[7595]. E Schlöſſer & Feibui Aft.-Geſ. Düſſeldorf.

Laut Beſchluß der außerordentlichen Generalverſammlung vom 14. 3, 1933 iſt unſere Geſellſchaft in Liquidation ge- treten. Die Gläubiger werden aufgefordert ihre Anſprüche anzumelden.

Düſſeldorf, den 1. Mai 1933,

Die Liquidatoren, Haſt, Kayſer.

D [79501]. Bilanz per 31. Dezember 1932.

RM

An Aktiven. Immobilien: Grund und Boden .…. , Wohngebäude 60 142,— Zugang Haus Chemniß . 84 532,60 144 674,60 Abſchr. „#11 546,60 Fabrikgebäude 135 284,— Abſchr. . . 15 486,—

. 29 314

133 128

119 798 Maſchinen 95 330,— Zugang «+ -__14388,25

109 718,25 Abſchr. . . 12418,25 Werkzeug und Utenſilien

15 670,— Abſchr, C

1 570,—

Fale + aie = e 10>

Wechſel CE E E E E |

Effekten ... e «« 9 Debitoren: Warenforde- rungen. i . (darunter eine Forde- rung gegen die Ditters- dorfer Filz- und Kraßzen- tuchfabrik G. m. b. H., Saaz von RM 219316,80 Bankguthaben Beteiligung. . Warenvorräte: Roh-, Hilfs8- und Be- triebsſtoffe . ., Halbfertige Waren Fertige Waren . ««

97 300)

14 100 10 932 101 851 726 958

953 227

663 289 96 000

595 404: 72 062 623 117

4 236 482/56

Per Paſſiven. Af -ienkapital:

Stammaktien . « «

Namensaktien. « »

1 300 000 5 000

1 305 000 Reſervefond8T . 868 333 Reſervefonds IL. „, + «4 212 166 Nückſtellung für: Verluſte auf Schuldner . Konjunkturverluſte - auf Rohmaterialien u, Fertig- Weorkinſtandhaltungskonto. Steuerreſervekonto . ¿© Stiftungsfonds für Ange- ſtellte und Arbeiter. + Hilfskaſſe Dividendenkonto Kreditoren: Verbindlichk. a. Waren- bezügen u. Leiſtungen 4 Bankſchulden . . « «+ Dispoſitionsfonds . . « « 12 955/38 Gewinnvortrag von 1931 90 481/82 Gewvinn 1932 e 152 805/44

4 236 482/59 Gewinn- und Verluſtkonto.

Soll, RM |Y Löhne und Gehälter . 355 800 27 Soziale Angaben . « 35 540 46 Beſibſteuern . . o 72 537/59 Abſchreibungen . . «# 41 020/85 Sonſtige Aufwendungen 377 569/92 Gewinnvortrag von 1931 , 90 841/82 Gewinn 1932, . « e * 152 805 44

[1126 116 35

252 347

434 660 400 000 136 007

205 223 25 015 1 923

. 129 661/80 9 540/49

e444...

| ta

Haven. Vortrag aus 1931 90 841/82 Ertrag nach Abzug der Auf- wendungen für Rohs-, Hilfs- und Betriebsſtoffe Zinſen, ſoweit ſie die Auf- wandszinſen überſteigen Außerordentl, Erträge ein- ſchließli<h Steuerrü>- zahlung »«..

913 884 90 46 841/99

__74 547/64 1126 116/35 Dittersdorfer Filz- und Kraten-

tuchfabriktf. Der Vorſtand. Dr. E. S<hunce,

[7951].

Dittersdorfer Filz- und Kraten- tuchfabrit, Dittersdorf bei Chemuigt.

Die heutige Generalverſammlung hat beſchloſſen, für das Jahr 1932 eine Divi- dende von 10% für die Stammaktien zur

[5503]

Steinheim a. Main iſ aufgelöſt. Gläubiger der Geſellſhaft werden auf-

[6118]

ſammlung vom 12. Apri VESAG G. m. b. chem.-pharm. Erzeugniſſen zu Mag- deburg aufgelöſt. Geſellſchaft werden . aufgefordert, ſich bei derſelben zu. melden.

Der Liquidator: Richard Liebe.

[5220]

Dritte Anzeigénbeilage zum Reichs- und Staat3auzeiger Nr. 105 vou 6, Mai 1933. S&S. 2.

[8604] Berichtigung.

In der Nr, 93 des Reichsanzeigers, I. Anzeigenbeilage, muß es în der Vilanz der Zeiß! Jkon A.G. in Dresden unter I Ziffer 3 bei der Ab- ſchreibung richtig heißen: „116 758,80 Reichsmark“ und m<t wie irrtümlich gedru>t 16 758,80 RM.

8. Kommanditgeſell- {haften auf Aktien.

[8558| Tagesordnung für die am 29. Mai 1933, 17 Uhr, im Notariatsbüro Berlin, Potsdamer Straße 138, 1 Tr, links, ſtattfindende ordentliche Generalverſammlung:

1. Vorlage des Geſchäftsberichts nebſt

Bilanz ſowie der Gewinn- und Ver- für das Geſchäftsjahr 932.

. Beſchlußfaſſung über die Genehmi: gung der Bilanz ſowie der Gewinn- und Verluſtre<hnung für 192 und die Verwendung des Reingewinns,

. Beſchlußfaſſung über die Erteilung der Entlaſtung der perſönlih haf- tendon Geſellſchafter und des N ihtsrats,

4. Wahlen zum Aufſichtsrat.

Bezüglich der Teilnahme an der Gene-

ralverſammlung und dex Stimmen- abgabe wird auf die $8 2% und 28 unſerer Saßungen verwieſen.

Verlint, den 3, Mat 1933.

Louis Berndt N<f. Bank- Kommanditgeſellſchaft auf Aktien. Sandheim, Roſenſtein,

[5211] z

Im Reichsanzeiger vom 3. Januar 1938 haben twvir die JFnhaber von Aktien aufgefovdert, die în ihrem Beſiy befind- lichen Papiere bis. ſpäteſtens 31. März 1958 zwe>s Umſtempelung bei uns ein- zureichen.

Wir verlängern dieſen Termin hier-

[7559].

br

[6706] Anprobeſpiegel G. m. b. H., i. L., Nürnberg, Breitegaſſe 80, Die Geſellſchaft iſt aufgelöſt, Et- ivaige Gläubiger wollen ſih melden. Der Liquidator iſt Albert Nußbaum.

