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zeugen, daß die Gesichtspunkte, die von dem Herrn Abg. Stadthagen bier hervorgehoben worden sind, in diesem Falle nicht durchgreifen. (Sekt richtig !) Deshalb, meine Herren, lasse ich mich auf die nähere Diskussion nicht ein. Ich kann es um so weniger thun, als mir die Anträge gedruckt noch garnicht einmal vorliegen. Ich stelle mich auf den prinzipiellen Standpunkt _ und ich möchte das hohe Haus im Interesse der Sache bitten, dissm Standpunkt ebenfaÜs einzu- nehmen: Fragen, die in der Kommission nicht diskutiert worden sind auf diesem Gebiete, eignen sich zur Annahme im Plenum nicht, und deshalb bitte ich das bobe Haus, die Wünsche des Herrn Abg. Stadthagen nach beiden Richtungen bin abzulehnen. (Bravo!)
Abg. Dr. Rintelen (Zentr.) erklärt fich (;(-gen alTe über die Vorlage und die Kommissionsbeschlüffe hinausgebknden Anträkie.
Abg. Stadtbagxn führt aus: wenn die Tendenzen 0 offen zu Tage txaten, auslandische Arbeiter zuzulaffsn und die Zuchthäuser und Korrtgkndenanstalten zu öffnen, um den freien Arbeitern die Er- riygung befferer Lohnbedingungen zu erschweren, wenn man von der Einschränkung des Koalitionßrechts und dsr Freizüaigkeit spreche, dann lie e die „Gefahr nahe, daß die Reich§gesche durcb Landesgeseße lahm (;(: egt wuxden. Dagegen müsse eine Garantie geschaffxn werden.
Die Antrags werden abgelehnt.
Abg. Stadthagen beantra t im § 71 des Gérichts- Verfaffungsgeseßes, bei „den „Landgéri ten als Berufungsinstanz für die Gewerbegerichte swedBetsichr des Gewerbe erichts, einen Arbeiter und einen Ardextgeber, btnzuzuztebkn; denn dis Zandgericbte bätien die sehr fachgema_ßen Urth€ile der Gewerbegerichtk Meist aus lediglich formalen Grunden aufgehoben. Der _in der Kommission gsmacbte Versuch, die Sache durch die Landeßgekeßgebung regeln zu lassen, sei nicht annebmhar.
Ach) dieser Antrag wird gegen die SÜMMTN der Sozial: demokraten abgelehnt.
Abg. Stgdthagen beantragt ferner, in den §§ 179 und 180 des Ger1chtsderfaffungsges€ßes die Ordnungsstrafe nicht nur Regen Parteien, Beschuldigte, Sachverständige, Zeugen unldss echtsanmalte, sondern auch gegen Staatsanwalte zu- zu et en. ' _
Der Antrag Wird gegen die Stimmen der Sozialdemokraten ebenfalls abgelehnt. . _
Nach dem neu eingeschalteten § 4951 der Zivilprozeß- ordrtxung kann auch em nicht rechtsfähiger Verein verklagt wer en.
Abg. Beckb (Tr., Volksp.) beantraJt, einen nicht rkchtsfähigen Verein als parteifabtg anzuerke'nncn, und zwar nicht nur als Be- klagter, sondern auch als Kläger.
Staatssekretär des Reichs-Justizamts ])r. Nieberding:
Es ist richtig, daß es sich bei dem vorlisgenden Anfrage nur um einen Theil der gesammten chhtéfähigkeit handelt, um die Partei- fähigkeit. Es ist auch richtig, daß, solange dieser Antrag nicht in das Gesey übergegangsn ist, in der Praxis mannig- fache Schwierigkeiten den Vereinkn in der R8chtsvchrfolgung er- wachsen. Das erkennen die Verbündeten Regierungkn an. In diesen Schwierigkeiten soll aber für die Vereine gerade auch die Ver- anlassung liegen, dem Weg zu bescdrciwn, den das Bürgerliche Gefes- bucb gegeben hat, um die Rechtsfähigkeit zu erlangen. Sobald die Vereine auf dem Wege, den das Bürgerliche Gefsßbuckp gewährt, die Rechtsfähigkeit erhalten haben, iclien die Von dem Hsrrn Antrag- steller dargelegten Schwierigkeiten Vollständig WSJ.
Nun hat dieser bestritten, das; in dsm Sinne, wis Ihre Kom- mission beschlossen habe, ein Kompromiß zu stande gskommen sei bei der sebr schwierigen und verwickelten Diskussion, die in dsr Kom- mission für das Bürgerliche Gesetzbuch, bxtreffs der R8chtstcilung der Vereine, stattgefunden hat. Ich muß da das, was der Kommissionsbericbt zutreffend sagt, auch msinkrscits bestimmt der- treten. Was wir dem Hause in dkr Vorlage bringen, entspricht vöÜig dem, was Kompromiß zwischen Kommission und Regierung war und als solches vom Reichstage anerkannt Wurdk, dahin gehend, daß, WEU man nicht alle Vereine zur Rechtsfähigkeit auf dem ngk, den das Bürgerliche Geseßbucb vorgesehen bat, zulaffsn könne, man glsichwohl dcn davon auSgeschloffenen Vereinen eine gkwiffe Vkrtretungsfäbigkeit innerhalb des Prozesses gewähren wolle. Weiter aber als bis zu dem Maß von Parteifähigkeit, welches die Vorlage: vorficzbt, woiitsn die Regierungen nicht gkhen, und wollts auch die Kommission dis Regierungen nicht zwingen zu geben. Wenn die Regierungen nun völLig loyal das in déll Entwmf eingeführt haben, was zwischen Kommission und Regixrungsvertrstern früher dkreinbart worden ist, so War es ebenso loyal, wenn die Kommission sich einfach
dem Regierungsvorsckolage anschloß. Ich kann Sie daher nur bitten, dem Vorsckylage der Kommission
beizutreten und nicht neue und große Schwierigksiten zu schaffsn durch ein Eingehen auf diesen Antrag.
Der Antrag wird abgelehnt., ' ,
Zu 99 hat die Kommission emen Zusaß beschlossen, wona ich das Geri t bei der Fesxscxung der Kosten der Hilfe es (Gerichtsschrei ers bedienen dur €.
Ab . Beckb batte beantragt, diesen Zusatz zu streichen, zieht seinen ntrag aber zurück. , _ ,
Geheimer Regierungs-Ratb tm Reichs-Justtzamt Grzywacz er- klärt das Einverständniß der Regierung mit dem Beschlusses der Koni- mission in der Einschränkung, wie dies in der Kommission gekschxbe'n set.
Ab . Schmidt-Warburg (Zentr.) spricht seine Befriedigung über dieFen Zusaß aus. '
Abg. Dr. von Dziembowski-Pommn bewntragt zum § 102. von Ausländern keine Sichktbeitsbeftellunk; für die Prozeßkosten u fordern, wenn es sich um Klagen auf Arbeits obn handele; ebenso olle den Ausländern das Armenrscbt nacb § 1.06 ge eben wexden, wenn es ecih um Lohnforderungen handle, soweit die egensetttgkeit verbür t .
