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(lation a , zu entrichten, so ist dieser in der Darlehensurkunde ersichtlich
„“." der Mebrbetrag der Iahresleistung i „_ wendxn.
- theken der jährli e Tilgungsbe trag weniger als ein Viertheil
- Wert papiere und des in der Verwahrun
en ., "aki? *in, al e der ina chiebun der Amorii- “ UYU? dJ: be fxieixien Zin en euij Betrag“ an die Bank
zu machen. . „ Von; dem Beginn der Amortisation an dürfen die Jahres- nsen vgn - keinem “höheren Beira? als von dem für den Schluß es Vorjahres fick) ergebenden „Westkaoital berechnet werden; Hk zur Tilgung zu ver-
§ 21.
Das Recht des Schuldners zur tbeilweisen Rückzahlung der Hypothek kann bei Amortisationshypotheken in der Weise beschränkiwerden, daß eine Zahlung von der Bank nur an-
enommen zu werden braucht, wenn die Zablunq dazu be- Himmt und geei net ist, die Tilgungszeit unter Beibehaltung er- bisherigen öhe der IahresleiftunYn um_ ein Iahr_ oder um mehrere Jahre abzukürzen. Die orschr1ft findet 1edoch keine Anwendung, wenn der Betrag der Zahlung den zehnten Theil des Restkapitals erreicht und der Schuldner verlangt, daß die [päteren Jahresleistungen untcr Beibehal- tung der ursprünglchen Tilgungszeit herabgeseßt werden; in diesem Falie bar bei den im 6 Abs. 2 bezeichneten Hypo-
vom Hundert des ursprünglichen Kapitals betragen; die Bank hat einen neuen TilgungSplan aufzustellen.
Die Bnnk da;; sich von der Verpßickztung, in _Ansehung des amortifterten etrags die ihr beim s er Berichtigung des Grundbuchs, der Löschung der Hypothek oder der Herstellung eines T eil-Hypothekenbriefs na den Vorschriften des bürger- lichen echtes obliegenden Handlungen vorzunehmen, im voraus nicbt befreien.
_ Die Bank hat nach Veröffentlichung der Iahresbilanz edem Schuldner auf Verlangen mitzutbeilen, welcher Betrag er Hypothek am Schlusse des Vorxahrs amortisiert war.
§ 22.
ypotheken-Pfandbriefe bestimmten Hypotheken smd von der ank einzeln in ein Register einzu- traZen. Im Falie des § 6 Abs. 4 find die ersaßweise ur De ung bestimmten Werthpapiere gleichfalls in das Regiiter ei?! utragen; die Eintragung hat die einzelnen Stücke zu be- ze nen.
, Innerhalb des ersten Monats eines jeden Kalenderhalb- ]ahrs ist eme von dem nach Z' 29 besteliten Treuhänder be- ?laubigte Abschriftder Eintragungen, welche während des eßten ?albjahrs 111 dem rzpotbekenregister vorgenommen worden md, der Aufs tsbehbr e einzureichen. Die Abschrift wird von der Aufsichts ehörde, aufbewahrt.
§ 23.
_ Innerhalb des weiten Monats eines jeden Kalenderhalb- Zabrs hat die Bank en Gesammtbetrag der Hypotheken:Pfand- _rieF, welche am leßten Tage des vergangenen Halbjahrs mlauf waren, und den nc) Abzug aller Rückzahlungen oder sonstigen Minderungen si ergebenden Gefammtbetrag der am leßten Tage des vergangenen Halbjabrs in das Hypo- thekenre istcr eingetragenen Hypotheken sowie den Gesammt- betra er an diesem Tage in das Register eingetragenen des Treuhänders befindlichen Geldes im Deutschen Reichs: nzeiger und in den ür die Verb entlichnngen der Bank bestimmten Blättern - ekannt zu ma en.
Sind in dem Register Wertbpapiere oder solche Hypotheken eingetragen, .die nicht ihrem vollen Betrage nach zur Deckung von Hypothekcn-Pfandbriefen geeignet smd, so, ist m der Be- kanntmachung anzugeben, mit welchem Betrage die Werthpapiere oder die Hypotheken als Deckung nicht in Ansaß kommen.
§ 24.
Die Jahresbilanz eincr Hypothekenbank hat in getrennten Posten namentlich zu enthalten:
1) den Gesammibetrag der zur Deckung der Hypotheken- Pfandbriefe bestimmten Hypotheken und Werihpapiere;
2) den Gesammtbetrag der ruckstandigen Hypotheken-
m en; z s3) den Gesammtwertl) der Grundstücke der Bank unter gesonderter An abe des Werthes der Banng-zbäude;
4) die esammibeträge der Bestande an (Geld, an Wechseln und an Wertbpapieren,“ unter gesonderter Angabe des Betrags der eiYncn Hypotheken:Pfandbriefe und Schuld- verschreibungen der ank;
5) den Gesammtbetrag der Forderungen der Bank aus Lombardgeschäfien; , “
6) den Gesammtbetrag der Guthaben bei Banibausern;
7) den Gesammtbetrag der im Umlauf befindlichen Hypo- theken-Pfandbriefe nach ihrem Nennwerth, bei verschieden ver-
inslichen Hypotheken-Pfandbriefen den Gesammtbetrag jeder ieser Gattun en; , '
8) den esammtbetrag der Verbindlichkeiten der Bank aus der Annahme von (Geld zum Zweck der Hinterlegung.
§ 25.
