Land setzen In letztertr 1 . ĩ demnach ; ür *r Dean“ Gegenbesehl, 6 n . . worden, steht zu glauben, daß dieses Schiff sich,
zur A . der „Astaã“ nach dem mittellandischen Meere. *
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Durch Briefe aus Corfu vom 31. Dejem ber hat man Nachricht erhalten, daß der General Church mit 6000 Mann gegen Missolunghi gerückt ist; auch der Capitano Ziavella war aus dem ost ichen Griechenland mit 3000 Mann in der Nahe jener Stadt angelangt, vor welcher ebenfalls auch dies Geschwader, das fruͤher den Golf von Lepanto blockirt hatte, erschienen war. 4 : ;
. Niederlande.
Am 31. Jan. wurde der zweiten Kammer der Gene⸗ ralstaaten, ein Gesetesvorschlag fuͤr die Niederlage von Wag⸗ ren vorgelegt. Die Königl. Botschaft, mit welcher solches geschah, besagt, daß die Gestattung freier Ein- und Aussuhr
zur See, rücksichtüich der in einer Haupt-MNiederlage aufzu⸗
bewahrenden Waaren nicht bloß in Beziehung auf den Han⸗ del und die Schifffarth vortheilhaft, sondern auch wuͤnschens⸗
werth fuͤr die Consumtion der einheimischen Produkte ge⸗
schienen habe. Um däese Vortheile so viel sicherer herbeiju⸗ führen, sei eine Erweiterung der durch das allgemeine Ge—⸗ setz vom 26. Aug. 1522 bewilligten Freiheiten fuͤr diejeni— gen Waaren, welche durch Niederlandische Schiffe eingefuhrt werden, fur nothwendig erachtet worden. — Ge⸗ setzentwurf selbst enthalt drei Artikel folgenden Artikel J. Um dem allgemeinen Gesetz uber Einfuhr, fuhr und Tra leihen, wellen Se. Majestaͤt solchen bedeutenden Seehandel städten, welche die erforderlichen Gebäude und Anstalten aus eignen Mitteln oder vermöge ihres Handels errichten und umrerhalten werden, die Befähigung ertheilen, die Waaren, welche zur See bei ihnen anlangen und zur Niederlegung berechtigt sind, in einer allgemeinen Wgarenniederlage zu de⸗ poniren, und darauf sie wieder zur ersten Verpackung oder Tonnen, als auch na ; sondert, und in andere gebracht worden sind, auch abzusen⸗ den, welches, vorausgesekzt. daß sie nicht der noͤthigen Aut— weise ermangeln, unter Beobachtung der gegen anzuwendenden Maaßregeln ohne irgend eine Zahlung ersol⸗ — Nach Artikel 2. behalten Se. M. sich das vor, Auenahmen rückũchtlich derjenigen Freiheiten zu machen, welche entweder durch die Beschaffenheit der Waaren oder ihre besondere Bestummung im Falle der Wiederaus fuhr er= serdert werden könnten; doch dergestalt, daß solche Ausnah⸗ men eine allgemeine Wirkung haben und auf. diejenigen Waaren, welche vor Feststellung einer solchen Ausnahme ein= ährt sein konnen, nie angewendet werden sollen.!— Dem Artikel 3. zufolge soll, Behufs der Erweiterung des 11. Paragr. Art. 3. des oben benannten allgemeinen Gesetzes, die darin angekündigte Freiheit auf solche Weise Anwendung finden, daß, wenn keine unmittelbare Abladüng in andere Schiffe erfolgt, die Waaren auf Kosten der Interessenten in einem Staatsmagazin oder an einem andern sichern Orte, beim ersten Wachtposten oder in der Naͤhe niedergelegt wer⸗ den können, um von da binnen Jahresfrist nach der Nie. derlegung wieder ausgefuhrt zu werden. 2 .
Der
Aus⸗
ECommunen geschehen. —— Schweden und Norwegen.
Die große Commirk zur Revision der Erziehungs-An— statten des Reiches hat sich in vier Sektionen getheilt, deren lede sich mi rinem besondern Zweige des Erzie hungswesens beschaftigen wird. . Gäanem Gerüchte zufolge (meldet man aus Stockhelm vom 1. Febr.) ward der Hoftanzler von Schulfenhtim näch‚ stens um seine ung anhalten und den Cabinetssecre= tal, Ferlberen von Lagerhenm, zum Nachfolger erhalten.
Man will wissen, Herr von Dc nenn werde eine Sen dung an einen ischen Hof ubernehmen. —— Die Olaacezeirung enthält bie K. Instruetien vom 14.
Ner. v. J. für die Zie Abtheilung des Groß⸗Admirals Am tes, der, wie es im ersten Paragraphen heißt, . nen gie obliegt, was vie See Communscation, Wasser⸗
Inhalts:
o vom 26. August 1822 Erweiterung zu
ee, sowohl in ihrer nachdem sie ge⸗
Mißbrauch.
