1923 / 279 p. 2 (Deutscher Reichsanzeiger, Fri, 07 Dec 1923 18:00:01 GMT) scan diff

1 (

* seiner Mitte oder aus Personen, die in den Vexirkxvorstand newäblt

1 zur Kknntnis.

kÖerung selbständig. Bezüglich der Verwaltung des Vermögens der

- weisunaen nachzukommen, insbesondere

. Ksende Zumß- odcr Ybändenmgsanträge zu den auf der Tagesordnung

Der orkenfficben Hanvkversammkung 111111 die Jahresberichte für das abgelauwne Ge1ckä1tsia11u nach den eimelnen Verücberunaézweigen Inman, 1ow'1e rie e11t1pleckenden Votanfcbläge für das kommende

e1chä11sjabr vmzulegkn.

§ 13. Die Hanvtversammlung ist obne Rückficbt auf die Zahl der Er- schienenen beschlußfähig, wenn sowohl Vertreter der Arbeitgeber als auch Vertreter der Verficberten anwck1end find.

§ 14. Der Vmfißende bestimmt die Reihenfolge, in der die Tages- ordnung erledigt werden 101]. D17 .Hauvwkrsammlung kann nur über Anträge beschließen. die auf der Tage'k-orrnung stehen. doch können die Vertreter und der Vor-

stehende" Annägen stellen. Ter Vorsiyende bestem einen Schriftführer. der überpie Vek- Yandlunaen eine ']1'1ede1'1cbritt aufnimmt. In der Niedetscbri't ist die ab! 1171 auwcsenden Ve1treter, das Ergebnis der Abstimmung!" und Jer Wo111a11t dcr gefaßten Beschlüsse anzugeben. Nach Sckvluß de1 Vejdandlunaen ist die Nieder1ch1itt zu verle1en und vom Vorfißknken und dem Schrinfübrer zu unteneichnen. Dem Mickpsarbeitsnnmster ist eme Ab1ch1ift der Niederschrift zuzustellen.

3. Die Bezirksknavpscbaftövereine. „S 15. BezirksknavvscbaftsWreine find; ]. die Aacbcm-r Knappschaft. . die Nlederrvkinmcbe Kvavpschaft, . rie Vriiblt-r Knappschaft, . die RubrtnapMcbmt. . die Siegerländer Knavwchaft, . die (Zötefxener Knavvscbaft. . die Hannoversche Knavvwbaft, . die P:!berstädter Knappschaft, . die Manstelrer Knavp1cha.1t, die Tbürßnacr K11a11p1cha1t, . die Ha1161che Knavwcbaft, . die Brandenburger Knavvscbaft, '. die Ntedcr1ch1kfi1cbc Knavvicbaft, . die Oberscl1lesi1cbe Knavvscbatt, . die Sächsische Knavvwbast, *. . die Süddeutsche Knavpscbaft. Dcr GebietSumfang der einze1ncn Bez1rksknavvscbaf1Were1ne 111 in dé“! Anlage, die einem Vestanrteil diewt Saßung bildet„ bezetcbnet. Die Wemfsfnavvscbaftsvereine bestimmen den Siß tbrer Ver- ivaltung in ihren Sondervorschrtsten.

§ 16. Die NezZrksknarv1ckaftsve1e1pe ordnen ibre Verwa11ung in ihren Sondewmsä'riftkn, dis dcn Genekmiguna Durch den Vorstand bedürjen und erst nach der Genehmigung in Kraft treten.“

., § 17. Die szirksknappsckaftsvereine können Nek) mit anderm Be1irks- knak01cha11svercin7n oder besonderen Krankenkassen oder mit Otks-, Land=, Betriebs- und Innunaskrankentassen für bestimmte Zwecke der Kmnkenvmsicbcnmg oder für sonstige Aumaben dcr geseßlicben Ver- cberunq zusammenscbließen. Solche Vereinbarungen bevürjen der enehmigung dmc!) den Vorstand.

§ 18. Die Organe des Bezirksknavvschafksvkrekns sind a) der Rezitksvorstand 1§§ 129 bis 139, §§ 1431115145RKG.), b) die Bezirksversammlnnq („S 129. §§ 140 bis 142 RKG). Bei der Verwaltung des Rexirksknavvscbaftsvereins wirken mit o) die Aeltesten e.Knapvscbaftsälteste und Angestelltenälleste).

o.) Der Bezirksvorstand.

§ 19. - Die Mitglieder “des Bezixksvorsiandes werden von den Ver- lketern der Arbeitgeber und k?! Versichkrwn Zn ker Vexirksvetsamman aucb Maßgabe ciner Wablordnuna gewählt. welcbe die Bezitks- versammlung erkäßt. Unter den Vertretern der Versicherten muß“ ein Angestellter sein. * Die Wahlordnung bedarf der Ecnehmkgung dureh den Vorstand.

§ 20.

Der Bezirksvorßand 1111171 die Geschäfte des Bezirksknavvscbafts- vereins; er rege]! seine Geschäftöfübrung durcb eineGe1chästsordnung, die er se1bs1 er1äsxt.

An “(Geschäftsführung wird ein Ve111auenSmann der Ver- sicherien betetligt, den der Bezirksvorstand wählt.

§ 21.

Der chirksvorüand kann einzelne oder mebrere von den an der Gesck'äwsfübruna betcijiatcn Porsonen mit der Erledigung bes1immter Ge1ckä11e und (Z“e1ckéä1wfrei1'e beauftragen. Er kann die Besorgung laufender (“5501117171116 einzelnen oder mebreten Mitgliedern des Rezitks- vorstands oder leitenden Anaestknten ükejttagen deren Erklärungen Unter der Bezeichnung „die Bezirksvetwalnma' aßgkgeben Werden und Von den beauftragten Personen zu unterzeichnen fino.

§ 22-

Der VexükWorsfand bildet für räumliclée Bezirke und für be- sondkre Gesckänsgebiete, und zwar netrennt für Arbeiter und für An- gestellte, besonkete Eeschä'tsausscbüsse. Sie' bestehen je zur Hälste aus Vertretern der Arbeiiaeber und der Versicherten; die Zahl der Mitglixrer 111117: mindestens vi_er betragen.

Dre Magliedet kek A1161chüsse werden Vom Bezirksvorstand aus

werden können, nach den Grundsäßcn dcr Vorhältniswabl gewählt. Eine Wahlordnung des Bezirksvorstands regxlt die Wahl.

