Neichs- und Staats8anzeiger Nr. 31 vom 6. Februar 1933. S&S. 4.

die in das Gebiet des anderen Staates zurü>kehren, ſowie hin- |; ſichtlih der Zulaſſung zur Austvandererbeförderung und der Er- rihtung von Agenturen für ihren Geſchäftsbetrieb dieſelben Vor- rehte und Begünſtigungen genießen wie die gleichartigen Unter- nehmungen des

AN ZE Pre | as um Deutſchen Reich8anzeiger und Preußiſchen Staatsanzeiger

golltarifs RM Zolltarifs I Verlia, Montag, den 6. Februar 1933

meiſtbegünſtigten Landes. Y n ; aus Wilen «e «+ «« 4 aus 213g | Künſtliche Schnißſtoffe, rohe, in Blöcken, __ Artikel 31, E aus E 5 Platten, Tafeln, Stäben, Röhren, in Soweit die Beſtimmungen dieſes Vertrags die gegenſeitige aus Sonnenblumenſamen . frei . Pulver-, Flo>en- oder Körnchenform Gewährung der Meiſtbegünſtigung betreffen, ſind ſie nicht an- aus Baumwollſamen . . . frei oder in vorgearbeiteten Stü>en (ſo- C wendbar: i : fragſt . aus Gemüſeſamen . . .. e 2 frei genannte Gießlinge) ... . ..,. Nr. des a) auf die von einem der vertragſchließenden Staaten an- aus Anis und Fenchel, friſch oder getro>net 4 Anmerkung. Polierte, mattierte (gariſchen grenzenden Staaten gegentvärtig oder künftig gewährten zu Anmerkung. Zollermäßigungen, oder deſſinierte künſtliche Schnig- gare 3 eſonderen Begünſtigungen zur Erleichterung des Grenz- die Deutſchland einem dritten | ſtoffe in Blöcken, Platten, Tafeln, golltarif

verkehrs in einer Ausdehnung von in der Regel nicht i ä imm- (i C i s OTIS iR eE von it 9 Lande für Tabakblätter beſtimm Stäben, Röhren oder in vorge

Bezeichnung der Waren Bezeichnung der Waren

—_—

Zollſab in Goldlewa

e

Zollſaß in Goldleiva

(Fortſepung aus dem Hauptblatt.) C Nr. des bulgariſche Zolltarifs

Nr. des bulgariſchen Zolltarifs

Zollſaßz in Goldleiva

Bezeichnung der Waren Vezeichnung der Waren

Bezeichnung der Waren

aus 569a | Kinderſpielwaren 100 kg

wie Teile dieſer Erzeugniſſe; Spül- Stoffen:

100 kg käſten für Kloſetteinrihtungen;

= aus gewöhnlichen Wollgewebe, das Quadratmeter über

b) auf die von einem der vertragſchließenden Staaten gegen- wärtig oder künftig auf Grund einer Zollvereinigung eingegangenen Verpflichtungen;

c) auf Begünſtigungen, die einer der vertragſchließenden Staaten dur ein Abkommen einem anderen Staat ein- raumt, um die in- und ausländiſche Beſteuerung aus- ugleihen, insbeſondere eine Dop elbeſteuerung zu ver- Uten, oder um Rechtsſhuy und Rechtshilfe in Steuer- fachen oder Steuerſtrafſachen zu ſichern;

d) auf die Begünſtigungen, die ein vertragſchließender Staat einem dritten Land aus\<hließli< auf Grund von allen Staaten zum Beitritt offenſtehenden Verträgen von allgemeiner Bedeutung einräumt, die nah dem Jukraft- treten dieſes Vertrags abgeſchloſſen verden, es ſei denn, daß der andere vertragſchließende Staat dieſelben Be- günſtigungen gewährt.

a Artikel 32.

enn über die Auslegung oder die Anwendung dieſes Ver- trags einſhließli<h des Schlußprototolls eine Se e N ſollte, die niht in angemeſſener Zeit auf diplomatiſchem Wege geregelt werden fann, ſo ſoll dieſe auf Verlangen eines ‘der beiden Staaten einem Schiedsgericht zur Entſcheidung vorgelegt werden. Dies gilt auch für die Vorfrage, ob die Streitigkeit \ich auf die Auslegung oder Anwendung des Vertrags bezieht. Die Ent- ſcheidung des Schiedsgerichts lix verbindlihe Kraft haben.

Das Schiedsgericht wird ſür jeden Streitfall in der Weiſe gebildet, daß jeder Staat einen ſeiner Staatsangehörigen zum Schiedsvichter ernennt und daß beide Staaten einen Angehörigen eines dritten Staates zum Obmann wählen. Einigen ſi< die vertragſchließenden Staaten über die Wahl des Obmanns nicht binnen vier Wochen, nahdem das Verlangen auf ſchiedsgericht- lihe Entſcheidung eingegangen iſt, ſo haben ſie gemeinſam den Präſidenten des Verwaltungsrats des Ständigen Schiedshofs im Haag um Ernennung des Obmanns zu erſuchen.

