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Helland ersucht witd sich Frankreichs zu erbarmen und 7 rthum und Schisma zu bewahren.“ 2
worin die Verhältnisse Frankreichs zu Haiti seit dem Erlasse Königlichen Verordnung vom s7. . 1825, mit Ruͤck⸗ auf das Schrelben eines alten Colonisten jener Insel, chtet . Durch die gedachte Verordnung wurde bekanntlich die Unabhängigkeit Haltis unter den beiden Ve— dingungen anerkannt; daß es eine Entschadigung von 1590 Mil⸗ lionen Franken in fünf jährlichen Terminen bezahle, und zu Gunsten des Franzt n Handels die Tarifsötze der Ein⸗ und Ausfuhr n. älfte erniedrige. Die Verordnung wurde von der Regierung 6. angenommen, und der ciauf der Forderung gänzlich den alten Colonisten von St. Bee überwiesen. Der Ausfuhrzoll ward jedoch in Haiti alle Nationen aufgehoben, und somit ging der in dieser i von Frankreich bezweckte Vortheil verloren. — Der alte Colonist zieht nun in seinem Schreiben aus der bloßen Aufjählung der Anleihen, 6. Haiti machen müßte, um sich n 3 Jahren von seiner Schuld, die jedenfalls dessen Kräfte uͤbersteige, zu befrelen, die Sd i foltern, daß dieses Land unmöglich so ungeheure Lasten ertragen könne, und er schil⸗ dert die furchtbaren Folgen, welche diese Art der Schulden ⸗Til⸗ 9 fur Haiti haben werde, selbst wenn es unter denselben Be⸗ ] fen, noch ferner Anleihen contrahiren konne. Nur dann darf man hoffen, setzt er hinzu, daß dieses Land 1 von seinem Schulden. Capitale befrelen werde, wenn es dasselbe auf 22 bis 25 Jahre verthellen kann und also jährlich s- 7 Millionen abzutragen hat. Das ist, sagt er, elne jährliche Last, die immerhin übernehmen kann. Seine Einkünfte, welche ich nicht über 4— 5 Millionen Piaster belaufen, sind ohne weisel mehr als hinreichkund, um seine Ausgaben zu decken, und sich von seiner ersten Anleihe zu befreien; allein es ist klar, daß Haiti nur mit der Verwendung eines geringen Theils dieses Einkommens und mit den in seinem Militair, Etat * machenden Ersparnissen, — sobald es erkannt hat, daß rankreich 23 einsieht, was die Lage Haitis erheischt, und obald es mithin keinen weitern Grund des Mißtrauens in dieser Hinsicht haben wird, — dahin gelangen kann, mittelst eines jährlichen Abtrags von 6 bls 7 Millionen sich von sel⸗ ner Schuld zu befreien. 5 n Das Journal du Commerce bemerkt dabei: jener alte Colonist habe das ungeheure Opfer d,, gelassen, welches Frankreich der Regierung von Haiti noch außerdem indem es dessen Waaren, mit denen allein Haiti
ü bezahlen könne, gleich den fremden mit Zöllen der land e. z.
33 QNiede — Nachstehend theilen wir über die (gestern bereits er⸗ wähnte) Sitzung der zweiten Kammer der Generalstaaten
vom s. März vorbehaltenermaaßen noch Folgendes mit: Herr de Moor bemerkte zuvorderst, daß die Berechti⸗ ungen des obersten y in dem Gesetze vom 18. 1827 nur rücksichtlich desjenigen Punctes welcher die risdictien desselben in erster Junstanz betreffe, festgesezt Tien; in Beziehung auf die höhere Stufe der Appellailon e sich jedsch dies Gesetz nicht ausgesprochen, und eben aus diesem Schweigen habe man folgern wollen, daß in se= nem Gerichtshof es überhaupt nur 2 Grad der Juris diction geben selle. Wenn nun aber, fuhr er fort, dennoch die wichtigsten Angelegenhelten des Staats vor diesem Ge⸗ richte hofe verhandelt wer den, ist es da wohl sachgemäß, daß ers nur Eine 2 in ihm gebe, die darüber entscheiden kzane? Man hat für die entgegengesetzte Ansicht gestimmt. Man hat gemelnt, daß die Revssion, so wie sie in dem Ge— setzuorschlage dargelegt wird, ene wahre Appellation se weil sie den Partheien neue Bewels mittel gestatte. Vennech ein allen Ländern für nichts weiter, als eine abermalig; einer Rechtssache durch diefelben Richter, die schon 8 ö hatten. Sieht man aber in der Neviston mr irkliche Appellation, so müssen die frühern Richter hlafsen sein, so wie sie im entgegengesetzten Falle zu⸗ ad. Uücbrlzens i es gan gehen Schwicrlgkelken
; von denselben Richtern, welche einen Theil . Urthenl ien, w, ammlung bilden, in on an ne Rechtserklaͤrung für eine Appel solcher 2 Man hat auch gesagt, daß bel sein würde; Sachen kein Uchergewicht vorhanden Wurde der Richter in Betreff auf Character und
keln Uebergewicht; nur die e Art darthun; und wenn Instanz die Vota der NschC
fo nb lung der Stim, men auch bei der NRevlsion und die 2 .
