1868 / 88 p. 13 (Königlich Preußischer Staats-Anzeiger) scan diff

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§- 72- In Betreff der Märkte, Welche bei besonderen Gele " ' ' ' ' ' ' ' ' ' IM- be dur emen Stellvertreter fur Rechnun der thtwe odcr mmder- tretbenden mehrerer Ortschaften zu cmer gememschaftltcben Innung fich K:;knchdcrdfltw sbeßtrmznte Gattungen von Gegenständen gehalten wer- YFigen Eében fortgeseßt, so gehen die BefZgnisse und Obliegenheiten verbinden. . ,Ernxovez; e eld- ens bestehenden A"')Ü.)Mlt1gcn. es Verstorbenen, mit Ausnahme des Stimmrechts in der Innungs- J 99. Der Zweck der neu zu gründenden Innungen besteht m Behörde FEUYM tese Marktverkehrs können von der zUständigen Versammlung, auf die Wittwe für die Dauer des Wittwenstandcs, ? 73 BesZYjFMZM,dßrestMZYrcsbertde deexrdM ,xsverden.d beziehungswetkseit (1fo die minderjährigen Erben für die Dauer der " ' ' , u e en un c'nder'ä ri e ü er. (YYY SWORF “b“ ""vkxkaufk gcbltcbrnen Gegenständen werden V' „88? gDie Innung wird bei gerichtlichen wie bei außergericht- dcr Marktaytfgeh o xn. Der Einzelverkauf Wich“ Gegenstände außer lichen Verhandlungen durch ihren Vorstand vertreten. - unter wecheeln dteßseZZTVFatMrst lsjcjijttrerwZerjkxes'el[1251111121z ZYlYungeslkjä leässYé Die LegÉtiYation deffclbcsn Wi? duxccl? JnelYPtllcilcheBefsckicixügung . -- 7 *" ? egen n e ni r Gemein e- chörde über eine i en a a 0 )er gc ü)r. auf den Markt gebmcht Waren. de Die Befugniß zur Vertretung LZrstreckt fich auch auf diejenigen

Kalenderjahr gültig. Ihre Erneuerung darf nicht ve a t werde lange die im §. 58 bxzcichnete11 Erfordernisse vorbaudresngfind. 11, so Der GcWerbeschxm f"ur d_en Betrieb der im § 56 unter 3 be eich- nxten Gewerbx, sowte fyr dtc Aufführung von Musik, sofern olche mxht von „mmdxftens vm: Personen gemeinschaftlich vorgenommen jvtrd, gewahxt dre Bxfttgn1ß zum chvcrbcbetricbc in einem anderen, als dem Beztrke derxcmgen höheren Verwalt1111gsbcl)ördc- welche ihn ausgestellt hat, nur dann, Wenn er auf den anderen Bezirk von der höheren chwaltungsbchördc ch leßtcrcn ausgedehnt ist. Diese Aus- dehnung wwd versagt, sobald fur die, den Verhältnissen des Bezirks entsprechende Anzahl von Personen Gejvcrbcsthcinc bereits ausgestellt oder ausgedehnt smd.

der Förderung der gemeinsamen gewerblichen Jntercßen; insonderheit sollen die ?nnungen 1) dte Aufnahme und die Aus

ildung der Lehr- linge, (Heellcn und Gehülfen der Jnnung„s enossen beaufsichtigen, 2) die Verwaltung „der Kranken-, Sterbc-, Hul?s- und Sparkaffen„dcr Jnmmgsgenoffen leiten, 3) der Fürsorge für die Wittwen gnd Waisen dcr Innungsgcnoffen, namentlich durch ördcrung der Erziehung und des gcxverblirhen Fortkommens dcr Wai en fich unterziehen. _

J. 100. Die Leitung der Vorberathungen wegen Errichtunqemer

§. 61. Deer Inhaber eines Gclvcrbcscheins hat 1 an 'edem Orte, wo er sem Gcwcrbe betreiben will, bei dcr OrtspßcllZzei-Bcjhördc

unter Vorlegung des Gejvcrbe

Privathäuser darf er nur auf besondere Aufforderung betreten.

Auf Inhaber vo_n Gewerbescheinen zum Aufsuchen von Waarcn- bestclÉmYY-n JdcnÉnxvvobrsLeltxnich VoFchriftcn fcine Anwendung.

