1917 / 198 p. 2 (Deutscher Reichsanzeiger, Tue, 21 Aug 1917 18:00:01 GMT) scan diff

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Verträgx der Marincv'rwaltung zur Sicherung von Kriegs- fübrungkmmeln 11nte111c,11-n nicht den nach dieikr Vexmdnunq fcit- geleßten Höcbii- nnd MmUstprNscn.

Die Befuamffe der 1111115:- u11d staWZklIö dtn, dke sicb (Lis dem Kliegsleistungsgcsese vom 13. Juni 1873 (Rcicds-Geießdl. S. 129) ergeben, werden durch dicse Bexnrdmmg nicbt be1übrt.

§ 12

Diese Vercrdpuna tritt mit dem Tage ibr-rr Verkündung in

Kraft. Der Bundesrat bxfiimmt dcn Zei1p11nkt dks Außerkmfttretens.

Berlin, den 18. August 1917.

Der Stellvertreter des Reichskanzlers. Dr. Helfferich.

Bekanntmachung

über die Errichtung von Betriebsverbänden in der Binnenschiffahri.

Vom 18. August 1917.

Der BundeSrat hat auf Grund des § 3 des Ge eßes über die Ermächtigung des Bundesrats zu wirtschaftli en Maß- nahmen usw. vom 4. August 1914 (Reichs-Gesesbl. S. 327) folgende Verordnung erlassen:

Artikel 1

Die SÖiffabxtSaHteiknng beim Chef des Feldeisevbahnwesens wird ermäcbkiaf, Besißer von Binnenschiffen aucb cbne rbte Zu. itimmuna für bestimmte Bezirke zu Betriebsverbänven zwecks ständiaer Beobachtung des Schiffs- und G's-tetvetkébrs auf Binnenwassetstraßen sowie zur Bereithaltung der Binnenschiffe für Heeres. und kriegs- wirtschaf1liche Transpoxte zu vereinigen.

Artikel 11

Für einen auf (Grand des Artikel 1 exrichteten Betriebsverband gelten folgende Yeiximmungen:

F

Die Reclplsvskkäl'nisse dss Betrieksvcrivandcs und seiner Mit- glieder werden, soweit sie n1cht in disser Verordnung cekeaeit sind, durck) die Saßung bestimmt. Die Saßung wird nach Anhörung von Nertrejern dyr Binnenschiffqbrt und im Benehmen mit den Regierungen der beteiligten Ufersiaaien von der Schiffah11§abteilung erlassen. Sie ist durch den Deutschen Reichéanzeiaer bekanntzumacheo. Mit der Bekanntmachung entsteht d(r Betrieböderband.

Der Betriebsvcrband ist rechtsfabig.

§ 2 Die Saßuna trifft insbesondere Bestimmungen über

1. Namen, Sitz und Bezirk des Betriebsverbandcs,

. den Zeitpunkt, von dem ab der Betriebsvetband die ibm nach dieser erordnung und der Saßung zugewiesene Tätmkeit übemimmt,

. die Gegenstände, über die die Mitaliedejversammluna zu be1ckli-ßen bat, sowie die V..rau91eßunaen und die Form ibter Einberufung, das Stimmrecht uud d1e Vertretung der Miwlieder,

. d-e Zusammenseßung, die Amtsdauer und die B-suqniffe des Votimndes, seine (Finke ufung und Beschlußfassung, die Vertretung, insbesondkre die Zeichnung schriftlicher Er- klärunaen und die (Geichäitsfübrung,

. die Beiträge der Mitglieder,

. die Ueberwachung d-r Mitglieder und ihrer Betriebk,

. die Festsetzung Von Ordnungßsttafcn und die dagegen zu- lässigen Recbwmiitxi,

. die Form für die Bekanntmachungen des Betriebsverbandes,

. die Auistellung, Prüfung und Abnahme der Jahres- rechnungen, * * .

. die Auflösung und Liquidation des Betriebsverbandes.

§ 3

Die Mitglieder sind verpflichtet, nach näherer Bestimmuna der Satzung den Betriebsverband in der von der Schiffahrtöabteilung fest estßten Zeit und Form über Aufenthalt:!ort, Verwendung und Be aZuna der in ihrem Besiße befindlichen Binnenschiffe laufend zu unterrichten. Der Bktriebsoerband hat diese Mitteilungen nach Weisung der Schiffadrtßabteilung aufzubewahren und dieser auf Er- fordern zur Verfügung zu steUen.

§ 4 Die Vorstandsmitglieder des Betriebsverbandeo werden, soweit die Sasung eine Wahl dorfiebt, durcb Schifferorganisationen dec- jsnigen Bezirkes gewählt, für den der Betriebsverband errichtet wird; die Wahlberechtigten Schifferorganisationen sowie die Anzahl der ven ihnen zu wählenden Vertreter werden durch die Savung bestimmt.

