1902 / 74 p. 6 (Deutscher Reichsanzeiger, Thu, 27 Mar 1902 18:00:01 GMT) scan diff

Qulét * * * _ A Durchschmtts- m PMA?" 1902 gering " mittel gut Verkaufte Verkaufs- preis Markttage k e . . kt , Menge fur Du ck („Spalte 1) März Mar ort Gezahlter Preis fur 1 Doppelzcntner _ wert!) ] DTPx-el- schnirtts* YÜZWTWQÜQ * * ““ ““ * “*““ '“ " ""*"" “' , * *.** zen ner . ' a un ! Ta niedrigster höchster niedrigster höchster niedrigster hochster preis * dcm DoPpelgzeM , " 34 „411 .“ „44 „14 „46 Doppelzentner „14 141 5-4 (Preis Unbekannt) R ' Noch: H a f e r. _ 26. ofen 14,20 14,50 14,60 14,70 * 14,80 15,00 35 513 14,63 14,80 1 24. 3_ . «stronxo 13,50 13,60 13,60 13,70 13,70 13,80 . . . _ . Bromberg . _ - »? - 14,00 YFZ . Militsck) . . 13,80 13,80 14,30 14,30 15,00 , Breslau . . 13,50 14,00 14,20 14,40 ,x 14,60 14,80 ' rankenstein _ 13,60 13,60 ,x 14,00 14.00 ' Jüben . . . 13,55 13€0 1466 14,38 1455 1466 ' " . “. 13,40 3, 0 4, , ,“ _, . _. . " * JZZLY ZFH. 14,00 14,20 14,40 14,60 F,?Z YZF 180 2 628 14,60 14,60 ]8_ ,), ' . . 15,80 15,90 15,90 16,10 , , - , ' ZYZJFW ) . 14,30 14,30 A 14,40 14,40 14,50 14,50 200 2880 14,40 14,50 19, 3 : Goslar . 14,50 15,00 | 1628 ck 1626 1636 1336 . . . _ Göttingen - -)_ , | , _, , . . . 0 . . „„ * " L x 5,60 1 ,60 16,00 120 1 860 15,5 15,80 22. 3. 5" ' Wi? "400 “- “'“- 1“ 3-3 3 113 11-3 13-3 * ' ' - - 16,80 1 ,4 , 7, | _ _ ' KY,?"W “"L" ' __ _ Z 165.0 16460 15,50 16,50 Y '535 10118 14593) ; 251)? [Z ' 0 ' ' ) ' 12,37 13,98 14,52 16,67 17,20 18.82 : 5, „- , * ' “DYLZÉZ'KK. 16,00 16,20 16,30 16,40 16,60 16,80 52 849 16,48 16,58 ; 201 10 ' Au shurg 17,00 17,20 * 17,30 17,60 17,80 1800 101 1 7-8 17,60 17,01 , 21.3. _ ' Bi erach . 14,60 16,00 ! 16,20 16,60 ZZR IZB) 389 6 314 16,..5 16,36 , 18, 3, ' ' . 16,30 16,30 17,06 17,06 „40 , . . , * * Zlelt'tngén . . 17,00 17,25 17,25 17,50 17,50 18,00 16 280 17,50 17,50 ] 20,3, * : Braunschweig . 14,90 14,90 15,20 15,20 15,50 15,50 . . . , , _ . Altenburg . . . 16,00 16,00 16,25 16,25 16,50 16,50 . . . , . Mülhausen i. E. . . 16,00 16,00 17,50 17,50 - - 9 153 17,00 16,78 , 18,3, 27. Breslau . . . . . . . . . 13,50 14,00 14,20 14,40 14,60 14,80 . . . . 1 . . Die verkau te Men 6“ wird 011 volle Doppelzentner und der Verkaufswirtl)“ auf Volle Mark abgerundet mitgetheilt. DerDurchscbnittspreis wird aus den unabgerundeten Zahlen ' YifrnlieeZYdLrgeSntrich (*) in 51211 Spalten für PTeise bat die Bedeutung, daf; der betreffende Preis n1cht vorgekommen tft, ein Punkt ( .) m den leisten sechs Spalten, daß entsprechender BericbtbxreM

Gesundheitswesen, Thierkrankheiten und Absperrungs- - Maßregeln.

