1870 / 191 p. 7 (Königlich Preußischer Staats-Anzeiger) scan diff

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sind: ,1) der Bericht der Direktion über die Lage der Geschäfte und VokimachtSausfteliers auf die im Z. 33 vorgeschriebene Weise geführt die Bilanz (Z, 26) des verstossenen Jahres; 2) die Wahl der Mitalie- , werden. der des Verwaltungsrathcs; 3) Bericht des Verwaltungßratbcs über ; Aktionäre weiblichen Geschlechts dürfen den Generalvcrsamm- die Prüfung und Dachargirung der Bilanz des verflossenen Betriebs- lungen überhaupt nicht beiwohnen; doch können ste sich durch ihre ]abres und Beschlußnahme iiber gezogene Monita; 4) Beschlußuahme Ehemänner odcr dura) Bevollmächtigte aus dcn Aktionären Über diejenigen Angelegenheiten, „welche der (Hrneralversammlung vertreten lassen. Ein Ehemann bedarf zur Vertretung seiner von dem VerwaltungSratbe odxr einzelnen Aktionären zur Entschei- Ehefrau keiner besondxren VOÜMKM- JUkisLisM Personen dung vorgelegt werden,“. 5) Feststeliung der den Mitglicdern des Ver- können durch ihre versaffungsmäßigcn Repräsentanten, Hand- Waltungsratbes zu gewährenden_ Rcrxmneranon. lungshäuser durch ihre Prokuristen; Bevormundete durch Anträge einzelrrcr Afttorrare. 5, 29. Besondere Anträge ihre Vormünder vertreten werden, ohne daß diese Vertreter letioiräre einzelner Aktionäre mussen so zcmg vor der Generalversammlung zu sein brauchen. dem Vorfißrndcn des Verwaltungsratbcs schriftlich mitgetheilt jverdcn, Entscheidung über das Stimmrecht. §- 35- Die EM- daß dieselben gemäß Art. 238'des Handels-GxscßbuMs noch in die scheidung über etwaige Reklamationen in Betreff des Stimmrechts öffentliche z-„ichrsamuzlupg ettiladrnde Bekanntmachung aufgenom- gebührt der Gcncralversammlung. men werden können, wtdrtgenfalis dre Beschlußnahme darüber bis zur Gang der Verhandlungen. §. 36. Der Vorfißendc des nächsten Generalvcrsammlung zu vertagen ift. Außerordentliche Generalversammlungen. Z. 30. Außerordentliche Generalversammlungen finden statt in allen Fäilen, in denen der„Vcrivqltungsrath oder die Dircktion oder die Aufsichts- "bekZörde fie .fur ncit_hig erachten, sowie an Antrag der Aktionäre, ge- maß Art. 237 des Harrdcls-Gqseßbuches, wenn ein solcher Antrag unter Depontwn des zehnten Theris der fticn und unter An- gabe der Gründe un tion gestellt iß. ZZ: der Einladung mu (Heschaste kurz angedeutet w

Nothwerrdigfeit einer Generalvcrsammlung. . Außexr “den genannten Gegenständen ist der schluß eincr Gcneralvcrsammlung überhaupt erforderlich: 1) zur Aus- drhnung des Unternehmens über den im J.] angegebenen Zweck hinaus und auf die im 5. 2 vorbehaltene anderweitige Bcnußungs- art,“,L) zur Vermehrung des Grundkapitals der Gcscüschaft und Kon- trrzycrrzng von Anlehcn für dieselbe; Fusion der Gesellschaft mir einer anderen und Feststeliung der desfalisigrn Bedingungen; ;.? zur Uebernahme drs Betriebes auf anderen Eisenbahnen und zur

rbxrtragung des Betriebes der eigenen Bahn an eine andere Gesell- schaft oder “an den Staat,“ 5) zu Avänderungen und Ergänzungen des Statuts, ar_1ch tn anderen als den unter ] und 2 genannten Fällen," 6) zur Aufhebung der Beschiiiffe friiherer Generalversammlungen; 7) zur Auflöjurxg der Gcselischast; ZZ zum Verkaufe der Bahn.

