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Reichs- und St&äätsanzeiger Nr. 202 vom 30, Auguft 1933.

35 im Falle eines Konkurſes der Bank zit

werte, die gemäß Zani beſtimrftt

bevorrehtigten Befriedigung der ind.

| Zu $ 12.

(Bewertung des Schiffes oder Schiffsbauwerkts. Höchſtgrenze für die De>ung dux< Schiffspfandrehte an Schiffsbauwerken.)

Nach $ 10 darf die Bank bei der Beleihung des Schiſſes die Hrenze von 60 vH des Wertes niht überſchreiten. Für die ord- nunasmäßige Durchführung dieſer Vorſchrift iſt es notwendig, anzugeben, wie der Wert des Schiffes bere<hnet werden ſoll. '$ 12 des Entwurfs gibt hierfür einige Anhaltspunkte. Hiernach ſoll der Verkaufswert maßgebend ſein, bei deſſen Ermittlung ſollen nur die dauernden Eigenſchaften des Schiffes und dex nachhaltig zu erwartende Ertrag berückſichtigt werden. R

Dieſe Grundſäße geltèn auh für die Betvertung eines im Bau befindliheèn Schiffes. Die Bánk darf alſo einen Schiffsbau nicht éhêèr belethen, als bis das Bauwerk wenigſtens zum Teil ausgeführt iſt; die Räten, in denen das Darlehen ausgezahlt wird, werden ſih nah dèm Fortſchreiten des Bauwerkes zu richten haben. Trobdem bleibt die Beleihung von noh nicht fertigen Schiffen für diè Bank ein verhältnismäßig größeres Wagnis als die Beleihung von erbauten Schiffen; wenn der Bau nicht zu Ende geführt wird, kann die Verwertung des unfertigen Bauwerkes für die Bank mit ver- bunden ſein. Nach $ 12 Abſ. 3 darf die Bank daher Pfandrechte an im Bau befindlichen Schiffen niht über einen gewiſſen Höchſtbetrag zur Detkung der Schiffspfandbriefe benußen.- Diefe Höchſtgrenze iſ in Anlehnung an das feſtgeſeßt auf 10 vH des Geſamtbetrages der zur De>kung der Pfandbriefe benutzten Schiffspfandrechte; keinesfalls darf jedo<h der halbe Betrag des eingezahlten Grundkapitals überſchritten weèden. Dieſe Beſchrän- kungen können ſich vielleicht als zu weitgehend Für Aus- nahmefälle geſtattet daher $ 12 Abſ. 3 Sat 2 der Aufſichtsbehörde, Abweichungen zuzulaſſen.

Zu $ 13. (Anweiſung für die Ermittlung des Schiffswerts.)

Wie oben dargelegt, iſt die ſorgfältige Ermittlung des Sthhiffs- tverts von erheblicher Bedeutung. Da die Aufſihtsbehörde niht in jedem Einzelfalle die Richtigkeit der Wertermittlung nahprüfen kann, $ 13, daß die Bauk eine Anweiſung ausarbeitét, nach der die von ihr beauftragten Sachverſtändigen den Wert des

Schiffs ermitteln ſollen. Dieſe Anweiſung bedarf der Genehmi- |

gung der Aufſichtsbehörde (vgl. $ 13 Hypothetenbankgeſet).

Zu $ 14. (Auszahlung der Darlehen in Geld.) Die Schiffspfandbricfbanken haben bisher ihre Darlehen an den Schiffseigner oder Reeder in der Regel in Geld ausgezahlt. Dieſe Regel wird im $ 14 Abſ. 1 beſtätigt, die Auszahlung tin

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der Bank ausdrü>lich verboten.

Zu $ 15. (Darlehnsbedingungen.)

Es liegt in der Natur der Sache, daß die Bedingungen, unter denen die Bank ihre Darlehen an die Schiffseigtier und Reeder gewährt, in den Grundzügen bei allen Einzelheiten übereirtſtiminen. Es bedeutet daher keine unzuläſſige Behinderung der Bank, wenn & 15 ihr zur Pflicht macht, die Grundzüge für die Darkehns- bedingungen feſtzuſtellen und dieſe der Aufſichtsbehörde zur Ge- nehmigung vorzulegen. Die Aufſichtsbehörde wird darauf zu achten haben, daß dieſe Bedingungen einerſeits den Darlehen den größtmöglichen Grad von Siherheit verſchaffen, daß gbet andererſeits die Bank nicht étwa ihre wirtjhaftlih ſtarkere Stellung dazu um an den Schuldner unbillige und allzu harte Zumutungen zu ftellen. Dies wid in $ 15 Ab}. 2 beſonders ausgeſprothen. Jn dieſem Sinne ſhreibt $ 15 Sáß 2 ferner vor, daß die Bedingungen nameutli<h klar- ſtellen müſſen, welhen Folgen der Schuldnèr ſith atisſeßt, wenn er niht rehtizeitig zahlt, ſowie unter welchen Voraus]eßungen die Bak befugt iſt, die vorzeitige Rüdlzahlung des Diego zu verlangen. Die Falle, in denen die vbrzeitige Rü>zahlung ver- langt zu werden pflegt, ſind bei der Beleihung von Schiffen not- wendtgerweiſe zahlreicher als bei der A von Grund- ſtü>en. Einer der Hauptfälle, für welche die ſofortige Fälligkeit des geſamten Därlehns ausbedungen zu werden. pflegt, iſt die Veräußerung des Schiffes; das erklärt ſih daraus, daß bei der Beurteilung der Sicherheit des Darlehns die Perſon des Schiffs- eigners eine erhebliche Rolle ſpielt (vgl. $ 15 Hypothekenbank- geſe).

Zu $ 16.

O

(Fnhalt der Darlehnsproſpekte und der Antragsformblätter der Bank.)

Der $ 16 des Entwuxfs ſchreibt in Anlehnung an eine entſprechende: Beſtimmung des- Hypothekenbanktgeſeßes vor, daß die Bank in ihren Darlehnsprofpekten und Antragsformblättern über den Fnhalt ihrer Bedingungen ein vollſtändige und richtige Aus- kunft geben joll.

Zu $ 17. ¿

(Verbot der Kündigung des Darlehns dur die Bank. Fahresleiſtung des Schuldners.)

