und starke Gränze gegen Persien hin zu sichern, vollstaͤndige ,. fuͤr allen durch den Krieg verursachten Ver— lust zu erlangen, und somit alle Ursachen zu einer Erneue— rung desselben zu entfernen. Auf diesen Grundlagen ist am 10. Februar zu Turkmantschal zwischen Rußland und Per, sien ein Friedens -Vertrag abgeschlossen und unterzeichnet worden, welcher mittelst des gegenwärtigen Manifestes zur offentlichen Kenntniß K wird. Was Uns be⸗ trifft, so besteht Eins der Haupt, Ergebnisse dleses Friedens in der Sicherheit, welche derselbe einem Theile Unserer Grän zen gewährt; nur unter diesem 9 betrachten Wir die Nützlichkeit der neuen Länder, welche Rußland da— mit erlangt hat; Alles * von Unseren Eroberungen, was sich nicht auf diesen Zweck bezog, ist auf Unsern Befehl zurückgegeben worden, sobald man die Bedingungen des Ver⸗ trags in Erfüllung gebracht sah. Andere wesentliche Vor— thelle entspringen aüs den Festsetzungen zu Gun en des Handels, dessen freie Entwickelung Wir immer als eine der ergiebigsten Ursachen der Industrie und der Thaͤtigkeit, zu— gleich auch als die wahre Bürgschaft eines dauernden, auf völlige Wechselseitigkeit der Bedürfnisse und Interessen ge—⸗ gründeten Friedens angesehen haben Dem, der das Geschick der Reiche lenkt, gebuͤhrt de⸗
müthiger Zoll Unserer tlesen Dankbarkelt. Mögen alle Un,
sere gerreuen Unterthanen, nachbem sie in den Ereignissen jenes Krieges und dessen gluͤcklichem Beschluß die ausgezeich⸗ neten Beweise der Gunst und des Schutzes des Hö sien erkannt haben, auf seinen heiligen Altäre ihre helße—
Gebete niederlegen. Moͤge dieser Friede, das Werk der
g, fest und dauernd sein, und ihr heiliger Wille Uns die Ruhr auf den Gränzen Unserer Staaten erhaiten helfen. Gegeben zu St. Petersburg, den 21. Marz (2. April) . des Heils isas und Unserer Reglerung dem̃ ĩ k m n . ĩ 2 ntrasign. Der Graf von Nesseirode. Die Attskel des Friedens Berit ags lau en wis folgt.
Artikel J. Vom heutigen Tage an, soll zwischen ; Maj dem Kaiser aller Reussen 2 unk 6 2. dem Schach von Persien anderseits, zwischen Ihren Erben und Nachfolgern, und Ibren beider feitigen Unterthanen, auf ewige Zelten Frieden, Freundschaft und voͤlliges Einverstaͤndniß bestehen.
Art. II. In Betracht, daß die zwischen den hohen contra⸗ 6. r, . 8 heute ee , . n e du en Vertrag von Gulistan festge— ten Verpfli en ehoben ist von Se. — Kaiser 33 D 83 Sr. Maj. , , von Persien für dienlich erachtet worden, an die Stesle des Ver— trags von Gulistan die gegenwärtigen Clauseln und Bestim— mungen zu setzen, welche dazu gereichen sollen, die künftigen Friedens und Freundschafts / Verhaͤltnisse zwischen Nußland und Persien mehr und mehr zu ordnen und zu befestigen.
** III. Se. Maj. der Schach von . tritt in Seinem und Seiner Erben und Nachfolger Ramen als völ= siges Eigenthum an das Russische Reich ab, das Ehanat von Eriwan sowohl diesselts, als jenseits des Araxes und das Ebanat Nacheschean, In Folge dieser Abtretung verpflich— ter sich Se. Mas. der Schach, an die Russischen Autor tkten
6 der Unterzeichnung gegenwärtigen Traetats spaͤte⸗ stens binnen 6 Menaten, alle Archive und alle die Verwal⸗ tung der beiden obengenannten Chanate betreffenden öffent⸗ lichen Documente] auszuliefern.
