1870 / 164 p. 2 (Königlich Preußischer Staats-Anzeiger) scan diff

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§, 2. Verwaltungsratl). Der Verwaltungsrat!) beßcht aus wenigstens sieben und höchstens 13 Mitgliedern, von denen Mindestens 7 in Preußen ihren Wohnsitz haben müssczi. '

Dcr Vcrivaltungöraxh ij? beschlußfahig, wenn sammtliche Mit-

licdcr eingeladen sind und mindestens die Halft'e der vorhandenen Z.)?itglicdcr mit Einschluß dcs Vorfißcndcn oder [eines Stellvertreters mit Stimmberechliaung anivcscnd odcr'vcixtrctcn ist.,

Es dicht dcn Vcrwa[tungsraihs-Mitglicdckn fret, sich durch einen schriftlich Bevollmächtigten aus der_Mttte des Verwaltungsrathes Vcr- treten zu lassen, doch darf kein Mitglied mehr (115 zwi'i Vertretungen gleichzeitig iibernchmcix. ' . , ,

J“. 8 Wahlfähtgkxit. ches M1tglted„dcs Verwaltungsrathcs muß im Bcfiye von dxeißtg Siamm- oder funfzehn Stmnm-Priori- tätsakticn sein, wclchc fur die Dauer des Amtes bei der GescUschafts- kasse nicdcrzulcaxxx _fink-Jz

Nicht Wahlmbig Uni): 41) Dtrcktions-Mitglicder und Beamte der Geseljsclmft,“ 11) Mmdcrthrtgc und unter Kuratcl stehende Personen, sowie diejenigen, welaxc ihxc Zahlungen cingcsiclit und fich nicht voll- ständig mit ihm) Gläubigern regulirt haben; (3) Personcn, wclche nicht im Vollbcnyc dcr biirgcrlichcn Ehrenrechtc smd; (1) Personcn, Welche mit der Gesellswgfi in Kontraktswcrdältniffen stehen.

3". 4, Der Vorsiizcndc. Dcr Verwaltungsratl) wählt aus seinen in Preußxn wohnendcn Mitgliedern akljährliéh einen Vorsißcn- den und einen Stellvertreter für denselben.

Zur Gültigkeit der Wahl ist erforderlich, daß sie mit absolutcr Stimmenmehrheit erfolgt ist.

Der Vorfißcndc leitet die (Hesckn'ifte, beruft dic Versammlungen, ladet zu denselben die Mitglieder schriftlich unter Andeutung dcr

auptgcgcnstände dcr Vcrathmig ein und leitet it: der Versammlung elbst die Verhandlungen,

Dcr Stellvertreter dcsVorfißcndcn hat, wenn letzterer verhindert ist, überall die gleichen Rechte und Pflichten, wic dchorfißcnd-c selbst.

§. 5. Versammlungen und Beschlüsse. Dcr Virwa'tungs- rail) versammelt sich in der Regel allmonailich an einem vorher durch Beschluß zu bestimmenden Tage, außerdem aber so oft, als der Vor- 11 ende odcr dcr Regierungs=Kommissar, oder die Direktion oder vier

itglicdcr dcs Verwalnmgsrati)cs solches. unter Angabe des Berathungs- gcgenstandcs wünschen.

Die Sißungcn finden in der Regel zu „Hannover statt, können aber auch auf cincr der Stationen der Gesellschaft abgehalten Werden.

Gültige Vcswlüssc können nur mit absoluter Stimmenmehrheit gefaßt wcrden. Fiir den Fall dchtiuunct1glcichcit giebt die Stimme des Vorsitzenden dcn Aitsschlag,

Bci Wa'olcn wird ebenso verfahren, wie im J. 38 5111) und am Ende vorgcschrieben ist.

Mitglieder, Welche bei dem Gegenstande der Berathung cin Privat- intereffc haben, müffcn fich bei der Abstimmung entfernen.

fühUebcr Beschlüffc dcs Verwaltungsrathcs wixd ein Protokoll ge rt. Zur Führung des Protokollcs, sowie zu kalkulatorischen und ande- ren Hiilfslcistungcn kann der Verwaltungsratl) für Rechnung der GeseU1chaft sich der Beihülfc gecignctér, aus der Gcscslschaftskassc zu rcmunerircndcr Sachversiändigcr bedicncn.

