1892 / 267 p. 4 (Deutscher Reichsanzeiger, Thu, 10 Nov 1892 18:00:01 GMT) scan diff

§ 27.

Das Gesc , betreffend Ueberweisung von Beträgen, welche aus landwirtbschafti en Zöllen eingeben, an die Communalderbände, vom 14. Mai 1885 ( e e Saznml. S. 128) rkritt außer Kraft.

Soweit die Fr 2 bis zum 1. Asp [1895 die ihnen _Für das Rechnungsjahr 1894/95 zu überwei enden Summen no cht e fangen oder über die Verwendung dieser Summen noch keine end- HFM Entscbeidung getroffen haben, kommen die Vorschriften jenes

seves aucb ferner zur Anwendun2g.

Die_Bestimmungen der §§ 1-26 finden auf die Hobenzollernscben Lande keme AUWendung.

Die Umgestaltuné des Systems der directen Steuern in diesen Landen bleibt einem esondereu Geseße vorbehalten.

Bis zu Exlaffe e' solchen Gesc 66 wird f" die Hohen- zollernfcben Fade vom 17Yßril 1896 ab e1n fester Jakrresbetrag von 62 022.77 “8 tder SUZUKI JUIesZnä'ltn'ff d. d 6 d' [ t

„leer era wir ua er ten erur iee- vorangegan 'ene_ olkßxäblun? e'xmätelten Einwohnerzahlen auf 5x: einzelnen ememden bertbeil . Den Vertretern Her leßteren steht die Beschlußfassung über die VerwetZdYHg zu.

Das gegenwärtige Gesc?C tritt mit dem 1. April 1895, jedoch nur gleichzeitig mit dem ommunalabgabengeseße und dem Er- gänzungssteuer eseTe in Kraft“ die Bestimmungen der §§ 7, 10 Abs. 1, § 11 Abs. 3, Z 1 Abs. 3, §§ 17, 24, Abs.1 gelangen mit dem Tage der Verkündigung zur Geltung.

Die Ve'ranlagung für die ZWecke der communalen Besteuerung

Tilgungstafel.

3 Ab . 2, 4 l t d B ' d' es es“ ., Lr das sRech§nun) sejléafkrg1819151796.e n orscbrrften "s _Geseß zunachst

Die am 1. ril1895 verbliebenen Rückstände der in den 1, 2

bezeichneten Steuern werden nach Maßgabe der bis dahin ge tenden _

Bestimmungen zur Staatska e xingezogen; das Gleiche gilt von Nach- steuern und Strafen im ereicbe der Grund-, Gebäude- und Ge- werbe- (Betriebs-) Steuer. 30

Die Minister der Finanzen und des Innern werden mit der Ausführung _dieses Gesehes beauftragt. Urkundlich :e. B e g [ a u b i g t :

Der Minister des Innern. Der

inanz-Minister. Graf zu Eulenburg.

iqueb

Anlage zu §23 des Geseßes Wegen Aufhebung directer Staatssteuern

vom 1893.

Tilgung eines mit 36 vom Hundert verzitzslich_en Kapitals 0011 100-48 durch eme jabrltche Rente von 5 vom Hundert

Das Ablösungskapital beträgt für die jährliche TikgungSrente

und es ' bleiben vom “" Laufe “s

- Rechnungs- Ka rtal , ULT!) xabres zu tilgen vom 1. April

treffen von der

Nach Rente auf

Jahren

Zinsen Kapital

von

8:48 7:46 6944 5:46 4546 3:44 1.46

Bemerkungen.

«46 448 746 746.

100,0000 1895-1896 200,00 98,5000 1896-1897 197,00 96,9475 1897-1898 193,90 95,3407 1898-1899 190,68 93,6776 1899-1900 187,36 91,9563 1900-1901 183,91 90,1748 1901-1902 180,35 88,3309 1902-1903 176,66 86,4225 1903-1904 172,85 84,4473 1904-1905 168,89 82,4030 1905-1906 164,81 80,2871 1906-1907 160,57 78,0971 1907-1908 156,19 75,8305 1908-1909 151,66 73,4846 1909-1910 146,97 71,0566 1910-1911 142,11 68,5436 1911-1912 137,09 65,9426 1912-1913 131,89 63,2506 1913-1914 126,50 60,4644 1914-1915 120,93 57,5807 1915-1916 115,16 54,5960 1916-1917 109,19 51,5069 1917-1918 103,01 48,30% 1918-1919 96,62 45,0004 1919-1920 90,00 41,5754 1920-1921 83,15 38,0305 1921-1922 76,06 34,3616 1922-1923 68,72 30,5643 1923-1924 61,13 26,6341 1924-1925 53,27 22,5663 1925-1926 45,13 18,3561 1926-1927 36,71

4,3575 13,9986 1927-1928 28,00

4,5100 9,4886 1928-1929 18,98

4,6679 4,8207 1929-1930 9,64

4,8313 - - -

3,5000 1,5000 1,5525 1,6068 1,6631 1,7213 1,7815 1,8439 1,9084 1,9752 2,0443 2,1159 2,1900 2,2666 2,3459 2,4280 2,5130 2,6010 2,6920 2,7862 2,8837 2,9847 3,0891 3,1973 3,3092 3,4250 3,5449 3,6689 3,7973 3,9302 4,0678 4,2102

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WW 9:40;

0.7 M

2) E u t w u r f eines Ergänzungssteuer-Geseßes.

Wir Wilhelm. von Gottes Gnaden König Von Prkußen :c.

verordnen, mit Zustimmung beider Häuser des Landtags Unserer Monarchie, für den Umfang derselben, mit Ausschluß der HoHen- zollernschen Lande und der Insel Helgoland, was folgt.

§ 1. Vom_ 1. Apri1 1895 ab wird eine Ergänzungssteuer nach Maß- gabe der folgenden Bestimmungen erhoben.