I t a l i e 11. Durch seesanitätspolizeilickxe Verordnung vom 23. 1). M. hat die italienische Regierung über dre Behan 1111111 [1 der aus peskVer- suchten Gegenden komm enden Scbrffe folgende generelle xnmungen erlaffen:

Artikel 1, Auf allen Schiffen, welche aus Häfen kommen, die entrveder

' “selbst von der Ben t verseucht nd, oder die zu Distrikten Nm,. in denen Pes älle vorgekommen nd, „werden vor der _ _jum f;..qu-„h: kaöigteiL v aa,

“fnabme * ' onen

Fall

den

liche

m

det genmmkn e ', »- “vorauYegatFener' Desk tfernt und das an ord tm Bassin find ube Wasser darth utes Trinkwasser erseßt Werden, *

Agußerdem kommen folgende Anordnungen zur Anwendung:

.]._ Schiffe, welche einen Arzt an Bord haben und einen DeSinsektionöapparat bksZEn, werden zum freien Verkehr zugelassen, wenn der Schiffsarztvselbit 011 Eidesstatt bescheinigt:

2, daß das Sch111 0113311111 perjönlicben oder häuslicßen Gebrauch déenendenßffekteu oder Fonytiges Reisegepäck nur nach iHrer Vorherigen Desinfekjwn verladen Hatte, oder daß diese Gegenstände 011 Bord sorgsam desinfizwrt wurden,

_ _ 1). daß der der Abfahrt oder während der Ueberfahrt kein er- wxeiener oder _verdachttger Fall 0011 Beulenpest festgesteüt wurde, _ 0. daß wahrend der Ueherfahrt keine außergewöhnliche Sterblick): keit unter den Ratten festgestellt wurde. 11. Sek; ff welche einen Arzt an Bord haben, aber mit einem

i e, DesinfektionSapparat nicht versehen find, werden zum freien Verkehr zugelaffen, wenn aus der an Eidesstatt ausseftellten Bescheinigung des

Arztes hervorgeht: * 13. daß zum persönlichen_ oder bäu511chen„Gebrauch' dienende ges Reisegepack nur nack) vorgangiger Desinfektion

Effekten oder sonsti verladen wurden,

' b. da? weder im Mouzent, der Abfahrt noch während der Ueber- chtrtutmv Jene oder "verdachnge Fälle der genannten Krankheit fest- g : wur en

_ 0. daß wiihrend der Ueberfabrt keine außergewöönliche Sberblich- ke1t tmter den Ratten festgestellt wurde. .

, 111, Schiffe„wel weder einen Arzt,“ 11 einen Desinfektionsx apparat hasen, die U abrt ,aber ohne Kran beits all zurücklegten, wexden zum freien Verkehr ugelaffen, wenn owob die im ersten Absaß dieses Artikels angege neu, als auch a e anderen Ma geln, welche sie Samtätsbehörde in besonderen Fällen für not wendig- balten sollte, um die vollständige Reinheit des Schiffes zu sichern, angeführt worden sind. ,

Artikel 2. ,

SYiffe, auf welchen im A0 eyblick„der Abfahrt oder während der Ueberfa rt erwiesene oder verda tige Falle von Beulenpest festgestellt worden sind, können, wenn die 1111 ersten Absatz des Artikels 1 vor- geschriebenen Maßregeln au§geführt worden smd, unter Beobachtung nachstehender tve1terer Vor1chriften zum freten Verkehr zugelassen werden:

1. Schiffe, welche einen Arzt und einen Desin ektionsapparat Haben, werden zum freien Verkehr zugelassen, Wenn der rzt an Eides- statt bescheinigt, daß wenigstens _12 Tage nach dem Tode oder der Vollständigen Heilun der Erkrankten verstossen sind, daß sowohl dre Effekten und Gegenßtände, die den Kranken „bezw. _den Personen ge- Hören, welche fie verpflegt halöen oder 1111t 1l)nen 111 Bewahrung ge- kommen smd, wie die Räume, in denen die Kranken selbst behandelt wurden, desinfi iert worden smd, und endlxch, daß an Bord keine außergewöhnli e Sferblichkeit unter den Ratten festgesteÜt worden ist,