Sind Hypotheken-Pfandbriefe zu einem geringeren Beirag als dem Nennwertl) aUSgegeben worden, so darf in die Aktiven der Bilanz ein Betrag aufgenommen werden, der vicr Fünf- tbeiien des Mindererlöses gleichkommt; von dem Mindxrerlös ist der Gewinn ab uziehen, den die Bank durch den Rnckkanf
- von ypotheken-Péandbriefen zu einem geringeren thcag als dem ennwertl) erzielt hat., Der demgemxäß m die Bilanz ein- gestellte Aktivposten muß ]ährlicl) zu mindestens einem Bier- theil abgeschrieben werden. ' _
In keinem Jahre dürfen die nach den Vorschriften des Abs. 1 in die Bilanz aufgenommenen Aktivposten zusammen mehr betragen als das Doppelie des Ueberschusses, den die Hypothekenzin en für das Bilanzxahr ergeben, rpenn von ihnen die Pfandbrie zinsen und außerdem ein Vierthcil vom Hundert der Gesammisumme der Hypotheken abgezogen werden; auch
Die zur Deckung der
dürfen die bezeichneten Aktivposten zusammen nicht den Betrag
des ausschließlich zur Deckung einer Unterbilanz bestimmten Reservefonds Überstei en. Die durch die
Lezahlten Provi
usgabe der Hypotheken-Pfandbridfe ent- standenen Kosten mit Einschluß der für die Unterbringung
siotken, sind „ihrem vollen Petra e nach zu asien des Jahres zu verrechnen, in welchem sie enißanden sind.
uidner- für die. an das, Bilan r foigende Zeit dürfén' YM in die Aktiven defr Bilanz au Z::kiommen werden.
§25.
Sind Hypotheken-Pfandbriefe zu . einem höheren Beira als dem Nennwerth ausgegeben worden und hat die Ban auf das Recht verzi tet, die Hypotheken-Pfandbriefe jederzeit zurückzuzahlen, so i der Mehrerlbs, Lowest er den Betrag von eins vom andert des Nennwxrt s übersteigt, in die Pasfiven der Bi anz einzustellen. Die Bank darf über ihn während der Jahre, für welche die Rückkablung der Hypotheken- Pfandbriefe ausgeschlossen ist, alinrich nur zu einem der Zahl dieser Jahre entsprechenden ruchiheile verfügen. Die 5 erfügung ist aus eschloffen, so lanKe cin Mindererlös der im
25 Abs. 1 bezeiiZneten Art als ktivpostcn in der Bilanz tebt; zur Ttigun eines solchen Mindererlöses sowie zur Deckung des Verlußes, der für die Bank durch den Rückkauf von Hypotheken-Pfandbriefen zu einem den Nennwerth iiber- steigenden Betrag entstanden ist, darf der Mehrerlös jederzeit verwendet werden.
|§ 27:
In der Gewinn- und Verlustrechnung smd in getrennten Posten namentlich die Gesammtbeträge der in dem Geschäfts- jahre von der Bank verdienten Hypothekenzmsen, Darlehens- provisionen und sonstigen Nebenleistun en der Hypotbexen- schuldner sowie der Gesammtbeirag der ' iir das Geschäftswhr von der Bank zu entrichtenden Pfandbrtefzinsen anzugeben.
§28.
In dem Geschäftsbericht oder in der Bilanz smd ersicht- lich zu machen:
1) die ahl der zur Deckung der HypothekenPÉandbrieHe
bestimmten ypotbeken und deren Vertheilung nach i rer Hö e in Stufen von hunderttausend Mark; 2) die Beträge, welche davon auf Hypotbeken an land- wirtbschaftlichen und auf solche an anderen Grundstücken, auf Amortisationshypotheken und auf andere Hypotheken, anf Hypotheken an Baupläßen und an unfertigen, noch mcht er- tragsfäbi en Neubauten fallen; _ ,
3) d e Zahl der Zman sverstetgequen und'die Zahl der ZwangSverwaltnngen, wel e in „dem eschäftswbr auf An- trag der Bank bewirkt worden sind, sowie die Zahl der m demGeschäftsjahrebewirktenZwangswersteigerungenundZwangs: vermaltungen, an welchen die Bank sonst betheiligt war;
4) die Zahl der älie, in welchen die Bank während des Geschäftsjahrs Grundtücke zur Verbütung von Verlustcn an Hypotheken at übernehmen müsken, owie den Gesammibeirag dieser Hypot eken und die Verla ie oder Gewmne,„ welche sich Leib dem Wiederverkauf Übernommener Grundstucke ergeben
(: en;
5) die Jahre, aus welchen die Rückstände aufndie von den Hypothekenschuldnern zu entrichtenden Zinsen herrubren, sonne der Gesammibetrag der Rückstände eines jeden Jahres;
6) der Gesammibetrag der im GeschafiS1a r erfolgten Rückzablungen auf die Hypotheken, getrennt na den dnr Amorti ation und den in anderer Weise erfolgten Ruck- zahlungen; , ' ' '
7) die Beschränkungen, welchen sich die Bank hinsichtlich der Rückzahlung der HypothekenHÉfandbriefe unterworfen hat,
etrennt nach den einzelnen attungen der Hypotheken- 5 fandbriefe. '
Die unter Nr. 3 bis 5 bezeichnetenAngaben smd getrennt nach landwirthschaftlichen und anderen Grundstuckennund 1394) den Hauptgebieten zu machen, auf welche sich die (Gcschaftsthatig- keit der Hypothekenbank erstrcckt. ' .
In dem Geschäftsbericht oder M der Gewinn- und Ver- lustrechnung find der Mebrerlös und der Mmdercrlos an- zugeben, welche in dem Geschäftsjahre durch die Auszgabe von Hypotheken-Pfandbriefen zu einem höheren oder geringeren Ve- trag als dem Nennwertl) entstanden smd.
§ 29.
