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Reichs: und Staats3anzeiger Nr. 199 vom 26, Auguſt 1933. S. 2,

Die künftige Ehefrau muß ſi< verpflichten, eine Tätigkeit als Arbeitnehmerin ſo lange niht wieder aufzunehmen, als der künftige Ehemann Einkünfte im_ Sinn des Einkommenſteuer- geſeßes von mehr als 125 Reichsmark monatlich bezieht und das Eheſtandsdarlehen nicht reſtlos getilgt iſt; Jeder der beiden Ehegatten muß die deu iſ<e Reichsangehörigkeit beſigen. Saarländer ſind Reichsangehörige; :

. Jeder Ehegatte muß im der bürgerlichen Ehrenrechte ſein; : |

. Es daxf nach der politiſchen Einſtellung keines der beiden Ehegatten anzunehmen ſein, oui er ſich nicht jederzeit rüchaltlos für den nationalſozialiſtiſhen Staat einſeßt; R

, Es Drit keiner der beiden Ehegatten nihtariſ<er Abſtammung ſein. Der Begriff der „nichtariſchen Abſtammung“ beſtimmt ſich nah den Vorſchriften des Z 3 des Geſetzes zur Wiederherſtellung des Berufsbeamten- tums vom 7. April 1933 (Reichsgeſehbl. T1 S. 175) und der- dazu erlaſſenen Durchführungsverordnung vom 11. April 1933 (Reichsgeſebbl. 1 S. 195); A

. Es darf keiner der beiden Ehegatten an vererblichen geiſtigen oder körperlichen Gebrechen lel- den, die -ſeine Verheiratung niht als im Futereſſe der Volksgemeinſchaft liegend erſcheinen laſſen;

, Es daxf nah dem Vorleben oder dem Leumund feines der beiden Ehegatten anzunehmen ſein, daß die Ehegatten ihrer Verpflichtung zur Rü>zahlung des Dar- lechens niht na<hkommen werden;

. Es darf keinerlei Abſicht der Antragſteller beſtehen, nah der Eheſchließung ihren Wohnſihß in das Aus- land zu verlegen. Das Saargebiet und Danzig gelten niht als ausländiſher Wohnſiß in dieſem Sinn. Die Abſicht der Verlegung des Wohnſitzes in das Saar- gebiet oder na<h Danzig ſteht infolgedeſſen der Gewäh- rung des Darlehens nicht entgegen.

Es müſſen alle ze hn Vorausfeßungen gegeben ſein, wenn der Antrag auf Gewährung eines Eheſtandsdarlehens Ausſicht auf Erfolg haben ſoll. Ft eine der zehn Voraus= ſeßungen nicht gegeben, ſo iſt die Einbringung eines An- trags zwe>los, ſo z. B. in den folgenden Fällen:

a) wenn die Ehe bereits vor dem 83. Juni 1933 geſchloſſen iſt, oder b) wenn die künftige Ehefrau nicht in der Zeit vom 1. Funi

1931 bis 31, Mai 1933 mindeſtens ſe<s Monate lang

im Fnland in einem Arbeitnehmerverhältnis geſtanden

hat, oder sf

e) wenn ein ſtandesamtliches Aufgebot noh nicht vorliegt, oder

a) wenn die künftige Ehefrau ihre Tätigkeit als Arbeit- nehmerin noh niht aufgegeben hat und ſih auh nicht verpflichtet, dieſe aufzugeben und eine Tätigkeit als

Arbeitnehmerin nicht wieder aufzunehmen.

WoundwieiſtderAntragaufGewährung eines Eheſtandsdarlehens zu ſtellen?

Dex Antrag iſt bei derjenigen Gemeindebehörde zu ſtellen, in deren Bezirk der künftige Ehemann zux Zeit der Antrag- ſtellung ſeinen Wohnſiß oder gewöhnlichen Aufenthalt hat. Für die Entgegennahme des Antrags iſt diejenige Dienſtſtelle zuſtändig,” die die Gemeindebehörde als ſolhe befannt- gegeben hat.

Der Antrag muß \<uriftli< geſtellt werden. Dazu muß der vom Reichsfinanzminiſterium vorgeſchriebene Vordru> verwendet werden. Solche Vordru>e werden von den Standesämtern an Futereſſenten unentgeltlih ab- gegeben. Dem Antrag müſſen beigefügt werden:

1. die vorgeſchriebene Arbeitgeberbeſcheinigung. Auch dieſe muß auf einem Vordru> erfolgen, der dur< das Standesamt unentgeltlich abgegeben wird;

. je ein Zeugnis eines beamteten Arztes darüber, daß die künftige Ehefrau und der künftige Ehemann mit feinerlei vererblichem geiſtigen oder körperlichen Ge- brechen bchafiet ſind.

Hat der künftige Ehemann zur Zeit der Antrag- ſtellung ſeinen Wohnſiß oder gewöhnlichen Aufenthalt im Saargebiet oder in Danzig, die künſtige Ehefrau dagegen im Jn land, ſo iſt der Antrag bei dex Gemeinde zu ſtellen, in deren Bezirk die künftige Ehefrau zur Zeit der Antragſtellung ihren Wohnſiß oder gewöhnlichen Aufent- hait hat.

Haben beide künftige Ehegatten ihren Wohnſiy oder gewohnlichen Aufenthalt im Saargebiet oder in Danzig, ſo kann ein Eheſtandsdarlehen n i <t gewährt werden.

