1828 / 36 p. 5 (Allgemeine Preußische Staats-Zeitung) scan diff

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zur Allgemeinen

Preußischen Staats- 3 eitumg

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Nr. 36.

Landtag s⸗Abschied

fuͤr die zum 2 ten h n dtage des Herzogthums PwVn mern und Fürstenthums Ruͤgen

versammelt gewefenen Stände. Wir Friedrich Wilhelm von Gottes Gnaden, Koͤni von Preußen ꝛc. ꝛc. entbieten Unsern auf dem Provin . Landtage zu Stettin versammelt gewesenen Staͤnden des Her⸗ . , und Fuͤrstenthums Ruͤgen Unsern gnaͤ⸗ Bir haben aus deren allerunterthaͤnigsten Vorstellungen mit Wohlgefallen entnommen, daß dieselben bei Verathung äͤber Unfere gnaͤdigsten Propositionen sich ernstlich bestrebt haben, des Landes Wohlfahrt zu befördern, und ertheilen Ihnen auf ihre darauf abgegebenen ehrfurchtsvollen Erkläͤ⸗ rungen, wie auf die außerdem Uns ehrerbietigst uͤberreichten Antraͤge und Bitten, den nachfolgenden gnaͤdiasten Bescheid.

A. Unsere *,, onen be⸗ treffend, eröffnen Wir Unsern getreuen Staͤnden, daß Wir 1. deren Uns eingereichten Vorschiäge, zu den Abaͤnde⸗ rungen der Städteordnung bei Unserer bevorstehenden Ent⸗ schließung uͤber die Modifikationen, denen Wir dies Gesetz unterwersen werden, nach Moglichkeit beruͤcksichtigen wollen;

so wie Wir Uns

II. Unsre Entschließung auf deren gehorsamste Erklaͤrung über den ihnen vorgelegten Gesetz-⸗Entwurf wegen Verguͤtung des zur Unterdrückung ansteckender Krankhesten getoͤdteten Rindoiehes so lange vorbehalten muͤssen, bis Wir die Staͤnde Unserer sämmtlichen Provinzen Über diesen Gegenstand ge⸗

ben 3. 6 6 ,, . treff der ihnen vorgelegten Grundsaͤtze . der landespoli⸗ zeilichen Beschraͤnkung der Parcellirung baͤuerlicher Grund

stuͤcke und wegen deren Verschuldung und Vererbung haben

thaltenen Vorschlaͤge und zur demnaͤchstigen weitern Bear beitung dieses wichtigen Gegenstandes uͤberwiesen, und behal⸗ ten Uns vor, von Unserer Entschließung den getreuen Ständen zu seiner Zeit Kenntniß zu geben.

LV. Auf die, in dem unterthaͤnigsten Gutachten uͤber Unsere, die Veranlagung der Klassen⸗Steuer betreffende Pro⸗ positien enthaltenen Antraͤge eröffnen Wir Unsern getreuen Standen, daß Wir die fruͤher in Vorschlag gebrachte Con—⸗ tingentin ung der Steuer nach Ihrem Wunsche vor⸗ ln e, , , , nn. 2 .

nachges * . des Uns allerunt peziellen in ns⸗Tarifs zu ertheilen⸗

* Bedenken tragen, 2 derselbe den gesetzlichen Bestim se

mungen nicht entsprechend befunden und uͤberhaupt die 5 keit der Aufstellung . . fur die Einst schon früher anerlannt und, deshalb vor⸗ gezogen sst, dieselben in der durch die Ordre vom 16. Sep⸗ tember 1520 genehmigten Instruktion nur im Allgemeinen

zu geben. Betreff der Theilnahme der Kreisstände bel der . Klassen⸗ Steuer, und bei Prufung e n.

jonen sollen zu seiner Zeit naͤhere und allgemeine Be. mung

stimmungen erfolgen, bis dahin haben Wir Unsern Regierun⸗ aufgeben lassen, die kuͤnftigen Veranlagungen nach der Lr f dee s, b, des Gessternvön h he, n ben. der Instrultion vom 15. Juni 1820 da, wo es bisher nicht geschthen sein sollte, durch die Ortsbehoͤrden unter der im ö 5. der letztgedachten Instruktion angeordneten Mitwirkung der Surcherrschaft und Poltzei⸗Obrigkrit, und mit Hinzuzie⸗ 3 . zemei * Eingesessenen, unter Aufsicht der zu lassen.

Der Antrag Unserer getreuen Stande wegen Aufhebung der Berechnung des 3 und es in der zwölften Steuerstuse endlich wird, in so west die 63 trolle darunter x beruͤcksichtiget, und rhaupt moalichst auf. des . Verfahrens, hin⸗ sichtlich der Nachweisung der Ab., und Zugänge, Bedacht ge⸗ nommen werden. ͤ

B. Die von den getreuen Ständen allerunterthä⸗ nigst überreichten Anträge und Bitten betreffend. L. Dem Antrage Unserer getreuen Staͤnde gemäß wer⸗ den Wir Unsere gnaͤ Entscheidung, über die auf Ünsern Befehl bewirkte der Statuten der Pommerschen Jungfrauen⸗ Stifter, dem naͤchsten Communal⸗Landtage von Alt⸗Pommern vorlegen lassen. 12

derung des Gese

dom Besteuerung der ar r gr, 2

Wir gleich den eingegangenen Erklaͤrungen anderer Provin. Bestimmung ruͤcksichtlich des Schulbesuches und des zu er⸗ zen, Unsern Ministerien zur gruͤnd ichen Eroͤrterung der darin legenden Schulgeldes auf dem platten Lande und in den en

assen; im Uebrigen aber müssen e er . ! den zu erwaͤgen geben, wie die gesetzlichen immungen, 2. die Haltung der Sommerschulen und den puͤnktlichen 24 uͤberhaupt betreffen, nicht aufgehoben werden können Schulwesen zu zerrütten, und die der Jugend sowohl, als deren Unter⸗ . . . Wir, daß die getreuen S sich, wenn erst ein besserer Zustand durch die pänktuüche Handhabung der 1 herbeigeführt sein wird, davon 2. , lehrern auszusetzende fire Vesoldung betrifft, so erse viche um so angemessener, als schon das Landrecht darauf 6 Allgemeinen hinweiset, es also nur der näheren Bestim— über die Anwendung des Gesetzes nach den Verhaͤlt⸗ nissen der Provinz bedarf. Es wird Uns daher genehm sein, wenn Unsere getreuen Staͤnde auf dem naͤchsten Pro⸗ vinzial⸗ Landtage hieruͤber in Berathung treten und sich über angemessene er , e einigen wollen. Vö.lI. Die Antraͤge auf Ano einer eren Con⸗ trolle der Mobiliar⸗Versicherungen bei Privat⸗Feuer⸗So⸗ zietäten und die damit verbundenen Vorschlaͤge sollen bei ber jetzt im Werke fenden Nee on der Gese gebung näher erwogen werden, und haben Wir dieselben daher der 3 lassen. Inmittelst er Minister d r ,, 3 ten Vorschriften einschäͤrfen zu

issen. XVII. Da bereits von mehreren Seiten eine anderwel⸗ tige Einrichtung Behufs der Regulirung der gutsherrlich=

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