„ * Betrieben be äfti ten verficberungs fti tigen Personen „an beim AußécheiiJen aus dem die Yxer ,cherun2__Spfticht * * ründenden Arbeits- oder Dienstvxrbältniffe be gt, ck bei der besonderen Kaffeneinrichtung weiter u vxrst ern (Abs.“ 2 , so., lange Ze nicht durch ein neues rbetts- oder Dien - verhälmiß ei einer anderen besonderen Küsseneinricbtung oder ' bei -- einer VersicherungSanstalt _verszcherungstlichtig _werden. “ So lange die Vorausseßungen fur die freiwillige Versicherung bei einer besonderen affeneinrichtung ge eben smd, findet die freiwillige Versicherung bei einer ersicherungSanstalt
nicht statt.
n . Gegenstand der Versicherun der Flnspruä) arts (H?- währung einer Rente für den a der ErwerbÉ-unfahigkett „ oder des Alters. _ * Invalidenrente erhält ohne Riicksicht auf das LebenSalter derjenige Versicherte, welcher im Sinne des 4Abs.4_dan_ernd 'erwerbSunfähiF ist. Eine durch emen Un all herbei efuhrte ErmerbSimfäh keit begründet unbeschadet der Vo_rschr1 t_en des 76 den Ankiprucb auf Invalidenrente nur“ insoweit, als ie _zu gewährende Invalidenrente die gewährte Unfallrente übertei t. * AlJerSrente erhält ohne Rücksicht auf das Vorhandensein von ErwerbSunfc'ibigkeit derjenige Versicherte, welcher das siebenzigste LebenS1ahr bollendet1 Fat.
Invalidenrente_ erhält auch derjenige nicht dauernd e_r- werbSUUfähige Verstcherte, welcher wahrend sechsimdzwanig Wochen ununterbrochen erwerbSunfxibig gewesen ist, fur 16 weitere Dauer seiner ErwerbsuFahigk-sit.
Dem Versicherten steht ein Anspruch auf Jnvalidenrentr nicht zu, wenn er die Erwerbsunfäbigkeit vorsäßlici) herbxi- geführt hat. Die Gewährung der Rxnte kann ganz oder theil- weise versagt werden, wenn der Versicherte dieErwerbsunfähiq- keit bei Begehun eines durch strafgertrhtliches Urthetl fest- gestellten Verbre ens oder vorsäßlichen Vergebens sick) zuge- zogen hat. In Fällen der le teren Art kann die? Ren_te,sofern der Versicherte eine im Inlan e wohnende Faimbe bLslHt,ds-'k€n Unterhalt er bisher aus seinen) Arbeitöverdienste bestritten hat, ganz oder theilweise der Famili1e2überwiesen werden.
§ 9. Gegenstand der Veßsxcheru 1
Ist ein Verficherter dergestalt erkrankt, daß als Folge der Krankheit ErwerbSUnfähigkeit zubesorgen ist, welche einen An- Jruch auf reichSgeseßliche Invalidenrente begründet, so ist die
erstcherun sanftalt befugt, zur Abwendung dieses Nachtheils ein Heilver ahren in dem ihr geeignet erscheinenden Umfang eintreten zu lassen. _
Die Versicherungsanstalt kann das Heilverfahren durch Unterbringung des Erkrankten in einem Krankenhaus oder in einer Anstalt für Genesendc_ gewähren. Ist der Erkrankte ver- heirathet oder hat er eine er ene Haushaltung oder ist er Mit- glied der Haushaltung seiner HFxcimrlie, so bedarf es hierzu seiner Zustimmung. _ _ _
Läßt die Versnherung-Zanstalt ein Heilverfabrbn eintreten, so gehen bei Versicherten, welche der reicbs- _odcr landeSgcseß- lichen Krankenfürjorge unterliegen, vom Beginne dieses Heil: verfahrens an bis zu dessen Beendigung die Verpfxichtungen der Krankenkasse gegen den Versicherten auf die Vcrsrcherungs: anstalt über. Dieser hat die Krankenkasse Erfaiz zu leisten in Löbe desjenigen Krankengeldes, welches der Versicherte von der
rankenkaffe für fick) beanspruchen konnte. _ _
Während des Heilverfahrens ist_ !ür solche Angehorrgcn des Versicherten, deren Unterhqlt die er bisher aus seinem Arbeitsverdienste bestritten Hat, eine Unterstüßung auch dann zu ablen, wenn der Versicherte der reichs-bder landesgefeßlühen Krankenversorgun nicht unterlie t. Diese Angebörigenunter- stüßung beträgt, o_fern der Verst erte dcr rrichs- odrr landes- geseßlichen Kranken ürsorge bis zum Eingreifen der Versicherungs- anstalt unterlag, die Hälfte des für ihn während der gescy- lichen Dauer der Krankenunterstbßung maßgebend gewesenen Krankengeldes, im übrigen ein Viertel des für den Ort seiner leßten Beschäftigung oder seines leßtxn Aufenthalts maßgeben- den ortsüblichen Tagelobns gewöhnlicher Tagcarbeiier. Wenn der Versicherte Invalidenrente erhält, kann dieselbe auf die Angehörigenunterstiißung aoneZeLchnct werden.
a.
Die VerfichcrungSansta t, welche ein Heilverfahren ein- treten läßt, ist befugt, die Fürsorge für den Erkrankten der Krankenkasse, welcher er ange ört oder ?ucht cm ehört hat, in demjeni en Umfange zu übertragen, we chen die“ srsichcrungs- anstalt ?ür geboten erachtet. Werden dadurch der Kasse Lei- stungen auferlegt, _welche über den Umfang der von ihr gest?)- lich oder statutarisck) zu leistenden Fürsorge hinaußgchen, () hat die Verficberungßanstalt die zxntstehenden Mehrkosten zu ersehen. Bestand eine Fürsorgepflicht der Krankenkasse nicht mehr, so ist ihr von der Verficherungßanstalt bci Gewährung der im § 6 Abs. 1 Ziffer 1 des Krankenversichcrun sgescßes be eichneten Leistungen das halbe, bei Unterbringung cs Ver- suHerten in ein qunkenßaus oder in eine Anstalt für Ge- ne ende das einundemhal "fache Krankengeld zu crseßcn, sofern nicht höhere Aufwendungen PJYFMÜM werdrn.