11. Genoſſen- ſchaften.

[7884] : Vaugenoſſenſchaft Eigenheim einu- getragene Genoſſenſchaft mit be- ſhräukter Haftpflicht, Harburg: M Wilhelmsburg. Einladung zur" ordentlichen Geue- ralverſammlung am 17. Mai 1933, abends 8 Uhr, in „Sahlings Har- monie“, Winſener Str. 96. ___ Tagesordnung:

. Geſchäftsbericht: . Bericht über die geſebliche Reviſion. . Genehmigung der Bilanz und Ver- teilung des Reingewinns. . Entlaſtung: des Vorſtands. Genehmioung der Geſchäftsanwei- ſung für den Vorſtand und Auf- Tichtsrat. - : . Saßungsänderungen $ 5 und $39. . Wahl von Aufſichtsratsmitgliedern . Wahl der Kommiſſſionen. : Zur Generalverſammlung haben nue Mitglieder Zutritt. Das Mitgliedsbuch iſt vorzuweiſen, . Die Bilanz und die Erfolgsrechnung liegen aus vom 7. Mai an în der Geſchäftsſtelle Lönsſtr. 6. Der Vorſißende des Aufſichts8rats: Rudolf Gottſchalk.

D

E

Groß-Einkaufs-BVund Deutſcher Sechuhhändler eingetragene Genoſſenſchaft m. b. H., Sit Berlin. Rechuungsabſ<luß per 31. Dezember 1932.

I. Bilanz.

mit bis 15.* Juni 1933 und werden nach Ablauf dieſer Zeit die nicht einge- reihten Aktien für kraftlos erklären. aunover, den 20. April 1933, Gebr. Jäne>ke «& Fr. Schueemaunn Komm. Geſ. a. Aft. | Dr. Jäne>e. ppa. Knoof.

10. Geſellſchaften E b. H.

Carl Lippold G. m. b. $H,,

___ W.-Ronsdorf. Die Geſellſchafterverſammlung! vom 27. 4. 1933 hat die Herabſezung unſeres Stammkapitals von 125 000 RM auf RM 25 000,— beſchloſſen. Die Gläu- biger unſerer werden ge- beten, ſih bei uns zu melden. W.-Nousdorf, den 28. April 1933,

Carl Lippold G. m. b. H.

5) Vekanntmachung. Die Blothner & Grafe Nachf. Geſell-

Kaſſenbeſtand : Poſtſche>guthaben Bankguthaben « Waren «« Effekten . Jnventar Material - Plakat C

Geſchäftsguthäben der Ge-

Reſervefonds „+ e « Lieferantenſchulden -

Kontokorrentkonto d, Mit-

Gewinn 1932

A. Aktiva, 225 6 4419 99 012 1 440 36 400 2 600 150

4

Go.» e... E Ge...

146 270

Noſſen «« o. e. 85 825 davon Konto d. ausgeſch. Genoſſen 3825,— -

2 168/61

11

und-f: | div. Rückſtellungen « 16 655 39 901/55 1 720/49 146 270/76

. . VC oo“

glieder

î

ſhaft mit beſhränktex Haftung in Klein Die

gefordert, ſich bei ihr zu melden, Klein Steinheim, den 20. April 1933, Der Liquidator der Blothner «& Grafe Nachf, G, m. b, H, in Liquidation: Marie Stork.

Durch Beſchluß dex elelliGafterver- 1933 iſt die SH., Vertrieb von

Die Gläubiger der Magdeburg-Südoſt, 6. Mai 1933.

. Bekauntmachung. Durch Beſchluß der Geſellſchaftsver-

Lebens- und Sachſchaden-Ver-

zu Königsberg, Pr, aufgelöſt Der unterzeichnete ſtellv, Ver-

Die Gläubiger wer- ihre Anſprüche bei

Königsberg, Pr., 12, April 1933.

„Leſa“ Lebens- u, Sachſchaden-

Verſicherungen Geſellſchaft mit

beſchränkter Haftung i. Liqui. Radtke,

Raumkoſten . « «+ « + Verwaltungskoſten « « Steuern. Umzug o ee 04 Div. Abſchreibungen und Rük-

Gejvinn 1932 . . - «e 05

Voiträge « « « « «o «9: Zinſen “0.00. . Sonſtiges "ae

ſcheidenden zwei Genoſſen beträgt der Mit- gliederſtand am 31. 12, 1932 = 41 Mit- | tsver- | glieder mit einer Haftſumme von Reichs- vom 24. Januar 1933 iſt die |n ſicherungen Geſellſchaft mit beſhränktex Haftung | worden. bandsdirektor Kurt Radtke, Königsberg, Pr., Tragh, Kirchenſtraße 46, iſt zum Liquidator beſtellt. den aufgefordert, dem Liquidator anzumelden. und Verluſtre<hnung per 31. 12, 1932 habe ich geprüft und mit den Büchern und Znventuren der Genoſſenſchaft rechneriſch in Uebereinſtimmung gefunden.

A. Ausgaben. « » | 6919/55 e e [70 839/10 . o 1316/15

« | 1521/91

ſtellungen für Ausfälle und Steuern allex Art « + e | 11 546/51

| __1 720/49 93 863/71

B. Einnahmen. 87 955|—

5 628/50 280/21

93 863/71 Nach Abzug der zum Jahresende aus-

tark 82 000,—.

Geprüft und richtig befunden; 1 Der Aufſichtsrat,.

Georg Friedlaender, Vorſißender.

Otto Herzfeld, Schriftführer, _ Der Vorſtand. Friß Fuchs... Heilbronner, Hammer. Die vorſtehende Bilanz und Getvinn-

Berlin, den 11. April 1933,

Runge, Verb.-Rev.

Ausſchüttung zu bringen. Die Dividen- denſcheine tragen die Nummer 2, Es kommen ſomit zur Auszahlung: RM 10,— ab RM 1,— Kapitalertrags- ſteuer = RM 9,— pro Aktie. Die Vorzugsaktien erhalten 6% dende, Die Dividendenſcheine heutigen Tage an bei unſerer Geſellſchaft in Dittersdorf, der Dresdner Bank in Berlin, Dresden, „Leipzig, den Filialen der Dresdner Bank in Chemnig, Zwickau, Greiz ; eingelöſt. Dittersdorf, den 2, Mai 1933, Dittersdorfer Filz- und Kratzen- tuchfadritk.

Divi-

werden vom

[7561].

Geſchäf

. Geſchäſtsbericht. . Bericht des Aufſichtsrats.