IV. Wer entſcheidetüberden Antrag, undwie wird die Entſcheidung deu Autragſtellexcn bekanntgegeben?

Dex Antrag wird zunächſt von der Gemeindebehörde ge- prüft. Die Prüfung muß ſich darauf exſtre>en, ob die oben im Abſchnitt Il unter Ziffern 1 bis 10 bezeichneten Voraus- ſezungeu gegeben ſind. Wenn eine dieſer zehn Voraus- ſeßungen fehlt, ſo lehnt die Gemeindebehörde den Antrag a b. Die Ablehnung muß ohne Angabe des Grundes dem künftigen Ehemaun ſchriftlich mitgeteilt werden. Ein Rechtsmittel iſt gegen den ablehnenden Beſcheid der Gemeinde nicht gegeben.

Ergibt die Prüfung der Gemeindebehörde, daß die Ge- währung eines Darlehens befürwortet werden kann, ſo gibt ſie den Antrag mit einer gutachtlihen Aeußerung über die Höhe des zu gewährenden Darlehens an das Finanz- amt weiter, das für denjenigen Ort zuſtändig iſt, den die Antragſteller in ihrem Antrag als ihren künftigen Ehewohn- bezeichnet haben. Die endgültige Entſcheidung über die Gewährung des Darlehens trifft das bezeihnete Finanzamt. Dieſes teilt ſeine Entſcheidung den Antragſtellern zu Händen des fünftigen Ehemannes dur<h Verwendung eines vor- gedru>ten Beſcheides ſchriftli<h mit. Haben die Antragſteller in ihrem Antrag angegeben, daß ſie in Gütertrennung leben wollen (was eine Seltenheit ſein wird), ſo erhält jeder der künſtigen Ehegatten einen ſchriftlichen Beſcheid.

V.Wieundwannwirddas8Darlehengegehben?

Die Hingabe des Darlehens erfolgt in Form von B e - darfsde>ungs8ſ<heinen. Dieſe berehtigen zum Er- werb von Möbeln und Hausgerät in Verkaufsſtellen, die zur Entgegennahme von Bedarfsde>ungsſcheinen zugelaſſen ſind. Die Aushändigung der Bedarfsde>ungsſcheine erfolgt durch dasjenige Finanzamt, das den Beſcheid über die Gewäh- rung des Eheſtandsdarlehens erteilt hat.

Die Aushändigung der Bedarfsde>kungsſcheine erfolgt, ſohald die Ehe geſhloſſen iſt, an den Ehemann. Vorausſeßung für die Aushändigung iſt, daß der junge Ehe- mann dem Finanzamt vorlegt:

1. den ihm erteilten Beſcheid über die Gewäh- rung des Eheſtandsdarlehens;

2, eine ſtandesamtlihe Beſcheinigungüberdieer- folgte Eheſchließung. Eine ſolhe wird dem jungen Ehemann auf Verlangen durch das Standesamit e erteilt;

. in dem Fall, daß die Arbeitnehmerin im Zeitpunkt dex Einbringung des Antrags ihre Tätigkeit als Arbeit- nehmerin noh nicht aufgegeben hatte, eine Beſcheinis- gung ihres legten Arbeitgebers darüber, daß ſie ihre Tätigkeit als Arbeitnehmerin inzwiſchen auf- gegeben hat.

Jm Fall der Gütertrennung iſtjedem der beiden Ehegatten ein Beſcheid über die Gewahrung des Eheſtands- darlehens erteilt worden. Fn dieſem Fall iſt für die Aus- händigung des Eheſtandsdarlehens niht nur der dem Ehe- mann, ſondern auh der der Ehefrau erteilte Beſcheid vorzulegen.

Veber den Empfang der Bedarfsde>ungsſcheine hat der Empfänger der Bedarfsde>ungsſcheine auf dem Vordru>, der dem Beſcheid über die Gewährung des Eheſtandsdar- lehens zu dem Zwe> beigegeben iſt, zu quittieren.

VI. Wie ſind die Bedarfsde>kungsſcheine zu verwenden?

Die VBedarfsde>kungsſcheine werden in Stücken zu 100 Reichsmark und zu 10 Reichsmark ausgegeben. -

Bedarfsde>ungsſcheine ſind nur gültig, wenn ſie den Dienſtſtempelabdru> des Ausgabefinanzamts tragen. Sie ſind nicht übertragbar. Für verloxengegangene Bedarfsde>ungs- ſcheine wird keinerlei Erſaß gewährt,

Was macht der gew dex Bedarfsdeckungsſcheine mit dieſen? Er begibt ſih mit ſeiner jungen Ehegattin auf den Weg, um Möbel und Hausgerät, deren ſie zur Ausſtattung ihres Heims bedürfen, zu kaufen, Dex Einfauf darf nur bei ſolchen Handwerkern und nur in ſolchen ſonſtigen Geſchäften erfolgen, die als Verkaufsſtellen ausdrüd>lih zugelaſſen ſind. Als zugelaſſen dürfen nur ſolhe Vecktaufsſtellen betrachtet werden, die dur<h entſprechende Aushänge oder Anſchläge als zugelaſſene Verkaufsſtellen gekennzeichnet ſind. Die Kennzeich- nung muß lauten: „Hier werden Bedarfsdetungsſcheine der Eheſtandsdarlehen angenommen“ und mit dem Stempel der Gemeindebehörde, die die Zulaſſung ausgeſprochen hat, und dex Unterſchrift des Ausfectigungsbeamten verſehen ſein.

Als Verkaufsſtellen zugelaſſen werden in erſtex Linie Be- triebe des Handwerks und des mittelſtändiſchen Einzelhandels und unter dieſen wieder ſolche, deren Inhaber die Gewähr dafür bieten, daß ſie ſh jederzeit rüdhaltlos ſüx den nationalſozialiſtiſhen Staateinſetzen.