Ggebeimer Ober-Re ierungs-Rath im Reichs-Justixamt reiberr von Seckendorff we st darauf hin, daß die Außdrucke . cbeits- lohn, Lohnforderungen“ keine genügend PräziYerteZi seien. _Es fehle aueh an jedem praktischen Grunde für solche ntraae, da_ uber diese Dinge bereits ein intexnationaler Vertrag abgeschlossen sei.
Der AntraY Wird abgelehnt. _
Nach § 14 der Regierun svorlage konnen Nechtsagenten, Rechtskonsulenten seitens der Jußizverwaktung zugelassen werden.
Abg. Dr. von Dziembowski-Pomian beantragt, diese Aenderungs streichen.
Ab . BTU) beantragt, vorzuschreiben. daß das Gericht Be- voÜmäcJtigte und Beistände, welche das mündliche Verfahren vor Gericht geschäftßmäßig betreiben,"zurückweisen könne. (Gegen die Zurückweisung solle Beschwnde zulassig sein.
Abg. Schmidt-Warburg beantragt, die Zulaffung solcher Rechtsbeistände nur dann zu gestatten, wenn wegen Mangels einer
enügmden Anzahl von Rechtöanwalten an dem Orte des Gerichts ein Bedu iß vorliege. '
' A g. Gamx (Rp.) beantragt, in diesem leßten Anirage das Wort „nur" zu reichen.
AbZ. Beckb hält es für unrichtig, einzelne Personen zuzulassen. Dakei önnten allerlei persönliche oder politis e Nücksichten maß- gebend sein. Man solle die Ausschließung von all zu Foa statt-
sfinden lassen und den einzelnen Konsulenten das Recht der Be- chwerde geben.
Abg. Träger (fr. Volksp.) erklärt, der Vorredner habe nur seine eigene Meinuna außgefprocben; er stehe mit seinen Freunden vollständig auf dem Standpunkte der Kommissiorr-sbescblüsse. Er habe die Agitation seiner Koliegen dom Necht§anwalisstande nicht recht der- standen; die Anwalts sollten zu vornehm sein, um in dieser Beziehung von einer Konkurrenz zu sprechen.
Abg. Dr. S t eph a n (Zaun.) hält die Bestimmung der Vorlage dock; füx bederzklicb. Für die Rechtskonfulenten werde dadurch keine größere Stcherhett gescba 6"; denn ihre Zulaffung sei jeden Augenblick wider- ruflich, und die Rechtßanwalte hättkn doch mehrfach Bcdewken gegen die Zulassung der Konsulenien geäußerk Ein verstä'ndigkr Amtßricbter würde geeignete Persönlichkeiten immsr als Rechtsbeistände zulasstn. Redner empfiehlt die Strcichung der Bestimmrmg.
Abg. Dr. von Dziembowski-Pomiaxi schließt sich diksen Aus- führungen cm.
Abg. Schmidt-Watburg Empfiehlt seinen Antrag, dsr das Bedenken beseitige, daß die Rechtsbeistände auch dort zugelassen werden könnten, wo gknügknd Anwalts Vorhanden seien.
Abg. Gump: Wenn die Nechtöanwalte M) an den klsinen Amtsgerichten nicht niederlaffkn, dann kann man es den Ein- wohnern, namentlich auf dem platten Lande, nicht verdenkxn, Wenn sie sich an die Rechtskonsulknten wenden, w-chhe jedenfaUs geschäfts- gewandter find als die Landleute. Die NegierxangSvorlage ist das Mindeste, was im Interesse des Publikums angenommen Werden muß.
Staatssekretär des Reichs-Jus1izamts 131: Nicberding:
Méine Herren! Ich möchte am liebsten den Weg des Herrn Abg. Trägsr gkbc'n: statt aller wkiiercn Repliken auf die Aassührunskn, die soeben bier gémaciot worden find, mich bkrufkn auf den Berickßt des Herrn Berichterstatters dar Kommisfion. DMU aucb ick) muß an- erkennen, daß, wi€ dikser Bsricht fich im allgemeinen durch Gründlich- keit, Unparteilickyksit und Klarheit in seltkner Waise auszeichnet (skbr richtig!), er auch in dieser Frage die Verhandlungen der Kommission in so klare'r und nach meiner Meinung übyy3€ugend€r Weise darlegt, daß kein Vortrag hier im Hause im stande sein möchte? Von dem Für und Widsr der verschi€dkn€n Vorschläge «in bLssCrLs Bild zu Verschaffen. Meine Hsrcen, der Bericht des Herrn Bericht- erstatters hat auch darin sein besonders?; Verdisnst, daß er klar legt, mit WS1chLr Gründlichkeit die Kommission in zwei Lesiingen alT die Verschiedenen Vorschlägs, die in Abänderung der ngisrungsvvrlagc versucht wurdsn, geprüft hat, auch dic'jcnigen Vorschläge, die heute wisderholt werden, und wie man sick; nach zweimaliger Beratbung doch hat übc'rzeuxen müsskn, daß dasjc-nige, was die Regierungsdor- lage bringt, _ ich wil] nicht sagen die meisikn Gründe für, abcr
die wenigsicxn Grüde gegen sich hat (sehr richtig!).
Aber, msine Herrkn, ich muß mir doch einige Bemxrkungsn er- lauben mit Rücksicht auf die unzweifklbaftx Bewegung, die gerade im Anwaltsstand dc'r Vorschlag der Regierung bcrvorgetufen bat, eine Bewegung, die ja auch bier ihrén Widkrhal] gefunden hat in cinzclnen Reden aus dem Hause selbst. Mkine Hcrrsn, ich habe mir di€s€ Besorgniffe, die aus drn Anwaltskreisen laut gkworden smd, nie erklären können; denn Wedsr dsr Wortlaut der Re- gierungßvorlage, noch die Begründung, die ihr bkigEgebkn ist, noch alles das, was in dk'r Kommission dkrhandelt Wurde, ist geeignet, diese Besorgniffe zn unterstüßen. Aber, mkine Herren, ich bin [)?Uté doch durch Einzeln? Bemcrknngen, die hier im Hausc gsfaiien smd, darübér wenigstkns aufgeklärt, wis leicht es ist, an die Einfachsten Vorschläge der Rogierung, wsnn man nun einmal der Régierung das Vertrauen nicht fcbénkcsn wii], Zweifc-l und Bédé'nkkén ivciitragkndcr Art anzuknüdfkn. Meine «Herrkn, WLW! der Herr Abs. Von Dzic'm- bowski Anlaß zu baden giantS, als (Grund gege'n die Voxlage und JMS?! die Be'schlüffk Jbrer Kommission unter anderem die Mögliäbkcit anzufübrsn, daß ddch einmal die Zcit komnwn könnte, wv dic Justizvsrwastung sick) bcwogen findsn würde, um din einen Anwalt an eine'm GerickytSNte zu _ wiEHIrr von Dziémbowöki fich auIdrückte _ ruinieren, msbrere Konsulenten dort zum Gsschäfts- bLtkiCbe zuzulaffen, _ wenn man dazu kommsn kann, ein Vorgebsn so unwürdiger Art auf sciten der ngicrung in Ausficht zu tiebmeén, dann begreife ich aÜerings alle andmsn Gründk auch. Ick) bin aber der Mßinung: dxrcxrtige Einwände brax-ckyc ich nicht zu widsrlkgen; die widerlk'gsn sich durch den gsfunden Sinn dicses Hauses VHUT wkiterls. (Zustimmung)
Dann, msins Herren, hat .*inx'r der Hörrkn Abgsordnetcn gkmkint: weniger sachliche? Gründe als Rücksichtcn auf die? Ehr? des Standks seikn es, die so viele Anwälte Veranlaßt hättcn, WM dmx Vorschlag des Enthrfs Siellimg zu ncbmén. Pisins Hyrren, das ist mir absolut nndersiändliäp. (Sehr richtig!)
