* 'Die-"*Vokauksekuneu unter denen . _ ImsbrTude Werke der erikt und der T „ aß- & * au, umbauen werden durch § 18 Nr. 3 und 20 Idas Entwüxks ,im erbältvikß um geexjenwärtigen Gesetz enger beX-renzt. Insbesondere soll der Abdruz in ner Sammlung, die zu : nem eigentbümlichen . literarischen Zweck veranstaltet wird. nicht mehr ohne Einwilligun des Ver tigten zulä g sein. Die Unbestimmtheit jenes Zweckes ba . die Entfte ung von mmlungen be ünstigt die in rein äußerlicher Weise je die besten Stücke aus ges üvten Dichterwerken vereinigen Und so den Absa dieser Werke, zum Nachtbeil der Dichter und ihrer Verleger, zum ewinn fü: den Nachdrucker, “beeinträchtigen. Der Benusunq von kabtungen zur Komposition zieht die Vor- rift des § [9 Säm'mkeu. . Gebt schon aus der Beschaffenheit des e'rkes hervor, daß *es, um zur vollen Wirkung zu gelangen, “der Musik bedarf, oder fritt die Dichtung bereits mit einer Komvofitkou an die Oeffentlichkeit. so erscheint es als unberechtigter Eingriff, wenn ein Anderer fich des Textes bemächtigt. Die eigenmäcbtxge Aenderung ckan zultäjßg? Weise benußten Dichtung ist dem Komponisten nach un er a . § Aus wirßbscbastlicben Gründen Festaktet der §'21 des Entwurfs, Werke der Tonkunst für mecban sche Musiftnstrumente zu verwenden. Nach der gegenwärtigen Rechtsprechung ist eine solche Be- nupung unzuläsfi , soweit es fich um auswechselbare Scheiben, Walzen, Vander u. dergZ handelt. Der Absaß der gedachten Instrumxnte, die in auSgedebntem Umfange sowohl von Großbetrieben ryje settens der Hausinduftrke unter VerWendung xablrercber Arbeitskraste berge- steat werden, ist hierdurch umsomehr bedroht, als in den Nachbar- ländern eine gleiche kachränkung nicbt bsstebt, der Wettbewerb dieser Länder aber stark zunimmt. Den dxutscben Kompomstexz und Ver- legern darf hier zu (Gunsten der vaterlandtsxhen Industrie em Entgegen- kommen zugemuthet werden, wie ihnen ja auch in Betreff der Be- nußung fremder Dichtungen (§ 19 Abs. 1) ein Entgkgenkommen
bewiesen wird.
14) «Hinsichtlich der Dau er des Schutzes enthält der Entwurf in den §§ 28, 32 zwei Wesentliche Neuexungen.
Wiederholt bat fich der Mißstany fublbar gemacht, daß ein Werk, das nach Ablauf von mehr als dre1s3*g Jahren fett dem que des Verfassers zum ersten Male heraußgegeben wird, von vornherem des Schu es gegen Weiteren Abdruck entbehrt. Die Gefßbr, die damit dem erauSgeber droht, muß die Neigung zu derartigen Veröffsnt- lichungen ungünstig besinfluffkn. Der Entwnrf stellt, dahex den Grundsaß auf, daß der Schutz eines Wetkßs, “so lange dre VerZffent- lichung nicbterfolgt, zeitlich unbegrenzt_ist; wird das Werk Veroffcnt- licht, [) bleibt es noch zehn Jahre geschutzt, voraußgcseßx, das; es nicht mit ücksickyt auf die LebenSdauer des Verfassexs nochgajtz1xrettSchuß genießt. Auf Schriftsn, die schon in alter Zert vsröxxentltcht Waren, demnächst aber Verloren gegangen find und erst fpater wreder auf- gefunden werden, erstreckt sich die Vorschrift Ebenwwenig, wie axxf alte Urkunden, Inschriften u. s. w. Ein Schutz in dieser thbtung erscheint, da die Anknüpfuna an das Recht eixtes Urhebers aysgeslhloffcp ist, nicht gerechtfertigt. Er würde auch zn der Durchfuhrung mxt erheblichen Schwierigkeiten erbundcn „sem und nicht [alten dre Interessen der Wiffénscbaft beeinträchjtgcn. Anderkrskits xst gerade bei Schriften der bezeichnc'ten Art nicht zu besorgen, daß ihre Heraus- gabe wegen des manßelnden Schutzes unterble-tbt. Crxanterungen, die der HerausZTber c?em [JKU tihm festgsfkeüten Tkxte bejfugt, stud ohne-
in t en; dru ge Lr.
