1908 / 10 p. 6 (Deutscher Reichsanzeiger, Mon, 13 Jan 1908 18:00:01 GMT) scan diff

Parlamentarische Nachrichten. Dem Reichstag ist folgender Entwurf eines Scheck: geseßes zugegangen: § ]

Der S eck mu enthalten: „_

1) die F1 den ?Text aufzunehmende Bezeichnung als Scheck oder, wenn der Scheck in einer fremden Sprache ausgestellt isi, ein jener Bezeichnung entsprechender Ausdruck tn der fremden Sprache;

2) die an den Bezogenen gerichtete Anweisung des Ausstellers, aus seinem Guthaben eine bestimmte Geldsumme zu zahlen;

3) die Unterschrift des Ausstellers;

4) die Angabe des Ortes und Les Tages der Ausstellung.

Als Bezogene sollen nur bezeichnet werden: ' '

1) diejenigen Anstalten des öffentlichen Rechts,. diexerngen unter staatlicher Aufsicht stehenden Anstalten sowie diejenigen in das Ge- noffenschaftsregisier eingetragenen Genoffenschaften, welche sich nach den für ihren (Geschäftsbetrieb maßgebenden Besiimmungerx mit der Annahme bon Geld und der Leistung von Zahlungen fur fremde Rechnung befassen; _ . ,

2) die in das HandelSregrsier eingetragenen Firmen, welcbe ge- werbsmäßig Bankiergeschäfte betreinU.

Als Guthaben ist der Geldbetrcig anzusehen, bis zu welchem der Bezogene nach dem zwisckpen ibm und bern Aussteüer bestehenden Rechtsberbältniffe Schecks einzulösen4 verpiltckßiet isi.

Als Zahlungsempiänger kann entweder eine bestimmte Person oder Firma oder der Inhaber des Schecks_angegeben werden. Der Aussteller kann sich selbst als Zahlungsempianqer bezeichnen.

Sind dem Namen oder der Firma des ZablungSempfänLers die Worte „oder Ueberbringer' oder ein gleichbedeutender Zusaß eigefügt oder enthält der Scheck keine Angabe darüber, an wen zu zahlen ist, so gilt er als auf den Inhaber gesßellt.

Der bei dem Namen oder der Firma des Bezogenen angegebene Ort gilt als Zahlungsort. Die Angabe eines anderen Zahlungsorts gilt als nicht geschrieben. Ist bei dem Namen oder der Firma des Be- kogenen ein Ort nicht angegeben, so gilt der Ausstellungsort als Zab- ungsort.

§ 6- ““

Ist die zu zahlende Geldsumme in Buchstaben und in Ziffern ausgedrückt, so gilt bei Abweichungen die in Buchstaben ausgedrückte Summe. Ist die Summe mehrmals mit Bachsiaben oder mehrmals mit Ziffern geschrieben, so gilt be'iIZbWeichungen die geringere Summe.

5 . Der Scheck ist bei Sicht zablbar. Die Angabe einer anderm Zahlungszeit macht den Scheck mich»).

Der auf einen bestimmten Zahlungsempfänger gestellte Scheck kann durch anoffament Übertragen werden, wenn nicht der Aussteller die Uebertragung durck) die Worte „nicht an Order" oder durch einen gleichbedeutenden Zusatz untersagt bat. . .

In betreff der Form des anoffaments, rn betreff der Legitimation des Befißers eines indossierten Schecks und der Prüfung der Legiti- mation sowie in betreff der Verpflichtung des Besißers zur Heraus- gabe finden die Vorschriiten der Artikel 11 bis 13, 36, 74 der Wechselordnung entsprechende AnwendUng. Eik) auf eine Abschrift des Schecks geseßtes anoffament ist jedoch unwirkiam. Das Gleiche gilt Von einem Jndoffamente bes Bezogenen. Ein Indoffament an den Bezogenen gilt als Qnittung.

9.

Schecks, die auf einen bestimmten Zahlungsenwfänger gestellt und im Auslande zahlbar sind, können in niebreren Ausfertigungen aus- gestellt werden. Jede Ausfertigung muß im Texte mit der Bezeichnung „Erste, zweite, dritte usw. Ausfertigyng“ oder mit einer gleichbedeutenden Bezeiöhnuna berieben werden; ist dies nicht geschehen, so gilt jede Aus- fertigung als ein für sich bestehender Scheck.

Isi bon mebreren Ausfertigungen eme bezahlt, so Verlieren dadurch die anderen ihre Kraft. Jedoch bleiben aus den übrigen Ausfertigungen der Jndoffant, welcher mehrere Ausfertigungen an verschiedene Per- sonen indossiert hat, und alle späteren anoffanten, deren Unterschriften sich auf den bei der Zahlung nicht zurückgegebenen Ausfertigungen be- ßnden, auf (Grund ihres JndoffaanJtzis Verpflichtet.

Der Scheck kann nicht angenomuien Werden. Ein auf den Scheck geseßter Annabmebermerk gilt als 1111icht geschrieben.

Der im Inland ausgestellte und zablbare Scheck ist binnen zehn Tagen nach dkr Ausstellung dem Bezogenen am Zabiimgsorte zur Zahlung vorzulegen.

