1870 / 191 p. 6 (Königlich Preußischer Staats-Anzeiger) scan diff

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Bezug auf die Beförderung von Truppen, Militäreffekten und sonstigen Bedürfniffen sind von der Gcsellschaft dte Vcrpfttwtungßn zx: erfuuen- welche von dem Bundesrathc des Norddeutschen B'yndes fur die Staats- bahnen im Bundesgebietc festgestellt nnd oder spater festgestellt wcrden möchten. 3) Der Postverwaltung des Norddeutschen Bundes gegenüber erkennt der Unternehmer das Regleizient vom 1. Januar 1868 über die Ver- bältniffe der Post zu deri Staatseisenbahnen nebst den dazu ergebenden Abänderungen und Ergänzungen_als maßgebend fur die zu erbaucnde Balm an. 4) a) Die Gesellschaft hat die Bcnußung dcs Eisenbahn- Terrains , welches außerhalb des vorschriftsmäßigen freien Profils liegt und soweit es nicht zu Seitengräbcn, Einfriedigunaen 2c. benußt wird, zur Anlage von oberirdischen und unterirdischen Bundes-Tele- graphenlinien unentgeltlich zu gestatten. Für die oberirdischen Tele- gravbenlinien sol], tbuniichst entfernt von den Babngeleisen, nach Bedürfnis; eine einfache oder doppelte Stangenrcibe auf der einen Seite des Bahnplanums aufgestellt werden, welche von der Eisenbahn- verwaitung zur Befestigung ibrcr Telegraphenleitungen unentgeltlich mitbenußt werden darf. Zur Anlage der unterirdischen Tclegraphen- linie soll in der Regel dic]enige Seite des Babnterrains benußt wer- den, welche von den oberirdischen Linien im Allgemeinen nicht ver- folgtwird. Der crfteTrakt der Bundes-Tclegraphsnlinien wird von der Bundxs-Telcgraphenverwaltung und Eisenbahnverwaltung gemein- schaftlich festgejeßt. Aenderungen, Welche durch den Betrieb der Bab- nen nachwi'iSlia) geboten jind- erfolgen auf Kosten der Bundes-Tele- gxapbenbcrwaltung resp. der Eisenbahn; die Kosten ivcrden nach Ver- baltinß der beiderseitigen Anzahl Drähte repartirt. Ueber anderweite Veränderungen ist beiderseitiger? Einverständniß erforderlich und Wer- den dieso'lbcn für Rechnung desjenigen Theils ausgeführt, von Welchem dieselben ausaegangen sind,“ b) die Gesellschaft gestattet den mit der Anlage und Unterhaltung der Bundes-Tclegraphcnlinien beauftragten und hierzu legitimirten Telesßrapbenbeamten und deren Hülfsarbeitcrn behufs Ausfiihrung ihrer eschäfte das Betreten der Bahn unter Beachtung der babnpolizeilichrn Bestimmungen, auch zu gleichem ZWecke diesen Beamten die Benußung cines Schaffncrfißes oder Dienst- coupees, einschließlich der Güterzüge, gegen Lösung eines Fabrbillets der dritten Wagenklasse; 0) die Gesellschaft hat den mit der Anlage und Unterhaltung der Bundes-Teiegrapbcnlinie beauftragten und legi- timirten Tclcgrapbenbramtcn auf deren chnifition zum Transpwt von Leitunasmaterial-cn die Benußuna Von Babnmeisterwagcn unter babnpoiizeilicher Aufsiwt gegen eine Vergiitigung von fünf Silber- groschen pro Wagen und Tag und von zwanzig Silbergroschen pro Tag der Aufnebt zu gestatten; (1) die Geicllscbaft hat die Bundes- Telegraphenanlaaen an der Bahn gegen eine Entschädigung bis zur „Höhe von 10 Thlrwpro Jahr und Meile durch ihr Personal be- Wacbcn und in Fällen der Beschädigung nach Anleitung der von der Bundes - Telegrapbenverwaltung