9. Deutſche Kolonial- gefellſ<aften.

[10674] Deutſche Handels- und Plauntagen-Geſellſchaft der Südſecinſeln zu Hamburg. Kraftloserklärung. : Unter Bezugnahme auf unſere im Deutſchen Reichsanzeiger und Preußi- ſchen Nr. 109 vom 11. Mai 1932, Nr. 134 vom 10. Juni 1932 und Nr. 162 vom 13. Fuli 1932 eſchienenen Bekanntmachungen erklären wir hiermit gemäß $ 290 H.-G.-B. die bishex niht zum Umtauſch eingereichten Aktien unſerer Geſellſchaft, “Nrn. 402, 514 573, 584, 1098, 1099, 1947, 2495, 9590, 2591, 2592, 2593, 2594, 2595 über je RM 250,— für kraftlos. Hamburg, den 12. Mai 1933. Der Vorſtand. K. Hanßen.

ME O d.

Duxch Beſchluß dex Geſellſhafter der Kautſchuk - Geſellſchaft m. b. H. vom 11. Mati 1938 it das Stammkapital der Geſellſhaft um Reichsmark 750 000, herabgeſeßt worden. Die * Gläubiger werden aufgefordert, ſich bei der Geſell- f<haft zu melden.

Frankfurt a. M., den 11. Mai 1933. Die Geſchäftsführer der Kautſchuk- Geſellſchaft in. b. H. Richard Erlanger. Bruno Böttger.

[10346] Odberſchleſiſches Steinkohlen ynditat Gleiwihß. -

Syndikatsvertrag voin 31, März 1933 (gültig ab 1. April 1933). Zwect. 8 1

1. Das Obverſchleſiſhe Steinkohlenſyn- difat, Gefellſhaft mit beſhränkter Haf- tung zu Gleiwiß im folgenden kurz „Syndikat“ genannt einerſeits und die unterzeichneten Werksbeſißer anderer- ſeits ſchließen ſih zu einer Geſellſchaft bürgerlichen Rechts Oberſchleſiſches Steinkohlenſyadikat, Geſellſchaft bürgerlichen Re<ts im folgenden kurz „Vereinigung“ genannt zu- jammen.

2, Die Vereinigung hat den Zwe>, die durch das Geſeß über die Regelung der Kohlenwirtſchaft vom 23, März 1919 und ſeine Ausführungsbeſtimmungen vom _ 21. Auguſt 1919 dem Syndikat des Ooerſchleſtſhen Steinkohlenbergbau- bezirks geſtellten Aufgaben zu erfüllen, insbeſondere einen ungeſunden. Wette bewerb auf dem Kohlen- Koks- und Brikettmarkt zu beſeitigen und zu ver- hindern.

Erzeugungsgebiet, Mitglieder.

8 2.

+

Das Erzeugungsgebiet der. Vereini- |.

gung umfaßt die Provinz Oberſchleſien (Vertragsgebiet).

Dex Vereinigung können außer dem Syndikat nur E Werksbeſißer als Mitglieder angehören, die Steinkohlen- bergiverle oder Sieinkohlenbrikettfabri- ken oder Steinkohlenkokereien im Ver- tragsgebiet auf eigene Rehnung be- treiben, Das Recht des Reîichskohken- vevbandes aus $ 7 der Ausführungs- beſtimmungen zum Kohlenwirtſchafts- gejeß wird hierdur<h nicht berührt.

L4.

1, Ueber die Aufnahme neuer Mit- glieder und die Feſtſeßung der Beteili- gung8ziffern für ſie beſchließt, nachdem der Geſchäftsausſchuß und der tehniſche Ausſhuß gemeinſam die Grundlagen des Auſfnahmeantrags geprüft haben, die Mitgliederverſammlung mit einer Mehrheit von drei Vierteln der ver- tretenen Stimmen.

2, Veräaußert ein Mitglied ein der Vereinigung angeſchloſſenes Werk oder ſeinen geſamten im Vertragsgebiet ge- legenen Beſiy an Steinkohlenbergwerken, Brikettfabriken oder Kokereien, ſo hat der Veräußerer gegenüber der Vereini- gung dafür einzuſtehen, daß der oder die Erwerber alle Pflichten aus -diejſem Vertrag und aus den Beſchlüſſen der Mitgliederverſammlung übernehmen.

3, Die Geſamtbeteiligung ($ 20 Ziffer 1) des Veräußerers (bei Kokereien die KokSbeteiligung) geht auf den Cr- werber über, wenn dieſer die geſamten, der Vereinigung angeſchloſſenen Werke des Veräußerers übernimmt,

4. Beſteht für das veräußerte Werk keine ſelbſtändige Beteiligungsziffer, ſo haben Veräußerer und Erwerber eine gemeinſame Erklärung darüber abzu- geben, in welhem Verhältnis die bis- herige Geſamtbeteiligung des Ver- äußerers aufgeteilt werden ſoll. Die Aufteilung unterliegt nah Vorprüfung dur< den tehniſhen Ausſhuß (bei Kokereien dur<h den Koksausſhuß) der Genehmigung durh die Mitgliederver- ſammlung. Sie kann die Genehmigung »¿vevr}agen oder von der angezeigten Auf- teilung abweichen, wenn dieſe eine Schädigung der Fntereſſen der Mit- glieder oder der Geſamtintereſſen des Reviers bedeutet oder die Vorausſezun-

darf nur erteilt werden:

Koksaus[huß, zu prüfen und der

Dritte Anzeigenbeilage zum Neichs- und Staatsanzeiger Nr. 111 vom 13. Mai 1933. S. 2.

5, Die Bejrimmungen der Ziffer 4 finden entſprechende Anwendung, wenn die geſamten, der Vereinigung ange- ſhloſſenen Werke des Veräußerers von mehreren Erwerbern übernommen wer- den, hinſihtlih der Aufteilung der Ge- ſamtbetetligung (bei Kokereien der Koks- beteiligung unter die Erwerber.

6. Dem Eigentumserwerb im Sinne der Ziffer 2 wird gleicherachtet, wenn ein oder mehrere Miiglieder fh ein dem Syndikat angeſchloſſenes Werk durch einen Vertrag angliedern, der nah Jn- halt und Dauer wirtſchaftli einer Ver- hmelzung oder Eigentumsübertragung entſpriht, Der Geſchäftsausſhuß hat die rehtlihen und wirtſchaftlichen Grundlagen des Vorgangs zu prüfen und das Ergebnis der Mitgliederver- ſammlung zur Entſcheidung vorzulegen. 7, Die Genehmigung zum Uebergang oder zur Aufteilung der Beteiligungs- ziffern in den Fällen der Ziffern 2 bis 6

a) bei Steinkohlengruben, wenn bei einer Vertragspartei oder bei beiden Vertragsparteien zuſammen genü- gend Kohlen vorhanden und die Be- triebseinrichtungen unter und über Tage -ausreichend bemeſſen ſind, um für die Dauer dieſes Syndikatsver- traas die Beteiligungsziffern zu er- füllen, Aus- und Vorrichtungs- arbeiten müſſen entweder genügend vorhanden ſein oder ohne techniſche Schwierigkeiten durchgeführt wer- den können, um dieſer Bedingung zu entſprechen.

b) Bei Kokereien und Brikettfabriken, wenn die angegliederten Anlagen voll betriebsfähig ſind.