Beschlussc nder dme (Hegenftän e-können sowohl in ordentlichen als außerordentlichen Gencralvcrsammlungen gefaßt werden; der (Hegmstand dcr Berathung muß aber in beiden Fällen nach Z. 30 in der Vquadung .bezeichnet sein.

Dre unter 1-5,_“7 und 8 gedachten Beschlüsse bedürfen der Ge- J nchnngurrg dcs St_aatrs, um für die Gesellschaft verbindlich zu wer- . den. “:Die Gxnehmigxing dcs Staates ist auch zur Aufhebung der * Bcichlusse fruvcrrr Gcncralversammlungen nothwendig, wenn die- . seids?l ZNUD'SYaxedngthigt worden wann.

er er te r er 6 immun iiber die e e en " das Nöthige fest, 1 g s G g stande sekt Z. 36 . „Skttmmenza'blung. §. 32. Das Stimmrecht der Stamm- : akironärx und_ der Stamm-Prioritätsafrionäre in den Generalvcrsamm- lungen _1ft gleich.

Bet alien Abstimmungen grbcn je fünf Stamm-Prioritäts-, „resp., Stammaktien, ,wenn-fich der Bcfiß von fünf zu fünfziq Srück . m einer Person" verewigt findet, eine Stimme und für die'Aktien, welchc Jemand uber die Zahl von fünfzig hinaus befißt, je 10 Aktien eine Srinrrne, so ]rdoch, daß auch der größte Aftienbcsiß zu nicht mehr als funf und furzfzig Stimmen (das volle Stimmrecht fiir fiinf- hundert Aktien) berechtigt. J| ein Aktionär zugleich Bevollmächtigter etnrs oder mehrerer anderen Aktionäre, so kann er einschließlich des Sttniinrechtes srmer Vollmachtgeber niemals mehr als fiinf und fuan'SéYanmm haben.

re ctßcr von Weniger als fünf Aktien md ur T eilna . an der Generalversammlung, jedoch ohne Stimmsrecht? befuZt. hme

Verwaltungsrathcs oder dessen Stellvertreter leitet die Verhandlung, bestimmt die Folgeordnung der zu verhandelnden Gegenstände, er- thetlt das Wort und seßt das bei der Abftimmung zu beobachtende Verfahren sei?. Bei schriftlicher Absiimmung, für Welche nur gestem- pelte Stimmzettel gültig sind, müßen dieselben bei Vermeidung der Ungültigfeit vom Stimmgcber unterschrieben und mit der Zahl der Stimmen, welche er repräsentirt, versehen sein.

Die Beschlüsse werden in der Regel durch absolute Stimmen- mehrheit gefaßt; jedoch findet davon eine Audnahme statt bei den nach Z. 3] ac] ] bis 5, 7 und 8 grdachten Gegenständen, Über welche nur eine Majorität von zwei Drittheilen der anwesenden oder ver- tretenen Stimmen entscheiden kann.

Bei Stimmengleichheit giebt die Stimme des Vorfiyenden den Ausschlag. .

Wahl der Mitglieder des Verwaltungsrathcs. Z, 37, _Bei der Wahl derMitgliedcr des Verwaltungsrathcs findet in den ]ährßchté ordentlichen Generalversammlungcn folgendes Verfah- ren a :

a) Die Wahl erolgt durch Stimmzettel, auf deren jeden eine der Zahi der zu Wahlendcn gleiche Zahl Namen wahlfähiger Gisell- , sxhaftsmxtglicder zu soßen is. 13) Stimmzettel, welchc formell ungültig

