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ZWeite Beilage
„ zum Deutschen Reichs-Anzeiger und Königlich Preußischen Staats-Anzeiger.
.NET 35.
(Schluß aus der Ersten Bcüage.)
Dann Hat der Herr Abgeordnete Heine:, um, wie ich annehme, dis ungleichmäßige Behandlung der Gefangenen in derartigen Fällen zu verurjbeilcn, noch darauf hingewiesen, daß bei dem Transport des Brchnbeck, der von Dortmund nach Münster erfolgt ist, dieser Ge- fangene und ein anderer Gefangener, der auch transportiert werden mußte, gefeffelt worden seien, der drijte dagegen ungefkffelt dorthin JLÖTÜÖT worden sei. Es Haben darüber Erhebungen stattgefunden, die ein ganz sicheres Resultat freilich nicht ergeben, weil dée Dinge schon zn weit Hinter uns liegen; die betreffenden Beamten können fich dcr Sackylage nicht mehr genau erinnern. Aber es ist mit großer WaHr- schcixxlichkeit anzunehmen, daß in der That dcr FaU-Wrgekommsn ist. Mit Herrn Bredenbeck smd, wie man annehmen darf, zwei andere Gefangknc transportiert worden: der eins don ihncxn war, wie er, ge- fesselt; der zweite war gegen die ausdrückliche Bestimmung, die der Transportcur erbalfczn Hatte, nicht gefesselt worden. In diesem Falle hat sich der Transporteur aus einem - wie ich nicht anstcbe anzu- erkknncn - berechtigten Mitgefühl mit der LagL des beKreffenden zu transportierenden Gefangenen über an Befehl binwcggcseßt, und zwar dcsbalb, weil es sich um einen 70 Jahre alten Verginvaliden handelte, der wegen gichtiscber Anfälle kaum zu geben im stande war, den man also den anderen rüstigeren Leuten nicht gleichstell'en konnte, der vermögx: seines körperlichen Zustandes jedc11Verdacht eines Flucht- VQrsttchcs ausschloß. Damit erßellt also der Grund für die Ver- schi€denc Behandlung dcr drci Transportierten, und ich msine, Sie werden darauH dem betreffenden Transportcur nicht einen Vorwurf machen onen, daß er in formell unberechtigter Weise hier Einen Vor dcm Andkrn begiinstigt habe.
Das, meine? Harken, habe ich farblich anf dic Ausführungcn des Herrn Abg. Heine zu antworten. Seine allgemeinen Ausführungen kann ich, gkanbe ich, unbsschadßt dcr Sachs, dcr Würdigung des hohen HQUsLZ Übsrwffen. (Sehr xicbtig! rechts.)
„ _Von den Abgg. Gräber (chlr) urzd Genossen ist
mzwxschen folgende Resolution zur Dncllsragc eingegangen:
„Die verbündxten Regierungen zu lesucben, dem Rcicbstag
ci11cn Gess entwurf Vorzu[egen, welchßr dux den Zweikampf bevor-
zagcndcn l7trafbesti_mrmmgen des 15. Abschnitts des zweiten Theiss dcs Reicbs-Strafgewxzbuchs aufbebt und an déren Stellc
]) dcn Zweikampf, sowie die im Zweikampf Verübte Tödtung und KörpeerlFung dcn aÜg€1neinkn_ Strafbestimmungen des 16. und 17. Abs nitts des zweite-n Thexls des Reichs-Strafgeseß- ?:[és übcr Verbrxcbe'n und Vergchsn wider Leib und Leöcn unter- 18 t.:
2) diesen allgemeinen _Strafbestimmungen Vorschristen hinzu- fügt, w31che &. die Herausforderung zum chikamxzf und die An- nahme einer solchen Herausforderung, 1). NL Bezetgnng yon 'Ver- achtung wegen Unterlassung eiuer Herausforderung zu_m ZWeikampf oder wegen Nichfannabmc einer solchen Herauswrderung mit Gefängnißskrafe bedrohen“, _
3) wegen der enannlen stratdaren Handbmgen neben einer Nrwirkten Freiheits krach von mindestens 3„Monatcn auch den Verlust deer bürgerlichen Ebrenreäyxe dam) znlaßf, wenn der THäter fich cincr chrlosen HandlungSwe'äe schuld1g gcmachf-hat.“