Die Mitglieder der Direktion können, abgesehen von Vertraulichen Sißungsn, dcn Sißungcn dcs Verwaltungsrinhcs mit berathcndcr Stimme beiwohnen.

§. (5. Ressort und Befugnisse. ein Organ der Aktionäre, durch welches diese möglichst genaue Kennt- nis; vom gesammten Bctriebc dcr Angelegenheiten der Gesclischasi nehmen imd in den Genera[Versammlungen die ihnen nöthig Weinen- dcn Aufxchlüffc erlan cn können.

Er überwacht d c Geschäftsführung in allen Zweigen der Ver- waltung. Der chwaltungsrath kann deshalb von der Direktion zu ]edcr Zcit Außkunft über die Verwaltung im Allgemeinen und über spe- icklc Fragen verlangen und ist berechtigt, durch Kommissaricn die Akten, Bücher und Rechnungen einziisehcn.

Vornehmlich xcssortirt von ihm die Kontrole des Finanzwcscns d'ex Gesellschaft, Weshalb er den von der Direktion bewirkten ordent- lichen ,und außerordentlichcn Revisionen dcr Hauptkaffc durch Kom- tiitffaricn beiwohnen, auch fiir fick) allein zu jeder Zeit außerordent- liche Kassenrcvifioncn nach vorgängigcr Benachrichtégung der Direktion vornehmen kann.

Dem VerwaltungSratbc_ sind von der Direktion regelmäßig die ÖqhleM Bilanzen zur Prüfung und Dcchargirung vorzulegen. Zu tescm Behufe wählt der Verwaltungsrat!) aus seiner Mitte oder aus der, Zahl der in Preußen wohnhaftcn Aktionäre drei Rewisoren, Welche dic vorgelegten Bilanzen speziell zu prüfen und über den Be-

fund dcm Verwaltungsrathe schriftlichen Bericht zu erstatten haben. =

Leßtexcr ist ermächtigt, auf diesem Bericht der Direktion Dcchargc zu “UHREN; Wezm sch gegen die Bilanz nichts zu erinnern gefunden, oder wenn die gemachten Erinnerungkxn erledigt find. Entgegengcscßtcn Falles Lat. dcr Verwaltung§rath der nächsten Generalvcrsammlun , Welcher x_as Rejultai dcr Prufung stets miizutheiicn ist, die Beschlu - Jéahmc UND M VFTfOlgqng oder die Bestätigung der unerledigtcn UJMMYUUJM resp. uber d,“ Ertbcilung der Dccharge anheimzuücllcn. Die bei der erscn ordentlickycn Generalversammlung nach Ablauf der BLUzetk zu „was)„lcnden NevlsOren haben die Baurcchnung, so wie die Bilanzen fur die Bauzeit und für das erste Betriebsjahr zu prüfen; dx? 111 1ede111_folgenden Jahre zu wählendcn Revisoren prüfen die Lilaiiz dcs entgcn Jahres, 111 welchem sie gewählt smd,

„Kup » crathung und .Bcscidliißnahmc des Verwaltungsrathcs .V'bixrcn «msYxsondexc: &)xdic Bestimmung der Einzahlung auf die Aktien (3. 1.- dcs Statuts» und der Ausschreibung; 13) die Beßim. xxiun WFM _Entlaffyxig derqursprünglichen Aktionäre aus der per. wnli en * crbnxdlicbfeit und. uber die gegen sämiüge Ein ahler a n- Wmdrnden Maßregeln; W. dic Wahl der Direktionsmitgléeder, ins e-

.