[. Steuerpflicht, 2

Der Ergänzungssteuer unterliegen:

1. Die im § 1 des Einkommensteuergeseßes Vom 24. Juni 1891 (Gescß-Samml. S. 175) zu Nr. _1 bis 3 bezeichneten physischen Per- sonen nach dem Gesammtrvertbe ihres steuerbaren Vermögens 4);

11. ohne Rück 1cht auf StaatSangebörigkeit, Wohnfiß oder Auf- enthalt _alle phyfis en Perionen na dem Werthe

2. ihres preußis en Grundbesi es. _

11. ihres derxi etriebe der and- oder Forstwirthichaft, ein- schließsich der Vtehzuébt, des Wein:, Obst- und Gartenbaues, dem Betriebe des Bergbaues oder eines stehenden Gewerbes in Preußen dienenden Anlage- und Betriebskapitals.

Befreit von der Ergänzungsßeuét find di'e gemäß 3 des Ein- kommensteuergeseßes Vom 24. Juni 1891 zu Nr. 1 bis 4 Von der Einkommensteuxr befreiten 5)ééersonen.

Die_Be retungen u r, 3 und 4 daselbst erstrecken fich 111ch1 auf das tm 2 zu 11 _ ezeicbnete Vermögen und bleiben in denjenigen ZFUW ausgeschloffe_n, m welchen in den betreffenden Staaten Gegen- eitigkeit nicht gewahrt wird.

11. Maßstab der Besteuerung. 1) Steuerbaréxs Vermögen.

Der Besteuerung unterliegt das gesammte bewegliche und un- bewegliche Vermögen nach Abzug der Schulden 8). _ 1. Als steuerbares Vermögen im Sinne dieses Geseßes gelten insbesondere:

1) Grundstücke (Liegenschaften und Gebäude) nebst allem_ Zu- behör, VergwerkSeigentbum, Nießbrauchs- und andere selbftandtge Rechte und (Herechtigkeiten, welche einen in Geld schäßbaren Werth

M 2 das dem Betriebe der Land- oder Forstwirthschaft einschließlich der iebzucht, des Wein:, Obst- und Gartenbaues, dem Betriebex des YFZ??? 653der eines Gewerbes dienende Anlage- und Betriebs- . la ; 3) das sonstige Kapitalvermögen 7). 11. _Von der Besteuerung find jedoch ausgeschlossen: 1) dre außerhalb _Preußens belegenen Grrxndstücke; _ 2) das dem Betriebe der Land- oder Forstwirtbscbaft, des_Berg- baues oder eines siebenden Gewerbes außerhalb Preußens dienende Anlage: und Beinebskapital. _cht111. Als steuerbares Vermögen im Sinne dieses Gesetzes gelten nt : Möbel, Hausratb und andere bewegliche körperliche Sachen, in- sofern dieselben_ nicht als ubebör eines Grundstücks (1 Nr. 1) oder alss __BeßWdtbetl eines An age- und Betriebskapitals (1 Nr. 2) an- W. e en 1 ,

§ 5. Bebufs der Steuerveranlagun werden hinzuFerecbnet:

1) die zu einer Fideicommi tiftung § 3 es Ekbschaftssteuer- geseßes in der Fassung vom 24.Mai1891 Éeseß-Samml. S. 78) ge-

- einlagen ;

„46 916 (46 M »46 ;46 „48 646

160,00 140,00 120,00 100,00 80,00 60,00 40,00 20,00 157,60 137,90 118,70 98,50 78,80 59,10 39,40 19,70 155,12 135,73 116,34 96,95 77,56 58,17 38,78 19,39 152,55 133,48 114,41 95,84 76,27 57,20 38,14 19,07 149,88 131,15 112,41 93,68 74,94 56,21 37,47 18,74 147,13 128,74 110,35 91,96 73,57 55,17 36,78 18,39 144,28 126,24 108,21 90,17 72,14 54.10 36,07 18,03 141,33 123,66 106,00 88,33 70,66 53,00 35,33 17,67 138,28 120,99 103,71 86,42 69,14 51,85 34,57 17,28 135,12 118,23 101,34 84,45 67,56 50,67 33,78 16,89 131,84 115,36 98,88 82,40 65,92 49,44 32,96 16,48 128,46 1 12,40 96,34 80,29 64,23 48,17 32,11 16,06 124,96 109,34 93,72 78,10 62,48 46,86 31,24 15,62 121,33 106,16 91,00 75,83 60,66 45,50 30,33 15,17 1 17,58 102,88 88,18 73,48 58,79 44,09 29,39 14,70 113,69 99,48 85,27 71,06 56,85 42,63 28,42 14,21 109,67 95,96 82,25 68,54 54,83 41,13 27,42 13,71 105,51 92,32 79,13 65,94 52,75 39,57 26,38 101,20 88,55 75,90 63,25 50,60 37,95 25,30 96,74 84,65 72,56 60,46 48,37 36,28 24,19 92,13 80,61 69,10 57,58 46,06 34,55 23,03 87,35 76,43 65,52 54,60 43,68 32,76 21,84 10,92 82,41 72,11 61,81 51,51 41,21 30,90 20,60 10,30 77,30 67,63 57,97 48,31 38,65 28,99 19,32 9,66 72,00 63,00 54,00 45,00 36,00 27,00 18,00 9,00 66,52 58,21 49,89 41,58 33,26 24,95 16,63 8,32 60,85 53,24 45,64 38,03 30,42 22,82 15,21 7,61 54,98 48,11 41,23 34,36 27,49 20,62 13,74 6,87 48,90 42,79 36,68 30,56 24,45 18,34 12,23 6,11 42,61 37,29 31,96 26,63 * 21,31 15,98 10,65 5,33 36,11 31,59 27,08 22,57 18,05 13,54 9,03 4,51 29,37 25,70 22,03 18,36 14,68 11,01 7,34 3,67 22,40 19,60 16,80 14,00 11,20 8,40 5,60 2,80 15,18 13,28 11,39 9,49 7,59 5,69 3,80 1,90 7,71 6,75 5,78 4,82 3,86 2,89 1,93 0,96

12,65 12,09 1 1,52

hörigen Vermögen oder Vermögenstbeile dem jeweiligen Nußungs- berechtigten;

2) das zu einer ungetbeiltkn Nacbwßmaffs gehörige Vkrmögen den Erben nacb Verhältniß ihres Erbtbcils; _

3) die zum Anlage: und Betriebskapital einer nicht gemaß § 1 Nr. 4, 5 des Einkommensteuergesetzes der Einkommensteuer unter- lteFenden Erwerngesellscbaff ebörigen Werthe den einzelne'n Theil- ha ern nach Maß abe ihres ?ntbeils;

4) dem Faysßaltungsvorstande das Vermögen_derjenig0n Haus- haltungsange örtgen, deren Einkommen ihm gemäß § 11 des Ein- kommensteuergeseßes vom 24. Juni 1891 bei der Veranlagung zur Einkommensteuer binzuzurechnen ist.