. Entlaſtung des Vorſtands.

xat. 9, Verſchiedenes. Der Geſchäftsbericht und die Bilanz

Dr. E. Schunce.

Der Aufſichtsrat.

Gemeinnützige Baugenoſſenſchaft Dio: di piau e e M b. H. in Uelzen. Vle diesjäahrige Generalverſammlung findet am Sonnabend, dem 13, Mai 1933, abends 8 Uhr, im Saale ve /

Tagesordnung : . Berichte über die geſeßlichen Reviſionen.

. Beſchlußfaſſung über die Genehmigung der Bilanz per 31, 12, 1932, - Beſchlußfaſſung. über die Verteilung des Reingetwinns.

. Neuwahl für die ſaßungsgemäß ausſcheidenden Aufſichtsratsmitkglieder. + Annahme der neuen Geſchäftsanweiſungen für Vorſtand und Aufſicyts-

Geſchäftszimmer der Genoſſenſchaft zur Einſicht aus. in die Generaktverſammlung gilt das Mitgliedsbuch: Y Auguſt Woiſin, Vorſißender,

s Volksheims zu Uelzen ſtatt.

per 31. 12. 1932 liegen ab heute im Als Ausweis beim Eintritt

Konſum- und Spargenoſſenſchaft zu Eberswalde und Umgegend eGmbH. Freitag, 42, Mai 1933, 20 Uhr, ſchlers dei findet infolge eines Form- 1 außerordentl, Generalverſammlung.

ben bekanntgegeben.

[8533]

ehren wir uns Zieomit zu der am Mon- tag, den 29, M

Es beſtehen per 31, 12. 1932 Aval- [ſtattfindenden verpflihtungen im Betrage von Reichs- mark 14 429,37, :

IT. Gewinn- und Verluſtre<hnung.

ergebenſt einzuladen.

der Mit liedihein, Laſſen ſi<h Mitglie- der durch

haben ſi< leßtexe durch ſchriftliche Voll- macht auszuweiſen.

woch, den 24. Mai 1933, mittags 12 Uhr, in Würzburg, Hotel Ruſſiſcher Hof, ſtattfindenden Genoſſenſchafts- verſammlung ein.

vie die Statiſtik für die Neuaufſtellung des Gefahrtarifs hoird den Mitgliedern nas Dru>klegung auf Wunſ andt,

[8892]

Eiſenbahu-Bauverein Harburg | G. m, b, SHS.

Hauptverſammlung am Sonn- abend, den 20. Mai 1933, abends 8 Uhr, im Lokal „Wilſtorfer Harmo- nie“, Jnh, Otto Treiber, Winſener Straße 96. Tagesordnung: 1. Geſchäftsberiht, Reviſions- und Kaſſenberiht, Genehmigung der Bi- lanz, Verteilung des Reingewinns und Entlaſtung des Vorſtands, . $ 16 Abf, 1. 8 38 Abſ. 2. . Genehmigung der Geſchäftsanwei- ſungen für Vorſtand und Aufſichts-

rat. . Wahlen zum Aufſichtsrat. 5, Stand der Bauangelegenheiten. . Anträge (Antrag äuf Neuwahl des Aufſichtsrats). . Verſchiedenes. Der Auffichtsrat. J. A.: R. Rath.

[8644] Einladung gu d. am 29. 5. 1933, nahm. 6 Uhr, i. d. Geſhäftsräumen d. Ge- ſellſh. ſtattfindenden Generalverſamm- Tung. Tagesordiung: 1. Vorlage d, Bilanz v, 1932 nebſt Gewinn- au. Ver- luſtrehnung. 2, Génehmigung derſelben u. Entlaſtung d. Vorſtands u. Aufſichts- rats. 3. uahlen, 4, Ver- Vaterländiſche Spar- und

irtſchaftsgemeinſchaft e. G. m. b. H., Berlin SW 48, Wilhelmſtraße 28. Der Vorſtand. Mens. Hartung.

[8645] Automobil -Betriebs - Genoſſenſchaft ſelbſt. Kraftfahrer Groß Berlins, e. GG. m. bvb. S,, Charlottenburg, Tegeler Weg 34. Die findet am 21. 5. 1933, vormittags 9 Uhr, in Charlottenburg, Tegeler Weg 34, ſtatt. Der Vorſtand. 9. A.: Carl Schulz. Heinrich Möller.

[7540]

„Hubertus“, © Eiſenbahnſtraße . 38, Tages8orduung iſt durh-Rundſchrei- Der Aufſichts8rat.

12. Unfall- und Fuva- _lidenverſicherungen.

__ Vekanntmachuig -

der Sektion 1 der Lederinduſtrie- __ Verufsgenoſſenſchaft.

Die Herren Sefktionsmitgliedex be-

Mai 1933 um 13 Uhr, n Altona-Nienſtedten (Hotel Jacob) Sektions8verſammlung

Tagesordunung:

. Erſtattung des Verwaltungsberichts für das Jahr 1932.

2, Prüfung und Abnahme der Jahres- re<nung für das Fahr 1932,

9. Aufſtellung des Voranſchlags für das Jahr 1934.

4. Wahl des Rechnungsprüfungsaus- Ges für das Jahr 1933,

5. Verſchiedenes.

Zum Austweis der Teilnehnter dient

; andere ſtimmberechtigte Mit- lieder oder dur einen bevollmächtigten ihres Betriebes vertreten, ſo

Berlin, den 4. Mai 1933. Der VorſtauDd. W, Schlägel, Vorſißender,

SS Einladung. Gemäß $ 9 der Sabung laden wir inſere Mitglieder zu der am Mitt-

TageLorduung:

1. Erſtattung des Verwaltungsberichts

für 1982.

2, Jahresbericht über Unfallverhütung] [

für 19322 und .Ergebnis der Be-

Iprechung vertreten.

. Prüfung und Abnahme der Fahres- re<nung für 1932. :

. Aufſtellung des Voranſchlags für 1934

mit den Verſicherten-

. Wahl des Rechnungsprüfungsaus- \<uſſes. für 1933.

. Neuaufſtellung des Gefahrtarifs.