Schiffspfandbriefe ſtellen eine Form der langfriſtigen Kapitalanlage dar. Dementſprehend können auh dié von der Bank an die Schiffseigentümer ausgeliehenen Gelder auf eine längere Friſt, und zwar gemäß $ 10 Abj. 3 bis zu 12 Jahrett als Tilgungsdarlehen ausgegeben werden. Es handelt ſi<h alſo um einen mittelfriſtigen Kredit. Dieſer kann ſeinen Zwe> nUr dann erfüllen, wenn der Darlehnsſchuldner gegen eine willkür- liche vorzeitige Kündigung des Darlehns dur dic Bank geſhüßt iſt. Wenn der Schuldner ſicher iſt, daß er das Därlehn pünkt- liche Zinszahlung und Tilgung vorausgeſeßt für die Dauer der vereinbarten Zeit behalten darf, ſo kann er jih beim Be- triebe ſeines Geſchäfts hierauf einſtellen. Wollte aber die Bank ſich das Recht vorbehalten, das Darlehen ohne wichtigen Grund vorzeitig fällig zu machen, ſo würde die Ausübung : des Kündi- gungsre<ts wahrſcheinlih in den meiſten Fällen zur Folge haben, daß der Schuldner ſein Schiff dur Zwangsverſteigerung ver- liert. $ 17 Abf. 1 will dem vorbeugen, indem er n erein- barung eines Kündigungsrehts zugunſten der Bank für nnzu- läſſig erklärt.

Hierduxh wird näturgemäß niht äusgeſ<hloſſen, daß die Bank in den Darlehnsbedingungen gewiſſe Fälle bezeichnet, in denen das Darlehen vorzeitig fällig wird. Hierauf wurde bereits bei $ 15 hingewieſen. Jm $ 17 Abf. ? wird. dies dahin erläutert, daß die Bank die vorzeitige Fälligkeit des Darlehens nux aus ſolhen Gründen vereinbaren darf, die 1. in dem Verhalten des Schuldnèrs oder 2. in einer weſentlihen Verminderung der Sicherheit liegen. Der erſte Fall findet fi<h auh in der entſpréchénden Beſtimmung des Hypothekenbankgeſeßes; die Berücſihtigung des zweiten Falles iſt wegen der beſonderen Verhältniſſe des Schiffs- tredits geboten.

Das Hypothekenbankgeſeß von 1899 hatte auh zu der Frage Stellung genommen, ob es der Hypothekenbank geſtattet ſei, dem Schuldner neben den Zins- und Tilgungsbeträgen noh die Zah- lung beſonderer Verwaltungskoſtenbeiträge aufzuerlegen. Das Hypothekenbankgeſeß hatte dieſe Frage im $ 19 Abſ. 2 dahin ént- daß ſole beſonderen regelmäßigen Verwaltungskoſten- beiträge unzuläſſig ſeien, weil ſie nur eine andere Form der Gegen- leiſtung für die Gewährung des. Darlehüs darſtellen und ittfolge- deſſen auf eine Verſchleierung des dem Schuldner auferlegten Zinsfußes hinauslaufen. Dieſes Verbot der Verwaltungskoſten- ¿uſchläge ließ ſih jedo< während der Fnflationszeit, wo der Zins-

ertrag zur De>kung der Vérwaltungskoſten niht mehr ausreite, niht “aufréhterhalten. Dahèr hatte die Novelle zum Hypotheken- bankgeſeß vom 14. Juli 1923 (RGBl. 1 S. 635) jenes Verbot geſtrichen. Nachdem infolge der Stabiliſierung wieder geſundere Verhältniſſe eingetreten waren, man jedoh zu jenem be- währten und berechtigten Verbot zurü>kehren. Daher hat das Geſeß vom 29. März (RGBl. I S. 108) dur< Wiedereinſchaltung jenes Abſ. 2 zu $ 19 Hypothekenbankgeſey das Verbot in der alten Form wiederhergeſtellt.

Der Entwurf iſt dieſem Beiſpiel gefolgt und reibe in 8 17 Abf. 2 vor, daß auch bei den Schiffspfandbriefbankèn die Fahres- leiſtung des S<huldners nur die bedüungenen Zinſen Und den Tilgungsbetrag enthalten darf. Die Vorſchrift in der Vierten Notveroxdnung vom 8. Dezember 1931 Teil 1 Kapitel I11 Ab- ſchnitt 1 $ 2 Abſ. 2 Halbſay 2 (RGBl. I S. 702), wonach den Pfand briefbanken aus Anlaß der Zinsſenkung geſtättet wurde, bei der Senkung ihrer Darlehnszinſen in gewiſſem Umfang auf hre Ver waltungskoſten Rückſicht zu nehrien, wird hièrdur<h nicht berührt.

Kündigungsrecht des Darlehnsſchuldners.

Das ſchreibt in $ 18 vor, daß dem Darlehnsſchuldner das Recht einzuräumen ſei, die Hypothek ganz oder teilweiſe zu kündigen oder zurü>zuzahlen; dieſes Recht dürfe nur bis zu einem Zeitraum von zehn Fahren ausgeſchloſſen werden. Der Entwurf hat davon abgeſehen, eine entſprechende Beſtimmung für die Schiffspfandbriefbanken vorzuſehen, weil es ſich bei dieſen Banken ſtets um Abzahktungsdarlehen mit einer Höchſtdauer von 12 Fahren handelt ($ 10 Abſ. 3). Hier dürfte 8 247 BGB. ausreichen, wonach dex Schuldner bei Darlehen mit einem höheren Zinsſaß als 6 vH kraft Geſeßes vorzeitig kündigen kann.

Zu $ 18, (Abzahlung des Darlehens.)

Obéên bei 8 10 Abf. 3 wurde bereits darauf hingewieſen, daß die Bank ihre Darlehn nur in der Form von Abzahlungsdarlehen ausgeben darf. Fn der Regel beginnt die Abzählung mit Ablauf des erſten Mit Genehmigung der Aufſichtsbehövrde kann nach $ 18 Abj. 1 beim Vorliegen beſonderer Gründe für einzelne Darlehnsforderungen der Beginn der Abzahlung bis zum Ablauf des zweiten Fahres hinausgeſchoben werden. Dieſé Regelung kann in beſonderen Fällen zwe>mäßig ſein, etwa weil man dem Schuldner geſtatten will, die Abſhlußproviſion ſtatt auf einmal in mehreren Raten zu zählen. Fälle, in denen man von dieſer Moglichkeit Gebrau<h macht, werden nah den bisherigen Er- fahrungen allerdings ſelten ſein.

