1828 / 95 p. 4 (Allgemeine Preußische Staats-Zeitung) scan diff

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Art. VIII. Die Russischen Kauffahrer werden, wie fru, dirigirt werden, um dort zur Disposition der mit ihrer Em⸗ er, das Recht genießen, frel auf dem Caspischen Meere und pfangnahme und Ruͤcksendung in ihre Heimath beauftragten angs dessen Kuͤsten zu schiffen und dort zu landen. Dasselbe Commissarlen . zu werden. Die ** contrahirenden Recht wird den Persischen Handels Schiffen zugestanden, Theile wollen en gleiches Verfahren in Ansehung aller Kriegs⸗ auf dem Caspischen Meere in der alten Weise zu schiffen Gefangenen und in gegenseitige Gefangenschaft gerathenen und an den Russischen Gestaden zu landen, wo, im Fall Russischen und . Unterthanen beobachten lassen, die eines Schiffbruchs, die Perser Hülfe und Beistand erhalten entweder wegen ihrer Entfernung oder aus irgend einer an⸗

werden. as die Kriegs-Schiffe anlangt, so wird Denen, dern Ursache, oder aus irgend einem unvorhergesehenen Um⸗ die die Russische Militair⸗Flagge führen, indem sie von jeher stande nicht in der erwähnten Frist zuruͤckgeliefert worden sein die Einzigen waren, die das Recht haben, auf dem Caspi, sollten. Beide Regierungen behalten sich ausdrücklich das schen Meere zu schiffen, dieses ausschließliche Privileglum uneingeschränkte Recht vor, 2 Individuen zu allen aus dem Grunde gleichfalls erhalten und jetzt zwar so, daß Zeiten zu reclamiren und verpflichten sich, dieselben sowohl mit Ausnahme Rußlands keine andere Macht Kriegs⸗Schiffe auf die Vorstellung des Einzelnen, als auch auf die zu deren n n en Meerz halten darf. Gunsten eintretende Reclamation gegenseitig auszuliefern. r. NR. Da Se. Maj. der Kaiser aller Reußen und rtikei XIV. Die hohen conträahirenden Theile wollen und Sein? Masestät der Schach von Persien durch alle Mit, zwar die Auslieferung derjenigen Ueberläufer und Deserteurs, tel die so glücklich zwischen ihnen wieder hergestellten Bande welche vor oder während des Krieges unter Ihre resp. Herr⸗ enger zu ziehen wünschen, so sind Si überein gekommen, daß schaft sich begeben haben, nicht welter fordern. Jedoch, um die Gesandten, Minister und Geschaftsträger, welche, sei es den auf beiden Seiten nachtheiligen Folgen zu begegnen, in einer temporellen Mission oder um dort bleibend zu resi. welche aus dem Elnverständniß entstehen . das einige diren, an einen der beiden hohen Höfe abgesendet werden von diesen Ueberläufern mit ihren vormaligen Mitbürgern, möchten, mit den e,, , . und . oder Vasallen zu unterhalten bemüht sein möchten, macht empfangen werden sollen, die hrem Nange gebühren und sich die Persische Reglerung anheischig, in ihrem zwischen Würde der hohen contrahirenden Mächte, so wie der auf. dem Arares und der von dem Flusse Tchara, dem Ser Urmie richtigen Freundschaft, die sie vereinigt, und den Gebräuchen dem Fiusse Dẽiakatu und dem Kizil, Ozane bis iu seinem des Landes angemessen sind. Man wird zu diesem 3 32 in das Kaspische Meer gebildeten Linie liegenden mitteist eines spꝛeiellen Protocolls, über das Eeremontels Aber, Besitzungen die Anwesenheit solchst Individuen welche man einkommen, das von beiden Seiten beobachtet werden wird ihr jetzt namentlich bezeichnen wird, oder welche ihr in Zu⸗ Art. TW. Se. Majestät der Kaiser von Rußland und kunft nahmhaft gemacht werden dürften nicht zu dulden. Se. Majestät der Schach von Persten, in Erwägung, daß Se. Maj. der Kaiser aller Reußen versprechen gleichfalls von d. Viederherstellung und Ausdehnung der gegen seitigen i Seite, nicht zu verstatten, daß die Persischen Ueber⸗ Handels Verbindungen als ein:; durch die Rücktehr des Fre, Rufer sich niederlassen oder ibre Wehnung nehmen durfen dens Zustandes zu erzielende erste Wohlthat zu betrachten fei, in den Ehanaten Karabag und Nachltschewan, so wie in sind darin aͤberelngekommen: auf eine Über einstimmende Weise, demjenigen Theile des 3 Eriwan, welcher an dem alle auf den Schutz des Handels und die Sicherheit der rechten Ufer des Araxzs lůiegt. Es versteht sich jedoch, daß resp. Unterthanen sich beziehenden Anordnungen astzustellen, diefe Clanfel nur in Ansebüng derjenigen Ind olduen gelten und solche in eine besondere hier angeschlossene Seitens der soll, welche mit einem öffentlichen Karakter oder mit einer resp. Bevollmächtigten aufgenommene Aete zu hinterlegen, gewissen Wurde betleider e n die Chans, die Begs, welche als ein integrirender heil des gegenwärtigen Friedens und die gesstlichen Vorgesetzten oder Moll deren n Tractats angesehen werden soll. Seine Majestat der Schach liches Veispiel, deren ufwiegelungen und heimliche Einver⸗ von Persten überläßt dem Nussischen Gouvernement, wie staͤndnisse einen schätlichen * auf ihre vormaligen früher, das Recht, Consuln oder andels- Agenten uberall Landsleute Pflichtbefohlne oder Vasallen dußern könnten. da zu ernennen, wo das Beste des Handels solches erfordert; Was di Masse der Bevölkerung in den beiden . und verpflichtet sich, diesen Consuln und Agenten, insofern anbetrifft, sind beide hohe contrahirenden Theile dahin über jeder derselben ein Gefolge von nicht mehr als 10 Personen eingekoimmen daß die resp. Unterthanen, welche in einen hat den Schutz, die Ehrenrechte und Privilegien, welche mit oder den andern dieser Staaten bereits übergegangen seim ihrem offentlichen Larakter verbunden sind, zu Theil werden möchten oder kuͤnftig übergehen durften, die Freihelt genie zu lassen. Seine Majestäͤt der Kalfer aller Reußen verspre, Ben sollen, sich überall entweder niederzulaßen oder zu ver⸗ 4 chen dagegen Ihrerseits eine vollkommene Gegen seitigteit wellen wo die Regierung unter welcher sie sich ansüßig ge⸗ Ractschts der Tonfuln und Handels- Agenten Siĩ Masestit macht haben werd:n es für gut erachten wird. des Schachs von Persien zu beobachten. Sollte von Seiten Art. NV. In der wohlthärigen und hellsamen Absicht, des Persischen Gouvernements gegen einen der Russischen die Nuhe in seinen Staaten zurückzuführen und von seinen Agenten und Consuln irgend eine gegründete Klage geführt, Unterthanen alles zu entfernen, was die Uebel vermehren werden können, so wird ihn der am Hose Sr. Maj. des könnte, welche der Krieg schon uber sie verbreitet hat, dem Schachs residirende Russisch: Menister oder Geschafte träger gegenwärtigen Vertrag e glücklich ein Endt 9 bat, be⸗ unter dessen unmittelbaren Befehlen jene stehen werden, sei, willlgen St. Maj. der Schach zime gůns lich Ammestie allen ner Dlenst, Obliegenheit encbinden, und solche nach seinem Einwohn zn und Beamten der Provin Adzerbaldsane. * BVelieben provisörlsch irgend smand anders übertragen. ner von ihnen, ohne Ausnahme irgend einer Kategorie, o Art. XI. Alle, durch die Kriegs⸗Ereignisse unterbroeche wegen seiner Gesinnungen, Handlungen oder wegen des nen Angelegenheiten und Reelamatlonen der tesp. Untertha⸗ Bꝛtragens verselgt noch belastigt werden, das er beobachtet nen werden wieder aufgenommen, und nach dem Friedens haben möchte sel es während des Krieges oder Hährend Schlusse dem Rechte gemäß entschieden werden. Die Schuld. der zeitigen Besetzung dieser Provinz durch die Ru Forderungen, welche die resp. Unterthanen an einander oder, Truppen. Es wird ihnen außerdem, von heute an m aber an den Fiscus haben möchten, sollen fortan und voll. ner, die Frist von einem Jahre währt wer den Rassi⸗ een, liquidirt werden. ; ihren * aus den perssschan Staaten frei n die n . r Wik Bie beiden hohen contrahlrenden Theile sind schen Cbet zu gehän, unde lh! beweglich 5 Reglerun⸗