7. Aenderung des $ 12 Abſ, ‘4 der Saßung dahingehend, daß für die einzelnen Vorſtandsmitglieder Er- ſapmänner in doppelter Zahl ſtatt wie ſeither in gleicher Zahl zu hvählen ſind, | [ . Laufende Verwaltungsangelegen- heiten und Anträge aus der Mitte dev Verſammlung. i

Der Verwaltungsbericht für 1932 ſo-

über- Auch halten die Sektionen eine [nzahl Berichte zur Verfügung der

Y

Mitglieder.

dieſer Gläubiger auf den

auf i, Vgtld. Brunnens) ſoll in den nächſten Mos naten Kirchenvorſtand fordert hierdur< allé diejenigen, hvelche eine Grabſtelle dieſes Quartieres weiterhin erhalten möchten, an ies ſobald wie möglich, ſpäteſtens

18 amt zu melden.

|: Zum Ausweis der Mitglieder dient der Mitgliedſchein. Laſſen ſi< Mit- glieder dur< Bevollmächtigte (Leiter thres Betriebs oder andere ſtimmberech- tigte Mitglieder) vertreten, ſo haben ſi<h

zuweiſen. Mainz, den 4. Mai 1933. Der Geuoſſenſchafts-Vorſtand. Th. Si mon, Vorſivender,

14. Verſchiedene Bekanntmachungen.

[8898] Einladung.

Im Einverſtändnis mit dem Staats- kommiſſar z: b. V. für das Geſundheits. weſen, Herrn Miniſterialrat Dr, Conti, berufe i< ein, eine außerordentliche Mitgliederverſammlung des Krüppel- Heil- und Fürſorge-Vereins für Berlins Brandenburg, E. V., auf Montag, deu 15. Mai 1933, abend@2 7 Uhr, im Großen Sißzungsjaal des Pr. Miniſte=- riums des Funern, Berlin NW 7, Un- ter den Linden 72/74.

: Tagesorduung: 1, Neuwahl des zurückgetretenen Ver- einsvorſibenden.

: Rüd>tritt des. geſamten Geſchäfts-

ausſhuſſes und. Verwaltungsrats,

. Neuwahl des Direktorialleiters.

. Satzungsänderung,

. Verſchiedenes.

Verlin-Dahlem, den 5. Mat 1933.

Krüppel-Heil- und Fürſorge-Vereiit

für Berlin-Vrandenburg, E. V. J. A.: Dr. Mommſen,

8567] Gewerkſchaft des Bruckdorf- Nietlebener Bergbau-Vereins (HSalle:-Saale).

6% Anleihe von 1927, Die auf den 11. Mai 1933 berufene Verſammlung der Gläubiger der von der unterzeihneten Schuldnerin im Jahre 1927 aufgegebenen 6 9% Teilſchuldver-

ehlers bei der Einladung niht ſtatt. s wird eine neue Verſaminlung 24. Mai

1933, nachmittags 2 Uhr, nach Halle,

Saale, Hotel Stadt Hamlburg, mit fol 1 I. A.: M. Sprenkelmann, ſtellv, Vorſ. [gender Tages8ordnung I |

Beſchlußfaſſung:

1, über die Ermäßigung bzw. den 'Er- laß der Anleihezinſen ab 1, 8. 1932 derart, daß die Zinſen:

a) für die Zeit vom 1. 8. 1932 bis 30, 7, 1934 erlaſſen werden, | b) für die Zeit vom 1. 8, 1934 bis

00, T1087 auf I

©) für die Zeit vom-1..8; 1937 bis

“30. 7, 1942 auf 4%,

d) für die Zeit vom 1. 8. 1942 ab fortlaufend auf 5% ermäßigt wevrdèn,

, Über eine Ausſegung der vertrag8- mäßigen jährlihen Ausloſung für die Dauer von fünf Fahren ſowie über eine Herabſeßung des jähr- lihen Ausloſungsbetrages,

. Über die Ermächtigung dek Geiverk- ſchaft, planmäßige und Wherplan mäßige Tilgung der Sthuldver- ſchreibungen auh dur< Rü>kauf vorzunehmen, i

. Uber die Aenderung der Anleihe» bedingungen gemäß den Beſchlüſſen zu 1, 2 und 3.

. Uber eine Erweiterung der dem Obligationärvertreter in der Ver- jammlung vom 31, 1. 1988 erteilten Befugniſſe.

Bet der Beſchlußfafſung werden nur

die Stimmen derjenigen Gläubiger ge=-

ählt, welche ihre Shuldverſhreibungen pâteſtens am 22. ‘Mai 1933 bei der eihsbank, bei einem Notar, bei der

Preußiſchen Staatsbank (Sechandlung), bei der Preußiſhen FZentralgenoſſen- e ſchaftskaſſe oder einer anderen preußi- 0 1 Lederinduſtrie-Berufsgenoſſenſchaft.

chen öffentlihen Bankanſtalt oder bei der Dresdner Bank, Berlin, bei der Dresdner Bank, Filiale Halle,

hinterlegt und die Hinterlegung bet dem eine Beſcheinigung nachgewieſen haben.

inn der Verſammlung durch

Halle (Saale), den 5. Mai 1933. Gewerkſchaft des Bruckdorf- Nietlebener Bergbau-Vereins, Der Grubenvorſtand. Caſpar. Pauk.

7651] Bekanntmachung,

Die Einebnung - des Quartiers B. dem Friedhof zu Lengenfeld (das Quartier oberhalb des Der

durchgeführt werden.

nde Mai d. JF, auf dem Pfarr-

Lengenfeld i. Vgtld., 2. Mai 1933. Der Kirchenvorſtand. Th. Beyriîich, Pfárrer.

8346] Jh fordere hiermit alle Gläubiger

des am 10. 4.1933 in Dresden verſtor- benen i Loewenthal auf melden;

Kommerzienrat Frit : Drésden, Stübelallee 717" thre Forderungen bei mir anzus

Herrn

Dresden, Holbeinſtr. 63, 3, Mai 19833, : Dr... O, Thiele als Teſtamentsvollſtre>er.

lebtere dur< ſ<hriftliche Vollma<ht aus-

Erſte Zentralhandelsregiſterbeilage

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Erſcheint an jezem Wochentag abends. Bezugs- preis monatli< 1,15 ÆK einſhließli<h 0,30 FM Zeitungsgebühr, aber ohne Beſtellgeld; für Selbſt- abholer bei der Geſchäftsſtelle 0.95 ÆK monatlich. Alle Poſtanſtalten nehmen Beſtellungen an, in Berlin für Selbſtabholer die Geſchäfts\telle SW. 48, Wilhelmſtraße 32. Einzelne Nummern koſten 15 Sie werden nur gegen Barzahlung oder vorherige Ein- ſendung des Betrages des Portos abgegeben.