erlassenen Instruktion provisorisch wieder herstellen, auch von jeder Wabrgenom- menen Störung der Linien der nächsten Bundes-Tclegrapbenßation Llnzeiqe machen zu lassen; 6) die Gesellschaft hat die Lagerung der Zur Unterhaltung der Linien erforderlichen Vorrätbe von Stangen auf cn dazu geeigneten Bahnböien unentgeltlich zu gesatten und diese Vorratbe ebcnmäßig von ihrem Personal bewachen zu lassen; f) die (HescUschastbat bei vorübergcyendcn Unterbrechungen und Störungen des BundeStcleqraphen alle Depeschen der Bundes-Tclegrapben- Verwaltung mittelst ihres Telegrapben, soweit derselbe nicht für den Eiienbal)n-Bctriebsdienst in Anspruch genommen ist, unentgeltlich zu befördern, wofür die Bundcs-Telcgravbenverwaltung in der Beför- derum] von Eiscnbabn-Dienftderescbcn Gegenseitigkeit ausüben wird; Y dre _(Hcsclljchaft hat ihren Betriebstelc rapbcn auf Erfordcrn des 5 undcsfgmlcr-Amtcs dem Privat-DepeLanerkebr nach Maßgabe _ der_Bemmmunacn der Telegrapbenordnung für die Correspondence ausßden Telegrapbenlinien des Norddeutschen Bundes zu eröffnen,“ 11) iiber die Ausführung der Beßimmungcn unter a bis einschließlich f wird das Nähere zwiscken der BundesoTelegrapbenverwmtung und der Enenbabn-Vcrwaltung schriftiich vereinbart,“ 1) sollten die vor- ftevend unter a bis 11 inkl. bezeichneten Verpflichtungen von dem ZBundeératye des Norddeutschen Bundcs für die Staatsbahnen abge- andert oder ergänzt werden, so finden dieseanderweitiqen Fcfts-ßunqen obncWeiteres aucb aufdiePommerscbcCentralbabn Abwindung. 5) Die Gesinckmft hat dm Arwrdnungen, welche wegen polizeilicher Beauf- sichtigung „der _ beim Eisenbahnbau beschäftigten Arbeiter getroffen Werden, punktlicb nachzukommm und die aus diesen Anordnungen erniack1endxn “Ausgaben, insbesondere auch die durch die etwaige An- srel1_ung eines besonderen Polizci-AuffiOtspcrsonals entstehenden Konen zßu tragen. Sie ist verpflichtet die nötbiaen Zuschüsse zu der it) Gcmaßbctt des „Geseßcs Vom 2]. Dezember 1846 (Gcseß-Samml. fur 1847 S. 21) _fur die Bau-Arbcitcr einzurichtcnden Krankenkasse zu lentxn. , Nicht nnnder wird die Gesellschaft den Anforderungen der Justandigcn Bebdrde wegen Gcnügung des kirchlichen Bedürfnisses der beim Bau beschafitgten Beamten und Arbeiter bereitwillig Folge lei- stxn und erforderlichen Jans auch die Tragung der dadurch etwa be- dtnatcn Kosten, ube*rnebrn"en.' 6) Die Gesellschaft ist verpflichtet. nach Maßgabe dcr ]th und tuning bestehenden Grundsäße für die Staats- Etsknbabnkn fur ihre Bxczmren und Arbeiter Penfions-, Wittwen- v,?kPfiWUUIÖ' Uli? Uykkxitußungs-Kaffen einzurichten und zu denselben die erforderlichen Beitraae zu leißen. 7) Die Geseljscvaft ist verpflich- t"! W VM lbk qnzußelimden Bahnwärter, Schaffncr und sonstigen UZkakaUUM- Mit AULnahme der einer technischen Vorbildung be- ÖUÜUYM- V?xzygkivrtiebys den mit CivilanftcllungS-BereMigung ZntmxffxnetrMilitars des KÖMJUÖPUUß'sOen Heeres, soweitdiesclben das "5- Zehensjabr noch nicht zurückgelexit haben, zu wählen. „_ BerwaltUnI UNd Verfas-ung. §. 9. Die Interessen der Gtschschüfd Werden Wahrgenommen: ]) durch die Gesammtheit dcr Liktwnarr in dcr Gencralversammlung (Z. 27 ff.), 2) durch den Ver-

