§ 528.
-, Die Wahl der Vertreter der Arbeitgeber und der Ver- Qcherten erfolgt auf funf Jahre. Die Gewählten bleiben nach klaus dieser Zeit solange im, Amt, bis, ihre Nachfolger das YYY", angetreten haben. Die Ausscheidenden find wiedsr w ar. -, Personen, welche die Wahl ohne zulässigen Grund “ “ Y 60) ablehnen, ohxie xnügende Entschuldi ung zu den itzungen nicht rechtzeitig gstck) einfinden oder i ren Oblie en- heiten m anderer Weise fick) entziehen, können vom Vorsißen en „' des Vorstqndes mit Geldstrafe bis zu fünfhundert Mark und, ' wenn es- s1ch um Beisi er der Rentenstellen handelt, vom Vor- ßkenben der Rentenste e mit Geldstrafe bis zu einhundertund- "nfzig Mark bele t werden. „ Kommt eine aksl nicht zu stande oder v“erweigexn die Gewählten ihre Dienst eistun , so hat, solange und soweit dies der Fall ist, die für den iß des Organs uständige untexe Verwaltunstebörde die Vertreter aus der ahl der Arbeit-
geber und er Veificherten u 59261?!in
Werden hinsichtlich eines Gewählten Thatsachen) bekannt, welche dessen Wählbarkeit nach Maßgabe dieses (Heycßcs aus: s ließen oder welche slch als robe Verleßun en der Amts- p icht darstellen, so ist der Gewäßite, nachdem i m Gelegenheit ur Aeußerunßl gegeben worden ist, durch Bes luß des Vor- ?tandes seines mts u entheben. Gegen den Be ck1ußistinner- halb eines Monats eschwerde beim“Reichs-Versicherungsamt zulässig; fie ist ohne aufschiebende Wirkung.
* § 58. Ehrenämter.
Die den Or, anen der Versicherun Sanftalt angehörenden Vertreter der Ar eitgeber und der Ver icherten verwalten ihr Amt als Ehrenamt und erhalten nach näherer Bestimmung des Statuts Ersaß für baare Auslagen, die Vertreter der Versicherten außerdem einen Pauschbetrag für Zeitverlust ober Ersaß für den. ihnen ' entgangenen Arbertsverdienst. Den am Orte wohnhaften Beistßern der Rentenstelien aus dem Stande der Arbeitgeber kann unter Wegfall des Ersaßes für baare AuslaZen ein Pauschbetrag für Zeitverlust durch das Statut zugebi igt werden. 79
e.)- .
Haftung der Mitglieder der Organe.
Die Mitglieder der Organe haften der Versicherungs: anstalt fiir getreue Geschäftsverwaltung wie Vormünbcr ihren Mündeln i_md unterliegen, wenn sie absichtlich zum Nachtheile der Verfich€run sanstalt handeln, der Strafbestimmung des § 266 des Stra geseßbuchs.
§ 60. Ablehnung der Wahlen.
Wahlen zu Ehrenämtern können von den Arbeitgebern der nach Maßgabe NYS Geseßes versicherten Personen und von bevollmächtigten etriebsleitern solcher Arbeitgeber nur aus denselben Gründen abgelehnt werden, aus welchen emäß Y 1786 Abs. 1 Ziffer 2 bis 4 und 8 des Bürgerlichen Zeich- uchs das Amt eines Vormundes abgelehnt werden kann. Die Wahrnehmung eines auf Grund des gegenwärtigen Geießes oder der Unfallvers1cherungsgeseße oder des Krankenversiche- rungSgesexcs übertragenen Ehrenamts sieht der Führim ciner Vormund chat gleich. Durch das Statut (§ 45 &) LZönnesn noch andere_ blehnungSgriinde festgescßt werden.
Die Wiederwahl kann für eme Wahlperiode abgelehnt werden. ' 61
§ So lange der Vorstand oder AUELchUß noch nicht gebildet ist, oder so lanqe diese Organe die Er üilung ihrer gcscßlichen o'der siatutarischen Obliegenheiten verweigern, Hat der Vor- sitzende des Vorstandes die lcßtsren auf KOÜM der Versteh?- rungsanstalt wahrzunehmen oder durch Beauftragte wahr-
nehmen zu lassen. § 61 3.
Abstimmung.
Bei Abstimmungen der Organe giebt im Falle der Stimmenglcichheit die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag.
62. Unbchinberte Aus?:bung der Funktionen.
Die Vertreter der Versicherten haben in jedem Fall, in welchem sie ur Wahrnehmung ihrer Obliegenheiten berufen werden, die rbeit eber hiervon in Kenntnis; zu scßen. Die Ni tleistun der 5 rbeit während der Zeit, in welcher die be- ei neten Yersonen durch die Wahrnehmung jener Obliegen- Zetten an er Arbeit verhindert sind, berechtigt den Arbeit: geber nichi, das Arbeitswerhältniß vor dem Ablauf der ver- tragsmäßigen Dauer desselben aufzuheben.
§ 62 &. Beamtenpersonal.
Den bei der Versicherungsanstalt und ihren Organen im Hauptamt bcschäfti ten Bureau-, Kanzlei- und Unterbcamten ind, soweit sie ni t nach dem für sie geltender; Landesrecht als Staats: oder Kommunalbeamte aiizuscben find, nack) näherer Bestimmung der Landesregierung die Rechte und Pflichten von Staats- ober Kommunalbeamten zu übertragen.
§ 65. Rückverficherungsverbände.
Mehrere Versicheruxi sanstalten können vereinbaren, die Lasten der Jnvalidcnvsrsi erung ganz oder ziim theil gamein: sam zu tragen.
7) Veränderungen.