Für Schecks, die im Ausland ausgestellt, im Jnlande zablbar sind,

bestimmt der Bundesrat die Vorlegungsfrisi. Das Gleiche gilt für Schecks, die im Jniande ausgestellt, im Auslande jablbar sind, sofern dashäcltxsiändiscbe Recht keine Vorschrift über die Zeit der Vorlegung ent . r*» Fällt der [este Tag der Frist auf einen Sonntag oder einen am Zahlungsorte staatlich anerkannten allgemeinen FeiertaZ, so tritt an die Stelle des Sonntags oder des Feiertags der nachstfblgende Werktag. § 12

Die Einlieferung eines Swecks in eine Abrechnungsstelle, bei welcher der Bezogene Vertreter) ist, gilt als Vorlegunq zur Zahlung am Zabliingsorte, sofern die Einlieferung “ren für den Geschäftswerkebr der Abrechnungsstelie maßgebenden Bestimmungen entspricht.

Der Bundesrat bestimmt, welcbe Stellen als Abrechnunßsstelien im Sinne dieses Geseßes zu geltenllzaben.

Der Bezogexie, ber den Schekbetrag bezahlt, kann die Aus- händigung des qutttierten Schecks Verlangen.

Der Ablauf der Vorlegungsfrist ist auf das Recht des Bezogenen zur Zahlung obne Einfluß,

Cin Widerruf des Schecks ist erst nach dem Ablaufe der Vor- legungsfrist wirksam.

6 14.

Der Aussteller sowie jeder anaber eines Sebecks kann durch den quer über die Vorderseite geseßten Vermerk: „Nur zur Verrechnung“ Verbieten, daß der Scheck bar bezahlt Werde. Der Bezogene darf in diesem Falle den Scheck nur durch Verrechnung einlösen. Die Ver- rechnung gilt als Zahlung im Sinne dieses Geseyes.

Das Verbot kann nichtzurückgenommen werden. Die Uebertreiung des Verbots macht den Bezogenen für den dadurch entstehenden Schaden Verantwvrtlich. § 15

Der Aassieiler und die anoffanten haften dem Inhaber für die Einlösung des Schecks.

Auch bei dem auf den Inhaber gestellten Scheck basket jeder, der seinen Namen oder seine Firma ai-f die Rückseite des Schecks ge- schrieben hat, dem Inhaber für die Einlösung. Auf den Bezogenen findet diese Vorschrift keine Anwenbang.

Hat ein Jndofiant dem Jndoffamenie die Bemerkupg „obne Ge- währleistung“ oder einen gleichbekeukenben Vorbehalt Hinzugefügt, so ist er VOR der Verbindl1chkcit aus seinem Jndoffamente befreit.

§ 16.

Zur Ausübang des Regreßrecbts muß nachgewiesen werden, daß der Sobeä rechtzeitig zur Zahlung Vorgelegt 11er nicht ein elöst oder daß dieVoriegung vergeblich beriucht worden ist. Der Na weis kann nur gefübtt werxen:

]) dnrch eine auf den Scheck geseßie, von dem Bezogenen unter- ichriebene und den Tag der Vorlegunß enthaltende Erklärung;

2) durch eine Bescheinigung der Abrechnungsstelle, daß der Scheck Vor dcm Ablaufs der Vorlegumzsfrist eingeliefert Und nicht, eingelöst worden ist;

31 durch einen Protesi.

Auf die Borleguug des Schecks und den Protest finden die, Vor- schriften der Artikel 87 bis 888 898 90 bis 9161-1111!) des Artikel92 Abs. 2 der Wechselordnung (Reicbsgefevbl. 190 . . S die §§ 3, 4 des Gesetzes, betreffend die Erleichteru

roteites, vom ......... (Reichsgeseßbl. 190 . . prechende Anwendung?

Enthält der Sehe die Aufforderung keinen Protest zu erbeben, so finden die Vorschriften des Artikel 42 der Wechselordnung ent- sprechende Anwendung. 17

§ .

Wegen der Benachrichtigung der Vormänner und ihres Ein- lösungsrechts sowie wegen des Umian es der, Negreßforderung und der Befugnis zur Ausstreichung von Judo amenten finden die Vorschriften der Artikel 45 bis 48, 50 bis 52 und des Artikel 55 der Wechsel- ordnung mit der Maßgabe entsprechende Anwendung, baß der Inhaber des vergeblich zur Zahlung vorgelegten Schecks Verpflichtet ist, seinen unmittelbaren Bormann innerhalb zweier Tage nach der Ausstellung der in § 16 Abs. 1 bezeichneten Erklarung, Bescheinigung oder Protest- urkunde, spätestens aber innerhalb zweier Tage nach dem Ablaufe der Vorlegungsfrift, von der Nichtzablézg des Schecks zu benachrichtigen.

Der Inhaber des Schecks kann sich wegen seiner gemzen Regreß- forderung an alle Verpfiicbtete oder auch nur an einige oder emen balken, obne dadurch seinen Anspruch gegen die nicht in Anspruch ge- nommenen Verpflichteten zu Verlieren. Es steht in seiner Wahl, welchen Verpflichteten er zuerst in Anspruch nehmen will.

Dem Inhaber des Schecks kann der Schuldner nur solche Eip- wendunaen entgegensesen, We1che die (Gültigkeit seiner Erklärung m dem Scheck betreffen oder sich aus dem Inhalte des Schecks ergeben oder ihm unmittelbar gegen den JJZQHU zustehen.

Der Regreßpflickxtige ist nur g-gen Auslieferung des Schecks, der zum Nachweise der rechtzeitigen Vorlegung und der Nichteinlösung oder des vergeblichen Versuchs der Vorlegung dienenden Urkunden und einer quittierten Rechnung ZablunZ03u leisten Verbunden.

) sowie & des WZchsel-

ent-

Die Regreßansvrüche gegen den Aussteller und die übrigen Vor-

männer Verjäbren, wenn der Scheck in Europa mit Ausnahme yon Island und den Faröern zahlbar iii, in drei Monaten, andernfalls in sechs Monaten. ' )- Die Verjährung beginnt gegen den anaber des Schecks mit dem Ablaufe der Vorlegungsfrist, gegen jeden anoffanten, wenn er, bebor eine Klage gegen ihn erhoben worden ist, gezahlt bat, mit der Zahlung, in allen übrigen Fällen mit der EHYebung der Klage.

