beſtehe, modernes Recht ſei auh deutſches Recht. Das An- erbre<t laſſe ſi< nur dort empfehlen, wo es durch lokale, hiſtoriſhe Tradition ſih eingebürgert habe. Andernfalls wenn es aus dem Kreiſe dieſer Traditionen herausgetragen werde, bedeute das Anerbereht ni<hts weiter als eine herbe Benach: theiligung der Miterben, er würde alſo aufs Entſchiedenſte gegen eine Ausbreitung dieſes Prinzips auf alle Provinzen Preußens proteſtiren müſſen. Der Abg. Miquel habe es ſo hingeſtellt, als ob das Beſtreben nach Erhaltung des Beſißes in einer Hand lediglich das Vorrecht bäuerlicher Geſinnung ſei; man finde daſſelbe Stre- ben auh im Handels- und Gewerbeſtande, namentlich in großen Geſchäſten, deren Stolz ihre Jahrhunderte alte Tradition ſei. Er verweije z. B. auf ſeine Vaterſtadt Leipzig, da werde man Exempel genug finden. Finde ſi alſo dieſes Beſtreben und ſeine Ausführung, ohne geſeßlihe Beſtimmungen, bereits im Handelsſtande, fo werde es re<ht wohl au< im bäuerlichen Stande unter dem gemeinen Recht zu ermöglichen ſein überall da wo ein wirkliches Bedürfniß hervortrete. Was den Geſeßentwurf ſelbſt betreffe, ſo habe ſein Wortlaut einige allgemein gehegte Befürchtungen zerſtreut. Es ſei bereits hervor- gehoben, daß der Entwurf an die Prinzipien der freien Ber- erbung der Theilbarkeit u. w. niht rühre. Sei das aber der Fall, ſo könne man auh niht von einer irgend erheb- Wirkung des Geſeßes ſprechen, das nur da wirken werde, wo das Volksbewußtſein ſtark genug ſei, das Geſeß zu . Wenn ferner geſagt ſei, der Geſezentwurf ſei weſentlih zur Erhaltung des mittleren Grundbeſitzes, als der Grundlage einer geſunden politiſchen und ſozialen Ordnung, beſtimmt, ſo müſſe ex bemerken, daß dieſe Anſchauung {hon Ariſtoteles vor mehreren tauſend Jahren ver- theidigt habe. Nach ſeiner Ueberzeugung liege ſogar eine gewiſſe Gefahr im Anerbenrecht, da in demſelben die übrigen Kinder niht genügend berü>ſihtigt würden. Der Entwurf werde auh nur da eine Wirkung haben, wo derſelbe ſih auf die vorhandene Anhänglichkeit an den Grundbeſiß ſtüße. Das Anerberecht beſlehe thatſächlih \{hon jezt in Weſtſalen, wenn auh nur in Form der Verfügung, während der vorgelegte Geſeßentwurf urwgekehrt das Anerbereht geſeßlih einführen und es eben nur durh leßtwillige Verfügung aus- {ließen wolle. Für folhen Zwang fehle es jedenfalls an einer ausreihenden Begründung. Einzelne Beſtimmungen des Geſeßes ſeien für ihn ſ{le<terdings unannehmbar, ſo

beſonders die Verfügung im $. 4, wona<h bei beerbter Ehe der überlebende Gatte nur Verwal- tung und Nießbrauh und zwar bis zu ſeinem

Tode behalte, wenn er niht wieder heirathe. Schreite der- ſelbe aber zu einer anderen Ehe, ſo dauere jein Verwaltungs- und Nießbrauchsre<ht für die Landgüter, die niht von ihm herrührten, beziehungsweiſe niht gemeinſchaftlih von den Che- gatten erworben ſeien, nur bis zum vollendeten 30. Lebens- jahre des Anerben. Dieſe Beſtimmung, wona<h der Gatte ausdrü>lih nur Verwaltung und Nießbrauch, aber kein Ver- faufs- oder Schuldreht an ſeinem Vermögen behalte, ſei “ſo ungeheuerlih, daß er wirklih nur annehmen könne, ſie ſei mißverſtändlich in das Geſeß gerathen. Auf weitere Details brauche er wohl nicht einzugehen und bemerke nur noh im Allgemeinen, daß für ihn ein genügendes Bedürſfniß für die hier vorgeſchlagenen Zwangsbeſtimmungen nicht vorliege, daß ein- zelne Beſtimmungen ihm abſolut unannehmbar ſeien und die Frage, ob man vom beſtehenden Erbreht zu einem Zwangs- erbre<t übergehen ſolle, ihm ſehr zweifelhaft erſheine. Jn zweifelhaften Fällen aber ſei er für die freie Geſtaltung der gegenwärtigen Geſeßgebung.

