bann⸗ — wer⸗ Gründe enthalten sind, wesche nicht schon beim Erlaß Un, den müßten, und teil i t wohl nicht dahin zu gelan= se , und vom 29sten Des gen sein dürfte, auszumitteln und festzustellen, dag n Cor * 1826 zur Erwaͤgung gekommen waren, so finden den eine einzelne nen ene Muhle diesem oder jenem ] keine Veranlassung, dem Gesuche Cen dier en und Besitzer einer alten bannberechtigten Muhle habe. Wehlen sein Be Durch die auf jenen Bericht vom 30. Septbr. v. I 3 ** a . ken , Kabinetsordre vom 2 5 v. i 2 rkund Unserer vorstehend Allerg en mithin diese Angelegenheit, wie der berpraͤsident Bescheide haben Wir . Landtags ⸗Abschied von Bassewitz in 2 Gutachten richtig bemerkt, seine Er⸗ , lassen und Selbst vollzogen und ver⸗ ledigung erhalten. ö ; f . im Uebrigen Unsern getreuen Staͤnden in Gnaden enn die Stände ferner zu 1. noch darauf antragen, gewogen. ; ĩ die von ihnen gewuͤnschten Bestimmungen auch auf dieseni⸗ . Berlin, den 30sten Dezember 18277. gen Muller auszudehnen, welche vor dem Jahre 1815 mit t, ldgez) Friedrich Wilhelm. (lihren Anspruͤchen aus dem Grunde abgewiesen worden wä⸗⸗ 8 (ez) Friedrich Wilhelm, Kronprinz. ren, weil sie den strengen Beweis nach dem. Gesetze vom ((er v. Altenstein. v. Schuckmann. v. Lottum. 28. Ott, 1910 nicht zu fuhren vermocht hatten; so ist von = v. Bernstorff. v. v. Dankelmann. v. Motz. den Staͤnden uͤbersehen worden, daß die Verordnung vom d 6 en 15. Sept. 1818 dergleichen fruͤher zuruͤckgewiesene Antraͤge des Staats⸗Ministerii uber Antrag der Staͤnde des keineswegs ausgeschlossen hat, vielmehr fuͤr alle Beschadigte mljweiten Provinzial Landtags der Mark Brandenburg we, die Aufforderung zur Anmeldung ihrer Ausprüche enthalt? gen Ents . Ge m ushchunü des Mahl⸗ Es hat auch, so viel — noch — — zdwanges iter. ( n ol zuruck sene An Des Königs MajestAãt haben bereits durch die an das —— — — 2 or, m, dne, auf e⸗ noinmen werden konnten. Waͤre dies geschehen, so würde in der Ministerial⸗Instanz Remedur erfolgt sein. Es bedarf daher dieserhalb keiner neuen Bestimmung. — 2 tragen die Stände darauf an, die Provokation auf Entschädigung nicht ferner durch die in der Vererdnunz nom 16. Sept. 1518 befohlene Beweisführung mittelst Vor⸗ legung der Mahlregister erschweren zu iassen.
Die Stande haben hier wiederum die Vorschrift des F. 3. der gedachten Verordnung, wonach schon feststehet, daß auch andere gesetzliche Beweismittel, mit alleiniger Ausnahme der Eides⸗Delation, zulaͤssig sein sollen, Übersehen, so wie denn auch die vorliegende Petition ergiebt, daß sie weder
die Eircular⸗Ver welche uͤber die Ausfuͤhrung der ,,,, worden. . Staat von den Ministerien des dels nun ände gleichwohl diese Ange⸗ und des Innern unterm 15. Juni 1521 an die Regierun⸗ wieder in Anregung gebracht haben, so ist daraus gen ergangen ist, noch die Art und Weise kennen, wie die zu irgend einer in der Sache zu treffen Muͤhlen⸗ und Detraͤnke; Zwangs, Entschabigungs. Sachen in 2 weil die Eingabe derselben nichts der Nekurs Anstan;, unter Gestattung einer mõglichst billi⸗ ü was eine diesfällige anderweite Festsetzung begruͤn⸗ 7 , rm der eintretenden Verhaͤltnisse behandelt den kann. . - 1. wuͤnschen die Staͤnde eine Verguͤtigung derjeni⸗ Der zu 3. von den Ständen Antrag, den gen? 3 PNelche faite dem Aplause der in der Vererd, Prewokanten gegen die EntschLeizungen? der Neglerun n den nung vem 15. Sept. 1818 zur Anmeldung der Entschädi. Rechtsweg zu gestatten, erscheint, nachdem die mehresten Sa⸗ . bestimmten praͤeluswwischen Frist durch neue chen bereits in der bisherigen Art rechte kraͤftig entschieden 3 Anlagen entstanden sind. Eine solche Festsetzung ist worden sind, um so weniger ur Genehinigung geeignet, als aber wie dies auch chan in dem von dem Staateministerio dadurch gerade der Zweck, den der Gesetz eber gehabt, in⸗ an des Königs Majestaͤt erstatteten Berichte vom 30. Sept. dem er die Entscheidung den Administrationg / Behdrden ber⸗ zen Jahres entwickelt worden, nicht ausführbar, und wöiesen hat, verfehlt werden wuͤrde, und dem Interesse der nur eine Beschtänkung sernerer neuer Mühlen, Muller wohl nicht entsprechen werden durfte. Eben so we⸗ 8 angeordnet — * . , nig . auf den Antrag ⸗ neue Bestimmung von den Staͤnden die Me Art eine neue bedeutende Belästigung für de Den m gd — zur Sntschädigung der alten
herbeifuͤhren wurde J im h werden können, da 2 h „dies aber bereits durch, im auch dieser Antrag ü . — 3 gegenwartigen Gutachtens ü 23. . an durch die A 2 rdre vom
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Lehns⸗Qualität der Lehnguͤter in der Nieder- sene 2 i . von Neuem wieder aufgenommen * u
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v. J. als erledigt anzus⸗ Verlin, den 21. August 15827. . ——
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