Der Aussteller, deffen Regreß5erbindlichkeit durcb Unterlaffung rechtzeitiger Vorlequng oder durcbVerjäbrung erloschen ist. bleibt dem anaber des Schecks soweit Verpflichtei, als er sich mit dessen Schaden bereichern würde.! § 22

In den Fällen des § 14 Abs. 2 und des § 21 verjährt der An- spruch in einem Jahre seit der AUSZsZeÜUng des Schecks.

Aus einem Scheck, auf deni dieÜnterscbrift des Ausstellers oder eines anoffanten gefälscht ist, bleiben diejenigen, deren Unterschriften

echt find, Verp*ftichtet. § 24.

Auf die Anfechtung einer auf einen Scheck geleisteten Zahlung finden die Vorschriften des § 34 der Konkursordnung entsprechende Anwendung. § 25

Im Auslande xablbare Schecks bürfen auch auf solche Bezogene lauten, auf die nach dem ausländijchen Rechts ein Scheck gezogen werden darf. § 26

Die wesenilichen Erfordernisse eines im Ausland ausgestellten Schecks sowie jeder im Ausland auf einen Scheck geseyten Erklärung werden nach den GeseYen des Ortes beurteilt, an Welchem die Aus- stellung oder die E*eklarung erfolgt ist.

Entspricht jedoch der im Ausland aYsgesteilte Scheck oder die im Ausland auf einen Scheck geseßte Erklarung den Anforderungen des inländischen Gesetzes, so kann daraus, daßfnacl) ausländischem Geseß ein Mangel Vorliegt, kein Einwand gegen die Rechts0erbindlichkeit der später im Inland auf den Scheck geießien Erklärungen entnommen werden. Auch ist die im Ausland erfolgte AusstellunÉeines im In- lande zablbaren Schecks sowie die auf einen solchen check im Aus- lande geseßie Erklärung wirksam, wenn sie auch nur den Anforderungen des inländi1chen (Geseßes entspricht.27

Abbanden gekommene oder bernicbtete Schecks unterliegen der Kraftloserklärung im Wege des Aufgebotsberfabrens. Die Aufgebots- frist muß mindestens zwei Monate betragen.

Nach Einleitung des AufgebotsVerfabrens kann der Berechtigte, falls der Scheck rechtzeitig zur Zahlung Vorselegi, Von dem Bezogenen aber nicht eingelöst worden war, von dem Aussieiler Zahlung fordern, wenn er bis zur Kraftloserklärung 2éicberbeit leistet.

Bürgerliche Rechtsstreiiigkeiten, in welchen durch die Klage ein Anspruch auf (Grund _dieses Geseßes geltend gemacht wird, gebören, sofern in erster Instanz die Landgerichte zuständig sind, Vor die Kammer für Handelssackpen. _ , ' '

In bürgerlichen Rechtsstre1ttgkeiten _m welchen durch Klage oder Widerklage ein Anspruch auf Grund kieies Geseses geltend gemacht ist, wird die Verhandlung und Entscheidung letzter Instanz im Sinne des §8 des Einführungsgeseßes zam Gericbtsverfaffungsgesetze dem Reichsgericht? zugewiesen.

Auf die Geiteubmachung von Regreßaniprücben aus einem Scheck finden die den Wechselprozeß betreffenden Vorschriften der §§ 602 bis 605 der Zivilprozeßordnung entsprechende Anwendung. Die Rechtssireitigkeiten, in welchen ein solcher Anspruch geltend gemacht wird, gelten als Feriensacben. 29

Im Sinne des § 24 des Geseßes, betreffend die Wechsesiempel- steuer, vom 10. Juni 1869 (Bundes-Geseßbl. S. 193 ff.) sind als Schecks, für welche die Befreiung Von der Wechselsiempelabgabe be- stimmt ist, diejenigen Urkunden anzuicben, die den Anforderungen der §§ 1, 2, 7, 25, 26 des gegenwärtigen Geseßes entsprechen.

Die Vorschrift des Abs. 1 findet keine Anwendung auf Schecks, welcbe Vor dem auf ihnen angegebenen Ausstellungstag in Umlauf geseßt sind. Für die Entrichtung der Abgabe haftet als Gesamt- schuldner jeder, der am Umlaufe dcs Schecks im Sinne des § 5 des Gesetzes, betreffend die Wechselstempeliieuer, im Jnlande bor dem Ausstellungstage teilgenommen bat.30

Dieées Grieß tritt am ..... ' ......... in Kraft. Die Vorschri ten finden auf früher auSgesiellte Schecks keine Anwendung.

*) Zu Vergleiben Drucksache des Reichstags Nr. 471 (Session 1907/08).

Nr. 2 des „Zentralblatts für das Deutsche Reich“, herausgegeben im ReichSamt des Innern, vom 10. Januar 1908, hat folgenden Inhalt: 1) Konsulatrresen: Ernennungen; Exeqnatur- erteilungen. _ 2) Bankwesen: Status der deutschen Notenbanken Ende Dezember 1907. _ 3) Zoll- und Sxeuerwesen: Ergänzung der Salzsieuerausfübrungsbesiimmungen; Erganzung der Ausführungs- bestiuxmungen zum Wechse1stempelgese13 urid zum Reichsstemvelgeseß. _ 4) Polizeiwesen: Artsweisung Von Auslandern aus dem Reicbsxzebiet.