b gEßne weitere Aenderung betrifft ausschließlich dieWerke dcr Tyn- kunst. Für diese fou cm die Siku? der Frtst vyn drxtßtg Jahr(m eme fünfzigjävrige Frist treten. Die Erfahrung 361th daß auf dym G6- biete der Mufik viel hänfiger als auf dem der Lttxratnr Wexkc von hervorragendem Merkl) erst spät Anerksnnung finden. DFKI Ut naxpent- lich bei größeren Werken der Fall, die ix_u Vergleich 11111 ltterar1schen Arbeiten stets nur einen beschränkten Abxatz erwartxn konnsn und oft auch diesen Absatz nur langsam findkn; Cs1stchme Forderung "der Billigkeit, daß dlkskr sachlich_e Unterschtsd auch 1111 Gcsc-Z Bexyck- sichtigung findét und dsmgemäß namenMch ÖM Erbxn des Kompomjtcn für einen ausgedehntcrsn Zeitraum (1113 biöhcr em AnthLll an DCU
Ländern,
WING “ «-
und ra re tlicben olgen einer Verle ungsdes Urheber- rechts sstiuufnenchim allgeme nen mit dem geltenden ecbt uberein. Daß egenüber jedem Eingri in das Urheberrecht dem Verse ten, wie Zn Falle der Störung es Eigentbums, ein klagbarer An prucb auf Unterlassung der Beeinträchtigung zusteht, ist schon vom Standpunkt des geltenden Rechts anerkannt und bedarf im Entwurf keiner aus-
drückli en ervorbebung.
DES Kstebende Gesc ist mebrkacb dahin ausselegt worden, daß eine Bestrafun wegen achdrucks chou dann eintreten könne, wenn im Ausland eka nach dem dortigen Recht erlaubter Ab_druck veran- staltet werde. Der EntWUrf erachtet_ es jedoch nicht fur angezeigt, in dieser Richtung von den Grundsaßen des Strafaeseßbucbs abzu- weichen. Tbatfächlick) würde die Bestrafunxddes Ausländers doch nur außnahmßweise zu erreichen sein, und der rbeber ist hinreichend ge- sxbüth, wenn die im Ausland erlaubterweise hergestellten Exemplare in eutschland nicbt verbreitet werden dürfen. "
Ein Jrrtbum hinficbtliéh des Strafretbts soll kunftig, auch wenn er entschuldbar ist, die Bestrafupg nicht mehr ausschließen. Es Legt ksin Grund vor, auf dem Gebiet des Urheberrxcbts einen s-Zlcben «er- thurn, der sonst niemals die Straflosigkeit begrundct, zu beruckfixbtxgen. Zufokge dieser Abänderung witd die Bestxafung Wegen Vorsatzncher Rechtsverletzung in vielen Fällen einkreten, m dene„n sie, bisher unter- bleiben mußte, namentlich dann, Wenn fich der Thaler m ckan Irr- tbum über die gesetzlichen Befugnixse des Urhebers oder uber die Grenzen bsßndet, in dänen das Ge 815 den Abdruck frei giebt. Um- soWeniger kann es andererseits zu Bk-denken Anlaß gkben, wenn der Entwurf die rein fahrläsfigen Verletzungen d-“s Urbebxrrechts aus deZm Kreise der strafbaren Handlungen ausscheidet. Gewobnlich steht bier in Frag-k, ob der Beschuldigte die gebotenen Erkgndigungen in xbat- sächlicber Hinsicht, bsispielswyise über die; Pwson, dt? Sta916angshqug- ki-it, das Todesjahr des Verfassers, das Verfügungsrkcbt emeß etwatgen R;*chtS11ack)folgers, eingezogen hat. Eine Bestrafun? derathger Fabr- lässkgkkit unter solchen Umständen widsrspr1cht den onst furKdie Ver- lesung fremder Vermögenßrecbte geltenden Vors_chr1ften, fuhrt qicbt selten zu Härten und ist jedenfaüs geeignef, leichtsertxge Strafanzktgen zu befördern. Sie ist aber auch zu einenz wirkjamen „SchH dnss „Ur- bebers nicht erforderlich, wie namentlieh dre Erfahrung tn auswarttgen Staaten bewäst, deren Geseygebung schon jkßt auf dem Bodsn des Entwurfs steht.