Der Juſtiz-Miniſter Dr. Friedberg bemerkte, nah den Er- flärungen ſeines Kollegen, des Miniſters für landwirthſchaft- lihe Angelegenheiten, hätte er geglaubt, ſi< jede weitere Aeußerung erſparen zu können, wenn niht eine vielleicht nebenſählihe Bemerkung des Abg. Miquel ihn dazu Anlaß gäbe. Es ſei das die Bemerkung, Die die Beſorgniß aus- es möchte von den Juriſten, die in altröômiſhen An- \chauungen befangen, das, was poliiiſ<h und nationalwirth- \chaftlih dur< das Geſeh erreiht werden ſolle, wieder geſchä- digt werden. Er dürfe die Verſicherung abgeben, daß, wenn das als ein ſolches erkannt ſei, welches den gedachten Tendenzen wirklih diene, die römiſhen Anſchauungen über das Erbrecht keine Schwierigkeiten bereiten follten ; um ſo weniger, als in dem Landrecht keineswegs die rö- miſche über das Erbreht niedergelegt ſei. Jm preußiſchen Landrecht ſei mehr vom deutſhen Recht enthalten, als in vielen Ländern des gemeinen Nehts. Es ſei ja vielfah hergebraht, das Landrecht als ein komplizirtes Geſeßbu<h zu betrachten, das man mit einem ‘gewiſſen mitleidigen Wohlwollen zwar frage, aber niemals als berechtigte Geſeßgebung anſehe. Gerade hier im Gebiete des bäuerlichen Erbrechts ſei das Landreht vom deutſchen Erbre<ht dur<drungen. Als Juſtiz-Miniſter würde er ſi< den Vorwurf großer Voreiligkeit zuziehen, wenn er heute {hon au fond des Entwurfs eingehen wollte. Um ſi< ein begründetes Urtheil zu verſchaffen, müſſe er die Bericht- erſtattung der oberſten Juſtizbehörden der betreffenden Landes- theile abwarten. Dies werde wohl als eine berechtigte Vor- ſicht anerkannt werden und werde ihn entſchuldigen, wenn er auf die Bedenken, wel<he au< ihm einzelne Beſtimmungen des Geſeßbes, namentli< in Bezug auf das eheliche Güterrecht, hervorrufe, niht eingehe. Von Seiten der Juſtizverwaltung werde dem Geſeße jedwede Förderung zu Theil werden, die ihm von dieſer Stelle gewährt werden könne.

Der Abg. Dr. von Cuny widerlegte die Hänelſchen Auf- faſſungen von dem vom Abg. Miquel vertretenen Standpunkte aus. Der habe die Debatte wieder auf die rihtigen Geſichtspunkte zurü>geführt, von denen ſie der Abg. Hänel entfernt habe. Letterer habe behauptet, daß durch dieſe Vorlage der hergebrahte Zuſtand in einen Zwangs-

zuſtand verwandelt werden ſolle. Der Abg. Miquel habe da- gegen mit Recht hervorgehoben, daß es ſi hier um ein all- gemeines wirthſchafſtlihes Bedürfniß handele, deſſen Urſprung der Abg. Hänel ſelbſt bis auf Ariſtoteles zurücdatirt habe,

denn der Staat habe in dem Stande der freien Grundbeſitzer den beſten Schuß gegen die Sozialdemokratie. Hierbei von einem Zwangszuſtande zu reden, ſei durchaus unberechtigt, denn es ſtehe nach dieſer Vorlage dem Eigenthümer frei, dur eine leßt- willige Verfügung das durch dieſelbe konſtituirte Anerberecht Dagegen könnte man mit mehr Recht den jevigen Zuſtand des einen Zwang nennen. Die Haupturſache der überhandnehmenden Verſchuldung des bäuerlichen Beſiges liege in der Nothwendigkeit der Erlegung des Kaufwerthes bei der Uebernahme von den Erben oder in der Abfindung der miterbenden Geſchwiſter durch den Anerben. Welche Schwierigkeiten das franzöfiſhe Recht durch die Be- meſſung der Pflichttheile nah dem Kaufwerthe der Sitte der

