1902 / 54 p. 1 (Deutscher Reichsanzeiger, Tue, 04 Mar 1902 18:00:01 GMT) scan diff

?

Allergnädigst geru t:

Deutscher Neicbs-AUZeige-r

Wld

Königlich Preußisch Staats-Anzeiger.

U I

reiz beträgt vierteljährlia) 4 „ja 50 „5.

Der i;xejzléößxßß„Anstalten nehmen Benellnng an;

für Berlin außer den NoskInßalttn auch die Expedition JF„ Wilhelmstraße Nr. 32.

Einzelne Nummern kvßen 25 „5.

5“. 54-

Inhalt des amtlichen Theiss:

Ordensverleihungen '26. Deutsckzes Reich, betre end die Einrichtxmg und den Betrieb BeZYFMFÉananag-L zur VUlkamsWkUUg von Gummi-

Be?c§§1§r?10chung, betreffend den FM- Und Wassergehalt der

Buttcr. . „1 betr_e end d1e Agfhebung des Verbots der BTÉMTFÜYFLJZNMDMY aus Gal1zten nach dem Regierungs-

' ' m . _ AIFF, LbleLtJeffYUd die Ausgabe der Nummer 12 des „Reichs-

(Hc «ßblatts“. Königreich Pxeuszen.

Ernennungen, CharaktJrverleihungen, Stancherhöhungen 'und sonstige Personalverandcrungcn.

Seine Ma'estät der Kaiser und König haben

dem Rcichskaleer, Präsidenten des S_taats-Ministeriums und Minister der auswärtigen Angelegenhettcn Gxafcn von Bülow die Erlaubnis; zur Anlegung dcs von Seiner König: lichen Hoheit dcm Vrin cn Albrecht von Preußen, Regenten des crzogthums Braunéchwcig, ihm verliehenen Großkrcnzcs des rdcns Heinrich's dcs Löwen zn criheileu.

* in einer offenen Halle, der Bcschäftigu1_1g dcr

Deutsches Reich.

Bekanntmachung, betrechnd die Einrichtun und den Betrieb gewerb icher Anlagen zur ulkanisicrung von

Gummxwaaren.

Vom 1. März 1902.

Auf Gruxd dcs_§1206 dcr Gemerbeordnung hat der Bundesrath ubex dlc Emrrchtung und den Betrieb gewerb- ltchcr AnlaFcn, m denen Gummiwaaren unter Anwendung 1)er Schwe clkohlcnstoff oder durch Chlorschwefcldämpfc vulka- ms1crt werden, folgende Vorschriften erlassen:

' 1.

Der Fußboden derjenigenArbeitßräume, in denen Gummi- waaren unter Axtwendung von Schwefelkohlenstoff vulkanisiert werdcn, dgrf 111ch_t tiefer liegen als der sie umgebende Erd- boden. „Diese Y_rbettßräume müssen mit Fenstern versehen sein, welche nxs Frcxe Fuhren, in ihrer unteren Hälfte gcöffnet KZden konnen un eine ausreichende Lufterneuerung ermög-

en. _Dle Räume müssen durch mechcmisch betriebene Vemilations- emrtchtungen wxrksam entluftet werden. Mit Genehmi ung er höheren Verwalxungsbehörde kann von einem mechani?chcn

etnebe- der VentilattonSeinrichtungen Abstand genommen werden,_kofern auf andere Weise 1für kräftige Lufterncuerung esorgt xt. Vonxbesonderen Vxnti ationSeinrichtungcn für die VYlkanisterungsxaume" kann mrt Genehmigung der höheren so rwaltungsbchorde uherhaupt Abstand genommen weröen, «" durch, eme kräfttgc Absaugung der Schwefelkohlenstoff- Neipkfze unmtttelbar an threr Entste ungsstelle eine genügende

n altung der Luft gewährleistet it.