waltumisratb, wcscher aus neun ., , 3) durch die Direktion, bis zwölf Mitgliedern besteht, und

Schlichtung von Streitigkeiten. J. 10. Rechtsstreitiq. keiten zwischen der Gesellschaft und den Aktionären wegen rückständig gebliebener Einzahlungen auf die Aktien (Z. 16) find im Gerichtsstand:

und dessen Rechtsnachfolger durch die Zeichnung, resp. durch den Er- wetrb derftRcchte aus der Zeichnung kraft des gegenwärtigen Statuts un crwn .

wählen.

gebend.

Verzögert einer der streitenden Theile auf die ihm durch einen Notar odcr gerichtlich insinuirte und im Falle der Abwesenheit ohne Zurücklassung eines Bevollmächtigten durch die im J. 12 genannter; Zeitungen zu veröffentlichcnde zweimalige Aufforderung des Gegners, die Ernennung eines Schiedsrichters länger als vierzehn Tage, so er- nennt der Direktor des betreffenden Kreisgericbts, beziehungsweise der Präsident des Stadtgericbts zu Berlin, den zweiten Schiedsrichter.

§, 1]. Können sub die SOiedSrthcr über die Wahl des Ob- mannes nicht ximgen, so iwird auch dieser von dem Direktor des be- treffenden Krersgcricbts, beziehungsweise von dem Präsidenten des Stadtgerichts zu Berlin, ernannt.

Das glso gebildete Schiedsgericht entscheidet nach Stimmen- mebrbeit, bildet fich aber keine Majorität, so gilt die Ansicht des Ob- mannes allein.

Oeffentliche Bekanntmachungen. J. 12. Die nach diesem

Zeitung, 4) der Oftsee-Zeitung abzudruckcn.

Blattes an SteUe des eingegangenen Beschluß gefaßt hat.

der Rechtsgültigkeit der betreffenden Publikation nicht in Betracht. Abänderungen des Statuts.

unter landesherrlicher Genehmigung zulässig.

Eisenbabnuntcrnehmcn, können nur in Folge eines in gleicher Weise

(»Zi) , 13. Besondere Bestimmungen.

1.“ Von den Aktien, Zinsen und Dividenden. Aktien und deren Ausfertigung.

der Nummer in fich geordnet, und zwar die Stammaktien nach beiliegen- dem Schema 11. und die Stamu1-*1irioritätsaftirn nach dem beiliegen- den Schema 13. stempelfret ausgefertigt, jedoch erst dann ausgegeben,

richtiat isi.

Rendnntcn der Gesellschaft vcrsehcn.

Einqulmig des Aktienkapitales. §. 16. Vom Aktien- kapitgi mussetr “innerhalb sechs Wotbcn, nach erfolgter Allerhöcbßek Bcßatrgung dreies Statuts und. Eintragung der Gesellschaft in das Handelsregister des Stadtgericbts zu Berlin,

zwanzig Prozent auf die Stammaktien und zehn Prozent auf die Stamiri-Prioritätsaktien, und nach anderwcktigen drei Monaten

, zwanzig Prozent auf die Stamm-Aktien, soww tm Laufe des erstenJahres wenigstens noch _ zehn Prozent auf die Stamm-Prioritäts-Aktien eingezahlt Werden.

„Dre Zahlung der Restbeträge geschieht nacb Bedürfnis; und nach Beßimmung dcs Verwaltungsratl)es- jedoch nur in der We'isk- dieEmzthunqcn der einzeln-n Raten auf die Stamm-Prioritäts- Aktien die auf'die Stamm-Aktien geleisteten Einzahlungen nicbtübkx' steigen, auch fcmc einzelne Einzahlung dcn Vctraa von 20% (zwanztß Prozent) übrrscixreitct und zwischen jeder einzelnen Einzahlung eme mmdcßens dre1_monatliche Frist liegen muß.

Die betreftenden Bekanntmachungen geschehen in der durch §. ]2

vorgeschriebcnen JOM! dergestalt, daß jede Aufforderung mindcßms zweimal EksOlgk und daß vom Tage der lebten Bekanntmachung bls

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Statuts erforderlichen öffentlichen Bekanntmachungen, ZablungSauf- forderungen, Einladungen oder sonstigen Mittheilungen find in fol- genden öffentlichen Blättern: 1) dcm Königlich Preußischen Staats- Anzeiger, 2) der Berliner Börsen-Zeitung- 3) der Neuen Preußischen ;;,