Die Verausſeßungen zu a und þb hat

dex techniſche Ausſhuß, bei Kokereien

Mitgliederverſammlung darüber zu be- richten. 8. Ueber die Auswirkungen von Aenderungen in den Eigentums=- oder Beſißverhaltniſſen der Mitglièder, die in dieſem Paragraphen niht behandelt ſind, entſcheidet nah Vorprüfung durch den Geſchäftsausſhuß die Mitgliederver- ſammlung mit einer Mehrheit von drei Vierteln ‘der vertretenen Stimmen.

8 5, 1, Falls während der: Dauer dieſes Vertrags über das Vermögen eines Mit- glieds das Konkursverfahren eröffnet wird, bleibt der Vertrag zwiſhen den übrigen Mitgliedern in Kraft. 2, Das betreffende Mitglied iſt ver- pflichtet, auf Verlangen der Vereini- gung thr unter den Bedingungen, wie ſie zur Zeit der Konkurseröffnung be- ſtanden haben, . wieder beizutreten, bald es die freie Verfügung über das Vermögen wieder erhalten hat. Draane.

Die Organe der Vereinigung ſind: a) die Mitgliederverſammlung ($8 7 bis 10), b) die Ausſhüſſe 1), c) das Syndikat als Geſchäftsführer (88 12 und 13), dad) der Aufſichtsrat des Syndikats als Aufſihtsrat der Vereinigung ($ 14), Mitgliederverſammlung. & 7, 1. Die Mitgliederverſammlung wird dur< den Vorſißenden des Aufjichts- rats oder in ſeinem Auftrage durc das Syndikat nah dem vom Aufſichtsrats- vorſißenden zu beſtimmenden Orte ein- berufen. 2, Mitglieder, die allein oder zu- ſammen mindeſtens ein Fünſtel jämt- liher Stimmen aus den Geſamtbeteili- gungen vertreten, könnew unter An- gabe des Gegenſtandes, dex zur Ver- handlung kommen ſoll, beim Vorſigenden des Auſſihtsrats die Einberufung be- antragen. Einem ſolchen Antrag iſt binnen zwei Wochen dur< Verſendung dex Einladungen ſtattzugeben 3. Die Einberniung [rifa wobei der Ort dex Verſammlung und die Tagesordnung anzugeben ſind, mit einer Friſt von mindeſtens drei Tagen. Jn die Friſt ſind Tag der Abſendung der Briefe und Tag der Verſammlung niht einzurechnen.

S8.

1. Den Vorſib in der Mitgliedevver- ſammlung führt dex Vorſißende des Aufſichtsrats, bei deſſen Verhinderung einer ſeiner Stellvertreter, falls auch dieſe verhindert ſind, ein unter Vorſib des an Lebenshahren älteſten Erſchiene- nen gewählter

2. Die Verſammlung iſt beſchlußfähig, wenn alle Mitglieder ordnungsmäßig eingeladen und drei Viertel aller Stimmen aus den Geſamtbeteiligun- en vertreten ſind, Erweiſt ſih eine

erſammlung als niht beſchlußfähig, ſo iſt ſofort eine neue Verſammlung mit der gleichen Tagesordnung mit einer Friſt von mindeſtens drei Tagen ($ 7 Ziffer 3 zweiter Saß) einzube- rufen, die alsdann ohne Rü>ſicht auf die Zahl der vertretenen Stimmen be- {<lußfähig iſt. Auf dieſe Folge muß in der Einladung zur zweiten Verſamm- lung ausëdrü>li<h hingewieſen ſein. Als Vertreter werden geſebßlihe Ver- treter, Beamte und Aufſichtsratsmit- glieder von Mitgliedern ſowie andere Mitglieder, bei Gewerkſchaften auch ſtändige Bevollmächtigte des Gruben- vorſtands, zugelaſſen. Die Vertreter müſſen, abgeſehen von den geſeblichen Vertretern, mit einer ſ<hriftli<hen Voll- macht des Mitgliedes, das ſie vertreten,

3. Die Verſammlung kann bei An- weſenheit ſämtliher Mitglieder €in- ſtimmig die Aufnahme neuer Bera- tungégegenſtände 1n die Tagesordnung beſchließen. i 4. Die Beſchlußfaſſung erfolgt, ſoweit niht das Geſeß oder dieſer Vertrag etwas anderes vorſchreiben, mit ein- facher Mehrheit der vertretenen Stim- men, BVei Stimmengleichheit entſchei- det, außer bei Wahlen, die Stimme des Vorſißenden. Ergibt ſih bei Wahlen keine abſolute Mehrheit, ſo findet eine Stichwahl zwiſchen den beiden Perſonen ſtatt, die die meiſten Stimmen erhalten haben. Werden für mehrere Perſonen gleih viele Stimmen abgegeben, ſo entſheidet das von dem Vorſißenden zu ziehende Los. 5. Die Aufhebung oder Abänderung gültig gefaßter Beſchlüſſe iſt nux mit der gleichen Mehrheit zuläſſig, die für die erſte Beſchlußfaſſung erforderlich war. 6. Die Abſtimmung erfolgt nah An- ordnung des Vorſißenden mündlich oder dur< Stimmzettel, Die Abſtimmung durh Stimmzettel muß erfolgen, wenn Mitglieder, die allein oder zuſammen mindeſtens ein Viertel ſämtlicher Stimmen vertreten, dies verlangen. 7. Ueber den Verlauf der Verſamm- lung iſt eine Niederſchrift aufzunehmen, die von dem Vorſibenden der Ver- ſammlung und einem Geſchäftsführer des Syndikats zu unterzeihnen und ſämtlichen Mitgliedern in Abſchrift mitzuteilen iſt. Die Niederſchrift iſt verbindlih, falls niht innerhalb von 8 Tagen nah Abſendung ſchriftlich Widerſpxu<h erhoben wird. Fm Falle eines Widerſpruches entſcheidet die nächſte Mitgliederverſammlnug end- gültig. :

8 9.

1, Die Berehnung der Stimmen in der Mitgliederverſammlung erfolgt auf Grund der jeweiligen Geſamtbeteili- gung der einzelnen Mitglieder ($ 20 Ziffer 1). Jede angefangenen 100 000 Tonnen ergeben cine Stimme.

2. Die Mitglieder mit einer Beteili- gung in Koks entſcheiden auf Grund t1hrex Koksbeteilignng auf jede an- gefangenen 100009 t entfällt eine Stimme în folgenden Angelegen- heiten, ſoweit ſie ſi<h nur auf Koks be- ziehen, füx ſi. allein: i

a) Freigabe des Abſatzes ($ 24),

b) in die Markenklaſſen

Q D) VJ e) Genehmigung neuer Sortimente

DY J, d) Vorſchläge für Preiſe und Preis-

nachläſſe ($$ 32 und 393), 3, Die Stimmen aus der Geſamtbe- teiligung und aus der Koksbeteili- gung durfen nicht zuſammengerechnet ve Mitglied. haben in Angel

. Mitglieder haben in Angelegen- heiten, ‘in E über ihre Betvili- gungsziffern oder ihre Heranziehung zu Strafen oder Abgaben beſchloſſen wird, fein Stimmrecht. Jhre Stimmen werden bei der Ermittlung der Stimm- zahlen niht mitgere<net.

Die Mitgliederverſammlung iſt zu- ſtändig für alle Angelegenheiten, die nach dem Geſebe oder nach dieſem Ver- trage niht anderen Organen vorbe-

halten ſind.

Ausſchüſſe.