§ 23. Der Votfißende des Bezitfsvorsiands überwacbk den gesamten Gekckaftsaang; er beruft dkn Bezirksvorsmnd zu Sißungen ein und bestimmt Zeit, Ort und Tageöordnung der Siyung.

§ 24.

Die ordentlichen Sißunaen des Bezirksvorstands finden in der Regel an den von ihm für das 1aufrnde Geschäftsjahr“ im voraus befjrmmten Tagen statt. Aus;erorkent]iche Sitzungen müssen berufen werden, wenü es der Vorstand Vorlangt oder es mindestens ein Drittel der Mitglieder des Bezitkovorstands beim Vorfißcnren untcr M1t- teilung der Verbandkmgéaegenstände schristlicb beantragt.

Der Bmitkétwrsmnd ist beschlußfähig, wenn Von den Vertretern der Arbeitgeber und der Versickoerten mindestens die Hälfte anwesknd ist Eine Wegen Veschsufeunfäbigkeit der fjübexen anberaumte weiten! Sißunq des Bezirkövvrstands ist, soweit es ficb um Gegenstände der frübkren Tagesordnung handelt, kie1er Beschränkung nicht unter- wor1en, sofern in der Einladung auf diese Folge ausdrücklich bin- ]ewiesen ist.

Ueber jede Sitzung ist ein? Niederschrift von einem durch den Votsißenden besteüten Sebriftsübrer au1zunebmen, die am Schlusse der S1y11ng oder zu Beginn der nächsten Sitz11ng_von1 Bezirkövor-

anke 1u genehmigen ist. Jedes Mttglted des Vxxntsvvrstands und r Vorfißende des Vorstands erhält eine Abschrift der Niederschrift

§ 25. Der Bezirksvorstand veWaltet das Vermögen der Krankenver-

enfionßs. der Angestellten- und der Jnvalidenverficherung ist er an 11: We1fungen des Vorstands gebunden.

§ 26. Der Beürködorsiand hat allen vom Vorstand ergebenden An-

1. alle 1171010711211 Auskünfte zu geben und etwa geforderte Auf- stellungen zu ltefern.

11)-Die Bezir'ksversammlung. ' § 27.

Die Mitglieder 'der Bezirksversammlung und ihre Ersakmänner werden in getrennter Wahl aus den Arbeitgebxrn und den Aelnften nach den Grundiäsen rer Vmbältniswabl gewahlt. Mehr a]s drnßsq Versickzerlenvertreter dar! die Veznfoversammlupg n1cht_babxn. Die Sondervor1chciften regeln die Wahl und das Sttmmverbaltms.

§ 28.

Die ordentliébe Bezirksversammlung findet jährlich statt. Eine außerordentliche Vexirfsvetsammluna 111 einzuberuren, wenn es der Vorstand ve11angt oder der Bezirksvorstand es für notwendig erachtet.

Der Bezirkévmstand besnntmt Zeit und Or! rer Bezixfs- versamm11ma. Spätestens zwei Wochen vor dem Stßunasmge teilt der Bezitksvorsiand den Vernetern der Arbeitgeber und der Ver- sicberken die Tagesordnung mit, ._

Der o1den111cben Bez'uksversammluna ist derxJabresbeticbt über die Krankenversickoerung für das abgela111ene (He1_cbaftsiabr und der entsprechende Voransch1ag für das kommende Gescha1ksjahr vorzulegen.

' § 29. -

Die VesFimmungen der §§ 13, 14 Hieser Saßxan gelten-ent. svrecbend 1ür die Bezirksversammlung mit der Maßgabe, daß die Nierer1christ ("1er die Verhandlungen der Bezirksvexmmmlung dem Vorstands zuzustellen ist.

o)D1e Aesteüen.

30. , . _ Der Bezirk jedes Bezirkkknapbscbaftsvckeins w1rd in Sykenael eingeteilt. Für jeden Sprengel wird ein Aeltester und ein Erfas- mann gewählt. ' Die Sprengel können, für Knavpscbaftsälteste und Angestellten- älteste ver1chieden abgegrenzt werden. _ _ Die Sondervorjcbriften bestimmen das Nabere.

§ 31. ' Wählbar als Aelteste sind nur Verücberte, die den gesetzlichen Voraussetzungen genüaen und die außerdem 1. mindestens 1ünfunkzwan11g Fabre alt find und mindesiens jünf Jahre in knavv1cbastlichen Betrieben be1chäfkiat waren, . unbescbolten und nicht dem Trunk? ergeben sind,

der (Hescbäfte eines Akncsteu. erkeblicb behindern würden, weder selbst Gait- oder Scbankwittscbatt oder ein scxnsiiaks Gewerbe betreiben, das sie von “der Gunst der Versicherten wirtschaftlich “abhängig macht, noch den Hausstand mit einem Angehörigen teilen, der ein solches Gewerbe betreibt,

5. während der vorausgegangenen zehn Jahre 1111111 111178 Amies als Aelteste entjeyt worden sind. 34 Abs. 3 dieser Savung.)

' €» 32.

Die Aestesken werden nack) Maßgabe einer Wahlordnung gewäbff, die der Vorstand crläßt Die Sprengelwahlgtuppen werden durch die Sondervorschristen bestimmt.

§ 33.

Der zum Ae1tes1en Gewählte witd durcb einen Beauftragten des Bezirksvotsmndes durcb Handscbwa verpflichtet. Der Aelteße erhält eine Dienstanweismy ausgehändigt, die ihn über seine Rechte und Pftichten unterr1ch1et. '

. § 34.

Aelteste, die ihre Diensipflicbten grob verletzen, können mit einer Geldstrafe be1c 1 Werden,

Der Aelte te ist seines Amtes zu entheben,

1. Wenn er '

81) 1111111? Mitgliedschaft verliert, b) den Anforderungen des § 31 dieser Saßung nicht mehr genügt, o) die k11avvscba1111cbe Arbeit aufgibt oder „länger als zwölf Monate unterbrtcbt, / 2. weynt dxrd Sprengel aufgelöst oder mit einem anderen ver- etmg wn . ,

Der Aclteste 111 seines Amts zu entseßen, wenn ibm wiederholt grobe Verlegung dieser Eaßnna oder seiner Dienstanweisung oder grobe Vernachlässigung seiner Obliegenheiten nachgewiesen ist.

