1828 / 94 p. 4 (Allgemeine Preußische Staats-Zeitung) scan diff

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kunft auf Konstantinopel lautet, und daß jeder Schaden, der die Unternehmer bei dem Transporte von Kriegsmaterial oder Lebensmitteln fuͤr unsere Armee treffen sollte, von der Regierung ersetzt werden wird. Die Bedingungen sind sehr vortheilhaft, und erregen große Concurrenz. om 1. April an treten die Contraete in Kraft. Ein anderes Schreiben aus Odessa von e,. Tage (ebenfalls in der d, ,, meldet: Die hier von der Regierung gemietheten Schiffe sind theils nach Sebastopol, theils nach der Donau abgesegelt, um Muni— tion und Lebensmittel uͤberzufuͤhren. Der Ausbruch des Krieges scheint 238 Aus dem Innern des Reichs haben seit 8 Tagen alle Waarentransporte aufgehört, weil die Re⸗ lerung alle Zug-Pferde in Beschlag nahm, um Kriegs— aterlal fortzuschaffen.

27 ; Po Een.

Warschau, 8. Apr . Der Warschauer Moniteur von heute enthalt folgende Anzeige: Unsere Polnischen Werke über die Landwirthschaft vermehren sich immer mehr. Seit einigen Jahren besitzen wir schätzbare Werke uber den Acker bau, uͤber Garten, Forsten, Schaafzucht c. über er besaßen wir indessen bis jetzt nur wenige unbedeutende Schrif⸗ ten. Diesem Mangel hat nunmehr der Fabriken⸗Commissa— rius der Wosewodschaft Masovien, Tykel, genügend abge⸗ y Nachdem derselbe seit geraumer Zeit seine ganze Aufmerksamkeit diesem eben so nuͤtzlichen als schönen Thiere

gewidmet und sich mit den darüber erschienenen besten Deut, chen und Französischen Schriften befreundet hatte, hat der⸗ selbe sehr schaäͤtzbares Werk mit Zeichnungen über Pferde⸗Zucht, Pferde, Krankheiten c. herausgegeben und dasselbe Sr. Kaiserlichen Hoheit dem Großfürsten Kon⸗ stantin dedicirt. Gedachte Se. TJaiserliche Hoheit haben auch die Zueignung gnäblgst anzunehmen geruhet.

Um den Fabrik-Unternehmern die 8 der Far⸗ ben⸗Materialien zu erleichtern, hat sich die Regierungs. Com⸗ mission der Einkünfte und des Schatzes veranlaßt gesehen, das bisher bestandene Verbot der Versendung solcher zu Co— lonial⸗Waaren gerechneten Farbestoffen, als da sind: CToche⸗

nille, Indigo, Frbeholz dahin abzuändern, daß dem Kauf⸗

mann und Fabrik- Unternehmer Kopisch in Lodzi in der Wojewodschaft Masovien auschließlich die Erlaubniß ertheilt worden ist, dergleiche

n Farbe⸗ Bescheini⸗ gungen des Schatzamtes, nach sammtlichen Stäbten des Ko.

nigreichs Polen zu versenden.

Deut sch lan d München, 5. April. Höchstem Befehl zufolge sind in sämmtlichen Kirchen des Königreichs Gebete für die glückliche Entbindung Ihrer Majestaͤt der Königin angeordnet worden. In der 7sten oͤffentlichen Sitzung der Abgeordneten, Kammer haben noch die, bei der Stande⸗Versammlung von Seiten der alteren Kreise protestantischen Theils, anwesen⸗ den vier geistlichen Deputirte eine Vorstellung an die Stände uͤbergeben, in welcher sie zur Sprache bringen, daß bei dem letzten Landtags ⸗Abschied die Summe von 10, * Fl. in dem Staats Budget aufgenommen worden ist, um fuͤr meh⸗ rere dort bezeichnete Landes- Pestulate, namentlich für die Er⸗ fordernisse der evangelisch-protestantischen Kirche verwendet zu werden, indessen sei von dieser Summe für das protestan= tische Kirchenwesen der gedachten ? Kreise diesseits des Rheins seit dem Jahre 1825 noch nichts verwendet, auch noch 22 verabfolgt worden. Dlesen vier Deputirten, welche die Po⸗ stulate ihrer Kirche in einer ausführlichen Darstellung zur weitern Erwägung in die Kammer brachten, haben sich auch die beiden Abgeordneten Bürgermeister Hagen von Baireuth und Magistrats⸗Rath Jacob! von Schwabach angeschlossen. Dresden, 1. Marz. Den aus dem Stadtrathe der Commune cim gere. Verschlag, nach welchem künftig daselbst die Communal⸗Verwaltung von der Justiz⸗ pflege oder vom Stadirathe getrennt und einem Buͤrger⸗ Ausschusse uͤbertragen werden soll, hat die Landes Regierung in Ausführung zu bringen, anbesohlen. Somit hat der Staderach in Chemnitz durch sein selbsteigencs Aufgeben en Kammerei⸗ Verwaltung, und deren Zuͤrück⸗ Die Commune zuerst in Sachsen, das hoͤchst ruͤhm⸗ n eimer zweckmäßigen Gemeinde Ordnung ge— allen Dingen die Trennung der Rechtspflege

tung gehort. 6 21 heutige Regierungs⸗ Blatt 84 ässe der an der Universitat 2 e enn, 2 . * 90 e .