8 11. 1. Bux Vorbereitung dex ihm in oieſem Vertrage zugewieſenen Ange- legenheiten wird ein Geſchäftsaus\{uß gebildet. Die Mitgliederverſammlung kann dem Geſchäftéausſ<huß auh wei- vere Angelegenheiten zur Vorbereitung überweiſen, 2. Zur Vorbereitung von techniſchen Angelegenheiten wird ein tehniſcher Ausſhuß gebikdet, 3, Zur Vorbereitung von Abſay- und Preisirogen wird ein Abſaß- und Preisausſhuß gebildet.

4. Zur Vorbereitung - von Fragen, die e lid Koks betreffen, wird ein gebildet.

5. Fm übrigen iſt die Mitgliederver- ſaminlung jederzeit berehtigt, zur Vor- bereitung einzelner Angelegenheiten Sonderausſchüſſe zu bilden.

6. Die Ausſchüſſe zu 1 bis 3 beſtehen aus je 5 Mitgliedern. Dieſe werden nebſt je einem Erſabmanne für jedes Mitglied in dex erſten Mitgliederver- ſammlung jeden Geſchäftsjahres ge-

wählt.

7. Dem Geſchäftsausſhuſſe gehört außer den gewählten 5 Mitgliedern der des Aufſichtsrats an; er iſt zuglei<h Vorſivender dieſes Aus- ſchuſſes.

8. Der Vorſivende des Auſſichtsrats und die Geſchäftsführer des Syndikats haben das Recht, an allen ſibungen Die Tagesord- nungen der ſind ihnen ret“ zeitig zuzuſtellen. ,

Geſchäftsführung. 8 12.

1. Geſchäftsführer der Vereinigung iſt das Syndikat. Bei Ausübung ſeiner Tätigkeit hat das Syndikat die An- weiſungen des Aufſihtsrats und die Beſchlüſſe der Mitgliederverſammlung zu beachten. 2, Die gerichtliche und außergerit- liche Vertretung ſowie die Vermögens- verwaltung der Vercinigung liegt dem Syndikat ob. :

3, Die in dem Geſellſchaftsvertrag des Syndikats für die Vertretung des

gelten auh für die Vertretung der Ver- einigung.

8 13. 1, Die Geſchäftsführung hat die Ein- haltung und Durchführung dex Ver- tragsbeſtimmungen und der Beſchlüſſe der Mitgliederverſammlung zu Uber- wachen und Verſtöße zu verfolgen. 2, Zu dieſem Zwe> ſind die Mit- glieder verpflichtet, über die Förderung von Kohle, über die Erzeugung von Briketts und Koks und über den Ver- brauch und den Abſay die vom Syndi- fat verlangten Nachweiſungen in den von ihm beſtimmten Friſten eingu- reichen und der Geſchäftsführung oder den von ihr beauftragten Perſonen die Einſichtnahme in alle für die Prüfung erforderlihen Unterlagen zu geſtatten. 3. Außerdem ſind die Mitglieder der Geſchäftsführung gegenüber auf Ver- langen zux Auskunſt über brennſ\toff- wirtſchaftlihe Verhälüniſſe gemäß $ 52 der Ausführungsbeſtimmungen zum Kohlenwirtſchaftsgeſep verpflichtet. 4. Die dur<h die ermittelten Angaben * ſind vertraulich zu behandeln.

Aufſichtsrat.

8& 14. i 1. Der Aufſichtsrat des Syndikats iſt zugleih Aufſichtsrat der Vereinigung. 2, Seine Zuſtändigkeit, die dem 8 246 H.-G.-B. entſpricht, erſtre>t ſich demgemäß au<h auf die “Geſchäfts- führung. der Vereinigung. Seine twei- teren Obliegenheiten ergeben ſich aus dem Geſellſhaftsvertrag. Schlichtung von Streitigkeiten.

8 15. Für alle dieſes Vertragsverhältnis betreffenden Streitigkeiten iſ der ordentliche Rechtsweg ausgeſchloſſen, ſoweit niht in. dieſem Vertrage aus- drü>li<h etwas anderes beſtimmt iſt ($ 15 Ziffer 6 und $ 28 Ziffer 4). Fn allen Streitigkeiten iſt zunächſt ein ſchiedsrihterlihes Verfahren nah den folgenden Beſtimmungen durchzu- führen: e : 1, Gegen die , Beſchlüſſe der Mit- gliederverſamlung: kann jedes Mitglied innerhalb eines Monats na< Abſen- dung der die Entſcheidung enthaltenden Niederſchrift unter Benennung eines Schiedsrichters ein Schiedsgeriht an- rufen. e : 2. Das Schiedsverfahren iſt gegen die Vereinigung ($. 12 Ziffer 2) zu richten. Jedem Mitgliede ſteht es frei, der Ver- einigung als Nebenintervenient beizu- treten. Die Vereinigung kann dem Nebenintervenienten die ſelbſtändige Durchführung des Verfahrens über- laſſen. : 3, Die Vereinigung hat innerhalb von 14 Tagen nah Anrufung des Schiedsgerichts ihren Schiedsrichter zu benennen. : 4. Der Obmann des Schiedsgerichts, der in keinem Abvhängigkeitêverhältnis zum Syndikat, zu den Mitgliedern oder derew Handelsorganiſationen ſtehen darf, iſt für die Dauer von drei Fahren in der erſten Mitgliederver- ſammlung einſtimmig zu wählen. Späteſtens ein Fahr vor Ablauf der Wahlperiode iſt der Obmann für die nächſtew drei Fahre zu beſtimmen. ſt Einſtimmigkeit niht zu erreichen und fommdt infolgedeſſen die Wahl eines ſtändigen Obmanns nicht zuſtande, ſo wählen in jedem Einzelfalle die beiden Schiedsrichter den Obmann. Fſſtt über die Perſon des Obmanns eine Eini- gung zwiſchen den beiden Schieds- rihtern niht zw erzielen, jo wird der Obmann dur<h den Präſidenten des Obexlandesgerihts zu Breslau be- ſtimmt. N

5. Jm übrigen gelten die geſeßplichen Vorſchriften übex das {chiedsrichterliche Verfahren. |

6. Die Klage. iſt na< Zuſammen- treten des Schiedsgerichts vom Kläger innerhalb 8 Tagen einzureihen. Der Beklagte hat innerhalb 14 Tagen die Klagebeantwortung einzureichen. Wünſcht der Kläger darauf zu ant- worten, ſo hat das innerhalb weiterer 14 Tage zu geſchehen. Ebenſo hat die Erwiderung auf -dieſs Erklärung 1nner- halb 14 Tage- zu erfolgen, Verſäumt eine Partei die Friſt, ſo hat das Schiedsgeriht unverzüglih mündliche Verhandlung anzuſeven. Nah Ein- reihung des Schriftſaßes hat das Schiedsgericht . mündliche Verhand- lung innerhalb der. nähſtew 3 Wochen anzuſezen und, wenn. keine Beweis- e notwendig iſt, unverzüglich zu entſcheiden. Fſt eine . Beweisauf- nahme notwendig, ſo iſt dieſe mit größter Beſchleunigung durhzuſühren und nah Erledigung der Beweisauf- nahme ebenfalls unverzügli<h Termin zur Verhandlung angzuſepen.