Bei jeder Hypothekenbank ist ein Treuhänder sowie ein Stellvertreter zu bestellen. .
Die Besieliung erfolgt durchtdie Aufsichtsbehörde nach Anhörung der Lypoibekenbank. Die Bestellung kann jederzeit durch die Aufsi tsbebbrde widerrufen werden.
§ 30.
Der Treuhänder hat darauf zu achten, daß die vorschrifts- mäßige Deckung Tür die Hypothekcn-Pfandbriefe ]edcrzcit vor- handen ist; hier ei bat er, sofern der Wertb der belieh'cncn Grundstücke gemäß der von der Aufsichtsbchorde gcnebmrgten Anweisung festgeseßt ist, nicht zu untersuchen, ob dcr festgeseßte Wertb dem wirklioßen Werthe entspricht.
Er hat daran u achten, daß die nr Deckung dcr Hypo: theken- fandbriefe estimmtcn Hypothecn und Weribpapiere gemäß en Vorschriften des § 22 Abs. 1 in das Hypotheken- register eingetragen werden. '
Er bat die Hypotheken:Pfandbriefe vor der AUHgabe Mit einer Be cheinigung iiber das Vorhandensein der vorschrikfis: mäßigen Deckung und über die Eintragung in das Hypothe en- register zu versehen. . _
Eine in das Hypothekenregisier eingetragene Hypothek sowie ein in das Hypothekenregister eingetragenes Wertbpapier kann nur mit Zustimmung des Treuhänders in dem Register
elöscht werden. Die Zustimmung des Treuhändrrs bedarf der christlichen Form; sie kann in der Weise erfolgen, daß der Treuhänder eine Namchunterschrift dem Löschungsvcrmerk im Hypothekenregister beifugt.
§ 31.
Der Treuhänder hat die Urkunden über dic_ in das Hypothckcnregister eingetragenen Hypotheken sowie die in das Register eingetragenen Wertbpapiere und das gcmäß§6 Abs. 4 zur Deckung der Hypotheken-Pfandbriefe bestimmte (Held unter dem Mitverschluffe der Bank zu perwahren; er darf diese Gegenstände nur gemäß den Vorschriftcn diefes Geseßcs beraus-
eben. g Er ist verpflichtet, Hypothekenurknnden sowie Wertbpapicrc und Geld auf Verlangen der Bank herauszugeben und zur Löschun im Hypothekenregister mitzunnrken, soweit die ubrigen in das ?)?kgister eingetra enen Hypotheken und Wertbpapiere ur Deckung der HypotZekcn-Pfandbriefe genü en oder die Bank eine andere vorschrifthäßige Deckung bes afft. Ist die
' pftichtet,
der H othekenurkunde » oder zur Vornahme ** der im des ZF rxxerlichen Geseßbucbs beLeichneten Handlunge? LFK, o hat der Treuhänder ie Urkunde auch dann her- nuszugeben, _ wxnn die bezeichneten VorausseZUUJ-Zn nicht vor- lte en; wird die Hypothek urücknezahlt, so it in dem leßteren Fa e das gezahltx Geld em Treuhänder zur Verwahrimg gemäß Abs. 1,zu übergeben. „ Bedarf die Bank einer Hypothekennrkunde nur zu vor- uber ehendem GebrancY, so hat der Treuhänder fie heraus. zuge en, ohne daß die auf verpflichtet ist, eine andere DeckUng zu beschaffen. § 32,
Der Treuhänder ist befugt, jxder eit die Bücher und Schrxften der Bank einzusehen, soweit sie sich auf die Hypo- tbeken-Pfandbriefe und auf die m das Hypothekenregister ein- getraqenen Hypotheken bezieben.
Die Hypothekenbank it verpflichtet, yon den Kapitai- rückzablungen anf die 111 das Hypothekenre ister eingetragenen Hypotheken sonne von sonstigen Fiir die fandbrief läubiger erheblichen Aenderungen, weiche die e Hypotheken betreßen, dem Treuhänder fortlaufende Mittheilung zu machen.
§33,
Streitigkeiten zwischen dem Treuhänder und der Hypot eken. bank entscheidet die Aufsichtsbehörde. h
§34.
Der Treuhänder kann von der Hypothekenbank eine an- Ymeffene Vergütung für seine Geschäftsführung verlangen.
er Betrag der vereinbarten Vergütung ist der Aufsichts- bebörde anzuzeigen; in_Ermangelung einer Einigung wird der Betrag durch die Aufsichtsbehörde festgescßt.
§ 35.
Ist über das Vermögen der Hypothekenbank der Konkurs eröffnet, so gehen in Ansehung der Befriedigung aus den in das Hypothekenregister ein etra„ enen Hypotheken und Werth- papiercn die Forderungen er 5 fandbriefgläubiger den orde- rungen alier anderen Konkursgläubiger vor. Das (eiche ilt von Geld, das dem Treuhänder zur Deckung der Zypotheken-Pfandbriefe in Verwahrung gegeben ist. Die Pfandbriefgläubiger haben untereinander gleichen Rang.
In Betrcff des Anspruchs der Pfandbriefgläubiger aui BefriedigunJl aus dem sonstigen Vermögen der Bank finden die für die bsonderungsbcrechtigien geltenden Vorschriften der §§ 64, 153, . 155, 156 und des § 168 Nr. 3 der Konkurs: ordndung (Reichs-Gescßbl. 1898 S. 612) entsprechende An: wen un .
GeFören zur Konkursmasse ei ene Hypotheken-Pfandbricfe der Bank, die von dieser dern Beßand an Wertbpapieren zu- geschrieben sind, so werden Cie, bei der BercYnng der auf die einzelnen Hypotheken:Pfand riefe fallenden ntheile an dem Erlöhsltans den im Abs. 1 bezeichneten (Gegenständen mit- gezä .