§ 6. _ Das Anlage- und Betriebskapital 4 1 Nr. 2) umfaßt die Rmmtlichen dem betreffenden Betriebe ewidmeien Gegenstände und echte, welche einen in Geld s äßbaren erth haben.

Bei Steuervflichtigen, wel e außerhalb Preußens einen stehenden Betrieb durch Errichtung von Zwei niederlaffungen, FabrikationM Ein- oder Verkaufsstatten oder in son tiger Weise unter alten, bleibt derjenige Theil des Anka e- und Betriebskapitals, welcher auf dcn außerhalb Preußens unter altenen Vetrieb entfällt, außer Ansaß.

§ 7.

Das sonstige Kapitalvermögen 4 1-Nr. 3) umfaßt:

8. verzinsliche und unverzinsliche, Verbriefte und unverbriefte Kapitalforderungen jeder Art einschließlich des Werthes von Actien oder Antbeilfcbemen, Commanditantbeilen, Kuxen, Geschäftsguthaben bei Genossenschaften, Geschäftsantheilen) und anderen Gesellschafts-

b. baares Geld, Banknoten und Reichskaffenscheine, mit Aus- scbkuß der _aus den laufenden IahreSeinkünften des Steuerpflichtigen 7 dxs EiqkommensteuergeseZZs) vorhandenen Bestände, sowie Gold und_S1[ber m Barren, insoweit die Werthe zu 8 und b nicht als Theile eines Anlgge- und Betriebskapitals (Z 6) anzusehen find;

0. den Kapixalwertl) der Recbte auf panagen, Renten, Leib- renten, Altentbetlsbezü e und auf andere periodische geldWertbe Hebun en, welche dem teuerpflichtigcn auf seine Lebenszeit oder auf dre Le enszcit Lines Anderen, auf unbestimmte Zeit oder auf die Dauer _von mmdesiens zehn Jahren enther vertragsmäßig als Gegenleistung für die Hingabe von Vermögenswertben oder aus [etzt- w1lligxn Verfügungen oder Familienstiftungen oder vermöge baus- geseßlrcher Bestimmung zuste en.

Die_Bestimmung zu 0 findet keine Anwendung auf Penfionex, welche mit Rücksicht an ein früheres Arbeits- oder Dienstverhältmß, sow1e auf_Renten, wel auf Grund einer Kranken- oder Unfall- oder der esxßltchen Al_ters- und Invalidenver 1cherung gezahlt werden, oder weliYe m letztwrlltgen Verfügungen Per onen, dre zum HausFtcmde des Erb assets gchöri und in emem Dienstverhältniß zu demjelbcrz ae- standen Haben, Mit Rücksicht auf die dem Erblasser geleisteten Dienste zugewendet smd.

§ 8.

Von dem ActiWermögenKnd in Abzug zu bringen: 1) die dinglichen und persönlichen K italschulden des Steuer- pflichtigen mit Ausschluß der zur estreitung des laufenden ushalts eingegangenen Verbindlichkeiten (Haushaltungs-

chulden , * 2) der Kapitalwertb der vom Steuerpflichtigen_ zu entrichtenden nagen, Repten, Altentbeile und sonstigen periodischen ? wmben Leistungen, auf welche die Vorausseßungen im _ 7zu (: Absa 1 zutreffen, msyweit diese Verbindlich eiten (Nr. 1 und 2) nicht auf Vermögens- tbetlen haftÉn, wekcbe bei der Veranlagung außer Betracht zu lassen

sind 4 11). auf die im § 211 zu

13,19 .

rstreckt sickx diese Besteuerung [edigli & und 5 bezeichneten Vermögenstbeile, 0 sind nur diejenigen

1. Beispiel. Ist ein Kapital von . . . . . . . zu erstatten, so ist der nächst kleinere, durch 20 ohne Rest theilbare Kapitalbetrag . . . . . . . . 20.00 'Der Ueberschuß von . . . . . . . . . . . 16,85 949 nebst Zinsen ist sofort zurückzuzahlixn und für __den Betrag von 520 949 ist eine jährliche Tilgungsrente von 5“(1)0ck55 = 26.46 zu eytrichtxn. _SoÜ der Gesammtbetrag dieser Rente, nachdem fie für die Zeit_ Vom 1. April 1895 bis zum 1. April 1910 gezahlt worden 16, im Rechnungsjabre 1910-1911 abgelöst Werden, so berechnet sich das hierfür am 1. April 1910 zu zahlende Ablösungskapital wie folgt: für 10 346 Rente auf 142,11 946 . 142,11 .. ., 85,27 zusammén für 26 «46 ente auf 369,49 „49

2. Beispiel. Wird ein Gut oder Grundstück in zwei Theike zer- stizckest, und werdsn bei der Vsrtbeilung der darauf ruhenden Tilgungsrente_ von 34 946 jahrlich für die Zeit vom 1. Avril 1918 ab die AntHeile der beiden Stücke auf 23,76 .46. und 10,24 746 festgesteüt, 70 betragen die weiter zu zahlenden Renten 23 :45 und 10 546. jahrlich, während die überschießenden Rententbeile von 0,76 .46 und 0,24 „49 durch Kapitalzablung abzukösen Änd. Die am 1. April 1918 zabsbaren Ablösungskapitalien bere nen fich im Rechnungsjahre 1918-1919:

für 070 .46. auf 67,63 * 10 57,97

100

536,85 :46

= 6,763 «M

. 0,06 . . = 0,5797 .

zusammen für 0,76 «45 auf

0,04

zusammen für 0,24 „45 auf

Schulden u. s. w. abzugsfähig, welche auf diesen Vermögenstbeilen haften oder für deren Erwerb aufgenommen find.

Verbindlichkeiten, welche un etbeilt zugleich auf steuerbaren und nicht steuerbarsn Vermögenstßeilen haften, kommen von dem ersteren nur nach dem Verhältniss dieses Theiles zu dem Gesamtnt- vermögen in Abzug.