§ 5

Der Betriebsvnband untersteht der Aufsicht der Schiffahrts- abteiluna. Die Schiffabrwabteilung ist nach näherer Bestimmung der Saßung befugt, an den Versammlungen der Verbandsoraone du.ch einen Vertreter mit beratender Stimme teilzunehmen. Der Vertreter kann Bescblüffe wegen Verletzung der Geseße, der Savung oder Hffentlicber Jutexeffen beanstanden. Die Sch1ffabr15abteilung ent1chetdet über die Bsrecbtiguna der Beanstandung. Die Ausführung der beanstandeten Be1ch1üfie hat so lange zu unterbleiben, als nicht die Schifsabttsabteilung die Beanstandung für unberechtigt erklärt hat.

§ 6 Wer die gemäß § 3 vorgesciniebrnen Mitteilungen an den Be- triebsvetband unterläßt, nicht innerhalb der qesevten Frist macht oder wissentlich unrichtige oder unvollsiänkiqe Angaben macht, wird un- beicbadet der auf Grund der Saßung zu verhängenden Ordnungs- strafen mit Geldßrafe bis zu zweitausend Mcnk uud mit Gefängnis bis zu sechs Woher: oder mit einer dieser Strafen bestraft.

Artikel lll

Die Haier- und Wasserbaubebörden sind verpflichtet, die Schiffahrtsabreilung und ihre Organe bei der Errichtung von Be- 1riebéverbänden, der Ausficht 1"1b1-r sie und die Betrie ? ihrer Mit- glieder zu um“"üßxex? iowie Mitteiluna-n und Anu- ge der Mit- gliet-er eriqegenxune en und an den Betriebsverband unverzüglich We srzu 2 en.

Anweisungen der Schiffahrtsabteilung und ihrer Organe unverzüglich

zuzusteüen. Artikel 17 Diese Verordnung trijt mit dem Tag- ihrer Vetkünduna in Kraft. Der BundeStat bestimmt denZsitpuukt des A'ußetkrafttretens. Berlin, den 18. August 1917.

Der Stellvertreter des Reichskanzlers. Dr. Helfferich.

Bekanntmachu1ig über die erstmalige Aufstellung einer versicherungs- technischen Bilanz durch die Reichsversicherungs- anstalt für Angestellte. ..

Vom 18. August 1917.

Der Bundesrat hat auf Grund des § 3 des Geseßes über die Ermächtigung des Bundekzrats zu wirtschaftlichen Mas;- nahmen usw. vom 4. August 1914 (ReichS-Geseßbl. S. 327) folgendes bestimmt: - -

Die Reich§versicherungsanstalt für Angestellte bat die erst- malige versicherungstechnische Bilanz 173 des Versicherungs-

Fetner sind sie verpflichtet, den in ib1em Bezirke lick)“, aufhaltenden Mitgliedexn Nach1ickten des Betriebsverbandes sowie.

geseses für Angestellte) für den Schluß des Kalenderjahr; !

aufzustellen, das als vierte!- deni Jahre folgt, in welchem der gegenwärtige Krieg beendet ist. Berlin, den 18. August 1917. Der Stellvertreter des Reichskanzlers. Dr. Helfferich.

Bekanntmachung, betreffend Liquidation britischer Unternehmungen.

151) Auf Grund der Verordnung, betreffend Liquidation britischer Unternehmungen, vom 31. Iult 1916 (Reichs-Geseßbl. S. 871) habe ich die Liquidation dex Firma Thomas G. Richardson in Hamburg angeordnet 1Liquidator: Kaufmann Max Wassermann in Hamburg, Paulstraße 10). _

Berlin, den 17. August 1917.

Der Reichska ler. Im Auftrage: A bert.

Bekanntmachung, betreffend Liquidation britischer Unternehmungen.

Auf Grund der Verordnung, betrxffend die Liquidalion britischer Unternehmungen, vom 31. Julz1916 (Reichs-Gesesbl. S. 871) habe ich die Liquidation des M Inland befindlichen Vermögens " . , '

152) Sdes britischen StaatSangehortgen “Willmm Blatsptel “tamp,

158) der britischen Firma Blutspiel Stamp & Heacock, insbesondere ihrer Beteiligizng an der Firma Adolph Schlesinger Nachf. in Leipzm . '

angeordnet (Liquidator: Gustav Hoffmann1nLe1pzig-Sch1eußig, Stieglißstraße 211). Berlin, den 17. August 1917.

Der Reichskanz1er. Im Auftrage: Albert.

Bekanntmachung, betreffend Liquidation britischer Unternehmungen.

154) Auf Grund der“ Verordnung, betreffend Liquidation britischer Unternehmungen, vom 31. Juli 1916 (Reichs-Geseßbl. S. 871) habe ich in Ergänzung meiner Bekanntmachung vom 25.21pril1917 (Reichsanzeiger vom 27. April 1917 Nr. 100) auch die Liquidation der Beteiligung des Adolf Spies an der Firma Spies, Hecker & Co. (5. m. b. H. in Cöln-Raderihal angeordnet (Liquidator: Direktor Peter Baltes in Cöln, Apostelnkloster 8).