- 2

Die Vulkanisierün " § ' - , gsraume 1) durfen weder als Wohn-, TIFF“ KW)- noch als La er- oder Trockenräume henust darin ÜKYM dürfen andere rbeiten als das Vulkamfieren Vulkaniste Vorßenonzmen werden. Anderen als den WZ" den Vulkaxxein' be chäfttgten Arbeitern darf der Aufenthalt m

Die Zahskeßungsräumen nicht gestattet werden. sein daß a „er dar)" bl'scbäftigten Personen muß so bemessen entfallen. uf We mmdestens zwanzig Kubikmeter Luftraum

n die Vulkani torun sr? 8" d" ;die dem Tages- bed? diJenderx Aken er? vMeSerLYelMxlenstoff gebracht Ze?) xn. lc werteren orräthe find in be anderen von den

1." ettSräumen getrennten Lagerräumen auxzubewaéken-

. Die ur Aufna me de " s ü 1 keit be- k3mmt9P efäß? en vonr dYxYkaxfltYrch? ZPT eit ;ck; te efullten (Gefäße smd, so lange [Le außer enußukxg Md-

gut edeckt zu halten. 4. * -

Die Vulkanifierun s- un? Trockenräume dürfen nur durch

en. , «*

Eine künstliche Beleu tung eser Räumexdarf nur mittels

Dampf: oder Warmwa Yeizunxß erwärtm werd i

elektrischer, durch starke chunglockenverwal)Mr GLÜHLSMPM erfolgen. * . * --

“3 __ ' “p“ H

T'

„,x- 11:74"-

Jnsertion-preiß ßxr den Kaum einer Brnrkzeile 80 ,3. Inserate nimmt an: die Königliche Expedition

des Deutschen Rebh-«Anzeigers

und königlich Preußislhen Itants-Ruzeigers,

Berlin 817.- Wilhelmstraße Nr. 372.

Berlin, Diensmg, den 4. März ?,Wlds.

Von den Vorschriften der Abs. 1, 2 können Y::snahmen durch die hölwre Vermalmngsbchördc gestattet werdcn.

5.

Die znm Vulkatzisieren§ langer Stoffbnl)"cn dxxnenden Maschincn (Walzcnsyxteme) müssxn, um Yen 2111511111 von Schmefelkol)lcnstoffdämpch in die Ax'bettsrgume tl)1x11[tchß zu verhindern, mit einer Ummantelung (5. B. emem (HlaSgc'kNgsc) überdeckt mordcn, aus welchsr dic thkt durch emen 1119chax11sch bekricbenen Ventilator kräftig al1zu1augcn Uf. DJH L_Zkixetcn dcs ummantelten Raums darf Nrdcitcrn nur bet Botrxcbs: störungen géstaltet werden. _ _ ,

In den Fällen, in denen eme Unmtan'tclunJ dchaxchme aus technischkn Gründen nicht angängtg 1st, kaxxn 312 hohere VcrwaltnngsbclÖrd-Z unter der Bedingung andcrcr gcctgncxer Schußvorkebrungen, insbesoudkre dcr Aufstellun dcr Maxckxme

Zeich Arbcxter an der Maschinc nur an zwei Tagcn m dcr Woche, Ans: naßmcn von den Vorschriften dZs Abs. 1 gestatten.

Das Vulkanisikren aUcr ändercn, nicht im §5 bezeichneten Gegenstände muß, sofern es nicht im Freien erfolgt, unter Schu'kästcn (Digestoricn, Glasgehäusep) geschehen, 111 welche der ? rbcitcr nur seine Hände einzufüHr-sn brauch? Und wclche die Dämpfe von dem Gcsichte des Arbeiters fernhalten.

Aus den Schußkästcn muß1di7eL11ftkräfjig abgesaugt wsrden.

Die Vorschrift des § 6 Fndct auch auf das Vulkanifiercn sowohl der Außen: wie der Innenwände von Gmmnischlänchcn Anwcndung.

Beim ankanisikrcn dcr Innenwände dakf cs nicbi ge: dnldct wcrden, daß die Arbeiter die Vulkanisicrnngx-flÜjsigkcit mit dem Munde ansunch.

_ Nach ihrer BcneßunF 11111 *dcr Vu!kanifiexxzngsflüssigkeit dürfen dl? Waarén mch! offen in dem Vulkamsu'rungt-xaume lie en bleiben, sondern müssen entweder unter einem vcntiltcrten

. S ußkastcn ( 6) gehalten odxr sofort in besonders Trocken-

räume vcrbra t werden.

