zur Allgemeinen
,
1
32
Landtags ⸗Abschied für die zum zweiten Provinzial-Landtage der Kur- und Neumark Brandenburg und des Mark— grafthums d gewesenen
z z t e. . 2
(Schluß. . 7. Auf den Antrag wegen Befreiung des Haus- und Wirthschafts-Tranks von der Braumalzsteuer in Haushaltun⸗
gen uber 10 Personen geben Wir Unsern getreuen Staͤnden
zu erkennen, daß das Steuergesetz keinesweges, wie dieselben voraussetzen, alle Haushaltungen von nicht mehr als 10 Per⸗ sonen von der Brausteuer befreit, sondern ihnen nur die steuerfreie Bereitung des Haustrunks in gewohnlichen Koch‚ kesseln bewilliget, damit die aͤrmere Volksklasse bei Berei⸗ tung eines dem Biere aͤhnlichen Getraͤnks mit einer Steuer nicht belaͤstigt werde, welche zu ihrer Kontrolle die gehaͤssig⸗ sten Haus- und Kuͤchen⸗Visitationen noͤthig machen wuͤrde, und, daß eben so wenig, als aus den fruͤheren Steuerbefreiun—⸗ en der Ritterguͤter ein Anspruch auf vorzugsweise Steuer— ünstigung fuͤr dieselben hergeleitet werden kann, ein Grund vorhanden ist, die Steuerbefreiung des Kesselbiers in kleinen Haushaltungen, uberall auf alles, selbst in ordentlichen Brau⸗ anlagen, zum eigenen Hausbedarf gebraute Bier auszudeh— nen, als wodurch bald der größte Theil aller Bier⸗-Consum— tion der Versteuerung entzogen werden wuͤrde. Unsere ge—
treuen Stande konnen daher nur auf den ihnen auf den fruͤ⸗
hern ähnlichen Antrag bereits unterm 17. August 1825 er⸗
theilten Bescheid verwiesen werden. Was ferner die Be⸗ .
benen K auf re. des 2
er Ausdehn 1 enen Be⸗ darf 2 —— k , , wurden, betrifft, so werden die getreuen Stände, wenn sol—⸗ ches auf anderen Thatsachen, als auf einigen von den Steuer⸗ Behörden aufgestellten, inzwischen aber auf Anweisung Un⸗ sers Finanzministers wieder aufgegebenen Bedingungen zu strengerer Sicherung des Steuer⸗ nenn en beruhen sollte, solche Thatsachen naher anzugeben haben.
8. Auf die Uns in Beziehung auf die Erhebung der
Klassensteuer =, vorgetragenen Wuͤnsche wollen haben.
Wir die zur Sprache gekommene Contingentirung dieser Steuer vorlaufig auf sich beruhen lassen, und behalten Uns vor, wegen Theilnahme von Mitgliedern der Kreisstaͤnde an der Veranlagung der Steuer und Pruͤfung der RNeclamatio— nen eine allgemeine Anordnung zu erlassen. Nicht minder wollen Wir, da die im activen Dienst besindlichen Militair⸗ personen von Entrichtung der Klassensteuer befreit sind, und die zur Uebung der Landwehr einberufenen Offiziere und Landwehrmänner jenen in allen uͤbrigen Stuͤcken gleich ste= hen, den, den Landwehrmaͤnnern der letzten Steuer-Klassen fuͤr die Dauer der Landwehrübung bereits bewilligten Erlaß der Klassensteuer auch für die zur Uebung einberufenen Offi⸗ ziere und Landwehrmänner der höhern Klassen eintreten lassen. Bohingegen dem Antrage wegen Befreiung der Bewohner
klassensteuerpflichtiger Bezirke von der Klassensteuer fuͤr die ;
it ihrem Hausstande in mahl⸗- und schlachi⸗ a , dn , 4 Hf,
nisse und damit wesentliche Bedenken entgegenstehen, wesche j se
eine Abaͤnderung der hieruͤber bestehenden gesetzlichen Vor— schriften nicht zulassen. Außerdem geben Wir Unsern getreuen Staͤnden zu er⸗ kennen, daß, wiewohl Unser Finanzminister darauf zu halten hat, daß kein Regierungsbezirk durch eine 7 die gese⸗ lichen Veranlagungs⸗-Vorschriften laufende seinem Steuer⸗Austommen zuruͤckbleibe, dennoch keinesweges, wie die getreuen Staͤnde unrichtig voraussetzen, eine bestimmte durch die Klassensteuer auszubringende Summe fuͤr die ein⸗ zelnen e festgesetzt worden it:. d. In Betreff der in der unterthanigsten Vorstellung
Ppreußischen Staats- Zeitung Ne.