Art. NN. Die beiden hohen contrahirenden Theile kom men darin übereln, als Granze zwischen den beiden Staa—
ten die folgende Demar kat ons Knle anzufetzen: dleselbe nimmt
ihren Anfang von dem Grenzpunkte der Ottomanischen Staaten welcher in gerader Linie dem Berggipfel des klelnen Ararat zunächst liegt und soll sich bis auf dem Glpfel dieses Berges erstrecken, von wo sie dann wieder bis zur Auelle bes Flusfes re, wird, welcher den Namen „der hintere Karassu“ . und in südlicher Richtung vom iielnen Ararat? herab sich ergleßt. An dem Bette desselben hin soll die Linie sich schen und seinen Lauf bis zu dem Einstusse desselben in Len rares, Seren. gegeniiber berfolgen. An diefem Punkt ge,
langt, sold sedann diese Linie dem Vert des Araxes bis 3 Abbas Abow algen; rings um die äußern
erke die ses Platzes, welche auf dem rechten Ufer des Arares liegen, sell alsdann n Halb Durchmesser von einem halben Agath oder 3 Wersten und zwar nach allen Richtungen 9j gn werden. Das ganze Terraln, welches in jenem halben urchmesser eingeschlossen lst, soll ausschließlich zu Rußland gehören und soll bun! zwel Mo⸗ naten von dem gegenwartigen Tage an gerechnet, mit der
taaten und
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größten Genauigkeit aufgenommen werden. Von der Stelle an, wo das oͤstliche Ende des Halbmessers wieder an den Araxes reicht, soll die Graͤnzlinle das Bett dieses Flusses bis zur Furth Jedibuluk fortgehends verfolgen, von da an aber das Persische Territorium sich längs des Verte? des Araxes bis in eine Entfernung von 3 Agath oder 2 Nussischen Wersten erstrecken, und wenn die Linie bis zu diesem Punkte geführt worden, so soll sie in gerader Richtung die Ebene von Monghan dLurchschneiden, bis zum Vette des Flusses Bolgarou und bis zu dem Orte, der 3 . oder 27 Wer⸗ sten unterhalb des Zusammenflusses der beiden kleinen Flüsse, des Odinabazar und Sarakamyche 25 Von da ab wird diese Linie von dem linken Ufer des Bolgarou bis zum Zu—⸗ sammenfluß der genannten Fluͤsse Odinabaza . myche gehen und zwar langs des rechten Ufers des Flusses Odina⸗ bazar bis zu seiner Quelle und von da ab bis zum Gipfel der Hö⸗ hen von Djikoir, so, daß alle Gewaͤsser, die gegen das Caspi che Meer laufen, Rußland angehoren und alle diejenigen, deren 11 auf der Seite Persiens ist, Persien zufallen. Da die ränze der beiden Staaten hier durch den Kamm der Ge— birge bezeichnet wird, so ist man darin üͤbereingekommen, daß deren Abdachung auf der Seite des Caspischen Meeres Rußland, deren entgegengesetzter Abhang aber Persien an— 6 Von dem Kamme der Höhen von Djikoir wird die ränze bis zum Gipfel von Kamarkoaa den Bergen folgen, dle den Talyche vom Distriet Archa schelden. Da die Ge birgskämme auf beiden Seiten den Fall der Gewaͤsser tren⸗ nen, so werden diese hier die Graänzlinie auf dieselbe Weise bestimmen, wie es oben in Ruͤcksicht der Entfernung zwischen der Quelle des Odinabazar und den Gipfeln von Diikoir festgesetzt ist. Die Gränzlinle wird dann von dem Gipfel von Lamarkoula auf den Gebirgskaͤmmen fortgehen, welche den Distriet von 5 von dem von Archa trennen, bis iche Welkidii, immer dem Grundsatze ; ich des Falls der Gewaͤsser angenommen er 36 von Zouvante mit Ausnahme . en e des i. allen. Districts Welkidjt soll die
und die an dle respec tiven Besitzungen Rußlands und Persiens trennen 68
Art. V. Selne Majestäͤt der Schach von weise seiner aufrichtigen Freundscha aiser aller Reußen, gegenwartig
Voͤlker die diese schen Reiche ang Art.
gung. Die beiden hohen contrahirenden Theile sind eingekommen, daß der 8 ; ; 25 3
zahlung dieser Summe durch l estgestellt werde, daß dieselbe Kraft und Wirksamkeit haben s h Wort in diesem Tractat aufgenommen ware. Art, Vik. Da Se. Maj. der Schach von seinem 3 und 3 Erben seinen erhabenen Sohn, den Prinzen Abbas- Mirza bestimmt hat, so verpflich⸗ tet sich Se. Maj. der Kaiser aller Reußen, um Sr dem Schach von Persien einen öffentlichen Bewels fernt aft en Gesinnungen und en, zu der Feststellung dieser Na beute an n der erhabenen Person Sr. Königl. Hoheit des rinzen Abbas Mirza, den Nachfolger und präfumtiven Er— än der Krone Perslens anzuerkennen und ihn als den legl. timen Souverain dieses Reiches von seiner Erhebung auf den Thron an zu betrachten.
Persien zu
Maj. seiner seines Wunsches zu ge= chfolge beizutragen, von