16) Die Reichsangebörigkn soÜkn, wie_bisher, gkschüßf wexdsn, auch Wenn fie ihre Wkkke im Ausland erschernen lass»; nicht mmder asnisßen sie ohne j-“dc Einschränkung dem Schutz schon yor'der VC!- öffsntlkchung des Werkks (§ 55). Das bestchnde Verbaltmß zu den die zum ehemaxigen Deujschn Bunde, (1er mehr zum Dcutscßen RSiÖL gkböxkn, bleibt aemäß § 57 aufrkcbt erbalt-é'n. Jm übrißen hängt der SchUß des Ansländers daVon ab, daß cr sem Wexk im Inland krsch€inen läßt. Disse Bedingung fallk'n zu [affm zmd dze Auslättdkr schl€chtbin dkn Reichsange-höriaen glecchzusteüen, rst mtt Rücksicht auf die Staatkn, dix frede-y erkkp dmr ,Sckxmz versagen, 11ichtangängig; 181111 65 würds d_a_mtt fur dn? byzstcbnctxn Staatsn jeder Anlaß beseitigt, im Verhältntße zu D€U1schland eins Aandcrung jsncs R(*chtszustmd.'s hcrbeizukübxen. .
Dkk Schuß wird kkm Ausxandkr zu 15611, WEnn SL“ sein Wérk Zuerst im Reich?. oktzr gleichzeitig bier mxd im Aysland erscheinen laßt. Besondcrér BLfückfiéhtigung bekaxf dabei „dEr nvlcht seltclnc FJÜ, Y.“.ß die inländisÖc Außgabe eine U-Zbcrskan ist, Wahxend drk 9191615664; oder späfer bkwkrkte ausländische ?lusgad: in dkr Ursprachx ktschklnt. Wird bier die deutkche Auözabc nur als Uebersyßyrxg behandelt, so steht (s jcdem frei, Von dem ungoschüßtsn Octgmal eme cxndere deutsche Ueberskßuna zu Veranstaltkn ,und 31) O_erbeten. Dkk ZWkck, den auOlän-dischsn Verfasser und ssth thandtsckykn V'erlc'gsr za schüßcn, wäre damit Vereitc-lt. Ukbérdtks' wrzd, wsny dle dentscbe Ansxmbe nicht als Usbersktzunq bcz-sichnet xst, tm Strmtfall 'die unt€r Usnstänkcn schwi€1ige Fest1lellung erforderlich Werden, ,ob eme bloße
Ze"? “' KM 7 , ;" *Zbééalä'WS'
15 Die Vorschriften ».. Entwurfs über dieprivatreäotlicberi'“
„Ori “iualausgabe vorne t., Na -;. bal? die in Deutschand “ "Q&T? » elten, und binaus ergiebt (Lich von Yell!) , daß es unzuläs g ist, Ueber ckungen der im Ausland ers iknenen us abe zu veranstalten. Anderer eits bat diese Re(?elung zur osak- daß er Ausländer keinen Schuß enießt, wenn er se n Werk an nur in Gestalt einer Ueberseßung zuert im Aueland erscheinen läßt.