Dcr Verwaltungsrats) isi '

*...-«___..z... „...*-___.-.W- „_.-._.. _ „. __-„._.. ..-_

sondere die Wahl des Vorsißcnden der Direktion aus deren ordent- lichen Mitgliedxrn, ihre Vermehrung über die im §. 12 fx'sigcscyte inhl hinaixs, Hie Fcststcilung der mit denselben abzuschließcndcn Ver- träge, sowie die Bestätigung der Wal)! derjenigen Beamten,. welche einen Iahrchchalt von 800 Thlr. und dariiber bcziech; imglxichen die Bewilligung von außcxsrdczxtlichen RcmuneraxiMen odcr Timtié- mcn oder Pensionen an die Mitglieder der Direktion und anYlntrag

der Direktion an die Be'amte'nimd Beyollmächtigécn; (1) Anlage '

eines zweiten Bahngclciics, sowie alle im H'. 32 unter ]. bis 8 ge. nannten, dcnmächfiöiwci) zuniBesclzluffc déi," (Hcneralvcrfanmalung zu bxingxndcn Gegeniiandc; O)„dle Feststellung ker Jiwcniur und Bilanz; 1“) Normirung der Prozentsaße, WEM)? aus" der Betriebskasse zu den Reserve= und Erneuerungsfonds_zu zahlen sind (Z. 6 und 7 des Sta- tuts) und Bcstinmnmg iibcr die Höhe dcr jährlichcn Dividende im Einvernehuxen mit der Direktion UnS im Nicht- Einigungsfalle nach Entschcidung der Regierung; Z") Feststellung des von der Direktion alljährlich vorzulegenden Eimmymc- urid Auögabe-Etats; 11) die (He- ibiehmigung von Verträgxn, deren Objcktc mehr als 15,000 Thaler Ctki'igkik.

Schriftßx1ckc werden in hex Aixsfcrkigung pom Vorfiyendcn oder seinem StcÜVcrtrctcr 1“cchtsgultig VOÜZOJLU, m Behinderung Beider

von eiiiem durch den Vcrwalkungsrath hierzu zciiiveilig delegjrten

Mitgliedc dcssclbcn.

Z. 7. Legiiimation. Zur Ni,:sübung aller dem Verwaltungs- rathe erthciltcn Befugniffe bedarf derselbe gcgen dritte Personen und Bchörden fcincr weiteren LegiiiUiation, als eines auf Grund der gerichtlich odcr notariekl anfgmwnnnemn Wahlverhandlung ausgefer- tigten gerichtlichen oder notariellen Liktesies über Die Personen seiner jedesmaligen Mitglieder.

§. 8. Pflichten und Veranxwortliihkeit. DieMitglicder dcs Verwaltungsrathes verwiiltcn ihx Amt nacb bester Einsicht und sm?) dfcrthscUschaft nach Maßgabe dis Gcscßcs fiir ihre Handlungen der a tc . -

Die nicht in Preußen WOÖUMÖCU Mitgliede'r unterwerfen fich 'inir etwaige Regreßansprüche dcm kompetenten Gerichte der Stadt

annover.

§. 9, Dauex Hes'Amtes, Die Amtsdauer der Mitglieder des Verwaltungsrathes "ist „eine vierjährige,

Nach „der fiinßahrigen AmtSdauer W. 56) des ersten Verwaltungs- raihes schewe_t, wenn die Zahl dsr Mitglicdcr desselben durch 4 theil- bar ist, alljährlich bis 311311 _Ablaufe des 4. Jahres nach der Beftim- muzig dcs Looscs dcr 4;ix,.he_1l aus, Ist die Zahl der Mitglieder nicht durch 4 theilbar, so, schcidet ]c '5 der nächst kleineren durch 3 theilbaren Zahl nach der Beßimmung de_s Looses in den ersten 3 Jahren und der zuleßt verbleibexide Theil mit dem 4. Jahre aus. Nach dem Ab- laufe diqser auf die' 51ahxige Amtsperiode folgenden ersten 4jährigcn Amtsperiode _entsckmdet uber“ das AUSscheiden nur die AmtSdauer. Die Ausgeschiedenczi- sind sofort wieder wählbar.

§,10, Austritt, Entseßung, Suspension. Jedes Mitglied

; deS Verwaltungsrathcs kann sein Amt nach vorgängigcr vicrwöchent-

licher, „schriftlicher Auffßnhigung niedcrlegen.