In Anlehnung an $ 20 Abſ. 2 Hypothekenbankgeſeß ſicht der zweite Abſay des $ 18 des Entwurfs ferner vor, daß die Fahres- zinſen von keinem höheren Betrage berehnet werden dürfen, als von dem jeweils ausſtehenden Reſtkapital. Hierdurh ſoll ver- hindert werden, daß die Bank dem Schuldner für die ganze Ver- tragsdauer die Bezahlung der Zinſen von- der urſprünglichen Geſamtſumme auferlegt. Eine ſolhe Berehnungsweiſe würde der Bank zwar geſtatten; den Zinsfuß in einer verhältni8mäßig nie- drigen Zahl auszudrüten. Fn Wirklichkeit würde aber der. vom Schuldner getragene Zins nur undurhſihtig gemaht und ein ſolches Verfahren ſoll in Zukunft verboten bleiben.

"Zu $ 19. (Löſchung des getilgten Betrags. Auskunfterteilung über dieſen Betrag.)

Durch jede Abzahlungsrate vermindert ſich die Darlehns- |

forderung der Bank und damit auh das Schiffspfandre<ht. Der Schiffseigner kann ein daran haben, daß das Schiffs- regiſter entſprechend due< Vornahme einer Teillöſhung berichtigt wird. ‘Eine ſolche Teilloſhung ware z. B. „von Bedeutung, wenn der Schiffseigner ein Schiffsdarlehn an zweiter Stelle aufnehmen will. $ 19 Abf. 1 ſtellt ſicher, daß die Bank bei der Löſchung mit- wirkt (vgl. $ 1263 BGB.).

Fu Anlehnung an $ 21 Abſ. 3 Hypothékenbankgeſetß beſtätigt 8 19 Abf. 2 des Éntivurfs, e dem Datlehnsſchuldner jederzeit über die Höhe des abgezahlten Betrags Auskunft zu geben iſt.

Zu $ 20. (DeXungsregiſter.)

Eines der Hauptprobleme des Entwurfs beſteht in der Beant- |

wortung der Frage, in. welcher Weiſe die Pfandbriefgläubiger durh die Schiffspfandrechte hergeſtellt werden ſollen. Dié Saßung der dret beſtehenden Schiffsbeleihungsbanken legte in dieſer Hin- ſiht der Bank die Verpflihtung auf, alle durh ShiffspfandreŸhte geſicherten Darlehnsforderungen an einen Treuhänder zugunſten der Pfandbriefglaubiger zu verpfänden. Dieſe Regelung 1ſt ver- hältnismäßig umſtändlich und koſtſpielig, ſie ließ ſih aber damals niht vermeiden, weil ein beſonderes. Geſeß für die Schiffsbelei- hungsbanken noh niht beſtand, ſo daß die Verwaltungsbehörde die Sicherung der Pfändbriefgläubiger nur dur<h Auferlegung der Pflicht ‘zum Abſchluß ſolher privatrehtlihen Einzelverträge er- reichen konnte.

Das .hat für die Grundkreditbanken einen einfacheren Weg gewählt. Es ſhreibt in $ 22 vor, daß die Bank alle zur De>ung beſtimmten Hypotheken in ein beſonderes Dec>ungsregiſter eintragen muß. Für dieſe im De>ungsregiſter vermerftten Werte gewährt $ 35 Hypothekenbankgeſeß den Pfand- briefgläubigern im Falle eines Konkurſes der Bank ein Recht auf bevorzugte Befriedigung.

Dieſe Regelung hat ſi<h bei den Grundkreditbanken bewährt. Man hat ſie auh in dem Geſeß über die Pfandbriefe und ver- wandten Schuldverſhreibungen der öffentlichrechtlihen Kredit- anſtalten vom 21. Dezember 1927 (Pfandbriefſgeſes RGL[. 1 S. 492 —) zum Muſter genommen.

Dementſprechend hat au< der Entwurf auf den Verpfän- dungszwang verzichtet und ſih mit der Führung eines De>ungs- regiſters in Verbindung mit einem Konkursvorzugsreht begnügt. Dazu. tritt noh ein beſhränktes Veräußerungsverbot ($ 33) und ein Vollſtre>ungsverbot ($ 34).

Auf das Konkursvorzugsreht wird unten bei $ 35 näher

einzugehen ſein. Fn $ 20 handelt es ſi<h zunä<hſt nur um die Führung des De>ungsregiſtérs. ___ Der Fnhalt des De>ungsregiſters ergibt ſih aus dem mit ſeiner Führung verfolgten Zwe>, eine klare Abgrenzung der vom Konkursvorzugsreht erfaßten Werte zu ermöglihen. Deshalb jollen gemäß $ 20. Abſ. 1 zunäthſt die de>Eungsfähigen Darlehns- forderungen der Bank mit den zu ihrer Sicherung dienenden Schiffspfandrechten eingetragen werden; außerdem ſollen bei jeder Darlehnsforderung no< das Höthſtbetragspfandre<ht für die Nebenforderungen ($ 9 Abf. 2) ſowie das Pfandrecht an der Forde- rung des Schiffseigentümers gegen ſeinen Verſicherer (8 11) und etwaige Zuſaßſiherungen vermerkt werden, Fm Falle eines Kon- furſes der Bank fallen alſo în die De>ungsmaſſe ſowohl die perſöónlide Forderung der Bank gegen den Darlehns\{uldner als auth die ſamtlihen zu threr Sicherung dienenden Pfandrehte ohne Rüeſiht, ob fie ſih auf das Schiff oder auf die Verſiherungsforderung erſtre>en, ſowie gleihgültig, ob die Pfandrechte zur Sicherung der Hauptſumme oder der Nebenforderungen dienen.

Da das Konkursvorzugsre<ht ſih au< auf die als Erſabde>kung dienenden Wertpapiere erſtre>en muß, verlangt $ 20 Abſ. 2 des Entwurfs, daß auh dieſe Wertpapiere im De>ungsregiſter ein- getragen werden ſollen.

Das De>kungsregiſter. wird von der Bank ſelbſt geführt. b$ 20 Abf. 3 ſieht vor, daß die Bank zweimal im Jahr eine vom Treu- händer beglaubigte Abſchrift der Eintragungen der Aufſihts- behörde einreihen muß. Hierdurch wird der Jnhalt des De>ungs regiſters gegenüber ſpäteren Aenderungen oder einem etwaigen Verluſt des Hauptregiſters ſichergeſtellt (vgl. $ 22 Hypotheken- bankgeſeß). E

S.

|

| durfen.

| Geſchäftsführung dazu dienen, | gleichen. Um dieſe | erzielen,

| betrag | wel<he die

ZU Dr (Bekanntgabe der Pfandbriefde>ung.)