Ist die E1elle eines Aeltedten durch Tod oder auf andere Weise erledigt, 19 tritt der gewählte Ersaßmann an seine Stelle. Ist ein 1o1cher nicht vorhanden. 1o hat der Bezirksvoxstaud alsbald eine Neu- wab] für den Sprengel anzuberaumen. Bis zur Wahl kann dcr Bezirksvorstand einen geeigneten wählbaren Versicherten mit der Wahrnehmung des Amts des Aeltesten beauftragen. *

§ 35. "

Für ihre Mübewaktung für en1ganaenen Arbeitsverdiensf und als Vergütung für Schreibbedaré erbeuten die Aeltejten eine Entschädigung, die der Bezirksvoxstand 121111131.

4. Besondere Krankenkassen.

§ 36. Wird innerbalb des szirfes eines Bezirksknappscbaffsvercins elm bewndkre Kmnkcnkasse etncbtet, so nimmt der Vorstand dex be- sonketen Krankenkasse du: dem Bezirksvorstand“ obliegenden Yumaben wahr. Das Nähere besjimmen die Sondervorsckytisten der besonderen Ktankenfassen; d1ese bkdütten ker Genehminung des Bezirksvorstandes und trelen erst nach 15er Genehmigung in Kraft,

Der Be1itk9vorstand führt die Umsicht über die Geschäfts- führung der be1onderkn Krankenkassen. Er ist bercch1igt.'bierüber Anwe'iiunaen zu Meilen und durch seinen Vo1siyknren oder einen bea111tragten Angestellten die Geschäfts- und Rechnungsiührun nacb- prüscn zu lassen. Zu Zwischenräumen von längstens fünf ahren muß eine solche Prüfung vorgenommen werden.

§ 37. § 17 dieser Satzung gilt entsprechend. 0. Bekanntmachungen.

§ 38. Die Bekanntmachungen des Vorstandes. der Bezirksvorstänbe und der Vorstände“ der be1onderen Kmnfrnkafien ergeben durch den Komraß". Sollte diese Zeitung eingeben. so bestimmt der Vorstand 1116 zur nächsten Hauptversammlung eine anrere Zeitung. Ten Vexsiclxkrten_gegenüberxrakben die Bekanntmachungen durch Aushang in den beteiligten Betneben.

1). En'tschädigungen.

§ 39.

Die Mitglieder 'der Organe des Reichsknavvschafisvereins, der Bezirksknavwcl'astsN!eine und rer besonrewnKranfenkaffen verwalten ihr Amt als Ehrenamt. Für die Teilnahme “an den Eisungen sowie 1ür auftragsweise auSgefübrw Rcissn wild eine Entschädigung gewährt, welche die Hauptverjammlung fes11eßt.

1-1. S t r a f e n. § 40. _

Zuwiderhandlungen gegen ,Bsstimmungen dies;? Satzung und 'der Sonderomscbrifteu sowie gegen Anordnunaen kes_'„olsta11ds„ der Be- zijksvorßänre und der Vorstände der besonderen Krankenkassen können durch Zu1ch1äge 111 den sasungkmäßigen Beiträgen (Ordnungsstrafen) Sabndet werden. Den Höchstbetrag sekt der Vorstand fest. Die

cdnungsstrafen werden im Verwa[tungsswangsvertabren beigetrieben.

11". Beschwerden.

§ 41.

Besebwerden über die Geschäftsführung der besonderen Kranken- kaffe find beim Bezirksvorstand einzureichen. Gegen dessen Ent- scheidung ist Beschwerde beim Vorstand und nach dessen Stellungnahme beim Reichkarbeithinister einzulegen, , Bei Beschwerden über die Geschäftsführung des Bezirksvorstands entscheidet zunächst der Vorsiand. geaen dessen Entscheidung Beschwe1de an den Neichlarbeitöminister eingelegt werden kann

Bet Be1chwerren über die Gefckä1tsfübrung des Reichsknappschafts-

. frei von förpcrüeken (öxebrecben find. die sie in der Ausübung

11 -3wekterTekk: Versickerungsordnung, 4. Pf1,ichten der Arbeijgeber.

§ 42.

Die Arbeijgebet haben die zur Durchführung des Rsichsk sebastsgeseßcs und rieker Sasuna erlassenen Anordnungen kes standes, rer Bezirksvotsiände and der Vmstänre der Wo.. Krankenkaßen zu bewlgen und alle von ihnen ge1orderten Anga machen. Jusbexonvkre ltegj ihnen ob: *

1. jeden be1chä111.1ten Arbeitnehmer an den ihnen [“t-zei... Stellen innerhalb der bes1immten Frist unter Bei1ügun" volgejcbriebenen Schriftstücke, insbe1onrete res 1337111111 xeukmtffes, anzumelden und rürseineorvnungsmäßige1211.lnel zu omen. .

2. bei Ve1fichetten, die den Beschäftigungsort weucbseln, dem.. Arbeitgeber gile am das Verficberungsverhaljnis bezug]- Tatsacben muzuteilen,

3 den neu eintretenden Versiiberten auf deren Verlangen Knavvsckoastsbuch (Z' 47 d1e1er Sasung) aushändigen zu 111

alle 1111 1.111? Versickerjen bestimmten Bekanntmackpungkn "11 fordexungen und E1n1adunqen den Versichnnn aushänx. ode: an den dasür vestimmien Stellen ihrer _Beniebe ausvä xu lassen. und dasür zu wraen. daß die Ausbauge 11'jr die Z) bret Gültigkei! in 1e2ba1em Zunande erbaltenbleiben,

, b. von den VNÜÖEUM *die nach dicker Saßung und den Son

ziehen" und um den eigenen Beiträgen uyd Benragsam zu den vom Beürsövotsjand olyer rem Vorstands der jonrxten Kranjenkasse festgeseyten Zeiten an die Kasse Beznksfnapp1chansvereins oder der besonderen Kra111ezch abzu1ü111en, -

s. die über fie verhängten Oxdnungsslrafen an der bezeich SteUe einzuzablkn sowie Ordnungsstraten. die über .- fichertk in ihren Betrieben vetbängt sind, einzuziehen Und zufübjen.

?. von nicht rechtzeitig abgeführten Beträgen, Verzugszinsen bei (Heldenlwexmng entsprechende Zuschläge, die der Bors iestskst, zu zahlen.

8. die Im und Außerbetriebseßung iowie jeden Wechsel 111 Besißverbältmsjen 1bre1 Betriebe der Bezirksvetwaltung .. halb acht Tagm a11111zeigen, -

9. die Arbeüs- und Lobulasten den vom Vorstande. vom V'... voxstand oder vom Votstande der bewndexeu Krank. Beautnagten vorzulegen.