. . er e crccric im xnbril' d ' Stellvertreter ausgeübt Werden. /c zk1tn arf 11lcht durch

Verkauf der im J. 59 unter

innerhalb der von der Polizeibehörde näher zu be immenden Um- gegend dcs Wohnorts erfolgt, nnd der cbendasclbst m,?tcr 2 bezeichnete

Getverbebetricb.

Die Mitführuna von Begleitern, sei es ur Ve örderun Jer Waarenß zur Wartung des_ Gespanns oder zu zandercnf chckcY, [be- darfkper 111 dem Gejverhcschcm, beziehungsweise Legitimationsschein aus- zudrxtckendcn (H„enchxntgung derjenigen Behörde, welche den Schein erthetlt hat. Für Kander unter vierzehn Jahren wird diese Genehmi-

gung nicht crthcilt.

Z. 63. Der Gesetzgebung Jedes Bundesstaates bleibt vorbehalten,

für das Gebiet des lcßtcren

ziehen von näher zu bezeichnenden Gegenständen dcs emeinen - brauchs von den Vorschriften dieses Titels auszunehmeY. Ver

Titel 17.

Z. 64. Der Besuch der Messen Jahr- und Wo enm" kt ' der Kauf und Verkauf auf dcnselbeét, steht einem Jeden c;1r1ite,gZcoicjl)1T',11T

Befugniffen frei.

Wo jedoch nach der bisherigenOrtsgcwohnhcit gewisse Handwerker- waaren, Welche nicht zu den tm . 66 be ci t " Zörken,stnur Lon ?enfwhnern des z chne M Gegenstanden

er an wer en „ur ten, kann die höhere Verwaltun sbe "1? Antrag der Gexnemdxbehörde, den einheimischen VerkäerrZodTeLF-Y scßung des herkömmltchcn Wochenmarktvcrkehrs mit jenen Waaren gestatten, ohne auswärtige Verkäufer derselben

dem Wochenmarkte zuzulassen.

Beschränkungen des Marktverkchrs der Ausländer als Erwiede- egen Bundesangchörige angeordneten Be-

rung der im Auslande schrankungen hleibcn dem un Z. 65. DteZahl, Zeit und

märkte wird von der uftändigen Verwaltun s e örke e e t

WidZZtFÜCFTZkatbeexechYgx'xZ„Zcht gcheln cineg solhchedeuxtr sey. 'm n arunS-n "

kann- Wenn duéch die Anordnugng spruch gebuhrt demselben nur

Märkte vermindert wird, und e

widerruflich verliehen war. Gemeinden, Welche einen Entschädi

gungs- - geltend machen woslen mu en au crdem na * ' thr Recht auf einen speziellen läsngen «Litel fißh gründctchnelstn, daß

Anspruch

(5. 66.“ Gcgetzstände dcs Woch Erzeugmssc, mrt Ausschluß des Erzextgung mit der Land- und unmattclbarcr Verbindung steht, andleutx der Gegend ge ört, Mrd, wtt Ausschluß der

in iLrem 'cztrk überhaupt, ode mar§tsz27lrt1k2elln gJethcn. k

. . u a rmär'ten ?) Gegenständen gehalten werden.

Zun1_Verkauf von Getränken und ubercitct n ' - nus; auf der Stelle bedarf es jedoch dchH e Spetsen zum Ge

Behörde.

§. 68. Der Marktvcrkcbr darf in keinem Falle mit anderen als

solchen Abgaben belastet werden,

lascnen Raum und den Gebrauch von Buden und Geräthschaftcn

bilden. In den Bestimmungen

fange Abgaben dieser Art erhoben werden dürfen, wird durch gcgen-

wärtigcs Gesetz nichts geändert. Z. 69. Gegenstände, Welche

und von außerhalb zum Marktort gebracht werden dür en an Markt- tagen an kei'nen gndercxx, als an den für den Mar,ft bextimmten, von der Ortsbchörde 111Ngxö1uge1213destnz Umfange anzuxvciscnden Pläßen, feil-

a ere :* !mmun cn ierü cr bl “b ' - nen Marktordnunßcn vorbehalten. g h U en den emzel

gehalten werden.