Mit Bedarfsde>kungsſcheinen dürfen nux Deutſche Erzeugniſſe gekauft werden. Die Verkaufsſtellen müſſen vor ihrer Zulaſſung bei dex Gemeindebehörde die \<rift- lihe Erklärung abgeben, daß ſie gegen Bedarfs- dedungsſcheine nux Deutſche Erzeugniſſe verkaufen werden.

Unter „Haus8geraät“ ſind Gegenſtände zu verſtehen, die außer Kleidung und Wäſche zur Einrichtung eines Heims erforderlih ſind, ſo zum Beiſpiel: Gardinen, Vorhänge, Möbelſtoffe, Tiſchde>ken (ſoweit ſie niht unter Tiſchwäſche fallen), Matrazen, Betten (Bettde>den und Kopfkiſſen mit Federfüllung), Stepp- und Schlafde>ken, Muſikinſtrumente für Hausmuſik, Teppiche, Küchengeräte, Geſchirr, Gläſer, Beſte>e, Beleuchtungsförper, Kochherde, Oefen, Badeeinrichtungen, Waſchfäſſer, Nähmaſchinen, Vilder, Stand- und Wanduhren, Gartengeräte, elektriſche Apparate und Rundfunkgerät.

Bevor die Bedarfsde>uyngsſcheine in Zahlung gegeben werden, ſind ſie an der auf der Rülſeite dafür vorgeſehenen Stelle vom Darlehnsempfänger mit Namenszeihnung und der Angabe ſeines Wohnorts und ſeiner Wohnung mit Tinte oder Tintenſtift zu verſehen. Dann nimmt ſie der Verkäufer der Gegenſtände, die das junge Ehepaar gekauft hat, in Zahlung.

Der Verkäufer legt die in Zahlung genommenen Be- darfsde>tungsſcheine dem Finanzamt vor. Durch dieſes erfolgt die ſofortige Bareinlöſung.

Eine Bareinlöſung der Bedarfsde>ungsſcheine durch die Verkaufsſtelle iſt verboten. Es iſt alſo nichi etwa zuläſſig, daß der Fnhaber einer zugelaſſenen Verkaufsftelle jungen Eheleuten Bedarfsde>kungsſcheine gegen bares Geld umtauſcht und dieſe jungen Eheleute ſich für dieſes Geld andere Gegenſtände als Möbel und Hausgerät kaufen. Es iſt nur zuläſſig, daß die Verkaufsſtelle Reichs- pfennigbeträge bis zu einer Reichsmark bar herauszahlt, wenn der Preis der gekauften Waren den vollen Wert des Bedarfsde>kungsſcheins nicht erreicht.

VII. Wie erfolgt dieRü>zahlung des Ehe- ſtandsdarlehens?

Das Darlehen iſt unverzinsli<. Die Rüdlzahlung hat in monatlichen Teilbeträgenvonje1 vom Hundert des Uurſprünglihen Darlehens- betrags zu erfolgen. Beiſpiel: Ein junges Ehepaar erhält ein Eheſtandsdarlehen von 600 Reichsmark. Fn dieſem Fall ſind monatlich 6 Reichsmark zurü>zuzahlen.

Der monatliche Tilgungsbetrag iſt am Zehnten eines jeden Monats fällig. Die Rüczahlungspflicht beginnt mit dem erſten Monatszehnten des Kalendervierteljahrs, das auf die Auszahlung des Eheſtandsdarlehens folgt.

Die Rückzahlung hat an dasjentige Finanzamt zu erfol- gen, das den Beſcheid über die Gewährung des Eheſtands- darlehens erteilt hat. Aendern die Ehegatten vor der voll- ſtändigen Tilgung des Darlehens ihre Wohnung, ſo haben ſie dies dem Finanzamt unter Angabe der neuen Wohnung mitzuteilen. Sind infolge der Wohnungsänderung die Til- gungsraten an ein anderes Finanzamt zu zahlen, ſo wird das dem Darlehensnehmer beſonders mitgeteilt.

Das Finanzamt kann, wenn der Darlehensnehmer dem Arhbeitnehmerſtand angehört, die Tilgung des Darlehens in der Weiſe verlangen, daß der Arb e die monatlichen Tilgungsbeträge bei der Lohn- oder Gehaltszahlung einbehält und für den Darlehensnehmer an das Finanzamt abführt.

Für die Rü>zahlung des Darlehens haften beide Ehe- gatten als Geſamtſchuldner. Was heißt das? Erſt wendet ſih das Finanzamt an den Ehemann. Fſt dieſer zahlungsunfähig, dann an die Ehef.ra u, insbeſondere im Fall der Gütertrennung. Und wenn nun beide niht zah-

ungsfähig ſind: wedex der Ehemann noch die Ehefrau? Dann

——

finden auf die Erhebung und Beitreibung der Tilgungsbeträge die Vorſchriften der Reichsabgabenordnung Anwendung, Dieſen Vorſchriften der ReichSabgabenordnung gemäß kann die Rü>zahlung von Teilbeträgen für die Dauer der begrün= deten Zahlungsunfähigkeit geſtundet werden. Die Stun- dung wird in der Regel zins los erfolgen. Eine begründete Zahlungsunfähigkeit wird beiſpielsweiſe in der Regel dann anzunehmen ſein, wenn der Ehemann arbeitslos ge- orden iſt und die einzigen Einkünfte des Ehepaares in ÄÂr- beitsloſenunterſtüßung beſtehen. F#t der Ehemann niht in einem fremden Betrieb als Arbeitnehmer tätig, ſondern ſelh- ſtändiger Handwerker, Gewerbetreibender o. dagl., ſo wird cine begründete Zahlungsunfähigkeit in der Regel dann anzunehmen ſein, wenn die Geſamteinkünfte des Ehepaares pro Kopf des Hausſtandes dreißig Reichsmark monatlih niht überſteigen,

Jm Fall des Todes des EHemannes iſt für die Tilgung des Darlehensreſtes Die Ehefrau haftbar. Dieſe kann jedo<h im Fall der Zahktungsunfähigkeit für den Dar- Lhenareit Stundung und unter Umſtänden Erlaß er- angen.