Ich dkrsiebe nicht, wie ('in Mann, wenn er auch Anwalt ist, Bedenken tragcn kann, mit einem andkre'n anständigkn Mann, dkr aber eine gsringeré gLsLÜsckzaftiiche Position hat, vor Gericht odér vor sonstigen öffentlichen Schranken in geschäftliche Bkrübrung zu kommen. (Sehr richtig!)
Der Herr Abg. Gump hat dasselbe berkits aussefübrt und bat dar- gelkgt, daß es zahlreiche Gelcgenbeiien im öffentlichen chkn giebt, wo der Anwalt gar keinen Anstand nimmt, und wo wir 6108, die wir im Beamtenlsben stehen, gar keine Bkde'nken tragen, mit Léutcn zu verhandeln, die vielleicht in ciner geringeren geschäftlich oder sozialen Position sich befinden. Niemand mit gesundkm Sinn wird daraus Veranlassung nehmen zu besorgen, daß dkr Stand, dem er angehört, dadurch beeinträchtigt werde. (Sehr richtig!)
Meine Herren, darin finde ich eine so ungesundc Anschauung, daß ich wünschen möchte, derartige Stimmen soilten aus dsn Kreissn des Anwaltskandes niemals laut werden. (Sehr richtig!)
Dann hat _ ich glaube, es war Hsrr ])1'. Stkpban _ aus- geführt, die Konsulentcn seien ja überhaupt nicht befähigt, die Ver- tretung der Parteisn Vor den Gerichten zu führen. Darin liegt nach meiner Meinung zunächst eine Uebertreibung, denn tbaisächlich führen sie _ das ist gar nicht zu bestreiten _ in großem Umfange die Ver- tretung von Parteien, und auch zur Befriedigung der Parteien; und wie man da sagen kann, alle diese Lcute seien nicht befähigt, Vor Gericht die Geschäfte der Parteien zu führen, verstehe ich nicht.
Adar, meine Herren, was bewiesc' das auch 989211 die Vorlage der Regierung? Die Regierung wil] ja durchaus nicht allen diesen Leuten eine gewiffe Garantie des Auftretexis Vor (Gericht gewähren. Auch der Herr Abg. Dr. Stephan, hoffe ich, wird das Vertrauen zur Regierung haben, daß, wenn sie in die Lage kommt, von dieser Be- stimmung Gebrauch zu machen, sie nicht gerade dikjenigen Personen heranziehen wird, die das Vertrauen des Publikums nicht genießen und nicht die Befähigung besitzen, die Vertretung zu übernehmen. Also das, meine Herren, beweist nach meiner Meinung garnichts.
Ebenso, glaube ich, war es der Herr Abgeordnete Dr. Stephan, der mit einem gewissen Nachdruck aussprach, es sei richtiger, daß die
Konfukenten unter der Willkür des Amtsricbters, wie er fich aus.
drückte, statt unter der Willkür der Justizverwaltung sieben. Ja, meine Herren, indem wir Ihnen unseren Vorschlag unterbreitet haben, haben wir das Ziel verfolgt, diese Leute überhaupt nicht unter willkürliches Ermeffen zu stellen, sondern ein gleichartiges, billiges, objektives Ermessen in allen hier einschlagendsn FälIlen bei der Be- urtheilung der Thätigkeit der Konsulenth walten zu lassen. Das ist das einzige, was wir erzielen wollen, und wenn sich das auf unserm Wege erreichen läßt, so meine ick), ist der Vorschlag doch wohl be. achtenswerth; denn die Erklärung des vsrebrtln Herrn Abgeordneten, daß dLr betreffende Konsulent besser unter dsr WiÜkür des Amts- richters stehe, ist nicht gérade gseignet, weder den Gericht?", noch der Justizverwaltung das Zutrauen der Bevölkerung zu sichsrn, und darauf lege ich doch in allererster STcÜe Werth.