- § 66. _ Veränberungen der Bezirke der Versicherungsanstalten smb, zulässtZ, „sofern ste von dem Ausschuß einer be- tkkeiiigten erstcherungsanstalt oder von der Regierung enes Bundesstaats, desen Gebiet die Versicherungsanstalt BMJ oder thxilweise umfaßt, beantragt und von dem undeSratb genehmigt werden. Vor der Beschlußfaffung über die Genehmigung sind die Ausschüsse der betyeiiigten Verficherungsanstalten, sowie die Re ierungcn derjenigen Bundesstaixten, dereii Gebiete bei der crändcrung betheilit smb, zu horen. Bei Vexftcherungsansialten für die Bezir e weiterer Kommunalvxrbände sind auch die Vertretungen der leßteren befugt, Antra e "auseränderungen zu stelicn; vor der Genehmigun von „eranderiingen der Bezirke solcver Ver- sicherungSantalxen musien die Vertretungen der betheiligtcn
Kommunalverbande gehort werden. Eine usgmmenlegun , Theilung oder Aufhebung be- thender erstcherungsantalien bedarf der Zustimmung des
eichstages.
Die Veränderung des VYirks einer Verficherungsanstalt, wel e nur die Folge einer „eränderung des Verwaltungs- bezir s ist, für welchen die Versrcherungsanstalt errichtetwurde, fällt nicht unter die vorstehende6n7 Bestimmungen.
Scheiden örtliche Bezir e aus dem Bezirk einer Ver- ficherungSanstaii aus, so verbleiben der keßteren in vollem Umfange das bis zum Zeitpunkte des Ausscheidens an- gesammelte Vermögen sowie alle bis zu diesem Zeitpunkt ent- standenen Verpflichtungen. ,
Führt die Veränderun zur Auflösung der Vexsicherungs- anstat, so ehr deren ermögen mit allen Rechten und Pflichten, soxxern dasselbe nicht von den betheiligten Landes- regierunßen denjenigen Versicherungsanstalten, welchen die Bezirke cr aufgelösten Anstalt überwiesen werden, Übertragen oder mit Genehmigun der betheiligten Landesre ierungcn von einer Versicherun sanZalr übernommen wird, an? den weiteren Kommunalverban beziehungsweise Bundesstaat, bei gemein- samen Versicherungsanstalten anthcilig auf die Kommunal- verbände oder Bundesstaaten über, für welche die Versicherungs- anstalt errichtet war. „
Der Umfang, in welchem bei Au1flosung einer gemein- samen Verstcherung§anstali die Kommuna verbände oder Bundes- staaten an dem Uebergange des Vermögens zu betheiligen sind, wird, sofern darüber eine Einigung nicht zu stande kommt, durch den BundeSratl) ober, ,wenn nur Kommunalverbände eines Bundesstaats betheiligt smd, durch die Landes-Zentral: behörde bestimmt. § 68
Sireitigkeiten, welche in Betreff der Vermögensaus- einanderseßung zwischen den betbeiligten VsrficherungSanslalicn entstehen, werden mangels Vefständigung über Eine schiebs- richterliche Entscheidung von dem Re1chs-Versichcrungsamt entschieden.
(3. Schiedsgerichte.
§ 70.
Für den Bezirk jeder Versicherungsanstalt wird mindestens ein Schicdsgericht errichtet.
Die Zahl, die Bezirke und die Siße der Schiedsgerichte werden von der Zentralbehörde des Bundesstaats, in dessen Gebiete die VersteherungSanstalt ihren Siß hat, bestimmt. Fiir emcinsame Versicherungsanstalten wird diese Bestimmung, Jofexn ein Einverständnis; unter den betheiligten Landes- regierungkn nicht erzielt wird, YM Reichskanzler getroffen.
_ Jedes Schiengericht beteht aus einem ständigen Vor: fißenden und aus Veisißern.
Der Voxsißende wird aus der Zahl der öffentlichen Be- amten von der Zentralbehörde des Bundesstaats, in welchem der Siß des Schied§g2richts belegen ist, cruannt. Fiir den Vorfißenden ist in gleicher Weise mindestens ein Stellvertreter zu ernennen.
Die Beisißer werden in dcr durch das Statut bestimmien Zahl von dem Ausschusse der VersicherungSaUftalt, und zwar zu gleichen Theilen in getrennter Wahlbandlung von den Arbeitgebern und den Versicherten, nach einfacher Stimmen- mehrheit gewählt.
Die Hilfsbeamien des Schiedechrichts iind Beamte der Verficherunannstalt; ihre BcstcllunZl erfolgt durch den Vor- stand der Versicherungsanstalt naci) nhörung dcs Vorsißcndcn des Schiedsgerichts.
Die Bestimmungen im § 401" Abs. 3, §4011 Abs. 5, 516 Abs. 1, Z, §§ 51j, 5119 52, 52a, 521), 58 Saß 1, § 60, 62, 628. finden mit folgenden Maßgaben entsprechende
* nwendung:
1) die Mitglieder des Schicngcrichts dürfen nicht Mit:
lieder des Vorstandes, Vertreter der Arbeitgkber und dcr Vcr- Lichcrten bei einer unteren Verwaltungsbehörde oder Bcifißer ciner Rentenstelle sein;
2) die; Entbkbung eines gewählten Bcisißers erfolgt diirch den Vorsißcnben dcs Schicbsgcrichis, vorbehaltlich der Be- schwerde an die höhere Vcrwaitungsbcbörde;
Z) die Auferlcgiing der Kosten ngäß H 4011 Abs. 5 er: folgt durch den Vorsißenden dez'ZZLSchicds-geri )ts.