Die TrockenYchränke oder sonsti cn Trocksnräyme, in denen die Waarcn als ald nach dcmVulc111istEk9„n künstlicher Wärme ausgeseßt werden, müssen so eingerichtxt sem, daß ste zum Ein- sehen und .Hcrausnchmen der vulkanisxcrten Gegenstände n1cht betreten zu werden brauchen. Das, Betreten der Trocken- räume, während sie im Betriebe smd, darf den Arbeitern nicht gestattet werden, Die öhere Verwaltungsbcßordc kann Ausnahmen hiervon hinsichtlrch dxs Trocknens von langen Stoffbahnen zulassen, wcnn ausretchende Schußvorkehrungen getroffen sind.

§ 9. Erfolgt das Vulkanisicrcn durcb Cthrschwefeld§mpfe, so müssen dre zu ihrer Entwickelungß dzenenden_Bek)alter_oder Kammern so cingerichtet sein, da em Austrttt der Dampfe

verhindert ist. .

Das Betreten der Vulkaméterungskammern dar _erst nach ihrer vöUigcn Auslüftung getaktet „werden; src 'uxfen zu anderen Arbeiten als den zu dem vorbezetchneten Vulkamstcrungs-

prozeß erforderlichen nicht benuZt) wcrden._

Be ä ti un mit dem Vulkgmfierep unter An- wendéxz vo11schSkl)t?)efe?kohlenstoff_ odcr nut sonsttgen Arbeiten bei denen die Arbeiter der Etnmtrkung o,on SOWLfelkohlenftoff aUSJeseßt find, darf ununterbroch6n_rzxcht langex als zum Stunden und täglich im («Yen mcht langer als mkr Stunden dauern“ nachdem ste zwei turzdcn ge_dauert hgt, muß vor ihrer Wiederaufnahme den Arbettern eme ArbettSpaufe von mindetens einer Stunde gewährte werden.

ersonen unter .achtzehn_ Jahren durfen mit solchen Arbeiten überhaupt nicht»bescha§gt werden.

Der Arbeitgeber hat a en Arbeitern, welche mit den ini

' en Arbeiten beschäßi t werden, Arbeitsanz" e Zn LLUYZLYIY Zahl und zweckenäprechcnder Beschaffenhet tc en. ' zur erlHZqu-Flgseeignete Anoxdnungxn un_d Beaufsichngung dafür Sor e zu im en,. daß dre Arhettsklevder während der ett wo :e sick) ni t 'tm Gebrauche befinden, an den dafür stkmmten Pläsen aufbewghrx 1Berben.

" ' * ür die- im 55 11 on den Arbeitsraumen etrennt en f _ bezeickéneten Arbeiter nach G chlechtern g" onderte_Wafchs- AFV Ankletderäume vorhanden sem. Dtese Rayme mussen dau er ehalten und während der kalten Jahreszett gehe; t wer en.

g In den a : und AnkLeWeräumen mu en Wasser,

Seife und andt er- sowie Einrichtungen zur erwahrung

derjenigen K eidungSstücke, welche vorBeginn der Arbert ab-

gelegt werden, 111 angreichenderÉNersge vorhanden sein,

A beit eber at "_die 'Ue'berwachung drs Gesundheits- zu taZech sleinerg der (anwkung von Schwefelkohlenstoff aus- gekeßten Arbeiter einem dem Gewerbéyufstchtsbeamten 'namhaft u machenden approbierten Arzte zu ubertra en, der mmdestcns

Zinmal monatlich jene Arbeiter im Betrie aufzusuchen und

bei ihnen) auf die Anzeichen etwa vorhandener Schwefelkohlen- stoffoergtftung zu achten hat.

Auf Anordnun des Arztes, sind Arbeiter, welche Zeichen von Schweselkohlentoffokrgiftung aufweisen, bis zur voüiigen Gcnßmng, olche Arbeiter aber, welche sich der Schwefelkok) en- stc-ffcmwirkung aegenüber besonders empfindlich erweisen, daßxckjnd von Akbetten der im § 10 bezeichneten Art fern- zu 'a en,

14. Der Arbeit eber ist vcrpsichtct, zur Kontrole über den Wecbßel und Veétand sowic Über den Gesunkzkeits ustand der M11 Arbr'xten der im § 10 bczeichnetem 5 rt eschäftigten Arbeiter em Buch u führen oder durch einen Betriebsbeamten fuhren zu lassen. r ist für die Vollständigkeit und Richtigkeit dcr Eintragungen, soweit sie nicht vom Arzte bewirkt werden, verantwortlich,