Z. 70. Von er Bestimmun Hande auSgenommcn, welche zum cn ? 30). Auch bleibt der Verf

. . . In dxn Grenen der Bestimmun en der .65 bis 70 kann die Ortspoltzei-VcerDY die Marktordnugng nach §d§em örtlichen festsetzen, namentltch auch für das Feilbieten von gleich-

BxHürfnÉHß st artgen c cn ändcn dcn la tragen, MJ. oder ohne QYNZZ, Waaren bcftumnen.

Die zuständi V w clxränkseé [Y rischsct Lbc „ge eraunge'rei eut ubc' Welche GcÉmstande außerdem nach Orts-chvthLTik IMD BstctdnKXtFé

erzehrungs-Gegcnstände und Fabrikate aller Art feil-

schcins persönlich zu melden.

letsgcnommen hiervon sind der ] bezctchneten Gegenstände, sofern et

en Verkauf oder Aufkauf im Umber-

Marktverkehr.

e- arktortes auf dem Wochenmarßte

andWerker- aaren auf

desrath vorbehalten. Dauer der Me cn, Jahr-und Wochen-

nung kein

, ie Zahl der bis dahin abge altencn me größere Zahl ausdrücklich an un-

enmgrft-Verkxhrs find: ]) rohe Natur-

größeren Vtehs; 2) Fabrikate, dercn

Forstwirthschaft oder der Fischerei in

oder zu den Ncbcnbcsckäftigun en der

oder durch TaZelöhnerarbeit cwirkt ensmittcl aller Art.

1: an gewissen Or en zu den Wochen-

ürfen außer den im J. 66 benannten enehmigung der Ortspolizei-

Welche eine Vergütung für den über-

darüber, ob und in Welchem Um-

an fich zum Marktverkchr gehören

chs Y. 69 smd diejenigen Gegen- erxau umhergetr'agen werden dür- auf m besonderen Lokalen zuläsfig.

und für das Feilbietcn im Umher- dre Tageszeit und die Gattung der

Titel 7. Taxen.

§. 74. Polizeiliche Taxen sollen, sorveit nicht ein Ander - stehend angeorkxnex worden, künftig nicht vorgeschrieben 1ve*ri'3ec?1;n aTY, w„o fie gcgcnxvarttg bestehe_n, find fie in einer von der Ortspolizei-Be- horde zu“ bestmzmcrxden, höchsten's einjährigen Frist aufzuheben. d Z. 70. Dre Baxter tznd dre Verkäufer von Backwaaren können (HUM,dlL„OkkSP0llzk1-Beb0kdc angehalten Werden, die Preise und das 5 exvrcht threr vxrsxhtedcnen Backwaarcn für gewisse von derselben zu csttmmende Zettraume durch einen von außen fichtbaren Anschlag am Vexkaufslokale zu_r Kcnntniß des Publikums zu bringen. Dieser Anschxag tstnkoftenfrei mit dem polizeilichen Stcmpel zu versehen und tägltch wahrend der Vcrkauféxzcit auszuhängen. B"ck§* 76. Wo dex Verkauf vqn Backwaaren nur nach den von den a'ern und erkaufern „an thren Verkaufslokalen angeschlagenen §Ymsen erla_ubt rst, kann Hte Ortspolizci-Behördc dic Bäcker und Ver- kaufcr „zugletch qnhalten, tt_n Verkaufslokale eine Waage mit den er- forderltchen 9Jecuchtxn Gcwxchten aufzustellen und die Benn ung der- selben zum qchwrcgcn'der verkauften Backwa'aren zu gesiat en. §. 77. DW Gastwtrthx köpncn durch die Ortspolizei-Behörde an- gchqlten wcrden, das Verzxtchntß der von ihnen gestellten reise cin- zurerchctx u_nd in den Gastztmxnern anzuxchlagen. Diese Pretse dürften zwar mxt ]chm Monat abgeandert Wer en, bleiben aber so lange an Krafx, bts dre Abgndxrung der olizei-Bchördc an ezcigt, und d s abgcankxertc Vgrzetchntß it) hen 'astzimmern an eschkxagen i . Z. 78. Du Ortspoltzet-Behörde jst befugt, ür Lohnbedientc und gnderx Persynen, xvelchc _auf öffentltchcn Straßen und Pläßen oder 111 ththausern thre Dienste axbicten (Z. 33), sowie für die Be- mzßung von Wagenkaerkzen, Sanften, Gondeln und anderen Trans- »rtnntteln, welche 6 cntltch zum Gebrauch aufgestellt sind, Taxen

efizuseßen. _

_Ebenso köxmcn für Schornsteinfe er und Abdecker ' Beztrke ausschließlich zxtgewiesen _find,g von der OrtsleiZYe-UZZÖYM oder, Wenn der Ygewtesene Beztrk mehr als eine Ortschaft umfaßt, von der untcrxn * ey111altu11 sbehörde Taxen aufgestellt Werden.

