1828 / 32 p. 6 (Allgemeine Preußische Staats-Zeitung) scan diff

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108. wohl in Vorschlag bringen, nicht aber selbst zu 5 * daß mithin der *

lißtete gethan, seine Besugnisse uͤberschritten;

hat, welches Unser Minister bes Innern zu ruͤgen um so mehr verpflichtet war, g, 83 105. ausdruͤcklich a,, Aufsichtsrecht des Staats men, obliegt.

) Die Widung uͤber den Antrag wegen Vertre⸗ tung der Flecken Goritz und Lebus auf Kreistagen, muß bis zu Unserer Beschließung über die nachgesuchte Herstellung der geschichtlichen Provinzial- und Kreisbegrenzung in Hin, sicht auf die Verwaltung ausgesetzt bleiben.

e) Auf den Antrag um Wiederherstellung des Allge⸗ meinen Landrechts für die Communal-Verhaͤttnisse in den Landgemeinden der Altmark, haben Wir angeordnet, daß dem naͤchsten Altmaͤrkischen Communal; Landtage ein Entwurf zu einer dieserhalb zu erlassenden besondern Verordnung vorge⸗ legt werde.

10. Was das Gesuch um in der Altmark bis auf den Theil des Neinertrages der Guͤter anlangt, so gesta die Beduͤrfnisse Unserer

Staatskassen die Gewaͤhrung desselben zwar nicht, und wer⸗ den die gegenwärtigen guͤnstigeren Preise der laͤndlichen Pro⸗ dukte den Grundbesitzern die Abtragung dieser Steuer er⸗ leichtern, dagegen aber wollen Wir bei nicht zu verhoffendem Wiedereintritt

absetzung der Grundsteuer

äaͤhnlicher unguͤnstigen Preisverhaltnisse, wie 6

vor Kurzem Statt gefunden, nicht abgeneigt fein, den Ein⸗ sassen der Altmark insoweit die Kraͤfte Unserer Staatskassen es zulassen werden, durch zeitweisen Erlaß an der gedachten Steuer zu Huͤlfe zu kommen. Im Uebrigen aber geben Wir Unsern getreuen Staͤnden der Altmark zu erwaͤgen, daß bei der Veranderung, welche die Grundsteuer des kontribua⸗ blen Standes daselbst waͤhrend der Fremdherrschaft erlitten, eine allgemeine Erhohung derselben, nicht eingetreten ist, die Steuer dieses Standes vielmehr jetzt niedriger steht, als der Betrag der bis zum Jahr 1866 auf den Grund der alten Kataster entrichteten Contribution und Cavallerie Gelds. Ab⸗ ; weshalb denn grade fuͤt le . * dauernde be⸗ iche Ermäßigung weniger noch suͤr andere, der 11. Wegen der von Unsern getreuen Ständen hinstcht⸗ lich der Kreiskassen⸗ Ei lÜns vorgetragene Wuͤnsche, haben Wir beschlossen, mit denenselben darüber auf dem nächsten Provinzial Landtage naͤhere Verhandlungen eröffnen zu lassen, bis nach deren Veendigung sell aber der gegen— waͤrtige Zustand des Kreiskassen⸗Wesens beibehalten werden und die deabsichtigt ene Vereinigung der Kreis- Kassen

mit den indirecten Steuer⸗Recepturen ausgesetzt bleiben. 12. Den Antrag auf Abwickelung der Domainen⸗Be⸗ pfandoriefung, fur welche Umnsere getreuen Stande der Chur⸗ = 1. 3 übernommen haben, sind Wir, s onds gestatten werden, zu gewaͤhren gewillt, . * . das ö in Gemeins⸗ mit der Hauptverwaltung

unverzuͤglich einzuleiten.

13. Ueber das Gesuch: . die Chur⸗ und Neumaͤrkische wr n , , . zu deren Verzinsung und 3 nicht als Reallast, sondern , , n , ,

* .

rden erfordert. 3

, n Relassung der in dem vom 21. . noch . , sichtlich nahen enhanges im ungeso

3

die von Rohttsche

132

Rechtswege nicht verwehrt

eine Mehrau

am d m. * F . .

und Verwendung dieser Stiftung gehort werde.