Ms Krankenkassen im _inne der Bestimmungen in den § 12, 128. eiten auch_die1enigen Hilfskaffcn, welche die im 758. des rankenversrcherungßgescch vorgesehene amtliche * escheinigung besißen. § 121)1).
Ist die Krankheit, wegen deren das Heilverfahren ein- geleitet wurde, auf einen nach den ReichSgescßen über Unfall- versicherung zu entscFädigenden Unfall zurückzuführen, und ist durch das Heilverfa ren der Eintritt der ErwerbSunfäbigkeit é§§ 9, 10) ver indert und zugleich eine Entlastung des ent- chädtgungSpfti tigen Trägers der Unfallversicherung herbei- eführt worden, indem die Unfailentschädigung ganz oder zum 1 eil nicbt zH: bewilligen war oder in Wegfall gekommen ist so hat dre erstcherungsanstalt ge en diesen Träger Anspru auf Ersav der Kosten des Heilver aEbrens in dem im § 123. Sex 3 vorgesehenen Umfange. in Ersaß für Kosten des Ft verfahrens, welche vor dem Beginns der vierzehnten
o_c_he nach dem Unfall entstanden sind, kann nicht beansprucht wer en.
_ ür die Ansprüche drs Verficherten an den Trä er der Unfa versicherung ist die Uebernahme des Heilver ahrens durch die VSPFUUU Sanftalt ber Uebernahme durch den
Träger der Un a vers: erur§g1§2leich zu achten.
* (:.
Wird der Versicherte infoige der Krankheit erwerbs- unfähig, so kann ihm, falls er sick) den gemäß §§ 12, 12a
„ eitragswochen;
von der Versicherungsanstalt (Zetroffenen Maßnahmen ohne geseßlichen oder sonst triftigen rund entzogen hat, die In- validenrente auf»; eit ga oder theilweise verfaßt werden, so- fern er auf diese olgen'Yingewiesen worden st und nach- ewiesen wird, d_a die rwerbSunfähigkett durch sem Ver- ßalten veranlaßt lt. 1211
Streitigkeiten, welche aus den Bestimmungen in den §§ 12, 12a 121), 128 zwischen den Ver tchxrungSanstglten und den Verficherten entstehen, werden, sowet sie nicht be_t der Nentenfeststellun um Austrage gelan en, von der Aufsichts- behörde der Ver iZerungSanstalten entkchieden. _
Streitigkeiten, welche aus den Yetimmungenm den § 12, 123, 121), 120 wischen den Versicherungßanstalten un den Krankenkassen entsYeben werden, soéern es s1ch um die Geltend- machung der den Ver icherungsanialten eingerä_umten Beßug- nisse handelt, von der Aufsichtsbehörde der betheiligten Kran en- kaffe, sofern es sich aber um Ersaßanfprüche handelt, im Ver- waltungsstreitverfahren oder, wo ein solches nicht besteht, eben- falls durch die Aufsichtsbehörde der betbeiligten Krankenkajse entschieden. Die Entscheidung dieser Aufsichtsbehörde lst im ersteren Faile endgültig; im ltheren Falle kann ste innerhalb eines Monats nach der Zustellung im Wege des Rekurses nach Maßgabe der §§ 20, 21 der Gewerbeordnung angefochten wer en.
Streitigkeiten über ErsaZansprücbe _ in den Fällen des § 1251) Abs. 1 werden dur das Reichs-Versicherungsamt entschieden.
13.
Durch statutarische Bestimmung einer (Hemcinde für ihren Bezirk oder eines weiteren Kommunalverbandes für seinen Bezirk odcr Theile desseiben kann, sofern daselbst nach Her- kommen der Lohn der in land: oder forstwirthschaftlichcn Be: trieben beschäftigten Arbeiter ganz oder zam tbeii in Form von Naturalleistungen Ywäbrt wird, bestimmt werden, daß denjenigen in diesem 5 ezirke wohnenden Rentenempfän ern, welche innerhalb desselben als Arbeiter in land- und orst: wirthsckxaftlirhsn Betrieben ihren Lohn oder Gehalt ganz oder zum tbeil in Form von Naturalleistungen bezogen haben, auch die Rente is zu zwei Dritteln ihres Betra es in dieser Form gewährt wird. Der Werth dcr Naturallriitungcn wird nach DurchchnittSpreisen in Ansaß gebracht. Dieselben werden von der bb eren Verwaltungsbebörde festgeseßt. Die statuta- rische Bestimmung bedarf der Genehmigung der höheren Ver- waltungsbebörde.
Solchen Personen, welchen wegen gewobnbeitSmäßiger Trunksucht nach Anordnun der zuständigen Behörde gkistige Getränke in öffentlichen S ankstätten nicbt verabfolgt werden dürfen, ist die Rente in derjenigen Gemeinde, für dcren Bozirk eine solche AnordnunZ getroffen worden ist, auch ohne daß die Vorausseßnngen des lbs. 1 vorlie en, ihrem vollen Betrage nach in Naturalleistun en zn gewäignen.
Der Anspruch auiZ die Rente grht zn demjenigen Betrag, in welchem Naturalieistungcn gewährt werden, auf den Kommunalverband, für dessen Bezirk eine solche Bestimmung g§t_roffen ist, über, wogegen diesem die Leistung der Naturalien o regt.