11. iffen, welche zwar einen Arzt an B0rd haben,_ aber unt Desin ektionSapparat nicbt versehen find, wxrd der freie Verkehr - Wenn aus der eidesstattlichen Bescheinigung des Arztes daß ,weniÉstens 12 Tage nach dem Tode oder der voll- "? der rkrankten verfloMn sind, daß die unter 1 vor- ektion mit chemischen ea entien aus efübrt worden keui11xt-außergewöbnli e Sterbli keit unter den

lche weder einen Arzt, noch einen Des- dexen aber verdächtige oder erwiesene als 12 Tagen - vorgekommen Verkehr erst bewilli t, na dem Out .. dt und do elbst ,b s zu uns ihrer Reinheit ver-

:

Schiffe auf Zächtige 8 Von B.- wemger als 12 Tagen vor A116110lz111e nach einer San' Ws!-

ihrer La11dung in einem italienischen

11111

am

von

mit

und dun

der

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nati

Art alle ist,

dem

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regeln unterworfen zu Werden.

sämmtliche Personen, welche angescbifft Werden, gleichviel ob fie zu

Le itimation (Zw Ziffern derjenigen

grapbtscb

unwiderruf

da ten Schiffe von dem nge der AbfaXZrt aus dem leßten verseuchten

en und für die in Artikel 2

“11.5

Beftimmxmgsort der 10 Tage.

Hafrnbehörde, welche M die strenge Aus'ßührung der Bestimmungen zu 0chte11 hat:

Augenblick des Voranker zu dem Augenölick der tungext zur Verhinderung Schiffe (z. B. mrt Dornensträuchern, versehen sein,

Waaren er orders iff von er

Entwickelung von Ko len' Instruktion vorzuschrei

muß sorgfältig gesa

einer strengen vorstehenden Artikeln KY

Schiffe betrachtet,

bewits an Bord waren, find und in keinerlei Verkehr mi

“poliz

dürfnisse der Reife benötbi te Trinkwa er und Säcken verpackten Briefschci'ften der Pot (:

Ankerketten mit

Feststellungen muß die Erfüllung dingungen aus der Erklärung des Arztes oder, Wenn 1 1111111 an Bord befindet, aus den vom Kapitän im nautis

oder auf welchen Fälle festgestellt Wurden“ zur Pfltcht er

Sébiffsjournal hervorgehen muß, find der N befehligende Kapitän verantwortlich.

ft ZU *.tatten

zu Fall yon dem Minister des Innern Vorzusckpreilvenden Maß:

Artikel 4. . " _ N01!) der Zulassung der Schiffe zum freien Verkehr mus1en

Paffa ieren oder der Schiffsmannschaft ehören, durch die bezüg- Präßektur mit einer amtlichen die ZkeiYeroute enthaltenden angs aß) nach Anla'Ze 4 Verse en und den Burger-

emeinden, na welchennfie fich begeben, tele- emeldet werden, damit fie dort wahrend_ der Dauer Von 7115 10 vollen Tagen, und War für die in Arttkel 1 ge-

Éedaéhten Schiffe von dem ngesder fßeuin'des önigSreichs an gerechnet, samtats-

" W ?" WFS ?ber S

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“?““:4. «* es 6

Artikel 5.

Alle Schiffe, welche aus verseuchten Häfen kommen, werden bei Kufen nachstehenden Ma regeln 0 1111 Und unter AUffi t der

. ** **!» L* 5 W uns 1519111

erivorfen, und zwar auf Veranl

&. die Ankcrketten und Sicherl)

Ji

eitskabeltaue müffen Von dem bens oder der„Vertauung des Schiffes bis bfahrt beständig mit geeigneten Vorrich- des Auéwanderns der Ratten aus dem Trichtern mit großen Oeffnungen 2c.)