Z. 79. ,thfichtltch der gxxn für die in dem Y. 35 bezeichneten Personen xvtrp durch gegenwärttges Geseß nichts ge ndert. Die nach Z. 35 zrxstanduthn Behörden ßnd befugt, für diese Personen auch da axx§1 YZzquUOiLULZon dcfxgletßben Il;?islm nicht bestanden.

. . axen ur ie d' ' werden von den Ccntralbchörden fcftgccslczxtéalpersonm und Apotheker *

Titel 171. Innungen von Geivcrbetreibenden.

. 1. Bestehende Innun en. §. 81. Alle ur 't ' Zestehendcn Corporationen von ewerbctreibenden (Jznnundecln,Y[1etßilf1tceh) ,atan Torf. I'hre Staxutcn (Innuygs-Artikel, Zunft-Arttfcl) bleiben m raf, sowm sie mecht durch, die Vorschriften dieses Gesetzes oder nachZVZaLßgaZFdYrthfttlmznu'ng 11351 §. 92 abgeändert Werden. __ . , tg.“ emer „nnung kann nach Erfüllung seiner FÜTYFYYU aussthctdcn und darf das Gewerbe nach dem Aus. „_ . on dem Eintritt in eine nnun und ' - YeastbfTYFlJZenYFcköxmin diejßnibgen Zdeschoffen ?ZYDFJ I]))?MZFe _ er oren a en wel en ' ' JB]??? Ehßcnrcchte auf Zeit xtnécffxßt istéZ) !JoleclchLelléisckFlkagKodtct? zogen iest.n en, ) welchen dre Befugm zum GeWcrbebetrieb ent- ;84, Vorbehaltlich der vorstehenden Bc immu ?er dÉmtkltt m cme Innyng Keinem versagt wchen, RlJÉrZdeJX n em Statut vorgeschrtebme Weise darthuk, daß er die Befähigun zum BLZZFrtebeesdes éersverbI erlangt habe. g , zu teen) ; wecke dcr Ablegun einer u ' .deb§.§“§..2e.'x.?zs.é.éZZMFZis» «ckZsclbßstäYdiWUYÜK e ewer e u ri . ' - fhxtäkznztßols ?an zYUYFféfMdZ-ZWK derhémcd BFrezitunKFe? PYYULFZZ- zu 3a en e etra Inmzztg besttxnmt, Bevoxzugungen„sind dabei nichtgstcxétclxchett.1 von der besondle Prufyngszeugnzsse der fur einzelne Gewerbe angeordneten fu ersp Prufunngehordcn und der bisher ur Abnahme von Prü- ngen „efugt gewesenen Kommisfionen find ekn genügender NachWeis

d . stethBfiTFigung zum Betrtebe der Gewerbe, uber Welche fie ausge-

J. 85. Die „bei der Aufnahme in eine nnun ' * )?lenTZletlZTJZldserönéYYn &“:vale Gbctzossjxnsder ZZUUULJ gercßthenTÉÜ , . e ar e zu rer (.rhöhung der Ge-

pehm1gung der höheren Verwéltungs-Bc örde Die e ' ßsxnatZchTdcénn erFordexlich, .Wenn „Antrittdelder, weslchéYteénÉtMLZ hrn. mcht uberftetgen, uber diesen Betrag erhöhet Werden

sollen. Der Beitritt zu einer Jnnun schließt die Befugniß nicht aus, men.

an anderen Innungen Theil zu ne

5. 86. Durch Beschluß der Innung fgnn die Mitgliedschaft den-

jenigetx cntzo en Werden Wel e . durch thre Le enswäsc i;1 MiZachchZgchrbéaZFZJZFcn'YHMdlungen oder

Z. 87. Wird nach dem Tode cines Innungsgenossen, dessen Ge

Geschäfte und Rechtshandlungen, für welche nach den Gesetzen cine Spezial-Vollmacht erforderlich ist. . So weit in dem Statut (Innungs-Arttkcln, Zrtnft-lettkcln) emem Mitglicde oder mehreren Mitgliedern _d_cs Voxstankch 'dte „Vert'rctung der Innung nach Außen übertragen Ut, behält es hterbcr sem Bc-

wenden. ' " §. 89. Verträge der Innung über dle Erjver„bu11g, Vcraußcruxxg oder Verpfändung unbeweglicher Sachen und uber Dgrlchen, fur welche das unbeWegliche Vermögen der Innung odcr d1e Nußuygcn desselben auf länger als ein Jahr haften [oklcm bxdürfcn zu thrcr Rechtsgültigkeit der Genehmigung der Gememde-Behörde.

