lich vertheilt werden sollen. Der Oberbefehlshaber, Mar⸗
quis von Hastings, hat es nicht erlebt, und feine Erben wer⸗ den die 44,990 F, welche auf seinen Theil fallen, in Em⸗ pfang zu nehmen haben. Der Anthell eines General“ Lien⸗ tenants betraͤgt beinahe 2,090 Pf.; ein General⸗Major er⸗ hält 1158, ein Oberst 335 Pf. u. s. f., bis zum Gemeinen, deren jeder 197 Sch erhalt.
Die Schuld an dem Einsturz des Drannschweig. Thea ters scheint bis jetzt den Eigenthümern beigemessen werden muͤssen, die, aller Vorstellungen ung übermäßig
chwere Stuͤcke an das eiserne Dach ang haben. e
bisher vernommenen wesentlichsten Zeugen stimmen wenig stens hierin überein. ie Dieberei wird in keinem Lande in solcher Vollkom⸗ menheit betrieben, wie in Großbritanien. So wurde z. B. die Bank von Greenock vorigen Sonntag des Morgens um 9 Uhr von drei , aus der Londoner Schule, rein ausgepluͤndert. Sie sollen im Ganzen, sowohl in Gold als in Banknoten, einen Werth von ,n Pf. St. ent⸗ wendet haben, und die That wurde mit solcher Geschicklich, keit ausgeführt, daß man die Sache erst am andern Mor entdeckte. Man hat den Thaͤtern noch nicht auf die pur kommen können. ;
* Neu⸗Suͤd Wales ist ein Versuch gemacht worden den Weinstock von Madeira dort einheimisch zu machen. Der Inhaber einer ausgedehnten Niederlassung in dieser Colonie hat sich zu diesem Behufe nicht bloß Reben, sondern auch eine Anzahl Portugiesischer Winzer kommen iassen. Gerat der Verfuch, so werden wir hier nicht bloß wohlfeilern son— dern auch bessern Wein dieser Art trinken; denn bekanntlich sind ihm Seereisen in den Tropenländern sehr zuträglich und Feinschmecker lassen manchmal Madeira-F nach Mauritius oder Ostindlen und zuruck, auf dem Deck eines lan damit der Wein die Linie passire bevor sie ihn trinken. .
Es ist hier eine kleine 6 über Emigration erschie⸗ nen, welche eine vollständige Anleitung fuͤr alle Auswande⸗ rer nach Nord- America enthält. Ihr Verfasser, ein Herr Buchanan, hat sich lange Zeit in Tanada aufgehalten und ist mit dem Gegenstande, den er behandelt, vollkommen ver⸗
traut. Unter den vielen Rathschlägen, welche er den Aus
wanderern ertheilt, empfiehlt er ganz besonders zwei Sachen: Erstens, sich aller Part ei-Ansichten, wenn man deren in
seinem Vaterlande gehabt hat, zu entschlagen; zweitens aber
den Mannern wo möglich ein junges kräftiges Weib mitzu⸗ bringen, weil dort die männliche 2 unverhaltuiß⸗ mäßlg stäͤrker als die weibliche sei und die Maͤnner folglich Mühe hätten, eine Frau zu bekommen; eine Wirthschast ohne Frau aber nimmer gedeihe.
Nieder lande. Damit die in den Niederlanden eingeführten Decimal⸗ Gewichte und, Maaße zu möglichst allgemeiner Vekannthelt unter allen Classen des Volks gelangen und die Hindernisse entfernt werden, welche sich noch häufig der Leichtigkeit ihres Gebrauchs entgegenstellen, hat, Cwie bereits erwähnt wor—⸗ den) Se. Maj. der König der NMliederlande angeordnet, daß fuͤr jede Elementarschule ein vollständiges Modell der nen eingeführten Gewichte und Maaße angeschafft, und die Zög⸗ linge in der Kenntniß und dem Gebrauche derselben unter wiesen werden sollen.