Nams und Wohnort des Vorsißenden und seiner Stell-
vertreter smd im Bkzirkc des Schiedsgerichts von der Landes-
eniralbehörde amtlich zu vcröffcntiichen und dem Reichs-Vei: icherungsamt mitzutheilen.
Der Vorsißende beruft das Schicdsgcricht und leitet die Verhandlungen desselben. .
Das Schiedsgericht ist befugt, Zangen und Sachverständige zu vernehmen, und ihre Aussagen ("W[iä) erhärten zu lassen.
Das Schiengeiicht entscheidet in der Besetzung von fünf Mit liedcrn, unter denen sich jc zwei Arbeitgeber und zwei Ver1cherte befindin müssen.
. Die Entscheidungen des Schied§gcrichts erfolgen nach Stimmenmehrheit und sollen spätcftcns innsrhalb drei Wochen nach ihm“ Verkündung den arteicn zugestsiit werden.
Die Zuzicbung der Beiißer erfolgt in der Regel nach einer im voraus aufgestellten Reibcufolge. Die Bestimmung des § 516 Abs. 2 findct Anwendung. Will der Vorsitzende qus besondt'rcn Gründen von der Reihsnfolge abweichen, so smd dicse aktenkunbig zu machen.
Im übi'iqcn Wird das Verfahren vor dcm Schiedsgerickzte durch Kaiserliche Verordnung mit Zustimmung des Bundes- raths geregelt. 74
&.
§
DisKosten des Schiedsgerichts einschließlich der Bezüge der Bcisißcr und der Hilfsbcamten sowie die Kosten des Ver: fahrens vor demselben trägt die Versicheriingsanftalt.
Dem Vorsißenden des Schiedsxxcrichts und dessen Stel!- vc'rtretcrn darf eine Vergütung von der ersichcrungsanstalt nicht gewährt werden.
„ Ucbcr die Beschaffung der Geschäftsräume und Gcschäfts- bcdurfniffe des Schiedsxxer1chts wir:- vom Vorsißenven im Ein- vernehmen mit dem Voxstande der Versicherungsanstalt Be- stimmung getroffen. Bei MeinungSverschiedenbeit entscheidet die Landes-Zentralbebörde des Bundesstaats, in welchem der Siß des Schiedsgerichts belegen ist.
1). Reichs-Vcrsicherungsamt und Landes- Versicherungsämter.
§ 741).
Reichs-Versicherungsamt.
Die Verst crungsanstalten unterlie en der Beaufsichtigung durch das Ner-VcrsicherunJSamt. Has AufsichtL-recht des [
leßteren erstreckt si auf die Beoba tun_ der ee li en und statutarischen VorsYrifien. ck“ q 9 sß ch „Mie Entscheidungen des Reichs-Vericherungsamts sind endgultig, soweit m diesem Gesetz nicht ein nderes bestimmt ist. " Das Reichs-erficbxrungsamt ist __befugt, jederzeit eine Prufung der Geschgftsfuhrung der Versicherungsanstalten vor- zunehmen. Die Mitglieder der Vorstände und sonstigen Or- JW" der VerficherungSanstalten smd auf Erfordern dcs Reichs= ersicberungsamts verpflichtet, ihre Bücher, Belä e, Werth- papiere und Geldbestände sowie ihre auf den nhalt der Bücher und die Festseßung der Renten 2c. bezüglichen Schrift- stiicke vorzulegen und die !onstigen Mittheilungen zu machen, die zur Ausübung des Ait sichtsrechts als erforderlich erachtet werben. Das Reichs-Vcrstcherun;iSamt kann dieselben hierzu sowxe zur Befol ung der geseßlichen und statutarischen Vor: schriften" durck) cldstrafen bisÉu eintausend Mark anhalten.
(3.
Das Reichs-Versickxcrungsamt entscheidet, unbeschadet der Rechte Drittc'r, iiber Streitigkeiten, welche sich auf die Rechte und Pflichten der Organe der Versicherungsansialten sowie der Mitglieder dieser Organe, auf die Auslegung der Statuten und auf die Gültigkeit der vollzogenen Wahlen, soweit iiber leizterc nicht „nach H 408 Abs. 3, § 49 Abs. 3 und § 510 Abs. 2 zu befmden it, beziehen.
Auf die dienstlichen Verhältnisse der auf Grund des § 47 Abs. 1 bxstellten und der im § 511) Abs. 2 bezeichneten Beamten findet dicse Vorschrifßxeme Anwendung.
6
' Die Entschcidungenbcs Reichs-Verficherungsamts erfolgen in der Beseßung von mindestens vier Mitleicdcrn einschließlich des Vorstßenden, uiiter welchen sich je ein e*rtretcr der Arbeit- geber iind der Versicherten befinden muß, und unter Zuziehung cines richterlichen Beamten, wenn es sick) handelt: __ 1) um die Entscheidung iiber eine Anfechtung von Be- schlusien der Organe der Versicherungsanstalien ( * 47 a), , 2) iim die Entscheidung vcrmögenSrechtlicher treiti keiten ?ISYFMUDLMUIM des Bestandes der VersicherungsanLJtaltcn
3) um Erfaßansprüche gegen Berufs eno sons a tsn
(§ 126 Abs. 3, §§ 76, 95 Abs. 3), g s ck f ,4) nm die Entscheidung auf Revisionen gegen die Ent- scheidungen dcr Schicngcrichte (§ 80).
Beschlüsse, durch wclche Revisionen 0 ne mündliche Ver- handlung zurückgewiesen werden (§ 81 A s. 2), erfolgen in der Bcscßung von drei Mitgliedern, unter denen sich je ein Vertreter der Arbeitgeber und der Versicherten befinden muß.
