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n, entweder, daß der Beklagte an dem Orte selbst ge⸗ oder daß er Besitzungen ir nnd einer Art an bemselben habe. War beides uicht der Fall, so schlen es engämessener, ihn da zu belangen, wo man seiner am sicher, sten habhaft werden konnte. Huber und Voet sagen fast Contractus ila forum irihuit, d rens in eodem loco reperiatur vel bona haben ut ad- * am vel hona comracltandi. tract begründet dann das Forum, wenn der Beklagte an demselben Orte (wo der Contract geschlossen ward) entwe—
der selbst gefunden wird oder Guter daselbst hat, so daß
man sich an seine Per son oder an l ;
Die se Beschrankung des gerichtlichen V erfahrens, fahrt der Ned- ner fort, ist nicht eine bloße willkuhrliche Ansicht unserer Rechts
gelehrten. Vielmehr gruͤnder sie sich auf ein sehr bestimmtes und auf kaufmännische Angelegenheiten speziel sich bezlehendes Römisches Gesetz. Dieses Gesetz lautet: Hurissinmum est,
quotquât lacis quis navigans, vel jter faciens delatus est,
lor At ri quo constitit, non de jure Jomieili, sed tabernulam, horreum, ar marium, ofsicinam defendere se eo loꝑeg debehit.
er selbst durch elne ent⸗ * Stipulation nicht von seiner Gultigkeit verlieren dane. Wzre Ffelbst, spricht er in die Protogation des gericht;
Contracts gewi — 3. e n worden,
Cemptten; in Kaufmannssachen auf
Nachdem sodann Herr Reenen gezeigt hater, daß der Rechtssatz, wel⸗ chen der vorige Redner bestreite, auch in Frankreich gelte, rlef der Praͤsident zur Stimmensammlung. Der Gesetzvor⸗ schlag ward einstimmmig angenommen; Die Vergth̃ng über ben ten Titel des 1sten Buchs „Von der Reviston, ward nun eröffnet. Erster Redner Herr Leclere (Der Vortrag desselben ist sehr ausführlich und wird künftig mitgetheilt
werden). Hr. Donker Curtius äußerte: Wenn man bei dem Worte Rerlston sich an den Buchstaben zu halten gedenkt, so werde man sich zweifelsohne in die 6 — setzen, das Interesse der Streitenden auszuopfern. Vel diesem Gegen⸗ stande fuhr er fort) wird wesentlich zu untersuchen sein: ob die ersten Richter bei der Revision wieder kae oder ob neue gewählt werden sollen. Das e n entscheldet aber diesen Fall nichts, Wenn der die Frage in Betreff der Revisson hier aufs Neue zu erörtern ist. * o, eneigt, mich dahin zu entscheiden, daß sie ir elne nützliche und nothwendig 6 en werde. enn wenn man als Grundsatz annimmt,
z der oberste Gerichtshof in erster Instanz urthellen darf, . sich mit Recht folgern, daß in eben die sem Gerichts, fe auch eine zweite Stufe der Jurisdietion Statt sinden konne. Hier zeigte nun der Redner die verschledenen Arten, die Re— vision zu veranstalten und bemerkte dabei, daß das Wort selbst in einem buchstäblichen und gerichtlichen Sinne genom men werden konne. An die letztere Erklärung 2. er s *. 8 — 6 2 6. könne nicht zugeben, daß diese . egen . , e, — * . abgeurtelt haͤtten,
Doch ⸗ 2 ne Zustimmung. 3u 6 die Herrn de Moor und mehrere andere den dens bf. en, Are tel der Rerision Erklärungen ab, mache mn, in dem morgenden Biatte weltere Reibung
scher Cabinets Cour M Gestern Abends glug ein Russi⸗
. hier E g rier * Depeschen von Huld ng nach e natürli Vlatt ᷣ
genden der 6 Lattich haben in verschledenen Ge—⸗
diese Pręs m hat dee halb een , e. Vurgermel⸗
sier der Studie erlassen, worin en nn Kun n gstenr rnse
alb versage er dem
that der
Der Con⸗/
erlichkeit angekuͤndigt. seine Guter zu halten vermöge.