Wenn dieſe Friſten nicht eingehalten werden oder ſeit der Anrufung des Schiedsgerihts insgeſamt 3 Monate vergangen ſind, ohne ‘daß das Schieds- geriht entſchieden hat, . ſo ſteht dem klagenden Mitalied für die 1n den Ausführungsbeſtimmungen zum Koh- lenwirtſchaftêgeſey vorgeſchenen Fälle die Anrufung der dort genannten Be- ſhwerdeinſtanzen frei, für alle übrigen Fälle der ordentliche Rechtsweg offen. 7. Gegen die Entſcheidung des Schiedsgerihts iſt, ſofern es ſi<h um einen der în 8 78 der Ausführungsebe- ſtimmungen zum Kohlenwirtſchaftêge- les angegebenen Fälle handelt, Be- ſhwerde an die in den Ausführungs- beſtimmungen zum Kohlenwirtſchaſts- geſeß vorgeſehenen Beſchwerdeinſtanzen

R

„Schiedêgericht auf Antrag einer Partei im Einzelfalle Beſchwerden an dieſe Jnſtanzen für zuläſſig erklären.

8, Bis zur rechtskräftigen Entſchei- dung über den Streitfall wird der an- gefochtene Beſhluß ausgeführt.

Abſatz. & 16.

1. Die Mitglieder überlaſſen der Vereinigung zum Vertrieb thre ge- ſamten Erzeugniſſe jeder Art an:

a) Steinkohlen, kurz „Kohlen“ ge-

nannt „Bris

b) Steinkohlenbriketts, ketts“ genannt,

ec) Steinkohlenkoks, einſhließli<h Halb,

koks, kurz „Koks“ genannt, aus ihren jeßigen und künftigen Stein- kohlenbergwerken, Steinkohlenbrikett- fabriken und Steinkohlenkokereien im Vertragsgebièt mit Ausnahme der in 8 17 beſtimmten Mengen. Die gleiche Verpflichtung gilt für die Beſißer von Bergwerken, Brikettfabri- ken und Kokereien außerhalb der Pro- vinz Oberſchleſien, die auf Grund des S8 7 der Ausführungsbeſtimmungen zum Kohlenwirtſhaftsgeſep der Ver- einigung angeſchloſſen werden.

2. Die Verpflihtung zur Ucber- laſſung an die Vereinigung umfaßt auch diejenigen untex Ziffer 1 fallenden Erzeugniſſe, die die Mitglieder aus Schachtanlagen fördern oder in Stein- kohlenbrikettfabriken oder Steinkohlen- fokereien im Vertragsgebiet erzeugen, die ſie jebt oder künftig in Nießbrauch, Pacht oder ſonſt ‘eigene Rechnung in Benuzung haben:

3. Die Vereinigung vevpflichtet ſich, die ihr nah den’ vorſtehenden Bedin- gungen (Ziffer 1 nnd 2) zur Verfügung zu ſtellenden Erzengnifſe nah Maß- gabe dieſes Vertrags abzunehmen und im eigenen Namen für Rechnung der Mitglieder zu verkaufen. Die Ab- nahmepfliht der Vereinigung wird durch die jeweilige Abſaßmöalichkeit begrenzt.

8 17.

Von dex Verpflichtung zur Ueber- laſſung an die Vereinigung ſind fol- gende Mengen frei: A, Ohne Anrechnuug. auf die Betcili- gungsziſfer: 1, Der Werksſelbſtverbrauch, d. h. die zur Anlage und zum Betriebe der Steinkohlengruben, Brikettfabriken, Ko- kereien und Werkskraftwerke erforder- lichen Mengen. Die an eigene oder fremde Kraftwerke abgegebenen Brennſtoffe rehnen ino» weit als Werksſelbſtverbrauch, als eine entſprehende Menge Kraft für dem eigenen Betrieb der Steinkohlengruben, Brikettfabriken und Kokereien v:r- wandt oder zurü>gekauft und vevwandt wird. Hierbei rehnet 1 kWh = 1 kg

Kohle. Re ASL

Die als Werksſelbſtverbrauh ent- nommenen Mengen müſſen ſo wver- braucht werden, daß ſie nicht wieder als feſte Brennſtoffe ($ 16 Ziffer 1 a—e) auf den Markt gebracht werden können.

2. Die in eigenen der Vereinigung angeſchloſſenen Brikettfabriken eines Mitglieds zur Brikettierung kommenden Kohlen, die aus eigener Förderung des Mitglieds ſtammen (ſiehe aber $ 20 Ziffer 3). #

3. Die für Hausbrandzwe>e ‘an An- geſtellte und Arbeiter auh ehbe- malige abgegebenen, die für wohl- tätige Zwecke verſchenkten und die zu Verſuchszwe>en verwendeten Brenn- ſtoffe.

4, Die Lieferungen in Gebiete außer- halb des Deutſchen Reihs, die die Mit- gliederverſammlung mit einer Mehrheit von drei Vierteln der vertretenen Stimmen zum Freiland exklärt hat.

B, Unter Anre<hnung auf die Ver- brau<sbeteiligung, ſoweit $ 23 niht etwas anderes beſtimmt:

1, Dex Eigenverbrauch, d. h. Liefe- rungen der Mitglieder an inländiſche oder in Oſtoberſchleſien gelegene eigene Werke, eigene Nébenbetriebe und eigene landwirtſchaftlihe Betriebe.

2, Dem Eigentum am Verbraucher- werk im Sinne dieſer Beſtimmungen werden Vertragsverhältniſſe gleich- geachtet, die nah Juhalt ‘und Dauer wirtſchafili<h eine Verſhmelzung oder einen Eigentumserwerb darſtellen.

3. Als Eigenverbrauch gelten auch die Lieferungen an Tochterunternehmen ſowie an- Mutterunternehmen und an deren Tochterunternehmen. *)

Das Verhältnis von Mutterunter- nehmen und Tochterunternehmen. iſt gegeben, wenn die eine Seite mit min- deſtens 51% an dem ſtimmberechtigten Kapital der anderen Seite beteiligt iſt; dabei können die Anteile mehrerer Mits glieder an dem gleihen Verbraücher- werk oder die Anteile mehrerer. BVer- braucherwerke an dem gleihen Mitglied zuſammengere<hnet werden, ſofern die Mehrheitsinhaber dur< Jntereſſen- odex Betriebs8gemeinſchaft8verträge mits einander verbunden ſind.

*) Für die Preußiſhe Bergwerks- und Hütten AG. gilt als Eigenverbrauch au< der - Verbrauh in preußiſchen Staats- und deutſchen Reichsbetrioben und =-verwaltungen einſchließlih der Deutſchen Reichsbahn; für Reichsbe- triebe und -verwaltungen ſowie für die Deutſche Reichsbahn jedoh nur inſoweit als er bereits im Kalenderjahr 1928 auf den Eigenverbrauch angerehnet worden iſt. Darübex hinausgehende Mengen

kurz

gen der Ziffer 7 niht erfüllt ſind.

verſehen jein.

Syndikats getroffenen Beſtimmungen

zuläſſig. Darüber hinaus kann das

fallen unter die Verkaufsbeteiligung.

Dritte Anzeigenbeilage zum Neichs- und Staatsanzeiger Nr. 111 vom 13, Mai 1933. &. 3.

4, Eine Beteiligung von mindeſtens 51 % berechtigt nur dann zu Lieferun- gen im Eigenverbrauch, wenn ſie auh in tatſähliher Hinſicht mit einer wirt- ſchaftlichen Beherrſchung des Tochter- unternehmens dur<h den oder die Mehrheitsinhaber verbunden iſt.