Nr. 2 des „Eisenbahnverordnungsblatts“, beraus- gegeben im Ministerium der öffentlichen Arbeiten, bom10. d. M., hat folgenden Inhalt: Nachrichten.

Gesundheitswesen, Tierkraukheiten und Absperrungs. maßregeln.

N a ck w e i s u n 9 über den Stand von Viehseuchen in Oesterreich-

Ungarn

am 8. Januar 1908 (Kroatien-Slavonien am 1. Januar). (Auszug aus den amtlichen WochenauSweisen.)

Nr. des Sperrgebieis

Köni eiche und "nder

Komitate (K.) Stublrichterbezirke Ft.) Munizipalstädie ( .)

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Maul- und Klauen-

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Dalmatien ........

b. Ungarn.

K. Abaui-Torna, M.Kaschau (Kaffa) .......... K. Unteriveißenburg (Alsb- Febsr) .......... St. Arad, Borosjenö, Elek, Kisjenö, Pécska, Vilägos, M. Arad ......... St. Borossebes, Nagybal- mägy, Radna, Ternoba. K. Arva, Liptau (Liptz), Tucmcx .......... St. Bäcsalmss, Baja, Topolya, Zenta, Zombor, Stadt enta, M. Baja, Maria bere opel(Sza- badka), Zom or ..... St. Apatin, H0dsäg, Kula, Némewalänka, Obecse, Titel, Neusaß (Ujvibsk), sablya, M. Ujvidsk . .

K. Yra0ya,M.Fünfkirchen

cs K.KrSÖont, M.Scbemni? (Selmecj- ss Bélabänva K. Bskss .......... K. Bereg, Ugocsa ..... K. Bistritz (Besztercze)- Nasz0d .......... St. Bereitvézujfalu De- recske, ErmibälvfalVa, Margitta, SoSkelybid, SärrSt .......... St. Cséffa, Elesb, Köxpont, Mejökeresztes, Szalürd, M. Großwardein (Nagy- värad) St. Bél, Belénves, Ma- Yarcséke Na ySzalonta, enke, 2109ka K. Borsod K. Kronstadt (BraffÖ), Häromku ........ K. Csansd, Csongräd, M. HÖdmezövsss-rbely, Sze- gedin (Szeged) ..... K. E k ........... K. Gran (Esztergom), Raab (Györ), Komorn Komärom), M. G omürom K.Stublweißenbur? Fejézr), M. Stublwe enburg (stkes-Fejérvär . ogaras, Hermannstadt

ss Kishont, om) ..... . Debrecjin

K.

ie n) K. Gömör Sobl (301 K. Hajdu, Debreczen) . eves K. unvad ......... K. Jäsz-Nagykun-Szolnok K.Kleinkokel Kis-Küküllö), Großkokel( agv-Küküllö) K. Klausenburg(Kolozs), M. Klausenburg (Kolozsvär) St. Bézga, Bogsän, Faeser, Karémsebes, Lugos, Marys, Temes, Städte Karänfcbes, Lagos. . . . St. Bozovics, Istu Mol- doVa, Oravicza, Örsova, Re cza, Terenga . . . . K. I.) sramaros .......

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K. Maros-Torda, Udvar- belv, M. Marosvssärbely K. Wieselburg (Moson), Oedenburg (Sopron), M. Sopron .......... K. Neograd Nögräd). . . *- K. Neutra ( yitra) . . . . - St. Via, Gödöllö, Pomäz, Wai en LVM), Städte St. ndr (SzentEnbre), VÖ-LF, M. Budapest. . . St. Alsöbabas, Monor, Nagykäta, RäczkeVe Stadte Nagykörös, Éze- gléd, M.Kecskem01. . . St. AbonyialscZ, Dunavecse, Kalocsa, Kiskörös, Kis- kunfélegvbäza, Kunszent- miklss, Städte Kiskun- balas, Kiskunfélegybézza K- Preßburg (Poisony), M. Pozsony ....... . Säros .......... St. Igal, Lengyelthti, Marczali, Tab ...... St. Bares, Csurgs, Ka- posvär,Nagyats„d,Sziget- vsr, Stadt Kaposvär. . K. Szabolcs ........ K. Szatmsr, M. Szatmär- Neßmeti .......... K. ips (Siebes) ..... K. zilägv ......... K. Swlnok-Doboka . . . . St. Buziss, Közponi, Libya, Rékäs, Ujarad, Vinga, M. Temesvsr ...... St. Csäkova, Detta, Weiß- kirchen (Febériemplom), Kubin, Werschetz (Ver- secz), Stadt Febértem- plom, M. Versecz. . . . K. Tolna .......... K. Tborenburg (Torba- Aranyos) ......... St. Csene, Großkikinda (NFykikinda),Nagyszent- mi 6s, Pärdsxiy, Per- jämos,T0rökb_ec1e, Török- kanizsa, Haßxelb( som- bolya), Stadt iagy- kikinda .......... St. Alibunx'zr, Antalsalva, Bsnlak, MÉdos, (Gro?- becSkerekMagybecskerek , Fancsotm, Stadt Nagy- ecskerek, M. Pancsova K. Ung, St. Homonna Szinna. Sdtropks . . St. Bodrogköz, Gérlszées, Nagvmibblv, Sätoral- Hujbeiy, Szerencs, Tokai, arann0, StadtSäioral- janibelv _ St. Felsöör, Kisczeil, Guns (Köszeg), N(“zmetujvér, Sérvär, Steinamarzger Szombatbely), Stadte öszeg, Swmbatbely . . St. Körmend, Olsniß (Mu- raszombat), Szentgott- bärd, Ei enburg (Vasvär) K. Weszp m (Veszprsm) . St. KeSztbely, Pacsa, Sü- meg, Tapolclza, Zalae- gerszeg, Za aSzentgrÖi, Stadt ZalaegerSzeg . . . St. Als0lendva, Cssktor- nya, Kanizsa, Letenye No- va, Perlak, Stadt Éroß- kanizsa (Nagykanijsa) . .