Berlin, den 17. August 1917.

Der Reichskanzler. Im Auftrage: Albert.

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Bekanntmachung, betreffend Liquidation britischer Unternehmungen.

Mit Zustimmun - des Herrn Generalgouverneurs in Belgien habe ich gemä der Verordnunq über die Liquidationen britischer Unternehmungen vom 29. August 1916 (ver- öffentlicht im Geses- und Verordnunasblatt für die okkupierten Gebiete Belgiens Nr. 253 vom 13. September 1916) die Liquidation des in Belaien befindlichen Vermögens der Firma Conrad Ww.Schmidt (F. A.Glaeser) Ltd., Stratford, London, angeordnet. Zum Liquidator ist Herr J. Welker in Brüssel, Militärschule, ernannt worden. Nähere Auskunft erteilt der Liquidator.

Brüffel, den 15. August 1917. .

Der Chef der Abteilung für Handel und Gewerbe bei dem Generalgouverneur in Belgien. Dr. von Köhler.

Bekanntmachung.

Auf Grund der Verordnung vom 5. Auaust 1916 über die Verarbeitung von Gemüse (Reichs-Geseßbl. Seite 914) wird bestimmt:

1.

Die gewerbömäßiae Kon§servierung von Mairüben in

luftdicht verschlossenen Bcbältniffen in “verboten.

J 2. Zuwiderhandluugkn werden mit Gefängnis bis zu einem Jahre und mit Geldstrafe bis zu 10 000 916 oder mit einer dieser Strafen belegt.

§ 3. Diese Bestimmung tritt mit dem Tcge ihrer Verkündung im Reichöanzeiqe: in Kraft.

Berlin, den 12. August 1917. '

Reichsstelle für Gemüse und Obst,

Verwaltungsabteilung. v o n T i l l y.

Bekanntwachung

Auf Grund des § 11 der Verordnung über Gemüse, Obst“ und Südfrüchte vom 8. April-1917 (Reichs-Gesesbl. S. 307) *wird bestimmt: § 1 , . .

In der Stadt Zanau darf bid 311111 8. Sevtember 1917 Gemüse und Obst nur mit

Antrag aussusje enden Ausweises erteilt. Dex Uuöweis ist auf Ver- langen j-dexzeit vouuleaeu und bei der Verladung oder nach Gebrauch an den Magistrat zuruckzugeben.

Von dieser B-stimmung bleibt unberührt der Ykiav auf Grund der von der Reichsten: abgeschlossenen und genehmigten Lieferungs- verträge sowie der Absah an Verbraucher innerhalb der Stadt Hanau, sofern nicht mehr als zehn Kiloqtamm an den gleichen Verbraucher abgesetzt werden. Der Avia seitens des Erzeuger! unmittelbarem den Verbtaucber wird durch ekanntmacbung des Preußisckyen Landek- amts für Gemüse und Obst vom beuttgen Tage besonders Üeregelt. Der Genehmiguna bedarf gleichfalls n1cht der Absatz an Personen, die auf (Grund des § 9 der oben erwähnten Verordnuna zum Großhandel mit Gymüse, Obst oder Südfrüchten zugelassen sind. Jedoch sind diese Personen verpflichtet, von jedem Erwerbsgescbäfte innerhalb fünf Tagen nach erfolgtem Abschluß dem Maaisttat Anzeige zu erstatten.

Alle Besiver von Gemüse oder Obst inne1balb der Stadt Hanau haben dem Magistrat auf Erfordem Auskunft über die Ware zu geben und sind ferner verpkacktkt, die Ware pfleglich zu behandeln. Der Verbrauch und die Verarbeitung im eigenen Haushalt oder Be- triebe bleiben zulässig.

enebmigung des .Magistrats abgeskßt werden. . _Diese Geuebmi ung, wird in der Form eines von dem Magistrat-auf'

(“mf

Abruf zu verladen. _ zoblen, der uvter Betücksirbtigung der Gute und

Die Beside: haben die von der Anordnung betroffenen Waren Verlangen an den Mo islrat käuflich zu liefern und 1111 Für diese: area ist ein ang-meslener Preis zu

Vnwertbmleit der

Ware sowie der in dxn Normalverirägen der Relchsstelle vorgesehenen

Preise abzüglich der dort den Erzeugern auferlegten

Kommission:,

aebübren im Streitfall: von der GejchäftSabteilung der Rei 5 Testgeseßt wird. Befindet sich die Wme nicht mehr beim EFEL? 11 werden entsprechende Zuswläge gewäbxt, deren Höhe ebenfalls in; Streitfalle die GeschäftSabteilUng der Re1chsstelle feitjeßt.