Dann hat der Herr Abg. von Dziemdowski, gläude ich, aus- gefübxt, daß, Wenn man den Vorschlag der vcrbündkten Regierungen annehme, cs dahin kommsn würde, daß in den kisinsn Otten fich überhaupt AnWalte nicht mehr nisderlaffen. Herr Abg. Gump hat darauf, nach meiner Meinung aus richtiger KLUUtniß der Vsrhäitniffe, schon erwidert: das thun sie jetzt auch schon nicht. Es ist dk!) lebhafte Wunsch der Justizverwaltung, namentlich auch der Justizvxrwaltung Preußens, die Anwalic zu bsstimmen, daß fie sich mehr, wic ('s bisher ge- schehen ist, auch d€n kleinsren Städten zuwenden möchten. Alies, was nach dieser Richtung hin in dem Vermögen der prcußischsn Justizderwaltung steht, ist wiederholt aufgeboten worden. Die Versucbtz smd rkgel- mäßig geschciiert oder wenn fie zunächst glückten, haben sie sich doch nach Einiger Zeit gleichwvhl als erfolglos erwiessn. Da, meine Hkrren, woÜen Si: uns mit dem Einwand kommen, die Anwalts würden verhindert, in die kleinen Städte zu zisben ? Dann soUte dock) erst einmal dargetban werden, daß dsr Anwaltsiand in der That die: Neigung bekundkn wil], in klxim-Zren Ortexi sicb nicdcrzulaffsn. (Sehr richtig! rechts.) Dann bat dsr Herr Abg. ])1'. Stephan dis Frage aufgsworfkn _ und damit komme ick) auf die Begründung unserss Vorschlagks _, was dknn in allsr WSU“ passiert sei, um eine Maßregsl, wie sie wor- geschlagékn ist, zu r?chtf€rtigen. Ja, meine Herren, ich glaube, ich habe be'reits in der ersten Lesung dem bobsn Hause gsgenüber die Ehre ;]khabt, diß Erwägungen, diE für uns bcstimwend gcwrskn sind, anzudeuten. Ich kann nicht hier über Andkutung'n hitiausgeben, weil ich der Meinung bin, das; es nicht dem Anskdcn der Justiz förderlich ist, wenn aÜcriei Schäden, die unleugbar zu Tage getrctkn sind, an das Licht dEr Welt gezogkn und kritisch belkucbtct wcrden. Es ist bcffer, meine Herren, wir bkssitigen die Schädcn so rasch wic: möglich. Das muß ich aber dych sagkn: wenn es Vorkommen konnte, daß die gerichtliche Thätigkkit Links durchaus einjvandsirsisn Kon- sulentcn Von einem Richte'r, dsr an dix? Stsllk: cirws f(Übkan Ricbtkrs trat, deanstandxt wurdk, bloß weil der UML Richtcr drinzipieil andkrk Ansckyauungen über die Zulässingit des Konsulentkngcwerbks halts als skin Vorgänger, wenn die Folge diescr Anickzammß dcs jangkn, 813871 in die Richtrrpraxis eingktretenkn Vianncs war, daß d(ér durchaus anständige, skin Gewerbe einwandsfrei kktkéibknde Konsuknt nun sich auf die Straße geskßt sieht, _ so, meinZ HILTON, ist das wohl Link Thaksachk, die vom Standpunkte der Gérechti,ike'it und Billigke'it Beachtung verdient. Gegen dkrartige Vorgänge Abhilfe zU fchaff€n im W898 dsr (Hessßgkbnng, fcbcint mir doch cinx wichtigk qugad? zn skin. (Skhr richtig!) Denn, MEiUL HLNCN, chn dorartigk Ding“: Vorkommkn, dix den einzelnen dadon schwer bktxdffmien Mann Er- bittsrn und die das Volk nicht derstsbt, so öffnsn sick) WMC, dic in gsfährlicber Weise dahin führén, das VertraUSn in di? Justiz zu xr- scbüttern. Unskre erste Ausgabe sol] ('s fein, dckarjigc Wege 311 vc'rbauen.
Yieinc Herren, ich muß nun zu mcincr Gsnugtbuung, darf ich sagen, konstatieren, daß die eingebsndkn Beratbungkn, die in der Kommission stattgefundkn haben, schließlich dcr Kommission die Usberzkugung beigebraobt babkn: dsr WSJ, dkn wir zur Abhilfe einschlagen Wollen, ist der räthlichste. Ich muß das hier behaupten gxgknüdkr dkkl beidkn Anträgkn Positiver Art, die in Abändcrnng dks Vorfchlaxxö dcr Kommisfidn gesteUt words" sind, und ich darf mich zur Kritik dicsxr Anträge' auf wcnigc Bemerkungen bcschränken.
Mcink Hsrren, der Herr Abg. B((ki) bat blantiagt, dkm USbLl- stand, dan auch Er anerkcnnt, dadurch Abhilfé zu schaffen, daß Lin Bssänvxrderxcht eingkfübrt wird, wie ick) annkbme_ es wurde Vorhin di? Frage aufgeworfen, Wer sich bLsÖWern solle _ Lin Beschwerde- rccbt des von der richterlichen Maßregkl betroffmten Konsulcntén. Wir würden uns skbr gsrn mit einem solchen Vorschlag abgefunden haben, wcnn Lr in der That praktikabel wäre? und zu einem Ziele führen würde. 21er der Vorschlag ist deshalb nicht brauchbar, weil die Bescbwsrde gegen den Beschluß dss Richters an die landgerichtliche Instanz, an die Kammer des Landgerichts geben muß und Wil das Urtbeil darüber, ob kin Konsulent gcsignkt ist, zur Vertrktung an den Gerichten zugelassén zu werden ode'r nicht, eine Frage wcsentlicb diSziplinarer Art ist, die vor das Forum dll" Justizverwaltung, aber nicht vor das Richterkoüegium gehört, und die verbündeten Regierunßen können nicht damit eindcrstanden sein, daß die berechtigten (Grenzen zwischen Justiz- verwaltung und Rechtsprechung in der Weise Verschoben wcrdsn, wie der Antrag BSW ks in sich schließen würde.
Der Antrag ist abcr auch deshalb nicht durchführbar, wkil, wenn das Gericht zweiter Instanz die Aufgabe erhält, zu erwägen, ob der Amtßrichtsr richtig gehandelt hat oder nicht, alle Untérlagen für diese Erwägung fcblen. Denn der Amtsrichter ist ja nicht vewflichtet, seine Maßnahms zu begründen. I)as Gericht hat nichts dor sich als den einfachen Beschluß; was solL LS mit dcm Beschluß anfangcn?
Außerdem, meine Herren, kommt aber in Betracht, daß die Maßregel für den einzelnen Fal] absolut wirkungslos blkibt, denn der Prozeß kann nicht darauf warten, das; die Vor- entscheidung über die Zulässigkeit der Vertretung durch dsn Rechts- konsulenten zunächst getroffen wird; der Prozeß geht seinen (Gang und wenn die Entscheidung kommt, daß die amtSricbteriiche Verfügung unzulässig gewesen sei, dann ist der Konsulent nicht mehr in der Lage, von- dieser Entscheidung zu seinen Gunsten Gebrauch zu machen. Wenn in einem zweiten Prozeß dann dieselbe Maßnahme des Amts- richters ergeht _ denn die einmalige, ablehnende Entscheidung der zweiten Instanz binst den Amtßricbter doch nicht für immer _ dann geht das Procedere in derselben Weise vor sich, ohne jeden Ge- winn für den Konsulenten.
Was den Antrag Schmidt (Warburg) betrifft, so bin ich zu meinem Bedauern trotz der dringenden Bitte, die der Antragsteller
:, 12 Uhr dkrtagt.