5 Die im Eigenverbrauch entnomme- nen Mengen müſſen ſo verbraucht wer- den, daß ſie niht wieder als feſte Brenn- ſtoffe ($ 16 Zifffexr 1a—e) auf den Markt gebraht werden können, es ſei denn, daß die erzeugten Brennſtoffe der Vereinigung zum Vertriebe überlaſſen werden.

6 Ob die Bedingungen unter Ziffer 2 bis 4 erfüllt ſind, ſtellt die Mitglieder- verſammlung nah" Prüfung durh den Geſchäftsaus\huß feſt.

C, Unter Anrechnung auf die Koks- kohlenbeteiligung, ſoweit $ 23 nicht etwas anderes beſtimmt:

Die in eigenen Kokereien und Werks- gasanſtalten eines Mitglieds zur Ver- kofkung kommenden Kohlen, die aus eigener Förderung des Mitglieds ſtam- men. Die Beſtimmungen des Ah- ſhnits B Ziffer 2—4 und 6 finden ſinn- gemäßz Anwendung, k

zu A, B und C: Zur Verwen- dung gemäß Abſchnitt A Ziffex 1—3, Abſchnitt B oder C darf ein Mitglied die aleihe Kohlenmenge mit einem an- deren Mitglied austauſchen, wobei die Lieferungen jedes dieſex Mitglieder als Lieferungen des anderen Mitaliedes an- zuſehen ſind. *)

D, Unter Anrechnung auf die Verkaufs- beteiligung:

1. Der Landabſay, d. h. die Mengen, die unter Ausſhluß des Bahn- oder des Waſſecwegs von Hand oder mit Fuhr- werk (auh Kraftwagen) von den Werken abibefordert werden.

2. Die Vorverkäufe, d. h. die vox Ab- <hluß dieſes Syndikatsvertrags ver- kauften Mengen, ſoweit dieſe Liefe- rungswverpflihtungen wirkſam geblieben und niht von dem Syndikat nah Maß- gabe der Ausführungsbeſtimmungen vom 21, Auguſt 1919 zum Kohlenwirt- ſchaftsgeſeß vom 23. März 1919 über- nommen worden ſind.

8 18.

Die Mitgliedex haben die nah $ 17 verbrauchten oder abgegebenen Mengen dem Syndikat nah einem von ihm herauêsgegebenen Muſter jeweils bis 7. des auf den Verbrauch oder die Ab- gabe folgenden Monats anzugeben.

Mitglieder, die Kohlen fremder Her- kunft zur Verarbeitung in ihren Koke- reien oder Brikettfabriken oder für ſonſtige Zwe>e beziehen, verpflichten ſih, dieſe Kohlen in unverarbeitetem Zuſtand niht weiterzuverkaufen.

Veteiligung. 8 90.

1. Die Beteiligungsziffern beſtehen aus einex Geſanitbeteiligung in Kohle und Briketts, kurz „Geſamtbeteiligung“ genannt, und aus einer Koksbetèiligung. Die Geſamtbeteiligung ſeßt ſih zuſam- men aus einer Verkaufsbeteiligung, einer Verbrauchsbeteilqung und einer Kokskohlenbeteiliqung; die Koksbeteili- gung aus einer Verkaufsbeteiligung und einex Verbrauchsbeteiligung.

Die Beteiligungsziffern ſind für alle Mitglieder in einer Liſte zuſammen- geſtellt, die dieſem Vertrag a!s Beſtand- teil (Anlage 1) beigefügt und gemäß den jeweils gefaßten Beſchlüſſen berichtigt wird. Alle Berichtigungen müſſen durh das Syndikat den Mitgliedern unver- züglich mitgeteilt werden.

2. Briketts werden in dex Weiſe in Kohle umgerechnet, daß für Bindemittel

% angerechnet werden.

3. Mitgliedern, die eine eigene Koh- lenbeteiligung haben, wird eine geſon- derte Brikettbeteiligung niht gewährt. Der Abſay an Briketts iſt auf die Ver- kaufs- oder Verbrauchsbeteiligung in Kohle anzurechnen, ſoweit es ſi<h nicht um einen Fall des $ 17 Abſchnitt A Ziffer 1, 3 und 4 handelt.

4. Für neue Förderanlagen werden Anfangsbeteiligungsziffern von Fall zu Fall von der Mitgliederverſammlung feſtgejeßt. „Neue Förderanlage“ iſt eine neue, felbſtändige Schachtanlage, die eine eiaene Hauptſhachtförderung, eine eigene Aufbereitungsanlage ſowie einen eigenen Hauptbahnanſhluß beſit. Bei Feſtſepung der Anfangsbeteiligungs- ziffern ſind insbeſondere die Größe und der Kohlenreihtum des Baufeldes ſowie Anzahl und Leiſtungsfähigkeit der Schächte und der geſamten Betriebs- anlagen zu berü>ſichtigen.

5. UVeberſchreitet eine derartige Neu- anlage in einem Geſchäftsjahr 400 000 t Geſamtabſay aus friſcher, eigener För- derung, ſo wird ſie „Entwi>lungs- grube“.

Für eine Entwi>lungsgrube beſtimmt auf Vorſchlag des Geſchäftsaus\chuſſes die Mitgliederverſammlung unter Be- rüd>ſihtigung der geſamten Betriebs- und Lagerungsverhöltniſſe für jedes Ge-

_*) Beiſpiel: Das Mitglied N. liefert an ein Verbraucherwerk des Mitglieds. M. 1000 t Kohle und das Mitglied M. ebenfalls 1000 t an das Mitglied N zur Verwendung gemäß Abſchnitt A Ziffer 1—3. Dann wird die Lieferung des Mitglieds N. gemäß Abſchnitt A Ziffer 1—3 und die Liefe- rung des Mitglieds M. gemäß Ahb-

ſhäfts]ahr eine Geſamtbeteiligung zwi- ſchen 400 000 t und 1 000 000 t, die niht unter der des Vorjahres liegen darf. Die _Mitgliederverſammlung ſett, wenn ſie die Entwi>lung einer Neu- anlage oder einer Entwi>lungsgrube als abgeſchloſſen betrachtet, ſpäteſtens edo<h 20 Jahre nah Beginn der ab- abfähigen Förderung, die endgültige Beteiligungsziffer feſt. Damit verliert das Werk ſei anlage oder Entwi>lungsgrube.

Koksanſtalt, ſo wird ihm durh Beſchluß der Mitgliederverſammlung eine neue oder die Erhöhung ſeiner bisherigen Koksbeteiligung zugebilligt, wenn die Prüfung dur<h den Koksausſhuß er- geben hat, daß die neue Anlage betriebs- fähig iſt und daß ihre Leiſtungsfähigkeit der beanſpruchten Koksbeteiligung oder der beanſpruhten Erhöhung der ſeit- herigen Koksbeteiligung entſpricht.

Iſt der Betrieb einer der Vereinigung angeſchloſſenen Kokerei eingeſtellt wor- den und iſt anzunehmen, daß ex in ab- ¡jehbarex Zeit niht wieder aufgenom- men werden wird, ſo kann, falls die An- lage niht mehr betriebsfähig iſt, die Mitgliederverſammlung beſchließen, daß die Koksbeteiligung wegfällt oder ent- ſprechend verringert wird.

_7. Die Beſchlüſſe der Mitaliederver- ſammlung zu den Ziffern 4-bis 6 be- dürfen einer Mehrheit von drei Vier- teln der vertretenen Stimmen.