€) 43.

Der Arbeitgeber bastet dem Re1chsknapvschaftsvere1n für .* Sebarcn, rer d1e1em aus Z11wire1banc1ungen gegen die 11'11' 111 geber massgebenden Vorscvnflen res Reichefnayv1cha11sgejeye1 L*esti111111ungen 2171er Summa und der Sondc1vor1chn11en 1ow1e Be1ch1üs1e knapp1cha1111cher Verwaltungssjkllen ejwächst. Athen die ihrer Anmejrevwcbt vor1äßl1ch oder in gwb fahrlässiger *. nicht genügen haben (1111? Au1wendungen zu erstanen. me der 111 kna11p1cha116vexem in einem Umers1üßu11981a11e zu machen verpfl' war, der vor der Anmeldung eingetreten ist.

13. Pflichten der Versicbeéfen.

§ 44.

Neu einstetenke Arbeitnehmer weiden zur Versicherung in Pensionskasse des Reichstnavmcbaftsverems nur zuge1assen. wcn- beibringen :

1. eine amtlicke Besckxeinigung über Vor- und Zunamen, *.

und Gebunsort. _

2. ein von emkm Knappjcbaftsarzt ausgesteütes, nicht über

Woche altes Zeugms über ihren Gejunkheijs'zusjand, aus- ficb ergibj, daß der Arbeun cbmet 'kö1pe111ch und geistig g'- und frei von 1olchen Ktankbeuen uud Gebrechen 111, du - tühen Tod oder eine 111111e [1111511191711 zur Axbeit 111111 chafjncben Bcnieb wabr1che1nlich machen. Der Beßumnung im Abs. 1 Nr. 2 haben auch die Arbeitnc zu ennpncken, die wegen Krankheit arbeuc-unsäbig wmen oke! '; a1S'einen Monat gesetett haben. Das ärztjlcbe Zeugnis wird * durch den Ve1che1d, der die Invaltrenrension em u-bt. DK *»1 1111: die amtliche Bescheinigung und das ärztliche Zeugnis haben Arbeitnehmer zu tragen.

€) 45. Die Versicherten sind vervfticbtet:

1. d1e1e Sayung, die Sondetvorscbriften und die bekanntgema- Be1ch111s1e 111avp1cha1tlicher Verwaltungsstellen (Z' 38 » (Lasung; zu beachten, ,

2. die Au1w1re1uugen zur Durchführung dieser Satzung und, Sondervowchnfwn zu befojgen, in den anberaumten Term zu 711ch7111en und sich den angeorrne1en ärztlichen [1111711111111 und Prüfungen zu uuterztehen, ' .

3. bei den ärztlichen Unler1uchunge11 vollständige und waln geneue Mutetlung über tötver11che Fehler und Gebrechen w1e über nahere Krankheiten zu machen, __

4. sich in aUen 21121ficke:ungsangelcgenhetlcn an den 3111111111 Aelteßen zu wenden,

6. sich im Verkehr mit den Aeltesten, Aerzten und Angelic des Bezirksfnappjchastévereins oder der b11o11de1enKranfent angen-efien zu benehmen. *

6. die nach dieser "Lasung und den Sondeworicbnsten Jemen Bemäge uno Beitragßqnteile 1ow1e elwa vet

rrnungknmfen zu zahlen oder jicb bei der Lohn- 111121011, zahlung anrechnen zu [affen- ,

7. den Tod von an1p1uchébe1ecbtig1en Familienangebßngen, andexe' die Vezuasberecbtigung betre ende Ere1g111sje-b vier Wochen dem Aeltesten' anzuzetgen. _

8. zu Umecht empfangene Leistungen au1Ver1angen zuruckzüza

§ 46.

Hat der Verfichette wegen eines erlittenen Unfalls einen Ans- auf eine Le1sjung nach Maßgabe des dtitten Buches _der 211 versichcnmgéorrnung oder hat er A111vruch auf eine Le1-s1un11 dem ReichWerWrgungsgerev oder andéren Gejeßen, w 111 ex pf11chtet, 1o1che 2111117111617 geltend zu machen. „D1e1e1be Vervßlkb obliegt den Hj111e1bliebe11en von Versicherten“ für die ihnen aus genannten (ööejeßen erwach1cuden Anjpruche.

Unterläßt em Berechtigter schulrhajt diese Ge11e11d111ach11111 köxnkn ihm die Le1s1ungen, zu denen der Reichsfuapp1cha115 verpf11ch1et ist. um den Betrag gekürzt wejden, um ren s11xslch dxn Vor1ch11117n des Reichskuapvi «1181171713711 oder den Besttmm dteser Saßung und der Sondervorscbristen etmäßigen.

5 47. . Jeder Verfick)erte erhält bei Aufnahme in die Verficbcrung Auszug (zus dieser Sayung und den Sondetvotsckninen- C7 gegen Crnattung der Kosten Ne Aushändigung eines Knavv11' buchs vetlangen. das einen Abdruck des 9171chanapMcl1WMU die1er Satzung, der Sondervoncbritten sowie der e1n1c12-1agl11k" schrtfte11 rer 9171018071sicherungSordnung und des Augestelljenvcn rungSgeseses enthält.

0. Beginn und Erlöschen der Mitgliedslba“

§ 48.

Die Mitgliedschaft zur Kranken-, Invaliden- nnd A„gcsteü verskcberung beginnt mit dem Eintritt in eine verfichexunßsvßk' TUÖÜIÜMJ bei einem zum Reichskuappxcbangverem geb

eme . Dte Mitgliedscbaft zur Pcnstonskaffe beginnt, sofern der nehmer die im § 44 Abs. 1 Nr. 2 genannte Vorauswßunß etll mit dem Tage der Zulassung zur Arbeit in knapplcba' Betrieben.

§ 49. - Die Mitgliedschaft 1.1 der Penfionskaffe erlischt 1111117?an der Berufsumäbigteit. Sie er111ch1 aucb, wenn der. VcrsLÖkl- rexBe1chä111gung in. einem knavvicbaftlichen Betrtebx “US |:, sofexn er nicht die Anerkennungdgebübr nacb § 60 meist

:. den Beyonmääotigten des Vorstands ieder eit Ci st 1 in die Geschaftsführung, in Bücher und Akten xuzgewäbTeré

vereins entscheidet der Reichöarbeitöminister.

- enn

ichtet.