Die vertragſchließenden Staaten behalten ſih vor, ſi< von vornherein für einen beſtimmten Zeitraum über die Perſon des Obmanns zu verſtändigen.

Die Regelung des Verfahrens bleibt einer von den vertrag- Staaten in jedem einzelnen Streitfall zu vereinbarèn- en Schiedsordnung vorbehalten. Einigen ſich die Parteien nicht binnen zweier Monate nah Anrufung des Schiedsgerichts über die Schiedsordnung, ſo regelt das Schiedsgericht ſelbſt das Ver-

fahren. Artikel 33,

Dieſer Vertrag, der in doppelter Urſchrift in deutſcher und bulgariſcher Sprache ausgefertigt iſt, ſoll ratifiziert euter Er tritt am fünfzehnten Tage nah dem Austauſh der Ratifi- lationsurkunden, der ſobald als möglich in Berlin erfolgen ſoll, in Kraft. Die Staaten behalten \ih vor, die JZnkraftſeßung auf einen Teil des Vertrags zu beſchränken ſowie den Vertrag ganz oder teilweiſe bereits vox dem Austauſe) dev Ratifikations&xtunden von einem zu vereinbarenden Zeitpunkt ab vorläufig anzuwenden.

Der Vertrag bleibt ein Jahr von dem Zeitpunkt ab in Kraft, zu dem der Vertrag oder ein Teil desſelben vorläufig oder end- gültig Geltung erlangt hat. Wird er nict drei Monate vor Ablauf dieſer Friſt gekündigt, ſo gilt er als auf unbeſtimmte Zeit verlängert. Er kann dann jederzeit unter Einhaltung einer Friſt von(drei Monaten gekündigt werden.

Gleichzeitig mit der vorläufigen Anwendung oder, falls eine ſolche niht vereinbart werden ſollte, mit dem Inkrafttreten dieſes Vertrags oder eines Teils desſelben, tritt der dur< den Notenwe<ſel vom 19. Februaxr/8. September 1921 geſchaffene Rechtszuſtand außer Kraft.

Zu Urkund deſſen haben die Bevollmächtigten dieſen Vertrag unterzeichnet.

Sofia, den 24. Juni 1932. Seidel. Watſchoff. Anlage A.

Zölle bei der Einfuhr nah Deutſchland.

E

Zollſab für 1 dz RM

Nr. des deutſchen Zolltarifs

Vezeichnung der Waren

aus 2 | Bulgariſcher Weizen . « ooo oo. | 75 v. H. des jeweils gels. tenden allge- meinen Zoll- i ſaßes als Vor- : i ¿ugs3zoll Bulgariſche Gerſte zur Viehfütterung unter Zollſicherung: bei Nachweis des Bezuges von im Jn- land erzeugter Gerſte, Kartoffel- flo>en oder anderen landivirtſchaft- lihen Erzeugniſſen oder Neben- erzeugniſſen oder mehrerer dieſer Erzeugniſſe in dem zu der einzufüh- renden Menge Gerſte vom Reichs- miniſter für Ernährung und Land- wirtſchaft im Benehmen mit dem Reich8miniſter der Finanzen be- ſtimmten Verhältnis nah näherer Anordnung des Reichsminiſters der Finanzen « « « o - e » » | 50 v.H. des je- weils gelten- den allgemei- nen Zollſaßes als Vorzugs- zoll 50 v. H. des je- weils gelten- den allgemei- nen Zollſaßes als Vorzugs- zoll

andere 1... o o o oe

Anmerkung. Hirſe zum Schälen unter Zollſicherung « + « + . 3 Bulgariſcher Mais . o... 40 v.H. des je- weils gelten-