Fm Fall der Ehe ſcheid ung hält ſih das Finanzamt zunächſt an den geſchiedenen Vt ann und im Fall der Zah- lungsunfähigkeit des geſchiedenen Mannes an die geſchiedene Frau. Fm Fall der Zahlunasunfähigkeit auh der geſchie- denen Frau ſind die VorausfeBungen für Stundung und unter Umſtänden für Erlaß gegeben.

VIH. Erlaß und UnterbrehungderRü>- zahlunginfolge der Geburtvon Kindern.

Bei der Geburt jedes in der Ehe lebend geborenen Kindes werden 25 v. H. des urſprünglichen Darlehensbetrags erlaſſen. Beiſpiel: Ein junges Paar erhält am 15. Auguſt 1933 ein Eheſtandsdarlehen im Betrag von- 1000 Reichsmark. Die Rü>zahlung beträgt monatli<}h 10 Reichsmark, erſtmalig am 10. Oktober 1933. Am 1. Juli 1934 wird das erſte Kind geboren. Zurückgezahlt find 9 X 10 —9 Reichsmark. Der urſprünglihe DarlehenSsbetrag ermäßigt ſi<h um 25 v. H, alſo von 1000 Reihsmark auf 750 Reichsmark. Zurüdcgezahlt ſind 90 Reihsmark. Dex no< zu tilgende Darlehensreſt be- trägt demnach 660 ReichSmarfk.

Beträgt zur Zeit der Geburt eines Kindes der noh zu tilgende Reſt des Darlehens weniger als 25 v. H. des ur- ſprünglichen Darlehensbetrags, ſo wird der Reſtbetrag cr- laſſen. Beiſpiel: Der im vorigen Beiſpiel bezeihneten Ehe iſt am 20. April 1936 das zweite Kind beſchieden. Der Dar- lehensreſt errechnet ſich dann wie folgt:

Reſt nah Geburt des erſten Kindes, « |.

Zweites Nd. e e e = > ee

660 RM 250 RM 410 RM Weiter getilgt 22 X 10 Reichsmark —. . 220 RM

Reſt nah Geburt des zwetten Kindes , . 190 RM Am 27. Juni 1937 wird Das dritte Kind geboren. Dex Dar- lehensreſt errehnet ſih dann wie folgt:

Reſt nah Geburt des zweiten Kindes. . . 190 RM

Weiter getilgt 14 x 10 Reichsmark =. . 140 RM

Reſt bei Geburt des dritten Kindes. . . . 50 RM

Dieſer Reſt von 50 Reich8mark wird infolge der Geburt des dritten Kindes erlaſſen. Anläßlih der Geburt des dritten Kindes gibt es niht mehr 250 Reichsmark, ſondern nur 50 Reichsmark zu erlaſſen, weil Der Reſt nur noch ſoviel beträgt. Unſer Ehepaar erhält alſo von den 1090 Reihsmark Eheſtandsdarlehen infolge der Geburt von drei Kindern 550 Reichsmark erlaſſen und braucht nur 450 Reichsmark zurük= zuzahlen.

Eine weitere Vergünſtigung wird nah der Geburt eines jeden Kindes in. der Weiſe gewahrt, daß das Finanzamt auf Antrag des Ehepaares dieſem geſtatten kann, die Tilgung des Ehecſtandsdarlehens bis zu zwölf Mo- naten zu unterbrechen. Würde das in dem oben behandelten Beiſpiel vorkommende Ehepaar von dieſer Ver- günſtigung Gebrau<h machen, ſo würde ſi<h das Bild wie folgt zu ſeinen Gunſten verändern:

15. Auguſt 1933 Empfang des Cheſtands-

darlehens . . n de

E 1000 RM 1, Fuli 1934 Geburt des erften Kindes. .

250 RM 750 RM Getilgt in Oktober 1933 bis Juni 1934 . 90 RM

Reſt nah Geburt des erſten Kindes. . . . 660 RM Unterbrehung der Tilgung bis Juni 1935. RM 20. April 1936 Geburt des zweiten Kindes , 250 RM

410 RM

Getilgt in Juli 1935 bis April 1936. . 100 RM

Reſt nah Geburt des zweiten Kindes. . 310 RM

Unterbrehung der Tilgung bis April 1937, RM

27, Juni 1937 Geburt des Dritten Kindes . 250 RM

60 RM

Getilai in Mai und Juni 1937. . . + . . 20 NM

Reſt nah Geburt des dritten Kindes. .. 40 RM

Jn dieſem ſoeben dargeſtellten Fall ſind von den 1000 Reichsmark Eheſtandsdarlehen 750 Reichsmark erlaſſen wox- den und in der Zeit von Oktober 1933 bis Funi- 1937 nur 210 Reichsmark zu tilgen geweſen. Die reſtlihen 40 Reich3- mark brauchen erſt ab Fuli 1938 getilgt zu werden.

Ueber die Geburt eines jeden Kindes während der Lauf- zeit des Darlehens iſt dem Finanzamt eine Beſcheinigung des Standesamts vorzulegen. Dieſe Beſcheinigung wird vom Standesamt gebührenfrei erteilt.

Berlin, 5. Juli 1933. Der Reihsminiſter der Finanzen. J.V.: Retnhardt.