Die Oeffentlichkeit, namentlich der anlageſuchende Geldgebet ſoll in der Lage ſein, ſih fortlaufend davon zu Überzeugen, daß die Pfandbriefe in geſezmäßiger Weiſe dur<h Schiffspfandrechte oder Wertpapiere gede>t ſind. Nach $ 21 des Entwurfs iſt die Bank daher verpflichtet, mindeſtens halbjähxlih entſprechende Neberſichten im Reichsanzeiger und in den anderen Veröffent= lihungsblättern der Bank bekanntzugeben.

Veröffentlichungen diefer Art ſind für die Wirtſchaft von ſo großer Bedeutung, daß ſeit einiger Zeit das Statiſtiſhe Reichs- amt ſih dèr Aufgabe unterzogen hat, die în verarbeiteter Fornt von Amts tvegen im Reichsanzeiger zu veröffentlichen. Fnfolge- deſſen hat man in $ 23 Abſ. 3 Hypothekenbankgeſeß in der Faſſung des Geſebes vom 29. März 1930 (Reichsgeſeßbl. 1 S. 108) zuge- laſſen, daß die Reichsregierung unter gewiſſen Vorausſezungen die Hypothekenbanken von der Pflicht zur Bekanntgabe der Pfand- briefde>unag im Reichsanzeiger befreit. Der Reichswirtſchafts= miniſter hat in einem (niht veröffentlihten) Rundſchreiben vom 22. Oktober 1930 I B 8883 für die Mehrzahl der Hypotheken- banken von dieſer Befteiungsmöglichkeit Gebrauh gemacht, um den Banken unnötige Veröffentlihungskoſten zu erſparen, Mit Rückſicht auf dieſe Sachlagé hat $ 21 Abſ. 4 des Entwurfs die aleihe Befreiunngsmöglichkeit auh für die Schiffspfandbrief=- banken vorgeſehen.

Zu $ 929, (Jahresbilanz der Bank.)

Für die Beurteilung der Vertrauenswürdigkeit der Schiffss Pfandbriefe ift es von Bedeutung, daß die Bank in ihrer Jahres- bilanz über verſchiedene weſentlihe Punkte Auskunft gibt. Dieſe ſind im $ 22 des Entwurfs unter aht Nummecn, die ſih eng an die entſprehende Vorſchrift des Hypothekenbankgeſeßes an= ſhließen, aufgezählt.

Für die Prüfung der Bilanz und der Geſchäftsführung kommen auch die Vorſchriften der $8 262 a, 266 HGB. (in der Faſſung der Verordnung über Aktienreht vom 19. September 1931 RGVL. ] S. 493) über die Pflichtprüfung- dur< Bilanz- prüfer in Betracht,

| Zu $ 23. (Bilanz bei Ausgabe von Schiffspfandbriefen unter dem Nennwert.)

Wenn die Pfandbriefbank Schiffspfandbriefe unter dem Nennwert ausgibt, muß ſie naturg@näß unter den Paſſiven die ausgegebeneu Pfandbriefe zu ihrem vollen Nennwert einſetzen. Wenn ſie dann auf der Aktivſeite den um das Disagio gekürzten Erlös für die Pfandbriefe einſtellt, ſo ergibt ſih ein bilanz- mäßiger Verluſt, der (bei dem gerade in der jezigen Kriſenzeit leider ſo erheblichen Disagio) ſi< zu re<t hohen Beträgen aus= wachſen kann. Schon das Hypothekenbankgeſeß geſtattete daher der Hypothekenbank, als Ausgleih dieſes re<hnungsmäßig ein=- getretenen Verluſtes tin die Bilanz gewiſſe fingierte Aktivpoſten einzuſtellen. Dieſe Ausgleihspoſten müſſen jedo<h ſpäteſtens innerhalb 5 Jahren dur<h Abſchreibung wieder aus der Bilanz ausgemerzt werden. Ferner ſicht das Hypothekenbankgeſey vor, daß die Ausgleihspoſten einen gewiſſen mit dem normalen Ge winn der Bank in Einklang ſtehenden Betrag nicht überſteigen dI Dieſe Beſtimmungen, die fi<h übrigens auh in den Satzungen der drei beſtehenden Schiffspfandbriefbanken befinden

| hat der Entwurf unverättdert übernommen.

Zu $ 24. (Bilanz bei Ausgabe von Schiffspfandbriefen über dem Nennwert.)

Der Fall, daß eine Pfandbriefbank Schiffspfändbriéfe über dem Nennwert wird unter den gegenwärtigen: Uh- günſtigen Umſtänden kaut praktiſh werden; troßdem wird man thn im Geſe nicht ungéregelt laſſen dürfen. Das Hypotheken- bankgeſeß, das ſih mit dem Fall in ſeinem $ 26 beſchäftigt, iſt dabei von folgetider ausgegangen: Wenn Pfandbriefe über dem Nennwért ausgegeben tverden, ſo ſtellt die Bank in die Paſſiven nur den Nennwert ihrer Schuldverſhreibungen ein, während auf déx Aktivſeite der Geſamterlös einſhließlih des Agios in Erſcheittung tritt. Durch dieſe Art der Verbuchung entſteht alſo ein Bilanzgewinn. Es wäre aber ein unſolides Verfahren, wenn die Bank dieſen Buchgewinn ſofort an ihre Aktionäre verteilèn wollte. Denn dieſer höhere Erlös ſtellt ja nur den Gegenwert dafür dar, daß die Pfandbriefe mit höheren Zinſen ausgeſtattet ſind, als die zu pari bewerteten Kapital anlagen ähnlicher Art. Der Mehrerlös muß alſo bei vorſihtiger um dieſe Mehrzinſen auszu=- : Zurückhaltung des Mehrerlöſes zu _ſhreibt das Hypothekenbänkgeſeß vor, daß die Bank in die Paſſiven einen gewiſſen Ausgleichs=- einſtellen muß, wenigſtens für die Zeit, . für Bank auf das Reht vorzeitiger Rü>- zahlung der Pfandbriefe verzichtet hat. Die Beſchränkun auf dieſen Zeitraum erklärt ſih daraus, daß die Bank eben E nur während dieſer Zeit zur Zahlung jener erhöhten Zinſen ge=- zwungen werden kann.

Auch dieſe Vorſchriften fanden fih ſhon bisher in den Saßun= gen der drei deutſhen Schiffspfandbriefbanken. Der Entwurf hat ſie im $ 24 aus dem Hypothekenbankgeſeß in der Faſſung vom 29. März 1930 übernommen. Die Regelung hat ſi<h bei den Hypothekenbanken bewährt. Von einèm näheren Eingehen auf die Einzelheiten kann daher abgeſehen werden.

Zu - $ 25. (Gewinn- und Verluſtre<hnung.)