1). Verbindun shrüclen wischen SMT und Rampen dürfen nur Tage und ausÉlte lich 7111: die um anden der affagiere und

e e1t wedergelaLsen Werden. Na ts muß das Rampe getrennt geba ten werden, und zwar in einer der Hafenbebörde zu bestimmenden Entfernung, die nicht weniger

5 m betragen ,

c:. die Tödtung der Ratten muß nsch Landung der Waaren durch Mas oder durch" andere in besonderer de ttel vor enommen werden;

die Rattenkadaver uxüffen gesammet und verbrannt werden;

ck. der von der Reinigung des Ballastraumes herrühtende Kehricht

mmelt und verbrannt werden. _ “?.“:

?clhrftikel H7? [ f eu e a n aneauen, 1 Quarantäne untMotYn haben,g md vous eseßten Maßregeln be 't.

Schiffe, die zwar vers ber dort,

in den Als einer strengen"

3. welche weder Passagiere noch Waaren irgendrvelcher Art - AUSnabme der unter 0 genannten " verladen haben, *

1). deren Mannfcha en und Paffagiere anderer Herkunft, die m verxeucbten Hafen nicht an Land, ge augen ' dem genannten fen geftandenYaben, 0. „welche 1111 'versemhten Hafen unter Beo chtung der sanitäts- etltchen Besttmmungen nur LebenSmittel, Ko len, das für die Be- , em die in getbeerten - mtt Ausschluß 'der Packete Waarenproben _ aufgenommen haben, *

ä. xvelche in dem genannten Hafen keine Brücken zur Verbin- g m11 der Rampe _ auSgeworfen und die Sicherheitskabeltaue und Vorrichtungen zur Verhinderung der Einwanderung Ratten versehen hatten. Vorbehaltlich der ettva erforderlichen weiteren und genaueren der unter a, b, c:, (1 enannten Be- ein solcher en Journal achten Vermerken hCrVorgehen.

Artikel 7.

Abgesehen Von den Vorerwähnten Maßre eln, wird es den onalen Schiffen, Welche bgewöhnlick) verseu te Häfen anlaufen,

innerhal der letzten sechs Monate Pest- gemacht, für die Tödtung Ratten an Bord 111 der in Vor tehendem Artikel gedachten periodisch Vorkehrungen zu treffen xmd ?tese Operation wenigstens 3 Monate einmal, wenn das Schtff pollrg von Waaren entleert vorzune?men. Für die Erfüllung dteser Vorschrift welche aus Schiffs anitätsjournal oder betm Man el eines solclpen aus dem eder und der das Schiff

Alti'e'fZ'Ers ck d Sch'ff h ts sll

,au uen er tar ee-*

.. ';auf den 9113 pestverfeuchten GeÄFden en,

*Das Minist

erium ist .-

,

14,7,

Ablauf

uarantäneunteeren gewesen, werden alle .

' -* nöapparat an Bord

*

Die genannten Schiffe find, abgesehen davon, da "r 1 ' , pflichtung zur Ablasfixng des Wassers aus dem SZdFuHeYdVU Beobachtung der Bestmmzungen der Artikel 4 und 5 bestehen!) bei der Ankunft von der arztltchcn V1fite und den re lementEmäM. Desinfektionen befreit, Wenn aus der eidesstattlichen Öcscheiniguugxa', Arztes hervorgeht: . = *

8. daß weder Vor der Abfahrt noch während der Fahrt ck erwiesener oder verdächtiger Fall von Pest festgestellt wurde, ' ;

b. das; in den der Landung cm der italienischen 'te-vomé- *

egangenen 24 Stunden dre DeI111fektion der zum persöu ÖA! oda Häuslichen Gebrauch dienenden, mcht ganz reinen Gegenstände 1111111- seiner direkten Aufficht auSgesührt wurd . "_ „1?