„H 2. Wer entgegen den vo1stebenden Vorschriiien Gemüse oder Obst

obne Genehmigung absevt oder eine von ibm etforkette Auskunft

nieht in der

eseßten Frist erteilt oder wissentlich umiebtige over

unvollständige ' ngaben macht oter der ibm obliegenden Pflicht pfteglichen Behandlung, Lieferung oder Verladung nichbt nackom§k

wird gemäß §

16 der Verordnung über Gemüse, O ft und Sür-

früchte vom 3. April 1917 (Reicbs-Geievdl. S. 307) mit Geiänanis bis zu einem Jahn oder mit Geldstrafe bis zu zehmausend Mart oder mit einer dieser Strafen belegt.

in

weise Verwaltung

5 3. KD::se Vorschristen treten mit dem Tage ihrer Verkündung ra .

Berlin, den 18. August 1917.

Reichsstelle für Gemüse und Obst, Verwaltungßabteilung. Der Vorfivende: von Tilly.

Bekanntmachung.

Auf Grund der Verordnungen betreffend die zwangs- französischer Unternehmungen,

vom 26, November 1914 (REVL. S. 487) und vom 10. Februar 1916 (RGW. S. 89) ist für die folgenden Unternehmungen die ZwangSUerwaltung angeordnet worden.

V

V

529. Lise.

Kreis Mev-Land.

esondere Vermögenswerte. Des Miteigentuerecht des franzöfiicben Staatsangehörigen August Christoph Mukquar, Rentner in Vincey, an in der Wemmkunn Bowen clegenen Grund. stücken von 84,83 3, umfassend Acker, Garten, Ho raum, 2 Wohn- bäuier, Scheune und Nebengebäude (Zwangsverwalter: Ruhm. anwalt Justizrat Bietinger in Metz). Straßburg, den 13. August 1917.

Mini terium ür Elsaß-Lothrin en. Abteilung des Innern. [ f I. A.: Dkttmar.

Bekanntmachung.

Auf Grund der Verordnungen, betreffend die zwangsweise erwaltung franzö licher Unternehmungen, vom

26. November 1914 (R Bl. S. 487) und vom 10. Februar 1916 (RGW. S. 89) ist _für die folgenden Unternehmungen die Zwangßverwaltung angeordnet worden.

B

vom 26. November 1914 (RG [.

524. Liße.

Kreis Mülhausen. esondere Vermögenswerte. Reisegepäck französischer Staats- anqeböriger, im Lagerhaus zu St. Ludwig verwahrt (Zwang!- verwalter: Reehtokonsulent Gugenbeim in St. Ludwig). Straßburg, den 11. August 1917. Ministerium für *ElsaßLothringen. Abteilung "des Innern. I. A.: Dittmar.

Bekanntmachung.

Auf Grund der Verordnun zen, bett fend die zwangs- eise Verwaltung fran ö ischer nternebmungen, S. 487) und vom 10. Februar

1916 (NGBl. S. 89) ist für die folgenden Unternehmungen die Zwangsverwaltung angeordnet worden.““

an. Like. Nachlaßmassen und Erbanteile.

]. Die Nachlaßmaffe des am 13. Januar 1902 vnstorbxnen Pferde-

1

be

ist insbesondere Nahrungs- und Futtermitteln aller Art, sowie

händler! Benjamin Abraham in Hayingen; [. die Erbanteil: der französi1chen Staatsangehörigeu 1.

a. Versou Adele geb. Samuel in Le Hahn,

5. Samuel Robert in Le Havre,

0. Samuel Roger in Le vre _ am Nach1a§ der am 23. uni 1916 versimbenen Witwe Ben- jamin Abra am, Emma aeb- Alpben, in Hayingen (Zwangsver- walter: Re(httanwalt Dr. Daudt in Hayingen). '

Straßburg, den 15. August 1917.

Mini terium r El aß-Lot rin en. Abteilung des Innern. s sI. A.:hDigttmax.

Bekanntmachung.

,

Der Frau Martha dbl. HälßiL, „geb. Sckönert, in -- Kleinbaucbiih, vertteten durch ihren“ be

mann, den Nitlergud- “Ul ?älßig, ebenda, als ihren Generalbevolimäcbtigten, e

si er L mit Gegenständen des täglichen Bedarf“-

der aud

toben Naturerjeaq nissen, Heiz- und Leuchtstoffe" so, Wie er bisher in ihrem Materialwarenaes'cbäit ia Kkeinbaucbliß betrieben

worden war, gemäß

€) 1 der Bekanntmachung des Bundeskats vom

23. Sevtember 1915 untersagt worden.

Döbeln, am 8. August 1917.

Der Bejirksvetband der Königlichen Amtébauvtmanuscbast DM!!-

G

vnd des 14. Oktober 1915, die ' andelbetp, der Handel mit'

Dr.“ Drechsel, Amtshauptmann. *

Blekann'tmacbunxß „; DemzKauimauu Nobert Schöning in KUUW'U'MPZ'Y runddu 9 1 der Bundesratwerordnun? vom 23 September 1 5 1 der VO. Pro 5. Min siertumxdes“ Ilm?!" "" Fernba lun?! unzuverlässige: ;Perloyen- "“'"-' ck

elen,-Fetten, Kakao und S ““Made untersangnd

"1111 am 22. Mai 1916 erteilte Erlaubnis :Mckgknyktmey-

H

Karlsruhe, den 7. August 1917. Gwßb- Bezirksamt. Polizeidirektion. Dr. Straumann-

“& .___. Bekanntmacbuna.

