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den Wegfall der Beitraͤge zur Unterhaltung der Gerichts — . — wird, bei naͤherer Erwägung Ursache zur enheit finden.
20) Auf das Gesuch wegen Erstattung der von der Stadt Belzig im Jahre i702 fuͤr Erwerbung der Gerichts barkeit erlegten 305 Meißner Gulden wollen Wir es gern genehmigen, daß der Stadt Belzig, wenn dieselbe sich bei den durch Abnahme der Jurisdiction ihr erwachsenen Vor⸗ theilen nicht beruhigen will, die Gerichtsbarkeit unter der Bedingung zurückgegeben werde, daß sie in Beziehung auf deren He , — * Einrichtungen treffe, welche in Unsern Gerichten zum Besten der Gerlchts⸗-Eingesessenen zu treffen fuͤr nothwendig befunden worden und wird es in diesem Falle derselben uͤberlassen bleiben, sich deshalb an Umn⸗
sern Justizminister zu wenden.
21. Auf das Gesuch, ein allgemeines Gesetz wegen Verpflichtung zur Armenpflege entwerfen und Ünsern ge⸗ treuen Staͤnden zur Begutachtung — zu lassen, eroͤff⸗ nen Wir denselben, daß, da das Beduͤrfniß eines 2 Ge⸗ setzes schon früher von Unsern Verwaltungsbehöͤrden zur Sprache gebracht worden war, Wir bereits über einen die⸗ serhalb von denselben Uns vorgelegten Gesetzesentwurf die Berathung Unsers Staatsraths veranlaßt gehabt, auf das Uns vorgelegte Gutachten desselben Uns aber zu befehlen be⸗ wegen gefunden haben, daß — noch die Vorfrage äber die Verpflichtungen und Berechtigungen der Gutsherr⸗ schaften und Communen bei Aufnahme neu anziehender Per⸗ sonen . mit in Erwaͤgung gezogen und darnach anderweit das Noͤthige so weit eingeleitet und ausgearbeitet werde, daß Berathungen Unserer getreuen Staͤnde auf dem Provinzias⸗Landtage darauf gegruͤndet werden können. j
22. Den Antrag auf Emanirung eines Gesetzes zur Verhinderung des Schadens durch Sandschellen, so wie
23. das Gesuch um Erlassung gesetzlicher Beschraͤnkung der von Dienstboten und Tagelöhnern zu fruͤh und leicht—⸗ sinnig zu schließenden Ehen en Wir Unsern Ministern des Innern und der Justiz mit dem Befehle zugefertigt, deren Erwägung und Beruͤcksichtigung bel der gegenwaͤrtigen Revision der Gesetzgebung zu veranlassen.
21. Die Anträge wegen Declaration und Abaͤnderung des Gewerbe⸗Steuer⸗Gesetzes vom 30. Mai 1820 betreffend, eröffnen Wir Unsern getreuen Standen, daß die Anwendung so kleiner Stufen fuͤr die Gewerbesteuer⸗Saͤtze, wie sie von denselben in Antrag gebracht worden sind, die Möglichkeit voraussetzt, auch geringe Unterschiede des Umfangs festzustellen, in welchem die Einzeinen ihr Gewerbe betreiben, eine solche Feststellung wuͤrde aber ein tieferes und genaueres Eindrin⸗
en in die Gewerbe⸗Verhaͤltnisse der Einzelnen, als das Ge⸗ * gestatten will, erfordern und dennoch auch nur einiger maßen — 2 Resultate nicht gewähren. Wir konnen deshalb eine Abaͤnderung des Gesetzes wegen Entrichtung der Gewerbesteuer vom 30. Mai 1820 in e Beziehung nicht gestatten. 33 aber soll die Frage: in wiefern die Be⸗ steuerung des 2 werden könne, nach dem Eingange der von Unsern hörden dieserhalb bereits erforderten Materialien zur naͤ⸗ heren Berathung gejogen werden. 25. Die wegen Erleichterung der kleinen Brennereien
Hinsichts der Brennzeit Uns vorgetragenen Bitten haben, der Han insoweit es mit der erforderlichen Steuer⸗Aufsicht vereinbar P
war, bereits durch die mit Unserer ausdruͤcklichen Genehmi⸗
gung, von Unserm Finanz⸗Minister den Steuerbehörden im 9.