in dem Interesse ihrer resp. Unterthanen dahin Üübereinge, der auszuführen oder zu veräußern, obne da die

kommen: für alle Diejenigen derselben, welche leichzeitig i. oder die Ortsbehörden ihnen dieserhal . unbewegliches Eigenthum dies und Jenseits des Atares Se; inderniß in den Weg legen, oder irgend 3. zor von ih⸗ sitzen, ane Frist von 3 Jahren festzastllen, wähkend welcher ihnen erheben, oder aber irgend eine oder durch

es ihnen gestaitet sein Holl, sich desselben durch Verkauf oder rem Vermögen oder den ven ihnen verkan 21 Tausch * 2 Se. i der Kalser aller Reußen 9 auszuführenden Gegenstanden einziehen ** 56 nehmen nichtsdestowen ger von dieser vergünstigenden Be nsehung ihrer 3 Guter e. ö 5 fan stimmung, insofern es Sie *. den chemaltgen Sardar von Fänf Jahren gewährt werden * zu **. me von Eriwan, Hussein Than, sehnen Vruder Hassan Chan der auf ande. AW ae nach Gefallen dar ber jn verfugen n und den cheinailgen Gonvernkur von Nachtrschewwan, Kerim Von dieser Ammestie sind jedoch digenigen wa, Chan, aus. welche sich in der ob: nerwähnten Jahresfrist irgend Shang mn). Aue von beiden Theilen, sowohl im dem Vergebens oder ame mit ene, gerechtlichen Strafe Laufe des letzten Krieges, als auch vorher gemachten Kriegs, ten erbrechens zu Schulden kommen lassen. r so wie die, zu jrgend einer Zeit in gegenseitige . Fi. Serie ne tene mn e ,, Gefangenschaft gerathenen Unterthanen beider Reglerungen, waͤrtigen Friedens Tractats werden tie resp Zeit hin sollen 1. bien Monaten, nachdem sie mit Lebens, mächtigten sich augelegen sein lassen, nach allen mitteln und andern sonst bendthigten Gegenst anden verschen Beilage worden sind, frei zurück geliefert, und nach obas - Abad hin