Der Geldgeber muß Wert darauf legen, daß die Verhältniſſe der Bank tin ihren Veröffentlihungen möglichſt durchſichtig dar- geſtellt werden. $ 25 des Entwurfs verlangt daher in Anlehnung an eine inhaltlich glei<hlautende Beſtimmung des Hypothekenbank- geſecbes, daß in der Gewinn- und Verluſtrehnung gewiſſe Poſten anzugeben ſind.

Zu $ 2. (Angaben in Geſchäftsbericht oder Bilänz.)

Ein weiterer Offenlegungszwang wird im $ 2% für einiat weitere Punkte vorgeſehen, wobei es der Bank überlaſſen bleibt, ob ſie die Bekanntgabe im Geſchäftsbericht oder in der Bilanz vor- nimmt. Der Fnhalt der Beſtimmung entſpricht dem $ 28 Hypo- thekenbankgeſetß.

Zu $ 27. (Beſtellung eines Treuhänders.)

_ Ebenſo wie bei den Hypothekenbanken iſt auG bei jede4 Schiffspfandbriefbank ein Treuhänder ſowie ein Vertreter des Treuhänders zu beſtellen. Nah dem Hypotheketbankgeſey ſoll dieſer Treuhänder in der Recel niht mit dem in $ 4 Abſ. 3 Stecatskommiſſar identiſ< ſein (Hypothekenbankgeſeß S 51). Tatſächlih kam es jedo<h vor 1900 nicht ſelten vor, daß der Staatskommiſſar au< die Obliegenheiten des Treuhänders übernahm. Das Hypothekenbankgeſeß hat für dieſe alten Banken die Vereinigung der beiden Aemter auh weiterhin geſtattet.

Die Sabungen der drei Schiffsbeleihungsbanken ſehen gleih= falls die Vereinigung der Aemter des Staatskommiſſars und des Treuhänders in einer Hand vor. Dies war bei den Schiffss beleihungsbanken wegen ihres verhältnismäßig geringen Ge- ſhäftsumfangs mögli< und im Jnuterefſe dex Koſtenerſparnis erwünſcht. $ 27 Abf. 3 des Entwurfs nimmt hierauf Rüeſicht und geſtattet allgemein für die Schiffspfandbriefbanken, daß der Staatskommifſarx zuglei<h Tre1uthändér wird. Praktiſh bar iſt dieſe Regelung allerdings nux da, wo dex Stäatskomnmtiſſar ſeinen Wohnort am Siß der Bank hat. Wo dieſe niht gegeben iſt, müſſen die Obliegenheiten des Treuhänders einer

| (beſonderen am Sig dex, Bank wohnenden Perſönlichkeit übertragew

werden.

Reichs- und Staatsanzeiger Nr. 202 vom 30, Auguſt 1933. S. 3.

Zu $ 28. (Ueberwachung der Pfandbriefde>ung dur< den Treuhänder.) Der Treuhänder hat die Aufgabe, die Futereſſen der Pfand- riefgläubiger wahrzunehmen.

ingetragen iſt. | YO Al ex ſih von der Einhaltung dex De>ungsvorſchriften überzeugt

(1, Löſchungen im Deckungsregiſter ſind der Bank nur mit Zu- | Dieſe im $ 28 des Ent- |

immung des Treuhänders geſtattet. Die urfs enthaltene Regelung iſt im weſentlihen aus $ 30 Hypo- jefenbankgeſey übernommen.

Zu $ 29, (Verwahrung von Urkunden, Wertpapieren und Geld dur den Treuhänder.)

Um den Pfandbriefgläubigern große Sicherheit zu chen, verlangt der Entwurf, daß die Bank dem Treuhänder die übex die Darlehnsforderungen ſowie über die Schiffs- fandre<te und die im Regiſter eingetragenen Wertpapiere in gibt. Dex Treuhänder iſt nur unter gewiſſen Vor- husſezungen zu deren Herausgabe verpflichtet. Eine entſpreehende findet ſich raktiſhe Auswirkung beſteht jedo<h zwiſchen den Hypotheken inerſeits und den Schiffspfandrechten andererſeits ein gewiſſer nterſchied. Hypothekenbanken pflegen ihre Darlehen faſt nur [egen Briefhypotheken auszugeben. Wenn dann der Hypotheken- rief dem Treuhänder übergeben wird, iſt es der Bank tatſachlich nmöglih gemacht, ohne Zuſtimmung des Treuhänders über die »ypothek zu verfügen; denn nah $ 1154 H.-G.-B. iſt zux wirk- amen Uebertragung oder Verpfändung einer Hypothek die Brief- ibergabe unerläßlih., Bei Schiffspfandrechten fehlt es an einer hem Hypothekenbrief entſprechenden Urkunde. Dex Beſiy der Darlehnsurfunde iſt für die Uebertragung der Darlchnsforderung nd des Pfandrechts niht unbedingt erforderlih. Dex Entwurf leiht dieſe Shwäche des Schiffspfandrehts dadur<h aus, daß ex Bank in $ 33 verboten wird, ohne Zuſtimmung des Treu-

inders Über ein im Deckungsregiſter eingetragenes Schiffspfand- |

dur< Veräußerung, Belaſtung oder Verzicht zu verfügen.

; Zu: 8 30. Recht des Treuhänders auf Einſichtnahme und Benachrichtigung.)

Finſiht zu nehmen und Auskunft zu verlangen. Dieſes Recht beſchränkt ſih jedoch, entſprehend der Sonderaufgabe des Treu- anders, auf Dinge, die mit den Pfandbriefen und ihrer Deckung uſammenhängen.

N Zu $ 31.

(Schlichtung von Streitigkeiten zwiſhen Bank und Treuhänder.) Streitigkeiten zwiſhen Bank und Treuhänder ſind durch dié Mufſihtsbehörde zu entſheiden (vgl. $ 33 Hypothekenbankgeſet).

BU $ 32. (Vergütung für den Treuhänder.)

Die Vergütung für den Treuhänder unterliegt zunächſt der reien Vereinbarung uid wird erſt, wenn eine ſolche niht zuſtande ommt, dur die Aufſihtsbehörde

Die Vergütung für den Staatskommiſſar erfolgt gemäß $ 4 Abſ. 3 in der Weiſe, daß die Bank einen von der Aufſihtsbehördé eſtgeſeßten Betrag der Staatskaſſe zuführt, den der Fiskus ganz der teilweiſe an den Beamten weitergibt. Wenn die Obliegens- eiten des Treuhänders dem Staatskommiſſar übertragen wêrden, oll nah $ 32 Abſ. 2 des- Entwurfs dieſe lettere Form der Ver- ütung auh für dieſen Teil dex Tätigkeit des Staatskomuntiſſars aßgebend ſein.

e 8 33, (Veräußerungsverbot.)