Kroatien-Slabonien.

K. Belovär-Körös, Va- ranin (Varasd), M. Va- rasd

K. Lika-Krbava

K. Modrus-Fiume .....

K. Zoosega .........

K. yrm1en(Szersm), M. Semlin (Zimony). . . .

K. Veröcze, M. Effeg (Eszek) ..........

K. Agram (Zérgräb), M.

Zkgräb ..........

1; 1 _F- :!: 11 1 11 1

17.1

Zusammen Gemeinden (Gehöfte)

a. in Oesterreich :

Roß 11 (11), Maul- und Klauenseuche 16 073), SÖWeineseUQe und Schweinepest 114 (403), Rotlauf der Schwe ne 35 (111).

b. in Ungarn (ausschl. Kroatien-SlaVonien): Rotz 24 (24), Maul- und Klauenseuche 75 (573), Schweineseuche Und Schweinepest 388 (1234), Rotlauf der Schweine 107 (351). Außerdem Pockenseuche der Schafe in den Sperrgebieten Nr. 2, 3, 5, 13, 14, 21, 24, 27, 28, 29, 33, 41, 42, 44, 45, 48, 49, 52, 57, Zusammen in 49 Gemeinden und 120 Gehöften.

Kroatien-Slavonien: Roß 3 (3), Schweineseuche und Schweinepest 63 (459), Rotlauf der Schweine 15 (45). Pockenseucbe der Schafe ist in Oesterreich, Lungenseucbe des Rind- kakW und Beschälseuche der Pferde sind in Oesterreich und Ungarn nicht aufgetreten.

171

Konstantinopel, 12. Januar. (Meldung des „Wiener K. K. Tklisr.-Kc)rr.-Bu1'eaus'.) In Galata ist ein ßriechischer Matrose unter ck; oleraberbächtigen Erscheinungen erkrankt. Dies ist der vierte derartige Jau.

Hanvel mid Getverbe.

(Aus den im ReichSamt des Innern zusammengestellten „Nachrichten für Handel und Industrie“.) Allgemeines Gesev in Argentinien über Eisenbahn- konzessionen.

Der Hauptteil der argentinisckoen Eisenbahnen verdankt seine Entstehung der Privatunternebmung auf Grund bon Konxesfionen, die den einzelnen Eisenbahngeseasckkaften nach und nach je nach ihrer Entwicklung und unter den verécbiedensten Zeitumsiänden erteilt

Mit der ebung des Wo lftandeS, mit der Erstattung des Staats änderten- ck die Bedingungen. der Konzessionen wesentlich. Im übrigen kehren gewiffe Fragen bei jeder Konzession wieder, und man hat vor kurzem diese emetnsamen Punkte in einem allgemeinen Gesetz für Eisenbabnkonzes onen zusammengefaßt, dem alle in Zukunft zu erteilenden Konzessionen untertvorfen werden. Aber auch den bestehenden„Eisenbahngesellsckpaften wird durch das Gesetz sehr nahe gelegt, sicb tbm innerhalb 6 Monate zu unterwerfen, weil fie andern- falls nach Ablauf ihrer Steuerbefreiung der Vergünstigungen des GeseBs nicbt teilbaftig Werden. . ' em Geseße haben sich denneaucb schon die meisten größeren Babngejeilsckzaften unterworfen, wre die Große Argentinische West- babn, ,die Westbahn, die Central Argentinobabn, die Buenos Aires 19 Rosariobabn, die Südbahn und die Yacificobabn, und es ist wahr- scheinlich, daß bis zum Ablaufs der Frist sich alle Bahnen unterworfen haben werden.

Das Geseß (in der Buenos Aires HandelSzeitung born 5. Oktober 1907 auch in deutscher Ueberseßung veröffentlicht) betrifft nur die Nationalkonzessionen. Aber die Von den Provinzen erteilten Kon- zessionen sind wenig zahlreich, und ihre Ausdebnung kann über die Provinz richt hinausgehen. Das neue Geseß erscheint überdies als ein geschickter Zug, um die Macbtstellung der Nationalregierimg in den Eisenbahnfraaen den Provinzen gegenüber, mit denen zuweilen ein Widerstreit der Befugniffe entstand, noch mehr zu befesti en.

Das Geies ist im übrigen von einfachem Aufbau. er Artikel 8 des (Geießes fest fest, daß die vom Ausland einzuführenden Maie- rialien der Bahnen bis zum 1. Januar 1947 zollfrei bleiben. (Ebenso sind die Bahnen bis dahin Von jeder nationalen, provinzialen und munizipalen Steuer befreit, zahlen aber dafür die einzige Abgabe Von 3 0/0 ibrer Neineinnahme. Die bieraUs entstehenden Einnahmen werden Von der Regierung in der Nationalbank hinterlegt und dürfen nur zum Bau und zur Unterbaltun der Wege und Brücken und namentlich der Zufahrtstraßen zu den abnen Verwendet werden, in denjenigen Landesteilen und Ortschaften, welche die Bahnlinien durchziehen Diese Einnahmen werden auf 3 bis 4 Millionen Mark geschätzt, und sie dürften im Laufe der eit durch die Ausbreitung des Babuneßes und die Vermehrung der innabme der Bahnen nicbt unwesentlich steigen.