2) WerthbeJstimmung.

Bci Berechnung mid Scbäßung des steuerbaren Vermögens wird der_ Bestand und gemeine Werth der einzelnen Theile dessekben zur Zeit der Veranlagung (Vermögensanzeige) zu Grunde gelegt, sOWeit nicht im Nackystehenden etwas andeFes bestimmt ist.

0.

(qundstücke (Liegenschaften und Gebäude), selbständige Rechte _und Gerechtigkeiten 4 1 Nr. 1) sind unter Berücksichtigung der jeweiligen Bestimmung und Benuyungsart, der sämmtlichen ubebörungen und der darauf ruhenden dauernden Lasten nacb dem erkaufswerthe zu veranschlagen, wekcher denselben na den bekannten für gleichartige Vermögenßgegenftände wirklich erzie_ten Kaufpretsen beizulegen ist. Bei Grundstücken, welche dem Betriebe der Land- oder Forstwirth- s aft, der Viehzucht, dem Wein-, Obst- oder Gartenbau dienen, sind b ufs Ermit_te[un dcs Verkaufswertbes auch das gesammte lebende und todte Wirths aftsinventar, dre Futter- und Erntevorrätbe, sowie die sonst zum Anlage- und Betriebskapital 6) gehörigen Werthe - einschließlich _der_ den_ Werblichen Nebenbetrieben dienenden Gegen- ständen - WL m Am _ lag zu brirzgen.

Der Werth derjenigen Grundstücke, welche cinem bergbauliéhen, einem Handels- oder chverbebetriebe gewidmet sind, ist bei der Er- mittelung des dem betreffYUden Betriebe dienenden Anlage- und Be- triebskapitals zu berücksichtigen.

11. Baares Geld Deutscher WäZrung, Reichskaffenscheine und Reichs-

banknoteanelangen mit dem Nennwertl), Silber und Gold in Barren-

mit dem «zerkaufswerth in Ansatz.1

Arzdere Wertbpapiexra» und fremde Geldsorten Werden, falls die- selben 111 Deutschland emen Börsencurs baben, nach diesem, anderen- falls nazi) ihrem Verkaufswertbe berechnet.

_ Ber Anwendun dxs Curswertbes ist derjenige Curs maßgebend, mrt welchem das apter oder die Geldsorte am 15. Tage des der Veraplagung (Vermögenßanzei e) vorhergehenden Monats an der BZrlmer oder der dem Veran agungsorte nächst gelegenen Deutschen Borse amtlrck) notirt wird. '

?er übrigen Kapitalforderungen und Schulden sind mit dem Nennwertb m Ansatz zu bringen, insofern nicht die Vorausseßun en

“des § 16 Absatz 4 oder andere Umstände vorliegen, welche die n-

Labryedeines von dem Nennwertk) abweichenden Vérkaufswerthes egrun en.

_ Für Kapitalien, welche_ weder einen Börsencurs noch einen be- stimmten Nennwertb haben, tft der_Jerkaufswertb maßgebend.

Bebufs Ermittelung _des Kapitalwertbes von Nießbrauchsrecbten, Apanqgen, Renten, Lerbrenéken, Altentbeilsbezügen und anderen Y_eriodncbeu Nu ungen und Leistungen ist, sofern nicht der im 5

r. 1 vorgese Spe Fall vorlie t, der Geldwertb der einjährigen Nutzung oder Leistung nach Ma gabe der folgenden Vorschriften zu Grunde u legen: _

1. ei _imwerwabrenden Nußunßekn und Leistun en wird das 25_f_ache des emjahrigcn Beira es, bei u?unncn und eistungen von

estimmter Dauer, falls ni t die Vor christen unter 11 und 111

,u Aßwendung finden, odcr anderweite die läügste Dauer KVenzende

Umstände nachgewiesen werdxn, das 121/2fache des einjährigen etrages als Kapitalwertb angenommen. _ 11. Ist das Recht auf die Lebenszeit des BereÖtigten oder einer

anderen Person beschränkt, so bestimmt sich der Kapitalwert!) nacb

,

“dem zur eit der Veranlagung (Venn MOTU“ ' e errei en _Lebens- alter der erson, bei deren Tode dasögkech erkis)cht, un wird bei einem LebenSalter d elben _ von 15 J xen oder wem er auf das. . . 18 fache _ über 15 Jahre bis zu 25 Jahren auf das 17 25 , , 35 . , 16 „. 35 ' 45 14 , 45 55 12 55 . 65 81/2. 65 , 75 5 75 80 3 , . 80 , auf das_ ........... 2 der einjährigen Nuhung oder Leistung angenommen.

111. Ist die Dau_cr _des Rechts von der LebenSzeit mehrerer PerZ-Tnen dergestalt _abbangtg, daß bexm Tode_ der zuerst versterbenden die ußung oder Leistung erlischt, so ist fur die nach der Bestimmung u 11 vorzunehmende Wertbermtttelung das LebenSalter der ältesten Yperson maßgebend. Wenn das Bezugörecht_ bis zum Tode der letzt- versterbenden Person fortdauert, erfolgt die Berechnung nach dem Lebenöalter der jüngsten Person. _

117. Der Kapitalwert!) _der _auf bestimmte Zejt ein escbränkten Nußungen oder Leistungen ist fur den Zeitpunkt der eranlagzmg VermögenZanzeige) unter l_i _rundelegung eines 4procentigen Zink)-

ßes nach der beigefügten isstabelle zu ermitteln. Ist 1edoch die Dauer des Rechts noch außerdexn durch die Lebenszeit einer oder mehrerer Personen bedinzßt, so dars der nach den Bestimmungen zu 11 und 111 2:13: berechnende apitalwertk) nicht überschritten werden.

17. ei Nußungen oder Leistungen, welcbe ihrem Betrage oder ihrem Geldwertbe nach nicht feststehen, wird der (Heldrverth des im leßten Leistungsjabre entrichteten Betrages, und Wenn eme Volle Jahresleistung noch nicht stattgefunden bat, der Geldwertl) des mull)- mclxßltick) für das laufende Jahr zu entrichtenden Betrages zu Grunde ge eg .