"EM solckvxr AuStrttt ist nothwendig, wenn die vorstehend im §.Z erwahnten Falle der Wahlunfähigkcii eintreten.

Dcr (HexelxsckMfi steht alxer das Recht zu, jedes Mitglicd des Ver- waltungsrathcs zu, jeder Zeit vom Amte u entfernen, wenn dieses von der Staatsrcgieruxig pcrlangt oder au? den Antrag der übrigen Verwa[tungsrathes-Mitglteder oder der Revisoren in einer General- versauimlung beschlossen wirI.

Ew solcher Antrag m_uß zunächst bei dem Verwaltunsrathe selbst eingebracht unix von _dicsem in einer unter Angabe des weckes bcrufcnxn und ch'n sammtltchen Mitgliedern besuchten Versammlung genehnngt, demnqchsi ghet dcr cheralversammlung vorgelegt werdcn.

Aga) kqnn m emer auf gleiche Weise berufenen Versammlung durch emen m _Gchnwart von mindestens zwei Dritteln der Mitglie- der des Verwaltungsrathes gxfaßten Beschluß die SuSpension vom Amte gegen Mitglieder desselben bis zur definitiven Entscheidung der nächsten Gencralversammlung angecxrkznct Werden, in welchem JaUe der Ver- waliungsrath zur mtcrumsttschen Wahl eines anderen Mitgliedes schreiké§nsk§m kll .

a row 0 über eine sol «: Wa 1 mn lei alls cri i odcr notariell aufgenommen wcrdcehn. h ß g M g ck“ ck

Z, 11. Remuneration. Die Mitglieder des Verwaltungs- rathes erhalten außex dex Erstattung ihrer haaren Außlagm eine Re- muneratton, Welche ni ihrem Gesammtbctrage durch die Generalver- satiitiilynZchftgxseßt wrrd.

Die * crtyeilung dxrsciben unter die Mitglieder des Verwaltungs- raihes erfolgt tm Vcrhalimß zur Zahl der Sißungen, welchen dieselben beigewohnt haben,“ dabei wird für“ den jedesmaligen Vorfiyendm das Doppelte anacxwmmcn.

§. 12, Dirxktiop. Dic kollegialisch organifirte Direktion wird aus besoldeten, 1111 Eisenbahnfachc erfahrenen Mitgliedern gebildet. Dieselhc „muß, mmd'esicns aus drei Mitgliedern bestehen, von denen ein Mitglied dn: BcfäYguzig fiir kxcn pre-ußischcn höheren Verwaltungs- dtLYst- ettiMitgitcd _dtc . xfahxgung Fiir den preußischen höheren Justizdienst, emlich _ctn Mitglied die Ogaltfikation zum preußischen Eisenbahn- Baumcifter befißcn muß.. Die Mitglieder müssen am Siße der Gesell- schaft woh:1en,„lxrauchcn jedoch nicht Aktionäre zu sein.

. Dre Bestatigung dcr vom Verwaltungsrathe vorzunehmenden Wghhdes Vorfißxndczi der Direktion und des oder der technischen Mttßltxdcr_dcr Direktion, blcibt dcr Staatsregierun vorbehalten. & Fur die Jchxxlangercr Abwesenheit odcr Kranßheit oder sonstiger Verhinderung einks odcr mcßrcrcr ordentlicher Mitglieder der Direktion kann der Vkrwaltungsrgth aus seinen Mitgliedern ftcUVertretende Direktionsnutglieder voruher chend Lubstituiren.