Nis Vertreter der _Arbeitgcber und der Versicherten gelten auch fur den Bereich dicses Geskßcs die auf Grund der Unfall- versrcherungSgescße zu mchtständigen Mitgliedern des Reichs- Versrchcrunxisamts gewählten Vertreter der Betriebsiinternehmcr und der Arbeiter, obne Beschränkung auf die Angelegenheiten ihres besonderen Berufszwcigs. Die Enthsbung eines Vcr- treters der Llrbeithcr odcr der Versicherten (§ 52 b) erfolgt durch das Reichs: ersichcrungSamt.
Im übrigen werden die “ ormcn dcs V3rfahrens und der Geschäfthc-ng dcs Reichs-Vericherungsamts durch Kaiserliche Verordnung unter Zustimmung des Bundesraths geregelt.
§ 748. Landes-Versicherungsämtcr.
Sofern für das Gebiet eines Bundesstaats ein Landes- Vcrsickwrmmsamt errichtet ist (§ 92 des Unfallvcrsicherungß Xscßcs, “J 100 des (Gescßes vom 5. Mai 1886, ReichS-Gcseßbl. '" . 182) unterliegen diejenigen Versicherungsanstaltcn, wclche sick) über dqs (Gebiet dieses Bundesstaats nicht hinaus erstrecken, der Beaufsichtigung durch das Latibes-Verficherungsamt. Auf die Landes:V9rsick)crungsämter finden die Vorschriften der §§ 741) bis 746 entsprcchcnbe Anwendung.
In (1611 Angelegenheiten der den Landch-Vcrsicherungs- ämtcrn unterstellten Versicherungsanstalten gehen die in den §§ 450, 521), 68, 93, 109, 123, 126, 145 und, sofern auch die in Anspruch genommene Berufsgenosscnfchaft dcr Anfsicbt desselben Landes: Vcrsicbcrungsamts unterstellt ist, die im
126 Abs. 3, § 76 Abs. 6 und § 95 Abs. 3 dem Reich- ?crsicbcrungsamt iibcrtragencn Zuständigkciicn auf das Landes: Versicherungsamt iibcr.
Die Formen des Verfahrens und der Geschäfthang bei dem Lan*cs-Vcrsi6)cru1igsamt werden durch die Landes: regierung geregelt.
111. Verfahren. § 75. Feststellung der Rente.
Der Anspruch auf BewiÜigung einer Rente ist unter Ein: reichung der zur Begründung dienenden Beweisstücke, ins- besonders der icßten Ouittungsfartc ( 100) bei der fiir den Wohnort oder BcschäftigungSort des * crsichcrtcn und, wenn er einen solchen im Julande nicht mehr hat, bei dcr für seinen lcßtcn Wohnort oder Beschäftigungsort zuständigen unteren Verivaltungsbshördc ober Nentemtclic anzumelden. Dic Landes: chiralbchördc ist befugt, anzuordnen, daß die Anmeldung bei einer anderen Behörde rcchlswirksam erfolgen darf; letztere hat die Anmeldung an die für ihren Bezirk zuständige untere Verwaltungsbchörde ober Rentensiclle weiterzugeben.
Die untere Verivaltungsbebördc oder chtenstelle bat die zur Klarstellung des Sachverhalts erforderlichen Erhebungen anzustellen und die Verhandlungen mit ihrer gutachtlichcn Aeußerung (§§840b bis 406, 51, 516 Abs. 1) dem Vorstand ?erdfiir ihren * ezirk zuständigen Versichcrungsanstalt zu iibcr- cn en.
Glaubt der Vorstand dem für die Gewährung einer Rente abgegebenen (Gutachten der unteren Vcrwaltunchhördc Vd?!) dcr Rcutcnstcile nicht entsprechen zu lönricn, so ist die Sache, soweit es sich Um die Frage der Versichcrungstlicht (,' 1 bis 41)) oder des Vcrsicherungsrcchts (§ 8) oder um das aß der Erwerbsfähigkeit des Rentcnbcwcrbers (§§ 4, 9, 10) han- delt, an die untere Vcrwaltun_ sbebördc oder die Rentenstelie ur Anhörung der Beisißer ( 406 Abs. 1) zurückzugeben, ?alls letztere noch nicht gehört smd. '
Wird der angemeldete Anspruch anerkannt, so ist die
öhe und der Beginn der Rente sofort fektzustellen. Dem mpfangsberechtigten ist, sodann cin schrift icher Bexcbeid zu ertheilen, aus welchem die Art der Berechnung IU erehcn ist.
Wird der an. emeldete Anspruch nicht aner anni, so ist derselbe durch schri tlichen, mrt Gründen zu verschenden Bescheid abzulehnen.
76. Die Annahme, das; die ErwerbSunfähi keit durch einen nach den UnfachrsicherungSgcseßen Zia entf ädigendcn Unfall verursacht ist, bégründet nicht die blehnung des Anspruchs
aufJnvaiidenrente. Es ist vielnxehr, sofern im übrigen bie Vorausseßungen, unter denen eme nvalidenrente bewilligt werden darf, vorliegen, diese Rente fe zysteUen.
Ist sodann die Invalidenrente für emen Zeitraum ge ahlt, für welcben dem Empfänger ein Anspruch auf Unfa rente zusteht, so geht dieser Anspruch insoweit auf die Versicherungs- anstalt über, als die ewährte Invalidenrente die zu ge- währende Unkaürenie ni t übersteigt.