ftnd,„bletven ebenso, wie unßattbafte Wahlen unberücksichtigt. 0) Der Vornßende'ernennt aus. der Versammlung Kommiffaricn, wclche * unter Zuzteyung eines Beamten der Gesellschaft die Stirmnzettcl : sgrrnneln, die Unterschriften dcr Stimmzettcl und die beigefügte : Stimmerrzahl nach dem angefertigten, von einem Mitglicdc des 'Ver- waltungsrathes oder der Direktion zu untersch'rcibendcn Verzeichnisse . der anrvesende11_Aktwnärc prüfen, nach rriolgter Verifikation den Inhalt der Stumnzcttel, unter Verschweigung des Namens des Strmmgebers, laut vorlesen und die Resultate der Abstimmung zusammenstellen. (1) Aix erwählt werden Diejenigen erachtet, wclche nag) Inhalt der brtrenendcn Stimmzettel die größte Anzahl der Sttnrmen und zugleich die absolute Stimmrnmehrhert erhalten haben. J| dwabsolutx Majorität nicht erreicht, so werden dirjenigen- welche dre meisten Stimmen erhalten haben, in doppelter Anzahl der noch zr: Wählendet) zur en-xxeren Wahl gestellt. 6) Das Resultat der Lib- stmmung wtrd hternarhsr in das iiber die Verhandlung aufzuneh- .' mende Protokou registrirt, die Stimmzettel abcr Werden mit dem Stcgel der Gesellschaft verschlossen und affcrvirt. 1") Bei etnxreiender Stmrmenglcichheit bei der Wahl cntschcidct über die Priorität das Loos, nach einer vom Vorsißcndcn in dcr Versamm- lung selbst zu treffenden Anordnung.

Sollten einer „oder mehrere der Gewählten die Annahme dcs

, zu welcher ubrrhaupt cin Zwang nicht ßattfindct, ausj'riylagcn, was angenommen wird, sofern sie sich binnen acht Tagen nal!) ge- 1chch_cner Pefanntmachung der Wahl nicht schriftlich zur Annahme berert erklart haben,- so rücken nach der Reihenfolge Diejcmigen ein, Welche die meisten Stimmen erhalten haben.

Protokoll. Z. 33. Das über die Verhandlung jeder General- versammlung aufzunehmende Protokoll wird gerichtlich oder notariell : aufgenommen und „von. den anwesenden Mitgliedern des Vcrwal- W?Wmthes, der Drrcknon, sowie zwei sonsiigen Aktionären unter-

tc en.

Die Namexr der ,in der Generalversammluna erschienenen stimm- berechtrgten Aktionäre und die Legitimation der Bevollmächtigten oder Vertreter der abwesenden, ßimmbcrcchtigten Aktionäre sind dnrch eine yon “dx'n 1i1 der Grneralmrjammluna anivesendcn Mitgliedern des Verwaitundrathxs zu vollziehende Präsenzliste, welcher die Stimmen- zahl beizufügen isi, fcstztzftelicn und solche dem Protokolle beizufügen. , Prorofolie und Präsenzliste baden volikomurrn brwciscndc Kraft Fiir deri Inhalt der 13 ' ""

Dre namentliche Anffiibrung der in der Generalvcrsammiung

. ren. Die Nummern der deponirtenAfticn Werdrn m einem nach der laufenden Nummer angelegten Verzeichnise rotb angefirrcizxn und das upter der Kontrolle eines dazu bestimmten Beamtnr zu fahrende Verzercbniß wird Von einem Mitglicde des Ver- walturtgxzrachs oder de.r„Dircftion verifizirt.

Gleichzeitig muß ]eder Aktionär ein von ihm unterschriebencs Verzeichnis; dxr Nummern seiner Quittungsbogcn odcr Aktien in zwei JLFPMZTU k[Jibsrrgebcdm vontdczren das eine zu den Akten der Gesell-

a get) a aneremi e ' ' ' ' ' i“ ' " '

ermcrke de m Skkgxl d??? KLsYWTLÜZF ZYX er'schencnrn, iiicht stimnibcrcchtigtenAfttonare m der Präscnzlifie ist schon, ibm z ' gegeben wird. Dies Exemplar dient als Einlaßkarte mch erforderlich. zur Versammrung, auf Grund dercn beim Eintritte in dieselbe dem ]7- Von den Repräsentanten [Md BMMUU der Inhaber eine angemessene Anzahl von Stimmzetteln Verabfolgt wird, Gesell schafk *

Welrlw mit dem Stempel der Gesellschaft versehen sind g D V Zw" Um S" . " . . , . t " * r * ' Gegen Ruckgabe dtcses Duplikatvcrznchnisscs erfolgt dn' Ruckgabe §. 39 DerchrthFnaglstrxijl)grénrda ZZ DirektzeoTBirden W Yorstalnß'

derbchtreffenden21ktien. ' * . -- - Die Stelle der wirklichen Deposition bei der Géselischaft vertreten der Grieiischaft; fie rcprascnnrrn und vertreten die Gesell '