Verkauf der Bahn und Auflösung der Gesellschaft. "ck H. 14. Auch der Verkquf der Bahn und die Auflösung der (Heseli- cbaft , sowie die Vereinigung des Unternehmens mit einem anderen -

gefaßten und bestätigten Beschlusses der Generalbersammiung geschehen. ,

Z. 15. Sämmtlicbe in §. 5erwahnte Stamm- und Stamm-Prioritätsaktien der Geseüscbxift 2 werden, auf Inhaber lautend, jede der beiden Kategorien, unter fortlaufcn-

wenn der voUe Nominaibctrag derselben zur Geseüschaftskaffe be- ,

. Jede Aktie Wird mit den Facsimiie-Unterfcbriften vondrei Mit- * gliedern dcs Verwaltungsratth und mit der Original-Untcrschrift des *

der Gesellschaft anhängig zu machen, Welchen fich jeder Aktienzeichmx

Sonstige Streitigkeiten in gesellschaftlichen Angelegenheiten zwischen ;“ der Gesellschaft und den Aktionären, desgleichen mit den Vertretern ;J und Beamten der Gesellschaft, sollen jederzeit durch Schiedsrichter, . Welche im Bezirk des Königlicher: Kreis- oder Stadtgerichts der Be- ; triebsmrwaliung oder dcs Königlichen Kreisgericbts zu Neu-Stettin, beziehungsweise des Königlichen Stadtgericbts zu Berlin (00111. §, 4) wohnen müssen, entschieden werden, von denen jeder Theil einen oder zwei ernennt und welche bei Meinungsverschiedcnheiten einen Obmann

Gegen den schiedsrichterlichen Ausspruch ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig. Für das Verfahren des Schiedsrichters sind die zur Zcit desselben geltenden geseßlichen Bestimmungen maß-

Sofern fiir einzclne Befanntmachmigcn nicht ein Anderes aus- drücklich Vorgeschriebcn, genügt ein zweimaliger Abdruck der Bekannt- machung in jedem der vorgenannten Blätter u dercn rcchtchrbind- "- licben Publikation. Bei dem Eingeben dcs emen oder des anderen = der vorgenannten Blätter genügt die Bekanntmachung in den iibrigen, bis die nächste Generalversammlung über die Wahl eines anderen

“Infektionen in anderen als den 5111) 1»4 genannten Blättern bleiben dem Ermessen der Direktion, bezw. dcs Vertvaliungöratbcs - uberlaffcn, kommen aber, auch wenn se erfolgt find, bei Beurtheilung

' Z. 13. Abänderungen dcs gegenwartigen Statuts sind nur nach Maßgabe eines, auf der (Hrnnd- ; lage der §§. 28-31 gefaßten Beschlusses der Generalversammlung

-Staatsregicrung auch streckenweise dem Verkehre zu Übergeben, nicht

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zum feßgesektrn Einzahlungstermin eine mindestens vierwöchentliche Frist offen bietbt.

Sollte die Aizshändigung der Konzessions-Urkunde von dem Vor- gängigen Nachwnse der geschehenen Einzahlung eines bestimmten Prozentsaßes der einzelnen Aftienzeicbnungcn abhängig gemUcbt wer- dcn, sq bleibt dem Verwaltmigoratbe vorbehalten, ein Ausschreiben auf „Höhe dieses Saßcs mit nur vierzehntägigcr Zahlungsfrist und unter Anrechnunq dieser Beträge auf die, wie oben angegeben, zuerst einzuzablcnden 20 Prozent resp 10 Prdzent zu bewirken.

Folgen der Nichtzahlung de_r ausgesckriebcnen Raten. § 17. In Betreff der Folgen eines Verzuges der Aktionäre bei Ein- zahlung dcr ausgeschriebenen Ratcn bcwcndet es bei den Vorschriften der A1t.„220 qu. dcs Allg. Deutschen Handeis-Gcscßbuchs,

Qurttungsbogcn. Z. 15. Bis zur Berichtigung des Nominal- bctrages und bis zur wirklichen Ausfertigung der Aktien werden über die geschehenen ELnZthungcn der einzelnen Raten Quittunasbogen unter fortlaufender ummer nach dem beiliegenden Schema 1]. aus- gefertigt. die auf den Namen des Afrienzeichners lauten Und nach geschehencr Voljzablung dcs Nominalbctra es der gezeichneten Aktien gigen diese sclb't ausaetauscvt werden. Dich Quittungdbogcn Werden unter den FaciniiLe-Unterswriftcn von drei Mitgliedern des Verwal- tunasratbs, resp. dcr Original-Unterschrif: des chdanten der Gesell- schaft auSqefcrtigt.