Die Vericberun, sanstalien sind berechtigt, qn Stelie des Verchten die Feststc ung der Unfallrente, _soweit diese noch nicht erfolgt ist, zu beantragen und „nöthtgenfails das durch die Unfailverstcherungs eseße vorgeschriebene Vexfabrsn durch- zuführcn, auch an Ste e des Verleßten Recht-ZMitte einzulegen und zwar ohne Rücksicht auf Fristen, welche ohne ihr Ver- schulden verstrichen find. „
Die Versicherungsanstalten find auch dannberxchtigt, nach Abs. 3 die Feststellung von Unfallrenten herbeizufuhren, wenn als Folge hiervon ein viiUigcs odcr theilweises Ruben der Invaliden- oder AlterSrenie eintreten würde.
War in den Fällen des Abs. 1 von_dcr Versicherungs- anstalt ein Heilver ohren eingeleitet, so finden die Bestim- mungen des § 1251) entsprechenbe Anwendung.
Streitigkeiten aus Anlaß des Ersaßansprucbs (Abs. 2, 5) werden durch das Reichs-Vcrsick7)?rungsamt entschieden.
Gegcn den Bescheid, durch welchen ber Anspruch auf In- v:1!iden- odcr AlterSrenie abgewiesen Wird, owie gegen den Bcibcid, durch welchen die Höhe und der eginn der Rente fengcsteUt wird, steht dem Rentenbewerber die Berufung auf schiedsgerichtliche Entscheidung zu. Die Berufung hat keine aufschiebende Wirknng.
Zur Entscheidung über die Berufung ist dasjenige Schieds- FEUER berufen, das für den Bezirk dcr unteren Verwaltungs-
ehörde oder Rentensteile zuständig ist, Die Berufmng ist bei
“Vermeidung des Ausschlusses innerhalb eines Monats nach dek Zustellung des Bescheids bei diesem Schiedsgericht ein- zu egen.
Die Frist gilt auch dann als gewahrt, wenn innerhalb derselben die Berufmig dcs chtenbewerbcrs bei einer anderen Behörde eingegangen ist; lcßtcre bat die Berufungsschrist un- gesäumi an das zuständige Schiedsgericht abzugeben.
Der Bescheid muß die Bezeichnung der Berufungsfrist Zinld des fiir die Berufung zuständigen Schiengerichts ent:
(: ten.
Eine Ausfertigung der Entscheidung des Schiebsxierichts ist dem Rentenbcwcrbcr sowie dem Vorstands der Versicherungs- anstalt zuzustellen. 79
§
Das Schiedsgericht hat, wenn es den Anspruch auf Renis fiir bkgriinbct erachtet, zugleich die Höhe urid den Beginn der Rente fcstzustsllcn. Hat das Schiedsgericht in besonderen Aus: nabmefäiien, welche das Reichs-Vcrficherungsaint näbsr be?- stimmcn darf, den Anspruch auf Rente nur dem Gruiide nach aiicrkannt und nicht gleichzeitig Über die Hobe und den Bkainn der Rente cntschxebcn, so hat der Vorstand der Versicherungsanstait in demenigen Fällen, in welchen das Rechtsmittel der Revision ein elegt wird, vor- läufige Rentenbeträge unvchglick) zu bcwi igen. Gegen die vorläufige Bewilligung von entenbeträgen findet ein Rechts- mittel nicht statt. Sobald der Anspruch auf Rent“: rechtskräftig fcststcbt, hat der Vorstand deren öbv und Beginn, sofern dies nicht bereits früher geschehen it, festzustellen (Z' 75). Die vorläufig gezahlten Beträge wcrden auf die endgültig ange- wiescne Rente angerechnet. 80
Gegen die Entschcidung des Schiedsgcrichis steht_ beiden Theilen das RcchtSmittel dcr Revision'zu. Die Revistbn des Vorstands bat aufschiebende Wirkung insoweit, als cs sich um Byträge handelt, die fiir die Zeit_ vor dem Erlaß der an:
if()(thULU Entscheidung _nachträglich gezahlt werben sollen. Im iibrigen hat die Revision keinc aufschiebende Wirkung.
Ueber die Revision entscheidet das Reichs-Vcrsick)erungs- ami. Das Rechtsmittel ist bei demselben zur Vbrmeidung dcs Ausschlusscs innerhalb eines Monats nach der Zustciiung der Entsckwibimg des Schiedsgerichts einzulegen; die Bestimmung des „B 77 Abs. 3 findet entsprechende Anwendung.
Di? Revision kann nur darauf gestützt werden:
1) daß die angefochtene Entscheidung auf der Nicht- anwsndima odkr anf dcr unrichtigen Anmbndung dcs bc- sicbcndcn Rechtes ober aaf eincm Verstoßc wrder den klaren analt der MM bcrube; ' „ '
2) daß das Verfahren aii Yeßntltchen Mangcln leide.
Bci Einlegung ber Remsion ist anzugeben, worin die Ni tanmcndung oder die unrichtige Anwendung des bestehenden Rc is oder der Verstoß wider den klaren Inhalt der Akten odcr worin die behaupteten _Mängcl dcs erfabxens gefunden wcrden. Das Reich§-Vers1chcrungsmnt Ut bei seiner Ent- Ycidung an dicxcni en Gründe nicht gebunden, wclchemzur
echtfertigung der ge teilten Anträge geltend gcmachiwordxn jmd. ehlt die Angabe solcher Griinde ober ergiebt sich aus dcr rüfung der Anträge, daß die angegriffene Entschcidung 111x111 auf der Nichtanwcndung oder Unrichiiacn Anwendung dcc- bcsiahendcn Rechts berubt, sowie daß das Verfahren nicht an wesentlichen Mängeln leidet und daß ein Verstoß wxber dcn kiarcn analt der Akten nicht voriicgt, oder ist die Revision verspätet eingelegt, so kann das ReichsBersichxrUiigsamt das Rechtsmittel ohne mündliche Vexhandlung zuriicktvcijcn. 'An: dercnfails hat das R91chckVerstchcrung§umt nach mündlicher V.rbnndlung zu entscheiden. _ -
Wird das angefochtene UrtHcil aufÉehoben, so kann das Reichs-Verficherungsamt zugleich in dcr ache selbst entscheiden oder dieselbe an das Schiedsgericht oder an den Vorstand uriickbcrwciien. Dabei kann das Reichs-Vcrsicherungsamt bc- ?timmen, daß dem Rentxnbcmerber eine ihrem Betrage nach bestimmte Rente vorläufig zu zahlen ist. Im Falle der Zurück: verweisung ist die rechtliche Bcurtherlung, a_u,f welcbe das Reicbs-Versichcrungsamt die Aufhebung (FWW hat, den weitkren Entscheidungen ober YFMWM zu runde zu legen.