Abg. Größer (Zenfr): Die besonderen éigenartigeyn Bedürfnisse der Press wegen des GerichfIstandeß Haben 1chon wtcdcrbolt Ver- anlassung gegeben, auf eine gesetzliche Resxlung zu dringen. Wie steht es mit den bezüglichen ArbeiteyJ Im FaÜe Bredenbeck find die Vorgekommenen Ausschreitungen xmßbtÜigt worden; es wixd aber bestritten, daß der Fall zu unserer Kompetenz g€[)öre. Das können wir nicht geltsn Tassen. Jm Punkte dex vor[ciufigcn reglementczrisÖen Ordnung des StrafVOÜzuges kann tak) m1r_ dem St_aaisjekretär beitrkten; dcr eigcnt1iche Strafvollzug ist Landcö|gchc, und nur wunn reichsrechtliche Bcstimnmngen darüber nicht finn- gemäß axlsgcfiihrt würden, Hätten wir *Grund zur Klage. Solche Bestimmnngcn smd aer eben noch mcht Vorhanden., Ich sche die crfolqte provijorisFe Vereinbarung als Vorarbetr für das künftige Rcickzs-Strafvo zugsgcseß an; „fie Hat-atzck) erfreuliche Fort- schritte g€g€n diE bisherigen landcszzeseßlan Bcsttmmungsn gebracht. (Eine 00m1m1ni5 opinio auch nur der_ gclkhrten Wslt (1er die beste Rogsllmg dcr Strafvoüstreckung ist, mcbt vorbanden,_ dle erafvou- zugsbkmnkcn geben in ihren Memuygen ndcl) Weiter anScmandcr. Dic Vdrbsreitnng wird Wohl no eme Reibe Dxm Jahren in An- swrnck) nehmen In erster Reiz: intexessi-ert dre Frage devBe- strafung jtlgendlicber Verbrecher. Frxreulich rst, daß dre Vorarbeüen für die Revision des Strafgeseß uches schon im Gange find. Abox wie mit dem fliegenden Gerichtsstand gesondert vorgegangen wcrden sos, so würden sick) auch verschiedene Matericn des eigentlichen Skrafcechts vor dieser allgemeinen Revision rch1n [as1en, Und dazu gehört vor aÜem die Frage des Zwmkampfes. „Hierzu haben wir den angckiindigtsn Antrag eingebracht. _EÉZ [tegen ]a andexc Anregungen vor. Eine derselben will beim Militar-Ctat die Frage zur Vsrband- lung stellen; damit wird der Gesichtskrejs zu sehr dyrengt' dsr Gesetz- entwurf, den der Abg.Schrader umgebracht hat, dürfte 110471) lange auf seine erste Lesung zu warten valen. Darum find wir mit dicser Resolution gekommen. Das geltende _Strafrecht enthält Begünstigungen des Dueresens," mdem cs ste unter besondere Bestimmungen stellt, Gewisse Stande erqckyten fick) bejonders' befugt, in iHrcn Kreissn das DuelT 'zu pflegen, ste ba_b§n aus baldtge Be- gnadigung zu rechnen; das smd ungesunde thstande. Das Haus tft in der Verurtbeiluug dieser Bevorzugung cmtg,_ anders der Bundes? carb. Dcr Krikgs-Ministcr huldigt der Aufsaysung," das Duell'set
eseßlicb dorgsschrieben; diesc feine auffalkcpde Erklarung 1st sexner eit auffallender Weise unwidersprochexx gebljeben und_l)at erst spater cine Zurückwerisung exfahren, mdem ,tch atx ,den Krzegßherrn selbst appellierte', ob die Auslegung des Kriegs-Mxmsjers rtchtrg war,. Es ist uns aber weiferes mcht hekanpt geworden. „Wir legen jener Auffassung gegenüber die unsrtgc m_der Rssqlutton dar. Andere (Hefe gebuttgen sind nicht so znnpxrlrck) [vie dte'deu'tschs gegen das Due unwcsen aufaefreten. Auch d,:e deutjche gem tltche Praxts faßt noch immer daS Duell aklzusebr nztt Sammetdand chubep an. Dxe Festungsstrafc wird in_Fz'illen verhängt, wo nach all_gememetp Urtbetl durchaus Line Gefängmßftrafe am Platze ngesexj wabre. Dxe Straf- rechtslkhrer sind egen dic Beyorzuguug. DwTodtung 1m Duxll kann ein ganz ether Mordfall sem, saJt Bindlpg, r_vo nu_r cmtge äußere Formalitäten beobachtet wordxn md. Dmch!1ungöst_rafe_ 1st eigentlich überhaupt keine Strafe. , Erne hesondere Stxafart fux dtese strafbare Handlung ist nicht xmgezet t, darm s1rmxnen die Urtbetle dxr Strafrecht5autoritäten überem. tr wollqn d1e S_ynderstrafensxur den Zwetkampf abgeschafft und, den aÜgememey Bemmmungen 11 er Körperverleßung unterworfen wtsscn. Dte Bezetgung Von _Vergäétung wegen Nichtannahme einer Herausforderung muß mtr Gefangmß
bedroht werden.