ournal du Commerce enthält einen Aufsatz,
wird dann immer ihre Meinung geltend machen. Hr. Warin erklaͤrte, der 3 des ersten Redners (Herr Le Elere) veranlasse ihn das Wort zu nehmen. In Bezug auf die von demselben n. Grundsãäͤtze sei er mit 6 einig, nicht aber in Ansehung der Folgerungen, die er aus denselben 3 leite. Eine letzte Rechtszuflucht müsse es geben, und er sei der Meinung, daß dies in dem erwähnten Gesetzesvorschlage so rich⸗ tig angegeben werde, als es nach menschlichem Erachten nur darin geschehen koͤnne. Das Vertrauen, welches man den ersten Richtern beweisen müsse, mache ihre Gegenwart bei der Revision nothwendig. Man dürfe ja nur sagen: Ihr habt euch geirrt. Freilich werde die Eigenliebe dagegen eln⸗ wenden; Aber wenn ihre Meinung in der That migegrün⸗ det sei, so werde es nicht fehlen, daß ihre Collegen sie eines bessern belehren, und man werde auf diese Art vermelden, aus einem und demselben Gerichtshofe . wider⸗ sprechende Beschlüsse hervorgehen zu sehen, da ja die Mehr⸗ zahl der Glieder diese werde sestgestellt haben. Aus diesem Grunde stimme er für den Vorschlag. Auch Herr Brouk⸗ . that dies: — Hierauf redete Herr Barthelmy und stellte berhaupt folgende aus den bisherlgen Berathungen sich ent⸗ wickelnde vierfache Annahme auf: 1) Gar keine Reviston zu gestatten 2) Die Rechtssachen, von denen die Rede sel, durch den ganzen Gerichtshof entscheiden zu lassen. 3) Die Rechts— zuflucht, welche gegen einen früͤhern Beschluß gesucht werde, als eine wirkliche Appellation anzusehen und 4) die Reviston, so wie i aufgestellt worden sei, anzunehmen. Was den ersten Punkt betreffe, so sei über ihn durch die gerichtliche Organisation berelts entschleden. In Betreff des zweiten habe man unter andern vorgeschlagen, daß die Sachen ge⸗ gen König und Staat von dem ganzen Gerlchtshofe revidirt werden sollten. Warum aber dies? Selbst die 36 Cassation fordre nur den Ausspruch Einer Section. Und da die Revisionsrichter immer . Tage mit einer vor⸗ habenden Angelegenheit sich beschäftigen mußten, wer sollte unterdeß den Dlenst versehen? — In Bezug auf den
ten Punkt wee i m Dotrenge bei. Was den 1 re man sich nach seiner 8 daß die Reviston aun sich nur elne dung sei, die der 36 selbst zum Schutze dienen solle. n Brabant sei vermöge des Grundgesetzes nur ein aus 7 Nichtern bestehen⸗ der Gerichtshof eingeführt; keine Rechtszuflucht gegen ihre Beschlüsse gelte. Doch hatten sich diese niemals irren sol⸗ len? Und siehe da, man habe bald das Beduͤrfniß des Re⸗ curses empfunden. Doch habe die Constitution ihnen kein Mittel son ei, . als — die Revlsion. Deshalb halte * Gesetzes⸗Vorschlag allerdings für annehmbar. Die Einung Hrn. Gerlachs lautete; „Ich nehme den Vor— schlag an, well ich keln Mitte fie. ssch in Angelegenhesten, in denen der oberste Gerichtshof bereits entschleden hat, an e er. 9. 2 8361 dies auch bei Provin— ( esche . n . e., * so wurde ich mich dagegen setzen;
und Sie, vermögende Herren, wollen sberhaupt ar keinen
Despotlsmus, von was für Art er immer fel. Dem Ver, aer. tz e kann man neue Bewelsmittel beibringen und eibst die öffentliche Meinung anrufen. Do ist es nicht
blos eine Appellation an die erstern Richter, so
ist es an andere, welche ih fellt. Ich J . ö an ihnen zugesellt. Et alb bei.
r. Van de Poll n jede n. Diseussion . sa ig, da die Mehrhelt 1 für den Verschlag entschleden habe. eil man jedoch die ö Neue in . ge⸗ nommen habe, so finde er — auf seine frühere Melnung, der Act sei nichts weiter, als eine Appellation, zu⸗ rückzugehen. Deshalb stimme er dagegen. err Veelaerts erklärte sich dafuͤr und behauptete, die zur Nedaction nie⸗ dergefetzte Commission habe den Unterschied zwischen Nevl= on und Appellatlon wohl beachtet. Herr Hen, als der kr Redner, sagtz: „Ich habe der gegenwärtigen Diseus⸗ sion mit Aufmerksamkeit . ort. Die Angelegenheit scheint mir auf n einfache Sätze zurückgeführt werden koͤn⸗ nen. Dle Entscheldung er entweder in erster nstanz oder in gel D gefuchten Nernr fes. Hier bleibt keine ander? Wahl, als Reh len, da diere wuich an früher gs Geseß vor⸗ eschrleben sst. Es kommt nut darauf an, die Richter in den all zu setzen, wo sie dle melste Einsicht und die größte Un⸗ abhangigkelt eigen konnen. Da ich nun glaube, daß dies in Folge des angenommenen Systems wirklich geschehen werde, fe slmme ich dem Vorschlage bel. Der Justamtnjker ertiärte sich zu Gunsten des Vorschlags D man zum Stimmensammeln schtitt, fanden sich 65 Stimmen für und
6 aeg ö rüsgel, 14. März. Am Eten d. gat Se. 8. S. der Prinz gr iebrich im Hag einen se r al nden 3
erichtlichen Despotlsmus einführen,