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nag Blinden An stalt zu Gmünd aufgenommenen Zöglin

a vom 1. Mai 1835 von 120 Fl. auf 165 Fl. herabgesetzt wor⸗ den ist. Diejenigen, welche bloß den Unterricht in der An.

stalt genießen, Kost und Wohnung aber außerhalb derselden

nehmen, haben fur jenen jährlich 12 Fl. zu bezahlen. Bitt⸗

schriften um die Aufnahme müssen bis zum 253. April bei . der Commission fuͤr die Erziehungs⸗Häuser dahler eingereicht werden. ; Oester reich. Wien, 3. Maͤrz. Die Hofzeitung enthält den zwi⸗ schen Ihren Majestaͤten dem Kaiser von Oesterreich und dem Kaiser von Brasilien am 16. Juni v. J. abgeschlossenen Handels, und Schiffahrts-Traktat, dessen Auswechselung bereits Statt gefunden hat, und dessen wesentliche Bestim= mungen folgende sind. ö Es findet fuͤr die Oesterreichischen so wie fuͤr die Bra— silianischen Schiffe eine gegenseitige Freiheit des Handels und der Schiffahrt zwischen den beiderseitigen Unterthanen in allen Hafen, Orten und Gebieten bzider Reich- Statt, welche schon jetzt jeder andern fremden Fe on geöffnet sind, oder künftig geöffnet werden sollten. Auf den Grund dieser Bestlmmung können die Schiffe der . ,,, Unterthanen in alle Häfen, Bayen, Buchten, Ankerpläße und Fluͤsse des den resp. Paci centen gehörigen Gebietes einlaufen, ihre Ladungen ganz oder theilweise löschen, La- dungen dort annehmen und nach Maaßgabe der bestehenden Zoll-Gesetze ausführen, sie knnen dort ihren Aufenthalt wählen, Häuser und Maggzine miethen, reisen, Handel treiben, Kaufläden eroffnen, Waaren, Metalle und gemünz⸗ tes Geld verführen und ihre Geschäͤfte entweder selbst oder durch ihre Commis besorgen, ohne sich dazu der e, . 1 bedienen zu muͤssen. Sowohl die Käufer als die Verkäufer haben die Freiheit, die Preise aller und jeder in das Gebiet beider Theile ein- oder aus demselben ausgeführten Waaren —— Guter nach eigenem Gutbefinden zu regeln und zu be= immen. . Von vorstehender Verguͤnstigung sind jedoch die Artikel der Kriegscontrebande und die, den Kronen beider Theile vorbehaltenen Gegenstände, nicht minder der Kuͤstenha von einem Hafen zum andern, insofern derselbe in einheimi⸗ schen ,

ausgene * 1 dieser stenhandel nur vermittelst Nationalfahrzeugen getrieben 23 den darf, so steht es dennoch den beiderseitigen Unterthan frei, ihre Guter und Waaren auf solchen Fa rzeugen gegen Erlegung gleicher Gebühren zu verladen. In den Häfen und Ankerpläͤtzen der beiderseltigen Gebiete werden von den tesp. Unterthanen, unter der Benennung von Leuchtthurm, Tonnen, Hafen, Lootsen⸗, Quarantaine, oder anderen der/ gleichen Gebühren keine andere oder höhere Abgaben ent- kichtet als die, wozu die Unterthanen der am meisten begün⸗ stigten Nationen entweder berelts 866 ind oder känf⸗ 7 sein werden. Die Nationalität der Oesterrei⸗ chischen Schiffe wird dahln bestimmt, daß diejenigen als solche dätrachter werden sollen, welche ein Elgenthum Oesterreicht scher Unterthanen und in Gemäßhelt der Oesterreichi en Se. cke und Anordnungen gebaut, einregistrirt und bemannt sind; hinsichtlich der Nationalität der Brasilsschen Schiffe 6 festgesetzt, daß sie in Brastlien gebaut sein und der Tigenthü. mer, der Capitain und drel Viertel der Mannschast aus Brasili⸗ schen Unterthanen bestehen sollen. Zur Vegünstigung der Brasilischen Schüfffahrt will jedoch Te Oesterreichische Re. . nicht auf die vollständige Erfüllung der

letztgenannten Bestimmun ĩ gen⸗/ err nn, , . . . enn nur der Eige .

* 26 ne, m . Majest⸗ l enua, 26. M te Königliche Majestäten sind am Sonntage in . Wohlseln hrer , . und felerlichst empfangen worden. Abends war der König lich. a glänzend erleuchtet.

Aus Cagllarl wird gemeldet, daß die letzten Tage des Carneval s, von der schönsten Witterung begun stlgt, als zeich. net glänzend und vergnügt waren.

Rom, 29. Mar 26. d. ist Se. K. H

Re mg er , Mar, Am 8. de Ri Christian Friedrich Carl, Sohn des Kronprinzen ven

äanemark, hier angekommen. ;