4. ASUTUUUKLU diem Saßuyg, nnd der So11dexvor1chri1te111.

vorschriften festgesetzten Beiträge und BeatagSanteile

1Wiednausnaömekn'blePen's'Lonokasse; éch12k|7fuxechtetbal1ung der AnWarjscbaft.

§ 50.

- ' der enstonskase die, ohne beruWunfäbiu an sein. Y'Yxle'sethigungPin einem knavvsäsgstlicken Betriebe ausscheiden, [.::.-chunt- fich das Recht auf Wnde-aufnabme und _“an An- ng ret bis,11um 21119142de erd1en1en Steigerungsbettaqe dutch

* "1111 emer Anerkennungonebubt zu erhalten. die der Vorstand fest- [unnd tür kie Unzelnen Beznssknavrjchmtsveteine4 versch1eren be- en kann- Die Anetkennungkgebübr 111 monatbcb zu zahlen. Für

die nach ck 29. 30 W,Reich91navvschaftsgeseves als BU- S„Yynate genen obnx daß Bemäae en1r1chtet zu werden brauchen, Anerkennungsßebubr mcbt zu zahlen.

1-2. Versicherun gsleistungen. ]. Krankenversicberung. _ § 51. ' e irksknavvsckzaftsvereine oder besonderen Krankenkassen 1Z-T*n21:nzivren Sour?! vo11ch1111en über Lejsjungen und Beiträge. b;]sisxungen bedür1en rer Zustimmung des Vorstands.

11. Pensionsversicberung. a) Jnvalidenpenslon. § 52. Für die Arbeitetabteiluna der Pmfionskaffe werden. etrenn1 für „]jche und weibliche Mitgüeder, je“ drei Mi1a1tederkla en gebadet. mona111cken Steigerungsbetrag für jede Klasse bestimmt der (YF die Ange11e111enabtei1ung werden vier Klassen en11vrechend vier böchs1en Gebaljskwffkn in der AngesielltenWsichetunq ae- 71 Den monajlicben E1e1gernnasbetkag für jede Klasse bestnnmt Vorstand. Der Steiaenmasbetmg dars niY niedriger 1ein als für die Angesteatenverficherung maßgebende teigerungsbetrag.

b)K1ndergeld.

. „H 53. , Das Kindergeld beträgt zehn vom Hundert der etdienien In. .enpension. . o)W11wenpension. § 54.

Die Witwenvenfion beträgt fünfzig vom Hundert der Invaliden- on, die der vmstorbcne Ebemanx ,zur Zeit 171111311 Todes bezog 1 bei Betutt-unfäkiakeiz bezogen batte. er Vorstand kann den 1D€1111113 bis zu fiebenztg vom Hundert erhöhen.

§ 55.

Gebt eine venfionsbereebtigte Witwe eine neue Ebe ekn, so kann beannaaen, kaß 111: der rjei1acke Vetrag ihrer Pension a1s nkung gewäknt wird. Mit der Annahme der Abfindung erlöschen ihre An1vrüche aus der Ve1ficherung des verstorbenen Ebe-

* ps.

Verzicbtet die Witwe auf die Abfindung. so lebt der Anspruch der Hüberen Höhe wieder auf, wenn die neue Ehe durch den Tod Ehemanns gelöst “111 es sei denn, daß aus diem Ehe ein höherer sionßanspruch erworben wurde.

11) Waisengeld.

§ 56.

Das Waisenge1d beträgt zn-anzig vom Hundert der Invaüdxn- swn 176 112111171an Ernährers. Der Vorstand kann d1e1en !kertsaß bis zu dt'eißig vom Hunde:"! erböben. aucb tür Dovvel- sen einen Höheren Hunrextsaß als für ein1ache Waisen fef11eßen. - eine Waise mebxkte An1prüche auf Waisengeld, so wird nur das isengeld nach dem höchsten Betrage gewährt.

o)Begräbnssbe1bilfe.

§ 57. . -- * Zu den Begräbniswiten' eines Knavvscbaktsinvasideu. seiner Ehe- 1 und seiner Kinrer unter achtzehn Jahren wird eine Beibllfe ährt; 171111171chen zu den Begräbniskosten der ijwe und der 11911 11n1t't achtzehn Jahren eines Knappschaftsinvaüden. Als 2411111112 wird gewährt: . beim Tore eines Knavvscbaftsinvaliden der dreifache Monats- betrag seine! Jnvalidenpension, beim Tode der Witwe oder der Ehefrau eines Knappschaft!!- 1nvaliden der dreifache Monatsbetraa det Witwenpenfion, welche die Witwe bezog oder die Ehefrau beim Tode des Ebmnanns bezogen hätte. ' beim Tode einn Waise oder eines Kindes eines Knavvscbafts- invaliden der dreifache MonatobetraZ der Wairenvension, welche die Wai1e bezog oder das *in!) beim Tode des Vaters bezogen hätte. Der Bezbksvorsmnd kann im Fall eines besonkeren Bedürfniffes ere Beträge gewähren. D1e ngräbnioveibilfe wird nicht gewährt, wenn für den Ver- benen ein Sterbegeld aus der Krankenvexficherung gezahlt wird.

«»

§ 58. Aus der Begräbnisbeibilfe werden zunäckofi die Kosken des Be- bmffks bestritten und an den 9751711111, der das Begräbnis befolgt 2417th ein Uebmcbuß. „so sind nachcinander der Elécgatte dte Tex. der Vater, die Mutter, die Geschwister bezuak-berecbtiat, wenn 11111 16111 Ve1s1o1bm1cn zur Zeit 1211171: Todes in bäusiicber Gemein- 11 gelebt haben Fehlen solche Berechtigte, so verbletbt der Ueber-

* 11 der Penßonskaffe.

k) Teuerungözulage. §h9.

, Zu 'der Invalidenvension, der Witm-nvenßon, dem Waisenaeld ,ker Bxgräbnieberbilfe früh eine verände1liche Teuerungézu1age *abrt, dw. nach dem Dienstalter abaesjmt und von der Hauptber- "117111111 171111717111 wild. Für das Kindergeld witd eine Teuerungs- '11? 111ch1 117111511111. -

T1? Teuemngszulaae richtet fich im Bezirke jekes Bezirksknavv- "Systems in der Arbeiterabteüung nach dem Häuerdurckpsckonitt-s- ch"- _111 der Angestelltenabkeiluna nacb rc-m Du1ch1ä1nit1slobn éines Friubrenren Steigers. Der Dmcbscbnittslobn und das Durch- 11111Lg1'ba11 find vom Veziiksvorstande nach den für die leßte Woche ' VNUWWW aelienden Beträgen festzusetzen Umfaßt der Bezirks- 'W!§l*,a1ts_ve1etn verschiedene Arten fnavp1chaftlicker Betriebe und d 1111 _k1ese verschiedene Mitgliederklaßkn zugelassen, so find die

kch1ck1n1111=11ettöge 1ür- jede Klasse besonders zu etmitteln.