Dieſe Beſtimmung iſt bereits bei $ 29 erläutert. Sie ent- ſpricht inhaltlih den $8 4, 7 des Geſeßes über dié Pfandbriefe der offentlih-re<htlihen Kreditanſtalten vom 21. Dezember 1927 (RGBl. I S. 492). Für die Entgegennahme von Zahlungen durch ie Bank ſoll die Zuſtimmung des Treuhänders nicht erforderlich, ein, da ſonſt der Geſchäftsbetrieb der Bank zu ſehr gehemmt würde. Nach $ 33 Saß 2 ſoll der Darlehnsſchuldner auf die der Bank “auferlegte Verfügungsbeſhränkung beſonders hingewieſen werden; der Schuldner ſoll fich deſſen bewußt werden, daß er ohne Zuſtimmung des Treuhänders eine Zeſſion oder Verpfändung iht beahten darf.

Zu $ 34. (VollſtreEungsbeſchränkung.)

Utit die Sicherheit der Pfandbriefe zu erhöhen, ſieht $ 34 des Entwurfs vor, daß Arreſte und Zwangsvollſtre>ungen in die zur e>ungsmaſſe gehörigen Schiffspfandrehte und Wertpapiere nur egen der Anſprüche aus den Schiffspfandbriefen ſtattfinden dürfen. Die De>kungsmaſſe bildet ſomit ſhon vor der Konkurs- eröffnung eine Art Sondervermögen. Die Beſtimmung iſ dem è 34a Hypothekenbankgeſeß in der Faſſung des Geſees vort

21, Dezember 1927 ((RGBVLI. TS. 491) üachhgebildêt.

Zu $ 35. (Vorzugsreht im Konkurs.)

Das Problem, in welcher Form die Anſprüche aus den Schiffspfandbriefen gede>t werden ſollen, iſt bereits oben bei $ 20 (De>ungsregiſter) erörtert worden. Hierzu ſei nur noh folgendes ergänzend bemerkt: Das Hypothekenbankgeſeß ſpricht in ſeinem entſprehenden $ 35 nur davon, daß das Konkursvorzugsreht ſich auf die „Hypotheken“ erſtre>t. Es erwähnt alſo niht aus- drü>lih, daß auh die perſönlihe Forderung gegen den Dorlehnsſchuldner zur De>kungsmäſſe gehört. Dies erklärt ſich wohl daraus, daß bei den Hypotheken die perſönliche Fordékung hinter dem dinglichen Recht. ſtark zurü>tritt. Bei dem Schiffs- pfandrecht ſpielt dagegen die perſönlihe Forderung wirtſchaftlich eine größere Rolle. Es erſchien daher angemeſſen, in $ 35 des Entwurfs hervorzuheben, daß das Konkursvorrecht ſih niht nur auf das Schiffspfandrecht Y wie auf das Pfandreht an der Verſicherungsforderung, ſondern auch auf die perſönliche Forde- rung gegen den Darlehnsſchuldner erſtre>t. Fm übrigen ſind die Einzelheiten der Vorſchrift faſt unverändert aus dem Hypotheken- bankgeſeß entnommen. A A Die Wahrnehmung der Rechte der Pfandbriefgläubiger im Konkurs der Bank iſ\t geregelt in dem Geſeß, betr. die gemein- ſamen Rechte der Beſiver von Schuldverſchreibungen vom 4. De- zember 1899 (RGBl. S. 691) in der Faſſung des Geſeßes vom 14. Mai 1914 (RGBl. S. 121), 88 18 ff.

Zu $ 36. (Wertbeſtändige Schiffspfandrechte.)

Die Bedeutung der wertbeſtändigen Schiffspfændrethte wurde bereits bei $ 6 erwähnt. Die Notwendigkeit, wertbeſtändige Hypotheken und wertbeſtändige Pfandbriefe zu ſchaffen, ergab’ ſich zwangsläufig aus der Geldentwertung des Jahres 1923. Als man dur<h Geſeß vom 23. Jüni 1923 (RGBl. 1 S. 407) Hypotheken zuließ, deren Nennwert ſi< nah einem iverthelcindigen Maß- ſtabe richtet, beſtimmte man gleichzeitig, daß die Hypotheken- banken verpflichtet ſeièn, für wertbeſtändigen Maßſtabe richtet, be- ſtimmte man gleichzeitig, daß die Hypothekenbanken verpflichtet ſeien, für wertbéſtändige Pfandbriefe eine beſondere nux aus wertbeſtändigen Gegenſtänden beſtehende De>ungsmaſſe _gu bilden. Dieſe Vorſchrift hat auh heute noh inſofern praktiſche Bedeutung, als die Hypothekenbanken ihre Pfandbriefe faſt aus- nahmslos auf Feingoldgrundlage alſo in Goldmark ausgeben (Verordnung vom 17. April 1924 RGBl. 1 S. 415); dement-

ſprehend ſtellen ſie au< ihre Darlehnsverträge auf Goldmark ab, allerdings mit dem Zuſaß, daß der Schuldner den [huldigen

Er muß daher in erſter Linie | in Augenmerk darauf vichten, daß ſtets für die Pfandbriefe die | rſhriftsmäßige De>ung vorhanden und im Deckungsregiſter | Ex hat auf jedem Pfandbrief zu beſcheinigen, |

auh im Hypothekenbankgeſeß. Für die |

__ Ebenſo wie der Staatskommiſſar ($ 4) muß au< der Treu- händer das Recht haben, in die Bücher und Schriften dex Bank |

Betrag mindeſtens in Reichs3mark zu zahlen hat; dieſer Zuſaß erklärt ſih daraus, daß die Reichsmark meiſt höher ſteht als die Goldntark. / L

Auf dieſe beſonderen Verhältniſſe hat man auh in dem Geſeß über die Pfandbriefe der öffentlich-re<htlihen Kreditanſtälten Rückſicht genommen ($ 8 des Geſeyes vom 21. Dezember 1927).

Fn enger Anlehnung an dieſe Vorbilder ſieht $ 26 des Ent- wurfs die Ausgabe wertbeſtändiger Pfandbriefe ſowie die Bil- dung eiñer beſonderen wertbeſtändigen De>ungsmaſſe vor. Für die Berehnung des Goldwertes iſt maßgebend die Verordnung des Reichspräſidenten vom 10, Oktober 1931 zur Änderung der Wert- bere<hnung von Hypotheken und ſonſtigen Anſprüchen, die auf Feingold (Goldmark) lauten (RGBl. 1 S. 569).