17) Die erforderlichen Ueberganasbeßimmungen sind in den §§ 62 bis 69 des Entwurfs getroffen. Entsprechend der Er- ledigung, welche die hierher ebörigen Fragen in dem geltenden Geseke und den'neueren Literarvertr gen gefunden haben, Wild vorgesehen, daß die neuen Vorschriften auf die bereits vorhandenen Werke auch dann zur Anwendung kommen, wenn diesen ein'Scbuy überbappt nie zustand oder ihr Schuß erloschen ist-_(§ 6?- Abx. 1). Die Einschränkungen, denen der Grundsay behufs Schonung erechtigter Jntercffen unter. liegen muß, werden durch die §§ 63, 64 des Entwurfs der Hauptsaxhx nach im Anschluß an die bezeichneten Vorgänge geregelt. Jedoch werd die Benutzung von Stereojvpen und sonstigen Vom tungen nur "och bis zum Ablaufs von dre: Monaten Zach dem Jnkra ttreten"dks Gx- sey7s gestattet und kabei zur Verbuxung etwaiger M*ßbrauche fu: jedes dsr auf Grund dieser Befugnxß hergestellten Exemplare die Abstempelung vorgeschrieben.
Besondere Bestimmungen waren infolge der Ausdehnung des Schußes bei den Werken der Tonkunst erfozderlick). Jm'an- gkmeinen konnte sich der Entwurf hier auf Vorschlage der Betbeilrgten stützen.
Was die ausschließliÖe Befugnis; zur Vervielfältigung und Verbreitung betrifft, so sokl für ein_Werk dkl.“ Tonkunst, bezügchb desen die bisherige Schutzfrist vwn drsißiq Jexbren bereits abgplausen ist, nach § 62 Abs. 2 des Entwurfs die Verlgngerung der Schußfrist auf fünfziq Jahre außer Betracht bleiben. Handelt es fich dagegen um ein Werk, das bei dem Inkrafttreten des neuen Gesxßxs 1_1och ge. schüxzt wixd, so enrigt der Schuß etft mit dem Ablaufe der verlapgkrtxn Frist. Die Verlängerung gereicht, sofern die bezeichnete Befugmß ohne zeitliche Besch1änkung einem Velleger übertraaxn mar, Yiexem zum Vöttbkilk, jedoch mit der Maßgabe, daß die Halfte dks Reingewinns dem Urheber oder seinem Erben gebührt (§ 65).
Gegen öffentliche Aufführung will der Entwurf (§ 66) Werks der Tonkunst unbedingt, also selbst d_ax1n fichkrn, wenn der Schutz durch den Ablauf der bisherigen Sckoußmst erloschen war. Ist die kaugnisq zur Aufführung eines solchen Werkes vor dem Inkraft- treten des Geseßes einkm Anderen übertragen worden, so soll gleichwohl
“ die Vsrlängeruug der Frist stets dem Komponisten oker seinem Erben
zu gute kommen, Wobei ks auch keinen Unterschied macht, ob die bxs. berige Frist Vor oder nach jsnem Zeitpunkt abgelaxfcn ist; indessen „ist gegenüber dll! von Bühnen etworbenen AuffubrucngsUchten eme Mildsrung dieses Grundsavcs Vorgesehen (§ 67 Abs. 2). '
Sckpwikrixckciten ergeben swb aus der vorgeschlagenen ngexuna fur den Fal], daß untsr der Herrschaft des besxebendkn GksLBLS em Ton- wkrk'ohne den Vorbehalt des Auffubrqusrechts erschienen ist. Hie'r kann de:;jknigen, welcbe Noten _dcr bezeichneten Art'ernxorben babxn, !