Dem Bezugsberechtigten, auf welchen vorstehende Be- stimmungen Anwendung finden foÜen, ist dies von dem Konrmunalverbande mitzutheilcn.
Der Bczugsberorhtigte ist befugt, binnen zwciWocbcn nach der Zusthung dieser Mittheilun, die Entscheidung der Kommunal-Anfsichtsbck)örde anznrukfksn. Anf dcmsclben Wege werden (1116 Übri en Streitigkeiten entschieden, welche aus der Anwendung dic7er Bestimmungen zwischen dem chugs- berechtigtcn und dem Kommunalverband entstehen.
Sobald der Uebergang des Anspruchs anf Rente end- gültig feststeht, bat auf Antrag des Kommunalverbandcs der Vorstand der Versichernngsanstalt dic Postvrrwaltung hiervon rechtzeitig in Kenntnis; zu schn.3
( 3.
Auf Grund statutarischkr Bestimmung drr Versicherungs- anftalt kann der Vorstand cinem chtenempfänger auf ssinen Antrag an StrUe der Rente Aufnahme in ein Invalidenhaus oder in ähnliche von Dritten unterhalteneAnstalten auf Kosten der Vers1cherungsanstalt gewähren. Der Aufgenommene ist auf ein Vicrtcléahr und, wenn er die Erklärung nicht einen Monat vor A [auf dieses Zeitraums zurücknimmt, ]edcknnal auf ein weiteres Vierteljahr an den Verzicht auf die Rente gebunden. 14
Ist der Berechtigte ein Znsländer, so kann er, falls er seinen Wohnsitz im Deutschrn Reick) aufgiebt, mit dem drei: Beben Betrage der Jahreswnte abgefunden werden. Durch
eschluß des Bund-ISraths kann diese Bestimmung für be- stimmte Grenzgebiete odcr für die Angehörigen folckper aus: wärtigen Staaten, durch deren Gescsgebung deutschen Arbeitern eine entsprechende Fürsorge für den Fall der Erwerbsunfäbig: keit oder des Alters gewährleistYist, außer Kraft gescßt werden.
, &. Au bringung der Mittel.
Die Mittel zur rwäbrung der in diesem Geseke vor- gesehenen Leistungen werden vom Reiche, von den Arbeit- gebern und von den Versicherten auf ebracht.
Die Aufbringung der_Mittcl cr olgt seitens des Reichs durch Zuschüé e zu den in ]edem Jahre thaisächlick) zu _zahlcn- den Renten 25), seitens der Arbeitgeber und der Versicherten durch laufende Beiträ e.
Die Beiträge entizaüen auf den Arbeitgeber und den Ver- stcherten zu gleichen Theilen (§§ 1091), 111, 116) und sind für ]ede Beitragswoche (§ 17) zu e_anichten.
Vorausseßungcn des Anspruchs.
Zur Erlangung eines Anspruchs auf Invaliden: oder AlterSrente ist, außer dem Nachweise der ErwerbSunfähigkeit be- ziehungsweise des eseßlich vorgesehenen Alters, erforderlich:
15 die Zurück egung der_ vorgeschriebenen Wartezeit;
2 die eistung von BeitrYen.
Wartezbit.
Die Wartezeit beträgt:
1) bei der Invalidenrente, wenn mindestens einhundert Beiträge auf Grund _der VerficherungSpflicht eleistet worden Y_nd, zweihundert Beitragswochen, anderenfa )) fünfhundert
___2) bei der AlterSrente eintausendzweihundert Beitrags- wo en.
Die für die freiine Versicherunß (§ 8) geleisteten Bei- träge kommen auf die artezeit_ Tür ie Invalidenrente nur dann zur Anrechnung, wenn min estens einhundert Beiträge
auf Grund eines die Versicherungßpflicht oder die Berechti- gun zu7_S__e1bstvers1cherung begründenden Verhältnisses geleistet wor en tu .
_ Die Vors rift des Abs. 2 findet keine Anwendung auf Beiträge, wel e von_ den Versicherten innerhalb der ersten vier Jahre, nachdem die VersicherungSpfti t für ihren Berufs- zwetg in Kraft getreten ist, fHeiLYillig geleitet worden sind.
_ Beitragsteistunßß
Für ]ede Woche, in welcher der ersicherte in einem die Versicherungsyflicht begründenden Arbeits: oder Dienstverhält- niffe gestanden hat, ist ein Verficherungsbeitrag zu entrichten (Weitra swoche). Die VeitragSwoche beginnt Mit den“- Montag einer 6 en Kalenderwoche.
ls Beitragswochen werden, ohne daß BeiträY entrichtet zu werden brauchen, diejenigen vollen Wochen ,in * nrechnung gebracht, während deren VerstÉZZLrte
1) behußs Erfbllung der ehrpflicht in Friedens-, Mobil- machungs-„o er Kriegszeiten zum Heere oder zur Marine ein- gezogen gewesen sind,
_ 2) m_Mobilmachungs- oder Kriegszeiten freiwillig mili- tärische Dienstleistungen verrichtet haben,
3) wegen bcschcinigter, mit zeitweiscr Erwerbsunéäbigkeit verbundener Krankheit an der Fortseßung ihrer Beru stbätig- keit verhindert gewesen find.
Diese Anrechnung er_folgt jedoch nur bei solchen Personen, wel _e vor den in Rede tobenden Zriten berufömäßig eine die Ver ichcrungspfl1cht brgründende Beschäftigung nicht lediglich vorübbrgebcnd aufgenommen babkn.
Die Dauer einer Krankheit ist nicht als BeitragSzait in Anrechnung_ zu bringen, wenn der Betheiligte sich die Krank- beit vorsäél: oder bei Begsbun?) eines dur strafgericbtliches Urtbeil fctgc teilten Vrrbrschens, urch schuldnxfte Bctbeilignng bLl Schlägereien odcr Raufhändeln oder durch Trunkfälligkcit zugezogen bat.