Während des Konkurses der Hypothekenbank sind die Kosten einer Versammlung der Pfandbriefgläubiger, die nach den Vorschriften des Geseßes, betrefZend die gemeinsamen Rechte der Besißer von Schuldverschrei ungen, berufen wird, aus dem zur vorzugsweisen Befriedigung der leßteren dienen- den Tbeile der KonkurSmasse zu berichtigen.
Z 36.
Treuhänder, die absichtlich zum Nachtheile der 5 fandbrief- läubiger handeln, werden wegen Untreue nach „' 266 des trafgeseßbuchs bestraft.
«Y 37.
Wer für eine Hypothekenbank wissentlich Hypotheken- Pfandbriefe über drn * etrag hinaus ausgiebt, welcher durch die in das Hyßothckenregister eingetragenen Hypotheken und Wertbpapicre () er das in der Verwahrung dcs Treuhänders befindliche (Geld vorschriftSmäßi gedecktist, wird mit (Gefängnis; bis zu einem Jahr und mit eldstrafe bis zu zmanzigtaufend Mark bestraft. . .
Die gleiche Strafe trifft denjenigen, welcher für eine Hypothekenbank wissentlich über eine in das Hypothekenregistcr eingetragene Hypothek oder Über ein in das Register ein- getragenes Wcrthpapier durch Veräußerung oder Belastung verfügt, obwohl die übrigen in das Register eingetragenen Hypotheken und Werthpapiere zur vorschriftsmäßigen Deckung der Hypotheken-Pkandbriefc nicht genügen, sowie denjenigen, welcher der Vor christ des § 31 Abs. 2 Saß 2 zuwider es unterläßt, bei der Rückzahlung ciner Hypothek das gezahlte Geld dem Treuhänder zur Verwahrun zu überßeben. „
Sind mildernde Umstände vorhan en, so ann auf die Geldstrafe allein erkannt werden.
§ 38. Wer für cincHypoihekcnbank Hypotheken-Pfandbriefe bhne die nach § 30 Abs. 3 erforderliche Bescheimkzung ausgiebt,
wird mit Geldstrnfe bis zu eintausend Mar oder mit Ge- fängnis; bis zu drei Monaten bestraft.
§39.
aniderbandlangen gegen die Vorschrift des § 2 werden mit eldstrafe bis zu dreitausend Mark bestraft.
§ 40.
Den Hypotheken stehen im Sinne dieses (Heseßcs dl? Grundschuldcn gleich. "
Hat die Bank ein Grundstück ur Vrrhutung von Ver- lusten an einer ihr an dem Grundétückc zustehenden Hypothek oder Grundschuld bei dcr Zwangsversteigerung erworben und _an Stelle der gelöschten Hypothek oder Grundschuld fur fr eine
Grundschuld eintragen lassen, () findet auf diese die Vor chrift des § 6 Abs. 3 entsprechende nwendungx
§ 41.
Werdkn von einer Hypothekenbgnkdauf (Grund nicht [MW- thekarischer Darlehen, die an mlandtsche Korperscbaften des öffentlichen Rechtes oder egen Uebernahme der Gewahrleisiunxi durch eine suche Körpcrchaft gewährt smd, Schulbv'erschret- bungen aUSgegc en, so finden auf diese Schuldverschreibungen und die ihnen zu Grunde liegenden Darlehensforderungen Ye Vors riften des § 6 Abs. 1, 4 und der §§ 8, 9, 22, 23, - 26, bis 38 entsprechende Anwendung.
Bank dem Hypothekcnschuldncr gegenüber zur usbändigung
Ansprüche der Bank auf Iahresleistungen der Hypotheken-
Die SÜUWUF rejb"3'?“"'- welche _die vathekenbank emäß Abs. 1 nuSgte t, dur en unter .Hmzure nung der im mlaufe befindlichen HypothekemPfandbriefe den für die leßteren
im § 7 bestixnmten Höchstbetrag Nicht um mehr als. den
fünften Theil uberstetgen.
§42.
Werden von einer Hypothekenbank auf Grund von Dar- leben, die an"Klein-bahnunternehmungen gegen Verpfändung der Bahn gewahrt find, Schnidverfchreibungen ausgegeben, so
nden auf diese Schuldverschreibun en und die ihnen zu Grunde ie enden Darlehxnsforderungen d e im 41 Abs. 1 an- e ührtc-n Vorschriften entsnrechende Anmen ung. Die von der
ypothxkenbank M der, bezeichneten Weise aus egebenen Schuld- versthreibungen stehen im Sinne der Vorschri ten des § 7 und des § 41 Abs. 2 den ypotheken-Pfandbriefen gleich.
Die Saßung der * ank kann bestimmen, daß auf Grund der Forderungen aus den gemäß Abs. 1 ewährten Darlehen und auf Grund der Forderungen aus Dar eben, die an Klein: bahnuniernxhninngen JIM Uebernahme der Gewährleistung durch eme inländische orperschaft des öffentlichen Rechtes e- wäbrt find, Schulbverschreibnngen einer und derselben ??rt ausgegeben werden, denen betd: Arten von Forderungen zur Deckung dienen. In dem (Geschäftsbericht oder in der Bilanz ist der Gesammtbetra der Forderungen der einen und der anderen Yrt'erfichtii zu machen.
Irn ubrigen sind die fiir die Gewährun von Darlehen an Klembahnunternebmungen maßgebenden rundsä e von der Hypbtbekenbank fesizustrllen; die GrundsäHe bedürÉen der Genehmrgung der Aufsichtsbeborde. Die Vorschriften des § 13 Abs. 2 finden entsprechende Anwendung.