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_1933

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Juhaltsüberſicht. L Handelgregiiter. 2, Güterre<tsregiſter. 3. Bereinsregiſter. 4. Genoſſenſchaftöregiſter. 5. Muſterregiſter. 6. Urheberre<tseintrags- rolle. 7. Konkurſe, Vergleichsſachen, Ver- mittelungsverfahren zur Schuldenregelung land- wirt|haſtliher Betriebe und Verteilungsver- fahren. 8. Verſchiedenes.

ESntſcheidungen des NReichs3finanzhofs.

29, Zur Frage, wer erſtattuugsberechtigt iſt, wenn mehrere für eine Steuer als Geſamtſchuldner bzw. Geſamthaſtende in rage kommen (z. B. Eheleute im Falle des $ 22 EinkStG., $ 10 VermStG.) und die bereits voll bezahlte, urſprünuglihe Steuer nachiräglich, z. B. im Rechtsmittelverfahren, ermäßigt wird? Die Beſchwerdeſührerin iſt verheiratet. Die Vorausſegungen für eine Zurechnung thres Einkommens zu dem ihres Ehemannes nach S 22 des Einkommenſteuergeſeßes und 1 eine Geſamtſhuldner- cli nach $ 10 des Vermögenſteuergeſeßes liegen vor. Wegen für beide Ehegatten zuſammen feſtgeſezter Ein- kommenſteuer und Vermögenſteuer wurden durch Pfändung eines Geldanſpru<hs, der der Beſchwerdeführerin aus dem Verkauf einer ihr gehörigen Zimmereinrichtung zuſtand, 550 RM eingezogen und im weſentlihen auf die rü>ſtändige Einkommen- und Vermögen- ſteuer 1928 und 1929 (Konto des Ehemanns) verrechnet. ald hernach wurde die Einkommenſteuer 1929 auf 0 RM fo daß die Vorauszahlungen frei wurden; die Vermögenſteuer 1929 wurde ermágiet Es ergab ſih danach a dem. Konto des Ehe- manns eine Ueberzahlung von 391,62 RM, und zwar von 296,45 RM an Einkommenſteuer 1929 und 105,17 RM an Ver- moögenſteuer 1929. Dieſe Beträge wurden nun auf die rü>- tändige Umſahſteuerſchuld des Ehemannes verrechnet. Die Be- hwerdeführerin verlangt der von ihr geleiſteten Be- träge, weil ſie für die Umſatzſteuer des Mannes niht hafte. Das Finanzgericht hat mit folgenden Erwägungen die Erſtattung ab- elehnt: Nah Rechtſprehung des Reichsfinanzhofs insbeſondere Bd. 28S. 137 der Amtl. Sammlung ſei erſtattungsberechtigt der Steuerſchuldner, niht ein zahlender Dritter. Ferner ent- ipreie einer Geſamtſteuerſhuldnerſhaft umgekehrt für den Er=- tattungsfall eine Geſamtgläubigerſhaft. Bei dex Einkommen= euer ſei nun aber na der Rechtſprehung des VI. Senats teuerſchuldner nur der Ehemann; bei der Vermögenſteuer ſeien nach der Rechtſprechung des III. Senats beide Ehegatten Geſamt- <huldner. Auf alle Fälle ſei daher im vorliegenden Falle der hemann Erſtattungsberechtigter, jei es allein oder als Geſamt- gläubiger. Es hätte deshalb die Erſtattung an ihn erfolgen Daß ſie dur<h Aufrehnung mit der Umſaßſteuerſchuld

ürfen. geſchehen ſei, ſei niht zu beanſtanden. Ob bei unlauterem Ver-

ten des Finanzamts anders zu urteilen ſei, brauche nicht feſt- Preg zu * werden, da Verhalten hier niht er- ennbar ſei. Die Rechtsbeſhwerde hiergegen iſt begründet. Der Reichsgminiſter der Finanzen iſt dem Verfahren beigetreten. Ex hat ſih zu den hier weſentlihen Punkten zunächſt dahin ge- äußert, daß grundſäßlich ein Erſtattungsanſpruch nux dem Steuer- pflichtigen ſelbſt zuſtehe und nicht etwa einer dritten Perſon, die, ohne ſteuerre<htli< einzahlungspflihtig zu ſein, den zu er- ſtattenden Betrag tatſächli<h einbezahlt habe. Dieſe Anſchauung ede ſih mit der Rechtſprechung des Reichsfinanzhofs (vgl ins- befondere Urteile vom 20. Mai 1930 II A 176/30 == Bd. 26 S. 344 der Amtl. Sammlung, und vom 4. Dezembex 1930 Il] A 55/29 = Bd. 28 S. 137 der Amüil. Sammlung). Zum Falle ſteuerliher- Geſamtſchuld, wona<h alſo mehrere zur Steuer- entrihtung kraft Steuerrechts geſamtſhuldneriſh verpflichtet Und Beiſpiele: $ 115 Abſ. 2 der Reichsabgabenordnung, $ 20 Abſ. 1 ay 1 des veriritt der Reichsminiſter der Finanzen die Auffaſſung, daß der jeweils zahlende Geſamt- \{huldner ſeine eigene Schuld tilge und demgemäß, wenn die Ein- gablung erſtattet werden mune dex Erſtattungsanſpru<h dem- enigen Geſamtſchuldner zuſtehe, der die Einzahlung geleiſtet abe. Auf das Rechtsverhältnis, das im inneren zwiſhen den Geſamtſchuldneru beſtehe, komme es dabei nicht N an. Bei Zujammenveranlagung von Ehegatten zu einer Steuer (Einkommenſteuer oder Vermögenſteuer) beſtehe in allen Fällen dem Steuerberechtigten gegenüber ein einheitlihes Schuld- verhältnis, ohne daß es darauf ankomme, ob. man ſür die Ehe- frau eine Geſamtſchuld oder allein eine Mithaftung annehme. Die Einheitlichkeit des Geſamtſchuldverhältuiſſes, wie es durch $ 115 Abſ. 2 der Reichs8abgabenorduung geſchaffen ſei, wirke ſich raftiſ< vor allem im Zwangsvollſtre>ungsverfahren aus. So önne die Eheſrau, wie in der Rechtſprehung der ordentlichen Gerichte anerkannt ſei, wenn gegen die Leiſtungs ein ein-