mitt elst gegebenen Anweisungen Erledigung erhalten, indem
in Folge derselben nicht nur da, wo es nöͤthig und zulaͤssig st
ist, die Destillation statt der regelmäßigen 14stündigen Brenn⸗ frist selbst über 17 Stunden verlaͤngerr, sondern auch das Klären oder Wienen, wenn der Tag, an welchem geluttert wird, nicht mehr hinreicht, an einem folgenden Tage vorge⸗ nommen werden kann.
26. Auf die Antraͤge wegen Ermaͤßigung des Tage⸗ lohns dei öffentlichen Bauten und auf das Gesuch wegen Abänderung der Bestimmungen der Gesindeordnung hinsicht=
lich des jzü frühen Miethens der Dlenstboten geben Wir, z
was den ersten Antrag betrifft, Unfern getreuen Standen
werbes der Handwerker zweckmaͤßiger ein⸗ fig
zu erwaͤgen, daß, da der groͤßere Theil der öffentlichen Bau= ten dem mindestfordernden Unternehmer uͤberlassen wird, eine unverhaͤltntßmaͤßige Steigerung des Tagelohns dabei nicht denkbar ist. Wir haben dennoch aber die Behoͤrden von den Wuͤnschen der Staͤnde in Kenntniß setzen lassen, um bei Bauten, die von ihnen selbst ausgeführt werden, eine Ueberspannung des Tagelohns möglichst zu vermeiden. Hinsichtlich der in Antrag gebrachten Beschraͤnkungen in uͤcksicht auf die Zeit, in welcher Gesinde gemiethet werden kann, haben die getreuen Staͤnde zu gen, daß sowohl den Herrschaften als dem Gesinde solche nachtheilig werden, und dieselben ohne Noth an zweckmäßigen Einrichtungen ihres Haushalts und ihrer personlichen Verhältnisse hindern würde. Wethals Wir Uns nicht bewogen finden können, die diesfaͤlligen Vorschriften der Gesindeordnung vom Sten November 1510 abzuändern. Ferner erscheint die Feststel⸗ lung verschiedener Umzugeszelten in den Kreisen, statt der hieruͤber bestehenden gesetzlichen Bestimmungen an sich ent⸗ debe zu sein, weil es jeder Herrschaft unbenommen bleibt, sich nach Gefallen uͤber eine andere als jene Umzugszeit mit ihrem Gesinde zu einigen, es wärde dies aber überdies ei⸗ nen Kreis gegen einen anderen absperren, dessen Umzugszeit verschleden ist, und zum Nachtheile aller Interessenten ge⸗
an einigen Orten jetzt 2 stellen sollte, als ehemals, dies li aufgewogen be⸗
gen werden die getreuen Staͤnd uͤber zeugen, dur . 6 5 22 *
destheilen, in welchen das Gewerbe⸗Polizei⸗Gesetz vom 7Jten September 1811 zur Anwendung be , e. lien.. Material und Kramhaͤndlern auf dem sie
den 2 Wunsche wegen Beschraͤnkung des Ma—⸗ terial⸗ und so elbige bel der von Uns verfuͤgten Revision der C
He deere reiflich erwogen werden.
29. Der Antrag auf Entschadigung der Dominien fuͤr den Verlust des Krugzinses soll bei der obschwebenden Be⸗ rathung uber die Frage; ob, und welcher Art der 5. 30 des Gewerbe⸗ Steuer Edikts vom 2ten November 1810 u deklariren sei, in Erwaͤgung genommen werden, und
daher Unsere Entscheidung einstwellen noch vorbehalten 28 —
am Handels auf dem Tande een