(bauten, Canale, Hafen: 4ud Strom- Reinigungen, nebst al= len mechanischen und wi ui r chen, mit der Flotte zue sammenhaͤngenden Anstalten berrifft, die näher mit dem Ser= und dem Vertheidigungswesen des Königreichs in Verbin⸗ dung stehen, oder Einfluß auf das Gedeihen der Schifffahrt und Gewerbe haben. 2 ; Der Ueberschuß der Staats, Einkünfte während der letzten fuͤnf Jahre beträgt 35 6000 Nthir. Beo. n 1,500 060 Rrhir. Bes. als wirklicher Rest an das Reichs schulden Comtoir abgeliefert worden sind. Der Ueßerschuß der Zoll- Einkünfte vom vorigen Jahre beläuft sich auf : Deutschla
an d. Der Lammer der baierischen Abgeordneten ist ein der aminer der Reichsrathe vorgelegter und von dieser genehy „die Bildung der Kammer der öbergeben worden. Demselben zu; folge sollen die in der Verfassungsurkunde enthaltenen Be⸗ stimmungen erlautert und durch Zusatze ergäͤnzt werden, wie folgt: Art. J. Bei der Bemessung des in dem Titel I. 5. 1. der Verfassungsurkunde , . Zah enverhaͤlt nisses zwischen den erblichen und lebenslaͤnglichen Reichsraͤthen, sind bei den ersteren außer den Haͤuptern der ehemals reichs⸗ staͤndischen, fuͤrstlichen und gräflichen Familien und den vom Könige mit Verleihung des Vererbungsrechtes ernannten RNeichsraͤthen auch noch zu zahlen; 1. die beiden Erzbischoͤfe, 2. der von dem Könige aus der Zahl der Bischoͤfe ernannte Reichtrath, und der jedesmalige Praͤsident des protestanti⸗= schen Ober⸗Konsistoriums. Dagegen sind a. die volljährigen Prinzen des königlichen Hauses, und b. die Kronbeamten, welche nicht zugleich wegen ihrer Besitzungen Reichsräthe sind, — weder zu den erblichen noch zu den lebenslaͤnglichen Reichsraͤthen zu rechnen. Art. II. Der König wird die von ihm zu ernennenden erblichen und lebenslaͤnglichen — aus jenen * * * entweder em. Staate ausgezeichnete Dienste gele „ oder von dei, , . De de,, ,. In der 186ten offentlichen Sitzung der baierischen Ab. geordneten Kammer wurde uͤber den Gesetzentwurf in Betreff des Malnaufschlages verhandelt. Als erster eingeschriebener Redner sprach von der Tribune der Abg. Geyer. be⸗ rechnete das hohe Staatserträgniß, welches die Gerste ab⸗ wirft, und erwog daß der Mala so viel abwerfe, als die gesammte Grundsteuer, und mehr als jedes andere Staatseinkommen; das baierische Nationalgetraͤnk sei also in dieser B ** Suͤndenbock. Er entwickelte hierauf emigermaßen die Geschichte des Maljaufschlags in Baiern und E. daß der Entwurf weder eine Vermehrung, noch eine Verminderung dieser Abgabe enthalte. Seiner Meinung nach bejwecke das nene Gesetz lediglich die Auefüͤllung der Lücken des alten. Die Regierung scheine zwat nichts beim Metzen Malz, aber dagegen in der Gesammtsumme gewinnen zu wollen. Er verbreitete sich sodann uͤber die Schaäͤndlichkeit und Ein⸗ traglichkeit der Defraudazion und über die Nothwendigkeit unnachsichtlicher Strafe. Nicht allein die Brauer und Muͤl⸗ ler, aber auch Aufschlagsbeamte seien die Defraudanten; er chlug die jährliche Summe der Defraudazionen auf eine albe Million an, und dußerte die Besorgniß, daß, wenn man kein Mittel ausfindig mache, das Eimverstaͤndniß der Aufschläger mit den Muͤllern und Brauern zu verhindern, Alle noch so strengen Gesetze wenig fruchten werden. ging demmnächst die einzelnen Paragraphen des Gesetzes durch und sprach sich sodann im Allgemeinen mit Dank fur den Entwurf aus, da er wesentliche Luͤcken des alten Gesetzes ausfuͤlle, ohne dem Volke neue Lasten zu uͤberbuͤrden. — Da, der Tagesordnung gemaͤß, noch uͤber die Beschwerde bes Bonschab in geheimer Sitzung abgestimmt werden sollte, so schloß der erste Praäsident die Sitzung und beraumte die Am 1. Febr.
auf den 6. Februar an. ; , die seierliche r n Re⸗ un zb. Januar d. J. unter Siudirenden vorgefallenen und mit Tödcung verbundenen Zweikampfes an ie Unwwersftat zu erlassen gerubet Jaben, Desselbe enthält im Wesentlichen Folgendes: Se. Majestät hatten den abgeordneten Studi⸗ kenden der intversicat bereit am 2. November 1826 eben . ausdrüäcksich als ernstlich erklart, daß Sie Rauferclen und 2 2 den Studirenden auf keine Weise gestge⸗ ten und Exzessen dieser Art mit gesetzlicher Strenge entge⸗
K. migter Gesetz⸗ Entwurf: Reichsraͤthe“ betreffend,