Lestere erhalten für die auer ieser Stellvertretung Diäten und

Die von dcm Vchaltungöxaihc ansgeizsnden Erklärun en und g

«...xationcn,

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cht, Reisekosten, deren Höhe der VcrwaltungSrath bestimmt, wobei bdoch d'te höchsten den ordentlichen Dircktorcn bewilligten Sätze nicht überschritten werden dürfen. Sofern ein Stellvertreter aufhört, Mitglied des Verwaltungs- , ratkwsi zu sein, criischt auch seine Ermächtigung zur bezeichneten Stell- ver rc ung. Girlangen i1_n Verwaltungsrathe Vorlagen der Direktion zur Bc- scblußfaffung, bet deren Vcrathung in der Direktion ein Mitglied des VerwaltungHrathes als Stellvertreter hcthcilth gewesen isi, so muß sichlchtffclbe 111 diesen (Sach der Abstimmung im VcrwaltungErath-x en m en. §. _13, Geschäftsführung. Die Direktion führt die Geschäfte nach 211127 von dem Verwaltnngsratle festzustellcndcn und von der Staatsregierung zu genehmigendcn Gexxchäftsordnunq. Sie pexsammclt |ck, so oft es der Vorsitzende für nothwendig cr- achtet, mmdcstcns aber alle Woche einmal. ' Zu den Beschliisscn, welche nach der Geschäftsordnung eine fslle- ialiscye' Vcrathung erfordern, ist die Anwesenheit von mindcßens drei

itglicHern erforderlich. Die Beschlüsse in den Sißungcn werden nach Strmmcnmchrhcit gefaßt und entscheidet im Falle einer Stimmen- gkeichbcic die Stimme des Vorfißenden.

Mitglieder, wolchc bci dem Gegenstande dcr Vcrathung ein Privatinteresse haben, müssen sich bei der Berathung und Abstimmung

entfernen. . 14. Befugnisse der Direktion, Die Direktion ist der

Vorj§and der Gesellschaft im Sinne des Allgemeinen Deutschen Han- delsgescßbuchcs Art. 227-241 und des' Einführungsgeseßss vom 24, Juni 1861, beziehungsweise des hannoversctxen EinführungSJescßes vom 5. Oktober 1864.

Sie vertritt daher die Geseüschaft gerichtlich und außergerichtlich, VLTWKltCk sämmtliche Angelcgenheitm der Gesellschaft, soweit fie nicht ausdrücklich durch gegenwärtigcs Statut zur Kompetenz der General- verfammlung oder des Verwgltungsraibcs gewiesen sind, und bringt ihre eigenen, sowie die Beschlüsse der Generalversammlung und des Verwaltungsratlxö in Ausführung. Insbesondcre liegt der Direktion auch die Wahl und Ernennung sämmtlicher Beamten der Gesellschaft, der Abschluß der mit denselben abzuschließenden EngaJementsvuträge und die Feststellung der Bedingungen diescr Verträge owic der Erlaß der den betreffenden Beamten zu eriheilendcn Dien instruftionen ob. (Siehe jedoch oben §. 6. 1115. 0.)

Alle Erklärungen, Urkunden„Vcrträge und Verhandlungen, welche die Direktion aufsteüt resp. vollzieht, sind verbindlich für die Gesell- schaft, sobald sie von einem Mitglicde der Dire-ktion unter Beifügung Ter Jcsßhricbcucn oder bcigedruckten Firma eigenhändig unterschrie-

cn 11.

Z. 15. Legitimation der Direktion. Die Mitglieder der Direktion werden durch das „von einem Beamten der freiwilligen Gerichtsbarkeit beglaubigte Attest dcs Verwaltungsrathes legitimirt. *Die Legitimation aller iibrigen (Hesellschaftézbeamten erfolgt durch beglaubigtcs Attest der Direktion. . . _ ,

„_§. 16. Pflichten und Verantwortlichkett. Dre Mit- glicder der Direktion verwalten ihr Amt nach bxfter Einsicht und sind der Gesellschaft nach Maßgabe der (Gesetze fur ihre Handlungen ver-

aftet. h §. 1'7. Entse ung und SusPcnsion. Es steht der Gesel]- andelsgeseßbuchs

schaft gemäß Art. “27 des Allgemeinen Deutschen . das Rccht zu, jedes Mitglied der Direktion,_1_1nbc chadet semer_aus dcm Engagcnicnts-Vcrtrage erwachsenden finanzrelicn Rechte, zu Wer Zeit vom Amte zu entfernen, jedoch nur, wenn dies auf den Antxag dcs Vcrwaltnngsratbcs in einer Generalversammlung durch" Stun; menmehrhcit beschlossen wird. Ein solcher Antrag muß zupachst bei dcmVerwaltungsrathe selbst eingebracht und Yon diesem memcyunter Angabe des Zweckes berufenen und von,sammt11chen Mitgliedern besuchten Versammlung genehmigt, demnächst aber der Generalver- sammlung vorgelegt werden. ,