Anerbung entgegenſtelle, habe er in ſeiner Heimath, der Grafſchaſt Mörs , oft geſehen. Es ſei ein allgemeines Be- dürſniß, daß durch dieſe Vorlage die Gelee beſeitigt würden, welhe die Ausbreitung ſolcher Sitten erſhwerten und ver- hinderten. j

Der Abg. Dr. Schellwiß erklärte ſih gegen dieſen Antrag, doch ſei er im Prinzipe mit der Vorlage des Abg. von Schor- [emer einverſtanden ; troßdem ſei es niht mögli, dieſe Materie in ſo leichter Weiſe zu regeln, wie der Antrag wolle. Schon in den Jahren 1824 und 1834 ſeien ähnliche Anträge aus den Provinzial-Landtagen Pommerns und Preußens hervor- gegangen, und {hon damals ſeien erhebliche Bedenken gegen dieſelben erhoben worden. Er bitte, die Vorlage der Re- gierung nah dem Antrag Köhler zu überweiſen, damit die- ſelbe darüber die Provinzialbehörden höre.

Der Abg. Graf Winßzingerode ſ{loß ſih den Bemerkun- gen des Vorredners an. Er müſſe aber der Vorlage einen Geleitbrief mitgeben, der ihr ein gutes Fortkommen ſichere. Er habe ſi< mit der vorliegenden Materie wiederholt. ein- gehend beſchäftigt, auh im Landes-Oekonomiekollegium, und könne den Entwurf nur willkommen heißen, um ſo mehr, als er ihm eine viel weitergehende Bedeutung zuſchreibe als die, nur das Bauernerbrecht in Weſtfalen zu regeln. Er glaube, daß daſſelbe ſi< niht nur Eingang verſchaffen werde, wo ſchon Sitte und Gewohnheit nah der Anerbung der Beſißun- gen ſtrebe, ſondern auch in denjenigen Landestheilen, wo die Zerſplitterung des bäuerlichen Beſißthums {on weit vorge- ſchritten ſei. Er betone nur vor Allem, daß der Entwurf in keiner Beziehung eine Beſchränkung des Eigenthumsrechts in- volvire, -daß aber die Regelung der Materie in nationalem und nationalökonomiſchem Jntiereſſe dringend erforderlich ſei. Stelle man- ſi auf dieſen Standpunkt, dann dürfe man niht ver- kennen, daß die fortſchreitende Zerſplitterung, der häufige Be- ſizwechſel, der häufige Wechſel in dem Zuſammenhang unter den einzelnen Grundſtü>en dem Beſtande des ländlichen Mit- telſtandes der Ruin drohe. Von den Bedenken des Abg. Dr. Hänel könne cr nur einen Punkt als bere<tigt anerkennen, nämli<h den, daß die Taxation baſirt werden folle auf einen Kataſtral-Reinertrag; fſolhe Schäßung ſei nah der heutigen Lage der Geſetzgebung niht mehr angezeigt. Man habe dahin zu ſtreben, daß die Shäßungen nach dem Kataſtral-Reinertrage in längeren Perioden -einer Reviſion unterworfen würden. Wenn er den Entwurf im Ganzen im vollſten Maße willfkom- men heiße, fo könne er do< au< nur wünſchen, daß derſelbe zunächſt ſeinen Weg dur die nächſtbetheiligten Organe mache, die zu ſeiner Prüfung berufen ſeien.

Der Abg. Holt erklärte, die konſervative Partei werde dem Antrage Miquel zuſtimmen, um auf dieſe Weiſe die Frage in die zweite Leſung zu bringen, für welche ſie ſi noch einige Anträge vorbehalte, um dieſe Frage auh für andere Provin- zen einer Regelung zu unterziehen, denn auch dort ſei das Bedürfniß für eine geſeßliche Regelung fühlbar.

Ein Antrag auf Schluß der Diskuſſion wurde ange- nommen.