aus 157

aus 193

aus 237

blätter bulgariſcher Erzeugung Küch O engewächſe, friſch: Melonen . . .., Knoblauch: in der Zeit vom 1. Juli bis 31. Jan. in der Zeit vom 1. Februar bis 230. Zuni ... e Weintrauben, friſ<h (Tafeltrauben): in Poſtſendungen von einem Gewicht bis 5 kg einſchließlich eingehend in der Zeit vom 1. Auguſt bis 30. No- vember. . auf andere Weiſe eingehend, in Be- hältniſſen bei einem Gewicht von 15 kg oder darunter in der Zeit vom 1. Auguſt bis 30, November . « « it : irſchen, Weichſeln, friſch . (Firn, 3 friſch . O E Paprika, friſch... . Sumach, auch gemahlen . . . 5, Hühner aller Art und ſonſtiges lebendes Federvieh, ausgenommen Gänſe . Hühner aller Art (einſchließlih der Perl- hühner und der Truthühner) und Enten, geſchlachtet, auch zerlegt, nicht Zubereifet . « «n C Borſten ae Seidengehäuſe (Seidenkokons) . . . , Lamm-, Schaf-, Ziegen- und Zielfelle zur Lederbereitung, roh (grün, ge- ſalzen, gekalkt, getro>net), auch ent- haart und geſpalten, jedoch nicht weiter bearbeitet, ſowie Teile von ſolchen Fellen «e a o. aas Haſen- und Kaninchenfelle, roh . . . Felle zur Pelzwerk- (Rauchwaren-) Be- reitung (mit Ausnahme der in Nr. 154 genannten), roh. . a e Därme und Magen von Vieh, friſch oder getro>net, auch eingeſalzen, nicht zum Genie oe e eiae Rückſtände, feſte, von der Herſtellung fetter Oele aus Sonnenblumenſamen und Baumwollſamen, auh gemahlen per der Form von Kuchen (Oel- Ue) «v0 o 024 02 Vleierze und Kupfererzo, auh auf- bereitet 200000

aus 353

Roſenöl

ter Sorte und Herkunft gewährt, werden auf die gleichartigen Tabak-

Anlage BD,

Zölle bei der Einfuhr nah Bulgarien.

|

Nr. des bulgariſchen. HZolltarifs

Bezeichnung der Waren

Zollſaß in Goldleiva

zu 227 und 228

aus 236e I aus 273a

283 äus 289a

aus 292f

äus 203g

gu 33

zu 86

aus 128c2 174b

aus 177e2 178c 180

aus 183b und c 187a 192k 2 aus 192m 193p aus 194

Anmerkung. gZollermäßigungen, die Bulgarien für Fiſche irgend- welcher Art und Zubereitung in luftdicht verſchloſſenen Behält- niſſen eſnem dritten Lande zu- geſtehen ſollte, werden auf Bis- mar>heringe, Bratheringe, He- ringe in Gelee und Rollmops in luftdiht verſchloſſenen Behält- niſſen deutſcher Erzeugung eben- falls angewendet werden.

Stärke aller Art zum Stärken der Wäſche

Anmerkung. gZollermäßigungen, die Bulgarien für lebende Zier- pflanzen mit Wurzeln irgend- welcher Art einem dritten Lande zugeſtehen ſollte, werden auf alle lebenden Zierpflanzen mit Wur- zeln deutſcher Erzeugung eben- falls angewendet werden.

Anmerkung. Hierunter fallen auch . Roſenpflanzen ohne Topfballen.

Jgepon . . 0 . . 0 . . . e o . o 0 Eukalyptusöl, Kajeputöl, Kanel- öl, Zedernöl, Lavendelöl, Limonenöl, Muskatöl, Minzenöl, Orangenſchalen- öl, Rosmarinöl, Rautenöl, Sade- baumöl, Salbeiöl, Sandelöl, Fenchel- öl, Wacholderöl und Vanillin . « « Menthol 0 0 . . o [) . o LJ 0 0 LJ Thymol «o ee an aaa andere als die unter a und b dieſer Nummer fallenden ätheriſchen Oele: und Riechſtoffe, natürliche und künſt- liche, ſowie aromatiſierte Oele und Fette, Fruchteſſenzen und -äther Titanweiß, Lithopone „.. E rganiſche Farben, künſtliche, nicht zu-* bereitet . Zelluloſela>e ES

Bleiſtifte, ſchwarze... .. 5 Natriumſulfid (Schwefelnatrium) Kaliumſililat =. e.» Sulfuröle aller At „......, Tetrachlorkohlenſtoff und andere Lö- ſungs- und Weichmachungsmittel; Krotonaldehyd, Hydroſulfit, Kollo- diumwolle, Acetylzelluloſe und andere

_ Helluloſeeſter und -äther .. . .. Anmerkung. Aromatiſche eſter- haltige Löſungs- und Weich-

0.0 0.0. 0 0. 0:0

+04

100 kg

aus 2031 204c1

298b

aus 299a

aus 300a und b

308a3

aus 305B4 aus

808 aus 318þ

aus 325a

arbeiteten Stüden fallen, wenn ſie die polierte, mattierte oder deſſinierte Oberfläche nicht dur< weitere Bearbeitung, ſondern un- mittelbar bei der Herſtellung er- halten haben, nicht unter Nr. 236, ſondern unter Nr. 213g. : Anmerkung. Hobel, auch poliert auch in Verbindung mit Eiſen oder