Bei Krankheiten, welcbe unnntcrbrochsn länger als ein Jahr währen, kommt die übrr diesen Zeitraum binaiiSrcichcnde Darier der Krankheit als Beitragszeit nicht in Anrechnung.
Die an eine Krankheit sick) anschließende (Genesungszcit wird der Krankheit glcick) geachtet. Dasselbe gilt von einsm regolmäßig verlaufenden Wochenbette für die Dauer dsr da: durch veranlaßtcn Erwcrbsunfäbigkcit, abe'r höchstens für sechs W0chen von der Entbindung a111892rechnet.
Zum Nachweis einer Krankheit (§ 17) genü t bis V?- scheinigung des Vorstandes dbrjenigen Krankenka € (§ 135) beziehungsweise derjenigen eingeschriebenen oder auf Grund landeßrcchtlicher Vorschriften errichteten Hilfskassc, welchcr drr Versicherte angehört hat, fiir diejenige Zeit aber, wclche Über die Daurr der von den betrcffendcn Kassen zu gewäbrcndcn Krankrnunterstützungd hinauUeicht, sowie für diejenigen PEL"- soncn, welche einer crartigcn Kaffe nicbt angehört haben, die Bes einigung dcr Gemcindcbcbördc. Die Kassenvorständc sind vcrp ichtct, dicse Bescheinigungen den Versicherten sofort nach Beendigung der Krankenuntcrstüßung oder der Fürsorge während der Genesungszcit von Amtswegen auszustellen und können hierzu von der Aufsichtsbehörde dnrch Geldstrafe bis zu einhundert Mark angehalten" werden.
Für die in Reichs: und Staatsbetrieben beschäftigten Per- sonen können die vorstehend bezeichneten Bescheinigungen durch die vorncscßtc Dicnstbehördr anMesteUt werdcn. Fiir dicse Fälle ist dic: Krankcnknffc durch die Aufsichtsbehörde von der Zins- stcllungspslicht zn entbinden.
Dcr Nachwcis grleistetcr Militärdienste erfolgt durch Vor- lcgung dcr Militärpapicre.
20. ' Höhe der Beiträge.
Die fiir die BeitragSwochc zu entrichtenden Beiträge werden nach Lobnklasscn (§ 22) im voraus anf bestimmte Zcitränmr, und zwar unächst fiir die Zeit bis zum 31, Dr- cmbcr 1910, dcmnächb für je zehn writrre Jahre, durch den
nndcsratb einheitlich festgeseßt.
Die Beiträge sind so zu bemessen, daß durch dieselbcn gedeckt werdsn die Kapitalivcrtbc der den Vcr1ichcrungs- anstaltcn ur Last fallenden Beträge dcr Renten, dic BeitragscrsYattungen und die sonstigen Aufwendungen der Vcrfichcrungöanstalfcn
In den verschiedenen Lohnklnffen sind die Vciträge für die Einzelnrn Versicherten gleich zu beme'ffcn und lediglich nach der dur schnittlichcn Höhe der in dcnsclbcn von den Vkrsiche- rung6nn taltcn zu gcwährcndcn Renten abzustufcn.
Vor Ablauf der im Abs. 1 bestimmten Zciträumx hat das Reichö-Vcrsicbkrungsamt die Zulänglichkeit der Beiträge zu prüfen. Dabei sind Fcblbeträge oder Ueberschiiffc, welche sich aus der Erbebun dcr bisbexi en Beiträge berauSgesteUt haben, in der Wcie zu beriickjr tigen, daß durch die neuen Beiträge unter Beachtung der Wirkungen dcs § 89 eine Aus- gleichung eintritt. _ _ _
Bis zur Festsetzung eines anderen Beitrags smd in jeder Versicherungsansjalt an wöchentlichen Beiträgen zu erheben:
in Lotznklasse ] . . . . . 1 „ „ „, 11 . . . . . . 20 „ „ ][l . , . . . . 24 „ „ 17 . . . . . . 30 „ „ 7......36„
Eine anderweite Fcstseßung der Beiträge bedarf der Zu-
stimmung des Reichstages.
„ &. Gemeinlat. Sonderlast. _
Jede VcrficherungSanstalt verwaltet ihre Einnahmen und ihr Vermö cn (Gcmeinvermögcn und Sonderbermogen) selbst- ständig. us denselben smd die von allen Versicherungsirägem gemeinsam aufzubringende Last (Geineinlast) und die den einzelnen Versicherungsträgern verbleibende besondere Last (Sonderlast) zu decken. _ _
Die Gemeinlast wird gebildet durch drei Viertel sämmt- licher AlterSrentm, die Grundbeträge aÜcr Jnvalidenrenten, die Rentensteigerungcn infolge von KrankhettSnmchen (§ 28 Abs. 1) und die Rentenabrundungen § 261)). Alle übrigen Verp chtungen bilden die Sonderlast er Vrrficherungsanstalt.
ur Deckung der Gemeinlast werden in ]eder Vestchungs- anstat vom 1. anuar 1900 ab vier Zehntel der eitrage buchmäßig auSge chieden (Gememvxrmö MZ. Dem Gemein- vermögen sind für seinen buchmäßi en eiand von der Ver- tcherun sanstalt Zinsen gutznschrei en. Den Zinssfnß bw timmt er Bundexratx) fur die im § 20 Abs. 1 be timmten Zeiträume einheitlich fir alle VerfrcherungSan talten. Ergiebt sich bei Ablauf der im § 20 Ab. 1 bezeichne? eiträume, daß das _Gemeinvermogen ur _Dezckun |- emeinlast nicht aubreicht oder nicht erfor erste!; ist, o F
dex Bundeörath für dxn nächstfolgenden Zeitraum über die Yk)? des für das Gememvermö en buchmä tg auszuscheidenden
_eth der Beiträße weeks uSgleickzung der entstandenen F .hlbexräge oder Ue ersthüs'se zu be chlie en.