3.
Die Vcrsicherungbanstalten sind befugt, von ber Rück: Forderung der: gemäß §§ 79 bis 81 vor rechtskräftiger Ent: cheidung gezahlten chtcnbciräßgcx abzuschcn.
Auf die Anfechtung der rechtskräftigen Eyischeidung iiber einen Anspruch auf Rente finden dic Vorschriften der ZlVll- prozeßorbnung über die Wiederaufnahme des Vexfabxcns ent- sprechende Anwendung, soweit mY durch Katsexltchc Ver- ordnung mit Zustimmung des undcsraths cm Anderes bestimmt mird.
§ 84. -
Die Wiederholung eines Antrags auf BewiUigung einer Invalidenrente, welcher wegen dcs Fehlens dauernder Erwerbs- gnfähigkeit endgültig abgelehnt worden war, ist vor Ablauf eines Jahres seit der Zustellung der endgültigen Entscheidux1g mix dann zulässig, wenn glaubhaft bescheinigt wird, daß in: zwxsch2n Umsiände eingetreten sind, aus denen sich das Vor- handensein der dauernden Erwerbsunfähigkeit des Antxag- stellers ergiebt. Sofern eine solche Bescheinigung nicht berge- bracht wird, Hat die untere Verwaltungsbehörde oder Renten- stelie den vorzeitig wiederholten Antkyg durch Verfügung, gegen welche ein Rechtsmittel nicht stattfisoet, zurückzuweisen.
§ 85.
Ueber die' Entziehung der Rente (§ 33) sowie die Ein- stelliing von Rsnienzablungen ( 34) erläßi der Vorstand schriftlichen mit (Gründen zu versc enden Bescheid.
Vor der Entscheidung ist die ür den Wohnort des Renten- cmpfängers zuständige untere Verwaltungsbehöcde ober Renten- stelle gutachtlick) zu hören (§§ 401) bis 406, 51, 519. Abs.1). „ Der Z' 75 Abs. 3 und die §§ 77, 80 bis 82 finden im ubrigen entsprechende Anwendung.
§ 86.
Der unterén Verwaltungsbehörde oder Rentcnstelle ist von allen auf ihre Begutachtung bin vom Vorstande getroffenen Entscheidungen Kenntnis; zu geben. Sofern Rentcnstellen er: richtet sind, hat der Vorstand außerdem der fiir den Wohnort des Rentencmpfängers zuständigen unteren Verwaltungsbehörde iiber die dem Berechtigten zustehenden Bezüge Mittheilung zu machen. Das Gleiche gilt beim Eintritt von Veränderungen.
§ 87. Auszahlung der Renten.
Die Auszahlung der Renten wird auf Anweisung des Vorstandes der nach § 75 Abs. 2 zuständigen Versicherungs- anstalt vorschußweise durch die 3Fostmrrwaltungen, und zwar in der Regel durch diejenige_ ostanstalt bewirkt, in deren Bezirk der Empfangsberechngte zur Zeit des Antrags auf Bewilligung der Rente seinen Wohnsiß hatte. Dex Voxstand der Versicherungsanstalt hat dem Berechtigten d'le mtt der Zahlung der Rente beauftragte Postanstalt zu be ichnen.
Verlegt der Empfangsberechti te seinen Wo nfiiz, so Hat auf seinen Antrag der Vorstan der Verficherun sanstalt, welcher die Rente angewiesen hatte, die leßtere an iekPoft: anstalt des neuen Wohnorts zux Auszahlung zu überweisen.
Dic chtral-Postbebördcn smd berechtigt, von jeder Vex- ficherungsanstalt eincn Betriebsfonds cinkiuziehen. Derseibe ist in viertelxährlichen odcr monatlichen Thei zahlungen an die den Versicherungsanstalten von der Zentral-Postb'ehörde zu'be- zeichnendcn Kassen abzuführen und barf die fiir die Versiche- runqsanftalt im laufenden Rechnungsjahre voraussichtlich aus- zuzablendcn Beträge nicht übersteigen.
§ 88. Rechnungsstelie.
Tie Rechnungsstelle des Reichs-Verficherungsamts Hat alle bei dem lcßtercn nacb Maßabe dieses (Geseßes bor- kommcnden rechnerischen und versi erungstechnischcn Arbeiten auszuführen. Insbesondere liegt derselben ob:
1) die Vertheilung der Renten (§§ 89, 1415);
2) die Abrechnung mit den Postoerwaiiquen (§§ 92 ff.) und die Berechnung des diesen von jeder Versicherungsansialt vorzuschießenden Betriebsfonds (§ 87);
Z) die Mitwirkung bsi den im Vollzugc des Geseßes herzustelienden statistischen Arbeite'n;
4) die Mitwirkung bei Festscßung der Versicherungs- beiträgs (§ 20). '
Das RcichS-Vcrsrck3erungsamt bestimmt, welche Mit: tbcilungcn der Rechnungsstelle zu diesen Zwecken von den Versichcrungsanstalten zu machen find.