Ergänzung der Erläuterungen zum Geſeß über Förderung der Eheſhließungen.

Jm Reichsgeſeßblatt 1 S. 540 und 596 ſind die Aweite und die Dritte Dur<hführungsveroerdnung über die Gewährung von EheſtandDsdarlehen erſchienen. ur dieſe beiden Durhführungsverordnungen wird der Kreis der Eheſtandsdarlehensbere<<htigten erweitert, Es gilt nunmehr das folgende:

1, Die Eheſchließung muß nicht erſt nah dem 2. Juni 1933 erfolgen, ſondern ſie kann bereits in dec Zeit vom 1, Fun!

1932 bis 2. Juni 1933 erfolgt ſein;

Reichs: und Staats. uzeiger Nr. 199 oom 26, Auguſt 1933. S. 3.

u

2. Der Zeitraum, in den das mindeſtens ſe<8monatige Ar- beitnehmerverhältnis, das eine der Vorausſchungen für die Gewährung des Eheſtandsdarlehens ift, fällt, muß

niht mehr die Zeit zwiſchen dem 1. Funi 1931 und |

31. Mai 1933, ſondern die Zeit zwiſhen dem 1. Funi

1928 und 31. Mai 1933 umfaſſen. Dur<h $ 1 Buch- |

tabe a der Dritten Durhführungsverordnung iſt $ 2 der | 1 | | Einziehung fommuniſtiſhen Vermögens (Geſeßſamml. Nr. 39)

Zweiten Durchſührungsverordnung überholt;

. Die Gewährung des Eheſtandsdarlehens iſi, wenn das |

Arbeitnehmerverhältnis in der Beſchäftigung im Haus- [lt oder Betrieb von Verwandten auſſteigen er Linie beſtanden hat ($ 1 Abſatz 2 des Geſetzes zur

Förderung der Eheſchließungen vom 1. Funi 1933) unter

der Vorausſezung niht mehr ausgeſ<loſſen,

daß infolge der Aufgabe des Arbeitnehmerverhältniſſes die Einſtellung einer fremden Arbeitskraſt vox der Hin- gabe des Eheſiandsdarlehens na<hweisli<h erfolgt iſt. Fn welcher Weiſe der Nachioeis der Einſtellung einer neuen

Arbeiiskraſt zu erbringen iſt, ſteht im Einzelfall im Er-

meſſen des Finanzamts.

Wird eine Ausnahme im Sinn des $ 3 der Dritten

Durchſührungsverordnuung gewünſcht, ſo iſt der Autcag in der |

vorgeſchriebenen Weiſe bei der zuſtändigen Gemeinde ein- zubringen und durch dieſe mit ihrer gutachtli<hen Aeußerung an das Finanzamt zu leiten. Das Finanzami legt den An- trag, die Aeußerung der Gemeinde und ſeine eigene Stellungnahme auf dem Dienſtweg dem Reichsminiſter der Finanzen zur Entſcheidung vor. Als Ausnahmen können beiſpielsweiſe die folgenden in Betracht kommen:

1. Die Ehe ift bereits vor dem 1. Juni 1932 ge- worden;

2. Die tünftige Ehefrau erlangt erſt dur<h die Verheiratung die deutſhe Reichsangehörigkeit;

3. Der künftige Ehemaun wird als Angeſtellter oder Ar- beiter einer deutſhen Firma in eine ausländiſche Zweigniederlaſſung verſezi und infolgedeſſen gezwungen, feinen Wohnſiß oder gewöhnlichen Aufent- halt im Ausland zu nehmen.

8 4 der Zweiten Durchführungsverordnung gemäß dürfen Ehzeſtandsdarlehen niht gewährt werden, wenn einer der beiden Ehegatten zur Zeit der Antragsſtellung an Fn- feftionskranfkfheiten oder ſonſtigen das Leben bedrohenden Krantheiten leidet.

Jeder dex beiden Ehegatten, die den Antrag auf Ge- währung eines Eheſtandsdarlehens ſtellen, muß Abſchnitt 111 Abjay 2 Ziffer 2 der Erläuterungen vom 5. cFuli 1933 und $ 5 Abfaß 1 der Zweiten Durchführungsverordnung vom 26. Juli 1933 gemäß ein ärztliches Zeugnis darüber bei- bringen, daß keiner der beiden Ehegatten leidet:

1. an vererblichen geiſtigen oder körperlihen Gebrechen, die ſeine Verheiratung nicht als im Fntereſſe der Volk3- gemeinſchaft liegend erſcheinen laſſen;

2. an Fnfektionskrankheiten oder ſonſtigen das Leben—be- drohenden Krankheiten.

Das Zeugnis muß durch einen beamteten Arzt aus- geſtellt werden. Die Landesregierungen können mit der Aus- ſtellung ſolcher Zeugniſſe au} Kommunalärzte und Stadtärzie beauftragen.

Die Unterſuchung und die Ausſtellung der Zeugniſſe muß dur denjenigen Arzt erfolgen, der für den Bezirf, m dem die Antragſteller ihren Wohnſiß oder gewöhnlichen Aufenthalt haben, zuſtändig iſt. Die Unterſuchung und die Ausſtellung der Zeugniſſe ſind für die Antragſteller koſtenfrei,

Herrſching am Ammerſee, 22. Auguſt 1933.

Der Reichsminiſter der Finanzen. N. V.:

BekanntmaqMhung Über den Schub von Erfindungen, Muſtern Und Warenzeichen auf einex Ausfſtellung. Vom 25. Auguſt 1933.