Durch Dekret vom 31. Oktober hat die Regierung eine Kom- mission ernannt, bestehend aus dem Generaldirektor der Eisenbabnen, Dr. A. Schneidewimd als Präsidenten und den Gerenten der Süd-, West-, Central Argentino- und der Pacificobabn, der alle Fragen, die aus der obigen Geseßesbestimmung Über die Verwendung der 3 0/0 entsieben, unterworfen werden. Man steht, daß den Gebern der Gelbiummen eine Mitberwaltung eingeräumt ist. In den leßien Iabren iii für den Wege- urid Brückenbau in den Provinzen seitens der Nationalregierung sebr Viel geschehen, und in der Haubtstadt ist eine bessndere Generaldirektion für die Wege und Brücken ge- schaffen. Die neue mit den Eisenbahnen Verknüpfte Behörde ist Von dieser Generaldirektion und auch Von den Probinzialbebörben unab- hängig. Wichtig isiweiter noch die Bestimmung des Artikel 9 des Geseßes, wonach die Regierung in die Festsesunq der Tarife eingreifen kann, Wenn, im Durchschnitt von drei aufeinanderfolgenden Jahren die Bruttoemnabme 17 0/0 Von dem regierixngsieitig anerkannten Kapital übersteigt. Es wird in dem neuen Geies eine Ausgabe Von 60% der Bryttoeinnabme zugelaffen, so daß die Ausgabe 10,2% und die Reinernnabmen 6,8 0/0 betragen dürfen, ehe die Einmischimg des Staats in Tariffragen erfolgt.

Für die deutsche Industrie iit noch der Artikel 21 bemerkenswert, wonach zu den Etienbabxiscbrpeilen einbeimiicbes Hartholz Verwendet Werden muß. Der Kampf zrvrschen Stabl- und Holzschwelle hat damit ein Vorläufiges Ende gefunden.

Das (Geiss gebt uuter dem Namen des Deputierten Emilio Mitre (Sohn des Verstorbenen Bartolomé Mitre), die Grundzüge desselben sind aber bon dem oben genannten Dr. Schneibewind festgelegt. (Bericht des Königlichen Regierungs- und Baurats C. Offermann in Buenos Aires.)

Ausschreibungen.

Absaßqelegenbeit für landwirtschaftlicheusw. Appa- rate nach Pamplona (Spanien). Dem Direktor der landwirt- schaftlicben Schizle in Pamplona sind zur Anschaffung von Abbaraten für Landwirtschaft, Weinuntersuchung, Laboratorium usw. 49 277 Pesetas Überwiesen worden.

Zur Aufstellung eines drehbaren Kranes im Hafen bon Castro Urdiales (Spanien, Provinz Santander) ist einem Herrn Guillermo Pozzi v Gent0n, dortselbst, die Erlaubnis erteilt worden. (Bericht des Kaiserlichen Konsulats in Madrid.)

Ein öffentlicher Verkauf alter Bronze usw. in Al- geciras (Spanien) wird im dortigen ].)qu116 (10 „4111110r18. (10 18 Somrnanäaerx-x demnächst stattfinden. Er umfaßt 30 881,5 kx; Bronze (Wert: 61763 Pesetas); 5540,9 kg Messing (Wert: 8311,35 Peseias); 16620 iq; Gußeisen (Wert: 831 Pesetas); 5889.46 14:3- Schmiedeeisen (Wert: 471,15 Pesetas); 1802 1x Blei- kugeln (Wert: 450,50 Pesetas) usw. Gesamtwert: 71891 esetas. Kaution: 5%. (()-8,0018 (10 11130108.)

Spanien. Die versuchsweise Einfübrung elektrischen Betriebs auf einer Eisenbahnstrecke bon 2511111 wird bon ber (301110111118 (1018111- (10 12503118 in Madrid beabsichtigt. (Bericht des Kaiserlichen Konsulats in Madrid.)

Rumänien. Die Begünstigungen des Industrie- gesexes (zollfreie Einfuhr Von Maschinen usw.) wurden gewä rt: der Glasfabrik M. Weisengrün in Bogdanesti, Bacau, der Scheibenfabrik in Heci-Lesbez der Herren Ostfeld, Segal], Steinberg et Young, der zu errichtenden Bauboleabrik I. Haimann in Maroeni (Dambowißa), der zu errichtenden qupfmüble des B. Georgescu Fuerca in Slobozia (Jalomißa), der Kalkfabrik der Herren I. Mar- Ocneanu und C. Garlesieanu in (Sura Vaci Mebediné), der Glas- Warenfabrik .Gruia' in Mebedin und der etroleum abrik .Asira' des Herrn Const. M. Pleyte in loesci. (Bukarester Tagblatt.)

Neue Eisenbahnen in Bulgarien. Die bulgarische Re- gierung beschloß, Offertverbandlungen für den Bau nachstehender neuer Eisenbahnlinien auSmsobreiben: 1) Mezdra_Vraßa_Krivobol, Mil- kOVa Mabala _ Gabrobnißa- Metkobetch-Druffarsci_Oreschec_ AlexandroW-Widbin (180,7 inn); 2) eine Abzweigung dieser Linie von Bruffarci nacb Lom (24,3 12111); 3) eine Abzweigung Milkoba Mahala_Ferdinand_Berkovißa (37,5 km). Die Baukosten dieser Liirxien 1)verden 21 Millionen Franken betragen. (Bulgarische Handel- ze ung.

Wasserbersorgung und Beleuchtun (Brasilien). Die Ausschreibung erfolgt durcs die Regierung des Staats Santa Catharina. Zur Beleuchtung soll Gas- und elektrisches Licht in Anwendung kommen. (110 Rouvsau 111101160, Paris.)