§ 14. .'

Dem Kapitalwerth verzinslicher Forderungen oder Schulden x_md fortlaufender chungen oder Leifturzgen Wird der Geldwertb der ruck- ftändigen Zinsegi oder Leistungen bizizugerecbnei, soferrx _derexn Unber- treiblichkeit nicht fsststebt; die ssit dem _leizten Fallrgkettstermme Taufenden Zinsen und Leistungewbleiben auZex Ansatz.

Vom Kapitalwertb unwerzmslicher bxsrzftexer Forderungewund Schulden werden für die Zeit bis zur Falligkeit 4 0/0 JabreSzmsen

'Abu ebra t. m 399 ck §15

Noch nicht fällige Ansprüche aus Lebens:, Kapitak- und Renten- verficlyerungen kommen mit zwei Driiteln_der _Sugnme der vom Ver- sicherten eingezahlten Prämien oder Kapitqlbeitrage, falls aber dezr Betrag nach ewiesen wird, für wekchen dre Verficherqngsanstalt die Police zurückgkaufen würde, mit diesem Rückkgufswertbe m Anrechnung.

Die Bestimmung im Abs. 1 findet kerne Anweyduné (_mf An- sprüche an Wittkven-, Waisen- und Pensionskassen, _aus An pruche aus einer Kranken- oder UnfaÜ- sowie aus der geseßltchen Alters- und Invalidenverstäyerung.

16.

Außer im Falle des § 15 Abs.1 bleiben _di€_von einer noch nicht eingetretene!» aufschiebenden Bedingung abbangtgcn Rechte und Lasten außer etracbt. _ _ _

Rechte un Lasten, dLan Fortdauer von emer m_)cb 111cht_em- ?Zretßnkkn auflösénden Bedingung abhängt, wcrd6n wn? unbedingte an e t.

Die in den Abs. 1 und 2 enthaltenen Bestimmunßen sind glei mäßig auch auf die Von einem Er_eigrziß, welxhes nur binsiéhtlich des eitpunktes seines Eintritts ungcwrß ist, abhangrgen Rechte und Lasten anzuwenden. _

Unbeitrcibliciye Forderungen bleiben außer AnsalZ.

3) Berücksichtigung§391s70nderer Verhältnisse.

Zur Ergänzungssteuer werden nicht Heran ezogen:

1) diejenigsn Personen, derexz steuerbarcs Yermögen den Gesammt- Werth von 6000 .46 nicht übersteigt; _

2) diejenigen Personen, deren nach Maßgabe des Einkommen- steuergeseßes zu berechnendcs JabreSeinkommen den Betrag Von 900 „45 nicht übersteigt, insofern der Gesamrwtrvertk) ihres steusrbarkn Ver- mögens nicht mehr als 16000 948 betrggt; _ _ _ _ _ _

3) weibliche Personen, welche mmderjgbri 6 Fainiltenangeborige zu unterhalten haben, vaterlose minderjährige 011611 und Erwerbs- unfähige, insofern das steuerbare Vermö 011 der bezeichneterx Perwnen den Betrag von 16000 (46. und das_na Maßgab_e des Einkommen- steuergeseßes zu berechnende Jahrsscmkommen dcrielben den Betrag von 1200 „46 nicht übersteigf.

111. Steuersätze.

§ 18. _ Die Ergänzungssteuer beträgt bci eincm steuerbarM Vermogen

bis einschlisizlich “16-

8000 10000 12000 14000 16000 18000 20000 22000 24000 28000 32000 36000 40000 44000 48000 52000 56000

Von mehr als :46. 6000 8 000 10 000 12000 14000 16000 18000 20000 22000 24000 28000 32000 36000 40000 44000 48000 52000 56 000 60 000 28 60000 _70000 _ 30 und steigt bei höherem Bettnogxn bis einschließlich 200000 .45 für jede angefangenen 10000 .49 um xa 5 «46 Bei Vermögen Von mehr als 200000 _„46 bis einschlie lick) 220000 «45. beträgt die Steuer 100 .46_ upd steigt bei höherem er- mögen 1b(i_s einschließlich 2000000948 fur jede angefangenen 20000 .46 um je „45 Bei Vermögen yon mehr (118 2000000 «46 _bis eipsYließlicb 2100000 „46 beträgt die Steuer 1000 .46 und _stetgt bet öbcrem Vermögen für jede angefangenen 100000 944 um xe 50 946

jährlich «46.

17. Veranlagung.

1) Ort und Vorbereitung der Veranlagung. § 19.

Die Veranlagun erfolgt an demjenigen Orte, an welchem dex Steuerpflichtige gemäß § 20 des Einkommensieuergeseß6s vom 24. Juni 1891 zur Einkommenkteuer zu Veranlagen 1__st oder tm Falle seiner Einkommensteuerpflicht zu veranlagen sem wurde. _

Die bezüglich des Veranlagyngsortes weiter erforderlichen An- ordnungen erlaßt dec Finanz-MiijZr.

Die Pe onensiandsaufnabmc 21 des Einkommensteuexgeseßes) FWU zuglei die Grundlage für die Veranlagung der Erganzungs- euer. * _

Jeder Gemeinde- (Guts-) Vorstand hat die im § 23 des Er_n- "konzmen ktuekßese' es- vor eschrtebenen' Ermittelun ext a_uch auf alle dte- jemgen'_ erkm' ? Tzu e' trecken, welche ein Urt e1_[ uber den Umfang und Wertl)_ dßs steuerpflichtiszen Vermögens begrundetz konnetz,_ und 895 EFQM m eine nach nahere: Bestimmung des Finanz-thsters emzun tende Nachweisung einzutragen.

2) VermögZYSauzeige.

Jeder nach den Vorschriften dieses Gesetzes bereits mit _ Vermögen _von mehr als 6000 .“ veranlagte Steuerpflichtige i die vor der jede8maligen VeranlagringLergebende öffentliYe Aufforderung zur Vemxögensan eige verpflichtet. eßtere_ ist innerha der auf min- de xeys vierzehn age zu bemeffenden Frist nack) dem vom inanz-

tmster vorgeschriebenen, kostenlos zu ve'xabfol enden Forum are bei dem Vorsi enden der Veranlagungßcommifßon' ' 31) schriftlich oder zu Protoko unter der Verficberun a'bzuge en, daß die Angaben nach bestem Wiffen und Gewiffen gemaZptFind.