Der durch das Geſe vom 18. März 1904 (RGBl. S. 141) vorgeſchene Schuß von Erfindungen, Muſtern und Waren- geichen tritt ein für die vom 31. Auguſt bis 3. September 1933 in Breslau ftattfindende Fnduſtrieausſtellung des VI. deutſhen Zahnärztetages.

Berlin, den 25. Auguſt 19383.

Der Reichsminiſter der Juſtiz. J. B.: Dr. Schäfer.

Bekanntmachung Über den Londoner Goldpreis gemäß 10. Oktober 1931 zur Aen rung der Wertberechnung von Hypothe Und ſonſiigen Anſprüchen, die au eing lauten (RGBl. 1 S. 669).

Der Londoner Goldpreis beträgt am 26, Auguſt 1933 für eine Unze Feingold . = 129 sh 4 d.

Eine Umrechnung des Londoner Goldpreiſes in Reichsmark fonnte niht vorgenommen werden, da ein Kurs für das eng- liſche Pfund in Berlin nicht feſtgeſeßt worden iſt.

Berlin, den 26. Auguſt 1933.

Statiſtiſche Abteilung der Reichshank. Speer.

Liſte der Shund- und Shmuß\chriſten. (Geſey vom 18. Dezember 1926.)

Ltd. | Aften- Gnt- Bezeichnung der Nr. | zeihen| ſ\<{eidung Schrift Verleger

230} Ph. | P. St. |„Sittengeſchihte des 115 München | Hafens und der Reiſe“ | v, 22. 7. 1933| von Leo Scthidrowiß

231) Pſh. | P. St, |,„Sittengeſchihte des || Verlag ſürx | 116 München Proletariats“ von Leo Kultur- v, 22. 7, 1933| Schidrowih forſhung, Wien

= Pſch. P. St. „Sittengeſchichte von

E

118 München Paris“ von Leo Schi- v, 22. 7, 1933| drotvig

Leipzig, den 25. Auguſt 1933.

Der Leiter der Oberprüfſtelle für Schund- und Schmußſchriften. Dr. Arndt.

Vreufßen.

Auf Grund des $ k des Geſetes vom 26. Mai 1933 über die Einziehung Vermögens (RGBl. 1 S. 293) in Verbindung mit $ 1 der Verordnung vom 81. Mai 1933 fi Durchſührung des Geſetzes über die

werden nachſtehend aufgeſührie, der Fa. Friß Groſſer in Düſſeldorf, Bankſtr. 3/11, gehörende Maſchinen uſw., und war: y 1 Drahtheftmaſchine Brehmer für etwa 12 mm Heftſtärke mit Motor, 1 Drahiheitmaſchine Brehmer, ſogenannter Klopfer, mit otor, 1 dreiköpfige Drahtheftmaſchine, Fabrik Preuße, 1 Perſoriermajechine Hogenforſt, etwa 80 em, für Fuß- eiricb, 1 Perforiecmaſchine, 50 em, für Fußbeirieb, Fabrikat Mär- tiſche Perforiermaſchinen-Fabuik, 1 Stodcpreſje, 25 X 35 em, 1 Sto>prefſe, 42 X 52 em, 1 Falzmaſchine Preuße, Nr. 36 107, für Handanlage, ein- {chließli<h Motor, 1 Pappſchere Krauſe, 105 em Schnittlänge, 1 Dreiſchneider Krauſe, Nr. 68647 (Einmeſſermaſchine), mit Motor, 8 Éleine Lochapparate,

Radſchneidemaſchine, Nx. 8304, Fabrikat Fnduſtrie-Werk Bauben, altes Modell, etwa 100 em Schnitilänge,

Juſtierbo>d, Berliner Format, niht komplett,

alte Ballenpreſſe,

kleine Schnell preſſe „Automatik“, Nx. 1647, einfhl. Motor, inn. Rahmenw. 24 X 39 em,

Viktoria-Tiegel, inn. Rahmenw. 34,5 X 46 em, 4 Auſf- tragwalzen, mit Motor,

Planeta-Tiegel, Nx. 1501, inn. Rahmento. 41 X 55 em, 4 Aufiragwalzen, älieres Modell, mit Motor,

Frankenthaler Zylindertiegel, Nx. 14 069, inn. Rahmen- weite 31 X 40 em, 4 Auftragwalzen, altes Modell, mit Motor,

Frankenthaler Schnellpreſſe „Univerſal“, Nr. 8478, vom Fahre 1906, inn. Rahmeniv, 61 XK 93 em, 2 Auſftrag- walzen, mit Motor,

Schnellpreſſe Planeta-Fixia, inn. Rahmenw. 64 > 96 ecm, 2 Aufiragwalzen, mit Rollenbahnen, Alter etiwoa 10 bis 12 Fahre, mit Motor,

Viktoria Schnellpreſſe, inn. Rahmenw. 483 XK 65 em, 3 Auſtragwalzen, mit Motor,

Franfenthaler Schnellpreſſe, Nr. 9311, vom Jahre 1907, 4 Auſtragwalzen, inn. Rahmenw. 68 KX 106 em, 2 Rollenbahnen, mit Motor, mit Anlegeapparat Spieß- Sauger,

Offenbacher Schnellpreſſe, Faber und Schleicher, Type „Tell“, inn. Rahmentw. 68x 106 cm, 2 Auſftrag- walzen, 2 Rollenbahnen, einſ{l. Motor,

Handkalander, Fabrikai Kempewerk, Berliner Format,

Nniehebelabaiehprelie Hogenforſt, Type „Fdeal“,

alte Fabrikat M.S.F., Einde>er, Nx. 2341, mit Funditor-Heizung, 2 Einſaßſtü>ken, 1 Say Ma- irizen, Motor,

1 Doppelde>er Seßmaſchine M.S.F., Nr. 9815, mit 2 Satz Matrizen, {wediſcher Heizung und Motor, X Doppelde>ex Sehmaſchine M.S.F., Nr. 7757, mit 2 Sat Matrizen, Funditor-Heizung und Motor, mit der Maßgabe zugunſten des Lu Staates eingezogen, daß mit der öffentlihen Bekanntmachung dieſer Verfügung die Gegenſtände Eigentum des Preuß. Staates werden.