AuBbändiguna der Aktien. Z. 19. Nach erfolgter Ein- zahlung des ganzen Nominalbetragcs cines Quittungsbogens wird dem darm genannten Aktionär oder Dcmjenigm, welchcr fich als rechtmäßiqer Vcsißcr auchisct, gegen Rückaabe des Ouittungsbogens die gemäß Z. 15 ausgcfcriiate Aktie ausgehändigt.

Die Richtigkeit der Ccssion cin-s Quittungsbogcns zu prüfen ist die Gesellschaft zwar berechtigt, aber nicht verpflichtet.

Verhaftung der Aktionäre. §. 20. Kein Aktionär ist iiber den Betrag der gczeicbnctcn Aktien hinaus zu Einzahlungen, sowie für Verbindlichkeitcn der Geseljscbaft verpflichtet. Bis zur Einzahlung der ersten vierzig Prozent des Nominaibetragcs der Aktien bleiben die ursprünglichen Zeichner für die Einzahlung unbedingt verhaftet, Erst nach geschrbencr Zahlung dieser können fie ihrer Verbindlichkeit dxjkch Beschluß des Verwaltungsratbcs nach Maßgabe des Art. 223 des M14]. Dcutscl). HandelsgeseßbuW und des §. 2 des (Hescßes iiber die i“EisenbahnUnternehmungen vom 3. November 1838 entlassen wer en.

Bis dahin werden al1e Zahlungen als für Rechnung des ursprüng- lichen Zeichners geleistet erachtet, ohne daß die Geselischast von etwai- gen Cesfionen der Quittungsbogcn (Z. 18) Kenntnis; zu nehmen ver- bunden wäre. ,

Zinsen der Einzahlungen. §. 21. Die Aktien der Gesellschaft beziehungsweise die darauf gele'isicten Einzahlungen werden während der Bauzeit und bis zu deren Ablauf in Ansehung

der Stammaktien mit vier Prozent und

der Stamm-Prioritätsakticn mit fünf Prozent, und zwar bis zur erfolgenden Vollcinzablung durcb Verrechnung auf die näcbstfolgende Einzahlung, von erfolgter Villcinzablung an lurch. Baarzabiung verzinst. Lcßiere erfolgt gegen Einlieferung dcr beirefjen- den Coupons, Welche der ermltnnquath naa) dém anliegenden Schema (3. ausfertigt und mit den Aktien zusammen aushändigt.

Dividenden und deren Feststellung. §. 22. Mit Ablauf des Semcsisrs 130. Juni, 31. Dezember), in welcbcm die Bahn vou- siändig fertig und in ibrer ganzen AuSdcbnung in Betrieb gcseßt wird, (wodurch übrigens die Berechtigung, die Bahn mit Genehmigung der

alterirt wird,) hört die Verzinsung der Aktien aus dem Baukavitale auf und. Wird statt dersciben der vom 1. Juli, resp. vom 1. Januar des auf die Betriebs-Eröffnunq folgenden Semesters an aus dem Unternehmen aufkommende Reincrtrag nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen vcrtbeilt: ]) aus dem Ertrage des Unternehmens wcr- dex zunächst die Verwaltungs-, Unterhaltungsq Betriebs und sonstigen AuSgabcn, so wie al1e auf dem Unternehmen haftenden Lastetinbe- stritten,“ 2) sodann Werden die in den §§. 6 und 7 gedachten 1abr- lichc-n Beiträge zum Reserve- und Erneuerungsfonds vorweg genom- men; 3) der demnächst verbleibende Restbeirag wird alljährlich in fol- gender Weise unter die Aktionäre vertbeilt: 3.) vorerst erhalten die Inhaber der Stamm-Prioritätsaktien fünf Prozent des Nominal- brtragcs ihrer Aktien; [ck) der nach Deckung dieser fiinf Prozent Lm] a.) verbleibende Betrag der Reineinnabme wird bis zur Höhe von 65 Pro- zent (sechs und zwci drittel Prozent) pro Aktie unter die 'In- babcr dcr Stammaktien nacb Verhältniß dcs Nominalbetragcs ihrer Aktien vertbcilt; 0) der nach Deckung dicser _fi'mf resp. sechs und zwei drittel Prozent (mi a und b) verbleibende Betrag der Remeinnabmx wird unter die Inhaber der Stammaktien und der Stamm-Prwrt- tätsaktien nach Verhältniß dcs Nominalbetragcs ihrer Aktien ver- theilt,“ (1) sollte in dem einen oder dem anderen Jahre der Reinertrag nicht andreicbcn, um den Inhabern der Stamm-Prioritätraktien die unter & gedachte Dividende zu gewähren, so wird das Fehlende aus dem Reinertrage des oder der folgenden Jahre nachgezahlt- so daß die Inhaber der Stammaktien eine Dividende nicht eher erhalten, als bis diese Nachzahlung vollständig geleistet ist.