__ Faßhähne, auch poliert . .. Möbel-, Fenſter- und Türbeſchläge aus Kunſthorn, auh in Verbindung mit gewöhnlichen Stoffen .. .... Steingutwaren für hygieniſhe Zwede Glasplatten, lichtempfindliche, für Pho- tographen . . . und Konſervengläſer- e e . . . . » . . . O0 O QD Anmerkung. Hierunter fallen au< Konſervengläſer und Konſerven- gläſerde>el mit abgeſchliffenen Böden, mit äbgeſchlifſenen Rän- dern (auh Auflagerändern), auch mit eingepreßter, eingeblaſener oder eingeäßter Schrift oder Fa- __brifkmarke. Mit Teer getränkte Filzpappe für Fuß- bodenbelag, bunt bedrud>t (z. B. Stragula), als Meterware . « Lichtempfindliches photographiſches Pa- pier, auh in Aufmachung für den Einzelverkauf ......, E Lichtpauspapier ........, : Mit Kreide, Bleiweiß, Baryt od. dgl. überſtrichene Papiere. ... .., Briefumſchläge mit Briefpapier, in kleinen Schachteln oder Verpa>kungen aus gewöhnlichen Stoffen . . .. Geſchäſtsbücher, Notizbücher, Hefte und dgl., in Verbindung mit gewöhnlichen Stoffen oder ganz oder teilweiſe da- mit überzogen. ........, Se Mit Teer getränkte Filzpappe für Fuß- bodenbelag, bunt bedru>t (z. B. Stragula), abgepaßt ......, Broſchüren, Kataloge, Preisverzeich- niſſe, Proſpekte und Plakate, alle dieſe für Werbungszwede, ſowie Re- kflameartikel, alle dieſe auh in Ver- bindung mit gewöhnlichen Stoffen . Anmerkung. Für Broſchüren, Ka- taloge, Preisverzeichniſſe, Pro- \ſpekte und Plakate, die für die Anbietung von Waren beſtimmt ſind, wird die Zollbehandlung zu dem Vertragsſaß von 150 Gold- lewa für 100 kg nur dann gewährt, wenn es ſih um Broſchüren uſw. von Geſchäft3häuſern handelt, die in Deutſchland anſäſſig ſind, und wenn ihnen die deutſhe Firma aufgedru>t iſt. Für Broſchüren uſw., die Werbeſchriften für den Fremdenverkehr darſtellen, wird die Zollbehandlung zu dem Ver- tragsſaß von 150 Goldlewa für 100 kg nur dann gewährt, wenn ſih die Werbung auf deutſche Verkehrseinrihtungen, Bäder Uſw, erſtre>t. Bücher in deutſcher Sprache, ſowie Mu- ſikalien, ungeheftet, geheftet oder ge- bunden, auch in Verbindung mit ge- wöhnlichen Stoffen Bilder auf Papier, Leinwand, Holz uſw., auch mit gewöhnlichen Stoffen mon- tiert, andere als photographiſche Ver- größerungen La>kleder, mit Ausſchluß des mineraliſch gegerbten . » e a > Häute, gegerbt (Leder), bearbeitet, an- deres Leder als unter Nr. 305B 1 bis 4 fallend, nicht beſonders benannt, mineraliſch gegerbt: L ladierte Chevreauxleder . « 2. Chevreauxleder und Samtkalb- leder «e e i E E O Anmerkung. Leder, das durch Auf- tragen einer Löſung von Nitro- zelluloſe oder ähnlichen Stoffen eine glänzende Oberſchicht er- halten hat, gilt nicht als la>iertes Leder. Treibriemen, flache, aus Leder, auch in Verbindung mit anderen Stoffen . Schuhe aller Art mit Oberteil aus Leder, Geweben oder Filz, mit Lederſohle: 2, im Gewichte des Paares von mehr als 600 g bis 1200 g ein- I E 3. im Gewichte des Paares von 600 g und darunter . . . ., Erzeugniſſe aus Weichkautſchuk, nicht beſonders benannt, auh in Ver- bindung mit gewöhnlichen Stoffen, mit Ausnahme der Schläuche, Reifen und Schubde>en (Laufde>en) für die

anderen gewöhnlichen Stoffen;

hu 366a

Bereifung von Fahrzeugrädern « « (Fortſeßung in der Erſten Beilage.)