§ 43.
Der § 17 des Einführungsgese es ur KonkurSordnun wird durch folgende Vorschriften erseth“ z g
Unberührt bleiben die landesgeseßlirßen Vorschriften, nach. welchen den Inhabern von Pfand riefen, die von Kreditanstalien, welche nicht zu den Hypothekenbanken ge- horen, auf (Grund von Hypotheken ausgestellt sind, ein Vor- rechbvbr allen anderen KonkurSgläubigern in Anse ung der Befriedigung aus den Hnyotheken der Anstalt zustelLt.
Unbernbrt bleiben die landeSgeseßlicben Vorschriften, nach weichen den Inhabern vonSchnldverschreibungen, die von Korperschaften' des offentlichen Rechtes, Aktiengesell- scbaften, _Kbmmanditgeselischaften auf Aktien, Gesellschaften mrt beschrankter Haftung oder Genossenschaften iiber ein Ynleben ausgestexlt sind, ein Vorrecht vor nicht bevorrech- tigten Konkursglaubiugern, deren Forderungen später ent- stehen, dadurch gewahrt werden kann, daß die u bevor- rxchtigenden Forderungen in ein öffentliches chuldbnck) eingetragen werden.
§44.
Dieses „Geseß iritt, „soweit sick) nicht aus dem § 53 ein AniLTeresZ-tergiebt, gleichzeitig rnit dem Bürgerlichen Geseßbch) m ra .
§ 45.
Auf die bei dem Inkrafttreten dieses (Heseßes bestehenden Hypothekenbanken finden die Vorschriften des § 1 Abs. 1, 2 keine Anwendung.
Auf die bei, dem Inkrafttreten dieses (Hefe es in das Genossenschaftsregister eingetragenen Genossenscbaéten findet, sofern sie vor dem, 1.7Ma1 1898 gemäß den Bestimmun en ihrer Sa'ßnng die im J 1 Abs. 1 bezeichneten Geschäfte betrie en haben, die Vorschrift des § 2 keine Anwendung.
§ 43.
Die bei dem Inkrafttreten dicses (Heseßes bestehenden HVVythckxnbanken unterliegen den Vorschriften des Z 5 in- !qweit Nicht,. als sie bis um 1. Mai 1898 gemäß den Be- imimungen ihrer Saßung cschäftc in weiterem als dem im § 5 bezeichneten Umfange betrieben haben.
Eine Hypothekenbank, die von dem Rechte des erweiterten Gcschäftsbetriebes nach Maßgabe des Abs. 1 (Gebrauch macht, darf Hypotheken-Pfandbriefe nur bis zum zehnfachen Betrage dcs eingezahlten Grundkapitals und des im § 7 bezeichneten Reservcfonds auSgeben. Die Befugnis; zur AUZJabe von Hypotheken-P andbriefen ist auf den doppelten Betrag des emgrßabltcn rundkapitals und dcs im 7 bezeichneten Re- serve onds beschränkt, wenn bei dem Infra ttreten des (Heseßes die von der Bank auSgegebenen Hypotheken-Pfandbriefe den Zoppeitcn Betrag des eingezahlten Grundkapitals nicht über- eigen.
Der Betrng, bis zu welchem biernack) eine Bank Hypo- 1heken:P[€ndbriefe nusten darf, tritt auch im Sinne des §t41 Yb. 2 an die "teile des im § 7 bestimmten Höchst- e rage .
§ 47.
. Beschlixßt eine Hypothekenbank,“ die_nach § 46 nicht an dW Vorschriften des _§ 5 ebunden ist, sich diesen Vorschriften zu untxrmcrfen und ihre aßung demgemäß zu ändern, so ist, wenn im Zusqmmenban „9 damit zugleich eme Herabscßung des Grundkapitals tatt ndet, die im § 289 AbZ. 3, 4 des Zandelsgescßbu s vorgqsehene Sicherstellung der (H änbi er in 5fnsebun der fandbric gläubiger nicht erforderlich, ofern die im imlaufe befindli en Hypotheken-Pfandbriefe durch dic mdch s.fbtzpothckenrsgtster eingetragenen Hypotheken voiiständig ge c in .
§ 48.
Eine Hypothekenbank, die bei dem Inkrattreten dicses _Gese es das Recht besitzt, über den inden §§ , 41, 42 oder im 46 Abs. 2 Sa? 1, Abs. 3 bestimmten Betrag hinaus Hyyotheken-Pfandbrie e oder Schuldverschreibunßen auszu eben, behalt dieses Recht mit der Maßgabe, daß ic Hypot cken- Pfandbrtefe und die auf Grund von Darleich an Kleinbahn- unternc?mungen ausZegebenen Schuldner chreibungcn den z'wanzig achen„Betrag des eingezahlten (Grundkapitals nicht ubersiet en.durfen und daß hierbei das eingezahlte Kapital nur in owett berücksichtigt wird, als es innerhalb des Betra es verbleibt, außwelchen am 1. Mai 1898 das Grundkapital er Bank durch te Saßung festgefet war; die Schuldners rei- bunJen, welche, die Bank auf rund nicht hypothekari cher 1IZM eben an Körperschaften des öffentli cn Rechts oder Legen
ebernahme der Gewährleistung durch e ne solche Körper chaft
qusgiebt, dürfen unter inzurechnung der im Umlau e b nd- lichen Hypotheken-Pfand riefe und auf Grund von anrißhen an Kleinbahnunternehnmngen aUSJegebenen- Schuldverschrei- bungen „den Betrag, bis zu _welchem die Bank Hypotheken- Yandbriefe aUSgeben darf, mcht um mehr als en fünften eil ubersteigen.
registeruerZntth-Qeßnetx ?Ich t131th 1) ?))kai “18198fin das „Handkels-
. e e up: a Ser 13 un ür en ot 8 en- Pfandbriefe und Schuldverschreibungen an nach den ZZxschlZiften der §§ 7, 41, 42, 46 aUSgegeben werden. ierbei bleibt der Nxservefonds, der bei Erreichung des na bs. 1 zulässigen HochstIetsraY vcxb'afndenftnzar, aiußekr Beira t.
tee or rien nen 11 em all ds 46' .