die Güte hatte, an die verbündeten Regierungen zu richten, auch hier nicht in der Lage, zuzustimmen. Ich muß auch bier bitten, in Ueber- einstimmung mit Ihrer Kommission den Antrag abzulehnen. Die Justiz- verwaltungen könnkn niemals wünsch-xn, daß die prekäre Frage des Bedürf- nisses in der Weise an sie herangebracht werde, wie das hier vorgeschlagen wird. Denn sie müssen Vorausseben, daß das nur Anlaß geben wird zu immsr neuen und niemals ganz aszWeisenden Anschuldigungen wegen dés Ergebnisses der Vedürfnißprüfung. Dic Justizverwalturig ist garnicht in der Lage, wenn sie in einzelnen Fällen das Bedürfmß anerksnnen will, auch dem Publikum gegenüber, welcth die gleiche AnfiÖt vicllEicbt nicht hat, ihre Skellungnahme iibsrzeugend zu recht- fertigkn, Und dann möchte ich doch auch fragen, ob diessr Vorschlag nicht zu ungorcckyifxrtigtkn Härtsn führen kann. Ich lege Ihnen dsn Fall dor: An einem Ort sind bißhér nur drsi R€chtSanwalte thätig gewesen, nebkn dissen Rechtsanwaltkn hat ein Konsulent Line durchaus unbedknklichc Praxis außgeübt. Nun läßt sich an dkm Ort ein vikrter Anivalt nieder. Wenn die thatsäcbliÖe Entwickelung der Dinße dazu führt, daß der Konsulent durch den Eintritt dicses Anwalts oHne Ein- ariff dsr Justiz seine bisherige Thätigkeit dkrlorsn geben muß, so ist das einc Schicksaisfügung, nikmanden kann dssbalb ein Vorwurf treffen. Absr wolien Sic namens der Justiz dM Konsulenten nun deralb, weil cin neusr Anwalt an dem Ort fich nisdergslaffmi bai, von dem
' viLULiThL noch nicht Einmal féststkht, das; Er daULrnd dent bleibt,
woiixn Sie nun jknsn Mann, Von dem Gericht wsggswiesén, auf die Straßx JLsSBk sebkn _ das ist eine Härte) und dahin wiirde dieser Vorschlag führen.
Was dann den Abändsrungsantrag dss Hürm Abg. Gump bstrifft, so würd? diese-r Antrag die Justizverwaltung nötbigen, in alien FäUen, wo an einxm Orte nicht die genügend? Anzahl von Anroaltkn Vor- lmmdmi ifi, dafür zu sorgen, daß ein Kousuient sich dort nieder- läßi, dk: daxm die Zulassung séitens dsr Justizderwaltung bc- kommi. Ick bin zweifelhaft, Ob der Hsrr Abg. Gaim) das will; abkr wie der Antrag jé'ßi lautet, würde Er diese FOLIE babkn. Diese Folge ist, ich brauch6 das kaum zu sagen, jür dis d(xbümdeten Regikriingen urxannchmdar.
ÜZZSYUC «Ökrren, ich glaubc, Sie erweistn Ihrer Kommission ein bsrsckiixicxi Vsrtraiwn, wenn Si? untkr Ablébnung aller Anträge das annebmcxt, was die Kommission in Uebcreinstimwung mit den Ver- bündstm ngikrungcn anen vorgeschlagen hat, und ich möchte «[aubcm, Sie werden im Vkrein mit d€n dkrdiinrewn RégiSL'UkiJSn die Usbcrzkugimg gsWonm'n haben, daß daéjknige, was dann bkschloffen wird, wchr diE Ehre "fck die Jntsresscn 165 Anwaltsfandes in irgsnd ciner Wsiss zu bkcinirächtigen gkeignkt ist. DSU Verbündlten Re- gikrungkri lic'gt es durchaus fern, dkm Anwaltskande zu nahe zu treten;
im Gkgknibcil, fi? crkennkn die große Bedeninng eincs wohlfituierten,
durcb „skin Aljsébkn getragknkn Anwaltskandcs nach allem Richtungen [sm nndkdingt an. (Bsifall)
Dix AOW- Stadtbagcn (Soz.) und JskraUt (Reformp) idrkckzxn fich für die Vorlage aus.
Nachdem die 21509, Beckk), 'Schmidt:War_burg und Gump nochmals das Wort _qcnommcn habcn, wird § 113 nach 09711 Wortlaut dll“ chicrungSvorlage angenommen.
GNM SUM wird die weitere Berathung bis Dienstag
Preußischer Landtag. „Haus der Abgeordneten.
70. Sißung vom 2. Mai 1898. Axis dcr Tagcöordming steht die zweite Bérathung dcs
; Gcscßcntwurfs, bstreffend die'DisziplinardcrhäUZiisse dsr Privatdozenten an den Leindes-Unrvcrsrtatcn,
der Akademie zu Münstcr und dem Lyceum Hosianum zu Braunsbcrg. _
Dic Bcrathung beginnt anf“ Antrag des Abg. ])1'. von Cum) (ml.) mit dem § 1. Alsdann soll iibcr den von der
Kommission neu vorgeschlagenen § 5:1 diskuticrt wcrden.
5“ 1 nach dem Kommissionsbkschlusz lautet:
7 „Ein Privatdozcnt an einkr Landss-Univmfilät, der Akadxmik zu Münstkr und dem LVCEMU Hofianum zn BraunObcrg, we'lcbkr 1) die Pflicbt-m VtleJt, die idm skine StsUung als akademiscchr lerer aussrlc'gt, odcr 2) sich durch fkin Vkrbaltkn in und auß“: seinem Bkruf der Achtung, DTI Ansebkns oder des Vertrauens, die seine Ztsellung eriordsrt, unwürdig zsigt, untcrlisgt den Vorschriften dieses
xcßes.“
Don § 1 dsr Regierungsvorlage, nach welchem das Gcseß
O_Om 21. Juli 1852, betreffend die. Dienstvcrgchcn der nicht- T'Zchtcrlichcn Beamten, auf die Privatdozenten mit Ausnahme einiger
Bestimmungen und mit den in der Vorlage ent- haltenen besonderen Bestimmungen sinngemäße Anwendung finden soll, hat die Kommission als § 13 angcfügt.
Minister der eisxlichcn, Uxétcrrichts: und Medizinal- Angelegenheiten 1). )1'. Bosse:
Meine Herrkn! Ick) möchte nur ganz kurz bemerken, daß diE Königliche Staatsregierung in der Abänderung des § 1 der ursprüng- lichkn Vorlage durch die §§ ] und 18, wie sie die Kommission be- schl0ffcn bat, eine erhebliche redaktionclle Verbkfferung der Vorlage Erblickt, und daß sie dicse nur dankbar acceptiercn kann.
Abg. Kirsch (antr.) beantragt, in §1Ziff€r 2 statt des Wortes ,und“ das Wort ,oder“ zu ssßkn.
Minister der geistlichen, Unterrichts: und Medizinal-
Angclcgenheitcn 1)» Bosse:
Ick stimme namens der KöniJlicben Staatsregierung der vor-
a Jesckélagencn Abänderung zu.
WR]. ])r', Virchow (fr. Volkdp.): Wsdcr die Kommission noch
die Stamsrcnié'rnng ist M dic's-cr Frage mit der Sprache beraus- Kkkommen. Welcbe'r Anlaß [aa zu diesem Geseye vor? Es ist sonder-
bÜF- das; man eine Sache, die seit Jahren zu keinen An- standen Anlaß géqeben hat, mit einem Male zum Gcgen- stand der Geseygebun macht. Es ist kein Zweifel, da durch dieses Geseß die teilung der Priyatdozenten vers lechtert werden wird. Wir haben es mit einem Verleikenbeitsxzefeß zu thun. Em Beweis dafür ist, daß man einen einze nen Fall zum Aus- gangspunkt genommen hat, und die Presse hat denn auch dieses Geseß eine 16.3 rons genannt. Auf diesen Fal] wil] ich nicht eingehen, er Wbt xedexifalls keine auSreichende Veranlassung zu diesem Gesetz.