Die Zablung der Dividendcn'aus der FHescUsckafi§kaffe erfolgt jährlich vier Wochen naa) Publikation der Bilanz (§. 26). , , ,

?im Falle der Auflösung der Gesellschaft resp. dcr Ltqmdaxion des Gescüschaftsvermögens, haben die Inhaber einer _Stamm-Prwri- tätsaktie ein Prioritätdrccht an dem verthetlungsfgbiaen Erlöse fur das Unternehmen, so dos; fie aus demselben zzmachst und vor den Inhabern der Stammaktien befriedigt Werden mussen. _ ' ,

Dividendenscheine und Talons. §. 28. Mtt1eder Aktie Werden Dividendenscbeine und Talons, und zwar:

auf fünf Jahre unter den facsimilirien Unterschriften, bei der ersten Ausfertigung von drci Mitgliedern des Verwaltungsrathes, bei spä- teren Ausfertigun en von zwei Mitgliedern der Direktion und des Rendanten der eseUschaft ausgegcben und von fünf zu fünf Jahren erneuert.

Die Auskeichung neuer Dividendenscbeine und Talons erfolgt gegen Einlieferung der mit der ablaufenden Serie der Dividenden- sweine ausgegebenen Talons an den Vorzeiger der Lcytercn ohne Legitimationsprüfung.

Zahlung der Dividenden. Z. 24. Die Auszahlung der Dividenden erfolgt alljährlich bei der GeicliscbaftSkc-sse aeg-n Einlie- ferung der entsprechenden Dividendenscveine nacb grscbcbcner Jcft- sieljung der Bilanz des betreffenden Betriebsjabres. Zinsen für die Aktien während der Bauzeit und Dividenden, die nicht binnen vier Jahren, von den in den §§. 21 und 22 angegebenen Zahlungster- minen angerechnet, erhoben Warden ßnd, verfallen zu Gunsten der Gesellschaft, vorbehaltlich der Jestscßungen in §. 25,

Oeffentlicbes Aufgebot und Mortifizirung. Z. 25. Sind Aktien und Dioidcndenicheine odcr Talons beschädigt odero unbrauchbar gcworden, jedoch in ihren wisentiicben Theilen dergestalt crbalten, daß Über ihre Richtigkeit kein Zweifel obwaltct, io ist während der Bauzeit der Verwaltungsratd- später die Direktion, ermächtigt, gegen Einreichuna dcr beschädigten Papiere auf Kosten des Inhabers neue gletcbartigc Papiere anzufertigen und auszurcichen.

Außer diesem Falle ist die Ausfertigung neuer Aktien in Siclie beschädigter und verloren gegangener nur zuläifig nach gerichtlicher Mortifizirung derselben, die im Domizil der (HeseUschaft bei dem dor- tigen Gerichte erster Instanz nachzusuchcn ist.

Eine gerichtliche Mortifizirnng beschädigter oder verloren gegan- gener Dividendenschcine findet nicht Statt, der Betrag derselbcn wird jedoch Demjcnigen- der die Beschädigung oder den Verlust dejsclvm inncrbaib des in §. 24 gedachten vierjährigen Zeitraums", während der Bauzeit bei dem Verwaitungxrath, später bei der Direktion anzeigt und seinen Anspruch durch Einreichung des in seinen wksemltchcn Theilen beschädigton Papiers und, im Falle des Verlustes, durcb Vor- legung der Aktien selbst bescheinigt hat, binnen einer von Ablauf des vicrjäbrigcn Zeitraumes zu berechnenden einjäbrigen präfnfiviscben cFrist, egen Rückgabe der über die rccbtzcitige Anmeldung von dem Verwatunasrathe zu ertbcilenden Bcscheinigung, ausgezahlt. Im Falle des Vcrlustcs nur dann, wenn dir betreffende Dividendcnbetrag nicht anderwcit an den Präsentanten des Scheins ausgezahlt ist.