ſolches

heitliher Einkommenſteuerbeſheid nebſt Leiſtungsgebot er- laſſen und den Ehegatten bekanntgegeben ſei, niht etiva Freigabe einer ihr - gehörigen E Grund des bekanut- gegebenen gepfändeten Sache mit der egründuug verlangen, daß die Zwangsvollſtrekung in erſter Linie gegen den Ehemann gerichtet werden müſſe. Die Aunſiht jedo<h, daß der Erſtattungsanſpruch e dem zahlenden Geſamtſchuldner allein, ſondern den ſämtlichen Gelamtſhulhnern, ſei es als Geſamtgläubiger oder nah Bruch- teilen, zuſtehe, habe weder im Steuercreht no<h im bürgerlichen Recht ‘eine Rechtsgrundlage. Der Reichsminiſtec der Finanzen faßt ‘alsdann feine Anſicht wie folgt zuſammen: „Erſtattungs- berehtigt ſei der Geſamtſchuldner, der die Einzahlung geleiſtet habe. Hätten mehrere Geſamtſchuldner Eikzohtungen geleiſtet, jo kämer als wichtigſte Erſcheinungsformen die folgenden Tat- beſtände in Frage: 1. Die ſämtlihen Einzahlungen ſeien ihren vollen Beträgen nach zu erſtatten. Dann ſei jeder Geſamtſchuldner bis zur Höhe ſeiner Einzahlung erſtattungsberehtigt. 2. Die Summe der Einzahlungen, die von mehreren Geſamtſchulduern eleiſtet worden ſeien, ſei glei<h dem Steuerbetrag, den das Finanzamt urſprünglich angefordert habe.

berabge geleiſtet habe, einen Erſtattungsanſpruch. Welche Quote ſeiner Einzahlung der einzelne Gelamugulone könne, beſtimme ſih na<h dem Verhältnis, in welchem der herabgeſeßte Steuerbetrag zu dem urſprüngli<h feſtgeſeßten Steuerbetrag ſtehe. 3. Die Summe der Einzahlungen, die von mehreren Gefamtſchuldnern geleiſtet worden ſeien, ſei höhex, als der geſchuldete Steuerbetrag. Beiſpiel: Zur Begleichung einer Grunderwerbſteuerſ<huld von 1000 RM hat der Grundftü>s- veräußerer einen Betrag von 1000 RM eingezahlt; ſpäter hat auh der Grundſtückserwerber einen Betrag von 1000 RM eingezahlt. Hier ſei dur< die erſte Zahlung die Steuerſchuld beglichen

| Kapital von 20 000 RM, die ihm ſein Schwiegervater gur Nutzung

Nachträglih werde | jedo< (z. B. durch Rechtsmittelentſcheidung) die Steuer fegt. Hier habe jeder Geſamtſchuldnex, der eine Einzahlung .

worden. Dagegen ſei die zweite Zahlung zu erſtatten. Erſtattungs- berechtigt ſei der zweite Einzahler, und zwar auh dann, wenn er nach dem Rechtsverhältnis, das zwiſchen den Geſamtſchuldnern be- ſteht, die Steuer zu tragen habe.“ Der Senat trägt keine Be- denken, dieſen Ausführungen, ſoweit ſie den vorliegenden Fall betreffen, beizutreten. Hieraus ergibt ſih die Notwendigkeit, die Vorentſcheidung, die dieſen Grundſäßen niht gereht wird, auf- zuheben. Die Sache iſt niht ſpruchreif, da nicht voll deutlich ift, vas im geſamten jeder der beiden Ehegatten auf die Einkommen- und Vermögenſteuer der hier fraglihen Steuerabſchnitte tat- ſächlih einbezahlt hatte. Deshalb war die Sache an das Finanz- geriht zurü>zuverweiſen. Bemerkt ſei noh, daß der Reichs- miniſter der Finanzen zu dem Falle, daß die Geſamtſteuer- \huldner weniger als die urſprünglich angeforderte Steuer bezahlt haben und die Steuer ſpäter unter dieſen urſprünglichen Betrag herabgeſeßt wurde, niht beſonders Stellung genommen hat. Es wird diesfalls auf das Verhältnis der Einzahlungen zueinander ankommen müſſen. Betrug z. B. die Sg Schuld, für welche A und B ſteuerliche Geſamtſchuldner ſind, 2000 RM und waren darauf von A 500, von B 300 RM gezahlt, ſo wären, wenn die Schuld ſpäter auf insgeſamt 500 RM herabgeſeßt wird, 300 RM insgeſamt zu erſtatten, und zwar an jeden der Steuer- \huldner in dem Verhältnis, in dem ſeine Zahlung zur Gefamt- zahlung ſteht; es bekäme alſo A von den zu erſtattenden 300 RM 300 X % = 187,50 RM und B 300 X % = 112,50 RM. (Urteil vom 7. Dezember 1932 V] A 1673/31.)

30, Zinſen von Schulden, die ein Angeſtellter (Direktor) einer KG zum Zwece des Erwerbs der Aktien dieſer Geſellſchaft aufnimmt, ſind auh daun keine Werbungskoften beim Einkommen aus Arbeitslohn, wenn der Angeſtellte ohne den Aktienerwerb feiner Stellung verluſtig gegangen wäre. Bei der Lohnſteuer können Schuldzinſen ($ 15 Abſ. 1 Nr. 3 EStG.) nur mittelbar unter dem Geſichtswinkel außerordentliher Belaſtung im Sinne des $ 56 EStG. im Rahmen des $ 75 Nr. 1 bzw. (bis einſchließ- lih 1930) bei der Erſtattung na< $ 93 Abf. 1 Nr. 2 EStG. be- rüſichtigt werden. Der Beſchwerdeführer bezog auf Grund un- ſelbſtändiger Arbeitstätigkeit im Streitjahr 1929 von der A.-G. X. ein Gehalt von 13 950 RM, wozu noh der mit 800 RM be- wertete Mietwert der ium überlaſſenen Werkwohnung kam. Außerdem hatte er ein Einkommen aus Kapitalvermögen von 1590 RM ausgewieſen. Es ſind das die Zinſen von einem

