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m Stande der Landgemeinden muß der Grundbesitz, um d dicfem Stande zur Wähibarkeit zu befähigen, mindestens eine und cine halbe Cöümische Hufe auf der öhe und eine Hufe in der Ni enthalten. Zu denjenigen Besitzern welche nach §. 2. III. eiiüng des Gesetzes vom 4sten Juli 1e in biesem Stande zu erscheinen berechtigt sind, gehören auch die chter. Der Verlust der Eigenschaft eines Rit⸗ terguts tritt wegen Verminderung der Substanz desselben als⸗ dann ein, wenn in Folge freiwilliger — — der Er⸗ trag eines Guts die Summe von 5 undert Thalern jähr⸗ lich, nach revidirter landschaftlicher Taxe nicht mehr erreicht. Seine Majestät behalten Sich jedoch vor, nach Verlauf von 6 ren, hleräber ander weite Bestimmungen zu treffen. Bei den Wahlhandlungen sollen die 4 der Staͤdte⸗ Ordnung §. 83 und u. f. anglog in Anwendun gebracht werden, dergestalt, daß in der Wahlversammlung jeder Waͤh⸗ ler einen Eandidaten vorzuschlagen berechtigt seyn, und durch Vallotement über die Candidaten die Wahl der Abgeordne⸗ ten vollzogen werden soll. Die Landtags, Abgeordneten er- halten fuͤr die Zeit der Anwesenheit beim n . und fur die Reise von Hhrem Wohnorte dahin und zurück, ein jeder drei Thaler Diäten und an Reisekosten 1 lr. 20 Sgr. fur jd; Meile der Hin- und Ruͤckreise.
Nach der, ebenfalls unterm 17. März d. J. erlassenen Krelsordnung für das Königreich Preußen, haben die mit: Viril⸗ Stimmen versehenen e. n. so viel Abgeord⸗ nete, als sie . ovinzial Tandtage absenden, zu Deputir⸗ ten auf der 3 Versammlung zu 6 jede u einer Alternate oder Collectiv, Stimme . ge Stadt aber hat Einen Deputirten zu wählen. Die Repräsentanten der Landgemeinden bestehen aus den persoͤnlich erscheinenden Besitzern solcher Cöllmischen Guter, welche mehr als sechs Eöllmische Hufen enthalten, sich jedoch nicht zum Erscheinen in der Nitterschaft qualifieiren, ingleichen aus drei Deputir⸗ ten der nicht zum Cöllmer-Stande gehörigen, oder kleine Cöllmer⸗ Guter besitzenden Mitglieder der Landgemeinden.
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kauften Tabak findet nicht statt. Treten . f ee oder andere . ein, die , ,
wohnlichen 3 Wechsels liegen und die Ernte ganz
oder zum größten Theil verderben, so soll die Steuer dem in —— Schadens crla fen werden konnen. ß — Nach der neun und zwanzigsten Fugen
Zustande der im Jahre 1793
18 Sgr. 3 Pf. ver flo : einnahme . . 4 3. 5 Pf; worunter eine Unter⸗ ützung Sr. Majcstät des Königs, von 2309 Rthlr. and; 6 an jährlichen Beiträgen 2135 Rthlr. 25 Sgr; an Zinsen von belegten Capitalien zis Rthlt; an Geschen⸗ 2 36 . * 3 38 an . ie Ausgaben belie uf 5 t r Am Schlusse des Jahres 1327. erfreuten sich in dlesen 8 Schusen s Kindet, nämlich 158 Knaben und 470 M aͤd⸗ chen der Wohlthat eines zweckmäßigen Unterrichtes. Diese ha⸗ ben durch die von ihnen angefertigten Handarbeiten 130 Rthlr. 15 Sgr. 1 Pf. verdient, Mehreren Schuͤlerinnen, welche sich durch Flelß und Sittlichkeit ausgezeichnet haben, sind Ehrenkleider bewilligt worden. Auch in dem genannten ahre hat die erhabene Beschüͤtzerin dieser Erwerbschulen, 3 K. iht die Frau Kronprinzessinn, wieder die Gnade gehabt, bei der am 14. Mai e. ruͤfung einem Knaben und einem Madchen aus jeder Schule edeutungs reiche und ermunternde 52 Wee gnaͤdigsten Beifalls . Achen . 7. Die hiesige Zeitung enthält Folgen⸗ des: Des Königs Majestät haben mittelst Aller Ka⸗ binets⸗ Befehls vom 24. 8d. M. mir aufzutragen geruhet,