Eine Erhöhun des für das emeinvermögen buchmäßig aus uscheidenden TZeils der Beiträge bedarf der Zustimmung des etchstages.
_ Das am 31.Dezember 1899 angesammelte gesammteVer- mog?n der Vers1cherungsanstalten und weiter das bei Ablauf der im § 20 Abs. 1 bezeichneten Zeiträume angesammelte Ver- nxögen der Vrrsrcherungsanstalten, soweit es nicht buchmäßig fur dre Gememlast aUSJeschieden ist, darf zur Dechung der (Hememlast nicht herangezogen werden.
§ 22. Lohnklassen. _ Nach der Höhe des Jahreöarbeitsverdienstes werden für die Versicherten folgende Lohnklaffen gebildet: Klasse 1 bis zu 350 „M einschließlich,
„ 11 von mehr als 350 bis zu 550 (N:,
„ 111 von mehr als 550 bis zu 850 «15,
„ 117 von mehr als 850 bis zu 1150 «15,
_ _ „ 17 von mehr (119 1150 «%
Fiir die Zugehörigkeit der Versicherten zu den Lohnklaffen ist mit den aus dkn nachfolgenden Bestimmungen fich ergebenden Abwei ungen nicht die Zöhc des thatsächlichen Iabrcsarbeits- verdien tes, sondern ein urcbscbnittsbetrag maßgebend.
Im Einzelnen gilt (315 Jabresarbeitsverdicnit:
1 für Mitglieder einer Ortsz Brtriebs- (Fabrik:), Bau- oder_ nnungS-Krankcnkasse dcr dreihundcrtfache Betrag des fur ihre Krankenkassenbeiträgb maßgebenden durchschnittlich Tagelohns bc iehungsweise Wirklichen Arbeitsverdienstcs (§§ 20, 26a Abs. 2 iffer 6 des KrankenverstcherunxSgeseßesZ;
2) fiir die _m der Lnnd- und ForstwiriHZcbaft bc chäftigten Yersonen, soweit sie nicbt einer unter Ziffer 1 bezeichneten
__rankcnkasse angeboren, ein Betrag, der für sie von der hoheren Vcrwaltunngebbrde unter Berücksichtignng des § 3 als durchschnittlicbcr Jahreßarbeitsverdicnst fcstzuscßen ist; bei Betriebsbeamten wird jedoch der für jeden von ihnen nach § 3 des GrseZes vom 5. Mai 1886 (Rcicbs-Gcseßbl. S. 132) maß- gebende “ abrcsirrbcitsverdienst zu Grunde grlcgt;
3) fiir die auf (Grund de_s (Heseßes vom 13. Juli 1887 (Reichs-(Heseßbl. S. 329) versicherten Seeleute und anderen bei der Seeschiffabrt bethciligten Personen der Durchschnitts- betrag des JahreSUrbcitsverdiensies, wclcher gemäß §§ 6 und 7 a. a. O. vom Reichskanzler bezichnngswcise von der Höheren Verwaltungsbrhorde fcstgcseßt worden ist;
4) für Mitglieder einer Knappschaftskassc der dreihundert- [ache Betrag dcs von dem Kassenvorstandc fcstzuseßenden durch: chnittlichen täglichen Arbeitsvcrdicnstes derjenigen Klasse von Arbeitern, welch€r der Versicherte angehört, jedoch nicht weniger als der drcibundertfnche BetraYdrs ortsüblichen Tage- lohns gewöhnlicher Tagearbciter des * eschäftigungsorts (§ 8 des Kranken_ver_sicherungsgeseßes);
5) im ubrigen _der dreihundertsache Betrag des ortsüblichen Tagelobns gewohnlicher Tagrarbeitcr dcs Beschäftigungsorts (§ 8 des Krankenvers1cherung§gescßes), soweit nicht fiir ein- zelne Bcrufszweige von der höheren Verwaltungsbebörde ein anderer Jahresarbeitsverdienst festgese 1 wird.
_Lehrcr und Erzieher gehören, owsit nicht ein Jabrrs: arbeitsvcrdicnst von mehr als 1150 „Fl: nachgewiesen wird, zur vierten Klasse:
Sofern iin voraus für Wochen, Monate, Viertcljabrc oder Jahre eine feste banre Vergütung vereinbart und diesc höher ist, als der nach Abs. 2_für den Vbrsichertcn maßgebende Durch- fcknittSbetrag, _so ist diese Vcrgütun zu Grunde zu legen.
Der Versicherte kann die Verciichsrung in einer böhsrsn als derjenigen Lohnklnffc', welch? nach den vorstrbcnden Bestim- mungen für ihn _maßgebcnd sein würde, beanspruchen. In diesen Fällen ist ]cdoch der auf den Arbeitgeber entallende Theil des Beitrags, sofcrn nicht die Versicherung in der iiberen Lohnklasse von dem Arbeitgeber und dem Veriicknrten verein- bart ist, nicht nach dcr bölzrrcn, sondern nach der für dcher- sicherten maßgebenden Lobnklasse zii beinessrn.
Die Landcs-chtralbcbörde kann anordnen, daß die nach Abs. 2 fiir die cinzclncn Orte maßgebenden Lobnklaffen und Beiträge “ 20) sowie die Klassen von Versicherten, welche an dem bctrc enden Ort in die cinzclncn Lohnklasscn entfallen, von dcr Vcrsichcrnn Ennstalt in jrdem Ort ihres Bezirks be- kannt zu machen sin .
„ 25. Berechnung der Nkntcn.