Der Abg. Frhr. von Scorlemer-Al|t befürwortete zum

Schluß ſeinen Antrag. Er würde bei einer kommiſſariſchen Berathung der Vorlage eine Aenderung des $. 4 in dem vom Abg. Hänel “angedeuteten Sinne beantragt haben. Wenn der Abg. Hänel Bedenken habe, das 1860 ftodifizirte eheliche Güterreht für Weſtfalen feht ſchon zu ändern, jo habe er doh eine ſolche Aengſtlich- keit niht gezeigt, als es ſi<h um Abänderung wichtiger Ver- faſſungsparagraphen handelte. Wenn der Abg. Hänel be- haupte, daß die abgefundenen Geſchwiſter das ländlihe Pro- letariat verſtärkten, dann möge derſelbe zuſehen, wo das länd- lie Proletariat ſtärker ſei in den Landestheilen, wo die Sitte noh der Zerſplitterung des Grundbeſißes entgegengewirkt habe, oder in denen, wo dieſes niht der Fall ſei. Wenn dec Abg. Köhler Bedenken dagegen erhebe, ob es der Regierung möglich ſein werde, bis zur nächſten Seſſion eine ſolhe Vor- lage fertig zu ſtellen, ſo habe er eine beſſere Meinung von der Arbeitskraſt der Regierung, die ja ſelbſt die großen Eiſen- bahnvorlagen in wenigen Monaten fertig geſtellt habe. Nach einigen perſönlichen Bemerkungen der Abgg. Dr. Scellwiß, Dr. Hänel, und Frhr. von Schorlemer-Alſt beantragte der Abg. Dr. Köhler (Göitingen), wenn kein Widerſpruch er- folge, ſhon jeßt über die geſtellten Anträge abzuſtimmen. Nachdem der Abg. Pariſius Widerſpruch eingelegt hatte, bean- tragle der Abg. Frhr. von Schorlemer-Alſt, wenn kein Wider- ſpruch erfolge, ſofort in die zweite Berathung ſeines Antrages zu treten. Der Abg. Pariſius erklärte auch hier, daß er eine Ueberſtürzung im Fntereſſe des Landes vermeiden wolle und daher auch gegen die ſofortige zweite Berathung Widerſpruch erhebe. Hierauf beſchloß das Haus die 2. Berathung der Vorlage im Plenum ſtattfinden zu laſſen, worauf ſich daſſelbe um 31/, Uhr vertagte.

Fn der heutigen (14.) S1ßung des Hauſes der Abgeordneten, welcher der Kriegs-Miniſter von Kameke, der Finanz-Miniſter Bitter, der Juſtiz-Miniſter Dr. Friedberg und mehrere Regierungskommiſſarien beiwohnten, ſtand auf der Tagesordnung die definitive Wahl des Präſidenten und der beiden Vizepräſidenten für die Dauer der Seſſion. Auf den Antrag des Abg. Dr. Achenbach wurde das bisherige Präſidium dur<h Akklamation wiedergewählt. Alle drei Präſidenten nahmen die auf ſie ge- fallene Wahl dankend an. Darauf leiſteten diejenigen Ab- geordneten, welche dies bisher noh niht gethan hatten, den vorgeſchriebenen Eid auf die Verfaſſung. Es folgte die erſte Berathung des Entwurfs eines Ausführungsgeſeßes

zur deutſchen Gebührenordnung für Rechts- anwälte. Obwohl der Abg. Simon von Zaſtrow die Gebührenſäße für Rechtsanwält im allgemeinen

für zu hoc gegriffen erachtete, ſo erklärte er doh, daß Preußen die Konſequenzen der Reichsgeſeßgebung tragen müſſe, und daß deshalb ſeine Partei darauf verzihhte, prinzipielle Ein- wendungen gegen dieſe Vorlage zu erh:ben, und nur zur Auf- einiger dunklen Vorſchriften dieſelbe an die Zuſtiz- kommiſſion zu verweiſen wünſche. Der Abg. Dr. Köhler ſprach wegen der dringenden Eile, welhe die Vorlage habe, für den ſofortigen Eintritt in die zweite Berathung, jedoh nahm das Haus den Antrag des Abg. Simon von Zaſtrow an. Die Rechnungen der Kaſſe der Ober- Rechnungskammer für das Etatsjahr 1. April 1877/78 und die Allgemeine Rechnung über den Staatshaushalt des Jahres 1876 wurden auf den Antrag des Abg. Ri>ert an die Rechnungskommiſſion ver- wieſen. Darauf ſette das Haus die zweite Berathung des Staatshaushalts-Etats pro 1880/81, und zwar mit dem

Etat der Verwaltung dex direkten Steu ern (\. Nr. 278d. Bl.