0. daß „er vor der Latrdrmg eine genaue Untersmßung alley] Bord befindlrchen Personen mrt günstigem Resultat vorkenommex 7 Z

11. daß während der Ueberfahrt keine außergewöhn iche S -

?-

M

keit unter den Ratten festzustellen war. Abges ben ?- sA'Öikeng "11 b stb 51“ e von enau een a eeene . dex Artikel 4 und 5, kzönnen Schiffe, welche , “utit emem unreinen atent versehen find die „'ne 'Qankheitsfall zurü gelegt 11, auf nor ' _ riums des Innern von der Ausfü rung der in , *,), .- . -- , t1keln s_fsergeZtexzten sanitätspoltzeilichen Maßregeln eu unden werden- , wenn e e : ; * 14. daß die Pestfälle in der Gegend, aus der ,die Yiffekommsn- „ck auf ein eschleppte Fälle beschranken, ohne 1: e zu Uebe;- ' tragungsfä en geführt haben, die mit jenen 11311115 ;„ “WWU" * bange standen, *“ 1). daß in der Verseuchten Gegend seYß 0118 zur Verbin “*.*, AUSdebnung der Pest erforderlichen Mcrß geln getroffen“ M'“ Artikel 10. ' “' Auch 1100? ZulasYng der aus verseuchten Gegenden. Sebi e zum "freien erkebr ist die Landung, der Mann Rege nach nicht gestattet, auSgenommen aus dwnstltcben ' * Artikel 11. - , “. _ Die zum Transport von Auswanderern bestthen SM welche mit einem DesinfektionSapparat versehen sind WW deren sick) ein Königlicher Marineaer be ndet "" . 1151141 des Gesetzes vom 31. Januar 1901 r. 3 und der die

des R [ements vom 10. Juli 1901 - Nr. 75 -, WW

Artikeleg8 dieser Verordnnn vor esebene Behandlung W'M aller der durch jenen Art el elbst auferlegten Bedingungen . Stcherheitßmaßregeln.

Artikel 12. . Außer den, in den vorstehenden Artikeln fes ÉSYWÜM

können je nach La e des alls andere besondere 0 werden Für Schiffe? Welch? zwar die Ueberfabkt 95"? parat waretz,

gemacht lZebenÄdie- aberesi kti s ,' s.. 0 ne rr-un ne on a „M . b- dieft a?) boxidd roße Énsamm rkngtten von m nkÖZ-h' remem 11 an e e n 1 en onen 0 en, .. * c:. Feten allgemeine ygieane Vérbältmffé keine LMM __ c]. die vor dem Auslaufen von der vers M “1897 * ch'pß'tlséer'ß 1 dler VMedigßr Kovaenttzoond voUrZaYi gee en ar enni unerwo en oren - «M _ 6.“ die rend der Ueberfahrt eine aUßMewöM kek. keit unter den Ratten ebabt haben, oder an deren, 11er Ankunft eine beträcbtk'iche Zahl von an verdächtrsek -

gangenen Ratten zei t , _ _ , b N die schließlicl? 'zu anderen- schwervotegenden BLW“- ge en. -

. Artikel 13. , , *: Die Einfuhr nachstehender, direkt oder mdrrekt “F, M.

Bubonenpest- Verseuchten Ge enden stammender_Waarm FiesÉmFé diese Yaarend au hergestellt sem mogen, aucb W o (: een verpa t m: . , s.. der zum persönlichen oder häusltcben beraucb HMM neuen Effekten, angenommen die als Reisegepack trau * pi b. von Lumpen, gebrauchten Sacken, gebrauchten

Stickereien, -- - ' ' 0. von rohen fris en Fellen und axideren frrscben WWW" standtbeilen und Abfä en, wie FM- Darms u. " nZten der Post * Die in getheerten Säcken Verpackten Briefscba, r beschrankkam auSgenommen Packete und Waarenproben - find fem“ Maßregel unterworfen. , Art1kel 14. Die in den vorstehenden Artikeln erwahnten, Operationen müssen für den Kontment ausskhl'e

von Genua, Livorno, Neapel, Brindit und V in den Häfen von Palermo, Mes ma und

wed . ber r L" xmd am, Tage und der Regel nach an

L dDie ??Fratione? ränkM |ck anunSeeauSu"ren. - ' , Ariz der zweite'n Und dem weiteren LandUn ssteZänex'T'ißb AM die SanitätSmaßregeln, unbes abet der BLs mmn Bord besaß 5 UFD 10, 02111;ck . diZJe äier-crkxe Ziterzsxéthdexäß ?;eftiuünte“ . eronen un ck In 011 er» , chm während der Fahrt seit der ersken Landung MU «- vorgefallen ist. * ..--

xanitästUl irh 1".