Rur amtliche Bes cini un en Von t _ * , ihren iTMUM UNd äußeren Rechten, soweit Anderes nicht ausdrücklich über die bei ihnenchcrfoégte gDepositioSn JZÉsA3Z1eY;KOMLl1UUt1(behörden der Ge" «ecralversammlung nach weiterem Inhalte diescs Statuts vor-

Vcrtretung der Aktionäre Z 34 Es ist einem “eden RWIN." . , Aktionär gestattet, fich durch einm au's ch Zahl der iibrigen Aktio1näre (!. erwaltungsrath besteht aus neun ms zwölf Mitgliedern-

,. ' von drnen mindc ens ibn 'r i ' 235.23"2.55"?i?;3i§2F“2„,?sxirxror..:.2i25irii-K Lioiimriti' KMM“ id" ?“LZWNÜÜUFMÜZÜ'ÖFZWÜM «M M - , n' c, e ee - on cim un te en von [ d ! ' ' ' 5“

séaffZYFManes _oder von emen) Bramten, der em öffentliches Siegel des Ödksßenden odcr scineckx U(SetrelMItxeFcmtgltcTZcrYietXZdlt ()thnschluß 3 DUTY VLZHYPätxttft, bßkgslaxtbägtesVouchcht nachgewiesen ist, irrirxr iind. , er Ver- . . « mu p ? cn einen ag vor der Versammlung AUßerdem steht es den Mit liedern d s ' mr Bureau der Gesellschaft niedergelegt, auch die Legitimation des sich dUkch LMM schriftlich BWOJMWUMTK FZYMMWXFZZIYY

_. ein vorübergehendes Kontraktsverhältmß, ' . .: als MM vom Beginn ihres VU'tl'agÖVkrhältnisscs „bis zur_vö[ltgen , waickelung desselben und werden für die Dauer dieses Zeitraumes

des Verwaltungsrathes ernannt wird.

7 geführt.

der Vertreter der Aktionäre " durch welches diese . Betriebe der . de:: (chcralversammlungcn dre

* Geschäftsführung der Direktion

* tung zu überwachen,“ er kann deshalb von_ der Direktion jcderzeit =“ Lluskunft über ihre Thätigkeit im Aligememen und iiber spezielle

“; rung der Beamten dieser Kategorie; 5)

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waltungsraihes vertreten zu lassen, jedoch darf kein Mitglied mehr als zwei Vertretungen gleichzeitig übern-*hmen.

Wghlfäbigkeit. Z. 40. edes Mitglied des Verwaltungsrathes muß im Besitze von vierzig :amm- oder Stamm-Prioriiätsaktien

7 sei", welche für die Dauer des Amteds bei der Gesellschaftskaffe nieder- _- zulegen sind.

Nicht n'ahlfähig find: ]) Beamte der Gescliscbafi; 2) minderjäh-

rige und unter Kuratel stehendePcrsonen, sowie diejenigen, wclcbcihre

Zahlungen eingestellt und fich nicht vollständig mit ihren Gläubigern

- regulirt haben; 3) Personen, Welche nicht im Vollbefißc der bürger- “. lichen Ehrenrecbte find,“ , Kontraktsverbältniffen stehen.

4) Personen, welche mit der Gcselischaft in

Treten Mitglieder des Verwaltungsrathcs zu der Gesellschaft in so ruhen ihre Funktionen

cinem Stellvertreter übertragen, welcher von den übrigen Mitgliedern

Der Verwaltungsrath wählt aus

Der Vorsißende. Z. 41.

seinen in Preußen wohnendewMitgliedern alljährlich einen Vorsitzen- den und einen Stellvertreter sin: densclben. , Zur Gültigkeit der Wahl ist erforderlich, Stimmenmehrheit erfolgt ist.

daß sie mit absoluter

Der Vorsitzende beruft die Versammlungen, ladet zu denselben die

Mitglieder nach Befinden durxh schriftliche, den Gegenstand der Be-

sprechung andeutcnde Cirkulare ein und leitet in der Versammlung

selbst die Verhandlungen.