geliehen hatte. Gegen die dementſprechende, unter A fepung von je 240 RM für Werbungskoſten und Sonderleiſtungen erfolgte Veranlagung erhob der Beſchwerdeführer Einfpruh, in welchem er Abzug von 8100 RM für Schuldzinſen, die er als Werbungs- koſten anſprah, und 2000 RM für beſondere Werbungaloften auf Grund ſeiner Arbeitstätigkeit verlangte. Mit den Schuldzinſen hatte es folgende Bewandtnis. Der Vater des Beſhwerdeführers war alleiniger Aktionär der bereits genannten A.-G., bei welcher der Beſchwerdeführer tätig war. Die alleinige Konkurrenzfirma trat nun an den Vater des Beſchwerde hrers eran, um die Aktien der A.-G. zu erwerben. Der Beſchwerdeführer mußte da- mit rechnen, daß er über kurz oder lang bei einem Erwerb der Aktien durh das Konkurrenzunternehmen ſeiner Stellung ver- luſtig gehen würde. Er lieh i daher von ſeinem Schwieger- vater Geld und erwarb von ſeinem Vater im ärz 1929 die geſamten Aktien der A.-G. Den an ſeinen Vaten zu entrichtenden Kaufpreis (140 000 RM) entrichtete er teilweiſe alsbald in bar, teilweiſe blieb er den Kaufpreis noh ſchuldig. Er mußte dementſprechend ſowohl ſeinem Vater für den no<h nicht beglichenen aufpreisreſt (75000 RM) als auh ſeinem Schwiegervater für das ihm zur Verfügung geſtellte Kapital (60 000 RM) Zinſen entrichten. Sie beliefen ſi< im Streitjahr auf 4500 RM an den Vater und 3600 RM an den Schwiegervater. Im Einſpruchsentſcheid erkannte das Finanzamt die Abzugs- fähigkeit der Sthnldäinſen “in Höhe von 8100 RM an und er- höhte ferner die abzu fähigen Werbungskoſten von 240 auf 1200 RM. Es erga f ann aber nur no< ein Einkommen von 6080 RM nah Abzug aller im Geſey vorgeſehenen Abzüge. Infolgedeſſen hob das Finanzamt in Anwendung des $ 9 des in der Faſſung des Geſeßes vom 29. Juni 1929 die Geſamtveranlagung auf und veranlagte nur noh das ſonſtige aus dem Kapitaleinkommen von 15990 RM beſtehende Einkommen, wobei ſi<h nah Abzug einer Familien- ermäßigung im Betrage von 212 RM eine Steuer von 137 RM (= 10 % von 1370 RM) ergab. Es bemerkte ferner im Ein- ſpruchsentſcheid, daß über die Erſtattung der Lohnſteuer ein- behalten waren laut Lohnſteuerbeſheinigung 1218,85 RM —, ſo- weit ſie infolge Nichtberückſihtigung der Werbungskoſten (1200 + 8100 RM) überzahlt worden ſei, nunmehr im beſonderen Lohn- teuerverfahren nah $ 93 des Einkommenſteuergeſezes zu ent- heiden ſei. Der Beſhwerdeführer verzichtete daraufhin auf ein weiteres Rechtsmittel gegen die Einſpruchsentſcheidung, beantragte aber gleichzeitig Rückerſtattung der überzahlten Lohnſteuer in Höhe von 770,75 RM. Das Finanzamt lehnte eine Lohn- teuererſtattung ab und wies auh den dagegen erhobeneu Ein- fenen mit der Begründung zurü>, daß die Erſtattungsmöglich- keit wegen höherer Werbungskoſten und Sonderleiſtungen durch das Geſe zur Vereinfahung der Lohnſteuer vom 26. Februar 1926 in Fort all gekommen ſei. Der Beſchwerdeſührer hätte be- reits im Lauſe des Jahres Erhöhung des Pauſchſjaßes für Wer- bungskoſten nah $ 75 des R gelten „machen können. Die Berufung hiergegen ſprah das Finanzgericht als eine doppelte Berufung an, nämlich einmal als eine olche gegen die Einſpruchsentſcheidung im Veranlagunasverſahren und weitens gegen die zuleßt erwähnte Einſpruchsentſcheidung im fuen Es tattungsverfahren. Fun erſterer Beziehung ging es davon aus, daß der Verzicht auf die Beruſungêeinleguug bedingt geweſen ſei dur den gleichzeitigen neuen Antrag au Lohnſteuer- erſtattung. Solche bedingien Erklärungen hätten aber als uicht abgegeben zu gelten, und in dem Antrage auf Erſtattung von Lohnſteuer ſei auh eine entſprechende Berufung gegen die im Einſpruchsentſcheid erfolgte Veranlagung des ſonjtigen Ein- kommens zu erbliden. Das Finanzgericht ſtellte in dieſem