esteuerung in
vom 26. Februar dieses Jahres Uns vorgetragenen Be⸗ schwerden und Bitten verschiedenen 2 geben Wir Un⸗ sern getreuen Staͤnden hiermit zum ide:
2h Ruͤckschtlich der über den Sinn der Borschrift am Schlusse des 5. 19. der Kreistagsordnung fuͤr die Kur- und Neumark vom 17. August 1825 erhobenen Zweifel, finden Wir Uns veranlaßt, zur naͤhern Bestimmung derselben hier⸗ mit festzusetzen, daß, wie wohl sammtliche Kreistags beschlüsse zur Kenntniß der Regierungen gebracht werden müssen, doch nur diejenigen vor ihrer Ausfuͤhrung der Bestaͤtigung der⸗ selben beduͤrfen sollen, welche entweder Gegenstaͤnde der un⸗ mittelbaren Verwaltung der Regierungen betreffen, oder, welche neue oder , Bestimmungen in der Verwal⸗ tung der Communal⸗ an, , des Kreises enthalten und, daß der Landrath, dem die Ausfuͤhrung der — obliegt, zu ermessen habe, welche Gegenstaͤnde hieher ren, und wenn Zweifel daruͤber obwalten, die Entscheidung der Regierung einholen muß. ;
b) die von den Regierungen zu Potsdam und Frank— furt verweigerte Genehmigung der Kreistags⸗Beschluͤsse uͤber Herabsetzung der Tage⸗, Handwerks und Gesindeloͤhne betref⸗ fend, so geben Wir Unsern getreuen Staͤnden zuvoͤrderst zu erwaͤgen, wie die den Kreiestaͤnden im §. 3. der Kreistags⸗ Ordnung 8 Befugniß:
ämmtliche Communen und Individuen des Kreises ohne äͤcksprache mit denselben zu vertreten, und Namens der⸗ selben verbindende Erklaͤrungen abzugeben,. niemals uͤber die Grenzen des denselben im 5§. 1. dieses Ge⸗ setzes angewiesenen Geschaͤftekreises ausgedehnt werden duͤrfe,
und daß dieselbe auf die wegen Herabs⸗ des Ta⸗ ge⸗, 2 und Gesinde⸗Lohnes zu — —
um so weniger Anwendung finden konnten, als Wir diese Angelegenheit im Landtags Abschiede vom I7. August 1825 ausdruͤcklich auf Kreistagen zu treffenden Privat- Vereinba= rungen, die im Gegensatze von, alle Kreis⸗Eingesessenen ver⸗ bindenden Kreistags ⸗Beschluͤssen nur diejenigen, welche den⸗ selben beitreten, verbinden koͤnnen, uͤberwiesen und mithin der allgemein verbindlichen Kreistags⸗-Beschließung entzogen
z Hiernach haben Wir daher nicht mißbilligen koͤnnen, wenn die erwähnten Regierungen jenen Beschluͤssen, insofern sie alle Kreis- Eingesessenen und nicht blos die, welche den⸗ sselben fuͤr sich oder in speciellem A ihrer Committen⸗ ten beigetreten waren, verbinden sollten, die Zustimmung ver⸗ ., , .
In Beziehung auf die vorgetr x werde we⸗
en der von Ünsern Behörden — —ů
ommunal⸗Landtage betreffend; so geben Wir Unsern ,
unal⸗-A1Ange j die ei⸗
gentliche Aufgabe der — ö müsse. Dagegen aber soll es den auf versammelten Staͤnden ausnahmsweise wenn sie in dringenden Fallen den eigentlichen. war nicht unmittelbar betreffende, aber
des Neumaͤrkischen Communal⸗ Landtags i. 3
des angefuͤhrten Gesetzes ohne Einmischung der ‚ — — tz 2 9 Behoͤrden
ftsverwaltung legenheiten gehörte, sondern die Abaͤnderung ein nge tarischen Vorschrist enthielt, welche der Len en Tee,