Auch eine gerichtliche Mortifizirung beschädigter oder verloren gc- gangener Talons findet nicht Statt.

Die Ausreichung neuer Dividendenscbeine Nescbiebt, Wenn der Aktieninbabcr dcn Talon nicbt einreichen kann, gegen Produktion der Aktie. Ist aber vor Ausreicbung der neuen Dividendenscbcine der Verlust des Talons dem Verwaltungsratbe oder der Direktion von einem Dritten angemeldet, der auf die neuen Dividmdenscbeine An- svruck) macht, so werden lektere zurückbehalten, bis der Streit zwi- schen beiden Prätendenten im Wege der (Güte oder des Prozesses cr-

iedigt ist. 1. Von der Aufstellung der Bilanzen„

Aufstellung der Bilanzen. §.26.„ Das Geschäfts- oder Betriebsjahr der Gesellschaft ist das Kalcnder1ahr.

Die Bauzeitwird bis zum Ende dexjenigen Halbjahres gerechnet, in n'elcbem der Betrieb der Bahn voliständig eröffnet ist.

Während der Bauzeit wird nach Ablauf eines jeden voller) Ka- lenderjabrs eine Bilanz aufgesteilt, welchc nachzuweisen bat, Wieweit das Akticnkavital eingezogen und verwendet ist. _"

Die Yufßellung der Gencralbilanz über die ganze Bauaussuh- rung erfolgt nach Beendigung dcs Baues zur nächsten ordentliacn Generalversammlung. Nach Ablauf der Bauzeit ist am Sch1usse cines jeden vonen Bciricbsjahres das Resultat des Betriebes durch eine Bilanz darzusteUcn. '

Ist der Betrieb der Bahn nicht im Anfange, sondern 1111 Laufe eines Kalenderjahres eröffnet, so hat sich die erste Betriebshilanz auf diesen Theil des Jahres zu beschränken. In der Bilanz werden abe Einnahmen des betreffenden Jabrcs nach ihrem Baarbetraqe, envmge Außenstände nach ihrem Nominaibctrage, insofern ste aber unficber sein sollten, nach gewissenhafter Schäßung von Seiten der *Dirckuop, und vorhandene Baumaterialien und Vorrätbe nach dem K.ostcnprcise und bei eingetretener Werthverminderung untcr Berucksichtigung der- selben, als Aktiva angeseßt. _

Dagegen kommen als Passiva in Ansatz aUe Ausgaben, die im Laufe des Jahres entstanden und nicbt aus dem Reservc- oder Er- neuerungsfdnds (§§. 6 und 7) zu bestreiten gSWYs-rjx"11nd, mrt Em- schluß der etwa am Jahresscbluffe Verblicbenen Ruckstande. , -

Die Jahresbilanzen Werden innerhalb _der ersten dretnMona'te nacb Ablauf des betreffenden Jahres durch die Gesellschaftsbiatter mrt-

ct eilt. g h 111. Von den General-Versammlungen.

Ort der Berufung. J. 27. Die General-Versammiun'gen Werden in Neu-Stettin oder in einer der an der Bahwbciegcncn Stadte oder Stationen absichaltcn. Während der Bauperiode können die- sclbcn auch in Berlin stattfinden. . ,

Die Berufung xu denselben erfolgt unter Mittheilung _der Tages- ordnung durch den Vorfiscnden dcs Verwaltungsrathcs mrttclst zwei- maliger Bekanntmachung durch die Gcsellstbaftdblättcr, von denen die erste spätestens vier Wochen vor dem Versammlungstage erschei- um um . ,

OrJentliche Generalversammlung. §. 28. Ordentliche Generalvcrsmmnlungen finden statt im zweiten Kaiendcrquartale eines jeden Betriebsjahres, die erste in dem auf den Ablauf der Bau- zeit und die Eröffnung des Betriebes auf der ganzen Strecke zunachst-

für die Stammaktien nach beiliegendem _Schema 1) und 142, für die Stamm-Prioritätsaktien nach beiliegendem Schema 17 und (;

folgenden Jahre. Regelmäßige Gegenstände der Berathung und der Veschlußnahme

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