1828 / 26 p. 4 (Allgemeine Preußische Staats-Zeitung) scan diff

so große Ferne vorzüglich für

müͤsse, die des Kriegs so ung ; des chin Reichs gehen, 86 A sein i . u

sast ununterbrochen in Krieg mit ihren Nachbarn ver⸗ wickelt. Sie lieben starke Getränke, wohnen meistens unter Zelten, und begeben sich mit all der Leichtigkeit und Regel⸗ maͤßigkeit Truppen von einem Lagerplatze zum andern. esehen von diesen Vortheilen muß ihnen schon die Beschaffenheit des Climas ihres Landes, das größtentheils zwischen dem 40 und 55 Grade nördlicher Breite liegt, eine großt Superioritaͤt uͤber die Bewohner des verweichlichen⸗ den Suͤdens geben. Es darf uns daher nicht wundern, daß der Pekinger Hof in lebhaster Besorgniß schwebt, und der Kaiser bei der Nachricht, daß Caschgar von seinen Truppen erobert, und in Einem Tressen 3660 Man von jenen auf⸗ ruͤhrerischen Rauberhorden „von der Oberflache der Erde inweggeschwemmt worden seien,“ Freudenthraͤnen vergossen at. ie Chinesen haben jedoch wohlweislich die Große ih⸗ res eigenen Verlustes verschwiegen, obschon aus ihren eige⸗ nen Berichten zu erhellen scheint, daß die Kaiserl. Truppen auf Einem. Punkte von den Rebellen zerstreut worden sind. Die außerordentliche Hofzeitung der Tataren wenn unter denselben eine solche erschiene wuͤrde jedoch hoͤchst wahr⸗ scheinlich die Lage der Dinge in einem ganz andern Lichte, als die Pekinger Hoßzeitung zeigen.“ .

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Ber lin. Die anderweite Einrichtung der Negierungs⸗ Subaltern⸗Buͤreaus, in welchen jetzt nicht mehr ein etats⸗ maͤßiger Unterschied zwischen den früher gesonderten Beschaͤs⸗ tigungsweisen jener Beamten (als Expedienten, Calculatoren c.) sondern nur eine Trennung nach zwei verschiedenen Klassen

——— und Assistenten) statt finden soll, hat naͤhere rschristen daruber erforderlich gemacht; in welcher Art nunmehr die Allerhöchste Cabinetsordre vom 7. August 1820, wegen Versergung der nach Hjahriger Dienstzeit entlassenen Unter- Offiziere angewendet werde. Jene Vorschristen haben des Königs Majestaͤt, auf den Antrag des Koͤniglichen Staats⸗Ministerüi, durch eine Allerhoͤchste Kabinets Ordre vom 31. Oktober vom vorigen Jahre ertheilt.

Die etatemäͤßigen Kanzuistenstellen bei den Regierungen und andern Provinzial⸗ Behörden sollen danach wie bisher ausschließlich mit ausgedienten Unteroffizieren besetzt wer⸗ den. Bei den andern Subaltern⸗Stellen der Regierungen und Provinzial⸗Behorden ist der eigentliche Versorgungt⸗ Anspruch der nach gjahriger Dienstzeit entlassenen Unteroffi⸗ ziere nur auf die etatsmäßigen Stellen zweiter Klasse be⸗ schränkt, und das weitere Vorruͤcken dieser Versorgungs⸗Be⸗ rechtigten zu den Stellen erster Klasse lediglich von deren, sich weiter ergebender ffication abhangig, in welchem letztern Falle * bei gleicher Befähigung den Bewerbern, welchen keine Anspruͤche aus geleistetem Militair⸗Dienst zur

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ubalternstellen die Unter ker, ,. sie wohl öh gebuͤhr beschraͤnkt werde; so ist als sestg bei einer jeden Provinzialbehörde wenigstens die etatsmaͤßigen Subalternstellen zweiter Klasse mit 2 . 6 2 erechtigten t werde; gle er oll bei —— auf Kuͤndigung arbeitenden Diaͤtarien beobachtet werden. Auch die Militar⸗Versorgungs⸗Berechtig⸗ ten müssen ihren CivilDienst in der Regel in den obenge⸗ dachten Diaͤtarienstellen antreten, und haben erst nach er⸗ wiesener Qualification ihr Vorrücken in wirklich etatsmäßi⸗

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werden. Die zur Erledigung kommenden Stellen vorerwaͤhnter Art sollen bei einer jeden Provinzial-⸗Behoͤrde alternirend in der Art besetzt werden, daß von zwei erledigten Stellen wenigstens eine und zwar die erste einem Militair-Anwar⸗ ter zu Theil wird. Jedoch wird hierdurch den Bestimmun⸗ gen nicht derogirt, welche wegen vorzug sweiser Anstel—⸗ sung der Wartegeld⸗ Empfänger und hligen Beamten ergangen sind. Diese letztere gehen daher auch den Militair⸗ Versorgungs-Berechtigten ver und die auf diese Weise besetz ten Stellen werden bei dem vorgedachten Wechsel weder deim einen, noch dem anderen Theile angerechnet. Die saͤmmtlichen

Mitträrbehörden haben aus den zür Anstellung bei den Re,

gierungen und Previnzialbehorden notirten Subjekten, nur solche Leute auszuwählen, welche sich durch gute Fuͤhrung im Dienste und durch fleißige erfolgreiche 2 des Unterrichts in den Militärschulen ausgezeichnet haben. Die Auszuͤge aus den desfallsigen Listen werden dann von Sei ten des Kriegsministeriums den Provinzialbehörden des Be zirks, in welchem der Entlassene angestellt zu werden wuͤnscht, zugefertigt, und andere, als die ihnen auf diese Art zugemi sene K— haben die Behöoͤrden als ber gere .

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ie vorgedachte Allerhöchste Kabinets⸗ Ordre noch 33 Anordnüngen: Zur Vildung einer Psflanischule für die hoͤhern und für die, den Militait⸗ Ver. sorgungs. Verechtigten nicht reservirten Subaltern⸗ Stellen zweiter Klasse sind die Regierungen und Provinzial ⸗Behoͤrden ermächtigt, unter Genehmigung des temp n Her e , Chefs, eine mäßige Anzahl von Civil Supernumerarien in ihren. Düͤreaus öuhnlassen, und unter Beobachtung des oben festgeseßten Perhaltnasses in diätarische Entgeltungen und etatsmaßige Stellen vorru zu lassen. Wer als Cwil⸗ s will, muß 1) sich uͤber die Erfallung der allgemeinen Militair⸗ Verbindliche lten au sen; 2) ein hinlangliches Vermögen . eigenen Mitteln oder durch Un⸗

der Anzustellende seine praltische Brauchbarkeit und genügende * ren hetzt Beschasmtzuz ben a,

Königliche S TT ,n,

Donnerstag, 31. Jan. 6 a. . Kries

und Antikritik, Lustspeel in Abtheil., von E. Nauyach.

Hierauf zum Erstenmale. Der Nasttag. Lustsplel in 1 Aus zug, nach dem Franz. des Bouilly, von J. J. Casiell.

Gedruckt bei Feister und Eisersdorff.

Redacteut John

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