20 Sgr. 3 Pf.
zehnten des nächsten Monats
Indem ich dieses hierdurch zur Kenntniß der Provinz bringe, mache ich zugleich bekannt, daß des Herrn Fürsten . n e Durchlaucht, auch für den nächsten Landtag zum landtags-Marschall, und der Freiherr von Wylich, zu Diers⸗
Die Wahl der Deputirten der Städte und Landgemeinden erfolgt auf sechs Jahre, dergestalt, daß von drei zu drei Jahren die Hälfte das erste Mal nach dem Loose aus schei⸗ det. Der Landrath, oder wenn r e , ist, der älteste Kreis-Deputirte, beruft dle Stande zum Krelstage und führt dabei, wenn Rechte von Familien- oder geistlichen 8 nicht eine entgegenstehende Observanz begründen,
en or sitz. 2 8 Gesekze vom 23. Marz d. J. soll Erstens das in dem Französischen Civil⸗Gesetzbuch enthaltene Verbot der Substitutlonen, als eine Aufhebung der in den zum vor— mallgen Großherzogthum Verg gehörig gewesenen Landes, theilen früher destandenen Fidei Commisse nicht betrachtet werden. Es sollen vielmehr diese Fidei⸗Lommisse fernerhin fortbestehen und die Erfolge darin so statt finden, wie sie vor Einführung der fremden Gesetze bestand. 36 sol⸗ len . alle Verdußerungen und andere B‚lspositionen, welche seit Einführung des Franzoͤsischen Civil Gesetzbuchs bis jur Verkündigung des gegenwärtigen Gesetzes über die Fidel Cemmisse ven den Besitzern derselben getroffen sein möͤch= ten, auf den Grund der Fidel - ommiß-Eigenschaft weder an— , , noch zu Entschädigungs⸗Anspruͤchen gegen die Urheber solcher Dispositlonen berechtigen. Drittens sind, 8 dei Semmisse aber aus Stund stücken . ihre Ausprüche daran blunen Jah
heken⸗ Behörde anzumelden. meldung di . 2 dieser präctustvischen Frist keine An
E 3 2 das , in enn - er, und die Hypotheken⸗Behoöͤrden * Zebalten, die über den e Toene e an etwa von
,,, Eintragungen von Amtswegen und
Jahres s Sabinetz- Ordre vom 29. März dieses
35 zu dessen Stellvertreter Allergnädigst ernannt worden ind. . Koblenz, den 309. März 1825.
Der Königliche Landtags- Commlssarlus, Staats⸗
Minister und Ober⸗Praͤsident von Ingersleben. Stettin. Dem Eifer der Mitglieder der hiesigen Ar⸗ men ⸗Direetlon ist es durch Zusammenbtingung bedeutender extraordlnairer milder Gaben gelungen, eine eigne Anstalt u dem Zwecke zu bilden, um arme, verwaisete Kinder, welche Kaon bei armen Leuten gegen ein geringes Pflegegeld, und nach dem Jahre 1817 in besondere des hiesigen * und sie zu dereinst oten auszubilden. Die derlei Geschlechts gemacht.
er und Lag rbeitshauses untergebracht wurden, zu verpfle⸗ igen Handwerkern und Dien st⸗ richtung ist für 50 Kinder bei⸗ Außer den Schulstunden werden
nen, Stricken, Nähen, und fortgesetztem Schreibunterricht beschaftigt. Die Aus gaben betragen fuͤr ein Kind auf ein Jahr etwa 36 Rthlr. und wenn man Wohnung, Holz, z. rechnet 50 Rthlr. *
Vermischte Nachrichten.
In Folge der Seiten Preußens bereits mit der Mehr⸗ zahl der Deutschen Bundes staaten a n, Verträge, wegen Sicherstellung des Verlags- Eigenthums g den Nachdruck, in weichen einige diefer Staaten sich vorbehalten haben, den zugesicherten Schutz durch ausdräckhche Prlvile⸗ gien zu ertheilen, hatte die Buchhandlung von Duncker und
von Mecklenburg- Schwerin gewendet; ünd es ist iht daraufn
Sr. K. Hoh. 63 *. . Prwilegium auf ihren simmtlichen Verlag erthellt worden, mit der Festsetzun daß Niemand, bel Strafe der Confiscation und elner, bse. von 50 bis M Rehlr., weder Nachdrucke vom Verlage dꝛr
t fest, die teuer vo = m inländischen Tabak 8 . n. alllährlich mit Tabat bepflanzten von e sechs Quadrat R kee entrichtet werden und zwar Mo * mit Tabak b 4 — Preußisch Ceinem Drelßigthell
5 * in der n e,, , , in der ee .
à Sar, in der vierten Kia Ser in der dritten 3
Eine Bonisication auf die Steuer 3 2 — 2
besagten Buchhändler ln di: Großherzoglich Lande einfüh—⸗ ren, noch — * vac — ten der!
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Von dem chronol mn Taschenbuche der neuesten Ge⸗ schichte von 82 . egeben von dem
Hofrathe und Professor Carl Stein, ist so eben die vlerte
fen Jo dithilr.
den zweiten Rheinischen Pr zr n e, nf on echt,
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sie mit häuslichen und Garten⸗Arbeiten, oder mit Wollspin⸗
n Kinnh, zu Berlin sich an Se. K. Hoheit den 8 =
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