*LÜMMÜÜCH der großxn Zahl ausubcndkr M'ufik'cr, dte sm_mal [:kgtünkete Befugnis; zur Ausführung 0an UnbtU1gkett nicbt Wtkdxr c'ntzoqkn wérdcn. Der §-67 Abs. 1 erklart deshalb auch feinerbm al]e Anffülé-runaen für zulässm. bei denen Noten benutzt werden, die nicht mxt dem Vorbehalte Vf'kskbkn find. Andererfejts gestattet aber dct Eajwurf (§ 68), den erbebalt auf Ngtkn der tn Frag? stehenden Werke nacht7älexch mit der Wirkung beizufugen, daß hrns1chxlich der so geke'nnzeicbnete'n thkn tie ausécbließlicbe' kaucmß dcs 5Urb-xbc-rs zur Aufführung playgreift. Da auch m diesem FaUe Hie Bßefugrxxß lkdiglicl) rem Komronistxn und seinkm Ethen _zukcmrxxt (,§ 86 Abs. 2), so karf ks nick-t dem Belieben dsr Mufikaltenbandxer ubetlassen bletbcn, ob fie durcb Anbringsn kes Vorbehalt?) da? Ausfuhrupgkrkcht wabtén woljsn, viclmxbr muß dlr Berechtigte in die Lgax verst'ßt thdcn, dkm B**rlkgkr und jedem Dritten die gewerböwaßtge Verbxextung kks WWW zu Vcrbjeten, sowckit die Nokka nicht mit dem Vorbehalte vcr- sshe'n find (I' 69 des Entwurfs).
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Königlich PreUßisckxer Staats-Anzeiger. .
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.I./.“: 164.
Seine Majestät der König haben Allergnädigst geruht:
dem Forstmeister Lizak zu Schmalleningken im Kreise Ragnit den Rothen Adlex-Orden dritter Klasse mit der Schleife,
dem Korvetten-Kapttän_ ngther und dem Ka itän: leutnant Eckermann die Konigltche Krone zum Rothen dler- Orden vierter Klasse,
dem JustZz-Hauptka en-Rendanten a.D. von der Decken zu Freiburg 1.B1_:., bis er zu Frankfurt a. M., den Königlichen Kronen-Ordey drttter Klasse,
dem Kretßausschuß-Sekretär Krosta zu Sensburg, dcm Eisenbahn-Bahnmeister a._D. Bobermin zu Labes im Kreise Regenwalde; und dem btsherigcn Elementarlehrer am Real- Progyxnnasrum in Oberhausen Hermann Taeschner den Kömgltchen Kxonen-Orden vierter Klasse,
dem penftonierten Wauptlehxcr, Or anisten und Kantor Heinrich „Hahn zu_ erdorf rm KreiZe Weßlar den Adler der Inhaber _des Kön: lichen HaußOrdenS von Hohenzollern,
dcm, (HertchtSvollzie er a. D. Johannes Pfeiffer zu Rüdesheim, dem Gerichtsdiencr a. D, Hartmann zu Gerres- beim im Kreise Düsseldorf und dem Kreisboten Heinrich Buchner zu Angcrburg das AUgemeine Ehrenzeichen in Gold,
dcn Gcmeinde:Vors1ehern W agen er zu Büchel und M a r x zu Möntenicb, dem Bei eordneten Ternes zu Forst, fämmtlich im Kreise Cochem, em chxmeister Peter Hiller- mann zu Freiburg a. Elbe im Kreise Kehdin en, dem Gefangenen: ufsehcr a.D. Gottlob Ertel zu Schwei niß, dem Gefangenenwärtcr Friedrich Ammann zu Meisenheim, dem Schafmeister Albert otraß zu GroßJanncwiß im Kreise Lauenburg, dem Sta meister Fiebelkorn cbendaselbst, dem herrschaftlichen Förster Schöppenthau zu Krampkewiß im Kreise Lauenburg, den Hofmeistern Gustav Hirth ZU RoSgars im Kreis? Lauenburg und Friedrich Arendt zu Zdum) im Kreise Pr.-Stargard, dem Vorarbeiter Wilhelm Schmidt zu Selters im Unter: westerwaldkreise und dem (Hutsarbciter Jacob Reinhold zu Spengawsken im Kreise Pr.:Stargard das Allgemeine Ehrenzeichen, sowie _
dcm Zbuä.)[1r. Pfundtncr zu Kömgsberg i. Pr. und dem Maschinistcnmaatcn Heuer dic Rettungö-Medaiüc am Bande zu verleihen.