LIM seiner politischen Meinung ist bisher kein Uniderfitätslebrer angefaßt worden,
ondern nur wegen verbrecherischer, mit dem (Hefe in Widerspruch ste ender Handlungerxß und etwas Derartiges bat c?
err Axons,sovielichweiß, nichtjuS ulden kommen lassen. Es hat ein rk_chterlicher Angriff gegen ihn stattgefunden, und deshalb hält man es Ur nötbig, gegen einen solchen Mann mit diexem Geseß vorzugehen. ie stimmtdies mit der Leixrfreibeit?) Das Be leben und die Willkür ?e en Lehrer soll hier le al siert werden. Ein sol es Gesev ißt ein leobtes Gesetz. Herr tons liest über Physik. aß er dabe über
die Grenzen hinaus sich etwas hat zu Schulden kommen [offen, ist mir nicht bekannt geworden. Nur außerhalb seines Berufs bat er etwas ?etban, was der Regierung nicht gefallen hat. Wohin soll es aber übten, wenn die Freiheit des Bürgers in seinem Privat- lebey in dieser Weise gefährdet wird “.“ Man wirft Arons dor, daß er em Sozialdemokrat sei. Liegt darin denn wirklich etwas so Gefähr- liches? Man müßte doch erst definieren, was Sozialdemokratie ist und was Schlimmes in ihr ist. Dieses Gesey ist nur eine Konzession an dre konservatide Presse und Partei. Der Kultus-Minister hat
Von ihnen unt Schrkcken und Besorgnis; erfüllen lassen. ka Richter wixd keine richtige Dkfinition gegeben, worin denn eigentlich die zu bestrafende Ueberschreitung liegt, damit ist nur der Wilikür Thür und Thor geöffnet. Bis jeßt hat man iibrigens den Professorén nichts anhaben können, und der Fall Arons war somit für die Regierung ein Glücksfall. Die weiteren Ausführumwn des Redners bleiben bsi der großrn Unruhe des Haus-Is fast unverständlich. Er scheint auszuführen, daß die Sozialdemokratie seit Jahren ihrkn gefährlichen Charakter dErToren habe. Sozialdémokraten säßen im Reichstage und in den Stadtverordnetsn-Vérsammlung-Zn und be- tbeiligten sich dort an der Arbeit. Selbst die „Krkuzzeitung“ bkzeichne dicse Lkute nicht mehr als Verbrecher. Diess?) Geskxz ski übexfiüsfig und schädlich.
Ministerial-Direktor [,)1'. Althoff: Der Vorrednkr bat eine Art Gensraldebatte hervorgerufen, und ich muß dsshaid (Einiges sagen. Ick) lege dagegkn Vsrwahrung ein, daß es sicb hier um eine Vsrlegén- heitEVorlaae bandlé. Die Vsrantwortung träJt [Sdiglicb mein boch- v€r€brt6r Chef, aÜerdings hat er das Staats-Ninisterium hintkr sick). Ebenso falsch ist die Msimmg, daß nur der FULL Axons dies Gescß veranlaßt habe. Es wundert mich, daß der Abg. Virchow nicht weiß, daß diese Fraue schon seit 20 Jahren erwogen wird, und zwar angeregt durch die vbilosophische Fakultät Von Bérlin aus Anlaß des Fal1€s Dübring. Die Fakultät hatte damals einen Geseßentrvurf Vorgescbla en, der im Wesentlichcn wéirtlikb mit der Vorlage Übkréinstimmt; an ihre Be- gründung hätien wir bloß abzuschreiben brauchen. Ich hatte den Dank des Abg. Virchow erwartet, das; endlich nach 20 Jahrkn dcr Wunsch der UniderfitätBerlin erfüllt ist. (Redner vcrliest Verschiedkne Sislxen dss Berichts der philosophischen Fakultät, worin für diE ;Yridatdozenten dieskibe Sicherheit ibrcr Stsliung verlangt wird wie ür dic Staatsbeamten. und zwar géradc im Juisresst" dxr Freiheit der Wisscnschaft.) Wenn man nun die gx-genwczrtrgen §Y_n- griffe hört, so fälit Linkin unwilikürlick) dkr Satz 8111: (11010116 LZH ZUerUW 11011 Z(ZribSrS. Es ist 11100 0181'111Z, daß dsr Pridatdozcnt sl) gesichert WerLn soll, wie cd noch nis da- SWLsén ist. Sie könnén jeyt viel schwerkr rsmovxert Wkkdetl ais rüber. Hai Sin Extraordinarius odxr Lin Oldinarius sxine neue Stsiiung bisher etwa nicht angenommen, wSil er sich wekxtgßx fich€r fühlte de'nn als Fridatdozwt? Kein Mensch ist so unvxrnunsttg, drk Yreibsit dsr Wi senschaft antgsten zu oncn. Dizx'ci) die LlÜsrböchsie * otscha-ft an die Universität *EUR? zu ihrem Jubiiaum im Jahr€1894 ist dix Lsdrfreiheit als ein unantastbares Gesmsmgut der ,déutsihen Universitäten bezeichnest worden. Wenn maxi fr-itgi'scht 'm dtLser Wéise sein Haus schlecht macht _ ich finde mcbt den richtigen Aus- druck _, so muß das zwar nicht im Inland, wohl aber im Ausland Linen skbr schlechten Eindruck herdorrufen. ' '
Abg. Dr. Porsch (Jenin): Eine (ZUÖLUÜÖL Regeiung der Stellung der Priyatdozkntkn im Jntéreffe ibrcr rechtlichen Sichkrsteiiung ist durchans nötbig. Dieses Gcsxß ist kein Gcskß gegxn die Priva't- dozkntkn, sondern ein solches zu ihrem Schußc. Uedsc die Art, wte_ m Bkrlin ein Privatdozent kSMOViLrt wkrden kann, ist in den Univextsitats- statuten nichts bkstimmt, darübkr Herrscht die r-eine Wiükür dks Ministers. Die erilwit der Le'hre |th ailkrdings in der Vsrfaffung, aber praiiisch durchgcfühkt ist fie nicht, Wenißstens nicht für die katholischen Dozcntsn, dis don man(hcn Fakultäten uicht, zugslaffey worden sind. Soil absr dsr Pridatdozxnt wegen der Frcibett der Wisensch'aft Thuy und friihen kiixtnßn, was kr wiU? Das will auch Hkrr Virchow richt. Dre x-Mig ]wxsmäj hat ihr? Grenzsn. Auch die: R§chtSanwalte smd doch k€cht strengsn Diöziplinargeskßcn unisrworfen, und d:)cb bat kkin M_ensch sie davon befrsien wollen, obwohl auxb sie frei „dastehen muffer). Auf den FaU Axons ist diks Geseß, wenigstens soweit es s1ch um die Tdäiigksit dcs Hauses handelt, nicht zugefchnitten. Darum" war _65 auch nicht nötbig, bestimmt zu formultersn, in wklchsn FaÜcn sm Privatdozent Wegén ssinkr politischen Thätigkeit