Dem Händler Wilhelm Köbli in Urloffen wurde 111 ande'l mit Holz untersaat. Offenburg, 14. August 1917. Großk. Bezirksamt. Tr. Sauter.

__

2 und 22. August 1842 (Gesevsamml. für das Königreich

'on Breitenbach.

'1,e d

ebensmitteln. telkxnkläkxi'x

Bekanntmachung.

, „:“-1511113: Wilhelm Köbli in Urlos cn 1. , „. „Fxljlmit Robkarioffein unteriagj„ f V.!rkc d“ ckOffenburg, ien 14. August 1917.

Großh. Bezirkßamt. D;“. S a u t e r.

BekanntmacHUng.

irma Tümler & Deyke, Hambura, HobeBleiÖ-n 32,

YF; Inhaber, dkm Kaufmann *Oeinr- Menzel, Wohnhaft

“knierstkaßk 18, w1rd der Handel mit Iiabrungßmitteln und

[,n anderen Gegenskandk" des taglichen Bedarfs auf

und rer Bundeßratsvuordnung zur Fernbaltung UUZUVZrläjsiger

„sonen vom Handel vom 23- September 1915 Unterfagt. Hamburg, den 9. August 1917.

De ulation für Handel, Schisabrt u d w . Die 1) Justus Strandés. 11 Ge erbe

Königreich Preußen.

Seine Majestät der König haben AUergnädigst geruht:

den RegierungSaffessor Karl Schmid aus Seelow, z. Zt. Berlin, zum RegierungSrat zu ernennen.

Der Düsseldorfer Eisen- und Drahtindustrie- ttjengesellschaft 111 Düsseldorf wird auf Grund des seßes vom 11. Iuni_1874 (Gesxizsamml. S. 121) hiermit 1 Recht verltehen, dte tm Gememdebezirk Düsseldorf, Ge- 1111111111 Oberbi_lk, Kartenblalt 14, Parzelle 3537/2, 2704/2 2c., 8912 Und 3540/2 (Grundbuch „von Düsseldorf-Oberbilk .ndl Axt. 5) gelßgenxtx Grundsiycke, die zur Erweiterung er 1111.1ecxe61nteres1e tattgen Fahrtfanlagen erforderlich sind, tjgenfa 6 1m Wege dxr Ente1gnung zu erwerben oder, eit dies ausretcht, m1t einer dauernden Veschränkung zu casten.

Berlin, den 30. Juli 1917.

Auf Grund Allerhöchster Ermächtigung Seiner Majestät des Königs. Das StaatSMinisterium.

vonVreitenbach. Sydow. Drews.

Auf Grund des § 1 der Königlichen Verordnung, be- end eit) vereinfachxes Entetgnunasverfahren zur Beschaffung

Arbe1thelegenhe1t und zur Bcfchäfti ung von Kriegs- angenen, vom 11. September 1914 (Geseßixamml. 159) in der ffung der Nachträge vom 27. März und vom 25. September 15 (Geseßsamml. S. 57 und 141) wird bestimmt, daß das reinfachte Entetgnungsverfa hren nach den Vorschriften er Verordnung bet der Ausübung des EnteignungSrechts, der Halleschen Pfännerschaft' Aktiengesellsckmft Halle 11. S. zum Zwecke der Erweiterung der Ab- umhalde ihres Braunkohlenberawerks Pfänner- [[ bet ,Vr'aunsdorf im Kreise Querfurt durch Erlaß des -11t§mink;stter1ums vom 25. Juli 1917 verliehen ist, Anwendung 11 en a.

Berlin, den 25. Juli 1917.

Das .StaatSministerium.

von Breitenbach. Beseler. von Trott zu Solz. Lenße. Graf von Noedern.

Sydow. Helfferick).

___-

Auf Grund des § 1 der Allerhöchsten Verordnung, be- end ein vereinfachtes EnteignungSverfahren zur Beschaffung -Arbeithelegenheit und zur Beschä tigung von Kriegs- ngenen. vom 11. September 1914 ( eseßsamml. S. 159) der Fassung der Verordnungen vom 27. März 1915 ?Geseß- ml. S. 57) und vom 25. September 1915 (Geseß amml. 141) wird bestimmt, daß das vereinfachte Enteignunge- ahren nach den Vorschriften dieser Verordnung an den eines Verbindungsgleises zivischen dem Bahnhof ehrte - der Eisenbahnstrecke Lehrte-Braunschweiq Anwendung 11, Zur Ausführung der Eisenbahnstrecke Braunschweig- “M*Wnnover, die durch das Verblndungsgleis ergänzt Yen soll, ist das Recht zur Entziehung und dauernden Be- anung des Grundeigentums bereits von dem früheren tglich Hannoverschen Ministerium des Innern am 11. April

nover S. 51 und 193) verliehen worden. Berlin, *den 5. August '1917.