Dicchtcn werdcn nach danobnklaffcn (Z 22) Und nach Iabresbcträgen bereckmkt. Sie bestcbcn aus einem in der Höhe verschiedenen Betrage, welchcr, vorbehaltlirh der Vorschrift des § 28 Abs. _2, von den Vcrsickierungsanstaltcn aufzubringen ist, iind aus einem fcs1en Zuschusse des Reichs, der für jede Rente jährlich fünfzig Mark beträgt.
26.
Die Bercchnung des von den Verstcherungßanstaltcn auf- Lubringcndcn Theiles der Jnvalidenrentcn erfolgt in dcr Weise, aß cinem Grundbetrage bis der Zahl der Beitragswochen entsprechenden Steigerungssäße hinzugerechnet werdcn.
Der Grundbetrag beläuft sich:
für die Lohnklasse 1 . auf 60 «16, „ „ „ U ' ' * “ 7 )- „„ „ 111...„80„ „ „ „ [L; ' ' ' “ 190 „ x- “ „ ' ' ' „ „
Dcr Berechnung des Grundbetrags der Invalidenrente werden stets fünfhundert Beitraqswochen zu Grunde gelegt. Sind weniger als fünfhundert Beitragßwochen nach ewieken, so werden für die fehlenden Wochen Beiträge der Lo nklas e 1 m Ansas gebracht; smd mehr gls funxhundert Beitragswochen nachgewiesen, so sind stets die fiinfhun ert-Beitrgge der höchsten Lohuklassen zu Grunde zu legen. Kommen fur diese fünf- hundert Wochen verschiedene Lohnklaffen in Betracht, so wird als (Grundbetrag der Durchschnitt der diesen Beitragswochcn entsprechenden Grundbeträge in Ansay gebracht.
Der Steigerun ssaß beträgt für jede Weitra wache:
in der Lohn lasse 1 . . . . 3 P enmg, „ “ „ 11 . . . . 6 „ „ „ „ 111 . . . . 8 „ “ „ „ 1x . . . . YZ „ x x „ . . - * „ ' ür die Beitragswoche kann nur ein Steigerungssaß in Anke nung gebracht werden. Sind mehr Beitragsmarken verwendet, als _hiernach Beitragswocben in Anrechnung gx bracht werden durfen, und können die zu Unrecht beigebrgcbxen Marken nicht mehr ermittelt werden, so smd die Beitrage
durch Ausscheidun der für die niedrigeren Lohnkiaffen ent- richteten Marken bzb; auf die zulässige Höchstzahl zu mindern.
§ 26a. Der von den Verficherungsanstalten aufzubringende Theil der AltexSrente beträgt: in der Lohnklaffe ] 60 Mark, „ „ „ . . . . 90 „ .. „ „ „ [11 . . . . 120 „ „ „ „ 17 . . . . 150 „„ _,_,_17._..,180 „. _Kommen BMW)]? in verschiedenen Lohnklassen in Betracht, fo wrrd der Durchschnitt _der diesen Beiträgen entsprechenden AlierSrente gewährt. S_ind mehr als eintauxendzweibnndert Beitrngswochen_nachgewn'sen, so sind die eintau endzweibundert Beitrage der hochsten Lohnklaffcn der Berechnung zu Grunde
zu legen. § 261).
Die Renten sind auf voÜe fünf Pfennig für den Monat nach oben abzurunden und in_monatlichen Theilbeträgen im voraus Ju zahlen. Für denjenigen Kalendermonat, in welchem die
en Wegfab oder das Ruben des Nentenanspruchs bewirkende Tikatsacbe eintritt, ist der grzahlte Monatsbetrag der Rente zu be affen.
Z 27.
Für einen Versicherten, welcher bei einer der nach §§ 5, 7,_ 7 8. _zu_ elaffenen Kaffeneinrichtungen betbeiligt gewesen ist, Wird bei crechnung der Rente für jede Woche der Betheili- gung nach dem 1. Januar 1891 diejenige Lobnklasse in Rech- nung gebracht, welcher derselbe nach dem von ihm wirklich be: zbgenen Lohne angehört Haben würde, wenn er bei einer Ver- srcbernngßanstalt versichert _ embscn wäre. Hat der Versicherte gleichzeitig ciner Knappscbaßtskaffe oder einer Orts-, Bctriebs- (Fabrik-_)_, BnUZ oder Jnnungß-Krankenkasse an ehbrt, so be- stimmt ici) die tn Rechnung zu bringende Lohn lasse nach den Bestimmungen des § 22 Abs. 2 Ziffer 1 beziehungsweise 4 und des § 22 Abs. 3.
§ 28.
Für die nach § 17 als Beitragszrit geltende Dauer be; scheinigter Krankheiten und militärischer Dienstleistungen wird bei Berechnung der Rente die Lohnklasse 11 zu Grunde gelegt.
Den auf die Dauer militärischer Dienstleistungen cnt- fallenden Antheil der Rente übernimmt das Reich (§ 89).
29.
Die Jnvalidsnrrnte bcginnt mit dem Tage, an welchem der Verlust der Erwerbsfähigkeit eingetreten ist. Als dieser Zeitpunkt gilt, sofern nicht Ein anderer in der Entscheidung fsstÉxestellt wird, drr Tag, an welchem der Antrag auf Be- n_)i(i§iu_z1_g LTF)? IFM bei der zuständigen Behörde eingegangen it , €) . .
Die AlterSrentc beginnt frühestens mit dem ersten Tage des einundficbenzigstcn Lebensjahres.
Fiir Zeiten, die beim Eingangs des Antrags auf Be- willigung einer Rente länger als ein Jahr zurückliegen, wird die Rente nicht gewährt.
Stirbt ein Versicherter, dessen Rentenantrag noch zu keinen Lebzeiten bei der zuständigen Behörde ein egangen war, 0 ist zur ;ortsYung des Verfahrens und im aUe der Be- wiUigunxéR er ente zum Bczuge der bis zum Todestage fälligen * entenbrträge an erster Stelle der Ebcgatte berechtigt, sofern derselbc mit dem chtcnbcrechtigtcn bis zu dessen Tode in bänslicher Gemeinschaft ngcbt hat; wenn cm solchcr nicht vorhanden ist, tritt die RschtMachfolge nach den Bestimmungen des bürgerlichen Rechts ein.