(“;-7131 s1ch dre Invalidenvcnfion aus Steigerungßbcträgen zu- .me" die teils in der Arbeiter-. 1eils in der Angestelltenabteilung ""'" Und, so wejden die Beträge der Teuerunaszulage errechnet, die ,' ergeben, wenn die ganze Dienstzeit in derselben Abteilung zurück- ?Ktwöikkn wäre. Von jedem der Beträge erhält der Berecbngle .U'mgk" Bt_ucbnil, welcher der in jeder Abteilung zurückgelegwn 101113711 cn11pricht. .

§ 60

Treffen die Vorausseßungen 1ür die Invalidenpenfion. für Witwen- , '"" _vdcr für Wai1engeld aus der Pcnfionk-Wficberung, oder für ck.? Lkls1l111117n und für Renten aus der InValidenve1ficheru11g„ oder ' WU“? thstungen und für Rubeaeld und für Hinterbliebenenrenten

kek A"„11911e111e11v71s1c1'e1un zu1a111n1en, so tritt: von den Teuerungs- 011911, kt? nach den ge1eßli cn Vor1ch1jjten zu gcwäbren 11111), nur , lbn'm BUMI? nacb böchste ewäbrt. Sie zahlt derjenige Vex- ifUUMMaW' "welcher die er 1e Leistung festgesetzt 1191. .Die itenden Letstungkn der Pensionskasse an Knapvsäpaftvaaltden. . M" „oder Waisen ge1angen auch dann von zur, Ayszablung "" 7,7"? Berufsunfäbigfeit oder der Tod durch e1nen_ na 711" önnen Buche der Reichsversickoerungkordnuna ent1chadigten

FWUnfaU hervorgerufen ist; die TeuerungL-zu1age wird jedoch um n A""?! Kkkükzt. sofern die Gesamtbezüge des Berecbngten und .7[*?11Sverdienst den Tmcbscbnitt der Lobn- oker Gehalts tuppe

?ZrttelßF' Welcher der Kn11ppscha1151nvalide Vor dem Unia an-

x1Fre1w1111ge Leistungen. ' § 61.

Bezkr'ksknavv1ck1a11sverxine oder besondere Krankenkaffen „können für Knavp1cha1toinva1ide 11eie Krankenpffege. jerocb höchstens m_rem Umsange der » 40 Ab1. 2, 41 Abs 1 des ?)kewböfnaymckpansge]eyes 1ow1e die für Kraa-kc-nkaffenmitglteder voraesebenen Mebrlenmngen (Ktanfexrbausvflxge. Bade1uren u]tv.1 oder Be1h111en hierzu gewähren. Das Naber: bejt1mmen me Sonderoomcbrinen.

11. Heilverfahren. Z 62.

Der Vors1an_d katzn für erkrankte Mitglieder der Pensionskasse und Knavmchansmvaltde ein Heilverfahren einleiten. er kann den Erkranßen m ernemKrankenbaus oder in eine! Anstalt für Genesende unterbnngen.

Ist der Erkrankte perbeiratet and lebt er mit seiner Familie zusammen oder 11111 er emen eigenen Haushalt oder 151 er Mttglied r_es Haushalts. „1e111er Famtlie, so bedarf es seiner Zustimmung. Bei emem Mtnderxabrigén"genügt se'ine Zustimmung. '

§463.

anebßrige eines erxrankteu Mitglieds„ deren „Unterhalt es ganz od_er ubcrrvlegenkx aus 1e1nem A1be1tsverd1enste bestrnten at, erhalten x_vabrend res Oe1lvctfabtens ein Hausgeld 'm Höhe von ün1zig vom Hundert des Krankengewes.

Hat yas_Mitgl1ed_ feine Angehörigen, so erhält es ein Aufwands- geld von fünfundzwanzm vom Hundert des Krankengeldes.

. . § 64- Wtrd dqs He1111711abren für einen K11avvschaftsinvaliden ein- geleitet. so wm) ebemails das HaUSgeld oder Aujwandsgeld gewährt; es wird nach dem. Krankevgew berechnet. das der 511.11'17 entivricht, welcher derJuvaltde vor semer Pensionierung 31117131 angehört hat.

Fü: 118 Dauer des Heilversabrens kann die Zahlung der In-

validenpension ganz .oder teilweise eingestellt werden. § 65.

Bezieht ein Erkrankter, für _den ein Heilve1fabren eingeleitet isl, wäbxend dessen Dauer b_are thstungen aus einer reichsgewslicben Vemcherung, 1o können d1e1e Letstungen aus das Haußgeld oder Auf- wandsgeld angerechnet werden.

§ 66. ' Die Kosten des Heilverfahrens trägk der, Vezjrksknappsckoafts. verein, dem das Mitglied oder der Knavp1cha1ts1nva11de angehört.

11.1. Invalidenversicberung.

- § 67.

Der Reichsknavvscbastsverein gewährt den bei ihm Verficberien

die Leistungen nach dem vtetten Buche der Rejcbsmuficherunasordnung.

Wird für emen nach den Vor1chritten dieses Buches Versicbetten ein

Zcilberfabren einge1e11et, w kann der Vorstand das nach § 1270 der

eichsvcksichetungsorrnuug vo1'ge1ebene Haußgeld bis zum Betrage des

vollen Krankengeldes und bei Verficberten, die keiner Krankenkasje an- gehören, bis zur Hälfte des Krankengeldes erhöhen.

17. Augestelltenversicherung.

§ 68. ' Der Reichsknavpschaftsverein gewährt den bei ihm Versicherten die Leistungen nach dem AngesteUtenversicherungdgeseße. Wird für einen nach den Vor1chr11ten views GeWyes Verfichetten ein Heilversabren 2111112161181, so kann der Vmsiayd das nach Z' 38 des Annests11tenversicker1111a§ae1etzes vorgesehene Hausgeld bis zur Hälfte des zuleßt gezahlten Monatsbeitrags erhöhen.