- §. 90. Zahlungen aus den Einnahmen „odcr dxm ermogen der Innung an Genossen derselben dürfen nur msowettxgelctsiet wcrch als fie auf ausdrücklichen Vorschri'ftcn dcs Statuts beruhen. Fm" Zehrung dürfen solche Zahlrmgen ntemals gcleqtc? wcrden“. ,

§. 91. Wo die exekutivische Beitreibung der InnungH-Bettrage und der von Innungs-Genosxen Wegen Verletzung siatutartsch9r Vyr- schriften verwirkten Gcldßra en im VkerwaltungSWege 3ula1fig rst, kann dieselbe auf Antrag des Innungs-Vorstandcs, von der G9- meinde -Bel)örde verfügt werden, „nachdem keßterc sich von der rechtlt- chen Begründung der Forderung uberzcugt„l)at. ,

§. 92. Abänderungen des Statuts konyen m emxr Versamm- lung der nnung, zu wclcher sämmtliche stmunberechttgtc Genossen unter aus rücklicher Bezeichnung des Gegenstandzs der Beratbung schriftlich eingeladen find , durch absolute Mehrhett der Anwesenden beschlossen Werden. Dcr Beschluß bedarf dann der Genehmtgung ßer höheren Verwaltungs-Behörde, wenn er Zahlun,en aus den Em- nabmen oder dem Vermögen der Innung an 'cnosscn derselben oder andere Verfügungen über das Jnnu11gs-ch1ögen zum Gegen- stande hat. . '

J. 93. Ihre Auflösung kann dre Innung m emer Vcrsauxznlxmg, 11 welcher sämmtliche stimmberechtigte Genoffcy xxntcyausdruckljchcr ?Zczeichnung des Gegenstandes der Berathung schrtstltch emgeladen find, durch absolute Mehrheit der Anwesenden beschlteßext. Dcr Besch1uß bedarf der Genehmigung der höhercvn Vexxvqltungs-Bebörde. Diese Genehmigung wrrd exthcilt, wenn dre Bertchttgung der Schulden der Innung fichergcstel1t 1|.

Z. 94. Gegen ihren Wiuen kann eine Innung aufgelöst werder), wenn fie fich gcseßwidriger Haydlungen o„der Untexlaffungen schuldtg macht, dnrch welche das (Hememwohl gefahrdet wxrd. . _

Die Auflö ung darf in diesem YM nur durch g§r1chtltchcs Er- kenntniß, auf etreiben der höheren „erwaltungs-Bchoxde, erfolgey. Als das zuständige Gericht ist ,dasxxmge anzusehen, vet welchem die Innung *ihren ordentlichen Gcr1chts1 and hat. , . _]

Einen Entschädigungs-Anspruch erlangt dre Innung m Folge der Au [6 un ni t. .

f§s 95? Léird cine Innung aufgelöst„ oder erltscht sie durch Ab- sterben ihrer Genossen, so muß ihr Yermögezt zuvördexst zur Bergh- tigung ihrer Schulden und 3'1': Erfullung rhxcr sonsttßen Vcrpflzch- tungen verwendet werden. Der sodann verbleibende ,Ue erschuß w.:rd, sofern in dem Statut oder in den Landesgeseßen mcht em Llj1dexes ausdrücklich bestimmt ist, der Gcmcinde-„m wclchxr dx attfgxlöste Innung ihrcn Siß hatte, zur Benußung fur gewerbltchc Zwecke uber-

wiescn. . . §. 96. Die (Hemelnde-Behörde übt" die Yufficht über dte Innun- cn aus. Sie entscheidet Streitigkeiten uber dte Ausnahme und Aus- jsxchließung von Genossen, über die Wahl de_r Vorstandx und Über die Rechte und Pflichten der leßtcren. Gegen thre Entschetdung steht der Rekurs an die höhere Verwaltungs-Behörde offen, welchex bmncn eincr präklufivischen Frist von vier Wochen bei dcr Gememde-Be- hörde anzubrin en ist.