Auch kann in einer auf gleiche Weise berufenxn Versammlung durch einen in Gegenwart von mindestens 2/3 ßer Mitglieder des Ver- waltungsrathcs gefaßten Beschluß die Suspensiowvom Amte„gegen Mitglieder der Direktion bis zur definitive!) Entscheidung der nachsten Generalvcrsammlung angeordnet werden, m welchem Falle dxr .Ver- waltmigsratl) zur interimistischen Wahl eines anderen Mitgliedes schreiten kann.

J“. 18. Alle in Bezug auf dthusammcnscinmg dcs Verwaltungs- rathcs und der Direktion eintretenden Veränderungen, soww die Namen der Vorsiyenden und deren Stellvertreter find durch die Gesellschafts- blättcr rechtzeitig bekannt zu machen.

§. 19. Mit Einführung der voxbezeichnetcn Acnherung der Vcrwa(tungs-Organisation kommen die m O_em „ursprünglichen Gesell- schaftsiiaiute bezeichneten Aemter des Spezialdtrekxors (Z. 9 0.2 und des Syndikus in Wegfall. Die im Statuie erwahxitcti Funktionen des Syndikus werden von einem Direktions - Mitglicde wahrge-

nommen. - , . Bezüglich der Revisoren wird auf die M1 vorstehenden §. () ge-

troffene Abänderung verwiesen. , ,

Abändernd wird zu Z. 29 des «iatuts bcsnmmi, daß die regel- mäßigen Gegenstände der Bcrathung Und der Beschlußnabmc Yer Genera[versammlung sind: &) Erßiattung dcs Bcrtchts dsr Direktion über die Geschäfte des vcrfloffcncn Iahics und der _Vorlcgung des Rcchnung§abschlusscs dieses Jahres; 13) Erfiattung des Berichtes dss VcrwnltungSratheI iiber die Priifuxig Hcs Rcckmungsabsthluffcs dcs verflossenen Jahres; (.*-) Wahl der Mitglicder Hes Verwaltungsratbcs; (1) Bcschlußnahme iiber diejenigenAngelcgcnhcxtcn,)vcichcder General- vcrsmnmiung voxi dcm Vckwaltungsrathc, der Direktion odcr einzel- nen Aktionären zm“ Entscheidung vorgclcgt Werden,“ 0) Jcftßcllnng dcr

, Art, 7/11. Die Gesellschaft unterwirft fich den von der König- lichen Staatßrcgicrung über den Umfang und die Bedingungen einer durch die Erweiterung *des Unternehmens etwa nöthig Werdenden Mitbenutzung einz-slne'r Strexken der HannoVerschen Staatsbahn zu treffenden. Festseßungcn, soww „den Bcdin ungen des bezüg1ich der 1()Stxecke sHaldcshcim- Braunschweig dcmnäch abzuschließenden Staats- er rage .

Die Gescüsckyast ist ferner verpflichtet, die Mitbenußung einzelner Strecxxn, ihrer Bahnen anderen Bahnverwaltungen auf Verlangen des Königlicheti Handels-Ministeriums gegen eine angemessene, beim Waxigcl dcr gütlichaninigung event. vom Handels-Ministerium end- gulttg feszgseßenpe Entschädigung zu gestatten.

Auch ubcrmmmt fie 'die Verpflichtung, für den Fall, daß die Bahn von Loebsne nachoV1enenburg auf der Strecke von Loehne bis Rehme oder bis zx: einem anderen Punkte parallel mit der CSU!- Mindener'Bahn gefuhrt wcrden soixte, wegen der hieraus etwa der Cöln - Mindener Etscnbahngeseklschast nach Maßgabe der bestehenden (Heseßgebung erwachFenden Entschädigixngsansprüche Regreß zu leisten. Art. 17111. „Fur den Fal], daß die Hannover-Altenbekener Eisen- bahngescuschaft Hie Konzession zum Bau und Betriebe der im Art. 1. bezeichneten chigbahn von Hildesheim nach Braunschweig nicht er- kaßigkxi sollte, soll dieser Statutnachtraa im Uebrigen volle Geltung

e (1 en.

