnungswesen aus ein Einbruch in die Rechte der Krone vorgkkommcn ist. Lediglich vom formalen Standpunkte aus kann man die Vorlage nicht behandeln, de'nn es baydelt sich doch auch um das matericüe EtatSrecht; z. B. wre weit dre Staatsregierung berechtigt sein soll, Verfügungen über das Siaatsei enzhum eintreten xn lasen, ist durch die Vorlage durchaus mcht yo standig geordnet. Ein solcher Fall wird jetzt äußerlich dargestellt durch den Zirkus Busch; dieser steht auf einem Grundstück, welches zum Zwecke der Erweiterung des Vkuseums mit Genehmigung des Lafndtages angekauf! worden war; von dem Zirkus Busch ist garnicht die Rede gewesen. Die Ober- Recbnungßkammer hätte sich in die Sache cinmische-Z können; denn die Etnnabms aus der Verpachtung muß doch schlie lich1rgendwo verrechnet werden. Herr von der Héydt hat das ésißrecht des Staats an den Eisenbahnen auch einmal als zur Verfugung der Regierung stehend erachtet, bis erklärt wurde, daß eine sochze Verfugung nur durch Gesetz möglich sei, (Es müßte allgemein uber das Staats- vermögen eine solche Bestimmung_ getroffen wcrden. Das Nkcbt der Krone kommt dabei gatnicht in FMV„ sondern es handelt sick) bLim Etat darum, welcbe Rschte der Minister dabsn soll, ob er verantwortlich aemacht werden karin. Em direktks Klagerecht gegen den Minister haben wir ja nicht; wir können nur ein Tadelsvotum aussprechen oder die Decharge ver- weigern. Das ist aber kein materieller "Schuß. Ich will daraus nur deduzieren, da? es nicht für so gleichgultig erachtet werden kann, daß die Normen fe tgeftelit werden, nach welchen man verfahren soll.

Im allgemeinen spricht man bei der Gesetzgebung nur von der Krone und der Landesvertretung, die Vorlage spricht aber von den Rechten der Krone, der Staathewalt und der Landesvertretung. Wo beginnt aber nun die Verantwortlichkeit der Staats-Minister“? Mit Dank muß ich anerkennen, daß in allen Dingen die geforderten Nachweisunaen bereitwilligst gegeben wurden; selbst während der Dauer des Konflikts haben wir darüber nicht zu klagen gehabt. Ein einziger sonderbarer Fail war der, daß err yon Heyden als Landwirt!)- schafrs-Minister den Saß aufstellte, da ein Domänenpäcbter nur dann aus seiner Pacht entlaffrn werden könne, wenn Fürsorge dafür getroffen sei, daß er nachher noch eine menschenwürdige Existenz führen könne, Dre Nachweisungen sind uns allerdings immer nur zur Kenntnis;- nabme übequben worden, während doch der Landtag ei entiich in die Yrüfung dersqlben eintreten könnte?. Die Rechmzngékommif on prüft diese

mge jé'ßt erngebend, und ich hoffe, daß keine Aenderung in dieser Befugnis; eintreten sol]. Das Gefe spricht von den Spezial-Etats. Dieser Nußdruci kommt in der Verfa ung nicht vor, ebenso weni wie der Ausdruck Kaffcn-Etat. Welche von den vielen Aula en z. I;; des Kultus-Etats gehören zum Spezial-Etat? Konflikte zwi?chen der Re- gierung und dem Landtage in diesen Dingen können nur dermieden werden, wLnn man keine Gkhsimnißkrämerei treibt und dem Landtage nur volle Kenntniß der Dinge giebt.

Abg. Dr. Irmer (kons.): Ich glaube, wenn das ganze Haus die Frage so “behandelt wie der Vorredner, wenn namentlich die freisinni : Partei dem Beispiel des Herrn Virchow folgt, dann wird die Sa glatt erledigt werden. Ich enthalte mich des Eingebens auf die Einzelpunkte. Es handelt sick) wesentlich um die Kodifikation einer bewährten Praxis, wobei einige Streitfragen, die sich zwischen der Krone, der Staatswerwaltung, der Ober-Reckmungskammer und dem Landtage ergeben bab6n, erledigt werden sollen. Rechte der Krone, die wir ais solch? Machte", dürfen nicht merastet werden, wenn die KonserVativen daran mitwirken sollen. So kann man die Sache garnicht behandeln, daß man an den Rechten der Krone vollständig Vorbeigebt. Auch im Fall des Freiherrn Lucius von Wallhausen bat dafs H:;us das Recht drr Krone zum Stempelerlaffen voilständig an- er ann ,

VizeWräsrdent des Staats-Minifteriums, Finanz-Minister ])1*. von Miquel:

Meine Herren! Ich werde auch sehr kurz sein und nur einige wenige Erwiderungen auf einige Bemerkungen der Vorrednsr machen. Der Abg. 1)» Virchow stellt einen Grundsaß auf, dem ich in vollem Maße bcitrete; er sagt: Landtag und Regierung kommen am besten mit einander aus, wenn die größte Offenheit gegenseitig herrscht und Dinge, die nich1' geheim zu bleiben brauchen, im Interesse der Sache selbst, um die es sich Handelt, ganz offen ssitens der StaatSregierung dem Landtage mitgetheilt werden. Ich glaube aber auch sein Zeugniß acceptieren zu können, daß das durch auSgiebige Mittöeilungen seitens der Staatsrkgicrung seit der Verfaffung, auch währknd der Konflikts- periode stets detbätigi ist, und es ist selbstverständlich, daß in dieser Weise fortgefabren wird. Ich persönlich Habe auch als Abgeordneter stets dieselbe Erfahrung gemacht, daß es im Interesse der Regierung liegt, jedes Mißtram-„n, als wenn unnötbigerweiss Dinge Verbeimlicbt würden, durxb eins loyale Praxis und ein loyales Eingegenkommkn . der Regierung zu bcßitigen. (Sehr richtig!)

Meine Herren, ich kann (1er doch sonst einigen Ausführungen des Hsrrn Abg. ])r. Virchow in keiner Weise folgsn. Ich glaube doch, daß die juristische Schärfe, die bei diesen Fragen bis zu einem hohen Grade nöthig ist, nicht in vollem Maße trotz seiner großen Praxis in der Rechnungs-Kommisfion zur An- wendung gekommen ist. Wir babrn hier den Saß aufzustellen: durch dieses Geseß soll an dem bestehenden Rechte der Krone, der Verwaltung als Organ, der Organe derselben und des Landtages nichts gcändert werden; daran muß ich auf das strengste festhalten. Der Herr Abg. ])r'. Virchow bat ausführlich geredet über das Recht - und die bisherige Praxis, die in dieser Beziehung geübt sei, - hin- sichtlich der Veräußerung Von Staatskxut, namentlich von Jmmobiliar- gut, und er hat angedeutet, daß in dieser Beziehung doch ein anderes Verfahren in Zukunft stattfinden müsse, wie ich ihn wenigstens ver- standen zu haben glaube. Das würde ein tiefer Eingriff sein in die Udezra :rämjnjgbrabio, die in Preußen und anderen Staaten von je- her bestanden hat, und die auch ganz unentbehrlich erscheint; wir würden auf Versuche“, in dieser Beziehung Schranken aufzurichten, nicht eingeben. Die Verfassung zwingt uns, Einnahmen und Aus- gaben auf den Etat zu steUen. Wenn es sich nicht um Einnahmen und Außgaben der Staatskasse handelt, ist nach der Verfaffung eine Verßflickthng, sie 'äuf “den Etat zu bringen, nicht vorhanden. Wenn der Herr Abgeordnete das Beispiel anfübrt - und das ist gerade ssbr charakteristisch _, daß hier eine Vorlage angc'nommen sei, das Grundstück, auf Welchem der Zirkus Busch sich jeßt befindet, zu Museumözwecken zu verwenden, und daß der Landtag den Kaufpreis dieses Grundstücks zu diesem Zwecke be- willigt babe, jeßt aber auf diesem Grundstücke ein Zirkus sicb befinde, so ist das keine Rechtsfrage, sondern eine Frage, die der Landtag geltend macken kann, um den Minister wegen einer unzweckmäßigen und unrichtigen Verwaltung zur Verantwortung zu ziehen. Wenn ein Minister vor dem Landtage ein Grundstück zu kaufen be- antragt, zu einem Hanz bestimmten Zweck, uiid man wollte diesen Zweck beskitigen, dann würde zwar formell das Recht auf Seiten des Ministers sein, materiel] aber würde der Landtag gegen ihn wegen Illoyalität, wie das in vielen anderen Fällen auch möglich ist, Beschwerde erheben. Aber, meine Herren, die Sache stand so: wir waren nicht in der Lage, sofort dicses Grundstück zu Museumßzweckm zu verwenden, weil wir eben die erforderlichen Mittel nicht hatten und späterbin mit Zustimmung des Landtages es für ratbsam ge- funden baden, mit den drei großen Museumsbauten zuerst an einer anderen SteUe zu beginnen. Die Herren haben ja im vorigen Jahre das Geld bewiüigt. “Nun standen wir vor der Frage: sollen wir, da wir das Grundstück einmal besißen, es bezahlt haben, aber zu Museums- zwecken noch nicht verwenden können, es ganz rentenlos liegen lassen? Da hat die StaatSregierung, glaube ich, ganz loyal und richtig ge- handelt, wenn sie bis zum Museumsbau, zu dem wir doch in einigen Jahren noch nicht kommen - denn es handelt fich.um einen dritten Museumsbau «, in der Zwischenzeit das Grundstück rentbar machte. Würde die StaatSregierung, wie gesagt, das Grundstück definitiv diesem Zwecke entzogen haben, dann würde die Senke anders gelegen

baden.