Berlin, Montag, den 10. Februar
Ab . Or. Esche (nk): Der: Staatssekretär [)ak erfreulicher WEise dj_e Not wendigkeit einer Nevifion des Strafgesetzbuches anerkannt, aber leider soll es noch [an e dauern, „bis nur eme solche Vorlage erhalten. Das WünsäyensMrtHesZte wäre em ncues Strafgsscßbuck), aber dann würde die Verabschiedung sich wohl sehr lange verzogern. Es möchte fick) daher auch nach meiner Meinung mehr empfehlen, nach dem Vor- gange bei der Gewerbeordnung mix Rydellenxorzugeben. Die Be- 7timmungen über die Strafmündigkett Und dringend der Abänderung bedürftig; die untere Grenze mus; guf das 14. Lebensjahr binauf- ?erückt werden. Aw!) die jetzt“ nn (Hefe gegebenen Kriterien
ur die Verurtbeilxmg eines jngendlichxn Vcr rechers find unhaltbar. Dem Richtex muß auch die Mögltchkett gegeden Werden, nach eng- lischem Muster sogleich an Stelle der Strafe auf Ueberweisung an eine BesserungSaustalf zu erkennen. Fcrtzer smd die Vorschriften über die Beleidigung durchaus rcformbedilrfttg Schwere Belkidigungen,
„ .
Verleumdungen, uble Nachrede konzmen Wr vielfach mit zu gerin en Strafen davon, weil die Strafmaxtma zu niedrig find, Hier mü Ln durchaus höhere Strafen eingesetzt Werden. Durch Verleumdungen kömxcn nicht allein moralisch, sondern auch wjrtbschaftlicb ganze Exi1tenzen vernichtet werden; für Verleumdungen, bei denen die Ebr- absckzneidung bewu te Absicht war, soÜte sogar Zuchtbansstrafe Ver- bängt werdan. ., lichtswürdi ist, die'Nation, die nicht ihr aÜes freudig s€13t an ihre Ehre.“ _ amtk W111 ich nicht dem Dueresen das Wort reden; ick) begrüßx mit Freuden die Vyrscbläge Gröber nnd Schrader. Eine ungcmem dringliche Reform irt diejenige der Bsstimmungen über dex1 grobßn Un ug, die durch die neuere Recht- sprechung ganz ihrem urjprüngltckpen «MHM entfremdet worden sind. Wcmj kin Reichs=StrafVoUZUJSg-3sey noch keine Aussicht hat, so soÜte doch Ein Reichskommissar znr Remsiorx der einzelstaatlichen Straf- anstalten besteÜt werden, damit wir auf diesem Gebiete etwas weiter kommen. Die Strafprozeßordnung „erfüüt auch noch nicht alTe be- rechtigten Ansprüche. Wir brauchen dle großen Schöffengerichte, wélche im Volke viel Anklang finden würden. „
Staatssekretär des ReichZ-Jnstizamts ])1'. Nieberding:
Meine Herren! Ich Habe vorher Versäumt, auf eine Anfrage Llnskunst zu gebßn, die der Herr Abg. Größer im Laufe seiner Dar- legungen an mic!) gerichtet bat; ich möchte das jeßt nachholen.