Z 89. Vertheilung der Renten.
Die Rechnungssteüe vertheilt die chtcn auf das Reich, das Gemeinvermögen und auf das Sondervermögen. Dem Reick) sind für jede Renis fünfzig Mark Zuschuß (§ 25) und fiir jcde oHne Beitragsleistung m Anrechnung kommcndc Beitragswoche bis zu andermeitcr Feststellung durch den Bundesrati) cin Rentenanthcii von achtzehn Pfennig zur Last zu lc cn (§ 28 Abs. 2). '
(„gOie Steigerungssäße der Jnvalidenrenten sowie ein Viertel der Altersrenten sind von dem Sondervermögen dcr einzelnen Vcrsichcrungsanstaltcn, alle Übrigen Rentenantbcile von dem (Hemeinvcrmögen zu tragen. Die Steigerungsbeträge fallen bsrjcnigcn Anstalt zur Last, 1vclchcr_die cntsprcchendcxi Bci- träge zugeflossen find; das Viertel ]edcr Altersreiite ist auf diejenigen Anstalten zu vertheilcn, welchen dic_ Beiträge fiir den betreffenden Rentenempfängcr zugeflossen sind, und zwar im Verhältnisse des Wertbes dieser Beiträge. Der anweisen- den Versicherungsanstalt inb die dem Sondervermögen einer anderen VcrsichcrungSanstali zur Last faliendcn chtenantherle am Schlusse dcs Rechnungsjabrcs mit ihrem Kapitalwerty ein- maiix zu erstatten (§ 92). ,
ur Feststellung des Maßstabs, in welchem die im cxbge- laufcncn Rechnungsjahre geZZZylten Nentenbeiräge der Post zu erstatten sind, ermittelt die cchnungöstylle fur jedes Jahr iind für Jede Versicherungsanstalt dcn Kapttalmerth der von ihr ur Zahlung angewicscnen noch laiifcndctx Renten sowie den icrvon auf das Reich, das (Hememvcxmogcn und auf das Sondervermögen der einzelnen Versicherungsiinstalten ent- fallenden Anibeil. Ueber die Berechnung des Kapitalwerths trifft der Bundesratl) Bestimmung.
§ 92.
Dic chtral-Postbehörden haben der Rechnungsstelle Nack): wcisungen iibcr diejenigen Zahlungeii, welche im valosscnen Rechnungsjahr auf Grund der Anweisungen ber Verst erungs- anstalten geleistet worden siiid, zuzustellen. DießNechnun ssielle
at dic vorgeschossenen Beträge nach dem gemaß §_ 89 * bs 3 ?estgestcüten Maßstab auf das Reich, das Gemeindermogen und das Sondervermögen zu vcrtheilen._ Die hiernack) auf das Gemeinvermögen sämmtlicher Amtalten entfallenben Zahlungen sind von den einzelnen Versicherungsansxaltext im
erhältniß der Tür die Gemeinlast bestimmten Theile ihres Vermögens zu er taxten. . _
Auf Grund dieser Vertheilung Hai die _Rechnungsst_elle jeder Versickierungsanstalt dcn Betrqg m1tzuthe11en,„ den diese aus dem für die Gemeinlast bestimmten Theile ihres er- mögens einerseits und aus ihrem Sondexvermögen andererseits zu erstatten hat; dabei smd zugleich die gemäß § 89 Abs. 2 von den einzelnen Anstalten einander zu erstattenden Kapital- werthe aus dem abgelaufenen Rechnunngabre festzustellen. Die den Berechnungen zu Grunde liegenden Zahlen find an-
ugeben. Gegen die Vertheilung und AbreÜmMJ-i bi- ?chwerde bei dem Reichs-Vers1cherungsamt zulässig. Ueber. dem Reich zur Last fallenden Beträge ist dem Reichskanzker (Reichsamt des Innern) Vorlage zu machen. - Den Zeniral-Postbebörden hat die Rechnungssielle mitzu-
tbeilen, welche Beträge von dem Reich und von den einzelnes;
Versicherungsanstalien zu erstatten sind. ..
93. Erstattung der Vorschéiffe der Postverwaltungen.
Die VerficherungSanstalien haben die von der Reck-nungs-
stelle ihnen mitgetheilten Beträge (§ 9?)2 den ostveixwßj kun binnen zweiWochen nach Eingang der itthei un u ersiaiéken. Die Erstattung erfolgt aus den bereiten Mitteln der * nstalt. Sind solche nicht vorhanden, so hat der weitere Kommunalverband beziehungsweise der Bundesstaat die erforderlichen Beträge vorzuschießen. Bei emeinfamen Versicherungsanstalten erfolgt, die Aufbrin un? du:?es Vorschusses nach dem im § 44 Abs. 2
festgeseßten er ältniffe.
(Gegen Ver icherungsanstalten, „welche mit der Erstattun der Beträge im Niickstande bleiben, ,ist auf Aufm?) ber Zentr Postbcbörde von dem ReichS-VersrcherungSami as Zwangs- bcitreibungsverfahren einzuleiten.
§ 95. Erstattung von Beiträgen.
Der Anspruch auf Erstattung von Beiträgen (§§ 80,303, 31) ist unter Beibringung der zur Beßründung dienenden Beweisstücke bei der unteren Verwaltun s ehörde ober Renten? ste_lle des Wohnorts oder des leßten eschäsftigungsorts oder bei der von der Landes-Zentralbehörde betimmten Behörde (§ 75 Abs. 1) geltend Fu machen.