Lieferung eines Dampfkrans für den Hafen von Buenos Aires. Angebote sind bis zum 3. Februar 1908 an die ])jrSkcxjÖU 99719») (10 (3011185010110 in Buenos Aires zu richten.

(130101111 ()11018-1 (IS 19. KSPÜÖUCQ erSUana.)

Bau und Betrieb einer Eisenbahn auf den Tafelberg (bei Kapstadt) und eines Hotels daselbst. Die Frist für Angebote bezüglich dieser beiden Proxekte ist, wie das Kaiserliche Generalkonsulat in Kabsiadt mitteilt, bis zum 30. Juni 1908 Hinaus- gescboben worden.

von Desterro

' Die

Wagengestellung für Kohle. Koks up'd Briketts am 11. Januar 1908:

Rubrrevier Ober [ s R vi Anzahl der Wscheerßscbe 8 er Gestellt . . . 22 931 8395 Nicht gestellt 263 _

am12. Januar1908: Gestellt . 3903

157 Nicht gestellt . 54 __

Aus Geschäftsberichten bon Brauereigesells 0 ten. Vikxoria-Brauerei, Aktiengeselischaft, beriiepiltf für" das Geschaftsiabr' 1906/7 bei den gleichen vrozentualen Ab- schreibungen wie tm Vorjahre, unverändertem Vortrage und bei einer Dotierung des Svezialreseweionds mit 20000 „44, der sich als. dann auf 90000 „44 erhöht, .eine Dividende von 6 0/0, wie W V:):- jahre. Die Preise der Rohmaterialien für das neue Geschäftsjahr, rnit Ausnahme bon Hopfen, welcher zu billigeren Preisen erbäiilicb isi, zeigen, nach dem Bericht, eine weitere Neigunq zum Steigen. _ Die Deutsche Bierbrauerei-Aktiengesellfcbaft zu Berlin teilt mit, daß im Berichtsjahr 1906/7 unter dem Einfluß der Brau- sieuererbobrmg, der Erhöhung der Rohmaterialienpreise sowie der erböbten Lohne, ferner infolge „des Bauarbeiterstreiks in Berlin und ungnnstiger Witteru_ngs0erbaltn1ffe Bierabsas und Gewinn sowohl bei der Gesellschaft selbst, als auch bei den mit ihr in Iniereffen- gemeiyscbafi stehenden Brauereien nicht unerheblich zurückgingen. Hierinr konnt; aach die am Schlusse des Vergangenen Jahres borgenommene Bierpreiserbobung, Welche berichiebentlicb nur unter großen Schwierigkeiten durchzuführen war, nicht entfernt einen AuSgleicb schcrffen. Es wird, eme Dividende Von 8 0/0 Vorgeschlagen. Bez der Brauerei Gebe; Diexerich Aktiengesellschaft, Duiseidtori, hat im _Geicbaftsjgbr 1906/1907 der Absaß 9811811 bas Vorjahr eme kleine Steigerang erfahren, obwohl der kühle, regnerische Sommer bem Bierkonsum nicht güns1ig war. Die Dividende beträgt 11%, _ Bei der Dbrtmunder Wesifalia-Brauerei Akt-Gei. in Dortmund betragt im Geicbäiisjabr 190607 der Brrrttogewinn einschl. 1561,45 544 Saldo aus dern Vorjahre, 52 039 -44, der Rein- gewinn 35 417 „44, die Dividende 40/0. Der Bierbetsand, der in den ersten sieben Monaten eine Steigerung aufweist, blieb in den Sommer- m_onaten Juni, Juli und Angnsi infolge des dem Bierberbraucb 1111- gUnsiigen naßkalten Weiters gegen das Vorjahr jUrück. Jm Sep» tember stieg er wreber. Der MebrVersanb gegen das Vorjahr beträgt

über 1200 111. (W. T. V.) Wie berlautet, bat die

New York, 11. Ja.*uar. New York Centralbabn an I. P. Morgan U. C0. 30 Millionen Dollars 50/0 Sch111511€ksch161511110€n _rer Equipment Trust (T_ompans begeben„ n*:lche Um!) die Gesellicbafr und die ihr ber- bundeien Linien garantiert sind.

„New York, 11. Januar. (W. T. B.) In der bergangenen Woche [wurden 0000 Dollars Gold und 688 000 Dollars Silber ausgefubrt, eingeführt wurden 3633000 Dollars Gold und

152 000 Dollars Silber. New York, 11. Januar._ (W. T. B.“) Der Wert der in der Vergangenen Woche eingefuhrten Waren betrug 12 673000

Doilars gegen 10 459 000 Doklars in der V0rrvoche.

_ „Berlin, 11.'chnuc'1r. Marktbreise nacb Ermittlimgen des Königlichen Polizeiprafidzums. (Höch1ie uns niedrigste Preise.) Der Doppelzentqer i_ur: Weizen, gute Sortei) 22,10 „44; 22,04 „44 _ Weizen, Mitteliorte'i') 21,98 44; 21,92 „44 _ Weizen, “geringe Sorte?)- 21,86 „44; 21,80 „44 _ Rbggen, gute Sortei“) 20,80 „44; 20,78 „44, _ Roggen, Mittelsortei) 20,76 „44; 20,74 „44 _ Roggen, geringe Sortei') 20,72 „44; 20,70 „44 _ Futtergerste, (inte SNK") 18,00 „44; 17,20 „44 Futtergerste, Mittelsorte') 17,10 „44; 16,40 „44 _ Zutiergerste, geringe S0rte') 16,30 «44; 15,60 „44 _ Hafer, gute