Der «Herr Abgeordnete hat auf die Verhandlungen Bkzug gc:- nommßn, die im vorigen Jahrs bicr gepflogen worden find über den sogenannten fiiégcndcn Gerichtsstand der Presse, und er hat mich an die Erklärungen erinnert, die ich damals abgegeben habe zu der Frage, wie die legislawrische Behandlung diescs ngenstandcs stehc. Scinc Bezugnahme auf dic vorjährigen Verhandlungen war durchaus zu- treffend. Bei der Bcratbung dks Urhßbergcscßes war ein Antrag gs- stcUt worden, dicsks Gsscxz zu bcnußen, nm die Frage des fkicgcnden Gerichtsstanch zu einer Von der Revifion der Strafprozeßordnung ab- schendcn selbständigen Erledigung zu bringen. Ich konntc? damals
nicht empfehlen, diese Fragß mit dem ihr fremdartigcn Gegen- stande des Urhcbsrrechts zu verbinden," ich habe aber meine Bemühungkn zugesagt, damit die Frage baldmöglichst zu eincr Er- ledigung komme. Der Reich§tag hat daraufhin Von einer Verbindung der Materien abgasehen und fick) darauf beschränkt, eine Resolution zu fassen, die Von neuem dia Regelung des fliegenden Gerichtsstandes ab- gesondert von dex S*;rafprozeßocdnung Verlangt.
Meine Herren, wenn am!) durä) diese Resoluiion ohne weüeres den Verbündeten Regierungen die Sache nahegelegt war, so babe ich doch auch mein Vcrspr€chen, das ick) damals abgugeben Habe, Halten wollsn nnd meinerseits die Sachs: bei den Hohcn chiernngen zur An- regung gebracht. Das ist auch, wie ick) dankbar ane1kenne, insofern nicht anf unfruchtöarsn Bodcn gefallen, als Ver- bandlungcn unter den Regierungen eingeleitet wurden. Ich muß aber erklären, daß diese Vcrbandlnngcn zur Zeit noch nicht zum Abschluß gekommsn und nock) nicht bis zu eincm Entwurfe ge- diehen smd, dexr für die Vorlage an das Hohe Haus geeignet wärs. Sie Haben inzwischen aber dock) dkn Erfolg gehabt, das; in der Praxis die Verfolgnng don Strafthatcn, die mittels dc'r Presse begangen wexdcn,_außerbalb des Ortes, an denkn das bctrcffenda Prcßerzeugniß erscbiéncn ist, im 111esentlichen bsseitigt ist. Im Großen und Ganzen wird dort Verfolgt, wo das BWK erscheint, müAné-nabme der Priwat- klagc11Y_ Anf dis Verfolgung dsr Privatklagcn, mciuc Herrcn, Hat ja die „Staatsrerwaltung keinen Einfluß; da liegt cs in dcr Hand des Klägcrs, 1vo cr die Verfolgung cinssitcn wiÜ. In diesem Punkte Haben aber auch die verschiedenen Rksolntioncn, die der Reichstag gefaßk hat, und die Beschlüsse der Kommisfion zur Sikafpwzcßordnung an- erkannt, daß hier eink AnLuaHme gerechtfertigt sLi. Soweit aber da- mals eine geseß1iche Regean im Sinne cines einheitlichen und einzigen Gerichtsstandcs zur Erörterung stand, sind von mir *die Schritte gethan, die crwartek werden konnten,
Was die vielfachen Anregungcn betrifft, die in den Ausführungen des leßten Herrn Vorredners enthaltcn waren, so möchte ich nur einsn Punkt berühren, weil ich glaube, ibn berühren zu müssen, damit nicht über meine SteÜnng zu der betreffenden Frage Hier im Hohen Hause ein Mißverständnis; fich ergsbc, Es betrifft das die Heraufscßung des strafmündigen Alters bei den Kindarn. Dieses Alter beginnt be- kanntlich nach dem Strafgesexzbuch mit dem 12. Jahre. Der Herr Vorredner Hat fich zum Anwalt derjenigen Meinung gemacht, welche es" für richtig hält, eine gerichtliche Bestrafung übUbauvt erst im späteren chenkalter eintretcn zu lassen, also diejenigen Kinder unter diesem Alter, dic gkgen die Strafgestjze fehlen, nicht Vor den Straf- richter zu verweisen, sondern andsrweiter Besserung zuzuführen. Er hat dabei Bezug genommen auf eine Erklärung, die ich bier Vor einigen Jahren abgegeben Habe, in der ich nicht Anstand nahm, für mich _ persönlich zu sa'gen, daß ich diesem Gedank€n fréundlick) gegenüberstehe. Das Reichs-Jnstizamt Hat denn auch über die "Frage ausführliche Erörterungen mit den Einzelregierungcn an- gesteüt und hat namentlick) aucb statistische11nterlagen erbeten, um die Frage maßgebend bsurtheileu zu können. Nun habe ich bereits im vorigen Jahre auf cine Anfrage Hier im Hause sagen können, daß die zahlenmäßigen Erhebungen zum Abschluß gekommen wären, daß fieaber keineswegs - wie ich nochmals zu meinem großen Bedauern konstatieren muß - das günstige Resultat bezüglick; der Kriminalität der Jugend ergeben Hat, Von dem ich früher angegangen war, und das mich bestimmte, in diesem Punkte der Auffassungdes Herrn Vor-
trafe,
redners zu folgen. Meine Herren, wir haben feststeÜcn lassen “ das wird
1902,
&
das Hohe Haus für die Würdigung dieser Frage interesfieren -, wie-
viel Straftbaten in denJabren1894-1898, in diesen 5 Jahren,.