Gouverneur
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diese Behö eden auf die Nothwendigkeit hinweist, die Wohl⸗ ; Vaccine so vlel als nur immer möglich zu ver⸗ reiten. ;
Ra mur, 7. Marz. Gestern beging man hier einen feierlichen Act, dessen Andenken bei den Vewohnern Na⸗ nuts gewiß lange sich erhalten wird. Im Namen des Kö. nigs legte nämlich der Gouverneur der Provinz, als zrnann— ter Commissar, den Grundstein zu einem neu zu errichtenden Rachhause. Glockentönz hatten den Abend vorher die Fei= Am Mittage stand die Garnison auf dem Marktplatze, dem ; richtet werden sollte, gegenuber unter den Waffen. D Königliche Commissar hielt welcher er unter andern sagte: neuer Vewels von der verständigen .; achtbaren Magistratspersonen dieser Stadt sich angelegen sein lassen, und eben so wird durch sie das allgemeine Stre⸗ ben bezeichnet, welches sich unter der Re en er, er⸗ lauchten Monarchen auf elne so ausgezeichnete eise offen⸗ bart. Man fühlt sich in der That zu der Behauptung er⸗ maͤchtigt, daß seit unserer politischen Regeneration. ch in dem ganzen Staate ein edler Wetteifer zeigt, der ich auf jede einzelne Provinz auf jede rger
er auf eben diesem eine Rede, in Diese Feierlichkeit ist ein
Stabt, auf jeden Bů erstreckt und auf Bereicherung und Verschöͤnerung des theu⸗ ren Vaterlandes Zerichtet ist., Faͤrwahr, nie hat man so viele Quellen des wechselseitigen Verkehrs, als in der gegen⸗ wärtigen Zeit, sich oͤffnen sehen. Gegenden, welche ohnlangst noch unzugänglich waren, werden jetzt von bequemen Stra⸗ ßen durchschnitten. Landschaften, in denen man fruher kaum ken Namen der Schifffahrt kannte, werden sezt durch Ka⸗
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Orte, auf welchem das Gebäude er⸗
Sorgfalt, welche die
nale, deren Lauf zwischen duͤrren Felsen dahinfährt, aus⸗
ehöhlt; fast alle unsere Städte vergrößern und verschönern ich. Auch Namur durfte bei diesem allgemeinen Streben uicht unthätig bleiben. Vielmehr hat au diese Stadt seit einigen Jahren mehrere Straßen eröffnet, andere erweitert und durch neue Anlagen ihre Umgebungen, welche die Natur ohnehin fo sehr begünstigt hatte, mit erhöhterm Reize . schmückt. Ein neues auspielhaus, welches nun als ein Jierbe unsers Reichs dasteht, ist gegründet. Nur einer unse⸗ rer vorzuͤglichsten Plätze ward dur ein unregelmäßiges Ge⸗ PFazude berunstaltet, welches auf keine Weise geeignet war, für unsern Geschmack ein vortheilhaftes Zeugniß abzulegen. Aber auch dies ist nun verschwunden, und Sie, meine Herren, werden gewiß Alle genrigt sein, die Königl. Gnade zu ver⸗ ehren, welche selbst fuͤr das an der Stelle des alten zu errich⸗ tenden neuen Gebäudes den 6 zu legen geruhte, und mich fur diesen Zweck zu Ihrem Bee ndr .
ernannte.
Der Bürgermeister der Stadt erwiderte? Sie haben, Herr Gouverneur, durch Ihre Handinng (die bereits voll zogene Legung des Grundsteins) das Andenken an ein fuͤr unsere Stadt merkwürdiges Erelgniß verewigt. Möge die⸗ fer unschätzbare Bewels des Königlichen Wohlwollens für immer auf das Schicksal des Gebäudes selbst wohlthätigen . äüßern. Möge schon sein bloßer Anblick in den Vewohnern Namur s die Erinnerung an einen so guten Kbö⸗ nig bewahren, und möge jede Magistratsperson, welche künftig innerhalb der Mauern dieses Hauses weilen wird, sich stets des Gedankens bewußt bleiben, daß man Gebaud welche unter gerechten, wohlwollenden und ihre thanen liebenden Fuͤrsten entstanden, auf kei Wege, als durch eigene Gerechtigkei und Liebe zu seinen Mitbürgern Sie, Herr Gouverneur,
andern t, durch Wohlwollen Ehre machen könne. : ben, indem Sie diesen Grund⸗ stein legten, eine fuͤr uns höchst schaͤtzbare Sendung vollzogen. Gern knuͤpft das Volk unter guten Fürsten die 3 welche es selbst errichtet, an ihre Namen. Wir selbst k nen keinen feurigern Wunsch aussprechen, als, daß Sie . Ausdruck unserer 22 Dankbarkelt und unserer unbegränzt ten Ehrfurcht Sr. Majestät vorlegen. Es lebe der mu. Alle Anwesenden stimmten in diesen Ruf zu wiederholten Malen ein. — z Rußland.
St. Petersburg, den 8. März. St. Majestät der Kalser haben den General, Majors von Krabbe und Pank—= ——— 26 zur — 7 — 3 1 83 Diensteifers n riege gegen die er, den St. Ann . . 2 36 . 2. 2. en Orden er⸗ Der zu verstorbene Geh. Rath von , hat eine bedeutende Bibliothek und en ,, 3 Der vierzigsährige vertraute Freund dess⸗
n, Etatsrath von Recke, hat sich der mühsamen aber ver⸗
dienstvollen Arbeit unterzogen, eln Verzeichniß dieser Samm—=
lungen aufzunehmen.
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