8 21,

Uebertragungen von Beteiligungen von einer Brennſtoffart *) auf eine andere ſind unzuläſſig.

$ 22.

1. Vebertragungen von der Verkaufs- beteiligung auf die Verbrauchsbeteili- qung oder auf die Kokskohlenbeteiligung ſind ohne weiteres für den Anfang eines Monats zuläſſig; ihre Höhe iſt dem Syndikate mindeſtens einen Mo- nat vorher anzuzeigen.

2, Rückübertragungen ſolher Mengen auf die Verkaufsbeteiligung ſind nur mit einer Friſt von drei Monaten für den Beginn eines Monats zuläſſig.

3. Sonſtige Uebertragungen von der Verbrauchsbeteiliqung und von der Kokskohlenbeteiligung auf die Verkaufs- beteiligung bedürfen der Genehmigung der Mitgliederverſammlung. Für einen Beſchluß über derartige Anträge iſt eine Mehrheit von drei Vierteln der vertre- tenen Stimmen erforderlich.

> $ 23.

Diejenigen Mengen, mit denen ein Mitglied | innerhalb eines Geſchäfts- jahrs ſeine Verbrauchsbeteiligung oder ſeine Kokskohlenbeteiligung überſchrit-

ſaß auf die Verkaufsbeteiligung des be- treffenden Geſchäftsjahrs hinzugereh- nêt und zählen damit als Abſaß auf dieſe. :

8 24.

1. Wenn in drei aufeinander folgen- den Monaten der Abſay auf die Ver- faufsbeteiligqung im Durchſchnitt für

Zeitraum entfallenden Verkaufsbeteili- gungen überſtiegen hat, hat der Ge- ¡häftsausſhuß im Benehmen mit dem Abſay- und VPreisaus\huß bei Koks dem Koksausſ<huß zu prüfen und oer Mitgliederverſammlung zu berih- ten, ob die Lage des Marktes die Fret- gabe des angezeigt erſheinen lößt. Neberx die Freigabe entſcheidet die Mitgqliederverſammlung. Die Freigabe muß erfolgen, wenn in den voraufge-

die Verkaufsbeteiligqung 100% der Summe der Verka fsbeteiligungen über- ſtiegen hat. Die Aufhebung der Frei- gabe erfolgt dur< Beſchluß der Mit- gliederverſammlung nah Prüfung durch dte. oben genannten Ausſchüſſe. Sie muß erfolgen, wenn der Abſay auf die Verkaufsbeteiligung in den voraufge- gangenen zwei Monaten unter 90 % der Summe der Verkaufsbeteiligungen ge- legen hat.

2. Der Antrag auf Freigabe oder auf Aufhebung der Freigabe kann auh von „einem Mitglied geſtellt werden.

3. Bei freigegebenem Abſay hat jedes Mitglied, das während drei, in der Zeit der Freigabe liegender, aufeinander folgendèr Monate aus friſher Förde- rung oder Erzeugung méhr als ſeine Geſamtbeteiligqung abgeſeßt hat, An- ſpru<h auf Erhöhung ſeiner Geſamtbe- teiligung. Die Erhöhung beträgt das 300 fache des den das Mit- glied dur<ſ<nittli<h während dieſer drei Monate für den Arbeitstag aus friſcher Förderung oder Erzeugung gehabt hat. Sie wird auf die Verkaufs- Ver- brau<hs- und Kokskohl!enbeteiligung in dem Verhältnis verteilt, in dem die Mehrleiſtung auf dieſe drei Beteiligungen: entfallen iſt. Dabei ſind Berufungen auf Förderaus- fälle, - gleihgültig aus welher Urſache (Betriebsſtörungen, Fälle höherer Ge-

gelten -deshalb niht als Unterbrehung des Zeitraumes von drei Monaten.

4. Hält nah Ablauf der drei aufein- ander folgenden Monate der Mehrabſaty unter Berü>kſichtiqung der zuerkannten Erhöhunaen oan, ſo treten von Monat zu Monot weitere Erhöshunaen dex Ge- ſamtbeteiligung ein, die nah den Grund- *) Als Nrennſtoffarten gelten Kohlen und Briketts einerſeits und Koks

\{<nitt B behandelt.

andererſeits.

jeine Vorrechte als Neu-

6. Errichtet ein Mitglied eine neue

ten hat, werden ſeinem tatſächlichen Ab- :

alle Mitglieder 90 % dex auf dieſen |

gangenen zwei Monaten der Abſaß auf |

laßen in Ziffer 3 auf Grund der Ab- ſabziffern der jeweilig lezten drei Mo- nate erre<hnet werden.

5. Die ſih hieraus ergebenden Er- höhungen der Beteiligungsziffern treten jofort nah Ablauf der genannten Friſten in Kraft. Sie werden den Mit- gliedern vom Syndikat mitgeteilt und in der nächſten Mitgliederverſammlung zur Kenntnis gebracht.

Verkaufê2vereine.

1, Die Bildung eines Verkaufsvereins bewirkt, daß die verbundenen Mitglie- der hinſichtlih ihres geſamten Abſazes ſowie hinſihtlih ihrer Lieferungen ge- mäß $ 17 und des Anſpruchs auf Er- höhung ihrer Beteiligungsziffern (8 24 Ziffer 3 und 4) als ein Ganzes gelten. Es dürfen aber die Lieferungen an Werke, für die einem Mitglied ein Liefe- rungsreht nach $ 17 B und C zugebilligt iſt, niht über die Menge hinausgehen, die _das betreſſfende Mitglied nah 8 17 B und C, getrennt berechnet, liefern darf.

2. Verkaufsvereine müſſen mindeſtens , einen Monat vor Beginn des Geſchäfts- ; Jahrs beim Syndikat angemeldet wer- | den; ſie gelten ſtets für volle Geſchäfts- | jahre.

3. Der Eintritt in einen Verkaufs- verein iſt nur zu Beginn, das Aus- heiden nur zum Schluß eines Ge- ſhäftsjahrs zuläſſig.

4. Jede Aenderung in dem Beſtand eines Verkaufsvereins iſt vom Syndikat den Mitgliedern unverzüglih mitzu- teilen.

Lieſerungäverpflichtung,

E

1. Jedes Mitglied iſt na<h Maßgabe ſeiner Verkaafsbeteiligung und des Sortenfalles zur Lieferung verpflichtet, falls es nicht mit einex Friſt von min- deſtens einem Monat zum Monatsan- fang die Herabſezung ſeiner Verkaufs- beteiligung beim Syndikat beantragt. Dem Antrag muß Folge gegeben werden.

2. Die Herabſezung iſt unbeſchadet der den Mitgliedern aus $ 24 Ziffer 3 und 4 zuſtehenden Rechte endgültig, ſoweit pp niht dur<h Betriebsſtörungen ' bedingt iſt. * | 3. Bei plöglichen Betriebsſtörungen | braucht die Friſt für die Abmeldung | niht gewahrt zu werden. Solche Vor- kommniſſe ſind dem Syndikat unverzüg- lih untex Angabe der vorausſichtlichen Dauer mitzuteilen.

Verteilung der Aufträge.

1

1. Das Syndikat iſt verpflichtet, alle Mitglieder im Verhältnis ihrer Ver- kaufsbeteiligungen und unter Berü>- ſihtigung der anfallenden Sortimente gleihmäßig zu beſchäftigen.