Gegen dieſe Verſügung iſt ein Rechismittel nicht gegeben.

Düſſeldorf, den 3. Auguſt 1933.

Der Regierungspräſident. J. V.: Bachmann.

Bekanntmachungen.

I.

Uuf Grund des $ 1 Abſaz 1 des Geſetzes über die Ein - ziehung kommuniſtiſhen Vermögens vom 26. Mai 1933 (RGBl. 1 S. 293) in Verbindung mit der Durh- führungsverordnung des Preußiſchen Miniſters des {Fnnern vom 31. Mai 1933 (Geſeßſamml. S. 20) wird das bebaute Grundſtü>k der „Aktiengeſellſhaft für Bauwirt- ſhaft, Leipzig, Dreilindenſtraße 4“, in Halle a. d. S,,

| Lerchenfeldſtraße 14, von insgeſamt 20 a 14 qm Größe

Grundbuch Halle Band 316 Blatt Nr. 10 256 mit ſämt- lichen Gebäuden fowie ſämtlichem, dem chemaligen Halle- Merſeburger Zeitungsverlag, der Kommuniſtiſhen Partei Deuiſchlands und ihren Neben- und Unterorganiſationen ge- hörigen Maſchinen und Fnventar zugunſten des Preußiſchen Staates eingezogen.

Dies wird hiermit an Stelle einer Zuſtellung amtlich bekanntgemacht,

II.

Auf Grund des $ 1 des Geſetzes über dieEinziehung kTommuniſtiſhen Vermögens vom 26. Mai 1933 (RGBl. 1 S. 293) in Verbindung mit dem Geſey über die Einziehung volks- und ſtaatsfeindlihen Vermögens vom 14. Fuli 1933 (RGBl. 1 S. 479) und der ern agens Aus- führungsverordnung vom 31. Mai 1933 (Geſeßſamml. S. 20) wird das bebaute Grundſtück der „Halleſ<henDrut>erei Geſellſchaft mit beſ<hränkter Haftung tin Halle/Saale, Gr. Märkerſtr. 6—8“, von ins8geſamt 19 a 13 qm Größe Grundbuch Halle Band 211 Blatt Nx. 7123 mit ſämtlichen Gebäuden ſowie ſämtlichen Maſchinen und Fuventar zugunſten des Preußiſchen Staates, vertreten durch den Miniſter des Fnnern, eingezogen und der dem Preußiſchen

| Staat als Fnhaber allex Aktien allein gehörigen Konzentration

A. G. in Berlin SW 68, Lindenſtraße 3, übereignet. ; Dies wird hiermit an Stelle einer Zuſtellung amtlich bekanntgemacht. IT.

Auf Grund des $ 1 des Geſetzes über dieEinziehung fommuniftiſhen Vermögens vom 26. Mai 1933 (RGBl. 1 S. 293) in Verbindung mit dem Geſeß über die Einziehung volks- und ſtaatsfeindlihen Vermögens vom 14. 1933 (RGBl. 1 S. 479) und der Preußiſhen Aus- ſührungsverordnung vom 31. Mai 1933 (Geſeßſamml. S. 20) wird das bebaute Grundſtüc der „Volkspark Geſell- ſhaft mit beſhränktec Haftung, Halle S,.

Burgſtr. 27“, von “insgeſamt 65 a 52 qm Größe Grund=- buch Halle Band 193 Blatt Nr. 6579 mit ſamtlichen Ge- bäuden und Fnventar zugunſten des Preußiſchen Staates ein- ezogen.

ges Ferner werden auf Grund des $ 3 des Geſetzes über die Einziehung kommuniſtiſhen Vermögens vom 26. Mai 1933 (RGBl. 1 S. 293) iu Verbindung mit Geſeß über die Ein- ziehung ſtaats- und volksfeindlichen Vermögens vom 14. Fuli 1933 (RGBL. 1 S. 479) und der Preußiſchen Ausführungs- verordnung vom 31. Mai 1933 (Geſeßſamml. S. 20) die auf das Grundſtück der Volkspark G. m. b. H., Halle, Burg- ſtraße 27, eingetragenen Hypotheken, und zwar

a) fünfzigtauſend Goldmark, eingetragen am 10. Funkt 1926 für die Allgemeine Kranken- und Sterbekaſſe der Metallarbeiter, eingeſchriebene Hilfskaſſe Nr. 29 in Hamburg, .

b) fünfzigtauſend Goldmark, eingetragen am 29. Fuli 1926 für die Vermögensverwaltung der Sterbekaſſe der Metallarbeiter mit b. H. in Hamburg, |

e) fünftauſend Goldmark, eingetragen am 1. Oktober 1927 für die Vermögensverwaliung der Sterbekaſſe der Metallarbeiter mit b. H. in Hamburg,

ad) dreißigtauſend Goldmark Grundſchuld, eingetragen am 6. Oktober 1930 für den Kreiskommunalverband ‘Sparkaſſe Kreisbank) des Saalekreiſes in Halle,

e) dreißigtauſend Goldmark Sicherungshypothek, einge- tragen am 26. Januar 1931, für die Schultheiz-Paßten- hofer Brauerei Aktiengeſellſchaft in Deſſau,

dreißigtauſend Goldmark Darkehen, eingetragen am 18. November 1932 für die Vermögensverwaltung der Sterbekaſſe der Metallarbeiter mit b. H. in Hamburg,

für erloſchen erklärt, weil dur<h die Hingabe ihres Gegen- wertes eine Förderung marxiſtiſhexr und volks- und ſtaats- feindlicher Beſtrebungen erfolgt iſt.