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unter Landtagsangelegenheiten) fort. Einen Vorwurf des Ab

Schütt, daß die Regierung in Shleswig bei der blofs: ſtehender Gefälle dur Provokation der Ablöſung bei den Auseinanderſezungsbehörden vor der Entſcheidung M ordent- lichen Gerichte in der Angelegenheit einen Mißbrauch mit den ihr geſeßlih zuſtehenden Befugniſſen getrieben habe, wies der Finanz-Miniſter Bitter als durchaus unbegründet zurüd. Das materielle Recht in dieſer Frage ſei allerdings jehr ſtreitig, aber formell habe die Regierung in Scleswig durchaus geſeßlich korrekt und deshalb auh pflihtgemäß und bona fide gehandelt. Nachdem der Referent der Budget- kommiſſion Abg. Kieſchke zu der Poſition der Gebäudeſteuer erklärt hatte, daß die Regierung der Kommiſſion eine Denk- rift über die Ergebniſſe der leßten Gebäudeſteuerveranlagung zugeſagt und daß bis dahin die Kommiſſion von einem näheren Eingehen auf dieſe Materie abgeſehen habe, ſprach der Abg. Dr. Rökerath ſein Bedauern darüber aus, daß die Önjiruktionen des Finanz - Miniſters für die Veranla- gungskommiſſionen entgegen dem Sinne des Geſetzes viel zu der abnormen Steigerung dieſer Steuer bei der lezten Ver- anlagung beigetragen hätten; namentli<h würden die ſtädti- ſchen Gebäude zu ſcharf, die ländlichen zu milde herange- zogen. Auch der Abg. Richter erkannte die vom Vorredner getadelte Erhöhung der Gebäudeſteuer in der jeßigen Zeit der verſtärkten indirekten Steuern als eine

motivirte niht an, und darin ſtimmte ihm der Abg. Riert durchaus bei. Dagegen ſprach der Abg. Jacobs die Meinung aus, daß die frühere Veranlagung eine zu und e Let n orne geworden ſei.

r erſuche die Regierung, dem Hauſe demnächſt ei zu machen, wonach die Dienſtgebäude der LN cine Wortes der Gebäudeſteuer frei bleiben ſollten.

_ Der Finanz-Miniſter Bitter erklärte, daß die vielfach er- wähnte Denkſchrift über die Ergebniſſe der lezten Gebäude- ſteuerveranlagung unmittelbar nah dem 15. Dezember werde abgeſchloſſen werden. Er wies dann no<h den Vorwurf zurüd, daß der Finanz-Miniſter auf jede Weiſe die Gebäudeſteuer in die Höhe habe; er habe nur loyal dahin geſtrebt , bei der geſeßlih vorgeſchriebenen Reviſion die Mängel der früheren Veranlagung zu beſeitigen. Der Staat könne für ſeine Bedürfniſſe der gefeblich feſtſtehen-

den Steuern nicht entbehren. Die Abgg. Dr. Petri und Berger konſtatirten, daß die Organe des Finanz-

tiniſters niht überall von der gleichen Loyalität beſeelt geweſen ſeien, wie dieſer ſelbſt. Die unteren Organe wünſchten ſi<h den Oberbehörden dur< Steigerung der Steuern angenehm zu machen. Es herrſhe über die legte Veranlagung der Gebäudeſteuer eine notoriſche Erbitte- rung im Lande. Obwohl der Abg. Dr. Windthorſt in dieſe Klagen auch in Bezug auf ſeine Heimathsprovinz einſtimmte, ſo erklärte er doch, daß er darin keine Veranlaſſung für den Abg. Richter erbli>en könne, auch hier ſeine bekannten An- griffe wegen Belaſtung des armen Mannes gegen die Majorität, welche im Reichstage die neuen indirekten Steuern bewilligt habe, zu rihten. Die Abgg. Dr. Miquel und Grum- brecht ſprachen ſi< für eine Reviſion der jeßzigen Gebäude- ſteuerveranlagung aus, wo man ſtatt des Miethvertrages den Nußungswerth zu Grunde lege. Beim Schluſſe des Blattes ſprach der Abg. Richter.

Um den Studirenden des Maſchinenfachs einem mehrſah geäußerten Wunſche entſprehend Gelegenheit zu geben, die großen Sommerferien zu praktiſchen Arbeiten zu verwenden und ſih einen Einbli> in die Ein- rihtungen und Erforderniſſe größerer Werkſtattsanlagen zu verſchaffen, hatte der Miniſter der öffentlihen Arbeiten im April d. JF. die ſämmtlichen Königlichen Eiſenbahn-Direktionen angewieſen, die Studiren>en, welche einen- derartigen Antrag ſtellen würden, für die Dauer der Ferien als Volontairs in den Eiſenbahn-Reparaturwerkiätten zu beſchäftigen. Auch war den Vortiänden der Privatbahn-Verwaltungen ein gleiches Verfahren cmpfohlen worden. Wie wir hören, hat bereits in dieſem Sommer eine niht unerhebliche Anzahl Studirender von dieſer Erlaubniß mit günſtigem Erfolge Gebrauch gemacht.