Verantwortlih für Schriftleitung und Verlag: Direktor Mengering in Berlin-Steglitz

346a zu 346

360

364 us 365b

us 366b

zu 366 a und b

zu 410

413 pus 419 a

aus 423a . und b

zu 423

018 42Tb

aus 446b 4 aus 446c5 aus 447

S00g wiegend „. . e. =. Anmerkung. Eine Beimengung von Seide bis zu 10 v.H. bleibt bei der Verzollung außer Betracht. Samt, Plüſch und andere ſamtartige Gewebe mit ganz oder teilweiſe auf- geſchnittenem Flor... .., Gewebte Vorhänge, De>en und Tep- piche, abgepaßt oder Meterware: a) beſti>t . . b) nicht beſti>t 0, 00 0 Hand- und Badetücher aus Frottier- geweben . ...,

Geſtridte oder gewirkte Handſchuhe, |-

beſti>t . o . . . Geſtri>te oder gewirktèé Handſchuhe und Strümpfe, nicht beſt> ....., Anmerkungen. 1, Bei Handſchuhen bleiben auf dem angebrachte Ziernähte und ſonſtige Verzierungen ohne Rückſicht auf den Stoff und die Art der Her- ſtellung bei der Verzollung außer Betracht. Als Handſchuhrüd>en iſt die Fläche anzuſehen, die in Höhe des dem Handeinſchlupf zuliegen- den Daumenanſates endet.

2. Bei Strümpfen bleiben auf- geſti>te oder aufgenähte Zwiel und Ajourkanten bei der Ver- zollung außer Betracht.

Tülle, Spißengewebe, Spißen und Stid>ereien, niht beſonders benannt Linoleum und ähnliche Erzeugniſſe, jed- weder Stärke, Meterware und ab- gepaßt, au<h mit Gewebeunterlage .

| Gewebe aus Spinnſtoffen aller Art, mit

verſchiedènen Stoffen außer mit Kaut-

\{<huk getränkt oder überzogen, ſoge- nanntes Wachstuch:

a) zum Belegen von Tiſchen, Möbeln

und zu Einbandzwecen . , ..

0) für andere, jedoh niht für ärzt-

liche Zwede:

1 grobe =. as Vin

Erzeugniſſe; nicht beſonders benannt, aus

unter die Klaſſe XXV des allgemeinen

Tarifs fallenden. Geweben, auch ge-

näht, auh in Verbindung. mit ge- wöhnlichen Stoffen:

1. Ded>en für Waren, Wagen, Bauten

- U. dgl. aus grobem Wächstuch .. 2. andere: e

b) im Stüdcgewichte von mehr

als 14 kg i

Kleider und andere genähte Waren aus

Wolle, nicht beſonders benannt . « -

Anmerkung. Spundwandeiſen oder Spundbohlen, paarweiſe loſe zu- ſammengezogen, werden wie ein- zelne Eiſen dieſer Art verzollt.

Drahtſeile, grob oder gewöhnlich bear-

o 4 e en i ae

Röhren, Röhrenverbindungsſtü>ke und Geruchverſchlüſſe aus Gußeiſen, ge- teert, für Abflußleitungen in Häuſern, im Durchmeſſer vón nicht mehr als 20 cm

Gußeiſerne und andere Oefen und Herde, auch in Verbindung.mit gewöhnlichen Stoffen:

1. grob bearbeitet „.... .., 2. gewöhnlich bearbeitet 3. ſein bearbeitet .... .,., Anmerkung. Oefen, Heizkörper und Heizröhren, für. Dampfſ- und Warmwaſſerheizungen . . . ..

Eiſernes Zubehör zu' Türen, Fenſtern ſowie Möbelbeſchläge, auh in Ver- bindung mit gewöhnlichen Stoffen, ‘andere Waren als Schlöſſer und Vor- hängeſchlöſſer: Y -

2. ſ<hwarzla>iert oder vermeſſingt . vernid>elt . + «vo. e «

Drahtſtifte, auh fein bearbeitet, in der Stärke von 3 mm bis 6 mm einſchließ- L o DOO 04 . . e . .

Meéſſer, gewöhnliche Taſchenmeſſer und Raſiermeſſer, mit Griffen aus gewöhn- lihen Stoffen. . . . ..

Scheren, auh fein bearbeitet, auch in Verbindung mit gewöhnlichen oder feinen. Stoffen, mit -Ausnahme der Viehſcheren, Gärtnerſcheren, Blech- ſcheren und Eiſenſcheren . .

Löffel und Gabeln aus Eiſenblech, ver- ginnt, unpoliert .. «

Löffel und Gabeln aus Eiſenblech, ver-

“ginnt, «e oe a0 0

Erzeugniſſe aus Eiſendraht, niht beſon- ders benannt, auch in Verbindung mit gewöhnlichen Stoffen:

a) grob bearbeitet: L in der Stärke des Drahtes von 1,5 mm und darüber . . .. 2. in ‘der Stärke des Drahtes bis é zu 15mm o. b) gewöhnlich bearbeitet « « ««

Erzeugniſſe aus Gußeiſen, nicht beſon- ders auch in Verbindung mit gewöhalithen Stoffen, gewöhnlich be- arbeifet, und zivar:

100 kg 900

200

400

zweifacher Stoffzoll auf der Grund- lage des Ver-

trags8ſaßes

aus 449b

aus 4750

aus 48454 aus 485.

aus 489

aus 5000 501 502b3

aus 503 a ‘aus 505a

bis d

505b

aus 515c aus 5160

519a 324a2

| Erzeugniſſe, nicht ‘beſonders benannt,

4 Jnſtallationsmaterial, ‘elektriſches, nich

Fulbodenentäferungen: Fleiſch- a>maſchinen; emaillierte Erzeug- niſſe für hygieniſhe Zwede; alle dieſe im Stückgewichte von: 1, 100 kg und darüber « 2. 40 kg bis 100 kg . , 3. S5kg bis 40kg. « « 4. bis 5 kg o... Armaturen aus Schmiedeeiſen, auh in Verbindung mit gewöhnlichenStoffen, gewöhnlih bearbeitet, im Stüd- geivihte von: L 25 kg und darüber. n ; 2, 3kg bis 5kg. Anmerkung. Zu Nr. 452 gehört _ Schriſt- und Seßmaſchinenmetall, das aus einer Legierung von Blei mit Antimon und Zinn beſteht, ſofern der Zinngehalt gewichts- mäßig 5 v.H. nicht überſteigt, Möbelbeſchläge aus Zink, vermeſſingt Möbelbeſchläge aus Zink, verni>elt . © Draht aus Kupfer, Meſſing oder Bronze in der Stärke von 1,5 mm bis 6 mm einſchließlich: 1, grob oder gewöhnlich bearbeitet 2, ſein bearbeitet „... Zubehörteile für Türen und Fenſter ſo- wie Möbelbeſchläge aus Meſſing, fein bearbeitet. . e... o 2e Eßbeſte>e aus Neuſilber, auh verchrom Folien aus Aluminium und Aluminium- legierungen in der Stärke bis zu 0,25 mm, auch fein bearbeitet . . Draht zu Schmu>, Stickereien oder anderen Luxusverwendungen, auc) geplättet, auh mit Seele aus Spinn- ſtoffen oder anderen Stoffen . : __a) weder vergoldet no< verſilbert b) vergoldet oder verſilbert . , «

aus Silber oder Silberlegierungen, auch vergoldet, auh in Verbindung mit anderen Stoffen . « « « + «-- Optiſche Jnſtrumente und deren Teile, andere als Augengläſer in Faſſungen Maßſtäbe, Zirkel und Bandmaße für gewerbliche Zwede. Waagen und Teile davon, andere als ' Präziſions-, Dezimal-, Zenteſinal- und Brüdc>kenwaagen .. « « - Dynamos mit Einſchluß ihrer Teile, im Stüc>gewichte von 12 kg bis 25 kg

: einſchließlich. „o «=< Elektriſche Vorrichtungen für drahtloſen Telegraphen- oder Fernſpreczbetrieb, auch Beſtandteile von ſolchen Gegen- ſtänden und Zubehör zu ſolchen Ge- genſtänden' . = «eq. 1 Elektriſche Apparate und Teile derſelben: b) zum Meſſen, Zählen und Re- giſtrieren, wie Elektrometer, Am- peremeter, Voltmeter, Nume- vratoren u. dgl. . .

e) zur Wärmeerzeugung:

L Oefen, Bügeleiſen und Heiz-

Platien. . 0

2; andere =. e a.»

d) andere: ; elektriſche chirurgiſche und an- dere mediziniſche Jnſtru-

mente und deren Teile ONDE. «a. a E Elektriſche Leitungsdrähte, mit anderen Spinnſtoffen als“ mit Seide um- ſponnen

beſonders benannt, und deſſen Teile, wie Sicherungen, Schalter, Kontakte, Abzweigdoſen, Faſſungen u. dgl, . Brunnenpumpen „a. e. Turbinen... e «a er ee N Anmerkung. Turbinenteile ſind wie die Turbinen zu verzollen.

Pianinos „e a a2 29 e Gitarren, Mandolinen, Tamburas(Tam- burízza) und Valalaikas . Handhaemonikas (Akkordeons) und Arí- ONS» Ts dea ee Wand- und Standuhren mit Gehäuſen oder. Käſten aus gewöhnlichen Stof- fen, andere als ſolhe in Verbindung mit feinen Stoffen ...„ Anmerkung. Bei Wand- und Standuhren bleibt die Verſilbe- rung der Zifferblätter bei der Verzollung außer Betracht. Anmerkung. Elektriſhe Uhren aller Art fallen unter Nr. 524. Vijouteriewaren aus Golò oder Platin and deren Legierungen, ohne Edel- eine. 6e oa ei pi Bijouteriewaren aus unedlen Metallen oder deren Legierungen, auch in Ver- bindung mit unedlen Steinen, auh vergoldet oder verſilbert . . . .. Anmerkung. 1. Unter Bijouterie- iwarén ſind alle Erzeugniſſe zu ver- ſtehen, die auf oder an dem * Körper oder um den görper ger) tragen werden, und zwar ſowohl Schmufſachen. als auh ' Gegen- ſtände für die Taſche oder zum perſönlichen Gebrauch. 2, Unter Nr. 567 b: fallen auch- BVijouteriewaren ‘in Yerbindung