Seine Majestät der König haben Mergnädigst geruht: dcn nachbenannten Personen die Erlaubnis; zur Anlegung der ihnen verliehenen nichtpreußifchcn Jnstgnisn zu ertheilcn, und zwar: des Ritterkreuzes dcs Königlich bayerischen Haus- Ritter-Ordcns vom Heiligen (Heorg: , dem Ritter utsbesißer Freiherrn von Korf f zu Sutthausen tm Landkreise Snabrück; des Königlich bayerischen Theresien-Ordens: der Frau von Puttkamer-Schlackom, Anna gebo- renen von Alvensleben, zu Schlackow im Kreise Schlawe; des RittererUJs zweiter Klasse desGroßherzoglich badischen rdcns vom Zähringer Löwen: „dem Vorßßenden des Wcstdcutschen Fluß- und Kanal- verems Merkens zu Köln; der Großherzoglick; badischen goldenen Verdienst- Medaille: dem Kammerdiener Seincr Durchlaucht dcs Reichskanzlers, Reinhold Schmidt zu Berlin; des dem Großherzoglch; hessischen Verdienst-Orden Philipp's des Großmuthtgen affiliiertcn silbernen Kreuzes: dcm Gräflichen Kammerdiener Oder zu Koppiß im Kreise Grottkau; des mit dem Großherzoglich oldenburgischen Haus- und Verdienst-Ordcn des Herzogs Peter Friedrich Ludwig verbundenen Ehrenkreuzcs zweiter Klasse: dem Gcmeindc-Vorsteher Hamer zu Langenhagen im Kreise Oldenburg; des Ritterkreuzes erster Klasse des Herzoglich" sachsen=ernestinischcn Haus-Ordens: dem RegierungSrath ])r. Seidel zu Wiesbaden;
des Verdienstkreuzes desselben Ordens: dem Eisenbahn-Stations-Vorsteher erster Klasse Andrée zu Eisenach;
der Kommandeur-Jnsignien zweiter Klasse des Herzoglich anhaltischen Haus-Ordens Albrecht's des Baren:
dem Oberlandes ri s t, i n ti rat W e Zu Naumburg a. y_ YFM rah Gehe me Ius z k) |
der MUENIUsignien erster Klasse desselben Ordens:
dem Verwaltungsaeri tk-Direktor Joachimi zu otsdam, dem Regierungsrath astav Walther zu AacFen;
des Dcutsrhen Keühx-aneigers amd Qöuiglith preußischen Staats-Inzeigetx Berlin Rs., Wilhelmstraße Nr. 32.
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Berlin, Freitag, den 14. Juli, Abends.
der silbernen Medaille desselben Ordens: dem_ Kammexrdiener Seiner „Hoheit des Prinzen Albert zu Schleswrg-Holstem, Paul Schön zu Potsdam; ferner: des Kaiserlich russischen St. StanislauS-Ordens zweiter Klasse: dem Landrat!) Hoffmann zu StaUupönen; - des Großherrlicl) türkischen OgmaniS-Ordens dritter Klasse: dem Rittergutsbesißer, Rittmeister a. D. von Wedel- Parlow auf Polßen im Kreise Angermünde; der e_rstext Stufe der dritten Klasse des Kaiserlich ch1nestschcn Ordens vom doppelten Drachen: dqm aus Fraustadt in Posen gebürtigen Leutnant a. D. Ottwrn Maschke, zur Zeit auf _Reisen in Japan; der Königlich belgischen Verdienst-Medaille zweiter Klasse: dcn Schußleuten Scholles, Reuter gärtner, sämmtlick) zu Wiesbaden; des Ritterkreuzes zweiter Klasse des Königlich schwedischen Wasa-Ordsns: dem Eisenbahn-Sekretär Hordegen zu Berlin; der Königlich schwcdischen goldenen Verdienst- Medaille mit der Krone: dem Fürstlich Wied'schcn Portier S tünings zu Neuwied; des Ritterkreuzes des Königlich rumänischen Ordens „Stern von Rumänien“: dem Eisenbahn-Stations-Vorsteher erster Klasse Gründ [er zu Wiesbaden; des Ritterkreuzes des Ordens der Königlich rumänischen Krone: dcm Eisenbabn-Stations-Vorstcher zweiter Klasse Lahm ann zu Langenschwalbach; sowie _ der fünften Klasse des Venezolanischcn Ordens, der Büste Bolivar's: dem Kriminal-Kommiffarius Karl Damm zu Berlin.