orte") 19,20 „44; 18,50 „44 Haier, Mittelsorte') 18,40 „44; 17,70 „44 _ Hafer, geringe Sorte") 17,60 „44; 16,90 „44 _ Mais (mixed) ute Sorte 17,80 „44; 17,30 „44 Mais (mixed) Fringe orte _,_ „44; _,_ „44, _ Mais (runder) gute

orte 16,70 „44; 16,00 „44. _ Rickptsirob 5,82 .44; 5,66 „44 HeU 9,10 „44; 7,30 „44 _ Erbsen, gelbe zum Kochen 50,00 „44; 30,00 „44 Speiiebobnen, weiße 50,00 „44; 30,00 044 _ L'insen,_90,00 „44; 50,00 „44 Kartoffeln 9,00 044; 6,00 „44 _ [Rindfieiicb Von der- Keule 1 119; 2,00 „44; 1,40 „44 _ dito BaUcbfieiscb 1 kJ 1,60 .,44; 1,10 „44 _ Schweinefleisch 1 ic 1,80 „44; 1,20 „44 _ Kalbfleiicky 1 115; 2,20 „44; 1,20 .44 _ Hamme - fieiicb 1 kJ 200 „44; 1,20 „44 _Butter 1 kx; 2,80 „44; 2,20 „44 - Eier 60 Stück 5,40 „(; 3,60 „2. _ Karpfen 1 kJ 2,40 „44; 1,20 „44 _ Aale 1 kg 3,00 „44; 1,60 „44 _ ander 1 irg 3,50 „44; 1,40 „44 _ Hechte 1 irg 2,60 «44; 1,20 „44_3 arscbe 1 kg 2,00 „44; 0,80 „46 _ Schleie 1 kg 3,40 „44; 1,50 „44 _ Bleie 1 kg 1,40 „44 0,80 „44 _ Krebie 60 Stück 20,00 „44; 4,00 „44

'i") Ab Bahn. *) Frei Wagen und ab Bahn.

Berlin, 11. Januar. Bericht Über Speisefette von Gebr.. (Haufe; Butter: Bei i_em ganzlicben Fehlen der biUigeren Sorten war die Nachfrage nch seiner Butter stärker, diese konnte babe: zu böberen Preisen geranmt werben. Die beuti en Notierungen sind: Hof- und _Genoffeyicbaftsbutter [& Qualit t 124 bis 126 „44, 118. Qualitat 119 bis 124 „44 _ Schmalz; Die Schweinezufubren in Amerika _waren andauernd groZ, sodaß die Schmalzpreise trois kleiner Vorrate eimas nachzuben. ier iii bie Kauflust für spätere Termine wie auch der Konium gut. Die heutigen Notierungen sind: Choice Western Steam 481 bis 48§_„44, amerikanisckyes Taielscbmalj (Borussia) 51 „44, Berliner Stadticbmalz (Krone) 50 bis 58 .44, Yexlinfer Bratenschmalz (Kornblume) 51 bis 58 .44 _ Speck: Guter

e ar .

Aasweis über den Verkehr an, dem Berliner Schlachtviebmarkt vom 11. JanUar 1908. Zum Verkaufe Landen 5404 Rinder, 1143 Kälber, 9956 Schafe, 13 534 Schweine.

iarktbr eis e nach den Ermittlungen der PreisfestseJungskommisßon. Bezahlt wurden für 100 Pfund oder 50 kx Schlachtgewicht in Mark (bexw. für 1 Pfund in Pfg.):

Für Rinder: Ochsen: 1) bollfieiscbig, ausgemäsiet, höchsten S lacthrts, höchstens 7 Jahre alt, 80 bis 83 „44; 2) junge fiei chige, nicht_ ausgemästete und ältere ausgemäiieie 72 bis 75 „44; 3) maßig genabrte junge und gut genährte ältere 65 bis 69 „44; 4) ering genährte jeden Alters 58 bis 62 „44 _ Bullen: 1) voll- flei chige, höchsten Schlachtwerts 74 bis 78 «44; 2) mäßig genährte jünYere und gut genäbrte ältere 66 bis 70 „44; 3) gerin genährte 58 _is 63 _„44 ärsen und Kühe: 1) &. vollfieiixchige, aus» gemastexe Farsen böcbien Schlacbtiverts _ bis _ «44; i). boliileifcbi e. aus emastete Kübe höchsten Schlachtwerts, böchstens 7 Jahre 1, 70 is 73 „44; 2) ältere ausgemästete Kühe und weniger gut ent- wickelte jüngere Kübe und Färsen 64 bis 68 „44; 3) maßis genährt: Fär en und Kühe 60 bis 63 „44; 4) gering genäbrie Färsen und Kühe

54 is 57 44 1) feinste Mastkälber (Vollmilchmaii) und befic

Kälber: Saugkälber 93 bis 97 „44; 2) mittlere Mafikälber und gute Saua- kälber 79 bis 86 „44' 3) eringe Saugkälber 48 bis 60 „44; 4) ältere gerinZ-Igenäbrte K" er ( reffer) 52 bis 58 „44

(hafe: 1) Matlämmer und jün ere Mastbammel 83 bis 85 .44; 2) ältere Masthammek 73 bis 6 „44; 3) mäßig genäbkw Hammel und Schafe (Mcrjichafe) 60 bis 64 -44; 4 Holsteiner. NieZTrUngsscksafe bis „44, für 100 Pfund ebendgewichi _ s _ „44

Schweine: Man zahlte für 100 Pfund lebend (oder 50 kg) mit 20% Taraabzug: 1) voilfteischige. kernige Schiveine feinere: Rassen und beten Kreuzungen, höchstens 11 Jahr alt: 3. im Gewicht;