2, Der elchäftsaus[Guß hat im Be- nehmen mit dem Abſaß- und Preisaus- [<uß für Koks der Koksaus{<huß nah Bedarf, mindeſtens aber vor Be- ginn eines jeden Kaelndervierteljahrs, eine Schäbung darübex anzuſtellen, welchen Umfang der Abſatz auf die Ver- faufsbeteiligung im fommenden Vier- teljahr vorausſichili< annehmen wird. | Das Ergebnis der Schätßung hat das | Syndikat alsbald allen Mitgliedern mii- zuteilen.

8 28.

1. Das Syndikat ſtellt. für jeden Mo- nat bis zum 10. des folgenden Monats feſt, welhen Abſaß die einzelnen Mit- glieder auf ihre Verkaufsbeteiligungen | in Kohle und Koks gehabt haben, und

[teilt allen Mitgliedern mit, um welche Mengen ſie auf Grund dieſer Feſt- ſtellung den ihnen zuſtehenden Beſchaf- tigungsanſpru<h überſchritten (Pflicht) oder unterſchritten (Anſpruch) haben. Pflicht und Anſpruch werden für jedes Mitglied innerhalb eines Geſchäftsjahrs von einem Monat zum anderen vorge- tragen. Das Syndikat hat möglichſt ſchnell einen zwiſchen Pflicht und herbeizuführen (Mengen- ausgleih).

2. Mitglieder, die troßdem am Schluß eines Geſchäftsjahrs in Pflicht ge- blieben ſind, alſo auf ihre Verkaufs- beteiligungen größere Mengen ein- [hließli<h etwaiger aus 8 23 abacjeh! haben als dem durh- ſhnittlichen allex Mitglieder, ſo- weit er auf die Verkaufsbeteiligung an- urehnen iſt, entſpriht, haben an die

itglieder, die dieſen Durchſchnitt nicht erreicht haven, alſo in Anſpruch ge- R ind, eine Entſchädigung zu zahlen.

3, Die Entſchädigung beträgt bei Kohle und Briketts für ]ede Tonne der Veberſchreitung des durchſchnittlichen Abſages 12,5 % des zu Beginn des Ge- ſhaäftsjahrs geltenden, im Reichsan- eiliger veröffentlihten Verkaufspreiſes für Flammſtü>kohle, mindeſtens 2,—

eihsmark je Tonne.

Bei Koks beträgt die Entſchädigung

walt u. a.), unzuläſſig. ‘Dageaen dürfen , 12,5 % des zu Beginn des Geſchäfts- Streikmonate gegen den Willen des,

Mitglieds niht mitgerehnet werden und | of

jahrs geltenden, im Reichsanzeiger ver- ffentlihten Verkaufspreiſes für Stüd- kots, mindeſtens 3,— RM je Tonne. 4. Die endgültige Abrehnung erfolgi durch das Syndikat nah Schluß eines jeden Geſchäftsjahrs. Zwiſchenabrech- nungen ohne Geldausgleich ſind viertel- jährlich *) Doruinehmen und den Mit- gliedern zur Anerkennung zuzuſenden. *) Die erſte Zwiſchenabrehnung im Geſchäftsjahx 1933/34 findet im Ok- tobex für die Monate April bis Sep-

| tember ſtatt.

Sie gelen als anerkannt, nicht innerhalb 14 Tagen nah Abſen- dung beim Syndikat ſhriftli< beans- ſtandet werden. Die Abrechnung er- folgt getrennt für die einzelnen Brenn- ſtoſfarten. Die ſich aus der endgültigen Abrechnung ergebenden Zahlungen ſind von den entſhädigungspflihtigen Mit- gliedern tnnerhalb 14 Tagen nach Empfang der Abrehnung an die ent- [hädigungsberehtigten Mitglieder zu leiſten.

Bur Verfolgung von Anſprüchen wegen Nichterfüllung ordnungsmäßig feſtgeſtellter Zahlungsverpflichtungen iſt für das entſhädigungsberehtigte Mit- glied Klage 1m ordentlichen Rehtswege zuläſſig.

5. Falls und ſoweit bei einem Mit- glied die Minderbeſchäftigung auf Zu- rüweiſung von Aufträgen, auf eigenes Verſchulden oder auf Förderausfall jeder Art zurü>zuführen iſt, werden die wicht gelieferten Mengen dem be- treffenden Miigliev bei dem Mengen- ausgleih angelaſtet. Erhebt das be- treffende Mitglied hiergegen Einſpruch, ſo fann die Mitgliederverſammlung nah Anhörung der zuſtändigen Aus- hüſſe mit einer Mehrheit von drei Vierteln der vertretenen Stimmen be- ſchließen, daß die niht gelieferten Mengen nicht oder niht in voller Höhe angelaſtet werden.

6. Neue Förderanlagen nehmen an dem Mengenausgleih nicht teil, Ent- nux mit dem Teil ihrer Geſamtbeteiligung, der 400000 t Überſchreitet.

7. Die Beſtimmungen der Ziffern 2 bis 5 treten für die Zeit der Freigabe des Abſatzes ($ 24 Ziffer 1) außer Kraft. 8, War in einem Geſchäftsjahr der Abſay 6 Monate oder langer frei- gegeben ($ 24 Ziffer 1), ſo wird für die dem freigegebenen Gibran voraus- gehenden Monate dieſes Geſchäftsjahrs eine Entſchädigungsberehnung nach den Ziffern 2—4 niht durchgeführt.

Preiſe und Liefcrungsbedingungen.

1. Die Erzeugniſſe der Mitglieder, ſo- weit ſie nah $ 16 der Vereinigung Überlaſſen werden müſſen, werden in verſchiedene Markenklaſſen eingeteilt. hre Zuteilung zu den einzelnen Markenklaſſen ſowie die Markenab- ſchläge hat der tehniſhe Ausſhuß ge- meinſam niit dem Abſaß- und Prets- ausſhuß der Mitgliederverſammlung vorzuſchlagen, die darüber mit einfacher Mehrheit beſchließt.

2. Es iſt zuläſſig, für einzelne Sorti- mente desſelben Werks ſowie für ge- waſchene und ungewaſchene Kohlen der- ſelben Grube verſchiedene Markenklaſſen zu bilden.

3. Die Einſhäßung in die Marken-

wenn ſie fohlenverband

für die Verkaufspreiſe

A einzelnen Brennſtoffe zu machen

ſind.

__2. Außerdem ſet die Mitgliederver-

ſammlung unter Beachtung der vom

Neichskohlenverband erlaſſenen Richt-

linien die zuläſſigen Preisabſchläge und

Rabatte auf die Verkaufspreiſe und die

beſonderen Lieferungsbedingungen feſt.

3. Die Preiſe ſind frer Eiſenbahn- wagen Uebergabegleis Haupt- und Schmalſpurbahn der abſendenden Grube, Brikettfabrik oder Kokerei feſtzuſeßen.

Gefchäftsjahr. $ 34. Das Geſchäftsjahr läuft vom 1. April eines Jahres bis zum 31. März dcs darauffolgenden Jahres. Aufbringung der Mittel.

1. Wenn die Einnahmen des Syndi- kats zur Beſtreitung ſeiner Geſchäfts- unkoſten niht ausreichen, hat die M:it- agliederverſammlung auf Vorſchlag des Syndikats nah den zu erwartenden Be- dürfniſſen eine Umlage zu beſchließen, die auf die Mitglieder im Verhältnis ihres tatſählihen Abſaßes während des laufenden Geſchäftsjahrs, ſoweit er auf die Geſamtbeteciligung angere<hnet wird, zu verteilen iſt.