Innungs- ersammlungen, m Welchen uber Abanderungen des Statuts oder über die Auflösun d'er Innung Beschxuß gefaßt Zver- dcn soll, wohnt die (Hemeinde- ehörde durch emes threr Mttglteder oder einen Beauftragten bei. An atxderen Bcrathunéxen der Jnngmg nimmt sie nicht Theil. Die Vestättgung der Wah der Vorstande

steht ihr fortan nicht zu. oder der Statuten ( nnungs- Alle Bestimmungen der Geseke ördeTZn Ange-

Artikel an t-Artikel durch Welche dcr Gcmciyde-Bc

legenheÜZ dxr nnuZtZzen größere Befu?ntffe bergelcgt nd, als durch

gegenwärtiges esep, treten außer Kraf. ' k 11. Neue Innungen. §. 97. Dtcxenxgen, welchx an d'emsexch

Orte gleiche oder verwandte Gewerbe selbfiftandjg betreiben, können zu

einer Innung zusammentreten.

Neue Innungen erlangen durch die Bestätigung ihrer Statuten

' te cinér Cor oration. , " . die Réck98. Zur Bilemng einer Innung find m_dcn Stadtcn nztt mehr als 20,000 Einwohnern 24 ersonen, wel,che jhr Gewerbe „bereits ein Jahr hindurch selbstständig betrteben, odcr elner aufgelösten alteren Innung angehört haben, in allen übrxgen-Ortcn 12 dergletchen Per-

orderli . , . onenDeircfhöherechVerwaltungs-Behörde ist jedoch ermächttgt, nach Um-

Jnnung steht der Konmmnal-Behördc, die Feststellung und Geneh- migung des Statuts aber der höheren VcrwaltungZ-Vebörde zu.

Z. 101. In dem Statut find die Bedin ungen der Aufnahme m die Innung, die Rechte und Pflichten der itglieder, der Maßstab, nach welchem laufende Beiträge der Innungsgenoffen auszuschretben find, und die besonderen Folgen, welche an die unterlassene Zahlung derselben fich knüpfen, die Art der Zusammenseßung des Vorstatzdcs, ingleichem die Einrichtungen für die Verwaltnng dcr gcmcinschaftlxchcn Angelegenheiten festzuscßen. _

Z. 102. Jede Innung muß einen Vorstand haben, dessen Mtl- glicdcr von den Innungsgcnoffen zu wählen smd. , ,

Z. 103. Die Höhe und die Verwendung der Vertrage, _soww dre Verwaltung des Etats-, Kaffen- und Rechnungswesens, wxrd durch Beschlüsse der Innung geordnet.

Z. 104. Die Bestimmungen in den §§. 82-96 finden auch auf neue Innungen anwendung. ' _

Z. 105. Kaufmännische Corporationen unterltegen mcht den Vor-

schriften dieses Titels. Titel 711. Gewerbegehülfen, Gesellen, Lehrlinge, Fabrikarbeiter.

1. Verhältnisse der Gesellen, Gebülfen und Lehrxinge. 1. Im Allgemeinen. 5. 106. Die Festscßung dxr Verhaltmffe zwichen dcn selbstständigen Gewerbetreibendcn und_1brcn Gesellen, Gehülfen und Lehrlingen ist Gegenstand freier Yeberemkunft. .

Zum Arbeiten an Sonn- und Festtagen xft- vorbxhaltltch der anderweitigen Vereinbarung in Dringltchkeitsfallen, Ntemand ver-

fiicbtet. , p Z. 107. In Ermangelung vertragsmäßiger' Besummungen ent- scheidet, insofern die selbstständigen Gewerbetrxtbendcn emxr jznung angehören, das Jnnun s-Statut, in qnderen Fgllen aber, mg etchexn, wenn die Vorschriften es Statuts mcht ausretchen, das gegenwärttgc Ge e .. . “€. 108. Die Ortspolizei-Behörde hat darauF zu achtem daß „bet Beschäftigun der Gesellen, Gchülfen und Lehrlmge gebuhrepde Ruck- ficht auf Gr undheit und Sittlichkeit genommen xmd dcn1emgen Lehr- lingen, welche des Schul- und Religions -Unterrtchts noch bedürfen,