Das Staatsministerium. Beseler. *Sydow. Lenße. Helfferich. Graf von Roedern.

. Krieg-sministe-r-ium. Bekanntmachung.

1) Die als besondere amtliche“ Zeitung. erscheinenden

Utschen Verlustlisten, in welchen die Verluste der ge-

len deutschen Armee und Marine enthalten sind, werden

111 1-_Oktober 1917 ab dem „Deutschen Reichs-

hrßxingiglicx) Preußischen StaatSanzeiger“ nicht ege en.

2) Zivildienstsiellen nnd -behörden, die der- genannten M im Interesse einer *schneüen- und zuverlässtgen Bekannt- . , e_r Verluste im "' Sinne der Bekanntmaxhung des

lstermms des Innern" in Preußen vom 25.-'Auauft 1914 ktgl. x-Rekch„sanzeiaer“ vom ,26. August 1914 "Nr. 200“ Seite 2) ."h " bedurfen, können ihren Bedarf “durch Vermittlung der YUM," Postanstalten hier anmelden, -socheit ihnen _ nicht

FLtsten überwiesen werden. ,

1 'Ferner wird" darauf an merksam emachtx: daß die dschen Verlnßlisten für 1,75 " monatlicZ - ohne Bestell-

* durch die Post bezogen werden können.

Berlin, den 24. Juli 1917.

Kriegsministerium. Sanitätsdeparlement. A. m. W. b Scyulßen.

* Vekanntmachung- ckIm",- Bezugnahme auf § 1 der Bekanntmachung der

W für Gemüse und Obst vom eutigen Tage wird rund der §§ 12 und 15 AbsaßZ dethekanntmachuna

die Versorgungdreqeluna vom 25. September 1915 (Nelchéeseßbl. S. 607) in der Fassung der Bekanntmachungen vxmx 4. Kovember 1915 und vom 6. Juli 1916 (Reichs-Geseßbl. 1.11.)_ S. 728 und „1916 S. 673) in Verbindung mit der preußischen AUSfubrungsanweisung vom 1. März 1917 (M. d. J., 71. i). 367) zur Bekanntmachung über die Gründung emer Retchsstelle fur Gemüse und Obst vom 18. Mai 1916 (ReickW-Geseßbl. S. 391) für das Gebiet der Stadt Hanau

bestimmt :

§ 1. Der Absak von (Gemüse und Obst seitens der Erz-uger un-

mittelbar an Be b gestattet. : raucher ist nur mit Genehmigung des Magistrats

Dkkskr Genebmi [) . = lichen Marktverkebr. gung edarf es allgemein nicht fur den öffent

„Ö 2.

Wer den voxstebenden „Vorschriften zuwiderhandelt, wird aemäß § 17 der Bekanntmachurg uber die Errichtung von Preisprüfunaso JteUen und die Versorgunqsregelung mit Gefävgnis bis zu sechs .Mo-wien oder mit Geldstrafe bis zu fünfzehuhuudert Mark bestraft.

§ 3. JF: Bekanntmachung tritt mit dem Tag! kb!“ Verkündung

in K Berlin, den 18. August 1917.

Königlich Preußisches LandeSamt für Gemüse und Obst. Der Vorstyende. von Tilly.

Bekanntmachung.

Wegen festgeli-Uter Unzuverläisiskeiten habe 115 dem Adam Kolodzeidik in Groß szmocben auf Grund des§ 1 der Ver- ozdnung vom 23. September 1915, betreffend Fernhaltung unzuver- .1a1siger Perionen vom Handel (RGW. S. 603), den Haadel mit LebenSmitteln aller Art untersagt.

Marqgrabowa, den 25. Juli 1917.

Der Landrat und Vorsißeude des Ktewausschusses. Braemer.

Bekanntmachung.

Auf Grund der Bundeßratkverojdnung vom 23. September 1915 zur Fernbaltung unzuverlässig" Personen vom Handel (RGW. S. 803) habe 115 dem Kaufmann Kurt Simon in Berlin, Duncker- straße 74, durch Verfügung vom heutigen age den Handel mit allen (Gegenständen des täglichen edarfa, insbesondere mit Nahrungs- und Futtermitteln, wegen Unzuverläsfigkeit in bezug auf diesen Handelsbctrieb untersagt.

Berliu-Schönekerg, den 15. August 1917.

Der Polizeipräsident zu Berlin. Kriegöwuehetamt. I. V.: Machatius.

Bekanntmachung.

Auf Grund des § ] ker Bundeöratsverordnuna vom 23. September 1915, betreffend Fernbaltung unzuverlässige: Personen vom Handel, ist unterm 17. August 1917 dem GroZWläcbter- meister Walter Tbeisel tn Beriin-Hobens önbausen, Treskowstr. 63, der Handel mit Fleisch und Wurstwaren wegen Unonperiäsfigkeit der Führung dieses Handelsbetriebs unter- Lva gz und smd ibm gleichzeitig die Kosten des Verfahrens auferlegt

111 eu. Bellin, den 17. August 1917.