Der Stelivert-reter dcs Vorsißenden hat, wenn Leßterer verhindert

ist, überall die gleichen Rechte und Pflichten, wie der Vorsitzende selbst.

Versammlungen und Beschlüsse. §.42. Dcr Verwal-

tungsrath versammelt fich in der Regel allmonailicv an einem vorher durch Beschluß zu bestimmenden Tagr, , der Vorfißmdc für nothwendig erachtet oder vier Mitglieder unter *? Angabe der Gründe cs verlangen.

außerdem aber so oft, als es-

Die Sißungen finden in der Regel in Neu-Stettin, resp. Berlin

(gonf', Z. 4) statt, können aber auch auf einer der Stationen, welcbe die naa) §. ] zu erbauendc Eisenbahn berührt, abgehalten werden.

Gültige Beschlüsse können nur mit absoluter Stimmenmehrheit

gefaßt Werden. Fiir den Jai] der Stimmengleichheit giebt die Stimme des Vorsißenden den Ansichlag.

Bci Wahlen wird eben so verfahren, wie im Z. 37 3115 (1 und

am Ende vorgeschrieben ist.

Mitglieder, welche bei dem Gegenstande dcr Berathung ein Pri-

Ü vat-Inieresse haben, müssen sich bei der Abstimmung entfernen.

Ueber die Beschlüsse des Verwaltungsrathes wird ein Protokoll

Ressort und Befugnisse. §. 43. Der Verwaltungsrath ist und zugleich das Organ derselben, möglichst genaue Kcnntniß vom gcsammtrn der (Gesellschaft nahmen und m ihnen nöthig scheinenden Auf- ift gleichzeitig dazu berufen, die in- aklen „Zweigen der Verwal-

Angelegenheiten schliiffe erlangen können. Er

Fragen verlangen, ist auch berechtigt, dura) Kommissarin) die Akten, Bücher und Rechnungen einzusehen. Vornehmlich rcfforttrt von ihm

die Kontrolle des Finanzwesens der (Hesellsctxaft.

Zur Beratbrmg und Bcschlußnayme durch den Verwaltungsrath gehören insbesondere: , , _

1) die Bestimmungen bezüglich der Einzahlungen auf dteöAkttcn, dcrAussertigung der Aktien, DividendensWeme und Tgloqs, resp. Quittungsboqcn und Coupons,“ 2) die Wahl der Direktionsmrt-

Ü glieder und Feststellung der mit denselben abzuschließenden Verträge,

' sowie der ihnen zu erthcilendcn Instruktionen,“ ' ( allgemeiner Normen für die Ansteilung der Beamten,“ 4) die (Henri)-

Z) die Feststellung

“migung zur Anstellung von Beamterr auf Lebenszeit und der dezrsci- bcn zu gewährenden Pcnfionen, soww zur Entlassung und Pensioni- die BLWtükgunq_V011 außer- ordentlichen Remunerationcn oder Tantiemen an die Mtlgireder der Direktion,“ 6) die Anlage eines zrveitcn Bahngelcises, sowie alie in

' ? 31, 1 bis 8 genannten, drr Beschlußfassung durch die Generalver-

ammlung unterliegenden Gegenstände; 7) Fxftyteüung" der Inventar

und Bilanz," 8) die Bestimmung über dtc „Höhe der '](lbl'liéhkn Orvi-

dende; 9) die Normirung der Rücklagen, welche aus der Betriebs-

kaffe nach W. 6 und 7 zum Ncscrre- und ErneuerungSfonds zu

machen sind; 10) die Abnahme, Monirung und Ancrkenxmng dcr

?Oon der Direktion zu legenden Rechnungen , sowie Ausfertigung der e ar e.

ckDise vom Verwaltungsrathe ausgehenden Schriftstücke Werden in der Ausfertigung mindeßens vom Vorsißenden oder dessen Stellver- iretcr rechtLgültig Vollzogen. " .