und Baum-
Deutsches Reich.
Seine Majestät der Kaiser haben Allergnädigst geruht: den bisherigen (Gesandten in Mexiko, Legationßwth Frci: herrn von Kettele'r zz: Allerhachstihrem außerordentlichen Gcsandten und bsvollmachttgten Minister in Peking zu er- nennen.
G e s e H, betreffend Abänderung und Ergänzung des Gcseßes über die Rechtsverhältnisse der deutschen Schuß- gebiete (ReichE-Geseßbl. 1888 S. 75).
Vom 2. Juli 1899.
Wir _W i l h e l m , von Gottes Gnaden Dcutschcr Kaiser,
Konig von Preußen 2c.
verordnen im Namen des Reichs, nach erfolgter Zustimmung des BundeSraths und des Reichstages, was folgt:
1 Artikel 1.
F 8 des Gefsßcs, betreffend die Rechtswerhältniffe der deutschen Schußgebiete (Neichs-Gcseßbl. 1888 S. 75), erhält folgende Fassung:
Deutschen Kolonialgeseüsckzastcn, welche die Kolonikxation dxr deutschen Schußgebiete, msbesonderc den Erkar und dre Verwerthung pon Grundbesiß, den Betrieb von Land- odcr PlantagenwxrtKsäzaft, den Betrieb von Bergbau,
cwerblichen Unterm mungen und Handengesckxäften in den- elben zum ausschlteßlichen Geqensiand ihres Unternehmens unh ihren SFZ en_tweder im Reicthebiet oder in einem Schuß- gebtet od'er m “emem Konsulaxger1chtsbezirk haben ,oder denen “durch Katserltche Schußbriefe dre" AuSübung von Hoheits:*echtcn ix: den deutf en_ Schusgebieten ubertragen tst, kann auf Grund eines vom etchskan ler genehmigten (Heseüschaftsvcrtrags LStatutS) durch „Beschuß des BundeSraths die Fähigkeit etgele 1 werden, unter ikkrem Namen Rechte, inSbcsondcre . Eigentßum und_ andere'd ngliche Rechte an Grundstücken zu erwerben, Verbmdlichketten einzugeben, vor (Gericht zu klagen unkx verklagt zu Werden„ n olcbem alle ?aftet den Glaubigern für alle Verbmdlrchketten der olonia gesellschaft nur das Vermögen;derselben.
Das_Gle:che gilt für deutsche Gesellschaften, welche den Betrieb emos Unternehmens der im Abs. 1 bezeichneten Art in d_em Hinterland eines den chen Schuß ebiets oder in !onsngen dem Schußgebiet bena barten Be tr en zum Gegen- tand und Bren Siß entweder im Reichsge iet oder in einem Schußgebiet oder in einem Konsulargerichtsbezirk haben.
1899.
Der Beschluß dss BundeSraths und im AUSzuge der Gesellschaftsvertrag smd durch den „Reichs-Anzeiger“ zu veröffentlichen.
Artikel 11.
§ 10 des (Heseßes, betreffend die Rocht§vcrhältniffe der dkutscycn Schußgebiete, erhält folgende assung:
Die GcscUschaften, welche die im 8 erwähnte Fähigkeit durch Beschluß des Bundeswths erhalten haben, unterstehen der Aufsxcht des R€ichskan lers. Die einzelnen Befugnisse derselben smd in den (Heselléchaftsvertrag aufzunehmen.