Zum _ wecke .der e:;sten WF diesem Geseße stattfindenden Ver- anlagung tt quf Grund der 5 entliehen Aufforderung (Abs . 1) zur VexmögenSanzetge Jeder verp ich'iet, welchem“ gemäß § 24 Abs. 1 des Einkommensteuergeseßes die bchbeWeiner Steuererklärung obliegt.

Andere Steuerp ichtige sind zur Vermögensanzei e verpflichtet, sobald eine besondere lufforderun des Vorsitzenden der eranla ungs- "commission an fie er cht. Sie san, falls leßteres nicht escbie t, auf ihr Verlangen zur A gabe einer VermögenScxnzeige inner alb der im § 21 bestimmten Frist zuzulassen. 23

In der Vermögensanzeige it das steuerbar; Vermögen, getrennt nach den einzelnen Bestandtheilen (§§ 4, 5), und insbesondere anzugeben 1) hinsichtlich der Grundstücke 41 Nr. 1):_ _ die Art und Belegenbeit (Gemeirzde, Gutsbezirk) der1elben sowie der Gesammtwertk) “Eder eine wirtbschaftliche Einheit bildenden Besißunéx 10 A s. 1 und 2); _ _ 2) Hinsicht ich der selbständigen Re te und Gerechtigkeiten: der Gegen fand und Wert!) dcrse_ en; _ 3) binsichtli des Anlage- und Betrieb_skapitals 4 1 Nr. 2, § 6): der Gegen fand und Ort des Betriebes, welchem dasselbe_ e- widmet ist, sowie der Gesammtwertk) _des Anlage- und Betrie s- kavitals für jeden selbständigen Betrieb; 4) der Gesammtbetrag 8. des sonstiéen KapitalVermösens 4 1 Nr. 3, §_ 7), 1). der Schu den 8), deren Abzug beansprucht Wird. Periodische Hsbungen und Leistungen 7 zu 0, § 8 Mrs.? find jedoch besonders mit ihrem Jahr_esbßtrage au zuführexi, unter _ngabc derjenigen Thatsachen und Verhaltritffe, Ml. ? gcmaß § 13 fur die Berechnung des Kapitalweribes bestimmend smd. _ _ Auf Erfordem des Vorsitzenden der Veran_l_agu_ngscom1_msfi0n ist binnen der von demselben zu bestimmenden_ Fxlji em zugleich dre er- forderlichen Wertbangaben enthaltendes vollstandiges Verzerchmß s owobl der einzelnen Bestandtheike des Kapitalvermögens, als auch der an- gegebénen Schulden dem Vorfiyendexi zur persönlichen Kenntmßnabme vorzu egen.

§ 24. _ _ Jnsoiveii die Wkrtbe, deren Angabe_im § 23 erfordert ist, nicht nach Maßgabe der Vorschriften §§ 11 bis 15 durch den Nenn- oder Curswertk) oder den Betrag der gc[eiftetcn Zahlzmgen bestimmt find, soll dem Steuerpflichtigen auf seinen Antrag gestattet werdcn, sxatt

'der Werkbangaben in die VermögenZanzeige nur diejenigen thatsach-

[ichn Mittbeikungen aufzunehme_n, welche er behufs Schäyung des Werthers beizubringsn im stande ist.

Als solche find insbesondere anzusehen:

1) bezüglick) des Grundbesißes: __ _ die Mittheilung des le ten Criverbspreqxs und der sonstigen Bedin ungen, unter WL chen der Eerb stattgefundcn hat, der zu Be eihungs- oder VerficberungZzwecken aufgenommenen Taxen und die Angabe der seit“ dem letzten Erwerbe bezw. der Tax- quahmc zur Erhöhung des Kapitalwerthes aufgeMndeten

efräge;

2) bezüg1ich des Anlage- und Betriebsk'avitals: die durch Bücberauszüge zu belegende Angabe des_ _Buxhwerkbes nach der [eßien Inventur und der stattgehabten 1abrstchen Ab- schreibungen sowie der seit der letzten Jnvenkur_zur Verbesserung und Erwäterung des Betriebes und der BetriebSanlagen auf- gewendeten Beträge“ _ _

3) bezüglich der Wertövapiere, Forderungen und synstigen Re_ck)te: die Angabe des Emyerbspreiscs sonne derjkagen Umsxande, Welche eine vom Curs- oder Nennwertk) abweichende Schaßung des Werthes begründen.

Die Aufforderungen zur Abgas)? der Vermögensapzßige x_nüffen de_n Hinweis auf die im § 27 angedrobtcn Recipiönachtberle sowre auf die Strafbestimmungcn des § 46 enthlZen.

Die Vsrmö en§anzeigen smd für Pezrsoxien, welchs unter väter- licher Gewalt, flegschaft oder Vormundxchast stehen, von dsren Ver- tretern abzugeben. _ _ _

Für Personen, welche abwesend oder sonst verbindert si1_1d, _die ermögensanzkige selbst abzugeben, kann folchc durch Bewoklmachtigte erfolgen. § 07

Wer die ihm obliegende VermögWsanzeige ode; das 00m_V0_r_- fißendc'n der Veranlagunxiscommisfion erwrderte VoÜstandrge Perzerchmß 23 Nr. 42107". 3) 11th innerhalb der vorgxscbrtebenex] Frist abgtebt, Verliert die esetzlichsn 9 €chtsmittcl gegerx s_eme Emschaßung fur_ das betreffende tcusrjabr, oder fakls mehrjabrige VeranTagungsperwdcn angeordnet find, für die betreffende VeranlagungZYertode (_§ 40_), insofern nicht Umstände dargethan werd6n, welche die Vsrsaumniß entsckyuldbar machen. _

Wer die ihm obliegende Vermö ensanzetge oder das vom Y_or- sitzenden crforderic vollständige Verzei niß_(§ 23 Nr. 4_ Abs. 3) nicht längstens innerhalb vierthn Tagen nach einer nochmaligen an ck11 zu ri tenden besonderen Aufforderung, welche auch na_ch gescheh§ner Ver- an agung ergeben kann, abgiebt, hat, insofern n1chtUmstandc dar- getban Warden, welche die Versäumni“ entschuldbar xnachen, neben der Veranlagten Ergänzungssteuer einen Zuschlag Von 28% zu derselben zu zahlen und außerdem die durch seine Unterlassung dem Staate ent- zogene Steuer zu entrichten. _

Die Festsexzung des mit der veranlagten Steuer zg entrichtendqn Zuschlags steht der Regierun _ zu, gegeg der_en Entscheidung nur die Beschrverde an den Fmanz- mister zulasfig_tst.