100 1 E 5 v. . vom Wert

1 Stüd 150

Ll; nicht în Verbindung mit feinen Stoffen » «e. e a 300 2. in Verbindung mit ſeinen Stoffen 400 Gipsbinden (Streiſen oder Schläuche von undichten Geweben oder Wirk=- ſtoffen, deren Zwiſchenräume mit Gipsſtaub ausgeſüllt ſind, zu Gips- verbänden dienend) «- 20 vom Wert 10 v. H.

15 v. H.

aus 584 Transparentes Visfoſepapier Waren aus transparentem Viskoſe-

DaPier E

Schlußprotokoll,

Bei der Unterzeihnung des heute zwiſhen dem Deutſchen Reih und Bulgarien Handels- und Schiffahrtsvertrags haben die unterzeichneten Bevollmäch- tigten folgende Vorbehalte und Erklärungen abgegeben, die einen integrierenden Beſtandteil des Vertrags bilden:

Zu Artikel 1.

1. Unberührt dux<h Artikel 1 bleiben die paßrehtlihen Vor- ſchriften ſowie die Vorſchriften, die von den vertragſchließenden Staaten allgemein über die Beſchäftigung ausländiſcher Arbeiter - und Angeſte ten erlaſſen ſind oder künftig erlaſſen werden. :

2. Die vertragſchließenden Staaten erklären ſi bereit, ſo bald als mögli<h LAN E über die Aufhebung des Sictver- merkszwangs ſowie über den Abſhluß eines Niederlaſſungs- | vertrags und einer Vereinbarung über die Behandlung der beider- - ſeitigen Staatsangehörigen auf dem Arbeitsmarkt aufzunehinen. |

Zu Artikel 3 und 4.

Die Beſtimmungen dieſer Artikel finden auf juriſtiſhe Per- * ſonen und die in Artikel 5 bezeichneten Geſellſhaften entſprechende :- Anwendung.

Die vertragſchließenden Staaten nehmen in Ausſicht, Ver- träge über die Beſeitigung von Doppelbeſteuerung und die Ge- ivährung von Rechtshilfe in Steuerveranlagungs- und Steuer- beitreibungsſahen abzuſchließen und Entwürfe zu dieſen Ver- ' trägen ſo bald als mögli<h auszutauſchen. :

Zu Artikel 7.

Durch die Beſtimmungen dieſes Artikels werden die gegen- * ivärtig in beiden Ländern in Kraft befindlihen Ein- und Aus- : fuhrverbote niht berührt. Sie werden von den vertragſhließen- ' den Staaten hegenjeitig mitgeieilt werden und bleiben auh dem , anderen Staat gegenüber ſo lange in Geltung, als ſie allen.

anderen Ländern gegenüber angewandt werden. : eu

Die Beſtimmungen des Artikels 7 berühren in keiner Weiſe das Recht, für die Ein- und Ausfuhr alle Maßnahmen zu treffen, : die dur eine längere Dauer der gegenwärügeu Wirtichaſtskriſe oder dur andere fünftige außergewöhnliche und anormale Ber- | hältniſſe erforderli<h werden, um den Schuß der wirtſchaftlichen und finanziellen lebenswichtigen Fntereſſen des Landes zu ſichern. -

Wegen der ſhweren Unzuträglichkeiten im Gefolge der Ver- bote und Beſchränkungen dürfen ſolhe Maßnahmen nur im Fall einer außerordentlihen Zwangslage ergriffen werden und falls ein willfürlihes Mittel bilden, um die Landesproduktion zu ſhüben oder eine Diskriminierung zum Nachteil des anderen vertragſhließenden Staates zu ſchaffen. Jhre Dauer muß auf das Fortbeſtehen der Gründe oder der Verhaltniſſe beſhränkt ſein, um derentwillen ſie getroffen ſino. :