30.
§ _ Erstattung von Beiträgen.
Wciblichen Personen, welche eine E e eingchen, bevor
ihnen di_c_ eine Rente ( '§ 9, 10) bcwiili en 8 Enticheidung zu-
rstelli ist, steht ein nspruch auf ErsJattung der Hälfte der ?iir sic geleisteten Beiträgs zu, wenn die le teren vor Ein: chung der Ehe für mindestens zweihundert nchen entrichtet worden find. Dieser Anspruch muß bei Vermeidung des Aus- schlusses vor Ablauf eines Jahres nach dem Tage der Ver- heiratbung geltend gemachi werden. Der zu crstattendc Betrag wird auf voUe Mark nach oben abgerundet.
Mit der Erstattung erlischt die durch das frühere Vcr- ficherungßverbältniß begründete Anwartschaft.
§ 303.
Werden verfichc-rte Personen durch einen UnfaU dauernd erwerbSnnfähiq im Sinne dieses Gesetzes und steht ihnen nach Z' 9 Abs. 2 Saß 2 für die Zeit des Bezugs der Unfallrcnte ein Anspruch auf Invalidenrente nicht zu, so ist ihnen auf ihren Antrag die Hälfte der fiir sic entrichteten Beiträ e zu erstatten. Der Anspruch muß bei Vrrmeidun dcs Aussch nfses vor Ablauf yonBzwei Jahren nach dem Unfa geltend gemacht werden. Die cstimmungcn dcs § 30 Abs. 1 Saß 3 und Abs. 2 finden Anwendung.
__ § 31,
Wenn eine männliche" Person, für welche mindestens für zweihundert Wbchen Bmträ, e entrichtet worden sind, verstirbt, bevor il)r_die eine Rente (§ 9, 10) bewilligende Entf eidung ugestellt ist, so sie t der hinterlassenen Wittwe oder, fa 6 eine ?olche nicht vorhan en ist, den hinterlassenen ehelichen „Kindern unter funfzehn Jahren ein Anspruch auf Erstattung der Hälfte der für dcn Verstorbenen entrichteten Beiträge zu,
_Wenn eme wciblrchx Person, für welche mindestens für zweihundert Wochen Beiträge entrichtet worden sind, verstirbt, bevor ihr _die eine Rente (§§ 9, 10 bewilligende Entf eidung zugestellt ist, so steht den hinter assenen vaterlosen indern unter fünfzehn ahren ein Anspruch auf ErstattunF der älfte der für die Vertorbcne entrichteten Beiträge zu. in g eicher Anspruch steht _unter denselben Vorausseßungen den bintec- lassenen, noch nicht fünfzehn Jahre alten Kindern einer olcben weiblichen F?,)erson zu, deren Ehemann sick) von der häuslichen Gemeins at ferngehalten und sich der Pflicht der Unter- haltung er Kinder entzogen hat. War die weibli 6 Person wegen_ErwerbSunfähigkeit ihres Ehemanns die Ernä rerm der Familie, so steht ein gleicher Erstattungsanspruch dem hinter- lassenen Wittwer zu.
Der Erstattungsansprucb muß bei Vermeidung des Aus: kchliisses vor Ablauf eines Jahres nach dem Tode des Ver- icherten erhoben werden. Der zu erstattende Betrag wird auf volle Mark nach oben abgerundet. "
Schwedt beim Tode des Versicherten bereits ein Renten- Zelststellungsverfahren, so schließt der Erstattungsanspruch den
nspruch _der Erben aus die rückständigen Ren“'enbeträge aus, so__lci_n_gT__mcht eme den eßteren anerkennende Entscheidung zu- ge e .
Vorstehende Bestimmungen nden keine Anwendung", so-
weit den Hinterbliebenen aus nlaß des Todes des Ver-
sicherten auf Grund der Unfallverficherungsßeseßé “Renten ghz
währt werden.
31 s.. , Dur übereinstimniend§en Beschluß des Vorstandes und
des Ausf asses k_ann bestimmt werden, daß die Ueberschi'xss'e des Sondxrvermogens einer Versicherungsanstalt über den zur Deckung ihrer Verpfttchtungen dauernd cr orderlichen Bedarf
Zu anderen als den im Geseke vorgesehenen eistungen im wirth-
chaftlicben Interesse der der Verstcherun sanstalt angehörenden Rentenempfanger, Verficherten sowie ighrer Angehörigen ver- wendet werden.
Solch_e Beschlüssx bedürfen der Grnehmigung des Bundes- ratbs. Die _GenehmrgunDkann widerrufen werden, wenn das Sondervermogen de_r ersrcherungsanstalt zur dauernden Deckung ihrer Verpflichtung nicht mehr auL-reicht.
§ 32. Erlöschen der Anwartschaft.
Die_aus der Versicherungßpfticht sich ergebende Anwart- schaft erlischt, wenn während zweier Jabra nach dem auf der Ourtiungskarte (__? 100) verzeichneten Ausstellungstag ein die Verfreherungßpfli t begründendes Arbeits: oderDicnstverbältniß, auf_(§rund dessen Bciträge entrichtet find, oder die Weiter- versrcbcrung (§ 8 Abs. 2) nicht oder in weniger als ins- gesammt zwanzig Beitragswochen bestanden hat.
Den Beitragswochen im Sinne des vorigen Absaßes werden gleich behandelt die Zeiten,
1) welche nach § 17 als BeitragSzeiten angerechnetwerden,
2) während deren der Anwärter eine Unfallrente für eine Vecmmderung der Erwerbsfäbigkeit um mindestens zwanig Prozent oder aus Kassen der in den §§ 5, 7, 7a, 36 be- zeichnctzxn Art Jnoaliden- oder AlierSrentcn bezog, ohne gleich- zeitig cine nnch diesem Geseße vcrstcbsrungöpflichtige Beschäfti- gung anszuuben.