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem Kaiserlichen Jnsisgel. Gegeben Travemünde, den 2. Juli 1899. (11.8) Wilhelm. Fürst zu Hohenlohe.
Verordnung,
betreffend die Vereinigkung von Wohnpläßen in den Schußgebieten zu ommunalen Verbänden.
Vom 8. Juli 1899.
Wir W i l h e l m, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König von Preußen 2c. vcrorhncn auf Grund des (Heseßes, botreffend die Rechtsver- kxäitmffe der deutschen Schußgchcie (Neichs-Geftßbl. 1888 S. 75), im Namcn Des Reichs,1was folgt:
Der ReichskaUzler ist ermächtigt, Wohnpläße in den Schußgebietqn zu kommunalen Vsrbänden zu vereinigen. Die hiernach gebtldetßn kommunaien Verbände sind unter Angabe des Namens, den der Verband zu führen haben wird, öffent- [lch bekannt zu machen.
2.
Die in Gemäßheit dcs ? 1 gcbildetcn und öffentlich be- kannt gsmachtcn kommunalen Vcrbände haben die Fähigkeit, unter iyxcm Namen Rechte, insbesondere Eigenthum und aztdexe dingliche Rechte an Grundstücken zu erwerben, Ver- bmdltchkcjtcn einzugehen, vor Gericht zu klagen und verklagt zu wsrden.
§ 3.
Dio näheren Bcstimmur:gen über die Organisation der kommunalm Vcrbäch, insbesondere über den Erwerb und den chlust dcr Zugchortgkeit, über die Rechte und Pflichten der Mttgltxder, uber die Yertrctung nach innen und außen sowie Uher dre Art und Werse, auf welche der Verband über seine Entnahmen und AUSgaben Rechnung zu legen haben wird, erläßt dcr Reichskanzler. §
4
_ KDifctsc Verordnung tritt mit "dem Tage ihrer Verkündung m ra . UrkundLick) untcr Unserer öchsteigcn ändi en Unie rit und beigedrucktcm Kaiserlichen Znfiegel. h g rsch f Gegeben Eckernförde, dcn 3. Juli 1899. (11. Z.) Wixhelm. Furst zu Hohenlohe.
Bekanntmachung,
betreffend die Einfuhr von Pflanzen und sonstigen Gegenständen dcs Gartenbaues.
Vom 7. Juli 1899.
Auf (Hrtmd der Vorschrift im § 4 Ziffer 1 der Ver: ordnun , betreffend das Verbot der Einfuhr und der Ausfuhr von P anzen und sonstigen Gegenständen des Wein- und (ngtcnbaucs, vom 4. Juli 1883 (Reichs-Gescßbl. S. 153) bestimme ich Folgendes:
Dxe Einfuhr" aller zur Kategorie der Rebe nicht gehörigen Pßänzltnge, Strgucher und sonstigen Vegetabilien, welche and P anzschulern, Garten oder Gewächshäusern stammen, über die Grenzxtt des Reichs darf fortan auch über das Königlich bayerrjche' Naben:?ollamt [ am Bahnhof Exsenstein erfolgen.
Berlin, den . Juli 1899. Der Stellvertreter des Reichskanzlers.
Graf von Posadowsky.
Bekanntmachung.
J.!lmW15i x.dMKnZerth ßsck) mx, cz r er onig preu i en E'“ enba n=Dir ' Essen die 1,15km lange Verbindun sstésecke I)arftkalts-é. DothYUther ONEY) dm LGÜLervexNle sowie _" ; e er „ c at en, an chiena n der 'alt'm: * Wülfte an der Strecke, Beleche-Bril§n StadtHfürep ve?!t Personenverkehr eröffnet werden. “ * Berli?Ö dex;3 1Éd31xlid18999.
er_ r 1 en es ei s-Eisenba namik.
In Vertreéung: h Kraefft.