Der Verwaltungöratb ist ermachtigt, zur AuSubung crnzclncr ihm ustehendcr Befugnisse Bevollmächtigtx zu xrnenzicn und densel- ben ollmachten zu crxbeilcn, welckxr, soweit fie rncht fur ein bestimm- tes Geschäft oder auf einen bestimmten, Zetxraum gegebxn srnd, durch den Wechsel der Verwaltungsraths-M1tgiirder allem mcht

crlö , sÖheexitimation. Z. 44. Zur Ausübung aller dem Verwal-

iungsratve“ im J. 43. ertheilten Befugnisse bedarf derselbe gigen dritte Personen und Behörden keiner weiteren Legitimation, als eines auf Grund der von der Gerichtsperson oder dem Notar aufgetzom- menen Wahlverhandlung ausgefertigten gxrtch1l1chen ,oder notariellen Attestes über die Personen seiner ]echwaligxn Mttgiredey, . . Pflichten und Verantwortlichkett. §. 40. Die Mit [te- der des Verwaltungsrathes verwalten ihr Amt nach bester Emrcht

und find der Gesellschaft nach Maßgabe des Geseßes für ihre Hand- lungen verhaftet. Die nicht in Preußen wohnenden Mitglieder nehmen für etwaige

-' !)iegreßanspriicbe bei dem Königlichen Kreisgerichie zu Neu-Stettin, resp.

dem Königlichen Stadtgericht zu Berlin Domizil.

Dauer des Amtes. Z. 46. Die Amtsdauer der Mitglieder des Verwaltungsratbes ist eine dreijährige.

In den drei ersten Jahren nack) dcr fünfjährigen Amtsdauer (Z. 55) des erßen Verwaltungsrathes scheiden, sofern der Verwaltungs= rath aus neun Mitgliedern besteht- je drci Mitglieder, Welche durch das Loos beßimmt werden, aus. Bei zetxn Mitgliedern scheiden im etßen Jahre vier, in den beiden folgenden je drei, bei elf Mi-gliedern in den beiden ersten Jahren je vier, im dritten drei und bei zwölf Mitgliedern je vier Mitglieder aus x§§. 9 und 39).

Später entscheidet über das Qiudscreidcn nur die Amtsdauer.

Dic AuSgescvicderi-n smd sofort wieder wählbar.

Linstritt. Z 47, ches Mit.;likd des Verwaltungsrathes kann sein Amt nacb vorgängiger vierwöchentlicher Aufkündigung nieder,- legen. Ein solcher Austritt ist noihwendig, wmn die im J. 40 er- wähnten Fälle der Wahlunfähiqkeit eintreten.

Rcmuneration der Mitglieder des Verwaltungs- rathes. Z. 48. Die Mitglieder drs VerwaltungSrathes erhalten außer der Erstattung ihrer haaren Auslagen eine Remuneration, w?lche in kihrem Gesammtbetrage durch die Generalversammlung fest-

e cßt wir .

g Die Vertheilung derselben unter die Mitglieder des Verwaltungs- rathes erforgt im Verhältniß zur Zahl der Sißungrn, Welchen diesel- ben beigewohnt haben; dabei wird für den jcdeömaligen Vorfißendcn das Doppelte angenommen. ,

8. Die Beamten der Gesellschaft. §. 49. Es lft-Abfichk, den Betrieb und die Verwaltung der zu erbaucndcn Bahn nach Maß- gabe eines vom Handech-Ministcr zu genrhmigcndcn besonderen Ab- kommens auf die Direktion der Königlichen Ostbahn für Rechnung der Gesellschaft zu übertragen. , .

Solite jedoch der Betrieb nicht der vorgenannten Direktion, dem Staate überhaupt oder einer anderen Gesellschaft überlassen werden, so hat der Verwaltungsrath den besichendenasigemcinen und speziellen Verordnun'gen gemäß und nach Maßgabe des §. 8 Nr.] 8115 0. dieses Statuts eine Direktion und die höheren Beamxetr zu rrwa'bicn und anzustellen, sowie die Bedingungen der mit ihnen abzuschließenden Konkrafte und die ihnen zu ertheil-nden Vollmachten festzuseßen.

Zusammenseßung der Direktion. Z. 50. Insoweit nicht laut » 39 und 43 die Vertretung dchesclischafx dcm Verwaltungs- rathe iibertragen ist, wird solche von der Direktion wahrgenommen, deren Mitglieder vom VerWaitungsratbe ernapnt werden. . ,

Die Direktion besteht aus wenigstens zwerbesoldeten Mrtgliedern, von denen einer die Befähigung fiir den prcrißischfcn höheren Verjval- tungs- oder Justizdienst, der andere die Oualtflkatton zum preußischen Bauinspektor haben muß, und event. zwei unbesoldctzn Mitgliedern, Welche nicht Mitglieder des Verwaltungsratbes sem durfen.