Der Landrat d-s Kreiies Niedetöarnim. I. A.: Frhr. von Schmidtfeld, Regierungsrat.

Bekanntmachung.

Dem Kaufmann Richard Moses in Landsberg a. W., Steinstraße 25, ist auf Grund der Bundeßratöoerordnunq zur Fem- baitunq umuvetläsßger Personen vom Handel vom 23. September 1915 (RGVs. Seite 603) der Handel mit Seifé, Seifen- pulver und anderen Waschmitteln oder deren Ersay- mitteln untersagt worden.

Landebcrg a. W., den 15 August 1917.

Die Polizeiverwaitung. Gerloff.

Bekanntmachung.

Dem Viebbändler Friedrich Nack: aus Witiin en ist der Handel mit Ferkeln und Schweinen gemäß der unde!- tatsverordnung vom 23. September 1915 über die Fernbaltung unzuverlässig“ Personen vom Handel untersagt worden.

Isenhaqen, den 8. August 1917. Der Lavdrat. I. „V.: von Ehrenkrook,_ Regierungöaffeffor.

Bekanktmacbung.

Der Firma “Karl Vieboff, Mitinhaber Kaufmann Férdinand Vieboff, bier, Dkubbe119, ist der Handel mit Gegenständen des täglichen Bedarfs,'insvesonkere Schub-

1915 w-qen Unzuverläisigteit untersagt worden. - Ferdinand Vieboff hat die Kosten derBekanntmacbung zu erstatten. Münster, den 17. August 1917. _

Die Polizeiverwaltung. I. V.: Dr. K rüdmann.

Bekanntmachung.

' Dem Agenten Heinritb Bernsen (.Alllzanda'), bier Srbiünstraße 36, ist der Handel mit Geaenständen. _de täglichen Bedarfs, insbesondere Nabrun-gs- -und Kutter- miiteln aller Art, gemäß BundeSratsvstotdnung vom 23. September 1915 (RGW. S. 603) wegen Unxuverläsiiakeit untersagt worden. *- Bermcn hät die Kosten der Bekanntmachung ju erstatten. „Münster, den 17. August 1917.

Tie PoLixeiverwaliung. I. V.: Dr. KrüSmann.

Bekanntmachung.

,Dem Kaufmanan.“ A. Am"melo1„1_„nx,--Inbaber xda Fikma' ß. . Ammelounx, vorm. Herm. Franken, bier, Salz- 1111 *e 23, ist der ?andel mit Gegenständen des täglichen Be arfs, insb: ondere Haus- und Küchenaexäten gemäß BundeRatsvcrordnung vom 23. Septcmber 915 RGW. S. 603) Wegen Unzuverläisigkeit untersa'gt morden. “_ mmelounx bat die Kosten der Bekanntmachung zu er takten.

Münster, den 17. August 1917.

Die Polizeiverwaltuvg. I. V.: Dr. Krüömaun.

Bekanntmachung.

Dem Händler August Schmittwilken, bier, Augusta- straße 56, ist der Handel mit Gegenständen des jäalicben

die Err1chtung von P-reZSprüfungsstellM und

Bedarfs, insbesondere Nahrungs- und Futtermitteln alle:

waren aller Art, gemäß Bundeerztsvetordnung vom 23. Septembxr-

Art, wegen Uuzuderlässigkeik nach Maßgabe der B11nd'Sraisv-rordn11na vom 23. September 1915 (RGB.. S. 60.3) unlersaat wotden. - Schmmwilken bat die Kosten der Bekannkmacbung zu erstatten.

Münster, den 16. August 1917. Die Polizeiverwaltung. I. V.: Dr. KrÜSmann.

Bekanntmachung.

Auf (Grund der Bundesratsverordnung vom 23. September 1915, betreffend Fernba1tung unzuverlässige: Personen vom Handel, und dkr Ausführungsbestimmung des Herrn Ministers für Handel und Gewerbe vom 27. Sevtewber1915 wird dem Kaufmann Hu o Henke, in Recklinghausen Süd, Weißenburgstraße 5, wobnba t, der Handel mit Gegenständen des" täglichen Bedarfs, insbeiondere Lebens- und Futtermitteln, wegen Unxuverlässiq- keit untersagt. _ Die durch die öffentliche Bekanntmathung dieser Anordnung entstehenden Kosten bat Henke zu erstatten.

Recklinghausen, den 16. August 1917. Die Polizeiverwaltung. Der Oberbürgermeistet. Heuser.

Bekanntmachung.