Zu 88 37 bis 40. (Strafbeſtimmungen.)

Die Strafbeſtimmungen gegen Untreué des Treuhänders (8 37), gegen geſezwidrige Verminderung der Deckungsmaſſe ($ 38), gegen Ausgabe von Pfandbriefen ohne die De>ungs- beſcheinigung des Treuhänders ($ 39) ſowie gegen die Ausgabe von Pfandbriefen dur<h Unternehmungen, die nah $ 2 von dieſem Geſchäſtsbetrieb ausgeſ<loſſen ſind ($ 40), ſind faſt wörtlih aus dem Hypothekenbankgeſeg übernommen.

Zu $ 41. (Durchführung des Geſetzes.) 8 41 ermähtigt den Reichsminiſtec der Juſtiz zum Erlaß von Dur<hführungsbeſtimmungen und Ueberleitungsvorſchriſten.

Zu $M. (Fnkrafttreten des Geſeßes.)

Das Geſez ſoll alsbald nach“ ſeiner Verabſchiedung in Kraft treten. Für die drei beſtehenden Schiffspfandbriefbanken 1k eine Uebérgangsfriſt von einem Fahr vorgeſehen. Fn dieſer Zeit fönnen. ſie unſchwer die in $ 1 vorgeſehene Genehmigung Für ihren Gſchäftsbetrieb erhalten und ihre Sazungen ſoweit nötig den A des neuen Geſebes anpaſſen. Tatſächlich werden allerdings wohl nur geringe Aenderungen notwendig werden, da ſowohl die Saßungen als auh der Entwurf ſih eng an das Hypothekenbankgeſeß anlehnen. Die wichtigſte Aenderung für die drei Banken beſteht darin, daß ſie die Darlehnsforderungen niht mehr im einzelnen dem Treuhänder zu verpfänden brauchen, da der Verpfändungszwang dur<h das Véräußerungsverbot und das Konkursvorzugsreht der $8 33 bis 35 erſeßt iſt. Dieſe Aenderung tritt automatiſh ein und bedeutet für die Banken eine Er- leichterung. Daher beſteht auh wohl kein Bedürfnis dafür, die umfangreiche Ueberleitungsbeſtimmungent der 88 45 bis ‘53 Hypothekenbankgeſeß in den Entwurf zu übernehmen.

BokauntmäacGuno

über den Londoner Goldpreis gemäß $1 der Verordnungvom 10. Oktober 1931 zur Aende- xung der Wertbherehnung. von Hypotheken und ſonſtigen Anſprüchen, die auf Feingold (Goldmark) lauten (RGBl. 1 S. 569). Der Londoner Goldpreis beträgt am 30. Auguſt 1933

für eine Unze Feingold . …. .. . . . . = 128 sh 94 d, in deutſche Währung nah dem Berliner Mittel-

furs für ein engliſhes Pfund vom 30. Auguſt 1933 mit e: 11) == NM SEBA ür ein Gramm Feingold demna<h . . + pence, 49, fn deutſhe Währung umgere<hnet . . . « NM 2,7846595:

Berlin, den 30. Auguſt 1933.

Statiſtiſche Ahteilung der Reichsbank. Speer.

E

Békanntma<ung.

Auf Grund der Verordnung des Herrn Reichsverkehrs- miniſters vom 21. Juni 1933 zur Durchführung des Geſeßes zur Bekämpfung der Notlage der Binnenſchiffahrt (RGBl. H S. 317) hat die Fachabteilung IV des Frachtenaus-

<huſſes Berlin in der Sißung vom 15, Auguſt 1933 folgende Beſchlüſſe einſtimmig gefaßt: 1. Frachten für Lager und Fahrt innerhalb Groß- Berlins. je Tag Für Finowmaßkähne . . bis 200 to Ladung RM 12,— Groß-Finowmäaßkähne 280 A ».- Verlinermaßkähe .. y 350 y y » 14,— Saalemaßkähne . 350/400 N y 16,— y ESaalemaßkähne . über 400 Y » Breslauermaßkähne . 450/550 M n Breslauermaßkähne . über 550, N Plauermaßkähne . « 600/700 ,„ " E

Die vorſtehenden Säße gelten für eine Mindeſt-Garantiezeit von 10 Tagen. Während der Fahrzeit einſchließlich der Zeit für Ein- und Ausladen wird ein Zuſhlag von RM 1,— je angefangenen Tag gewährt. Während der Fahrzeit ſind ſämtliche Schleppgelder und Schiffahrtsabgaben zu erſetzen.

2. Zuſchlag für Motorkahn-Verladungen. / Bei verlangter Motorkahn-Verladung des Abladers wird ein Zuſchlag von 20% zur Grundfracht erhoben.

Obige Beſchlüſſe trêten mit dem Tage ihrer Veröfſent- lihung in Kraft. :

Der Beſchluß iſt von der Aufſichtsbehörde beſtätigt.

Berlin, den 29. Auguſt 19383.

Der Vorſißende des Frachtenaus\chuſſes. Dr. Reichelt.

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Vokanntmac<ung.

Auf Grund der zweiten Verordnung des Herrn Reichs- verkehrsminiſter vom 21. Funi 1933 1 Durchführung des Geſeßes vom 16. Juni 1933 zur Bekämpfung der Notlage der Binnenſchiffahrt (RGBl. 11 S. 317) hat der Frachten - ausſ<huß Stettin folgendes beſchloſſen:

Jnfolge der am 20. Auguſt 1933 in Kraft getretenen Ermäßigung der Schleuſenabgaben betragen die Frachten für Getreide aller Art von Peene- und Boddenſtationen nah Berlin Berlin unterhalb oberhalb . RM RM von Anklam « - + - 4,25 4,50 Jarmeit « - - « 4,50 4,75 Wolgaſt =. - e + 4,50 4,75 Loiß, Demmin . . 4,75 5,— Stralſund, Greifswald 5,— 5,25 Varth + « « «6+ 6 fn 5,25 5,50 Dammygarten . + + + - 5,50 5,75

alles pro Tonne Zuſchlag für Hafer 25 Pfg. je Tonne.

Dieſe Frachtenſäße treten mit ſofortiger Wirkung in Kraft.

Die am 3. Auguſt veröffentlichten Frachten nah Stettin bleiben beſtehen. i

Dieſer Beſchluß iſ von Auſſichts wegen beſtätigt.

Stettin, den 29. Auguſt 1933.