VeranlaJuFZJZversahren.

Die Veranlagung der Steuerpflichtigen _erfolgt_ gleichzeitig mrt der Veranlagung der Einkommensteuer durch _die gemaß §_§ 33, 34, 50 des Einkommensteuergefeßes vom 24. Zum 1891 gebildeten Ver- anlagungscommisfionen. _ _ _ __ _

Eine Voreinschäßung durch die V0rem1chatzungsc0mm1ssi0n findet nicht statt.

29.

Für jeden Veranlagungsbezérk wird ein SchäßungSausscbuß ge- bildet, zu welchem gebören: _

1) der Vorsitzende der Veranlagunchommfffion oder der von dem- selben zu bezeichnende Stellverxreter, _ _ _

2) mindestens vier Miisélteder, yon Welchen zwci standige dur_ch die Regierung ernannt, die ü rigen aus der Zahl der gewäfblqten Mit- glieder (stellvertretenden Mitgliede_r) der Veraanßun _Scommrk zon durch Fixselbe 911783?th werden. Die Zahl der ttg ieder be 1:1mmt dcr

manz- tm er. _ _ _ _ _

Für die ernannten und für die gewahlten Mitglieder wird 01 gxeiche?) Weise die erforderliche Zahl von StellVertretern ernannt und a eor net. _ __ _

g Das Ausscheiden aus der Veranla i_m ?commtssion bat fur die durch die Commission abgeordnetßn rtg tever und Stellvertreter „auch das Ausscheiden aus dem SchH: ungSausschusie zur Folge.

§ .

Der Scbäxzungsausschuf; bat die behufs Veranlagung der Steuer- pflichtigen erxorderlichen Wertbermittelun en vorziznebmen und den Werth der s cuerbaren Vkrmögen, insbe ondexe dre Verkczufswertbe der im Veranlagungsbezirke belegenen Er_undstucke sowre die Werthe der gewerblichen Anlage- und Betriebskapttale zu begutachten.

Der Ausschuß erbält zu diesem Zwecke Kenntn'xß von allm _durch d Vyxfißenden der Veranlagungöcommiffion gektmmelten Nachrichtezt (Zu *31) und is? bequ, AuskunftSpersonen su vernebmen oder mit beratbender Stimme “. feinen Verhandlungen zuzuzieben. _

_ Im übrigen wtxd_dte Geschäftßordnung des Schäßungsausjchusses durch den Finanz-thster festgesZethL.

. Der Vorfißende der Verarzlagungscdmmisfion, welcher zit_gleich die Interessen des Staates vertrzit, hat das Verankagungsgeschast zu leiten und ist da ür veranthlt , daß die eiammte Veranlagung it'll seirxem Bezi nach den beste enden Vors nften zur Ausführung ge an .

Her Vorsißende hat insbesondere die Vermögenßnacbweisungen

“20) zit prüfen, die öffentliche Y_ekanxitmackxung wegen Ab abe der ermö enßanzeige zu erlassen und diejenigen nicht bereits an Grund der 5 entlicben Aufforderung _(§ 21) zur_ ermößenSanzeige ver- pflichteten Steuerpflichtigen, bet welchen em steuer ares_ Vermögen von mehr als 6000 «46 anzunehmen ist, zur VermögenSanzet „besonders aufzufordern. Diese Auffordérung Yann mrt der Auff_ xxxmg zur Steuererklärung 35 Abs. 2 des Emkommensteuergeseßxs) verbunden werden. Die sämmtlichen eingegangenen Vermögensanzetgen find Von ibm zu prüfen. _ _ _ Zum Zwecke der richtigen Veranlagung de_r Steuerpflichtrgen. insbesondere behufs Prüfunß der Vermögensanzeigen, hat der Vor- fißende, soweit dies nicht ereits zum Zwecke der Einkommensteuer- veranla ung Z 35 Abs. 3 des Einkommensteuergeseßes) geschoben ist, m§glich11 vo ständige Nachrichten einzuziehen, aiich die für die Wertb- bcsténxthng der steuerbaren Vcrmögenstheile ersordgrlichen Unterlagen zu 8 6 en.

Hierbei kann cr sich nach seinem Ermessen der Mitwirkung der Gememde-(Éutsz) Vorstände bedienen, welcbe seinen Aufforderungen Folge_z_1_t lei1ten1chukdig find. Er ist befugt, die Voreinscbälzungs- commrmon (. 31 des Cinkommensteuergeseßes) zu einer besonderen Aeußerung 1": er die Vermögenswerbältniffe einzelner Sieuerpflichtiger zu veranlassen.

Der Vorfi MdL kann den Steuerpflichtigen auf Antrag oder Von Amtswegen G9 egenbeii_zur persönlichen Verhandlung über die für die Vexanlagyng erbeblichen Tbatsachen und Verbältniffe gewähren.

_ngmtlicbe Staats- und Communalbebörden und Beamte ein- sch1leß1lch dcr N0t_are_l)aben die Einsicht aller die VermögenZVerbält- nisse der SteuerpfitÖtrgen betreffenden Bücher, Acten, Urkunden u. s . w. zu gestatien und auf Ersuchch Abschriften aus denselben zu ertbeilen, sofern nicht bcs_0ndere gesxtzltckyquestimmungcn oder dienstliche Rück- sichten entgxxgemxeben. Die E1011chi der Bücher, Acten u. s. w. der Sparkaffcn Ut nicht gestattet. 3)

Die dem Vorsißendcn zur Bearbeityng der Einkommensteuersacben zugeordneten Hikfsbeamten 37 de_s; Emkvmmxnstcnergesexzes) tkönnen nach den hierüber vom Finanz-Mimjter zu erlanenden allgemeinen An- weiyungen auch 561 der Bearbeitung der auf die Ergänzungösteuer bezüglichcn Angelegenheiten bethe§ili9§13t werden.