Zeit dazu gelassen Werde. ' " Durch Ortsstatut 57) können dte Gesellen, Gehulfcn oder

( . 1 , Lehrlinge oder einzelne Klassen:?“ dexselbcn zum Besuche der Jortbü- dunJSschule des Orts und die Arbetts- yder Lebxberrn zur Gewahrung der, für diesen Besuch erforderlichen Zett verpfltchtet werden. ,

. 109. Jeder Gewerbe-Unternehmer-tft verbunden, auf seme Kosten alle diejenigen Einrichtungen herzustellen und, zu unterhalten, welche mit Rückficht *auf die besondere Beschaffeyhcrt dcs Gewcxbe- bctriebcs und der Betriebsstätte Zu thupltchstcr Sicherung der Arbctter gegen Gefahr für Leben und Ge undhett nothwendig find., _

Z. 110. Streitigkeiten der selbstständxßxn Gewerbetrctbcndxn mzt ihren Gesellen, Gchülfcn odcr Lehrlingen, te fie auf cht Yntrxtt, dte Fortsetzung oder Aufhebung des Arbcrts- oder Lehrverhaltmffch oder auf die gegenseitigen Leistungen während der Dauer desselben beztehenz find, so1vcit für diese Angelegxnheiten besondere Behörden bestehen, ber diesen zur Entscheidun zu brmgcn. '

Insoweit solche esondere Behörden mcbt bestehen, cxfolgt Hre Entscheidung durch die Ortspolizei-Behöxde, sofern mcht betde Thetle über die Beschreitung des RcchtSwegcs unverstanden find. .

Gegen die Entscheidung der Orerolizei-Behörde steht den Bthet- ligten eine Berufung auf den Rechtsweg binnen zehn Tagen „praklu- fivischer Frist *offcn; die vorläufige Vollstreckung wrrd aber hrerdurch nicht aufgehalten.

Y Insbesondere: a) der Gesellen und Gehxtlfcn. „Z. 111. Die esellen und Gehülfen find verpflichtet, dem Arbeitgeher Achxung zu erweisen und seinen Anordnun en „in Bezyg guf dte lhnen uber- tragenen Arbeiten und auf die husltxhen Etnrtchtungcn Folge zu leisten ,' zu häuslichen Arbeiten find sie mcht verbqnden.

112. Das Verhältniß zwischen dem Arbettgeber und den (He- wenn nicht ein Anderes verabredet tft,

ellen oder Ge ülen kann s h f , vierzehn Tage vorher erklärte

Ill??? eZne, jedeu1lelZ§tile frziftehende, uüniun auc weren. , . §. UZ. gVor fÖlblauf der vertragsmäßiJen Arbertszett xmd ohne vorhergegangene Aufkündigung können. (Heerlen xmd Gehulfcn ent- lassen werden: 1) wenn sie eines Diebstahls, nner Veruntreuung, eines liederlichen Lebet1sjvandc1s„groben Ungehorsams oder beharr- licher Widerspenstigfeit fich schuldtg machcz1; 2) wenn ste, der Ver- warnung ungeachtet, mit Feuer und Ltcht unvorfichttg umgehey; 3) wenn fie fich Thätlichkciten odcr E'hxvcrlcßungen geßen den Arbert- geber oder die Mitglieder seiner Famxlte zn S'chulden 0n_1men [affen ; 4) wenn fie mit den Mit licdern dcr Janulte des Arbcttgebers od_er mit ihren Mitarbeitern ver ächtigcn Um ang pflegen, oder son dix- selbcn zum Bösen verleiten; 5) wenn te zur Fortseßtxng der rbett unfähig geworden, oder mit emer ekelhaften Krankheit behaftet find.,

Inwiefern in den zu 5. gedachterz Fällen dem Entlaffencn em Anspruch auf Entschädigung zustehe, ist nach“ dem Inhalt des Ver-

änden die Bildung von Innungen auch bei einer geringeren Zahl 1!*)ton Theilnehmcrn zu genehmigen, und zu gestatten, daß dte Gewerbe-

tra s und mch den allgemeinen esevlichen Vorschriften zu beurtheilen. JJ. 114. &Die Gesellen und I)ehülfen können die Arbeit vor Ab-