Dies wird hiermit an Stelle einer Zuſtellung amilih bekanntgenracht.

Halle/Saale, den 22. Auguſt 1933.

Der Regierungspräſident zu Merſeburg. Staatspolizeiſtelle für den Regierungsbezirk Merſeburg. VL V: Stobbe.

Bekanntmachung.

Auf Grund des $ 1 des Geſetzes über die Einziehung fommuniſtiſhen Vermögens vom 26. Mai 1933 (RGBl. 1 S. 293) und des $ 1 der Preußiſchen Durch- führungsverordnung vom 31. Mai 1933 (Geſeßſamml. Nr. 39) wird das geſamte Vermögen der „Rhein-Main A.-G. der Arbeiterzeitung und dex Verlags- gejellſhaft Heſſen-Frankfurt m bd. H., ſämt lih in Frankfurt a. M., Große Friedberger Str. 32, zugunſten des Preußiſchen Staates eingezogen.

Dies wird hiermit an Stelle einer Zuſtellung amtlich bekannt gemacht.

Wiesbaden, den 23. Auguſt 1933.

Der Regierungspräſident. JZ. V:

Nichtamtliches.

Deutſches Neich. Der ſchweizeriſche Geſandte Dinnicherxrt iſt nah Berlin zurückgekehrt und hat die Leitung der Geſandtſchaft wieder übernommen.

Ans der Preußiſchen Verwaltung. Gegen ſtörende Einmiſchung in Schußhaftſachen.

Wie der Amtliche Preußiſhe Preſſedienſt mitteilt, hat der Chef des Geheimen Staatspolizeiamtes an alle Reichs- und Preußiſhen Miniſterien folgendes Schreiben gerichtet:

„Jn der leßten Zeit haben ſih in auffälliger Weiſe die Fälle gemehrt, in denen höhere Staatsbeamte ohne dienſtlihen Anfſtrag Auskunft über den Aufenthaltsort und die Gründe der Feſt- nahme politiſhexr Schußhäftlinge verlangten. Hierbei habe ih feſtſtellen müſſen, daß ſih dieſe Anfragen faſt ausſchließli<h nur auf Häftlinge beziehen, die niht dem Arbeiterſtande angehören. Jh vermag kein Verſtändnis dafür aufzubringen, aus welchen Gründen ſolhe Häftlinge eine bevorzugte Behandlung erfahren ſollen. Es ſei darauf hingewieſen, daß der Herx Reichskanzler Adolf Hitler luiederyol! gegen dieſes Unweſen Stellung ge- nommen hat. Der Umſtand, daß frühere Beamte ſih bereit ge- funden haben, auf Bitten der Angehörigen der Schußhäftlinge ſich für dieſe einzuſetzen, iſt“ niht unbekannt geblieben. Ex hat zur Folge, daß neuerdings um Auskunſt biitende Perſonen oft dazu übergehen, mit FFntervention von Miniſtern, Staatsſekre- târen und höheren nationalſozialiſtiſhen Führern zu drohen, weil ſie offenbar glauben, daß dieſe Ankündigung die Entſchließungen meiner Sachbearbeiter zu beeinfluſſen geeignet ſei.

Es iſt dafür Sorge getragen, daß alle vom Geheimen Staats- polizeiamt zu unterſuhenden Fälle insbeſondere ſelbſtverſtänd- lih eam ohne Anſehen der Perſon der Betreffenden mit tunlihſter Beſchleunigung geprüft werden.

Es bedarf daher nicht erſt der Bitte um ſ{hnelle Bearbeitung. Der baldige Abſchluß der Ermittlungen in jedem Falle kann aber nux dann gewährleiſtet werden, wenn die Dienſtſtellen arbeiten können. Es liegt daher, ganz“ abgeſehen davon, daß es auh aus arbeitste<hniſhen Gründen völlig unmöglich iſt, den fernmündli<h und mündli<h vorgetragenen Erſuchen nachzu- kommen, im Fntereſſe der Häftlinge ſelbſt, wenn ih die Anord- nung getroffen habe, daß während des Schwebens der Ermitt- lungen keinerlei Auskunſt erteilt werden darf. Jh bitte, meine Anordnung in geeigneter Weiſe allen Beamten mit dem Erſuchen um Beachtung bekanntzugeben.“

Das Geheime Staatspolizeiamt weiſt in dieſem Zuſammen- hang noch darauf hin, daß es ebenfalls als unſtatthaft angeſehen woird, wenn ſi<h Angehörige der NSDAP. für Schußhäftlinge verwenden.

Statiſtik und Volkswirtſchaft.

Nicht mehr ſo ſtarker Rückgang des Fleiſhverbrauhs.

Nach den Ergebniſſen der und Fleiſchbeſchau im Deutſchen Reiche für das zweite Vierteljahr 1933 iſt wiederum ein Nü>kgang des Fleiſhverbrauchs gegenüber dem Vorjahre ein- getreten. Fnsgeſamt betrug der Fleiſchanfall und die zum Ver- brauch gelangten Mengen 7314 412 dz, Auf den Kopf der Bevölkerung bedeutet dies einen Fleiſ.hverbrauh von 11,31 Kilo- gramm im gzweitèn Vierteljahx 1933, Gegenüber dem gleichen