Saß 2 keine Asnwendung. F e e § Abs 2
§ 49.
Auf die Deckung der Hypotheken-Pfandbrie e dur o- tbeken, die vor dem Inkrafttreten dieses Gexxeßfes ch): Helixer Hypothekenbank gemäß den Bestimmungen i rer Sahung er- worben [rnb, finden die Vorschriften des § 6 Abs. 2 und der F 10 bis 12 keine Anwendung. Die Vorschriften des § 17
vs. 1 Saß 2, Abs. 2, 3 und der §§ 18 bis 21 find nur für Vertra e maßgebend, die nach dcm nkrafttreten dieses Geseßes
abgesch offen werden. § 50.
Die Vorschriften der §§ 24 bis 28 finden bei den be- stehenden ypothekenbanken erst auf die Bilanz, die Gewinn- und erlutrechnun und den Geschäftsbericht für das mit oderd 111 dem In re 1900 beginnende Geschäftsjahr An- wen ung.
Auf die Verrechnung des Mindererlöfes, der vor dem Inkrafttreten dieses Gcseßes durch die Auszgabe vonH potheken- Pfandbriefsn zu einem geringeren Betrag als dem ??ennwertl) entstanden ist, samt? auf die Verrechnung der Kosten der vor dem bezeichneten Zeitpunkt erfol ten AUSgabe von Hypotheken- Pfandbrtefen ,fmden die _Vors riften des § 25 keine An- wendung. " Die Bank hat jedoch die zur Deckung eines solchen Mmdercrloses oder solcher Kosten in die Aktiven der Bilanz aufgenonzrnenen Poßen, sbweit die Aufnahme nach § 25 nicht znlasstg sein wnrde, lnngstens binnen fünf Jahren ab- zuschreiben. Das Gieiche gilt bezüglich der vor dem Inkraft- treten "dieses (Heseßss m die Aktiven der Bilanz aufgenommenen sLclhnsFdrUche auf kunftige Iahresleistungen der Darlehens-
u ner.
§ 51.
' Ist bei einer Hypothekenbank zur Zeit des Inkrafttretens dieses (H„eseßes em StaatskoMM1ssar mit der Ueberwachung der Pfandbriefausgabe betraut, so können die Obliegenheiten, welche nacYn§ 22 Abs. 2 und den §§ 30 bis 32, 41, 42 von dem Treu ander wahrzunehmen sind, dem nach § 4 Abs. 3 bestellten Kommrssar übertragen werden.
§ 52.
Hat eine_ Hypothekenbank auf Grund von Renten- forderungen, die por dem 1. Januar 1899 als Reallasten in das Grundbuch eingetra en worden sind, besondere Schuld- verxchreibungen ausgege en, _so finden auf diese Schuld- ver chreibungen und. auf die ihnen n Grunde liegenden Rentenforderungen dre Vorschriften der §§ 6, 22, 29 bis 35, des § 37 Abs. 2, 3, des §41 Abs. und des § 51 ent- sprechende Anwendung.
§ 53.
Die bestehenden Hypothekenbanken haben mit der An- lq?nng der _in den §§ 22, 41, 42, 52 vorgeschriebenen Ne- giter so zeitig zu beginnen, daß _die Register am 1. Januar 1900 angelegt smd“. Unverzugltch nach die em Yitpunkte haben sie der Aufst tsbebörde anzuzeigen, da die nlegung der Re_ isier erfolgt it. Eine von dem Treu änder oder dem Kommr „ar der Aufsxebtsbehbrde dekklaubigte bschrift des Re- gisterc?) ist der Behbrde mxt thunichster Beschleunigung cin- zurei en.
Mit der Erstattnné der im Abs. 1 Satz 2 vorge chriebenen Anzeige erloschen die Landrechte, welche für die 5 fandbrief- qlaubig-er nach den Lan esxgeseßen bestellt sind. Soweit einer
ank _m der Sa ung oder _den Pfandbriefbedingungen die erxftichtnng znr esteliung eines Pfandrechts fiir die Pfand- brteglaubtger auferlegt ist, verlieren die hierauf bezüglichen Bestimmungen mit dem gedachten Zeitpunkt ihre Wirksamkeit.
Urkundlich unter Unserer öcbstei en ändi cn Unte rit und beigedrucktem Kaiserlichen Znsicgcl? h g rsch f
Gegeben Merok im (Heiranger Fjord an Bord M. Y. „Hohenzollern“, den 13. Juli 1899.
(11. 8.) Wilhelm.
Fürst zu Hohenlohe.
Literatur.