Berufungsverfahren den Beſchwerdeführer von der Ver- anlagungsfteuer auh in bezug auf das ſonſtige Ein- fommen frei, weil jedenfalls vom ſonſtigen Einkommen die Schuldzinjen, die nah Anſicht des Finanzgerichts keine Werbungs- koſten ſind, abgeſeßt werden dürften. Dann abec blieb das ſonſtige Einkommen unter 500 RM, und der Beſchwerdeführer hätte gemäß $ 89 des Einkommenſteuergeſeßes überhaupt nicht veranlagt werden dürfen. der Lohnſfteuererſtattung wies es die Berufung zurü>. Eine Lohnſteuererſiattung komme nur unter dem Geſichtspunkt des $ 93 Abſ. 1 Nr. 2 in Verbindung mit $ 56 des Einkommenſteuergeſeßes in Frage. Troß der hohen Schuldzinſen ſei aber im vorliegenden Falle eine außergewöhnliche Beeinträch- tigung der ſteuerlichen Leiſtungsfähigkeit des Beſchwerdeführers durch die Entrichtung der vollen auf die Sthuldäinſen entfallenden Lohnſteuer nicht gegeben. Denn ihrer habe der Beſchwerde- führer ein durchaus ausfömmliches Einkommen gehabt, das das des vorangegangenen Steuerabſchnittes 1928 noh etwas über=- ſtiegen e Es müſſe bei der Anwendung des $ 56 des Ein- tommenſteuergeſeves auch der Familienſtand des Beſchwerdeführers Und ſeine Vermögenslage in Betracht gezogen werden. Die leßtere habe ſih aber gerade dur< den oN A der Aktien und die dadurch erlangte wirtſchaftliche Machtſtellung günſtiger geſtaltet. Die Rechtsbeſchwerde des Steuerpflihtigen macht 1. geltend, das habe niht geprüft, inwieweit bereits gelegentlich der ‘ohnſteuernahprüfung im November 1929 bei der A.-G., bei welcher die Frage der Behandlung der Schuldzinſen bei der Lohn- ſteuer eine Rolle geſpielt hatte, éin Antrag des Beſchwerdeführers auf Erhöhung des ſteuerfreien Lohnbetrages bzw. der geſeßlichen Pauſchſäaße für Werbungskoſten gelegen habe; 2. beſtreitet der Steuerpflichtige die Auffaſſung des Finanzgerichts, daß es \i< bei den Schuldzinſen niht um Werbungskojten gehandelt habe, wobei ex insbeſondere auf ein Urteil des erkennenden Senats vom 10. Dezember 1930 IV A 1633/30 Bezug nimmt; 3. bemängelt er für den Fall, daß die Schuldzinſen keine Werbungskoſten feien, die Nichtanwendung des $ 56 in Verbindung mit $ 93 Abſ. 1 iff. 2 des Einfommenſteuergeſeves für ſeinen Fall und ſhließ- ih bittet er 4. um Erſtattung der Lohnſteuer aus Billigkeits- runden. Die Rechtsbeſhwerde iſt niht begründet. 1. Soweit der ejhwerdeführer rügt, daß auf ſeinen bisherigen Antrag auf Erhohung der Werbungskoſten bzw. des ſteuerfreien Lohnbetrags zu Unrecht nicht eingegangen ſei, handelt es ſi<h um Vorbringen, das im ordentlichen Rechtsmittel-(Berufungs-)verfahren nicht nachzuprüfen iſt. Denn infoweit macht der Beſchwerdeführer eine unrichtige Anwendung des $ 75 des Einkommenſteuergeſezes eltend. Gegen Entſchliezungen des Finanzamts zu dieſer Vor- chrift des Geſeßes iſt aber nach der ſtändigen Rechtſprehung des Senats (vgl. insbefondere Bd. 18 S. 226 und Bd. 20 S. 16) ledig- lich das Beſchwerdeverfahren gegeben. Wenn neuerdings im Hin- bli> auf den Fortfall jegliher Erſtattungsmöglichksit nah $ 93 des Einkonmenſteuerge}eves im Urteil Bd. 30 S. 84 dahin ent- ichieden iſt, daß das Berufungsverfahren Plat zu greifen habe, jo gilt dies, wie die Entſcheidung auch flar erkennen läßt, erſt tür Lohnſteuerfälle, die die Fahre 1931 ff. betreffen, niht“ fedo< für Fälle der vorhergehenden Zeit. - Es iſt auh gerade in dem Urteil Bd. 20 S. 16 dargelegt, daß auh der Fortfall der nach- träglichhen Erſtattungsmöglichkeit nah $ 93 wegen erhöhter Wer- bungsfkoſten und Sonderleiſtungen dur<h das Geſeß vom 26. Fe- bruax 1926 nichts daran zu ändern vermag, daß wegen der An- träge aus $ 75 des Einkommenſteuergeſeßes nur das Beſchwerde=- rage au zuläſſig war. Dem Senat ſteht deshalb au keine Prü- fung zu, ob ein ſolcher Antrag nah $ 75 des Einkommenſteuer- geſeßbes nah Ablauf des für die Steuerkarte gültigen Steuer- abſchnitis niht überhaupt ohne weiteres gegenſtandslos wird oder ob er eiwa aus Gründen, wie ſie in der Entſcheidung Bd. 30 S. 84 (88) dargelegt ſind, eine gewiſſe Rü>kwirkung bis zum Tage der Antragſtellung hat. Fmmerhin lägt kd eiue folche Rückwir= kung für die Zeit vor 1931 zum mindeſten bezweifeln. Val. dazu Urteil vom 17. Oftobex 1928 VI A 351/28 Reic<hsſteuerblatt 1928 S. 379 Mrozek, Rechtsſpruch 5 zu Y 75 des Einkommenſtener- geſeßes 1925, jowie Vangerow, Deutſche Stenerzeitung 1932 S. 148 (Ziff. 3.) 2. Der Senat hat ſona nur dazu Stellung zu nehmen, ob das Finanzgericht $ 56 in Verbindung mit $ 2B des Ein- kommenſteuergeſeßes etwa unrichtig angewendet habe. Denn: nur inſoweit, als es jſih um das vom Finanzgericht in zweiier Linie behandelte Lohnuſteuererſtattungsverfahren handelt, liegt eine rehtsbeſhwerdefähige Vorentſcheidung vor. Der Senat vermag in dieſer Beziehung einen Grund zur Aufhebung der dung zugunſten des Beſchwerdeführers niht zu erkennen. a) Zu- nächſt iſt es niht rehtsirrig, wenn das Finanzgericht die frag- lihen Schuldzinſen niht als Werbungskoften angeſprochen hat. Im Übrigen würde für die Frage der Lohnſteucrerſtattung das Vorliegen von Werbungskofſten den Beſchwerdeführer zum indeſlen nicht günſtiger ſtellen als das Vorliegen bloßer Schuldenzinſen im Sinne von $ 15 Abſ. 1 Nr. 3 des Einkommen- ſteuergeſetes; vgl. hierzu das unter b Geſagte. Es ſei jedoch zur Frage der Schuldzinſen als Werbungskoſten noh folgendes be- merkt: Es iſt zwar richtig, daß nah der der Entſcheidung zu grunde gelegten Darſtellung des Beſchwerdeführers die Schuld- zinſen in einen gewiſſen Zuſammenhang mit ſeiner Arbeitstätig- keit gebraht werden können. Doch reicht dieſer Bufammenhang niht aus, um einen unmittelbaren Zuſammenhang, wie ihn der Begriff der Werbungskoſten verlangt, anzuerkennen. Jn dieſer Beziehung iſt auf das grundfäßliche Urteil des Senats vom 20. Juni 1929 VI A 729/28 = Bd. 25 S. 255 zn ver- weiſen. Jn ihm wird ſcharf ge]hieden zwiſchen den Einkünften aus Kapitalvermögen und den Einkünften aus unſelbſtändiger Arbeit, und zwar au< für den Fall, in dem das Kapital- vermögen, in Form einer Beteiligung an einer A.-G. oder G. m. b. H., in erſter Linie dem Zwe> der Erzielung von Einkünften als Angeſtellter der A.-G. oder G. m. b. H. dient. Es können nah dieſer Entſcheidung auh unmkttelbare Ver- luſte, die beim Kapitalvermögen entſtehen, uicht als Wer- bungsfoſteun vom Arbeitskohn abgefeßt twverden Liegt aber hiernah ſchon fein unmittelbarer Zuſammeuhang zwiſchen der Arbeitstätigkeit und dem Kapitalvermögen felbſt vor, dex zur Anerkennung von Wevbungskoſtey nah $ 16 des Ein-