Die Wahl sämmtlicher Direktionsmitglieder, und die Feststellung der mit denselben abzuschließenden Verträge, sowie die Wahl des Vor- fißcndcn aus der Zahl der bcsoldctcn Mitglieder steht dem Verwal- tungsrathe u. ,

Kein itglied der Direktion darf Bauten oder Lieferungsgeschafte für dieselbe übernehmen. . _

Der Sig der Direktion rst Neu-Stettm. _

Zum gültiaen Zeichnen drr Firma der Gesellschaft ist die Unter- schrift dcs Vorfißenden der Direktion oder dessen Steüvcrtrerxrs er- forderlich. Innerhalb ihrer Befugnisse beschließt und verfugt dre Direktion kochialisch nach einer von ihr sclbst zu cntwerfrnden, vom Verwaltungsrathe gut zu beißenden, vom Handels -thster zu ge- nehmigcnden Gcschäftsordnu11g._ _ _, '

Befugnisse der Direktion. Z. 51. DreDtrcktwn verwaltet die Gcscüscbaftsfonds und die künftig eingehenden Babn-TrqnsporZ- gelder, sowie alle sonstigen Einnahmen der Gesellschaft„ erwtrbt die zur Vervoliständigung dcs (HeseüichaftSzrveckrs erforderlichen Gruyd- stücke und sonßiges bewegliches und unbeweglichcs"Etgt'nthum, bewrrkt die Unterhaltung der Bahn; chalcicben dic Ausfuhrung, Anschaffung und Unterhaltung der nach der Betriebseröffnnng iwc!) erforderltxhen Gebäude, Materialien, Transportmittel und Utensilten, organtfirt und leitet den TranIportbetrieb, schließt alle im Interesse der Gesellschaft erforderlichen Kauft, Pacht- und Micthscngagxrnerits und sdnftigen Verträge Namens der Gesellschaft ab urid rxprascnxrrtLeßtcre m qUen Verhältnissen nach Außen auf das Voüitändtgftr; anfallen Brfugmffen und Verrflicbtungen, welche das GcseUschafts--Statut und die Geseke dem Vorstande ciner Aktiengesellsckiaft (Art. 227-7241 drs Ailg. Deutschen Handels-Geseßbuchs) beilegen, Alles, inschtt dicseBefugmffe nicht [arzt Z. 43 dem Verwaltungsratbe vorbehalten smd. Auch hat sie die Fahrpläne und Tarife nach Maßgabe des §; 8 festzustclien; ferner dx? Wahl, Aufteilung, Entlassung und Pcnfiontrrrng von Beamtcn, Mit Ausnahme der lebenslänglick) apgestcchxi (Z. 4.3,Nr. 4).

JnSbcsondere ist die Direktxon legitimirt, dre Gesxllscbaft in„a[1e,n gerichtlichen „Handlungen zu vertreten, Emtragungjcn ]edcr Art m die Hypothekenbücher zu beantragen und Löschungen m denselben zr: be- Wiüigrn, Wiederveräußcrungen„vorzuncdmcy, Vergletche zu schließen und Streitigkeiten siixiedsrichterlrcber Entscketdung _zu unterwerfen." '

Die "Direktion versammelt fich wöchentlich cm Mal rcgclmaßig und außerdem, so oft sie in wichtigen Veranlassungcn vom Vorfiyen-

n bern en wird. . de Legiftimation der Direktion. Z. 52. Zur Ausübrrng aller der Direktion zustehenden Befugniffe bcdarfdtesel'de gcgen dritte Per- sonen und Behörden keiner weiteren Legitimation, als eines auf Grund der von einer Gerichtsmrson oder „einem Notar aufgrxwm- menen Wahlverhandlung ausgcfrrtigtcn gerrchtlrxherx oder notariellen Attcftes über die Personen ihrer jedesmaltgen Mitglieder.