Die „Vorderasiatische Gesellschaft“, welche die Fördernng der Studien in Vorderasien auf Grund der dortigen Denkmaler bezweckt, laßt seit dem Jahre 1896 wiffenschaftliche . Mittheilu ngen ' und seit kurzem auch gemeinverständlicbe „Dar- stellungen“ erscheinen. Der äbrliche Mitgliedsbeitrag beträgt 10 «44 Die ,Mtttbetlun en“ ( erlag von W. Peiser in Berlin) erscbemßn m, zwanglosen eften (für Mitglieder unberecbnet, Jahres- preis fur NiÖtmitqlieder 15 .“). Die .Darstellungen“ führen den Haupttttel „Der alte Orient“ (Verla der I. C. Hinrichs- schen Buchbandlung in Leipzig). Das erste eft enthält eine Be- schreibung und Charakteristik der . Völker Vorderasiens“, von Or.,Hugo Winckler, Privatdozenten an der Universität Berlin, das xrveite unter dem Titel „Die Amarna-Zeit“ eine Schilderung Egyptens und Vorderasiens um 1400 v. Chr., nach dem Tbontafel- funde von El - Amarna, verfaßt von Carl Niebubr. Für die weiteren Hefte sind folgende Tbkmata in Aussicht ge- nommen: .Gescbicbte, Religion, Kultur der vorderasiatisZen Völker“; ,Die Außgrabun en der Engländer in Assyrien und * a- Ylonien, der Zlmerikaner in kippur, des deutschen Orient-Comités in
endscbirli (Syrien)“; .Die archäolo ischen Funde in Süd-Arabien'. -- Von den “gemeinverftändlichen Dar teilungen „Der alte Orient“ er- scheinen jährlich _vier Hefte zum Preise von 60 «5 für das einzelne Heft und 2 „M fur den ganzen Jahrgang. - „Tristan und Isolde“, eine Tragödie von Friedrich Roeber. In zwei nach Inbait und 2Form verschiedenen Bearbei- tungen von 1838 und 1898. Letvzi , erlax von Julius Baedecker (Preis 2 .“). - Der bekannte rbeini?ch-westf lische Dichter fühlte sich,
wie er selbst sagt alSerin feinerIu enbnte die “ e von ' IM ** * und Isolde“ im Volksbuche kennen lßrnte, duet,“k 'dkeM m * KKW- zogen und Zlaubte in der Fülle der *Hand aus - und der .Mac. cbarakteristis er Figuren ein breites dramatisches Element gefunden zu haben. Die großen, aus den Volksbüthérn hervorgegangenen DW- tunYen Ludwig Tieck's „Kaiser Oktavian“, ,Genovefa' und die kleineren St cke hielten ibn fortwährend efeffelt, und es reizte ihn. nach- zuabmen. Nach mehreren VersuZen glaubte er den richtigen ea
funden zu haben; er begann in den Jahren 1838/39, und er erste W erschien-1840 in den von dem Novellisten Robert-Helier bara egebenen „Rosen . In der ri tigen Erkenntniß, daß die Tragöd e andere Gesetze babe als Y_gs os, bai Rocker sich schon damals zu eine: Umwandlung der Sage veranlaßt gesehen, welche bauplsä lich darin besteht, das er die Unterschiebung der Brangäne an telle dek- Jsolde staéxt zu einer einmaligen, zu einer dauernden m te. Als er in späterem Lebensalter zu dem Stoffe zur ck- Lexübrt' _wurde, der ibn in seiner Jugend so lan * e chäfttgt batte, erregte'ibm zuerst diese Unterschiebung, die dauern : wie die einmalige, der Sage den größten Anstoß, nicht sowohl we en der Unwabrscheinlichkeit, als wegen der peinlichen Steilung, in we ehe sie Brangäne bringt, und wegen der inneren Entwürdigung für Isolde selbst. Er entschloß sich daher zu der in dem vorliegenden Bucbe ebenfalls enthaltenen zweiten, von der ersten in Form und Inhalt grundverschiedenen Bearbeitung, die ables Anstößi e vermeidet und die ganze Handlun einfach und ungekünstelt zum tra ?fckoen “SGluffe führt-
- Der usikant von Tegernsee. Yo lanngesYichte von Maximilian Schmidt. 80, 320 Seiten. era von nßlin u. Laiblin in Reutlingen. Preis, geb. 1,50 .“, in Leinen and 2,25 .“ - Diese bei ailer Schlichtbeit tief ergreifende Gescbi te spielt Hieb unter einfach und ursprunglich empfindenden Menschen m Hochge ir ödotfe ab. Unfriede, Haß und ind sind eingekehrt auf dem NeureuJerbofe und bringen cbweres Unßluck uber seine Bewvbner. Cilli, die einzige Tochter des 5 auern, mu als .Almdirn' Dienste nehmen.; der Neu- reuter kommt immer mehr zurück und wird zum Saufer, zum Wilderer. Das stille Walken seiner Tochter, ibre vielen Bitten und Vorsieaunßen aber bringen den am Rande des Verderbens Stebenden schl eßlich wieder auf den rechten Weg. Was Cini so aufrecht erhält, ist die Zuversicht zu ihrem Baptist, dem Helden der Erzählun , dem bescheidenen, aber in "einem Fat!) äußerst tuchtigen, in seiner Ge nnung _treuberzig edlen Musikanten. Mannigfach find die Hinderniffe und Prufungen, sie werden aber glücklich über- rvunden. Besonders hervorzuheben ist die trefflicbe Charakteristik der handelnden Personen und der herzliche amor, der den ernsten Hinter- grund wobltbuend erbelit. - Der ge ällig außgestaiiete Band bildet einen Theil der ' schon öfter erwähnten Gesammt-AuSgabe von Maximilian Schmtdj's Werken, welche im obengenannten Verlage ;rYeixét blijsd1i71553i Hbeften zu je d20 75 oderpinb7b bis 8 F3änden ekxtlel
, ezogen wer en ann. ro e e e un ro sind in jeder Yilchbandlung erbältliZ. J st P sp
- e ugen rauen. on ulius Weil. Breslau Schlesische Verla_g§anfiat von S. Schottlaender. eis ebeftet L.“,- - In dieser bubscben Novelle weiß eine kluge rau ßen Gatten. dem ubertriebener Ehrgeiz Lebensfreude, Ebeglü und moralischen Werib zu rauben droht, sowie eine Freundin, deren LiebeSglück un- begrundete, aus trauriger Erfahrung hervorgegangene Bedenken ent- gegenstehen, durch, vorsichtige Anwendung des nicht ungefährlichen Heilmittels der Eifersucht zu kurieren. Das wird mit feinem Humor und vortrefflicher Charakteristik der Hauptpersonen anziehend erzählt.