Dieses Kontrolbucb muß enthalten:

1) den Namen dessen, wolcher das Buck) führt,

, 2) den Namen des mit der Ueberwachung des Gefund-

hettßzustandes der Arbeiter beaufjragten Arztes,

3) Vor: urzd Zunamen, Alter, Wo nort, undAustritts ]cdes der im Abs. 1 bczei die Art seiner BeschäftigurF,

4) den Tag und dre rt der Erkrankung eines Arbeiters,

5) den Tag der GMesurxg, _

6) ,die Tage und Ergebmse der im § 13 vorgeschriebenen allgememen ärztlichen Untersuchungen,

15,

Der Arbeitgeber hat Bctimmungcn Über folgende Gegen- stände zu erlassen:

1) Die Arbeiter dürfen Nahrungßmitiel nicht in die VulkanxsicrqucxNäume mitnehmen, .

2) Die rbeiter Haben die 'm den §§ 5 bis ? bcze1chneten Schußcinrichtungen ywie die ihnen uberwieFenen Arbeitk kleider ( 11) bei denjenigen Arbe-iten, für welche es von dem Arbeitge er vor eschrieben ist, zu benn en. .

3) Die Nr eiter haben die vom rbettßeber emäß § 5 Abs.1Saß2,§7Abs.2,§8Abs.], A „2 atzL und § 9 Abs. 2 getroffenen Anordnungrn zu befo en.

In den Zu erlaffenden Bestimmungen ist vorzusehen, ZZZ Arbeiter, me che troß wiederholter Warnung den vorfteh bezeichneten Bestimmungen zuwider andeln, vor Ablauf der ?xrtragsmäßigen Zeit und ohne Anf ündigung entlassen werden onnen.

Ist für einen Betrieb eine ArbeitSordnung erlasjen 13412 der Gewerbeordnunn), so „sind die vorstehend bezetch- neten Bestimmungen in die ArbeitSordnung aufzunehmen.

§ 16. ,-

In jedem Vulkanisterungsraume der im Ze1_bxzetchnetm Art 1st ein von der Ortsvolizeibevörde zur ftatjgung der Nichtigkeit feines Jn?a1ts unterzeichneter Aushang anzubnngen, aus dem ersichtlich it: _ , .

a. der alt des Luftraums m Kubikmxtern,

b. die a l der FÜNF“? bie demnach m dem Arbe“!- raume h ä ti t wer en ür en.

Feu??? Lm in jedem Vulkanifiernn _Sraum oder kW * einer den Vulkanisierungsarbettem in re Auge)! ks Stelle eine Tafel a-Wgehängt werden, wel e-„WMM, ** Schrift die Bestimmungen der § 1 hts 15 mme § 15 vom Arbeitgeber erlassenen VrsKMMUUSM * -

§ 17. i

Die vorstehenden Vochchristen treten tmt dem 1- IMM in Kraft, ' _ der 1557“

omeit ur Durchfukhrun der Vorschriften * 6 Zélbs. 2,z§ 12 “baultchx eränderunxken «e M können hierzu von der,!)oheren Verwatmxygex?1 bis [HWS zum1'1. Krk; LIZZ gewähxt wer -

““DIE; Sfelloertreter des Reichskanzlers,

, Graf von Posadowsky.

Tag des Ein: neten Arbeiter sowie

Bekanntmachung, bexreffend den Fett- und Wassergehalt der Vutxer. * Vom 1. März 1902.

Auf Grund des § 11 des Geseßes, bLU“? end d -

mit Buxter Käsc, * Schmalz und deren EKQJMÜTZFUTJÜ ROHR??? LLS? (RWs-Gescßbl' S* 475) hat dcr BuUZe-Zratk) e o :

Butter, _we1chc_ 'm 100 (Hchäßsx Men , WMZWM i""155551?“ÉÉYWa3L-T

1 1 „1 , ' mehr als 16 Gcwiänsihchk, m IOMMU"! * utande

_ Waffcr MMW d 1“ l " , _ , ars voxn gehIallxteanYZDY. gewerbsmaß1g naht verkauft oder feu-

Berlin, den 1. März 1902, Der Sterertreier des Reichskanzlers. Graf von Posadowsky.

-*„ _.