gévackt iVerln kann. Wir haben uns auf Einen ganz aÜngeinen Standpunkt gefiel,]t. Wegkn dc'r bloß?" Bktbätigung einer politischen Mcinung wil] ich einsti Privatdozentcn nicht removiért wigF'sen. Der Dozent soll nur nicht mit scinc'm Lehramt in politischem ntercffe Mißbrauch treiben. Die fréifinnigcr Preffe hat mcine frühere Aeußerung über die_se Frage voiiständig vmdrsht. Ich bedauere, daß man die Faknltaten dEr Unidsrsitäten vor Einbringung dss Gessßentwurfs nicht gehört hat. (Es ist abcr „(Wen die Vorlage nur eine Eingabe Von der Bsrlinsr iinivérfität cingcr€icht worden, wonach Vor 20 Jahren die Philksopbische Fakultät sine solche VOklÜJL gewünscht dat. Der akadkmisckye Senat in Bresian hat nun Line anderwkitige ngklung dc'r zwcitkn Instanz gkwünscht. Man dc'nkt also in akadcmischen Krkiskn vis! fühlst, als man ;xlaubt. Meine Bcdknkkn gcgcn die Vormgk sind gkscbwUndkn, nachdem die Kommission kik Dozenten nicht als BMUKK, sondsrn ais akademische Lebrc'r behandelt bat, „wie die Profcffdxen. Die Bkstimmungsn des Gsseßes sind aUerdrxigs Etwas aUge'mcin, absr in Linkin DiSziplinargcseß ist ['s nicht mögliä), jeden cinzclnln Fall anzufübrkn. Für dieRkchtSanwalt6 ÖSULTWU auch kcine genaucrkn Bkstimmungen.
Miniswr der geistlichen 2T. Angelegenheiten [)x'. Bosse:
Msink Heri'n! Ich kann die Ausführungéndcs Hé'rk11[)1'. Porsch nur sehr dankbar acckptikren, und ich möchte: ibnkn dem Hcrrn Abg. ])r. Virchow gegenüber nur noch ein Wort [)inzufiigsn.
Ick) bak? mit gespanntester Aufmerksamkeit skinen Aasfübrungen zu folgen gesucht, habe aber bei der lcisen Stimme, mit der Er fie Vortrag, doch nicht allks derstandcn. Das babk ick,» genau derstanden, daß er sagte“, ich hätte mich vor der Einbringung des Geskßentwurfs in einer Vsriegenheit befunden und suchte nun dic: Hilfe des Landtages, um aus dieskr Verlegenbkit mich zu befreien.
Msine Hsrren, diese Legende bkrubt voÜständig auf Jrrtbum. Ich Habe mich in kkiner Verlsgenbeit befunden und befinde mich auch jexzt in keiner Vcrlsgenbeit. Nicht eine solche Verlegenheit ist es ge- wsscn, di? mich bewogen hat, den Gcseßenthrf außarbeiten zu laffcn und einzubringen, sondern etwas ganz Anderes; nämlich das Bedürfniß, der Pflicht zu gcnügen, daß endlich eine Lücke ausgéfüllt werde, die schon Vor 20 Jahren und noch länger hier zur Sprache gebracht ist, und die wir immer als 81118 soiche cmpfunden babkn, und nicht bloß wir, meine Hkrren, sondern auch die Gksinnungsxxénoffen dt's Herrn Abg. 1)1'. Virchow. Ick halte es gar nicht für ausgeschlossen, daß, wenn wir den Gefes- entwurf nicbt eingebracht hätten, die freisinnige Partei, die Partei des Herrn 1)» WWW ihn in dieser oder etwas anderer Form eingebracht haben würde. (Widerspruch links.) Dann hätte es natürlich geheißen: Ia, Bauer, das ist ganz was AndereS! Nein, so liegt die Sache nicht.
Dann möchte ich noch zu dem § 1 umd zu dem, was der Herr Abg. Dr. Porsch zutreffend über unsere Absichten bemerkt hat, hinzufügen, daß ich von vornherein davon außgegangen bin: bei so wichtigen Ent- scheidungen, wie die ist, ob ein Privatdozent removiert werden soll oder nicht, bei Entscheidungen, die für das Wohl und Wehe eines Mannes, für seine ganze Zukunft von entscheidender Wichtigkeit werden können, entspricht es unserem Zbeutigen Rechtsbewußtsein, und zwar dem Rechtsbewußtsein aller Parteien, nicht, daß solche Ent- scheidungen von einem einzelnen Manne getroffen werden, von dem Minister allein, auch wenn er noch so verantwortlich ist.
Es entspricht unserem Rschtsbewußtsein, daß da ein geordnetes aka" seßliches Verfahren vorhanden sein muß, Welches dem Angeschuldigtea gewisse Rechtßgarantien gewährt. Das ist meine Ueberzeugung gewesén, sie ist es heute um!), und das ist der Grund geniesen, weshalb ich die Vorlage eingebracht habe.
Ab . Broemel (fr. VW.): Von freisinniaer Seite würde ein solches ese? nicht oder, wenn noch größere Mißstande sicb ?ezeigt hätten, wkngstens in anderer Form eingebracht werden. In owxit der Geseßentwmf für die Dozenten eine Grundlage schaffen will, isi er in der That als Fortschritt anzuerkennen; aber er will au erdem den neuen Stiefel über den alten Leisten des GLYN? von 105 schlagen, das einen reaktionären Beigeschmack Hat. enn wir in der Kom- mission Vertreten gewesen wären, so hätten wir es vielleicht nicht nöthig gehabt, im Plenum Anträge zu stellen.
Abg. [)r. Irmer (kons.): Die Privatdozenten sind doch eine Vorstufe zu den Professoren, und es liegt deshalb nahe,. sie [9 zu be- handeln wie die Professoren, die sich bisher überfdcxs DtSziplmargeseß nicht [):-klagt haben. Man wird nicht von DiEzipltngruntersuchun en gegsn Dozsnten in einem Jahre, sondern höchstens in einem Ja x- bundert spr€chen können, und darum brauchen wir aucb'nichx eine Kqsuisttk für jeden einzelnen Fall zu geben. Wir schaffen bier eme bestimmte Recht§norm und stellen die Dozenten sicherer, als es du'rch das Uni- varsitätsstatut geschsh€n kann. Als Verbrecher wolieri wir sie ebenso- wenig behandeln, wie dies bei den Beamten geychteht. Auch hier sitzen manche Herren, die irgend einmal einem DiSziplinarverfabxen Unterwvrfen warkn, obne darum an Achtung dkrloxen zu haben." Dies Gesexz ist eine Art Verbeugung vor der Philosophischen Fakultai v?" 1878. Weil wir disse Fakultät hochhalten, darum stimmen wrr fur dieses 1Geseß.