Von Kindern im Alter von 12-14 Jahren Verübt find im Deutschen- Neich, und welcher Art diese Strafthaten waren. Da bat fich nun,
zu unsßrer schmerzlickyen Ueberraschung Folgendes ergeben: Es find in
diesen 5 Jahren im Ganzen bestraft worden wegkn Vergeben und
Verbrechen - Uebertretungen lasse ich fort, ich rechne Hierher auch die
bekanntlich unter dEr Jugend sehr zabkreickwn Delikte des Forstfrevels und Felddiebstahls - 45 510 Kinder, sodaß auf die Kinderwelt unseres Vaterlandes im Durchschnitt dieser 5 Jahre jährlich 9000 Straffälle: abgstundet _ es kommt auf die kleineren Ziffern ja nicht an - fallen- Von diesen 9000 Fällen jährlich sind nur durchschnittlich 1/10, also etwa 900 Von den Gerichtsböfen so angesehen worden, daß die Zurechnungs- fähigkeit dcr Kinder, um es kurz anSzudrücken, nicht so weit nach- gewiesen War, um sm zur gerichtlichen Bestrafung zu zHchcn, fie wnrden: infolge dessen auf Grund des § 56 Absatz 1 des Strafgeseßbuéhs frei- gesprochen. In den übrigen nenn Zebntsl Fällen Haben aber die' Gerichte angenommen, daß die Kindsr strafrechtlich wsrantwortlich gemacht werden könnten, und deshalb die im Strafgesetz Vorgesehenen; Strafen eintreten müßten. Zur näheren Charaktkrifiérung führe ich noch cm, daß die Straftbaten, die im Bereich der KinderWelt Vor- gskommen sind, keineswegs immer leichte Delikte ge1vesen find. Es ergaben sich bereits unverkennbare Spuren dafür, daß hier auch Keime des gc1vohnbeits1näßigen Verbrechkns fick) ausbilden.. Unter den Diebstahlsfäüen finden sich 223 FäÜe, bei denew die Kinder wiederholt, wegen Rückfalls, zur strafrechtliÖen Ver- antwortung gebracht werden mußten, Aber noch weitkr, meine Herrsn, es find auch zahlreiche_Fäl[e Vorgekommcn, ans dch fich'er- giebt, daß Kinder bei sehr schweren Verbrechen ihrs Mitwirkung ge- liech haben. Es sind Kinder überführt wordkn in 8 FäÜen bei Mord, in 15 bei Münzwerbrcchen, in 116 bei Raub und räuberischer Erprcffung, in 19 bei vorsäßlichsr Gefährdung eines Eisenbabnzuges, in 222 wegen vorsäßlicher Brandstiftung und 3111th der traurigste, in 726 Fällen wegen Unzucht mit Gewalt oder an Kindern. Meine Herren, wenn man fich diese erschrcckcndcn Zahlen Vergegcnwärtigt, muß man stußig werden, ob Ls richtig sein würde, cine Erhöhung dcs strafmündigen Alter?; 10, wie es der Herr Abg. Esche im Auge Hut, und zu der, wie ich nicht leugne, auch ick) frü'Hcr neigte, eintreten zu lassen. Es wird Gégenstand
Weiterer Erwägung sein müssen, ob in andkrer Weise hier eine Rück- ficht auf das Kindesaktcr genommen werden kann, etwa derart, daß: man Kinder nicht, alten Verbreche'rn glcich, öffentlich Vor dem Richter zur Rechenschaft zieht. Das aber Habsn diLsL Zahlen bégründet, daß von seiten des Reichs-Justizamts zur Zeit der Gedanke nicbt Weiter Verfolgt werden kann, alle Kinder bis zum dreizehnten oder vierzehnten Lebensjakjr der strafrechtlichen Verantwortkichkeit völlig zu entziehen. Wir würden, gsaube jäh, angefichts der Zahlen, die ich die Ehre bakke vorzukragen, damit einen nichl zu VerantwoZtendenSckyriTt ckun-