7. Aufbringung der Mittel. - § 69. * Die Beiträge der" Arbeitgeber *und Versickerten zur Krankenkasse rden in einem Bruchteile dss Arbeitslohns oder, Gehalts erhyben Der Vorstand bestimmt, ob die Beiträge zur Penswpskasse in emem Bruchtei! des Athenslobns oder Gehans oder in emem 1esten Sas erdo'M :..-.der. - .. . *;Die Beiträge sind“!!!“öisukkizxy nach1xä911ch u 4e11111ch1en. Der "Vorstand kann bestimmen; raf; d1e Benrage m . exe: Fnst zu ent- richten find, auch kann er Vorscbüffe aui dte Vem ge Zerbeben.

1

§ 70.

Die Beiträge zur Penßonskaffe seßen sicb zusqmmxn. aus Bei- trägen. die von allen Bexitksknapp1chaftsvereinen gletchmaßtg erhoben werden, 11111) aus Zuschlägen, die jeder Bczirfsknapp1cha112verem bc- ionders festseßt. - *

§-71-. * Von allen Bezirksknappschajksveteinen gleichmäßig aufzubringen find die Deckungémittel 1. 1ür k1e Pffichtleistungen nacb §28*des Reichsknavpscbaftchseßes, 2. für dte VNztmung der vor dem 1. Januar 1924 entstandenen Anwa'tncbaften. * * , . Der Vorstand kes Reickhk-knarpscba-stsvereins besbmmt den st- fuß der den Be1echu11ngen nacb Ab1.-1 zugrunde zu legen ist. " Die einzelnen Bezirksfnappscha1tsvereine haben als Zuschlage aufzu 111 ingen; * . "1. die zur Drckung der Teuerungszulaaen erfordeüicben M111el, 2. den T11gu11gsbeitraa für einewnacb 2111111113] des Einsübrungs- geseyes 1111111 Reichsinarpscl'm1711078 vorhandenen Fcblbknag, 3. die für Mehtleisnmgen (F" 39 521111; 2, § 44 des Re1chsfnapp- schaftheWeS') aufgewendeten Betrage.

§ 12. Die Hauptversammlung kann*.kctchließen,_ Daß die Teueruygs- zulage ganz oder zum Teil von sämt11chen Beztrköknappschaftöveremen gleichmäßig aufgebracht wird.

§* 73. ' * Die monatlichen Beiträge 1u„r Penfionskaffe fest der Vors1a11d fest. _Für die Klassen nach § 52 dteser Saßung smd besondere Be:- träge festzuießen.

§ 74.

Die Verwaltungskoßen dcs RezickßkngPVschaftkaxx1ns sind von den BezitksknavMckaf1svereinen mongtlxcb, vor1chu1zwc11e zu bequien und am Ech1us1€ reo Geschäftöja'ms auf sie n„ach' der Zahl 1111er Krankenkaffenmitalierer zu Beaxnzt res Gescha1ts1ahrs umzulegen. Dabei sind die Vorschüffe auSzugl_e1chen.

_ § 75.- Die Venvaltungskosfen dcs BezirksknaxvsÖaftsvereins frägt _dieseZc se1bst; fie find 111Zu1ch1ägen zu den Beinqqen zu erbehen. dre fur dte Aufwkndungen des Bezirksfnappscbaftsverems notwendtg find.

„71. Inanspruchnahme und AuSzablung der Leistungen.

§ 76.

*Der Antrag auf Leis1ungen ast bei dem zus1ändigen Aeliesfen zu Fellen, soseru der Bezirksvvrsmnd nichts andetes ano1d11ct. Jedem Anfrage find die erforde111chen Unterlagen beizufügen.

Den Antrag kann auch bei einer deutschen 241-1161“ oder bet_e.1nem Organe sites anketen Trägers der E911a1119111cke1una rechtswnkmm . 7117111 1re1ren. Der Antrag ist in dtejen Fallen sofort dem Vor- tand zuzusenden.

. . 77. Der AeltesFe reicht die Yuterlagen mit einer gutachtlicben

Aeu erung der Be krksverwaltung ein. f;Bei Anträgenz'am Leistungen aus der Penfions-„ der Anaes1el116n-

„“oder der InvaUrenverfickoerung veranlaßt der Aeltcste erwiderlicben-

falls alsbald 'die Unter1uchung deS'AntragsteUers durcb o_en zu- ständigen“Knappschaftéarzt, dem dann die Unterlagen und" dre gut- acbtlicbe Aeufxerung zuzustel1en find. „Tex Knappschafts'arzt ubetsendet kein Gutachten mit sämtlichen Scbnftfti-cken rer Bemksvetryaltung. Der Antragsteller kann eine weitere Untersuchung durch 5102! andere Knappschansärzte verlangen.

Die Bezirksverwaltung und der Geschäftsauschyß Fönnen iedexzeit weitere Erminlungen veranlassen,“ auch das per1on11che Etschemxn des AntragsteUers zu mündlicher Verhandlung anordnen, falls sem

Gesundbeitszustany es zuläßt.

§ 79. Ist die Berufsunfäbigkc'it ore" ker Tod Fofge ein?! nach der Reichsvejsichernngsordnun? 7111*Oar1gungx-vf11cktx,;xn 13."an „, sind die Lei11unge11 11ach dem: e1chs1navv1chastsge1cße 1estzu11e11en und voll zu zahlen bw d1e U111a111e111e gemäht! w1rd. Ueberzavne Beinäae sind durch Austechnung wieder einzuz1e11en.

580.

Laufende Leistungen werden monatlich im voraus gezahlt De! Vorstand kann anordnen, daß die Lx111ungen vieneljäbruch nn domus ezablt werken. Alte Zahlungen jmd auszumnden; das nähere ve- 1immt Der Vorstand.

Berlin, den 30. November 19V. Der :)1eic11sarbeitsm1nis1er. Dr. Brauns.

Anlage zur Saßung des Reichsfnapvscbaftsvereins.

GebieWumfang der Bezirksknava-baftsvereine„ . j ;:

Bezirksknapvtcbalw- vereme

Z Name

Gebietöumfang

Regierungsbezirk Aachen ohne den Kreis Sch1e1cen. . . , Kreme 1k1eoe. Geldern, Mörs. Ke1nven1.Rbem-

prov., Caefelo-Staot uno Cre1e10-Lanv. “_

Re1chsgebje1 we1111ch des Uivems baz zur Sud-

greuze der 016711101901111 11111 Ausnahme oer

unter 1 11111) 2 genannten Gev1ete und des

Saargebwts. '

Retcvsgemet zwi1chen Rhein und Weser. ny Sücen _vegrenzj dutch d1e K1e11e Düneldors- Bano, C10e11eld, Barmen, Schwelm, Hagen- Land, Altena, J1e1101)r1, Soeij, Lippstadt, Büren, Paoctvorn 11111) Höxlec.