2. Etwaige Ueberſchüſſe nah Abſ{<luß des ſtehen zur Verfü- gung der Mitgliederverſammlung.

Strafen. & 36.

Bei UVebertretungen der Beſtimmun- gen dieſes Vertrags oder der Beſchlüſſe der Mitgliederverſammlung hat das ſ<huldige Mitglied an das Syndikat eine von der Mitgliederverſammlung feſt- zuſeßende Vertragsſtrafe zu zahlen; ſie betragt für jeden Fall des Zuwider- handelns mindeſtens 300,— RM.

Veriragsdauer und Vertrags- änderung. 37.

1. Dieſer Vertrag tritt am 1. April 1933 in Kraft.

9 Der Vortrag läuft vis zum 31. März 1938 und, falls er niht ge- kündigt wird, jeweils um drei Jahre weiter, alſo bis zum 31. März 1941, 1944 uſw.

3. Ein Recht zur vorzeitigen Kündi- gung zum 31. März 1936 iſt gegeben:

a) für jedes Mitglied, wenn der durh-

ſhnittlihe Geſamtabſaß der Ver- einigung auf die Verkaufsbeteili- gung in Kohle in der Zeit vom 1. Oktober 1934 bis 30. September 1955 weniger als 65% betragen at;

b) für ein Mitalied, deſſen bei Ver- tragsbeginn gültiger Anteil an der Geſamtbeteiligung ſi<h um mehr als 10 % verringert hat;

klaſſen erfolgt nah Maßgabe der je- weiligen tatſählihen Verhältniſſe und gilt jolange, als die Verhältniſſe, auf Grund deren die Einſchäßung erfolgt iſt, fortdauern. Sollten in dieſen Ver- hältniſſen erhebliche Aenderungen ein- treten, ſo kann das betreffende Mitglied oder das Syndikat beantragen, daß eine Einreihung in eine andere Markenklaſſe erfolgt. Ziffer 1 zweiter Say findet entſprehende Anwendung.

4. Bei Koks erfclgt die in Ziffer 1 und 3 vorgeſehene Vorberatung durch den Kokéausſchuß. :

5, Die Einteilung in die einzelnen Markenklaſſen iſt in Anlage 2 zu- ſammengefaßt. Etwaige Aenderungen aus Ziffer 3 ſind unverzüglich durch das Syndikat allen Mitgliedern mitzu- teilen.

30,

8

Die Mitglieder dürfen nur die in Anlage 2 aufgeführten Sortimente her- ſtellen und abſeven, Die ausgehenden Sendungen ſind in den Frachtbriefen nah Mengen und Sortimenten genau zu bezeihnen. Abgeſchen von den in der Anlage 2 aufgeführten Miſchjorti- menten iſt das ungetrennte Zuſammen- laden verſchiedener Sortimente auf einen Waggon, mit Ausnahme von Sendungen, die an oberſchleſiſhe Hüt- tenwerke oder Kokereien gehen, ver- boten. Abweichungen ſind nur mit Ge- nehmigung der Mitgliederverſammlung zuläſſig. Für jedes Sortiment mit einer beſtimmten oberen und einer be- ſtimmten unteren Korngrenze iſ bei demſelben Werk i Name ſtatthaft.

1

8 31. 1. Beabſichtigte Aenderungen der Sor- timente ſind dem Syndikat anzumelden, wobei die Art der Herſtellung (Rätter, Siebe), Name und Korngröße der neu herzuſtellenden Sortimente anzugeben ind. _2. Wenn das beantragte Sortiment in der Anlage 2 no< nt<t aufgeführt iſt, ſo bedarf die Aenderung der Ge- nehmiaqung der Mitaliederverſammlunag. 3, Die neuen Sortimente dürfen erſt hergeſtellt werden. nachdem ſie durch das Syndikat allen Mitgliedern bekanntge- geben worden ſind.

$ 32. Die Feſtſebung der Preiſe und Ver- für die im Landab- ſaß verkauften Kohlen und Briketts er- folgt auf Vorſhlaqg des und Preisausſchuſſes, für Koks des Koks- ansſ<{uſſes, dur<h die Mitgliederver \ammluna, vorbehaltlich der dem fohlenverband qge®etuli<h zuſtehenden Rechte.

8: 93.

4. Die Mitaliederverſammlung be-

ſhließt, welhe Vorſchläge dem Reichs-

für Mitglieder, die allein oder zu- ſammen mindeſtens 25% alker Stimmen aus der Geſamtheteili- gung ($ 9 Ziffer 1) vertreten.

4. Die Kündtgqung iſt an eîne Friſt von fünf Monaten gebunden.

5. Jede Kündiquna hat durch eingc- ſchriebenen, an das Syndikat gerichteten Brief zu geſchehen.

6. Wird eine Kündigung bis zum 31. Dezember des Jahres, in dem ſie erfolat iſt, zurü>genommen, ſo ailt ſte als niht ausgeſprochen.

8 38.

1. Aenderungen dieſes Vertrags föônnen nur mit Zuſtimmung aller Mitglieder beſchloſſen werden, ſoweit niht Ausnahmen ausdrü>li<h vorge- ſehen ſind.

2, Dieſer Vertrag und etwaige ſpätere Aenderungen ſind na< Genehmiauna dur<h den Reichsfohlenrat im Deutſchen Neichsanzeiger bekanntzumachen.

Uebergangsbyſtimmungen. 8 39

1. Die Mitglieder dürfen erſt wäh- rend der lebten drei Monate der Dauer dieſes Vertrags ſelbſtändig für die Zeit na< Ablauf des Vertrags Brennſtoffe verkaufen, ſoweit niht dur<h Geſeß die Bildung eines Sydikats vorgeſchrieben bleibt. ;

2. Eine Aufhebung des Kohlenwirt- ſhaftsaeſebes berührt die Gültigkeit dieſes Vertrags nicht.

8 40.

1. Das Syndikat kann mit Stimmen- mehrheit der Mitoliederverſammlung zum Abſchluß von Verträgen bis zu einem Jahr über die Syndikatsdaner hinaus ermächtigt werden. Soll der Ab- {luß ſi<h auf Erzeugniſſe eines be- ſtimmten Mitgliods beziehen, ſo anerdem deſſen Einwilligung erforder- ih.

9. Sollen Abſchlüſſe über ein Jahr na< Beendiquna des Vertraas abage- {loſſen werden, ſo iſt die Genehmigung ſämtlicher Mitalieder erforderlich.

Die vorſtehende. von der verſammluna des Oberſ{hleſiſchon Steins kfoblen-Syndikats am Z Mai 1933 end- aültig beſ<hloſſene Saßung wird unter Bezuanahme auf die Bekanntmachung des Reichswirtſchaftäminiſters üthor die Wahrnehmung der Aufgaben des Veichs- kohlenrats vom 292. 4. 1933 (Reichs- anzeiger Nr. 95 yv. A. 4. 1983 im Sinne der Vorſchriften der LW 17 und 48 dor Ausführungsbeſtimmungen 1m Got her die Neoeluna der Kahlen- wirt\>haft yon 21. LL 1919 (R. .-VBl, S 1449 genohmiat.

Berlin, d= L Mai 1933.

Bennhold, Geſchäftsführer.