Der Vorfißende der VeranTagun_ Zcomtnisfion hai_nach Einholung des Gutachtens dss SchäßungsausscZuffes das nach 165160: Ermeffen für jeden Steuerpfli tigen zutreffende Vermögeg: getrennt nach den verschiedenen Vestandt cilen (§_ 4) in die Nächweiyung oder Sieuerliste einzutragen, den nach Vorschrift dieses Geseßes zu entrichtendsn Steuer- saß vorzuschlagen und die Vcrhandlungen der VeranlagungScommission zur Bkschlußfaffung vvrzulegen. § 34 ,

Die VeranlagungScomnziffwn unterwirft die CingeganJMn Ver- mögenöanzeigen, die Nachweimngen und _das Gutachten des (55113111198- ausickwffes einer Zenauen Prüfung. Hierbei bat fie das Recht, 0011 den nach § 31 A s. 4, 5 USD 6 dem Vorsitzenden zustebenden Hilxs- mitteln aucb ihrerseits Gsbrauckp zn machen.

Die Conzmiffion seßt den nach iHrem Ermessen zutreffenden Steuer1a aux Grund der staitgebabten Ermittelungen fest, ohne an die Wert angaben des Steuerpflicbiigen gebunden zu sein.

Werden die sonstigen thatsächlickyen Angaben ciner Vsrmögens- anzcige durch dic Veranlagunchommisfion oder den Vorfißenden beanstandet, so ist dem Sieeuerpflichtigen hiervon untcr Mittheilung der Gründe mit der Aufforderung Kenntnis; zu gsben, fich binnen einer Frist von einc'r Woche, 11191659 vom Vorsitzenden im Bedürfnißfalle

is auf vier Wochen vsrlängcrt werden kann, über dieselben odsr bestimmte an ihn gestcÜte Fragen zu erklären. Unterläßt dies der Steuerpflichtige, oder Werden die Bedenken gegen die Richtigkeit der Vermögensanzcige nicbt gehoben, so ist die Veranwgungscommisfion befugt, die Vcrnchmung won Zeugen und Sachverständigen und sonstige zur FeststeÜung der Thatsachen erforderliche Erbcbunésn zu Veranlaffen.

Die zu vcrnchmenden Personen dürfan die Iuskunffscrtbeilung nur unter den Vorausseßungen ablengen, welche nach der (Zivilprozeß- ordnung zur Ablehnung eineS Zeugmnes bezw. Gntachtsns berechtigen.

B(cibcn trotzdeni die Zwaifel__c_1_n der Richtigkeit der Vermögens- anzeige bestehen,_s0 iii die C0mm11110n bci Schäxzung des Vermögens auch an die thatjächlichen AngabeY ZZZ Steuerpflichtigen nicht gebunden.

8.

Das Ergebnis; der Veranlagun hat der Vorfißcndc der Ver- anla ungScommission dem SteuerpfiiFiigewmiitels einer zugleick) eine Beke rung über das Recht§miitel der Berumng cntHaltendcn Zus rift bekannt zu machkn, we[chc, sofern_auch die Vsrankagung zur 111- kommensteuer staitgcfnnden bat, ngrt der Benachrichtigung über die- selbe (Z' 39 dss Einkvansteuer eyeßes) Verbunden werden kann.

4) Re t8mittel. 8. Bexufung.

Gegen das Ergebniß der Veranlagung stebt sowohl dem St_euer- pflichtigen als au_ dem_ Vorsitzenden der VeranlaZÉmgscomnnsfi-on binnen einsr AUS] [ußfrist Von vier Wochen das echtsmittex der Berufung an die ernäß §§ 41, 50 des Einkommensteuergessszes gebildete BLTUfUUgZCOMMZJÜOZL zu. _ _

Die Vorschrift im § 40 Abs. 2 des Emkommenstcuergejeßes findet finngemäße Anwendung. _ _ _ _

Die Berufung kann _mrt der etwaigen Berufung gegen die Em- kommensteucheranlagung m demselH/Yn Schriftsatze angebracht werden.

Der Vorfixende der Berufurzgscbmmission bat die ihm im § _42 des Einkommen teuergeseßes zizgewtesenen Oblie enheiten und Befugnisse auch mit Bezug auf die! ErganzunY'teucr wa rzunehmen“.

Die Berufungscoxnmisfién entscheidet über 669 egen das Ver- fahren und die_Entschmdungen der Veranlagungscommi sionen und der SchäZungsaussckyüffe angebrachten Beschwerden und Berufungen. _

ehufs Prüfung dex Berufungen können die Berufungscommffion und deren Vorfißepdex eme genaue Feststellung der Vermögensverbalt- nisse des Steuerpflichtigen Veranlaffen. Dabei find fie 5er i, von den zu diesem Zivecke der; Veranlagungßcommisfionen und deren orfitzenden zustthcnden Hilfsmttteln 31 Abs. 4 bis 6, § 34) Gebrauch zu ma en.

Die Berufunngommission und derem Vorfißender können ferner die cidliche Bekrafttgung des eugnisses oder Gutachtens der ver- nommenen Zeugen oder Sachver tändigen vor dem zuftandtgen Amts- gericht fordern. _

Die BEYUfUUJSTNMWsÜYU bat die Vermögensnachweisungen sorg- fälki zu prufcn; die von tbr ezo enen Erinnerungen smd bet der mich ien Veranlagyng 40) zu ea ten. _

t gegen die Veranlagun desselben Steuerpflicbkzgen sowohl Wegen der Einkommensteuer a s auch wegen der Erganzungssteuer Berufung eingele i. so_ kann der Vorfißcnde die Eröxtxrung und Ent- scheidung der Re tsmxttel in einem Verfahren herbeifubren.

b- Vesxbwerde.

39. Gegen die Etztscbeidung de? Berufungßcommisfion stebt sowohl dem Steuerpfiichttgen als auch dem Vorfi enden de_r Berufungs- commissidn die Beschwerde an 'das Ober-Vertva tungsgencht m Gemäß-

bekt dér Vorfchriften im § 44 des Einkommensteuergeseves zu.