Vet drr Selbstnerxicberung und ihrer Fortseßung (§ 8 Abs._ 1) muffen zur_An rechterbaltung der Anwartschaftwäbrend der im Abs. 1 bezeichnetcn Frist mindestens vierzig Beiträge entrichiet werden.
_ Die 5L_lnwnrtsclwft lebt wieder auf, sobald durck) Wieder- emtreten _ in _einc versicherungstlichtige Beschäftigung oder durch freiwillige Bcitragsleistung das Versi erungSverbältniß erneuc-rt und danach eine Wartezeit von zwei undert Beitrags- w0chcn zuruckgclegt ist. _ § 33. Entzicbung der Invalidenrente.
Tritt in den Verhältnissen des Empfängers einer Invalidenrente eine Vbränderung ein, welche ihn nicht mehr als erwrrbsunfälng (§§ 9, 10) erscheinen läßt, so kann dem- selben die Rente entzogen werden.
_ Ist begründete Annnbme vorhanden, das; der Empfänger einer Invalidenrente bei Durchführung eines Heilverfahrens die Erwerbsfähigkeit wieder erlangen werde, so kann die Ver- srcberungöanstnlt u diesem Zwecke ein Heilverfahren eintreten lnssen. Dabei fröndcn die Bestimmungen des , 12, Abs. 2 bis 4, §§ 12a, 121), 12b1), 126. mit der aßgabe An- wendung, daß an SteUe der An e_Zörigcnuntcrstüßung die Invalidenrente treten kann. Hat Fi der Rentenempfänqer solchcn Maßnahmen der Versicherungsanstalt obne geseßlichen oder onst triftigen Grund entzogen, so kann ihm die Rente auf “Lit ganz oder theilweise entzogen werden, sofern auf diese digen hingewiesen worden ist und nachgewiesen wird, daß er_durch_sein Verhalten die Wiedrrerlangung dcr Erwerbs- fähigkeit verritelt hat.
_ Dic Entziehnng dcr Nkntc tritt mit Ablauf des Monats in Wirksamkeit, tn wslchcm der die Entziehung aussprechende Bescheid zugrxteUt worden ist.
Wird die Rente von neuem oder wird an Stelle einer nach § 10 gcwäbrten Invalidenrente eine Rente für dauernde Erwerbsunfabigkeit 18 9) bewilligt oder wird eine Altersrente bewilligt, so ist die _Zeit des früheren Rentenbezuqs dem Ver- sichcrten ebenso wre eine besckeinigte Krankheitszeit (§ 28 Abs. 1) anzurechnen. Die Vorichriftcn des § 17 Abs. 5 und des § 32 Ab]. 1, 3 finden auf diese Zeit keine Anwendung.
§ 34. Ruhen der Rente.
Das_Ncchi anf Bezug der Rent? rubt:
1) fur diexcnigen Personen, welche auf Grund der reichs- gcsßßltchen Bestimmungen iiber Unfallverficherung eine Rente beziehen, so lange und so weit die Unfallrente unter Hinzu- rechnung der ihnen nach dem gegenwärtigen Gescße zuge- sprochenen Rente den fiebenundeinhalbfachen Grundbetrag der Jnvalidenrcntx (§ 26 Abs. 2, 3) übersteigt;
2) fur die m den §§ 4, 4a Abs. 1, § 41) bezeichneten Personen, so lange und so weit die denselben gewährten Pen- sione_n,Wartegeldcr oder ähnlichen Bezüge unter Hinzurechnung der ihnen nach dem gegenwärtigen Gcscße zugesprochenen Rente den in tffer 1 bezeichneten Höchstbetrag übersteigen;
3) _0 lange der Berechtigte eine die Dauer von einem Monat ubersteigendc Freiheitsstrafe verbüßt oder so lange er in emem_Arbe1tsk)aus oder in einer BesserungSanstalt unter- gebracht ist;
4) so lange der Berechtigxe ni t im Fnlande seinen e- wöhnlichen Au_fenthall hat. Durch :schlu des BundeSraIs kann diese Betimmung für bestimmte Grenzgebiete oder r Flche auswärtige Staaten, dur deren Gescßqebung deutschen
rb_eitern_ eine entsprechende Für orge für den Fall der Erwerbs- unchhigkeit und des Alters gewährleistet ist, außer Kraft geseßt wer en.
Hat in den Fällen der Ziffer 3 der RentenberecbtiZte
eine im Jnlandewohnende Familie, deren Unterhalt er bis er aus seinem Arbeitsverdienste bestritten hat, so ist dieser ie Rente zu überweisen.
Während des Bezugs von ?nvalidenrente ruht der An- !pruch auf die Alterörente. Au diesen Fall findet die Be- timmung des § 261) Saß 2 keine Anwendung.
§ 35. Ver ältniß zu anderen Ansprüchen.
Die auf geeßlicber Vorschrit beruhende Verpfsikk]?wng
von meeinden und Armenverbän n zur Unteritüßu hilft- bedür iger Personen sowie sonstige gesetzliche, [tatuta "F; oder auf ertrag beruhendx Verpflichtungen ur Fursorge * alw- kranke, _erwerbSunfähige oder hilfsbedü ige Personen werden. durch dieses Gesc nicht berüh . ' . “ _ Wenn von e ner Gemeinde oder einem Armenvetbaud hilfßbedurftige Personen Unterstüsungen für einm geleistet werden, für welchen die en Personen etw * ' auf_ Invaliden- oder Altersrente zu und oder noch
ift i_hx_i__en hierfür durch Ueberweisung von Renten
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