Ministerium für Handel,_ Gewerbe und öffentliche Arbeiten.

Der bisherige Abtheilungs-Vaumeister Kahle zu Osnabrück ist zum Königlichen Eisenbahn-Vaumeister ernannt und bei der Bergisch-Märkischen Eisenbahn-Verwaltung Mit dem Wohnfiße in Arnsberg angestellt worden,

Dem Feldxneffer und Oekonomen Gustav “Adolph Weinandt in Berlin ist unter dem 12. Juli 1870 ,ein Patent auf ein durch Beschreibung und Modell nachgewiesenes In- strument zur Auffindung der Einlaufstcllen bci Ouellstellen in Deichen '

auf drei Jahre , von jenem Tage an,gerechnet, und fiir den Umfang des preußischen Staates ertheilt worden.

Dem Ingenieur Kleemann zu Schoeningen und dem Fabrik- Inspektor Wrede zu Köxii Lluttex im Herzogthum Braunschweig ist unter dem 9. Juli 870 em Patent ' auf einen durch Zeichnung mid Beschreibung" nachgewwsenen Apparat zum Entsäften der Diffusions-Riickftandc von Zuckerz fabriken, ohne Jemand in der Anwendung von Bekanntem zu beschränken, auf drei Jahre, von jenem Tage am gerechnet, und fur den Umfang des preußischen Staats ertheilt worden.

An ekommen: Se. ExceUenz der Ober-Hof- imd Haus-

Marscha' Graf von Pückler.

Nichtamtliches.

Preußen. Berlin, 15. Juli. Se. Majestät der König dinirtcn gestern in Coblenz und_bcsuchten mit Ihrer Majestät der Königin das Concert m den Rhemanlg ei), wo eine große Zahl Einheimischer und Fremder Se.,nge at begrüßten; heute friih um 8 Uhr haben Se. Ma1estat die Ab- reise nach Berlin angetreten, . _

Ihre Majestät die Königin empfing .m Coblenz den erng und die ?erzogin von Offuna. Die Abreise Ihrer Ma1estat ist vorläu g“ auf den 25. d. M. fcsigeseßt. Der Kammer- herr von Frenß übernimmt den Dienst.

- Laut eingegangenen Nachrichten ist S. M. Kanonen- boot »Met-eora am 20. Juni in La Guayra angekommen.

- Der General-Major a. D. „(He,org Heinrich von Priem, Ritter des eisernen Kreuzes, ist m der Nacht vom 12.

zum 13. d. M. hierselbst verstorben,

„.___-___-

Sachfen. DreSden, 14. Juli. Ihre NTUSÜU die ver- wittwcte Königin EckyiséZbkstfh V'Mb P'rsßußen ist gestern a mitta 16 U r na an ouci a gerei . , , N chAltchurg? 14. Juli. (Alt. Ztg.)" Dcr Mit dem Kömg- reich Preußen abgeschlossen? erxrag ubgr den Ausiaii_1ch dcr altcnburgisckyen Antheilc der „Dörfer und zlurcn Wiwchuß mid Gräfendorf gegen den Preußischen'An-tßcil von Komgéhofm isi nummhr durch Uebsrgabe dcr dcidcryeits abgctrctcncn,Gcbréctse theils am 1. Juli znr Qiiisfiihrung gciangt, 10 ,das; die „mvgc- tausäxtcn Gebietsthciic, Band und Lewie untcr dic Geießgchng

dcs iibernehmcndcn Staaics gctrctcii smd. & * Hessen. Darmstadt, 13. :ixixli. 1D;;3.) Ur Prinz und die Prinzessin Cari, der Prinz zxcinriW welchcr

den Mitgliedern des Vm'waltungsrathcs zu chährmdcn Remmi?-

! am 10. d. von Berlin bier eingctroffcn, Und der Prinz Wi!-

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