Die untere Verwa tungsbebörde oder Nentenstelle hat die Verlcandlungen dem Vorsiande der für ihren Bezirk zuständi en Ver icherungsanstalt zu iibexsenden. Dieser hat über den n- spruch einen schriftlichen Bescheid zu ertheilen.
Der § 76 findet entsprechende Anwendung, wenn der Todesfall, welcher den Anspruch auf Beitragserstattung bw gründet, durch einen nach den UnfaUversicherungSgeseßen zu entschädigenden Unfall herbeigeführt worden ist.
Gegen den Bescheid steht dem Erstattungsberechtigten die Beschwerde an das Reichs-Verxicherun samt zu. Die Be- schwerde ist bei Vermeidung de AusscFluffes innerhalb eines Monats nach Zustellung des Bescheids bei dem Reichs- Versicherungsamt einzule en. .
Die Bestimmungen es § 77 Abs. 3 find m den Fällen der Abs. 1, 4 entsprechend anzuwenden. _
Die Versicherungsanstalien, an welche seinerzeit die nun- mehr zurückerstatteten Beiträge entrichtet worden sind, haben der erstattenden VersicherunYSanstali Ersaß zu leisten; die Abrundungsbeträge (§ 80 A s. 1, 30a, § 31 Abs. 3) ver- bleiben zu Lasten der erstattenden erficherungsanstalt. Das Verfahren wird vom Reichs:VerficherungSamt gere elt. Die Versicherungsanstalten können durch Vertrag auf ie Erfah- leistungen gegenseitig verzichten; der Vertrag ist dem Reichs- VersicherungSamt mitzutheilen.
§ 95a. Entscheidung durch Rentenstellen.
Sind Nentenftellen auf Grund der Vorschriften des § 51x
die dort bezeichneten Befugnisse übertra en, so finden die Vor- _
schriften der §§ 75 bis 86, 95 mit fo genden Maßgaben ent- sprechende Anwendung.
Die Entscheidungen der Rentenftelle erfolgen nach Stimmenmehrlßeit in der Beseßung von drei Mitgliedern, unter denen sich an er dem Vorsißenden oder einem Stellvertreter
je ein Vertreter der Arbeit e er und der ersicherten befinden '
muß, wenn nach Ansicht es Vorfißenden oder seines Stell- vertreters die Versagung einer beantragten Rente oder die Ge- währung eines geringeren als des beantragten Rentenbetrages oder die Entziehung einer Invalidenrente in Frage steht.
In den Fällen, in welchen der Anséruch auf Rente oder Beitragsersiattung ganz oder zum thei anerkannt oder die Entziehunxl; einer Invalidenrente oder die Einstellung von Rentenzab ungen abgelehnt oder aUSgesprochen worden ist, [Zak dcr Vorsißende der Rentenstelie nach Ertheilung des Besche ds dcm Vorsiande derjenigen Verficherungsanstalt, die "r den Bezirk der Rentcnstelle zuständig ist, unverzüglich de Ver- handlun cn zu übersenden und dabei diejenigen Entf eidungen zu ÖYÜZULU, welche gcgen fxine Stimme ergangen md.
er Vorstand der Versicherungsanstalt ist beéugt, Enz- scheidungen dcr chtenstelle, durch welche der An pruck) auf Rente oder BeitragSerstattung ganz oder zum t 811 anerkannt oder die Entziehung der Invalidenrente oder ie Einstellung von chtenza lungen abgelehnt worden ist, durch Bern" ng oder Beschwer 0 gemäß ? 77 Abs. 1, 95 Abs.4 an ufeckoten. Die BeruZiÖng und Be chwcrde des * orstandes ha en auf- schiebende irkunq, die Berufung aber nur insoweit, als es
sich um Beträge handelt, die für die eit vor dem Erlaß der , Entscheidung der Rentenftelle nachträgli gezahlt werden sollen. _
des * and- fi d
*Die Berufung oder Beschwerde ist bei Vermeidun Ausschlusses innerbalb eines Monats, nachdem die Vergh lun en der chtenielie bei dem Vorstands eingegangen n Ab? 3), bei dem zuständigen Schiedsgerichte oder dem Reichs- 5 er icherungsamt einzulegen.
Marken.
Zum Zwecke der Erhebung der Beiträge werden von jeder Versicherungsanstalt für die einzelnen Lohnklassen Marken mit der Bezeichnung ihres Geldwertbs ausgegeben._ Das Re ' Versicherungsamt bestimmt die Zeitabschnitt'e, lTm: welche Marken auSgegebcn werden sollen, sonne die nterscheibungy merkmale und die Gültigkeitsdauer 'der'Marken. Jnnerbalk zweier Jahre nach Ablauf der Gültigkeitsdauer können, ültig gewordene Marken bei den zum Markenverkauf Zimmtcn Stellen gegen gültige Marken umgetguscht werden.),-
Die Marken einer Versicherungsanstalt konnen bei M in i rem Bezirke bele enen Postanstalten und anderen von “ Ver icherungSanstalt emzurichtenden Verkaufsstellen gegen * legung dcs Nennwerths käuflich erworben werden. '
§ 100. Ouinungskarte. . *
Die Entrichtung der Beiträge erfolgt durch 1»- eines entsprechenden Betrags von Marken in die O karte des Versicherten.. _
Der Versicherte ist verpflichtet die Quittun ausstellen zu [affen und e behufs Éinklebens der 3,1,“ um Entwerthen der a-rken zu den hierfür . _ eiten voJulegen FS 1093, 1123, 1121». G: M von der rtspolize ehörde oder von very “"-*s- Rentenftelle, soweit dieser die Kontrole uber: -*
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