Dex Obexpräſident Waſſerbaudirektion., 3. V.: Wulle,

"” ,” „y

Preußen. Pekanutnuahuns | Auf Grund des $ 1 des Geſetzes vom 26. Mai 1933 übel

die Einziehung kommuniſtiſhen Bermoge ns (RGBl. 1 /S. 293) in Verbindung mit vom 31. Mai 1933 zur Durchführung des Ge „Uber d Einziehung kommuntijtiſhen Vermögens (GejeBſammL, AL. 39

8 1 der Verordnung 3 Geſebes über diE

werden

1. die den Weſtdeutſhen Buchdru>werks ſtätten A. G. in Düſſeldorf als Eigentümerin gehörenden -Fntertype-Seßmaſchinen Nr. 58821, Nl 8802 und Nr. 11 617,

2. die der Firma Groſſer inDüſſel dor Fi Bankſtr. 3/11, als Eigentümerin gehorenden „Fntlera type-Seymaſchinen Nr. 8795 und Nr. 5520

mit der Maßgabe zugunſten des Preuß. Staates etngez9ge

daß mit - der öffentlichen Bekanntmachung diejer Berſügung

die oben aufgeführten Gegenſtände Eigentum des Preuß.

Staates werden.

Gegen dieſe Verfügung iſt ein Rechtsmittel niht gegeben. Düſſeldorf, den 24. Auguſt 1933. Der Regierungspräſident,

N

A BV. Bachnmaun.,

Vekanntmahung, Auf Grund des $ 1 des Geſeßes über die Einziehung fommuniſtiſhen Vermögens vom 26. Mai 1933 (RGBl. 1

S. 293) in Verbindung mit dem Geſeße über die Einziehung

S. ſtaats- und volksfeindlichen Vermögens vom 14. Zulli 1933 (RGBl. I S. 479) und der Preußiſchen Ausführungsverord=- nung vom 31. Máäi 1933 (Geſeyſamm!l. S. 207) werden dt nachſtehend bezeichneten Sachen und Rechte unter Beſtäti

4 N [

gung dec polizeilichen Beſchlagnahme zugunſten. des Landes Preußen eingezogen:

Bezeichnung der eingezogenen Sachen und Rechte

Eigentümer

1 Fahne mit 3 Pfeilen und 2 rote Fahnen-| S.P.D.-Ortsgruppe uh!

tücher S1 N Geldbetrag in Höhe von 23,09 NM, 2 Reichs Reichsbanner-Orts- bannerfahnen und 2 Fahnenſtöe gruppe Suhl

Gemäß $ 3 der angezogenen Verordnung vom 26. Maï 1933 erlöſchen die an den eingezogenen Gegenſtanden vez ſtehenden Rechte. :

Die Verfügung wird mit der öffentlichen Bekanntmachung wirkſam.

Erfurt, den 25. Auguſt 1933.

Der Regierungspräſtident. JZ, V.: Dr. von ChamieL.

Bekanntmachung.

Auf Grund des $ 1 der Verordnung zum Schuße von Volk und Staat vom 28, Fébruar 1933 (RGBl. 1 S. 83) und des Geſetzes über die Einziehung volks- und ſtaatsfeindä lihen Vermögens vom 14. Fuli 1933 (RGBl. 1 S. 479) in Verbindung mit der Durchführungsverordnung vom 31. Maï 1933 (Geſeßſamml, S. 207) verfüge ih hiermit die Einziehung folgender Grundſtü>ke der „Geſellſchaft der Freunde der phil. politiſhen Akademie e. V. Berlin und zwar:

Grundſtü>k mit Hofraum 1nd Gartèn Groner Landz

ſtraße 37 b, Größe: 4 a 53 qm, eingetragen im Grunds buh zu Göttingen Band XXVII Art. 1158, Grundſtü>k mit Hofraum und Garten Nikolausberge Weg 67, Größe: 10 a 37 qm, eingetragen im Grund- bu zu Gottingen, Band 93, Blatt Nr. 3509. Hildesheim, den 26. Auguſt 1933. x Regierungspräſident,

B.: Bacmeiſter.

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BoektanntnmaMGung.

Nachdem dur< amtlihe Bekanntmahung in Nr. 190 des Deutſchen Reich3- und Preußiſchen Staatsanzeigers von 19. Auguſt 1933 die der Offenen Handelsgeſellſhaft in Firma Wilhelm Pfannkuch & Co. gehörigen, in Magdeburg belegenen Grundſtü>e Große Münzſtr. 2 und 3 und Georgenplaß 10 und 11 nebſt Zubehör und Fnventar zugunſten des Landes Preußen eingezogen und ant die Konzentration-A. G., Berlin SW 68, Lindenſtr. 3, über=4 eignet ſind, wird nunmehr auh das geſamte Übrige Ver= mögen der Offenen Handelsgeſellſhaft in Firma W. Pfann=a kuh & Co., Magdeburg, insbeſondere ſämtliche Bankguthaben und Forderungen, zugunſten des Preußiſchen Staates eingea zogen und an die Konzentration-A. G. in Berlin übereignet,

Die Einziehung auf Grund der Vorſchriften des Geſeßes über die Einziehung ſtaats- und volksfeindlihen Vermögens vom 14. Juli 1933 (RGBl. IS. 479) in Verbindung mit 8 1 des Geſetzes über die Einziehung kommuniſtiſchert Vera mögens vom 26. Mai 1933 (RGBl. I S. 293) und der Pre ßiſhen Ausführungsverordnung vom 31. Mai 1933 (Geſet ſamml. S. 207) erfolgt mit darauf, daß das Gea ſchäftsvermögen der Firma W. Pfannkuch & Co. ſtaatsfeinda lihen Zwe>en gedient hat, Sie wird mit dem Tage der Vera offentlichung im Reichs- und Staatsanzeiger wirkſam.

Eine Entſchädigung wird ſeitens des Preußiſchen Staates niht gewährt.

Magdeburg, den 26. Auguſt 1933.

Der Regierungspräſident.

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J. V.: Berthold,

Bekanntmachung.

Auf Grund des Geſcßes Üübex die Einziehunßd volks8- und ſtaatsfeindlihen Vermogens vo: 14. Fuli 1933 (RGBl. 1 S. 479) in Verbindung mit $ 1 d Geſees über die Einziehung kommuniſtiſchen Vermög

verordnung vom 31. Mai 1933 (Preuß. Geſeßfamml. Nr. 3 wird das geſamte Vermogen der „Union und Vérlagsanſtalt G. m. b. H. in a. M.“ zugunſten des Preußiſchen Staates eingezog

Zum Verwalter des eingezogenen Vermögens wird die Konzentration A. G. in Berlin SW 68, Lindenſtraße 3, ein

gejeßt.

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