Für den Fall, daß einer der vertragſchließenden Staaten aus zwingenden wirtſchaftlihen Gründen beſonderer Art in -Ab- weichung von dem im Artikel 7 vereinbarten Grundſatz Ein- oder Ausfuhrverbote erlaſſen ſollte, die in dem fenannten Artikel nicht vorbehalten ſind, erklären die vertragſch

ießenden Staaten ihr Einverſtändnis dahin, daß die in Artikel 9 vereinbarte Meiſt- begünſtigung ſi<h auf den Erlaß der Verbote ſowie auf das geſamte Verfa ren bei der Erteilung von Ausnahmebewilligungen einſchließli<h der Gewährung von Kontingenten erſtre>t. Jm übrigen iſt, wenn ein Vertragsſtaat Einfuhrverbote erläßt, die im Artikel 7 niht vorbehalten ſind, und wenn der andere Staat der Meinung iſt, daß dieſe Verbote ſeinen Handel ernſtlih be- : nachteiligen, dieſer Staat jederzeit bere<htigt, zu verlangen, daß unverzüglich Verhandlungen eröffnet werden, um die Benachteili- gung ſeines Handels zu beſeitigen. Fn dieſem Fall jolleu die

Verhandlungen innerpals von zwei Wochen nah Einbringung des Antrags beginnen. enn niht innerhalb einer weiteren Friſt von einem Monat eine Verſtändigung erzielt iſt, ſoll der Staat, der die Eröffnung der Verhandlungen beantragt hat, berechtigt ſein, den Vertrag jederzeit, auh vor Ablauf der -in Artikel 33- vereinbarten Geltungsdauer, mit einer Friſt von drei Monaten * zu kündigen. 4 R

Für den Fall, daß während der Geltungsdauer dieſes Ver=-

trags in Deutſchland ein Staatsmonopol für den Handek oder die * Verarbeitung von Tabak eingeführt werden und die Bulgariſche - Regierung der Anſicht ſein jollte, daß dieſes Monopol die A11S- fuhr bulgariſhen Tabaks nah Deutſchland ernſtlih benachteiligt, behält ſih die Bulgariſche Regierung das Recht vor, zu verlangen, -- daß unverzüglih Verhandlungen eröffnet werden, um die. Be- nachteiligung ihrer Tabakausfuhr zu beſeitigen. Jn dieſem Fall ſollen die Verhandlungen innerhalb von zivei Wochen nah Einbrin- gung des Antrags beginnen. Wenn niht innerhalb einer wei--- teren Friſt von einem Monat eine Verſtändigung erzielt iſt, ſoll die Bulgariſche Regierung berechtigt ſein, den Vertrag jederzeit, auh vor Ablauf der in Artikel 33 vereinbarten Geltungsdauev; mit einer Friſt von ‘drei Monaten zu kündigen.

Zu Artikel 10.

Auf Grund der Meiſtbegünſtigung genießt Bulgarien zur Zeit für die Einfuhr von Eiern von F erviel roh, aus Nr. 136 des - deutſhen Zolltarifs den im deutſh-jugo|lawiſhen Handels- ; vertrag -vom 6. Oktober 1927 verabredeten Zolliah von 5 Reichs- mark für einen Doppélzentner, Falls die Bulgariſhe Regierung bei einem Fortfall dieſes Zollſaßes die Ausfuhr von bulgariſchen Eiern nah Deutſchland für geſchädigt hält, iſt ſie berechtigt, die unverzüglihe Aufnahme von Ver ndlungen zwe>s Herbeiführung eines Ausgleihs zu verlangen. Finden dieſe Verhandlungen nicht ſtatt oder führen fie niht innerhalb einer Frit von einem Monaîi, von dem Tag ab zum Ziel, an dem ‘der Wunſch der Bulgariſchen Regierung bei der Deutſchen Regierung eingegangen iſt, }o iſt die Bulgariſche Regierung berechtigt, den Vertrag vorzeitig mit einer Friſt von mindeſtens einem Monat zu kündigen.

Zu Artikel 12.

machungsmittel gehören nur dann

zu Nr. 194, wenn ſie amtlich de- naturiert werden.

Chromgerbſtoffe, Geérbereibeizen, Kunſt-

harze zur Herſtellung von Laden

Dru> der Preußiſchen Dru>erei- und Verlags-Aktiengeſellſ<ha Berlin, Wilhelmſtraße 32.

Sechs Beilagen (einſ<hl. Börſenbeilage und zwei Zentralhandelsregiſterbeilagek

den allgemei-

nen Zollſaßzes

als Vorzugs- zoll

: : den inneren Abgaben gehört auh die Umſaßſtéuer. mit ſynthetiſcheu, unechten oder : u den 1 : auc die Ll ¿ Halbedelſteinen, Binſiyelich der in Bulgarien für eingeführte Wären zu ênt

Armaturen; - ‘Transmiſſionslager, rihtenden Gemeindeabgabe und Akziſen werden deutſhe Naturs-

Transömiſſionsbö>e, Riemenſchei- ben, Kupplungen und Getriebe ſo-

aus 195b