Abg. ])!)- yon-Dziembowski-Pomian (Poke): Besonders- reformbedürkag xst dre genaue Abgrenzung der Kompetenz zwischen den. ordentlichen und den Verwaltungsgeriäyten. Damit erst wird der Justiz- reform der Schlußstßiu aufJZse !. Eine der wundesten Stellen iw unserer Rechtspftege 1st die 5.1 [W icbkett für die Regierung, naä) ihrem Velicbetx den Koanetenzkonftrkt zu erheben, Wodurä) die Rachtsprschunxx der Gertchfe sebr, e uem [abmgeleF werden kann. Redner verbreitet sicb dann über dle rage der Vor 1ldu11g der Juristen und Verlangt," daß deercbwerpunkt auf das Privatr8cht gelegt werde. Er rügt ferner dle 1ortgeseßtc Verwendung von Gerichts-A efforcn als Hit s-
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richter bcxw1chtigen Fragen, auch sochen mit politi ck)?!" Hintergrnn ?, wie es un ' Wreschencr Schulprozeß wicht geschkbexn sei. Der Asseßor sei nicht unabseßbar, wie es der exkennende Richter nach der Ver assung sem solle. Auch bei der Uxtbcllsausfertigung werde nichf immer den Vorschriften entsprechcnd verfahren.
Staajssekrctär dss Ncicth-Jnstizamts ])1'. Nicbcrding:
In den einleitendkn Bemerktmgen seines Vortrags ist der Herr Voxredner auf einen Gegenstand gekommen, dcr voraussichtlich im kurzer Zeit das Hohe Haus aus anderer Veranlassung beschäßigew wird. Der Herr Vorredner bat sick) darüber beschwert, daß von dcn an und für fick) mit privatreckytlichcm Charakter bekkeideten Streitsachcn, die Vor die Zidilgcrichte gehören würden, in einzelnen Staaten “ er hat da namentlich wobl Preußen im Auge - ein gewisser Theil an (Mdch Instanzen der“ wiesen werde. Ick. kann demgcgenüber nur vcrweis-xn auf den § 13 dss GerichTSVeraffungschxcsech mit den bezüglicben Be- stimmungen dcr Zivilprozeßordnung. Diese 1'cichsgeset5[ichen Vor- schriften gestatten es den Einzelstaaten, in gcwissxm Umfange Privat- rechtssachcn an andera Behörden wie dis ordentliÖen Zivilbebörden zu werwciscn. Das ist nicht nur in Prkußen, das ist anch in anderen Staaten geschebcn, aber auf dem Wege der Bundesgcséchbung nnd der Mitwirkung der Stände. Es liegt Hier also ein rcich§rcchtlich und [andesrcchtlich normaler Zustand vor, und wenn die Angriffe des Herrn Abgeordnetcu begründet smd, dann mus; er sie richten gegen die einschlägigen, Von mir angezogenen Vorschriften im GerickÜoeraffungS- Jessi; und in der Zivilprozeßordnung. Matcriell ist da allerdings nichts entschieden, und für jeden cinzelnc'n Bundesstaat ist es bis zu einer bestimmfen Grenz? in das Erxtxcssen der Landesgesechbung gesteÜt, )»Slche Streitfragen dem Richtkr und welche andércn Behörden über- wiesen werden sollkn. In der Tbakist das auch in den einzelnen Bundes- staaten in sehr verschiedcncm Umfang geschehkn. Disse Frage ist bei dLr Be- rathung des Bürgerlichen Gesetzbnchs zur Sprache gekommen, und damals ist von dem HoHen Hause der Wunsch aquesproÖen worden, eine" Ueberfiöht über den einschlägigenRechtsznst'and in den einzklnen Bundes- staaten zu bekommen. Diese Uebersicht ist dem Hause auch bereitwillig. versprochen worden, und fie ist jeßt so weit gediehen, daß wir sie in kurzer Zeit dem Hause Werden vorkegen können. Die meisten Staaten haben das nöthige Matkrial in wobl vorbereitetem Zustande geliefert, auc!) der größte Staat, Preußen, hat das Material bereits vorgelkgt; es fehlt nur nock) aus einem Bundesstaat. Sobald es auch vow diesern eingegangen sein wird, werden wir nicht zögern, dem Hause die
entsprechende Vorlage zu machen. Das Haus wird" dam; dée-Frqge,