91 dieser Festsetzung muß man, spricht die Gaz. des P. Bas, aufs Neue die väterliche Vorsorge unsers Regen⸗ ten anerkennen; denn nur auf diesem Bege waren die Schwierigkeiten zu beseitigen, welche der Anwendung eines neuen Systems dieser Art unfehlbar entgegen treten müssen. Ungeachtet aller Veraustaltungen unserer Reglerung, die uͤber jene Einführung f den Gesetzesartikel von 1816 und 1-22 in genaue ng zu setzen und ungeachtet der ernsten Maaßregeln, die man für die d. die ses Erfolgs bisweilen anwenden zu mässen glaubte, muß man sich doch gestehen, daß die etzt lebende Generation noch nicht vollkommen geeignet sei, die Vorthenle der neuen Einrichtung fur SGSemelnverkehr und Handel einzusehen. Denn nicht genug, daß schon das Vorurtheil der Unverständigen überhaupt gegen jede Veuerung kämpft, so wirkt auch die Anhänglichkeit an das alte System der Gewichte und Maaße und die Bequemlichteit bei dem Gebrauche von Segenständen, mit denen man selt den früͤ hesten Jahren her n e, blieb, viel zu mächtig in den Köpfen der Meisten, um uicht die hier erwähnte neue Einrichtung auf vielfache Weise zu befeinden. Es ist unbe— streitbar, daß die in der Jugend empfangenen Eindruͤcke sich in allen Gemüuthern bis ins reisste Alter erhalten, und wenn man die Nothwendigkeit, von dem g e. Geist : und von der ersten Erziehung aus auf die Gewohnheiten und den
jener geringe
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ganzen Zustand einer Nation * wirken, nur recht deutlich
einsteht, so wird man es vollkommen billigen, daß n Regierung diesen wichtigen Gegenstand in — —
der Bemühung derjenigen empfiehlt, de 16 Dante . das bee r n nn, —
anvertraute. Und in nicht geringerem Magße wird man die Weisheit der Regierung in der mit jener Verfuͤgung zugleich
ausgesprochenen Bestimmung finden, daß diejenigen Lehrer,
welche für die Erreichung des mehrgedachten Zwecks Einsicht
und Eifer an den Tag legen, sich die n Auspr 164 Anerkennung der Regierung 2 — Allerdings muß man zugeben, daß der in Frankreich mit diesem Systeme bisher gemachte Versuch noch bis zu diesem Augenblicke nicht vollkommen gluͤcklich ausgefallen 1. Be⸗ reits seit 1899 sind die metrischen Gewichte und Maaße in jenem Lande eingefuͤhrt, ohne noch günstige Resultate geliefert zu ha⸗ ben. Doch darf man verkennen, daß, die San. e ab⸗ gerechnet, welche sich auf dieselbe Weise auch bei uns sinden,
rfolg auch außerdem noch in andern Grün den, und unter diesen vorzüglich in dem unbedeutenden Standpunkte zu suchen ist, welchen die ElementarEr ziehung daselbst behauptet. In den Niederlanden hat dagegen der Volks Unterricht seit einem Vierteljahrhundert betr. Fortschritte gemacht, und deshalb darf man auch mit so grö⸗ * —— erer Regi fuͤr die Ei
gierung fuͤr die ein soͤrmigen Systems der Gewichte und — 8 wird erst das nach uns kommende Geschiecht die
ucht dieser Uebereinstimmung erndten; aber um so mehr wird dieses auch der Beharrlichkeit eines Fuͤrsten Gerechtig; keit widerfahren lassen, der einen Gegenstand verwirklichte, welcher in . Europa lange Zeit der Gegenstand lebhafter Wunsche aller Gelehrten und jedes aufgeklärten Staatsman— nes gewesen war. : ̃ Deutschland.
Stuttgart, 17. März. Se. Maj. der König hatten gestern, in an einiger Stunden ruhigen Schlafs, einer bedeutenden Abnahme des Fiebers und des ermüdenden Hu stens, einen guten Tag. Das gegen Abend in sehr vermin⸗ dertem Grade eintretende Fieber hinderte Se. Majestaͤt auch — 1— — . — 9 2 Mal un⸗ terbrochenen, Schlafs zu en worauf Höͤchst die selen diesen Morgen 2 ohne alles Fieber und, in Folge der guten Nacht, um vieles gestärkter befinden *
Ihre Maj. die Königun harte heute eme bessere, ruhl gere Nacht als die vorhergegaugene war; auch der gestrige Tag war gut, das Fieber ist sehr vermindert, doch nicht gauz verschwunden.
Rudolstadt, 15. März. Es ist hier eine Fürst⸗ liche Verordnung über das Zunftwesen erschlenen, nach welcher die Zünfte im Lande fortan, wie seither, unter dem Schutze der Regler als e Gesellschaften für ihre, dem Staate, ——— Gliedern höͤchst wichtigen Zwecke bestehen sollen. Als —— werden namhaft gemacht: „Größere Sicherheit der Nahrung and höchst mögliche Ver⸗ volltommnung und Ausbildung der Kenntnisse unter den Ge— werbtreibenden /. — Auswaͤrtigen Meistern soll nur dann ausnahmsweise gestattet werden, im Lande zu arbeiten, wenn ihre Waaren nicht in gleicher Güte von inländischen Hand werkern verfertigt werden, oder wenn den fürstlichen Un⸗
22 Das Verbietungsrecht der Zünfte erstreckt auf solche Arbeiten, die von den Meistern und ihren und Lehrlingen selbst gefertigt werden, kennesweges aber auf
bl e gan . e manchen Innungen ; e e, we, g, d,, ene
⸗ wange ausgenommen sind. der Jandel auf Jahrmärkten; vie Straf, und Veffe= rungsanstalten des Landes in Ansehung der von den darin Verhafteten verfertlgten Arbeiten; Großhandler, Spediteurs, in sofern sie keinen Handel im Einzelnen traben; und Fa— brikanten, so weit sie durch ihnen ertheilte Privilegien aus drücklich berechtigt sind. Für die Yildung ihrer Lehrlinge sind die Meister so weit verantwortlich gemacht, daß enn kehrling, der nach Ablaf der Kebrzeit bei dem abguleg enden Probestäcke schlecht besteht, falls die Schuld seiner int ch,ß tigkelt dem Meister beizumessen ist, auf des Letztern Kosten zu weiterer . werden soll. Jeder Beselle muß, ehe er ster werden darf, wenlgstens vier Jahce lang sein erlerutes Handwerk für Rechnung Anderer betrieben haben wobei die Wander jabre mit angerechnet werden. Das Meisterrecht st von der Erlangung des Dar⸗ ger / und Nachbarrechts am iederlassun gs orte unzertrennlich.
Beilage
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