16. Auf den Antrag wegen Abaͤnderung des maͤrkischen Provinzialrechts bei Berechnung des Pflichttheils der Kin⸗ der und wegen Zusammentragung der noch gültigen Provin⸗ zialrechte und Statuten in Provinzial⸗Gesetzbuͤcher eröffnen Wir Unseren getreuen Staͤnden, daß Wir Unserm Justiz= Minister anbefohlen haben, in allen denen Provinzen und Landestheilen, in denen das Landrecht eingefuͤhrt ist, die schon abgefaßten Entwuͤrfe zu einem Provinzialrechte durch

die Ober⸗Landesgerichte revidiren, und da, wo solche Ent-

wuͤrfe noch nicht vorliegen, aus den vorhandenen Materia⸗ lien dergleichen ausarbeiten zu lassen. Sobald die hiernach zu gewaͤrtigende Revision des maͤrkischen Provinzialrechts, bei welcher auch der erstere Antrag der getreuen Stände in Erwaͤgung gejogen werden soll, beendet sein wird, behalten Wir Uns die weitere Eroͤffnung an dieselben vor.

1. Den Antrag, daß die Diäten und Reisekosten der Abgeordneten des Standes der Landgemeinden auch fuͤr den ersten Provinzial⸗ und den ersten Communal⸗Landtag gleich⸗ falls nach den Vestimmungen Unserer Ordre vom 27. De⸗ ember vorigen Jahres, wonach die Saͤtze der Diaͤten und He fen dieses Standes mit denen der uͤbrigen Stände r die Zukunft gleichgesetzt sind, erhoben werden durften, ben Wir genehmigt. So wie Wir demnaͤchst hiermit den Communal Landtags Abgeordneten der Churmark eben so wie Wir dies den Communal⸗Landtags⸗ Abgeordneten der Nen⸗ mark bereits zugestanden haben, fuͤr die Vergangenheit und für die Zukunft, so lange, big die Staͤnde ein Anderes nicht beschließen, die naͤmlichen Diaten und Reisekosten bewilligen, welche in Umnserer Verordnung vom 17. August 1825 tikel XIII. und Unsere Ordre vom 27. Dezember 1826 zu III. a die Provinzial⸗ Landtags Abgeordneten festgesetzt wor⸗ den sind.

henden —— werden.

lichen Lasten der Criminal⸗Gerichtebark it, b.

Voraussetzung, daß den Städten durch 1 6 =

ĩ auch sammtliche te der Gerichtebarkeit entzo⸗

gen worden waͤren. Diese r, , aber 883 denn ö iber nwendung des Gesetzes vom

30. Mai 1820, die Einrichtung des A

2 ö ichtung bgabewesens 2

vom 3. Oktober 1821 zwar festgefetzt, daß die Stadt: Tom⸗ munen nach den Worten des Ge tes 3 von den Beitraͤ⸗

en zur Unterhaltung der Gerichtgbe * Jurisdietionskosten aber . 6 * 3 den seien, zugleich aber auch angeordnet, daß ihnen auch fer⸗ nerhin alle vorhin bezogenen Gerichtenutzungen mit alleiniger Ausnahme der Sportein, als des ummitt ' baren Erwerbs der vom Staate unterhaltenen Behörden verbleiben sollten. Falls dieser Bestimmung den Communen eine Ge⸗ richtsnußung, auf welche sie Anspruch hätten, streitig ge⸗ macht werden sollte, wird auf erhobene Beschwerd. jederzeit Remedur erfolgen, , , auch bei entstehenden Zwei⸗ seln den Communen die e n ihres Anspruchs im

Wir koͤnnen Uns daher nicht veranlaßt finden, auf den = in Gewäͤh— eine

. wesentliche Aenderung

nothwendig * wurde. **. e.

Antrag Unserer getreuen Staͤnde rung in

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ohnehin in der bedeutenden Erleichterung, weich. ihnen durch

auf dem Kommunal / Landtage uͤber die kuͤnftige Verwaltung

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esuch um Befreiung der Städte von sammt⸗