Auf Grund der Bundeöratoverordung zur Fernbaktuna unzuver- lasfiger Personen vom Handel vom 23. September1915 und der dazu ergangenen Ausführuncsbestimmungen vom 27. September 1915 ist den Eheleuten Händler Heinrich v. d. Water in Ober- b_ausen Alstaden, Franzenkampstr. 74, durch rechtskräftige Ver- qukng der städtischen Polioeiverwaltung Oberbau ev, Rblo., vom 9.* ai1917 der Handel mit Nahrungs- und uttermitteln aller Art und mit sonstigen Ge enständen des täglichen Bedarfs wegen Unzuverläsfigkeit in ezuq auf diesen Handelsbenieb untersagt worden unter Auferlegung der durch das Verfahren ent- standenen Kosten.

, Oberhausen, den 14. August 1917.

Der Oberbürgetmeister. I. V.: Dr. Nelkes.

Bekanntmachung.

Tas Kolonial- und Fettwarengeschäft sowie die Broi- verkaufßstelle Friedrich Reinoß, Specbtstraße 1, ist wegm Unzuveriaifigteit seines Inhabers vom 12. August 1917 ab ge- chlossen. Ferner ist der Betroffenen, der Ehefrau des Friedrich Reinoß, jeder Handel mit Nabrungömitteln und seynnigen Gegenständen des täglichen Bedarfs unteriagt. - L_)ie durch das Verfahren verursachten Kosten, in!- besondere die Gebubten für die vorgeschriebene öffentliche Bekannt- machung, bat die von der Anordnung Betroffene zu erstatten.

Hamborn am Rhein, den 7. August 1917. Der Oberbürgermeister. S ck t e cker.

Bekanntmachung.

Durch Bescheid vom 29. Juni 1917 habe ich dem Kaufmann Markus Stunk bierselbst, (Gänsemarkt Nr. 31, den Handel mit Lebens- ugd Futtermitteln aller Art und Gesen- stnanden des taglichen Bedarfs iowie die Vermittler- tatiakeit hierfür untersaqf.

Essen, den 18. August 1917.

Die siädtische Polizeiverwaltu'n . Der Obertürgermeisier. I V.: Kath.

Bekanntmachung.

Duni) Bescheid ben: 7. Juli 1917 babe ich dem Aqentm Heinrich Böhmer bierselbst, Johannisstraße Nr. 17, den ZTYYH1117J§nL§b§"“Zäii-T “"NO-“"i “3“11ArtVW

e en : ar owe - mittlertätigkeit bierfürkltntersagt. : er

Essen, den 18. August 1917.

Die städtische Polizeiverwaitung. Der Oberbürgermeistcr. I. V.; Baasel.

BekanntmaÖunq.

Dutch Veiclveid vom 27. Juni 1917 babe ich dem Kaufmann Wilhelm Limbartb, bier, Gerswirasiraße 27, und dem Kauf- mann Chaim Schwan, bier, Beisingstraße 20, den andel FktdLebßnx tlzäntli uttFmdittxlnsallier ;Uiert T1;ud iegen.

an en : en : ars owe tt tätigkeit hierfür Fntersagt. erm ler-

Effen, den 18. August 1917.

Die städtische Polizeiverwaltung. Der Obetkürgermeister. I. V.: Baasel.

BekanntmaÖuua.

Dunk Bescbeid vom 2. Mai 1917 babe i dem ä dl Wilhelm Thier bierselbst, BendemqnustLße NKF d:; Handel mit FleisÖ, Lebenc- und uttermitteln aller Art und Gegenständen destäglicben ' edarfs sowie'die'Ver-

mittlertätigkeit hierfür untersa gt.

Effen, den 18. August 1917.

Die städtische Polizeiverrvaltung. DerOberbürgermeifier. I. V.: Rath.

Ä

Bekanntmatbung.

Natb'Vorsebrift des Gele es vom 10. til 1872 S. 3d57-) istf Yama 5331111111,le stk E ck“ Up 1 (Teleksamml.

er an rund er er anna vom 6. 1914 LGesevsqmms. S. 153 ergangene Erlaß desStaatWinisieriußaqu vom 4. Juli-1917, betre end die Verleihung des Cntei nun steckt! an d-n Reicbe-(Militär-)Fiskus zur Erweiterung öffentli er“ Zulagen Stadtbezirke Grandem, durch das Amtsblatt der Königlicken Regierung in Marienwerder Nx. 30 S. 403, auögegeben am 28. Juli 1917.

_.

'De-tsehes Nom. Preußen. Berlin, 21. August 1917.

Seine Majestät der Kaiser und König traf im Anschluß an 'die Befichtigung der Flotte am Sonntag in Hamburg em. Seitze Majestät wurde, wie „W. T. B.“ meldet, von dem Prästdenten des Senats, Bürgermeister Dr. Predöhl und dexn Bürgermeister Dr. von MeUe auf dem Damm- torbahnhof begrüßt und begab Sich, von den beiden Bürger- meistern geleitet, von dort in die St. Mi aelskircbe, wo Er dem Gottesdienste beiwohnte. Aleann fu r der Kaiser zur Vefiwtiaung der Werft von Blohm u. Voß und von dort zur Vulkgmverft. Eine größere An ahl von Mei"'tern und Arbeitern, die stck) durch treue Pflichterfü ung in der Kriegsarbe-it beson-