-- Der TodeSengel. Roman in zwei Büchern von Kasimir Yetmajer. Aus dem Polnischen überseßt von S. Horowiß. Stuttgart, Deutsche Verlags-Anstalt. Pt. 3 „si - Der Autor, der in seiner polnischen Heimatb ben Häuptern der jüngeren Schriftfteller- Generation beigezäblt wird,_ schildert in diesem Roman das Schicksal eines jungen talentvollen Kunstlers, der an seiner unerwiderten leiden- schaftiichen Liebe zu einer berzlosen Kokette zu Grunde gebt. Der mit tiefem Empfinden und fortreißender Darstellungskraft behandelte Stoff ist von Schilderungen aus dem polnischen Gesellschaftsleben durchwoben, die durch Scharfe und Lebendigkeit sowie ihren unerbitt- lichen Realiömus an Maupaffant's Art erinnern.
- Der Tourist in der Schweiz und den Grenz- Rayons. Reisebandbuch von Iwan von Tschudi. Vierund- dreißigste Auflage. Drei Theile in Futteral, Preis 8 .“. Verlag: Artistif es Institut Orell üßli, ürich. -- Dieses Reisebandbuch erfreut ck, wie schon die obe Au lagenziffer beweist in Touristen- kreisen eit langer Zeit eines woblbe ründeten Russ. uch nach dem Tode des Verfassers, eines gründli en Kenners der ![ Weizer Hoch- Fbirgßwelt, hat es sich die Verlagsbucbbandlung unab ä sig angelegen
em lassen, den Text, den eingeiretenen Veränderungen entsprechend, auf dem Laufenden zu erhalten und zu vermehren. Auch das Karten- material wird fortdauernd revidiert; in der vorliegenden Auflage find die vixr Karten der Hauptgebiete des Fremdenverkehrs: des En adin, des Vterwaidstatxersees, des Berner Oberlands und des Zermatt-Ébals ganz neu ausgefuhrt. Der Te t aber ist unter Beihilfe zahlreici Mitarbeiter, besonders 'von itgliedern des Schweizer Alven-Klubesk in allen Theilen beri tigt und verbeffert worden. Für eine größere Handlichkeit des Wenes hat die Verlagsbandlung durch die Drei- tbeilung m „Ostschwetz', .Urschweiz mit Südschweiz“ und „Nord- schweiz uthit tWcJsFsschweiz“'dgesorF. chbi d
-- a e' muß er u n erei von aus . Mit 97 Abbildungen. Verlag von I. J. Weber ?! Leikath Originalleinenband Preis 4 .“ -- Der Verfaffer, Inhaber und Leiter der Fachschule fur Buchbinder, zu Gera, giebt in diesem ndbuch eine leicht vxrständliche Beschreibung aller Techniken der Vu binderei. Die Einleitung behandelt die Werkzeuge, Maschinen und Materialien. Dann folgen Anleitungen für die Anfer ung des Buchblocks, die Verzierung des Buchschnitts, die ver iedenen Arten der Einbände, die äußere Ver ierun der Buchde e, das Preßoergolden und die Herstellung künsilerixer Bucheinbände sowie ihrer Ausstattung. Die SÖlußkapitel heir: 'en die Kontobücher und das Binden der Axlanten. Ein Anhang giebt endlich noch Finger- zeige fur die Ausfuhrung von Adreßmappen, Attrapen und Post- kartenalbums sowie fur das Aufziehen von Karten, Zeichnungen und ;Yhotbgraphten. Unter, den zahlreichen Abbildun en seien die Motive ur kunstlerische Buchembände bewnders bervorge oben.
- Kateibismus des Feuerlöscb- und Feuerwehr- wesens von Rudolf Fried. Mit 217 Abbildnn en. Verlag von I. J. Weber in Leipzig. In Ori inaleinenband Preßs 4.“ 50 .z. - Der fachliterariscb schon mehrfach ervor etretene Autor, As stent im bayerischen Landesfeuerwebrbureau, giebt 11 dem vorliegenden ändcben eine volisjändige Darstellung des esammten Feuers ußwesens. Bonden zwölf Kapiteln ist das umfängli ste und am reichs en illustrierte jenes uber die Löscb- und Rettungögerätbe. Dem die Organisation der Feuerwehren betreffenden „Kapitel sind dankenSwertbe Muster von Feuerwehrsqßungen und Drenstvorscbriften angehängt. Außerordentlich reichhaltig Uf der historische Abschnitt mit seiner Aufzählung der Jenerwebrta e, Ausstellungen, Verbände, Fachzeitun en u. s. f. Das
apitel der ebungen itzt MarsiF und an den Gerät en iß durch Ab- bildungen auSgiebtg erlautert. ür das Verfahren beim Lös und Reiten finden stch sowohl allgemeine Re ein wie Fin erege fiir 1l:)esoéidixre Fälle. Auch das Sanitätswesen is nicht außer ck gelaffm. or en.
Handel und GMerl-e.
Tägliche Wagengestellung für Ko [ an der Ruhr und in Obers [:kieuukb Kok!
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