F _1 wird angenommen. _
Die Diskussion wendet slch dann dem § 53, zu, "der ,be- stimmt, das; die im Gcseß von 1852 vorgesehene_ mundltche Verhandlung stattfinden muß, sofern der An eichuidigte darauf anträgt. In derselben ist ein von denz aad§m1schen Senat zu bczeichnendes Mitglied der Universitat zy oxen; dem An- qeschuldigten steht es frei, fich bei der man lichenYerHand: sung des Bcistanch Lines RechtSamvalts als Verthetdtgcrs zu bedienen.
Abg. 131: von Cuny (nl,) bsaniragt, fdlgenden § 512 anzu- nehmen: „Ge en die Entscheidung der Fakultat steht sowohl dem Beamten der taatsanwaltschaft, als dem Angeschuldigten dt? Be- rufung an das Ober-Verwaltungßgericht offen.“ Man bax, führt er aus, mit der Möglichkeit zu rechnen, daß in absehbarer Zeit eine der Lebrfreibeit ungünstige Regierung an das Ruder kommt, und dann ist zu besorgen, daß man auf Grund des Gßseyes Von 1852 die Privatdozenten wegen ihrer religiösen, philosophischen und anderen Meinung diSzipliniert. Das wiki ich durch die Jnstarzz des_ Ober- Verwaltungsaerichts verméidsn. Disses hat sich als Fm Hutex des öffentlichen Rechts erwiesen. Das Geseß von 1852 ist „so reform- bedürftig, daß ich nicht dazu beitragen möchte, seinen Wirkungskreis zu krwkitern.
Minister der geistlichen 2c. Angelegenheiten ])r. Bosse:
Meine Hcrren! Der Punkt, um den es sich hier handelt, und den M Herr Abg. Broemel auch schon Vorhin in seinen Ausführungen bkrübrt hat, ist in der That der Angelpunkt für das Zustandekommen des ganzen Geseßes; das muß ich Vollkommkn anerkenncn. Ich glaube déShalb, daß es nützlich ist, wenn ich mich hier über die Steüung der Königlichen Staatsregierung zU dieser Frage schon le mit voller Dsutlichkeit äußere.
Meine Herren, ich bin ganz mit dem Herrn Abg. Br cmel einvsrstanden, daß es darauf ankommt, dies Geseß, wenn 68 Üb-Zrhaupt zu stande kommen soll, möglichst richtig und zweckmäßig zu gestalten, Aber darin gehkn unsere 'Auf- fassungmt audeinandsr, daß ich im allgemeinen die“ Kom- missionßbefchlüffe für eine skbk richtige und ssbr zweckmäßige Ge- staltung dsr Vorlage anskbe, während der Herr Abg. Broemei in den allerwichtigsten Punkten diese Kommisfionsbeschlüffe umzugestalten wünscht, und zwar in demselben Sinne, wie es der verehrte Herr Abg. Dr. yon Cum; soeben aUSJefübrt bat. Darin bin ich mit dem Herrn Abg. von Cuny ganz eindsrstanden, daß auchTich das Geseß fiir verbältnißmäßig nicht so wichtig ansehe, wie es vielfach, in der Presse namentlich, aufgebauscht worden ist.
Absr, msine Härten, in dEr Kritik des DiSziplinargesLYe-„s Von 1852 für die nicht richt€rlichen Beamten bezüglich der Gestaltung der Berufungs- instanz kann ich dcm Herrn Abg. don Cuny nicht beitreten. Ich willibm gern zugiben, wenn man cht vor der Frage stände, ob man das Verfahren in DiSziplinarsacbcn ganz neu zu ordnen hätte, daß man dann manchxs an dem Gcseß garnicht anders machen würde als im Jahre 1852. Aber ich darf doch auch nicht verschweigen, meine Hsrren, daß sich inzwischen eine ganz konstante und feste Praxis ge- bildet hat, die die Mängsl und namentlich die Lücken, die im Geseß von 1852 vorhanden sind, im allgemeinen in zweckmäßigster Weise ausgefüllt hat, und vor allen Dingen in dem Veamtenstande durch- aus als autoritativ anerkannt ist, ja, daß das Staats-Ministerium als Berufungsinstanz im Beamtenstande ein ganz besonderes Vertrauen genießt. Ick will damit nicht behaupten, daß nicht auch da Mißgriffe und Fehler vorkommen könntkn; die sind in allen menschlichen In- stitutionxn möglich, da mögen Sie einen Gerichtshof einseßeu, welchen Sie wollen. Aber, meine Herre'n, in Bezug auf Unbestechlichkeit im weitéstcn Sinner, auf objektide Beurtheilung und Sachlichkeit kann es, glaube ich, das Staats - Ministerium als richterliches Kollegium nach den Erfahrungen, die wir während einer fünfzigjährigen Praxis als DiSziplinarinstanx gemacht haben, mit jedem Kollegium des preußischen Staats aufnehmen.
Meine Herren, das Ober-VerwaltungsJericht ist für das Staats- Ministerium keine annehmbare Berufungsinstanz schon gegenüber der Thatsache, daß das Staats-Ministerium nach dem bestehenden Gesetz allen andern Beamten gegenüber die Berufungssacben in DiSziplinar- sachen erledigt. Durch diese Thatsache würde ja das Staats-Minifterium in die Lage kommen, wenn es anerkennen wollte, daß das Ober- Verwaltungßgcricbt Line geeignetere Instanz wäre, sich selbst ein Miß- trauensvotum zu geben, und das kann dem Staats-Ministerium un- möglich zugemutbet werdsn. Dazu liegt nicht der gsringste Grund vor. Daß man überhaupt in den Diöziplinarsachkn der Kommunalbeamten das Ober-Verwaltungßgericht als Berufungsinstanz bestellt hat, ist geschehen, weil das Ober-Verwaltuugßgericht in dem sach1ichen Aufgabenkreise dieser Beamten und insbesondere als die den Bezirköausschüffen übergeordnete Instanz zu entscheiden bat, daß es daher mit diesen Dingen vertraut ist, daß diese Dinge für seine Zuständigkeit besonders geeignet waren. Bei den Privatdozenten ist das nicht der Fall. Mit den Privatdozenten hat das Ober- VerwaltungSgeticht auch nicht den Schatten einer Fühlung.
Nun ist ja eingewendet, der DiSziplinarbof habe ja auch keine Füblung mit den Privatdozenten. Richtig, der Dissiplinarbof, der sein Votum abgiebt, gewiß nicht, aber das Staats-Ministerium bat
eine sehr starke Füblung mit den Privatdozenten, und zwar