Jn Beziehung auf das am 1. Januar 1880 in Kraft tretende Geſet, betreffend die Statiſtik des Waaren- verkehrs des deutſchen Zollgebiets mit dem Aus- lande, vom 20. Juli d. J., hat das Kaiſerliche ſtſta- tiſtiſhe Amt an ſämmtliche Handelskorporationen im Reiche das folgende Cirkularſchreiben gerichtet :

Die Vorſchriften, welche der Bundesrath laut Bekanntmachung vom 20. November d. JI. zur Auéführung des (Geſeßes vom 20. Juli d. I., die Statiſtik des Waarenverkehrs des deutſwen Zolgebiets mit dem Auslande betreffend, erlaſſen hat (Centralblatt für das Deutſche Reich, VII. Jahrgang, S. 676), ordnen im $. 5 an, daß die gedru>ten Formulare zu den Anmeldeſcheinen, welhe vom 1. Januar 1880 ab für den gedachten Verkchr erfordert werdea, und die An- leitung ¿zur Auéfüllung derſelben einzeln von den Anmelzeſtellen (d. i. den Zollämtern im Grenzbezirk und den ſonſtigen daſelbſt zur Entgegennahme von Anmeldungen errich:eten beſonderen Anmelde poſte n ), ſowie von den ſämmtliben übrigen Zoll- und Steuerſtellen unentgeltlich zu verabfolgen ſind. Ebenda ift be- ſtimmt, daß Exemplare der Formulare und der Anleitung in größerer Anzahl von denjenigen Zoll- und Steuerſtellen, welche zugleich Anmeldeſtellen ſind ter) oder von den Direktiv- behörden beſonders damit beauftragt werden, gegen Erſtattung der Koſten entgegengenommen werden Tönnen. „Für den Dru> der Formulare und der Anleitung bat, in Gemäßhiit des $. 44 der zur Ausführung des oben gedachten Geſeßes erlaſſenen Dienſtvorſchriften vom 21. November d. JF. (Centralblatt für das Deutſche Reich, VII. Jahrgang, S. 687), das Kaiſerliche ſtatiſtiſhe Amt Sorge zu tragen.

Zufolge der leßtgedahten Vorſchrift haben wir die Anfertigung dieſer Drucfſaben der Reichsdruckerei (Abtheilung 11., Berlin W. Wilhelmſtraße 75) übertragen, welcbe dieſclben, zum Beweis der Korrektheit, mit unſerm Stempel verſehen, und zu Anfang Dezember d. JF. fertig ſtellen wird. Die Reichsdru>kerei verkauft die Formular? zu den Anmeldeſcheinen in Mengen von 100 Exemplaren oder in Vielfachen von hundert (die Koſten der Berpacktung einbegriffen) für den Preis von 70 Pfennig das Hundert an Behörden, wie an Privat- perſonen, wenn die Einzahlung des Betrags bei der Entnahme, bezw. der Beſtellung baar oder mittelſt Poſtanweiſung erfolgt. Unter dieſer Bedingung wird au die Anleitung zur Ausfüllung der An- meldeſcheine von der Reichsdru>terei verabfolgt, und zwar bei Be- ſtellung von 50 odec mehr Exemplaren (einſ<l. der Berpactungs- often) für 5 Pfennig das Stü, bei Beſtellung von weniger als 50 Cremplaren (einſhließli< des Portos _für die in ſolchem Falle ſtattfindende Zuſendung unter Band) für 7 Pfennig das Stück.

Des Weitern ordnet der $. 13 des Geſeyes an, daß die zur Ent- richtung der ſtatiſtiſhen Gebühr dienenden und entſprechend bezeich- neten Stempelmarken zum Preiſe des Stempelbetrages (5, 10, 20 und 50 Pfennig), auf welchen ſie lauten, bei ſämmtlichen Poſtanſtalten verkauft werden. : : :

Von den Poſtanſtalten im Reichspoſtgebiet werden außerdem mit

Deichverbände von =