Ne1chsg€biet 1ü011ch vom Geznf der Ruhr- fnavyecbast zw11che11 Rhein 11111) der Nord- g1e11ze cer Pxovmz Henen-Nanau.

Land Hessen, Veegtexungsvezjrf W1esbaden, und 1916 Kiki]? Wes1ar, Pauau-Stadl 11111) Hanau- Lano. .

Re1ch§gebiet zwi1chen Wen?]: und “Elbe bis 3111: 1ü011che11 Exenze derPtovmz Hannover. 1712 1116111151) 12er OM gslegenen Te11e des Landes Bramacbweig [01018 der 311615 3112111 nut Ausnahme des Lecks, der 6111111) oerl von Nowyamen uvex Ilfeld zur vrau111chwe1g11chen Landesgrenze 1111112110811 Earnhavn 11.591.

D1e we1111ch der Elbe ge1c11111en Tetle des Regterungsbegrts Ykagcevurg 11110 des Landes 2111111111 10111112 die ö1111ch oer Oter- gelegenen Te1le des Landes Brau111chwe1g “und der braun1chwe1gt1che Mew Blankeyvurg.

Das U181chSgédl€l z1v11chen det Südgrenze ker Ha1b€111ad1er „Knachhast. emer geraocn Nute zwuchen 3111611317011 111 Anwalt vw zux Mate der Snaße Sekutetsdor1-Bee1en11em, 7111er geraden 1411111: 1111111511711 d1e1eu_1 Punkt zm; Sadostecke des Kanerkes 011111111111 vet Wauzwven, elner dtc1es Wert 1üc11ch um- 1ch11eße11cen Lime 016 zur Amsdmset We- martuugggrenze MM 600 m 1111113110) cer Onsgrenze A111c-dor1, dec nörd11chxn Ge- martuugsgrenze vou “211111512011.U111e11öb11ngen, Over1öv1111ge11. ELTERN." und Hombmg. cer. geme1111cha1111chen Grenze zw11chen Homburg

ynd«.11491116111ch111111ach-„dex -111d11chcn O1:-

11 ar1u11111917nze von 9101116111ch111nvach und Klk1uos18111a111en bis zur 11101111911111211 Landes- renze. der nörd11chen La11resg1eme des 2111- tedjcr Beznks, 6111er geracen Will Von cer Nordwcslccke des AUsjecter Bestrfs bw zur Norronsäe cer "111171611 Echn*a1zb111g'-11111col- Fäomckxen Bandesgwnze, der 111u1111g1|chen “andesgwme bts Kelbra. 7111er Ums oon Kewxa nach Berga, der Babulnne Berga- Notchamen und der Bavunute '.)iowhamen über 311611) bis zur brau111chweigi1chcu Bandes- guxnzc. ,

Regwrungsbezirk Cassel ohne die Krexse Hanau- Ctadt und xanau-Land sowie das 1117111111- gcb1et zw11cken der va1cke111chcn_ La11deög1e11ze, den Westgrenzsn dsr 3117118 H11rdutg11au1en uno Ech1eusingem den We11g1e11zcn der Wud- rawämter 1211111111 und Wanetswaujen und der Westgrenze cer Promnz ZKCMLU. Reichsgcwet 1118111111) der (Elbe 1w11chc11 den Ge- bmen dex Halberstädter Knapp1cha1ß der Mansfe1der„Knapmäxmt, „der Pannove11chxn KnapMchaft, ret Thurmgtxcven Knapp1chasß den Ländern Baye!" und Cachwn.

Reichssevm 611111111 der Elbe mit Austnahme des Landes Sach1en und cer Promnzen Aitecer- schießen und Over1ch1esien. jedoch e1n1ch1ieg11ch der 31113112 Hoye1kwe1da und Rothenburg.

Provinz Viledcx1ch1e1'ier1 ohne die Kreije Hoyers- wexda und 11191he11burg. .

Provinz Obet1ch1ejiem

Land Sachsen. ; Die Länder Bayern - ohne das SaarcÉbiet-,

Würnembetg, Baden und der Regierungs- bezxrk Stgtxtaringen. *

1 Aachener Knapp- 1cba11. Niederrheinische Knavvschan. Brühler Knapp- 1cha1t.

Ruhr - Knapp- 1cha1t-

Siegerläyder Knapmcbaft.

Gießener Knapp- schaf1.

HannoVe1sche Knapp1chalt-

Hasberffädker - Knapp1chaft-

qusfelder Knappsahafb

Tbüüngifcbe Knapp1chaft-

Hallesche Knapp- schaft.

Brandenburg1scké Knappjchaft. '-

Niedersch1efische anpmxhast. Ober1c111c111che * Knavmchatt. Säcksi1chx KnalMÖast. Südccnmcbe * * Knapp1chaft. *

___-q

Festseßung der Gebühren _für die Untersychupg de's in das Zollinland e111ge11enden Fleisches f1'1r dteZett vom 10. Dezember bis zum_16. Tezember 1023.

* (“Für die Untersuchung des in das ZoUinlqnd eingolxenden FleiscZes sind für 1117 Zeit vom 10. Dezember dcs zum 16. Du" zember 1923 folgende “(Gebühren festgesest worden: Bezeichnung des Unter1uchungs- gegenstandes: 1.4.F'r1'1ches Fleisch: . Ein Stück,!)kindvieh usw. . .EinKalb. . . . Ein Schwein usw. . . . Cin Eckxaf ujw. . . . . Ein Pferd ujw. .

13. Zuber: t 1

G e 11111) re n o' 1 a 8 e: MilliardenMark

] 200 400 480

_ 320 2 400

Foto..

- i sFleif .Därmejelxg. . . . . . .

.Eveckjekg.......... . Sonniges zubereitetes Fleisch je 1:3 . . Vk1ndestgebüdr1ür Türme . . . . . Minkestaebübr für zubereiteles Fleisch .

[[ Trichinenuntersuchu

„Ein BMW Sckwein usw. . . . . „Cin c*tück“ “leiscb usw. . . .“ . .

. ..::-ooo-

. Ein Stück peck usw. . .